opencaselaw.ch

R 2018 48

Graubünden · 2019-06-12 · Deutsch GR

Baugesuch (Pflichtparkplätze) | Baurecht

Erwägungen (11 Absätze)

E. 5 Am 18. April 2018 verfügte die Gemeinde (seit 1. Januar 2018 Gemeinde O.1._____ O.2._____), dass für fünf fehlende Pflichtparkplätze eine Ersatz- abgabe von je Fr. 6'043.32, gesamthaft Fr. 30'216.60, zu entrichten sei.

E. 6 Dagegen erhoben A._____ und B._____ und die E._____ AG (Vertreterin) am 18. Mai 2018 Einsprache, welche am 25. Juni 2018 vom Gemeindevor- stand abgewiesen wurde.

E. 7 Am 28. August 2018 erhoben A._____ und B._____ und die E._____ AG (Beschwerdeführer) Rekurs (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden und beantragten, die nachgewiesenen Parkplätze gemäss Plan „Parkplatznachweis von fünf PP für die Umnut- zung in ein Café mit Laden" vom 10. Juni 2018 seien uneingeschränkt als Pflichtparkplätze gemäss Art. 91 BG anzuerkennen. Die Verfügung der Baubehörde vom 18. April 2018 betreffend Abgeltung der fehlenden Pflicht- parkplätze sei abzuweisen (recte: aufzuheben). Die Parkplätze 1 und 2 seien, wie viele andere Parkplätze, entlang der Hauptstrasse angelegt. Sie seien von der Gemeinde als Pflichtparkplätze akzeptiert. Ihre Parkplätze seien, insbesondere seit der Einführung von Tempo 30, gleichwertig. Die Hauptstrasse sei seit der Einführung von Tempo 30 siedlungsorientiert. Bei solchen Strassen sei die Parkierung ent- lang der Strasse der Normalfall. Auch gebe es viele Parkplätze in der Gemeinde O.1._____, welche, wie der Parkplatz 3, im rechten Winkel zur Kantonsstrasse angelegt seien. Beim Hotel F._____ sei sogar eine unübersichtliche An- und Wegfahrt zu

- 4 - den Pflichtparkplätzen von der Gemeinde und dem TBA bewilligt worden. Die Rechtsgleichheit gebiete deshalb, dass auch ihr Parkplatz 3 als Pflicht- parkplatz anerkannt werde. In Art. 91 BG sei nicht vorgeschrieben, dass Mietverträge für Parkplätze auf privatem Boden Dritter nicht möglich sein sollten. Auch solche Mietver- träge könnten langfristig abgeschlossen werden und seien bei anderen Ge- meinden durchaus anerkannt. Es bestehe keine Möglichkeit, von der Ge- meinde fehlende Parkplätze zu mieten oder zu kaufen. Seien in der Ver- gangenheit Ersatzabgaben für Pflichtparkplätze eingenommen worden, seien diese von der Gemeinde nicht dem Verwendungszweck entspre- chend zur Erstellung von Parkplätzen, sondern für das laufende Geschäft oder für anderes verwendet worden. Die Gemeinde müsse aber gleiches Recht für alle anwenden. Selbst die Gemeinde müsste, sofern hier gleiches Recht für alle angewendet würde, für die als Gruppenunterkunft verpach- tete Zivilschutzanlage G._____ die benötigten 15-20 Parkplätze bereitstel- len oder die entsprechende Ersatzabgabe zahlen.

E. 8 Am 9. Oktober 2018 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Parkplätze an Kantonsstrassen bedürften einer Bewilligung des TBA. Dies- bezüglich könne auf den Bescheid des TBA an die Gemeinde verwiesen werden. Diese Ausführungen seien schlüssig und die Gemeinde sei damit einverstanden. Darin werde auch auf die konkrete Situation im Bereich der geplanten Parkfelder 1-3 eingegangen, welche das Argument der Be- schwerdeführer, andere Parkplätze entlang der Kantonsstrasse seien ja auch bewilligt worden, entkräfte. Diesbezüglich sei die Einsprache abzu- weisen gewesen. Betreffend Parkplätze 4-5 sei festzuhalten, dass der Mietvertrag die Auflö- sung auf jedes Monatsende vorsehe. Das Recht, dort zu parkieren, sei fol- gerichtig nicht langfristig sichergestellt. Sinn und Zweck von Art. 91 BG sei die reale Parkplatzbeschaffung im Rahmen fester, dinglicher Ansprüche. Der vorliegende Mietvertrag, welcher mit einer Frist von 30 Tagen kündbar

- 5 - sei, genüge den Anforderungen von Art. 91 BG gemäss Praxis der Ge- meinde nicht. Auch diesbezüglich sei die Einsprache abzuweisen gewe- sen. Der Ertrag der Ersatzabgabe sei und werde weiterhin zur Erstellung öffentlicher Abstellplätze für Motorfahrzeuge verwendet. Solche öffentli- chen Autoabstellplätze fänden sich in der Gemeinde in grosser Zahl. Wie in Art. 91 BG ausdrücklich festgehalten, gebe die Bezahlung der Ersatzab- gabe aber kein Anrecht auf Benützung eines bestimmten Parkplatzes, so dass der Einwand der Beschwerdeführer, es könnten von der Gemeinde keine Parkplätze gemietet oder gekauft werden, von vornherein unzutref- fend sei.

E. 9 Am 9. November 2018 beantragten die nun anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer (neuerdings ohne E._____ AG), die Parkplätze 1-3 gemäss dem Plan "Parkplatznachweis von fünf PP für die Umnutzung in ein Café mit Laden", datiert vom 10. Juni 2018, seien als Pflichtparkplätze gemäss Art. 91 BG anzuerkennen. Die Verfügung der Baubehörde "Ersatz- abgabe fehlende Parkplätze gemäss O.1._____er Baugesetz Art. 91" (Rechnungsdatum 26. Juni 2018) sei aufzuheben. Für die Parkplätze 4 und 5 seien in Absprache mit der Gemeinde weitere Pflichtparkplätze nach Art. 91 BG zu definieren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. Es werde die Durchführung eines Augen- scheins beantragt. Nach dem hier unbestritten anwendbaren Art. 91 (Abs. 3) BG, hätte die Gemeinde auch die Möglichkeiten, die Anzahl Pflichtparkplätze entweder herabzusetzen oder eine Mehrfachnutzung zuzulassen, wenn besondere Fälle vorlägen. Bei den an der Hauptverkehrsachse des H._____-passes liegenden Gebäuden gehe es genau um einen solchen besonderen Fall. Die herrschende Parkplatzsituation bestätige dies. Beidseits entlang dieser Hauptverkehrsachse parkierten Fahrzeuge sogar auf entsprechend mar- kierten Parkplätzen. Dabei würden keinerlei Abstandsvorschriften einge- halten. Ob die übrigen, entlang der Hauptverkehrsachse genutzten Park- plätze ebenfalls mit Zustimmung des TBA erstellt worden seien, sei fraglich.

- 6 - Entweder seien die Parkplätze ohne Bewilligung erstellt worden oder es seien Ausnahmen gewährt worden. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlange, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach gleichem Mass- stab festgesetzt würden. Gleiches sei gleich, Ungleiches ungleich zu be- handeln. Somit müssten unterschiedlichen Regelungen rechtlich erhebli- che Unterschiede zugrunde liegen und dürften Tatbestände, die sich we- sentlich unterschieden, nicht gleich geregelt werden. Ein Entscheid ver- letze den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung, wenn er rechtliche Unterscheidungen treffe, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich sei oder, wenn er Unterscheidungen unterlasse, die sich aufgrund der Verhält- nisse aufdrängten. Hier seien keine Gründe ersichtlich, weswegen die offerierten Pflichtpark- plätze nicht anerkannt werden sollten. Sie würden genau gleich wie die bis- her bestehenden Parkplätze entlang der Hauptverkehrsachse zu stehen kommen. Die offerierten Parkplätze 1 und 2 bestünden bereits in diesem Ausmass seit Jahrzehnten und würden von der Gemeinde, wohlverstanden ohne Bewilligung des TBA, so geduldet. Hier gehe es nur darum, dass diese zwei Parkplätze als Pflichtparkplätze für die C._____ (Café mit La- den) genutzt werden sollten, was die Gemeinde nicht wolle. Dies sei jedoch aufgrund der bereits bestehenden Nutzung gar nicht möglich bzw. verletzte die Bestandesgarantie. Die Auskunft des TBA entbehre jeglicher konkreten Grundlage. Das TBA habe die Auskunft ohne entsprechende Pläne der Si- tuation verfügt. Ebenso fehle ein rechtskräftiger Entscheid des TBA. Es sei in diesem Zusammenhang auf die fachkundigen Aussagen des Ver- kehrsplaners I._____ abzustellen, wonach in siedlungsorientierten Stras- sen in Tempo-30-Zonen wie hier, Längsparkplätze gestattet seien und ab Querparkplätzen beim Wegfahren rückwärts in die Fahrbahn manövriert werden könne. Die angebotenen Parkplätze seien somit rechtens, auch der Parkplatz 3. Für die Parkplätze 4 und 5 seien weitere Pflichtparkplätze zu definieren. Dabei frage es sich insbesondere, wie die Gemeinde die gesetzliche Ter-

- 7 - minologie "in näherer Umgebung" definiere. Deswegen scheine es ange- bracht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dass die Ersatzabgabe gemäss Art. 91 BG zur Erstellung öffentlicher Park- plätze verwendet werden solle und kein Anrecht auf Benutzung eines be- stimmten Parkplatzes bestehe, wenn die Ersatzabgabe bezahlt werde, löse das Problem nicht. Es frage sich, was die ehemalige Gemeinde O.1._____ mit diesem Ertrag der Abgaben realisiert habe bzw. wofür das Geld ver- wendet worden sei. Art. 91 BG sei offensichtlich nicht umgesetzt worden. Aufgrund dieser Ausführungen und dem Grundsatz der Rechtsgleichheit seien die Parkplätze 1-3 zu anerkennen. Sie wären mittels entsprechender Dienstbarkeit sicherzustellen. Es werde deshalb eventualiter die Rückwei- sung der Angelegenheit an die Gemeinde beantragt.

E. 10 Am 4. Dezember 2018 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Zur Frage, ob es sich hier um einen „besonderen Fall" nach Art. 91 BG handle, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer kein Gesuch um Her- absetzung der Anzahl Pflichtparkplätze oder Zulassung von Mehrfachnut- zungen gestellt hätten. Gemäss rechtskräftiger Baubewilligung seien fünf Parkplätze auszuweisen respektive die entsprechenden Ersatzabgaben zu bezahlen. Die Anzahl Pflichtparkplätze könne nicht mehr zur Diskussion stehen. Es sei nicht ersichtlich, weswegen es sich hier um einen besonderen Fall handeln solle. Dass sich das Gebäude an der Kantonsstrasse befinde, sei kein hinreichender Grund. Es stimme nicht, dass die Parkplätze in Anlehnung dessen, dass auf ande- ren Grundstücken entlang der Kantonsstrasse ebenfalls parkiert werde, an- erkannt werden müssten. Das TBA habe am 6. Juni 2018 dargelegt, dass die Parkplätze 1 und 2 aus zwei Gründen nicht bewilligbar seien: Die Platz- verhältnisse seien klar ungenügend und die Parkplätze befänden sich im zwingend notwendigen Sichtfeld der Zufahrt von Parzelle 98. An anderer Stelle in O.1._____ entlang der Kantonsstrasse liegende Parkplätze wie-

- 8 - sen unterschiedliche Verhältnisse auf, welche eine ungleiche Behandlung rechtfertigten (grosszügigere Platzverhältnisse und/oder keine Beeinträch- tigung des Sichtfeldes einer Zufahrt). Es bestehe kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht. Parkplätze an Kantonsstrassen dürfen die Verkehrssicherheit nicht wesentlich beein- trächtigen. Dies werde gemäss Feststellung des TBA bei den Parkplätzen 1-3 nicht erfüllt. Lägen vergleichbare Fälle vor, bei welchen das Parkieren geduldet oder gar bewilligt worden sei, was bestritten werde, müssten den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Verkehrssicherheit klar mehr Gewicht beigemessen werden als dem privaten Interesse der Beschwer- deführer an rechtsgleicher Behandlung. Die Beschwerdegegnerin habe in vergleichbaren Fällen stets eine Beurteilung des TBA eingeholt und sich bei ihrem Entscheid daran orientiert. Sollte dies früher allenfalls anders ge- handhabt worden sein, könnten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. Gemäss den Beschwerdeführern bestünden die Parkplätze 1 und 2 schon seit Jahrzehnten. Sie seien von der Gemeinde geduldet. Diese so genann- ten Parkplätze seien aber nie, jedenfalls seit Jahrzehnten nicht, als Park- plätze genutzt worden. Sie seien mit grossen Steinen belegt, welche das Parkieren gerade verhinderten. Darauf habe das TBA am 6. Juni 2018 hin- gewiesen. Somit könne nicht von einer Duldung oder einer Bestandesga- rantie die Rede sein. Es stimme nicht, dass das TBA ohne entsprechendes Gesuch mit entspre- chenden Situationsplänen entschieden habe. Dem TBA sei der Parkplatz- nachweis mit Situationsplan am 20. Juni 2017 per E-Mail zur Beurteilung übermittelt worden. Das TBA habe gleichentags per E-Mail geantwortet und die Bewilligungsfähigkeit der Parkplätze Nrn. 1-3 verneint. Dabei habe das TBA im Situationsplan eingezeichnet, wie das Sichtfeld der Zufahrt von Pa- rzelle 98 verlaufe. Am 6. Juni 2018 habe das TBA seine Beurteilung vom

20. Juli 2017 mit erweiterter Begründung erneuert. Es bestehe kein Grund, weswegen sich die Beschwerdegegnerin auf diese Beurteilung nicht hätte

- 9 - abstützen dürfen. Auf den Fotos sei die Zufahrt von Parzelle 98 gut ersicht- lich. I._____ setze sich in seiner Auskunft nicht damit auseinander, dass sich die Parkplätze 1 und 2 im Sichtfeld der Zufahrt von Parzelle 98 befänden. Es handle sich, entgegen der Auffassung von I._____, nicht um eine sied- lungsorientierte Strasse. Siedlungsorientierte Strassen wiesen nur eine ge- ringe Verkehrsmenge auf, unter 100-150 Fahrzeuge pro Spitzenstunde. An der Zählstelle O.2._____ betrage das Verkehrsaufkommen zu Spitzenstun- den rund 400 Fahrzeuge. In O.1._____ seien es sicherlich weniger als 400, aber mehr als 100-150 Fahrzeuge. Zudem werde in der Botschaft zur Volksinitiative "für mehr Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen" (vgl. BBl 2000, S. 2897) ausgeführt, dass alle Hauptstrassen sowie Nebenstrassen mit Durchgangsverkehr als verkehrsorientiert gälten. Darunter falle auch die H._____-Passstrasse von O.3._____ nach O.4._____. Beim Parkplatz 3 sei problematisch, dass beim Ausparken rückwärts in die Kantonsstrasse gefahren werde. Dies werde vom TBA normalerweise nicht zugelassen. Zum anderen befinde sich der Parkplatz im Bereich einer Kreuzung, was das TBA noch umso mehr dazu bewogen habe, dafür keine Bewilligung in Aussicht zu stellen. Auf den hierzu eingereichten Fotos sei die Situation gut erkennbar. Wenn der Parkplatz 3 widrigenfalls doch bewilligt werden könnte, müsste geklärt werden, ob diese Fläche nicht bereits als Parkplatz für die Wohnung im Gebäude Assek.-Nr. 81 auf Parzelle 97 diene und auch aus diesem Grund nicht als Parkplatz für Gebäude Assek.-Nr. 80, Parzelle 94, in Frage komme. Betreffend die Parkplätze 4 und 5 schienen die Beschwerdeführer akzep- tiert zu haben, dass die offerierte Lösung nicht genüge. Die beantragte Rückweisung zur Neubeurteilung sei jedoch abzulehnen. Die Beschwerde- führer wüssten seit November 2009, dass sie fünf Autoabstellplätze aus- weisen müssten. Sie hätten trotz der vergangenen Zeit diesbezüglich nichts vorgekehrt.

- 10 - Es stimme nicht, dass in O.1._____ öffentliche Parkplätze nicht in genü- gender Anzahl vorhanden seien. Es gebe in O.1._____ ganzjährig genü- gend öffentliche Abstellplätze, unter anderem bei der Schule. Der Ertrag der Ersatzabgaben werde für die Erstellung öffentlicher Parkplätze verwen- det. Dies sei in der Gemeinderechnung separat ausgewiesen.

E. 11 Am 7. Dezember 2018 reichte die Rechtsanwältin der Beschwerdeführer ihre Honorarnote über total Fr. 1'309.-- (Arbeits-/Zeitaufwand 5 Std. 5 Min à Fr. 250.--/Std. [Fr. 1'270.85] plus 3 % Kleinspesen [F. 38.15]) ein.

E. 12 Am 2. Mai 2019 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) antragsgemäss einen Augenschein durch, an welchem die Beschwerdeführer persönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin (RA Nina Tinner) teilnahmen. Von Seiten der Beschwerdegegnerin waren der Gemeindepräsident, der Leiter des Bauamtes sowie ihr Rechtsvertreter (RA Reto Nigg) anwesend. Als Aus- kunftspersonen waren vom TBA der Leiter der Strassenbaupolizei sowie der Leiter Zentrale Dienste zugegen. Allen Anwesenden wurde an fünf ver- schiedenen Standorten im Bereich des Dorfzentrums entlang der Kantons- strasse die Möglichkeit geboten, sich noch vor Ort zu den Parkierungs-, Verkehrs- und Raumverhältnissen zu äussern. Die Beschwerdegegnerin reichte dabei zwei Pläne betreffend Parkierungskonzept für den Sommer 2019 vom 16/03/2019 und den Winter vom 14/10/2018 zu den Akten. Sei- tens der Beschwerdeführer wurden zudem 18 Farbfotos mit Vergleichsob- jekten entlang der Dorfstrasse zu verschiedenen Jahreszeiten ins Recht gelegt. Das Gericht hat seinerseits während der Begehung 31 Farbfotos erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt.

E. 13 Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 reichte der Anwalt der Beschwerdegegnerin die am Augenschein in Aussicht gestellten Baubewilligungsakten für den Hausumbau auf der Parzelle 99 ("Haus Immobilien") inkl. Parkplätze ent- lang der Dorfstrasse nach.

- 11 -

E. 14 Von der Möglichkeit sich zum Protokoll des Augenscheins sowie den ein- gereichten Plänen und Zusatzdokumenten zu äussern, machte der Anwalt der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Mai 2019 und die Anwältin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2019 Gebrauch. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018, worin die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdefüh- rer vom 18. Mai 2018 gegen die Nichtgenehmigung der insgesamt fünf of- ferierten Pflichtparkplätze abwies und damit die vorangegangene Verfü- gung vom 18. April 2018 betreffend Fehlen von fünf PP und einer deswe- gen geschuldeten Ersatzabgabe von total Fr. 30'216.60 (5 x Fr. 6'043.32) bestätigte. Damit konnten sich die Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 28. August 2018 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben und ihre Vorbringen mit Replik vom 9. November 2018 (neu anwaltlich vertreten) noch vertieften. Es geht also um die Rechtmässigkeit des strittigen Entscheids. 1.2. Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts ist vorliegend gegeben. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht insbesondere Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten wer- den können. Der angefochtene Einspracheentscheid der kommunalen Be- schwerdegegnerin vom 25. Juni 2018 stellt zweifelsfrei ein solches Anfech- tungsobjekt dar und kann nicht andernorts angefochten werden. Laut Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Ent-

- 12 - scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Gegenstand der Beschwerde können Rechtsverletzun- gen einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens sein (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsge- richt einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführer sind Ei- gentümer der parkplatzpflichtigen Parzellen 94 und 97 und durch die Nicht- genehmigung aller fünf offerierten Pflichtparkplätze sowie der stattdessen in Rechnung gestellten Ersatzabgabe von Fr. 30'216.60 offensichtlich vom fraglichen Entscheid unmittelbar nachteilig berührt und sie haben deshalb auch ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmässig- keit des angefochtenen Einspracheentscheids. Neben der Beschwerdele- gitimation der Beschwerdeführer sind auch die weiteren Verfahrensvor- schriften nach Art. 38 Abs. 1 VRG (Abfassen einer Rechtsschrift mit Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begründung), Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG (Fehlinterpretation von Art. 91 des kommunalen Baugesetzes [BG] bzw. Ermessensmissbrauch der Beschwerdegegnerin) und Art. 52 Abs. 1 VRG (30-tägige Beschwerdefrist seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids unter Berücksichtigung der Gerichtsferien laut Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG [Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August] eingehalten) ohne Zweifel erfüllt, weshalb hier auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3. Der Vollständigkeit halber sei bloss noch erwähnt, dass die E._____ AG die Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren und auch im Einspra- cheverfahren vertrat. In der Replik zur Beschwerde wird sie jedoch nicht mehr als Beschwerdeführerin und Vertreterin aufgeführt. Dies gilt es allen- falls bei der Kosten- und Entschädigungsfolge am Ende des Verfahrens (R

E. 18 48) vor Verwaltungsgericht gebührend zu berücksichtigen. 2.1. Ausgangspunkt für die materielle Beurteilung der jetzigen Streitsache be- treffend Nichtanerkennung der Parkplätze 1-5 als Pflichtparkplätze sowie

- 13 - der stattdessen zu leistenden Ersatzabgabe bildet Art. 91 BG, welcher aus- zugsweise – soweit hier von Interesse und Relevanz – wie folgt lautet: Bei allen Neubauten und wesentlichen Umbauten, insbesondere auch bei der Erstellung oder Erweiterung touristischer Anlagen, hat der Bauherr auf der Bauparzelle oder in der näheren Umgebung auf privatem Boden genügend während des ganzen Jahres zugäng- liche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten. Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können zur Schaffung der für Neubau- ten vorgeschriebenen Abstellplätze oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden, sofern die Betriebs-, Wohn- oder Verkehrsverhältnisse es erfordern. Lassen die örtlichen Verhältnisse oder öffentlich-rechtliche Vorschriften die Erstellung von Abstellplätzen auf eigenem Boden nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Kosten- aufwand zu und können die Pflichtparkplätze auch nicht auf fremden Grund oder in einer privaten oder öffentlichen Gemeinschaftsanlage bereitgestellt werden, hat der Bauherr eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 5'000.--. Dieser Betrag ent- spricht dem Zürcher Index der Wohnbaukosten (Basis Oktober 1988 = 100) am 1. Oktober 1993 von 113.1 Punkten. Der Betrag wird jährlich dem neuen Indexstand angepasst. Die Ersatzabgabe wird dem Abgabepflichtigen von der Baubehörde mit der Baubewilli- gung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung öffentlicher Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu verwenden. Die Bezah- lung der Ersatzabgabe gibt kein Anrecht auf Benutzung eines bestimmten Parkplatzes. (vgl. ad Gesamttext/voller Wortlaut Art. 91 BG; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). 2.2. Zunächst gilt es klarzustellen, dass bereits in der erteilten Baubewilligung vom 5. November 2009 (Ziff. 8) die Anzahl der bereitzustellenden Pflicht- parkplätze (5 PP) sowie die Pflicht zur Ersatzabgabe (Fr. 6'043.32 pro PP, gesamthaft Fr. 32'216.60) genannt wurden und diese Bewilligung damals unangefochten in Rechtskraft erwuchs, weshalb auf die diesbezüglichen, längst rechtskräftigen Vorgaben in der Baubewilligung (Ziff. 8) nicht mehr zurückgekommen werden kann oder Abänderungen erlaubt wären. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesen beiden Rügen von selbst.

- 14 - 2.3. Anlässlich des gerichtlichen Augenscheines vom 2. Mai 2019 wurde sei- tens der Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten, dass der Querparkplatz 3 bereits beim Haus Nr. 81 auf Parzelle 97 als Pflichtparkplatz angerechnet worden sei und deshalb keine doppelte Anrechnung erfolgt sei. Für das Haus Nr. 80 auf Parzelle 94 inkl. Umgebung seien 3 Parkplätze benötigt worden (vgl. Bf-act. 1 sowie beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 9; mit Querparkplatz 3 vor Haus 81 mit "blauer Farbe" skizziert). 2.4. Die Parkplätze 4 und 5 liegen offenbar auf Parzelle 134 (vgl. Bf-act. 4 und 7 für Gesamtüberblick/Distanzen) und somit recht weit von Parzelle 94 (mit Laden-/Kaffeelokal) entfernt. Die genaue Lage geht aus den erwähnten Un- terlagen nicht hervor. Es scheint aber bereits aus Praktikabilitätsgründen mehr als fraglich, ob diese beiden Parkplätze wirklich überhaupt in der ge- forderten "näheren Umgebung" im Sinne von Art. 91 Abs. 1 BG liegen. Die gerichtliche Ortsbegehung vom 2. Mai 2019 hat aufgrund der nicht unbe- deutenden Raum-/Wegdistanzen zwischen den Parzellen 94/97 sowie Pa- rzelle 134 das Gegenteil ergeben. 2.5. Alle Pflichtparkplätze müssen nach Art. 91 Abs. 1 während des ganzen Jahres zugänglich und dauernd für die Parkierung offenstehen. Dies ist für die offerierten Parkplätze 4 und 5, welche als Rechtstitel für die Benutzung lediglich einen praktisch jederzeit kündbaren Mietvertrag aufweisen (vgl. dazu Bg-act. 10), sicherlich nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat so- mit diese zu weit entfernt und abseits gelegenen Parkplätze 4 und 5 auf jeden Fall zu Recht nicht anerkannt. Der Augenschein hat die Unzumutbar- keit der offerierten PP 4 und 5 auch faktisch noch bestätigt, weshalb die Beschwerde bezüglich dieser Parkplätze klar unbegründet ist. 2.6. Der (neue) Antrag der Beschwerdeführer in der Replik vom 9. November 2018, wonach für die Parkplätze 4 und 5 in Absprache mit der Beschwer- degegnerin weitere Pflichtparkplätze nach Art. 91 BG zu definieren seien, ist nicht zulässig, weil es nicht Aufgabe und Sache der Beschwerdegegne-

- 15 - rin ist, Pflichtparkplätze (mit-)zu definieren, sondern es Sache der Bauherr- schaft (hier Beschwerdeführer) ist, die verlangten Parkplätze zu definie- ren/bereitzustellen und anschliessend bei der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Bewilligung zu beantragen. Abgesehen davon ist dieser (neue) Antrag – da nicht in der Beschwerde selbst erhoben - ohnehin ver- spätet. Hinzu kommt, dass dieser Antrag eine unzulässige Erweiterung der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG bedeuten würde, da ein "Mehr" als die zunächst gestellten Anträge ['bloss' Anerkennung der jetzt offerierten Pflichtparkplätze und Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung] verlangt wurde. Auf die mit diesem Antrag verbun- dene Rüge betreffend behördliche Verpflichtung zur Bereitstellung entspre- chender Pflichtparkplätze kann daher nicht eingetreten werden. 2.7. In Bezug auf die drei offerierten Parkplätze 1-3 (vgl. Bf-act. 1 u. Bg-act. 9: Längs-PP 1 + 2 "gelbe Markierung" sowie Quer-PP 3 "blau") ist zunächst der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch auf Gleichbe- handlung – sei es im Recht oder im Unrecht – zu relativieren. Die als Pflicht- parkplätze offerierten Parkplätze befinden sich nämlich in unmittelbarer Nähe der 'Plazza'. Diese ist aber der verkehrsmässig neuralgische Punkt in der betreffenden Gemeinde. Dort im Dorfzentrum befindet sich die unü- bersichtliche Kurve der hier eher schmalen Durchgangsstrasse (K._____) und der belebte Platz mit dem Dorfbrunnen (vgl. Bf-act. 4 u. 7; Bg-act. 1 S. 4 Plan 2; Bg-act. 9 sowie ganz besonders die Fotos [Bg-act. 21 und 22] zur Kurvensituation). Eine vergleichbare Strassenverkehrs- und Fussgängersi- tuation gibt es in der betreffenden Gemeinde sonst nirgends und es wird zudem von Seiten der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, ge- nau im fraglichen Bereich gebe es heute – ausser den strittigen Parkplätzen 1 + 2 – schon Längs- oder Querparkplätze (vgl. Bf-act. 4, 5 [Foto] und 7; sowie drei Fotos [Bg-act. 17] und ein Foto [Bg-act. 18] im Grenzbereich entlang Parz. 94/97). Die gesamte Verkehrssituation vor Ort stellt somit ei- nen "besonderen Fall" dar, aber nicht einen solchen, wie die Beschwerde- führer meinen, sondern eine Situation, welche erhöhte Aufmerksamkeit von

- 16 - allen Anwohnern und Strassenbenutzern bezüglich Verkehrssicherheit er- fordert. Das Argument der rechtsungleichen Behandlung verfängt umso weniger, als das anlässlich der gerichtlichen Begehung von den Beschwer- deführern als Referenzobjekt angeführte "Haus Immobilien" gerade gezeigt hat, dass verkehrstechnisch völlig unterschiedliche Situationen vorgelegen haben. Während die Parkplätze 1-3 im unübersichtlichen Kurvenbereich zu liegen kämen, sind die Autoabstellplätze vor dem "Haus Immobilien" ent- lang der schnurgeraden und übersichtlichen Dorfstrasse gelegen, womit ein aussagekräftiger Vergleich derselben offensichtlich bereits im Ansatz verfehlt ist. 2.8. Wie der Augenschein vom 2. Mai 2019 zum Thema "Verkehrssicherheit" eindrücklich gezeigt hat, ist in Bezug auf die Parkplätze 1 + 2 auch die Si- tuation neben der Ausfahrt von Parzelle 98 zu beachten (Behinderung der Seh-/Sichtverhältnisse bei Garagenausfahrt in K._____). Die Retouraus- fahrt von Parkplatz 3 führt – suboptimal – genau in den Scheitelpunkt der unübersichtlichen Kurve der K._____ (Bf-act. 1; Bg-act. 9). 2.9. Was die bestrittene, angeblich seit Jahrzehnten benutzte Parkplatzfläche (1 + 2) und den damit begründeten Anspruch auf Besitzstand anbetrifft, wurde zu Beginn des Augenscheins von den Beschwerdeführern klarge- stellt, dass sie vor ca. 30 Jahren in die Gemeinde zugezogen seien, dass gegenwärtig Zwischensaison sei und die jetzt in Frage stehenden Längsparkplätze 1 + 2 seit rund 20 Jahren Freihalteflächen für Fussgänger seien. Zeitlich davor seien sie aber als Parkplätze genutzt worden; gleich wie heute diejenigen beim Hotel auf der gegenüberliegenden Strassen- seite. Der Leiter der Strassenbaupolizei (Auskunftsperson TBA) hielt dazu fest, dass niemals irgendwelche Parkplätze im Dorfkern der Gemeinde ent- lang der Kantonsstrasse bewilligt worden seien. Die vorhandenen Verhält- nisse vor Ort seien historisch gewachsen und Längsparkplätze würden heute sicherlich nicht mehr bewilligt, wenn das Seh- und Sichtfeld bei Stras- seneinfahrten oder Hausausfahrten nachteilig (verkehrsgefährdend) beein-

- 17 - trächtigt würden. Die Breite für einen Parkplatz müsse mindestens 1.90 m, zzgl. Mauerabstand 0,30 m sowie Hindernisfreiheit 0,50 m; insgesamt also 2.70 m betragen. Die Breite der offerierten Parkplätze 1 + 2 sei daher zu schmal, um als Pflichtparkplätze akzeptiert zu werden. Der Querparkplatz 3 vor dem Haus Nr. 81 sei ebenfalls inakzeptabel, weil dort rückwärts direkt in den Scheitelpunkt der K._____ gefahren würde und diese Ausfahrt in diesem Verkehrsknotenpunkt viel zu gefährlich sei. Aufgrund der am Au- genschein gewonnenen Erkenntnisse ist das Gericht zur Auffassung ge- langt, dass die Schilderungen und Schlussfolgerungen des Leiters der Strassenbaupolizei zutreffend sind und ihnen daher inhaltlich gefolgt wer- den kann. Die offerierten Parkplätze 1-3 haben sich demnach entweder als ungeeignet (weil zu schmal) oder sonst als zu gefährlich (zu hohes Unfall- risiko - Rückwärts in verkehrsintensive Strassenkurve) erwiesen, weshalb ihnen die Bewilligung zu Recht verweigert wurde. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als von einem schützenswerten Besitzstand für den Ge- brauch der Parkplätze 1 + 2 nach eigenem/freiwilligen 20-jährigen Verzicht derselben als Autoabstellplätze keine Rede (mehr) sein kann, da ein der- artiger Anspruch – im Gegensatz zu den gegenüberliegenden seit Jahr- zehnten ununterbrochen genutzten Parkplätzen beim dortigen Hotel – längst als zeitlich verwirkt bezeichnet werden muss. Mit ihrem Argument der Besitzstandsgarantie dringen die Beschwerdeführer somit nicht durch. 2.10. Die Berufung der Beschwerdeführer auf die Bestandesgarantie bzw. den Vertrauensschutz würde jedoch selbst bei bisher regelmässigem und seit Jahrzehnten ununterbrochenem Gebrauch der Parkplätze 1 + 2 auf Par- zelle 97 nichts nützen, da bereits im November 2009 ein erheblicher Um- bau auf Parzelle 94 (Einbau Kaffee mit Laden im EG; Ersatzbau für Holz- schopf/Lauben; Bg-act. 1 mit den Grundrissplänen für Umbau/Renovation der "C._____" [Haus Nr. 80]) bewilligt wurde und die Beschwerdeführer da- von auch Gebrauch machten, ohne allerdings der Auflage/Verpflichtung in Ziff. 8 der Baubewilligung korrekt nachzukommen. Bezüglich der Park- plätze 1 + 2 ist daher massgebend, dass diese – selbst wenn sie bis dato

- 18 - als Parkplätze verwendet worden wären – nach dem Gebäudeumbau auf Parzelle 94 nicht hätten bewilligt werden können, da sie nicht (mehr) dem aktuellen Stand der VSS-Normen betreffend Mindest-Parkplatzbreite von 2.70 m oder betreffend Beeinträchtigung der Nachbargrundstücksausfahrt auf Parzelle 98 (Wegnahme Seh-/Sichtverhältnisse für Strasseneinfahrt) entsprochen hätten. Dasselbe gilt für den Querparkplatz 3 aufgrund dessen offensichtlichen Gefahrenpotentials im Kurvenbereich bei Rückwärtsfahr- ten in die im Sommer stark frequentierte Hauptstrasse. Bei Umbauten ist somit stets der aktuelle Verkehrs- und Strassenstandard massgebend. 2.11. Im Weiteren vermag sich das streitberufene Verwaltungsgericht der über- zeugenden Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlas- sung vom 9. Oktober 2018 (vgl. Sachverhalt Ziff. 8) sowie in deren Duplik vom 4. Dezember 2018 (vgl. Sachverhalt Ziff. 10) anzuschliessen. Die Rechtsnatur der K._____ ist danach zu Recht als verkehrsorientiert und nicht als siedlungsorientiert (wegen Tempo 30 km/h Limite 'innerorts') qua- lifiziert worden. Die aufrichtigen Bemühungen der Beschwerdegegnerin zur Schaffung sowie Bereitstellung öffentlicher Parkplätze (z.B. im Bereich "Schulhaus") wurden hinreichend nachgewiesen und die zweckorientierte Verwendung der öffentlichen Ersatzabgaben separat mit der Jahresrech- nung 2017 (vgl. Bg-act. 23) ausreichend dargetan. Ausserdem ist erstellt, dass es vorliegend an einem rechtskräftigen Entscheid des TBA betreffend Bewilligungsfähigkeit der offerierten Parkplätze 1-3 fehlt und ein Vertrau- ensschutz (Besitzstandsgarantie) wegen (bisheriger) Duldung der PP-Nut- zung nur bei vorheriger, ununterbrochener und jahrzehntelanger PP-Nut- zung in Frage kommen könnte. Bei Umbauten ist aber immer – wie bereits erwähnt – auf den jeweils aktuell massgebenden Verkehrs- und Strassen- standard abzustellen. 3.1. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt; soweit darauf eingetreten wird (E.2.6).

- 19 - 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte den beiden Beschwerdeführern, unter so- lidarischer Haftung für das Ganze, aufzuerlegen. Eine kostenmässige Be- lastung der E._____ AG entfällt vorliegend (vgl. dazu E.1.3, hiervor). 3.3. Aussergerichtlich werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da die (seit der Replik) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer materiell in der Streitsache unterlegen sind und die Beschwerdegegnerin ihrerseits nur in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, wofür keine aussergerichtliche Entschädigung gewährt werden kann (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 428.-- zusammen Fr. 2‘928.-- gehen zulasten von A._____ und B._____, solidarisch haftend, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 48

5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 12. Juni 2019 in der Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1._____ O.2._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch (Pflichtparkplätze)

- 2 - 1. Im September 2009 (Eingang bei der damaligen Gemeinde O.1._____ am

21. September 2009) reichten B._____ und A._____ – letzterer auch Ei- gentümer der benachbarten Parzelle 97 mit dem Haus C._____ Assek.-Nr. 81 – das Gesuch um Umbau und Renovation der C._____ (Assek.-Nr. 80) in O.1._____, auf Parzelle 94, ein. Vorgesehen waren ein Ersatzbau für den bestehenden Holzschopf und Lauben sowie der Einbau eines Cafés mit Laden im Erdgeschoss. Das Baugesuch wurde nach erfolgter Aus- schreibung am 4., mitgeteilt am 5. November 2009, von der Baukommis- sion O.1._____ bewilligt. In der Baubewilligung wurde unter Ziff. 8 darauf hingewiesen, dass die Parkplätze gemäss Art. 91 BG vor Baubeginn aus- zuweisen seien, allenfalls seien Ersatzabgaben zu entrichten (total fünf Au- toabstellplätze). 2. An der Zwischenabnahme vom 3. November 2014 wurde seitens der Ge- meinde festgehalten, die gestützt auf die Baubewilligung erforderlichen fünf Pflichtparkplätze seien auszuweisen; dazu sei ein Parkplatzplan nachzu- reichen. Allenfalls seien diese abzugelten. 3. Am 16. Dezember 2014, am 22. Dezember 2015, am 23. März 2017 und am 7. Juni 2017 erinnerte die Gemeinde die Bauherrschaft an ihre diesbe- zügliche Verpflichtung. Am 13. Juni 2017 antwortete A._____, er sende bei- liegend den Plan zur Bestimmung der Lage der Parkplätze 1-3 und den laufenden Mietvertrag für die Parkplätze 4 und 5 auf Parzelle 134 (Eigentü- mer D._____). Die Miete ist danach auf unbestimmte Zeit vereinbart. Der Mietvertrag kann auf jedes Monatsende, jeweils 30 Tage im Voraus, gekün- digt werden. 4. Im Protokoll der Bauabnahme vom 11. Dezember 2017 schrieb die Ge- meinde O.1._____, die zwei gemieteten Parkplätze (4 + 5) könnten nicht angerechnet werden. Die drei eigenen Parkplätze (1-3) befänden sich am Rand der Kantonsstrasse und müssten deshalb vom TBA Graubünden ge- prüft werden. Gemäss Stellungnahme des TBA seien die Parkplätze 1 + 2

- 3 - nicht bewilligungsfähig; sie befänden sich am Rand der Kantonsstrasse und lägen im Sichtfeld der bestehenden Zufahrt von Parzelle 98. Der Park- platz 3 sei kritisch, da in der Regel keine Ausfahrt rückwärts in die Kantons- strasse zugelassen werde. Laut Baubewilligung vom 5. November 2009 seien fünf Parkplätze für das Verkaufslokal (2) und das Restaurant (3) nachzuweisen (vgl. Art. 91 BG). 5. Am 18. April 2018 verfügte die Gemeinde (seit 1. Januar 2018 Gemeinde O.1._____ O.2._____), dass für fünf fehlende Pflichtparkplätze eine Ersatz- abgabe von je Fr. 6'043.32, gesamthaft Fr. 30'216.60, zu entrichten sei. 6. Dagegen erhoben A._____ und B._____ und die E._____ AG (Vertreterin) am 18. Mai 2018 Einsprache, welche am 25. Juni 2018 vom Gemeindevor- stand abgewiesen wurde. 7. Am 28. August 2018 erhoben A._____ und B._____ und die E._____ AG (Beschwerdeführer) Rekurs (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden und beantragten, die nachgewiesenen Parkplätze gemäss Plan „Parkplatznachweis von fünf PP für die Umnut- zung in ein Café mit Laden" vom 10. Juni 2018 seien uneingeschränkt als Pflichtparkplätze gemäss Art. 91 BG anzuerkennen. Die Verfügung der Baubehörde vom 18. April 2018 betreffend Abgeltung der fehlenden Pflicht- parkplätze sei abzuweisen (recte: aufzuheben). Die Parkplätze 1 und 2 seien, wie viele andere Parkplätze, entlang der Hauptstrasse angelegt. Sie seien von der Gemeinde als Pflichtparkplätze akzeptiert. Ihre Parkplätze seien, insbesondere seit der Einführung von Tempo 30, gleichwertig. Die Hauptstrasse sei seit der Einführung von Tempo 30 siedlungsorientiert. Bei solchen Strassen sei die Parkierung ent- lang der Strasse der Normalfall. Auch gebe es viele Parkplätze in der Gemeinde O.1._____, welche, wie der Parkplatz 3, im rechten Winkel zur Kantonsstrasse angelegt seien. Beim Hotel F._____ sei sogar eine unübersichtliche An- und Wegfahrt zu

- 4 - den Pflichtparkplätzen von der Gemeinde und dem TBA bewilligt worden. Die Rechtsgleichheit gebiete deshalb, dass auch ihr Parkplatz 3 als Pflicht- parkplatz anerkannt werde. In Art. 91 BG sei nicht vorgeschrieben, dass Mietverträge für Parkplätze auf privatem Boden Dritter nicht möglich sein sollten. Auch solche Mietver- träge könnten langfristig abgeschlossen werden und seien bei anderen Ge- meinden durchaus anerkannt. Es bestehe keine Möglichkeit, von der Ge- meinde fehlende Parkplätze zu mieten oder zu kaufen. Seien in der Ver- gangenheit Ersatzabgaben für Pflichtparkplätze eingenommen worden, seien diese von der Gemeinde nicht dem Verwendungszweck entspre- chend zur Erstellung von Parkplätzen, sondern für das laufende Geschäft oder für anderes verwendet worden. Die Gemeinde müsse aber gleiches Recht für alle anwenden. Selbst die Gemeinde müsste, sofern hier gleiches Recht für alle angewendet würde, für die als Gruppenunterkunft verpach- tete Zivilschutzanlage G._____ die benötigten 15-20 Parkplätze bereitstel- len oder die entsprechende Ersatzabgabe zahlen. 8. Am 9. Oktober 2018 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Parkplätze an Kantonsstrassen bedürften einer Bewilligung des TBA. Dies- bezüglich könne auf den Bescheid des TBA an die Gemeinde verwiesen werden. Diese Ausführungen seien schlüssig und die Gemeinde sei damit einverstanden. Darin werde auch auf die konkrete Situation im Bereich der geplanten Parkfelder 1-3 eingegangen, welche das Argument der Be- schwerdeführer, andere Parkplätze entlang der Kantonsstrasse seien ja auch bewilligt worden, entkräfte. Diesbezüglich sei die Einsprache abzu- weisen gewesen. Betreffend Parkplätze 4-5 sei festzuhalten, dass der Mietvertrag die Auflö- sung auf jedes Monatsende vorsehe. Das Recht, dort zu parkieren, sei fol- gerichtig nicht langfristig sichergestellt. Sinn und Zweck von Art. 91 BG sei die reale Parkplatzbeschaffung im Rahmen fester, dinglicher Ansprüche. Der vorliegende Mietvertrag, welcher mit einer Frist von 30 Tagen kündbar

- 5 - sei, genüge den Anforderungen von Art. 91 BG gemäss Praxis der Ge- meinde nicht. Auch diesbezüglich sei die Einsprache abzuweisen gewe- sen. Der Ertrag der Ersatzabgabe sei und werde weiterhin zur Erstellung öffentlicher Abstellplätze für Motorfahrzeuge verwendet. Solche öffentli- chen Autoabstellplätze fänden sich in der Gemeinde in grosser Zahl. Wie in Art. 91 BG ausdrücklich festgehalten, gebe die Bezahlung der Ersatzab- gabe aber kein Anrecht auf Benützung eines bestimmten Parkplatzes, so dass der Einwand der Beschwerdeführer, es könnten von der Gemeinde keine Parkplätze gemietet oder gekauft werden, von vornherein unzutref- fend sei. 9. Am 9. November 2018 beantragten die nun anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer (neuerdings ohne E._____ AG), die Parkplätze 1-3 gemäss dem Plan "Parkplatznachweis von fünf PP für die Umnutzung in ein Café mit Laden", datiert vom 10. Juni 2018, seien als Pflichtparkplätze gemäss Art. 91 BG anzuerkennen. Die Verfügung der Baubehörde "Ersatz- abgabe fehlende Parkplätze gemäss O.1._____er Baugesetz Art. 91" (Rechnungsdatum 26. Juni 2018) sei aufzuheben. Für die Parkplätze 4 und 5 seien in Absprache mit der Gemeinde weitere Pflichtparkplätze nach Art. 91 BG zu definieren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. Es werde die Durchführung eines Augen- scheins beantragt. Nach dem hier unbestritten anwendbaren Art. 91 (Abs. 3) BG, hätte die Gemeinde auch die Möglichkeiten, die Anzahl Pflichtparkplätze entweder herabzusetzen oder eine Mehrfachnutzung zuzulassen, wenn besondere Fälle vorlägen. Bei den an der Hauptverkehrsachse des H._____-passes liegenden Gebäuden gehe es genau um einen solchen besonderen Fall. Die herrschende Parkplatzsituation bestätige dies. Beidseits entlang dieser Hauptverkehrsachse parkierten Fahrzeuge sogar auf entsprechend mar- kierten Parkplätzen. Dabei würden keinerlei Abstandsvorschriften einge- halten. Ob die übrigen, entlang der Hauptverkehrsachse genutzten Park- plätze ebenfalls mit Zustimmung des TBA erstellt worden seien, sei fraglich.

- 6 - Entweder seien die Parkplätze ohne Bewilligung erstellt worden oder es seien Ausnahmen gewährt worden. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlange, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach gleichem Mass- stab festgesetzt würden. Gleiches sei gleich, Ungleiches ungleich zu be- handeln. Somit müssten unterschiedlichen Regelungen rechtlich erhebli- che Unterschiede zugrunde liegen und dürften Tatbestände, die sich we- sentlich unterschieden, nicht gleich geregelt werden. Ein Entscheid ver- letze den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung, wenn er rechtliche Unterscheidungen treffe, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich sei oder, wenn er Unterscheidungen unterlasse, die sich aufgrund der Verhält- nisse aufdrängten. Hier seien keine Gründe ersichtlich, weswegen die offerierten Pflichtpark- plätze nicht anerkannt werden sollten. Sie würden genau gleich wie die bis- her bestehenden Parkplätze entlang der Hauptverkehrsachse zu stehen kommen. Die offerierten Parkplätze 1 und 2 bestünden bereits in diesem Ausmass seit Jahrzehnten und würden von der Gemeinde, wohlverstanden ohne Bewilligung des TBA, so geduldet. Hier gehe es nur darum, dass diese zwei Parkplätze als Pflichtparkplätze für die C._____ (Café mit La- den) genutzt werden sollten, was die Gemeinde nicht wolle. Dies sei jedoch aufgrund der bereits bestehenden Nutzung gar nicht möglich bzw. verletzte die Bestandesgarantie. Die Auskunft des TBA entbehre jeglicher konkreten Grundlage. Das TBA habe die Auskunft ohne entsprechende Pläne der Si- tuation verfügt. Ebenso fehle ein rechtskräftiger Entscheid des TBA. Es sei in diesem Zusammenhang auf die fachkundigen Aussagen des Ver- kehrsplaners I._____ abzustellen, wonach in siedlungsorientierten Stras- sen in Tempo-30-Zonen wie hier, Längsparkplätze gestattet seien und ab Querparkplätzen beim Wegfahren rückwärts in die Fahrbahn manövriert werden könne. Die angebotenen Parkplätze seien somit rechtens, auch der Parkplatz 3. Für die Parkplätze 4 und 5 seien weitere Pflichtparkplätze zu definieren. Dabei frage es sich insbesondere, wie die Gemeinde die gesetzliche Ter-

- 7 - minologie "in näherer Umgebung" definiere. Deswegen scheine es ange- bracht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dass die Ersatzabgabe gemäss Art. 91 BG zur Erstellung öffentlicher Park- plätze verwendet werden solle und kein Anrecht auf Benutzung eines be- stimmten Parkplatzes bestehe, wenn die Ersatzabgabe bezahlt werde, löse das Problem nicht. Es frage sich, was die ehemalige Gemeinde O.1._____ mit diesem Ertrag der Abgaben realisiert habe bzw. wofür das Geld ver- wendet worden sei. Art. 91 BG sei offensichtlich nicht umgesetzt worden. Aufgrund dieser Ausführungen und dem Grundsatz der Rechtsgleichheit seien die Parkplätze 1-3 zu anerkennen. Sie wären mittels entsprechender Dienstbarkeit sicherzustellen. Es werde deshalb eventualiter die Rückwei- sung der Angelegenheit an die Gemeinde beantragt. 10. Am 4. Dezember 2018 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Zur Frage, ob es sich hier um einen „besonderen Fall" nach Art. 91 BG handle, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer kein Gesuch um Her- absetzung der Anzahl Pflichtparkplätze oder Zulassung von Mehrfachnut- zungen gestellt hätten. Gemäss rechtskräftiger Baubewilligung seien fünf Parkplätze auszuweisen respektive die entsprechenden Ersatzabgaben zu bezahlen. Die Anzahl Pflichtparkplätze könne nicht mehr zur Diskussion stehen. Es sei nicht ersichtlich, weswegen es sich hier um einen besonderen Fall handeln solle. Dass sich das Gebäude an der Kantonsstrasse befinde, sei kein hinreichender Grund. Es stimme nicht, dass die Parkplätze in Anlehnung dessen, dass auf ande- ren Grundstücken entlang der Kantonsstrasse ebenfalls parkiert werde, an- erkannt werden müssten. Das TBA habe am 6. Juni 2018 dargelegt, dass die Parkplätze 1 und 2 aus zwei Gründen nicht bewilligbar seien: Die Platz- verhältnisse seien klar ungenügend und die Parkplätze befänden sich im zwingend notwendigen Sichtfeld der Zufahrt von Parzelle 98. An anderer Stelle in O.1._____ entlang der Kantonsstrasse liegende Parkplätze wie-

- 8 - sen unterschiedliche Verhältnisse auf, welche eine ungleiche Behandlung rechtfertigten (grosszügigere Platzverhältnisse und/oder keine Beeinträch- tigung des Sichtfeldes einer Zufahrt). Es bestehe kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht. Parkplätze an Kantonsstrassen dürfen die Verkehrssicherheit nicht wesentlich beein- trächtigen. Dies werde gemäss Feststellung des TBA bei den Parkplätzen 1-3 nicht erfüllt. Lägen vergleichbare Fälle vor, bei welchen das Parkieren geduldet oder gar bewilligt worden sei, was bestritten werde, müssten den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Verkehrssicherheit klar mehr Gewicht beigemessen werden als dem privaten Interesse der Beschwer- deführer an rechtsgleicher Behandlung. Die Beschwerdegegnerin habe in vergleichbaren Fällen stets eine Beurteilung des TBA eingeholt und sich bei ihrem Entscheid daran orientiert. Sollte dies früher allenfalls anders ge- handhabt worden sein, könnten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. Gemäss den Beschwerdeführern bestünden die Parkplätze 1 und 2 schon seit Jahrzehnten. Sie seien von der Gemeinde geduldet. Diese so genann- ten Parkplätze seien aber nie, jedenfalls seit Jahrzehnten nicht, als Park- plätze genutzt worden. Sie seien mit grossen Steinen belegt, welche das Parkieren gerade verhinderten. Darauf habe das TBA am 6. Juni 2018 hin- gewiesen. Somit könne nicht von einer Duldung oder einer Bestandesga- rantie die Rede sein. Es stimme nicht, dass das TBA ohne entsprechendes Gesuch mit entspre- chenden Situationsplänen entschieden habe. Dem TBA sei der Parkplatz- nachweis mit Situationsplan am 20. Juni 2017 per E-Mail zur Beurteilung übermittelt worden. Das TBA habe gleichentags per E-Mail geantwortet und die Bewilligungsfähigkeit der Parkplätze Nrn. 1-3 verneint. Dabei habe das TBA im Situationsplan eingezeichnet, wie das Sichtfeld der Zufahrt von Pa- rzelle 98 verlaufe. Am 6. Juni 2018 habe das TBA seine Beurteilung vom

20. Juli 2017 mit erweiterter Begründung erneuert. Es bestehe kein Grund, weswegen sich die Beschwerdegegnerin auf diese Beurteilung nicht hätte

- 9 - abstützen dürfen. Auf den Fotos sei die Zufahrt von Parzelle 98 gut ersicht- lich. I._____ setze sich in seiner Auskunft nicht damit auseinander, dass sich die Parkplätze 1 und 2 im Sichtfeld der Zufahrt von Parzelle 98 befänden. Es handle sich, entgegen der Auffassung von I._____, nicht um eine sied- lungsorientierte Strasse. Siedlungsorientierte Strassen wiesen nur eine ge- ringe Verkehrsmenge auf, unter 100-150 Fahrzeuge pro Spitzenstunde. An der Zählstelle O.2._____ betrage das Verkehrsaufkommen zu Spitzenstun- den rund 400 Fahrzeuge. In O.1._____ seien es sicherlich weniger als 400, aber mehr als 100-150 Fahrzeuge. Zudem werde in der Botschaft zur Volksinitiative "für mehr Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen" (vgl. BBl 2000, S. 2897) ausgeführt, dass alle Hauptstrassen sowie Nebenstrassen mit Durchgangsverkehr als verkehrsorientiert gälten. Darunter falle auch die H._____-Passstrasse von O.3._____ nach O.4._____. Beim Parkplatz 3 sei problematisch, dass beim Ausparken rückwärts in die Kantonsstrasse gefahren werde. Dies werde vom TBA normalerweise nicht zugelassen. Zum anderen befinde sich der Parkplatz im Bereich einer Kreuzung, was das TBA noch umso mehr dazu bewogen habe, dafür keine Bewilligung in Aussicht zu stellen. Auf den hierzu eingereichten Fotos sei die Situation gut erkennbar. Wenn der Parkplatz 3 widrigenfalls doch bewilligt werden könnte, müsste geklärt werden, ob diese Fläche nicht bereits als Parkplatz für die Wohnung im Gebäude Assek.-Nr. 81 auf Parzelle 97 diene und auch aus diesem Grund nicht als Parkplatz für Gebäude Assek.-Nr. 80, Parzelle 94, in Frage komme. Betreffend die Parkplätze 4 und 5 schienen die Beschwerdeführer akzep- tiert zu haben, dass die offerierte Lösung nicht genüge. Die beantragte Rückweisung zur Neubeurteilung sei jedoch abzulehnen. Die Beschwerde- führer wüssten seit November 2009, dass sie fünf Autoabstellplätze aus- weisen müssten. Sie hätten trotz der vergangenen Zeit diesbezüglich nichts vorgekehrt.

- 10 - Es stimme nicht, dass in O.1._____ öffentliche Parkplätze nicht in genü- gender Anzahl vorhanden seien. Es gebe in O.1._____ ganzjährig genü- gend öffentliche Abstellplätze, unter anderem bei der Schule. Der Ertrag der Ersatzabgaben werde für die Erstellung öffentlicher Parkplätze verwen- det. Dies sei in der Gemeinderechnung separat ausgewiesen. 11. Am 7. Dezember 2018 reichte die Rechtsanwältin der Beschwerdeführer ihre Honorarnote über total Fr. 1'309.-- (Arbeits-/Zeitaufwand 5 Std. 5 Min à Fr. 250.--/Std. [Fr. 1'270.85] plus 3 % Kleinspesen [F. 38.15]) ein. 12. Am 2. Mai 2019 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) antragsgemäss einen Augenschein durch, an welchem die Beschwerdeführer persönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin (RA Nina Tinner) teilnahmen. Von Seiten der Beschwerdegegnerin waren der Gemeindepräsident, der Leiter des Bauamtes sowie ihr Rechtsvertreter (RA Reto Nigg) anwesend. Als Aus- kunftspersonen waren vom TBA der Leiter der Strassenbaupolizei sowie der Leiter Zentrale Dienste zugegen. Allen Anwesenden wurde an fünf ver- schiedenen Standorten im Bereich des Dorfzentrums entlang der Kantons- strasse die Möglichkeit geboten, sich noch vor Ort zu den Parkierungs-, Verkehrs- und Raumverhältnissen zu äussern. Die Beschwerdegegnerin reichte dabei zwei Pläne betreffend Parkierungskonzept für den Sommer 2019 vom 16/03/2019 und den Winter vom 14/10/2018 zu den Akten. Sei- tens der Beschwerdeführer wurden zudem 18 Farbfotos mit Vergleichsob- jekten entlang der Dorfstrasse zu verschiedenen Jahreszeiten ins Recht gelegt. Das Gericht hat seinerseits während der Begehung 31 Farbfotos erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. 13. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 reichte der Anwalt der Beschwerdegegnerin die am Augenschein in Aussicht gestellten Baubewilligungsakten für den Hausumbau auf der Parzelle 99 ("Haus Immobilien") inkl. Parkplätze ent- lang der Dorfstrasse nach.

- 11 - 14. Von der Möglichkeit sich zum Protokoll des Augenscheins sowie den ein- gereichten Plänen und Zusatzdokumenten zu äussern, machte der Anwalt der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Mai 2019 und die Anwältin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2019 Gebrauch. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018, worin die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdefüh- rer vom 18. Mai 2018 gegen die Nichtgenehmigung der insgesamt fünf of- ferierten Pflichtparkplätze abwies und damit die vorangegangene Verfü- gung vom 18. April 2018 betreffend Fehlen von fünf PP und einer deswe- gen geschuldeten Ersatzabgabe von total Fr. 30'216.60 (5 x Fr. 6'043.32) bestätigte. Damit konnten sich die Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 28. August 2018 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben und ihre Vorbringen mit Replik vom 9. November 2018 (neu anwaltlich vertreten) noch vertieften. Es geht also um die Rechtmässigkeit des strittigen Entscheids. 1.2. Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts ist vorliegend gegeben. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht insbesondere Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten wer- den können. Der angefochtene Einspracheentscheid der kommunalen Be- schwerdegegnerin vom 25. Juni 2018 stellt zweifelsfrei ein solches Anfech- tungsobjekt dar und kann nicht andernorts angefochten werden. Laut Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Ent-

- 12 - scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Gegenstand der Beschwerde können Rechtsverletzun- gen einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens sein (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsge- richt einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführer sind Ei- gentümer der parkplatzpflichtigen Parzellen 94 und 97 und durch die Nicht- genehmigung aller fünf offerierten Pflichtparkplätze sowie der stattdessen in Rechnung gestellten Ersatzabgabe von Fr. 30'216.60 offensichtlich vom fraglichen Entscheid unmittelbar nachteilig berührt und sie haben deshalb auch ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmässig- keit des angefochtenen Einspracheentscheids. Neben der Beschwerdele- gitimation der Beschwerdeführer sind auch die weiteren Verfahrensvor- schriften nach Art. 38 Abs. 1 VRG (Abfassen einer Rechtsschrift mit Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begründung), Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG (Fehlinterpretation von Art. 91 des kommunalen Baugesetzes [BG] bzw. Ermessensmissbrauch der Beschwerdegegnerin) und Art. 52 Abs. 1 VRG (30-tägige Beschwerdefrist seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids unter Berücksichtigung der Gerichtsferien laut Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG [Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August] eingehalten) ohne Zweifel erfüllt, weshalb hier auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3. Der Vollständigkeit halber sei bloss noch erwähnt, dass die E._____ AG die Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren und auch im Einspra- cheverfahren vertrat. In der Replik zur Beschwerde wird sie jedoch nicht mehr als Beschwerdeführerin und Vertreterin aufgeführt. Dies gilt es allen- falls bei der Kosten- und Entschädigungsfolge am Ende des Verfahrens (R 18 48) vor Verwaltungsgericht gebührend zu berücksichtigen. 2.1. Ausgangspunkt für die materielle Beurteilung der jetzigen Streitsache be- treffend Nichtanerkennung der Parkplätze 1-5 als Pflichtparkplätze sowie

- 13 - der stattdessen zu leistenden Ersatzabgabe bildet Art. 91 BG, welcher aus- zugsweise – soweit hier von Interesse und Relevanz – wie folgt lautet: Bei allen Neubauten und wesentlichen Umbauten, insbesondere auch bei der Erstellung oder Erweiterung touristischer Anlagen, hat der Bauherr auf der Bauparzelle oder in der näheren Umgebung auf privatem Boden genügend während des ganzen Jahres zugäng- liche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten. Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können zur Schaffung der für Neubau- ten vorgeschriebenen Abstellplätze oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden, sofern die Betriebs-, Wohn- oder Verkehrsverhältnisse es erfordern. Lassen die örtlichen Verhältnisse oder öffentlich-rechtliche Vorschriften die Erstellung von Abstellplätzen auf eigenem Boden nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Kosten- aufwand zu und können die Pflichtparkplätze auch nicht auf fremden Grund oder in einer privaten oder öffentlichen Gemeinschaftsanlage bereitgestellt werden, hat der Bauherr eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 5'000.--. Dieser Betrag ent- spricht dem Zürcher Index der Wohnbaukosten (Basis Oktober 1988 = 100) am 1. Oktober 1993 von 113.1 Punkten. Der Betrag wird jährlich dem neuen Indexstand angepasst. Die Ersatzabgabe wird dem Abgabepflichtigen von der Baubehörde mit der Baubewilli- gung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung öffentlicher Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu verwenden. Die Bezah- lung der Ersatzabgabe gibt kein Anrecht auf Benutzung eines bestimmten Parkplatzes. (vgl. ad Gesamttext/voller Wortlaut Art. 91 BG; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). 2.2. Zunächst gilt es klarzustellen, dass bereits in der erteilten Baubewilligung vom 5. November 2009 (Ziff. 8) die Anzahl der bereitzustellenden Pflicht- parkplätze (5 PP) sowie die Pflicht zur Ersatzabgabe (Fr. 6'043.32 pro PP, gesamthaft Fr. 32'216.60) genannt wurden und diese Bewilligung damals unangefochten in Rechtskraft erwuchs, weshalb auf die diesbezüglichen, längst rechtskräftigen Vorgaben in der Baubewilligung (Ziff. 8) nicht mehr zurückgekommen werden kann oder Abänderungen erlaubt wären. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesen beiden Rügen von selbst.

- 14 - 2.3. Anlässlich des gerichtlichen Augenscheines vom 2. Mai 2019 wurde sei- tens der Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten, dass der Querparkplatz 3 bereits beim Haus Nr. 81 auf Parzelle 97 als Pflichtparkplatz angerechnet worden sei und deshalb keine doppelte Anrechnung erfolgt sei. Für das Haus Nr. 80 auf Parzelle 94 inkl. Umgebung seien 3 Parkplätze benötigt worden (vgl. Bf-act. 1 sowie beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 9; mit Querparkplatz 3 vor Haus 81 mit "blauer Farbe" skizziert). 2.4. Die Parkplätze 4 und 5 liegen offenbar auf Parzelle 134 (vgl. Bf-act. 4 und 7 für Gesamtüberblick/Distanzen) und somit recht weit von Parzelle 94 (mit Laden-/Kaffeelokal) entfernt. Die genaue Lage geht aus den erwähnten Un- terlagen nicht hervor. Es scheint aber bereits aus Praktikabilitätsgründen mehr als fraglich, ob diese beiden Parkplätze wirklich überhaupt in der ge- forderten "näheren Umgebung" im Sinne von Art. 91 Abs. 1 BG liegen. Die gerichtliche Ortsbegehung vom 2. Mai 2019 hat aufgrund der nicht unbe- deutenden Raum-/Wegdistanzen zwischen den Parzellen 94/97 sowie Pa- rzelle 134 das Gegenteil ergeben. 2.5. Alle Pflichtparkplätze müssen nach Art. 91 Abs. 1 während des ganzen Jahres zugänglich und dauernd für die Parkierung offenstehen. Dies ist für die offerierten Parkplätze 4 und 5, welche als Rechtstitel für die Benutzung lediglich einen praktisch jederzeit kündbaren Mietvertrag aufweisen (vgl. dazu Bg-act. 10), sicherlich nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat so- mit diese zu weit entfernt und abseits gelegenen Parkplätze 4 und 5 auf jeden Fall zu Recht nicht anerkannt. Der Augenschein hat die Unzumutbar- keit der offerierten PP 4 und 5 auch faktisch noch bestätigt, weshalb die Beschwerde bezüglich dieser Parkplätze klar unbegründet ist. 2.6. Der (neue) Antrag der Beschwerdeführer in der Replik vom 9. November 2018, wonach für die Parkplätze 4 und 5 in Absprache mit der Beschwer- degegnerin weitere Pflichtparkplätze nach Art. 91 BG zu definieren seien, ist nicht zulässig, weil es nicht Aufgabe und Sache der Beschwerdegegne-

- 15 - rin ist, Pflichtparkplätze (mit-)zu definieren, sondern es Sache der Bauherr- schaft (hier Beschwerdeführer) ist, die verlangten Parkplätze zu definie- ren/bereitzustellen und anschliessend bei der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Bewilligung zu beantragen. Abgesehen davon ist dieser (neue) Antrag – da nicht in der Beschwerde selbst erhoben - ohnehin ver- spätet. Hinzu kommt, dass dieser Antrag eine unzulässige Erweiterung der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG bedeuten würde, da ein "Mehr" als die zunächst gestellten Anträge ['bloss' Anerkennung der jetzt offerierten Pflichtparkplätze und Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung] verlangt wurde. Auf die mit diesem Antrag verbun- dene Rüge betreffend behördliche Verpflichtung zur Bereitstellung entspre- chender Pflichtparkplätze kann daher nicht eingetreten werden. 2.7. In Bezug auf die drei offerierten Parkplätze 1-3 (vgl. Bf-act. 1 u. Bg-act. 9: Längs-PP 1 + 2 "gelbe Markierung" sowie Quer-PP 3 "blau") ist zunächst der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch auf Gleichbe- handlung – sei es im Recht oder im Unrecht – zu relativieren. Die als Pflicht- parkplätze offerierten Parkplätze befinden sich nämlich in unmittelbarer Nähe der 'Plazza'. Diese ist aber der verkehrsmässig neuralgische Punkt in der betreffenden Gemeinde. Dort im Dorfzentrum befindet sich die unü- bersichtliche Kurve der hier eher schmalen Durchgangsstrasse (K._____) und der belebte Platz mit dem Dorfbrunnen (vgl. Bf-act. 4 u. 7; Bg-act. 1 S. 4 Plan 2; Bg-act. 9 sowie ganz besonders die Fotos [Bg-act. 21 und 22] zur Kurvensituation). Eine vergleichbare Strassenverkehrs- und Fussgängersi- tuation gibt es in der betreffenden Gemeinde sonst nirgends und es wird zudem von Seiten der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, ge- nau im fraglichen Bereich gebe es heute – ausser den strittigen Parkplätzen 1 + 2 – schon Längs- oder Querparkplätze (vgl. Bf-act. 4, 5 [Foto] und 7; sowie drei Fotos [Bg-act. 17] und ein Foto [Bg-act. 18] im Grenzbereich entlang Parz. 94/97). Die gesamte Verkehrssituation vor Ort stellt somit ei- nen "besonderen Fall" dar, aber nicht einen solchen, wie die Beschwerde- führer meinen, sondern eine Situation, welche erhöhte Aufmerksamkeit von

- 16 - allen Anwohnern und Strassenbenutzern bezüglich Verkehrssicherheit er- fordert. Das Argument der rechtsungleichen Behandlung verfängt umso weniger, als das anlässlich der gerichtlichen Begehung von den Beschwer- deführern als Referenzobjekt angeführte "Haus Immobilien" gerade gezeigt hat, dass verkehrstechnisch völlig unterschiedliche Situationen vorgelegen haben. Während die Parkplätze 1-3 im unübersichtlichen Kurvenbereich zu liegen kämen, sind die Autoabstellplätze vor dem "Haus Immobilien" ent- lang der schnurgeraden und übersichtlichen Dorfstrasse gelegen, womit ein aussagekräftiger Vergleich derselben offensichtlich bereits im Ansatz verfehlt ist. 2.8. Wie der Augenschein vom 2. Mai 2019 zum Thema "Verkehrssicherheit" eindrücklich gezeigt hat, ist in Bezug auf die Parkplätze 1 + 2 auch die Si- tuation neben der Ausfahrt von Parzelle 98 zu beachten (Behinderung der Seh-/Sichtverhältnisse bei Garagenausfahrt in K._____). Die Retouraus- fahrt von Parkplatz 3 führt – suboptimal – genau in den Scheitelpunkt der unübersichtlichen Kurve der K._____ (Bf-act. 1; Bg-act. 9). 2.9. Was die bestrittene, angeblich seit Jahrzehnten benutzte Parkplatzfläche (1 + 2) und den damit begründeten Anspruch auf Besitzstand anbetrifft, wurde zu Beginn des Augenscheins von den Beschwerdeführern klarge- stellt, dass sie vor ca. 30 Jahren in die Gemeinde zugezogen seien, dass gegenwärtig Zwischensaison sei und die jetzt in Frage stehenden Längsparkplätze 1 + 2 seit rund 20 Jahren Freihalteflächen für Fussgänger seien. Zeitlich davor seien sie aber als Parkplätze genutzt worden; gleich wie heute diejenigen beim Hotel auf der gegenüberliegenden Strassen- seite. Der Leiter der Strassenbaupolizei (Auskunftsperson TBA) hielt dazu fest, dass niemals irgendwelche Parkplätze im Dorfkern der Gemeinde ent- lang der Kantonsstrasse bewilligt worden seien. Die vorhandenen Verhält- nisse vor Ort seien historisch gewachsen und Längsparkplätze würden heute sicherlich nicht mehr bewilligt, wenn das Seh- und Sichtfeld bei Stras- seneinfahrten oder Hausausfahrten nachteilig (verkehrsgefährdend) beein-

- 17 - trächtigt würden. Die Breite für einen Parkplatz müsse mindestens 1.90 m, zzgl. Mauerabstand 0,30 m sowie Hindernisfreiheit 0,50 m; insgesamt also 2.70 m betragen. Die Breite der offerierten Parkplätze 1 + 2 sei daher zu schmal, um als Pflichtparkplätze akzeptiert zu werden. Der Querparkplatz 3 vor dem Haus Nr. 81 sei ebenfalls inakzeptabel, weil dort rückwärts direkt in den Scheitelpunkt der K._____ gefahren würde und diese Ausfahrt in diesem Verkehrsknotenpunkt viel zu gefährlich sei. Aufgrund der am Au- genschein gewonnenen Erkenntnisse ist das Gericht zur Auffassung ge- langt, dass die Schilderungen und Schlussfolgerungen des Leiters der Strassenbaupolizei zutreffend sind und ihnen daher inhaltlich gefolgt wer- den kann. Die offerierten Parkplätze 1-3 haben sich demnach entweder als ungeeignet (weil zu schmal) oder sonst als zu gefährlich (zu hohes Unfall- risiko - Rückwärts in verkehrsintensive Strassenkurve) erwiesen, weshalb ihnen die Bewilligung zu Recht verweigert wurde. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als von einem schützenswerten Besitzstand für den Ge- brauch der Parkplätze 1 + 2 nach eigenem/freiwilligen 20-jährigen Verzicht derselben als Autoabstellplätze keine Rede (mehr) sein kann, da ein der- artiger Anspruch – im Gegensatz zu den gegenüberliegenden seit Jahr- zehnten ununterbrochen genutzten Parkplätzen beim dortigen Hotel – längst als zeitlich verwirkt bezeichnet werden muss. Mit ihrem Argument der Besitzstandsgarantie dringen die Beschwerdeführer somit nicht durch. 2.10. Die Berufung der Beschwerdeführer auf die Bestandesgarantie bzw. den Vertrauensschutz würde jedoch selbst bei bisher regelmässigem und seit Jahrzehnten ununterbrochenem Gebrauch der Parkplätze 1 + 2 auf Par- zelle 97 nichts nützen, da bereits im November 2009 ein erheblicher Um- bau auf Parzelle 94 (Einbau Kaffee mit Laden im EG; Ersatzbau für Holz- schopf/Lauben; Bg-act. 1 mit den Grundrissplänen für Umbau/Renovation der "C._____" [Haus Nr. 80]) bewilligt wurde und die Beschwerdeführer da- von auch Gebrauch machten, ohne allerdings der Auflage/Verpflichtung in Ziff. 8 der Baubewilligung korrekt nachzukommen. Bezüglich der Park- plätze 1 + 2 ist daher massgebend, dass diese – selbst wenn sie bis dato

- 18 - als Parkplätze verwendet worden wären – nach dem Gebäudeumbau auf Parzelle 94 nicht hätten bewilligt werden können, da sie nicht (mehr) dem aktuellen Stand der VSS-Normen betreffend Mindest-Parkplatzbreite von 2.70 m oder betreffend Beeinträchtigung der Nachbargrundstücksausfahrt auf Parzelle 98 (Wegnahme Seh-/Sichtverhältnisse für Strasseneinfahrt) entsprochen hätten. Dasselbe gilt für den Querparkplatz 3 aufgrund dessen offensichtlichen Gefahrenpotentials im Kurvenbereich bei Rückwärtsfahr- ten in die im Sommer stark frequentierte Hauptstrasse. Bei Umbauten ist somit stets der aktuelle Verkehrs- und Strassenstandard massgebend. 2.11. Im Weiteren vermag sich das streitberufene Verwaltungsgericht der über- zeugenden Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlas- sung vom 9. Oktober 2018 (vgl. Sachverhalt Ziff. 8) sowie in deren Duplik vom 4. Dezember 2018 (vgl. Sachverhalt Ziff. 10) anzuschliessen. Die Rechtsnatur der K._____ ist danach zu Recht als verkehrsorientiert und nicht als siedlungsorientiert (wegen Tempo 30 km/h Limite 'innerorts') qua- lifiziert worden. Die aufrichtigen Bemühungen der Beschwerdegegnerin zur Schaffung sowie Bereitstellung öffentlicher Parkplätze (z.B. im Bereich "Schulhaus") wurden hinreichend nachgewiesen und die zweckorientierte Verwendung der öffentlichen Ersatzabgaben separat mit der Jahresrech- nung 2017 (vgl. Bg-act. 23) ausreichend dargetan. Ausserdem ist erstellt, dass es vorliegend an einem rechtskräftigen Entscheid des TBA betreffend Bewilligungsfähigkeit der offerierten Parkplätze 1-3 fehlt und ein Vertrau- ensschutz (Besitzstandsgarantie) wegen (bisheriger) Duldung der PP-Nut- zung nur bei vorheriger, ununterbrochener und jahrzehntelanger PP-Nut- zung in Frage kommen könnte. Bei Umbauten ist aber immer – wie bereits erwähnt – auf den jeweils aktuell massgebenden Verkehrs- und Strassen- standard abzustellen. 3.1. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt; soweit darauf eingetreten wird (E.2.6).

- 19 - 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte den beiden Beschwerdeführern, unter so- lidarischer Haftung für das Ganze, aufzuerlegen. Eine kostenmässige Be- lastung der E._____ AG entfällt vorliegend (vgl. dazu E.1.3, hiervor). 3.3. Aussergerichtlich werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da die (seit der Replik) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer materiell in der Streitsache unterlegen sind und die Beschwerdegegnerin ihrerseits nur in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, wofür keine aussergerichtliche Entschädigung gewährt werden kann (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 428.-- zusammen Fr. 2‘928.-- gehen zulasten von A._____ und B._____, solidarisch haftend, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]