Ersatzvornahme (Kostenpflicht) | Baurecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 5 Mit Verfügung vom 22. August 2017, mitgeteilt am 24. August 2017, teilte der Gemeindevorstand X._____ A._____ mit, er habe die Rechnungen 39211 und 39212 vom 3. August 2017 über je Fr. 317.80 vollständig zu bezahlen. Der offene Betrag von total Fr. 635.60 sei innert zehn Tagen seit Mitteilung zu begleichen. Sollte dieser nicht fristgerecht eintreffen, behalte sich die Gemeinde X._____ die Einleitung einer Betreibung vor. Im Wesentlichen stützte sich der Gemeindevorstand bei seinem Ent- scheid auf Art. 79 Abs. 4 KRG, wonach die kommunale Baubehörde die notwendigen Massnahmen bei Nichteinhaltung der Frist auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen lasse.
E. 6 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Sep- tember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung des Gemeinde- vorstands X._____ vom 22. August 2017 sei aufzuheben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wie den beigelegten Dokumenten entnommen werden könne, fühlten sie sich vom Vorgehen der neuen Gemeindeverwaltung unfair und unprofessionell behandelt. Sie seien eine fünfköpfige Familie, welche seit 1994 in X._____ lebe und bislang keine
- 4 - Probleme mit der Gemeinde gehabt habe. Obwohl sie, wie am 30. Juni 2017 publiziert, ihre Hecken wie jedes Jahr zurückgeschnitten und abge- führt hätten, habe die Gemeinde ein Unternehmen damit beauftragt, ihre Hecken weiter zurückzuschneiden, ohne vorgängige Rücksprache mit ih- nen. Dies sei nicht korrekt und nicht akzeptabel. Es seien sogar Fotos er- stellt worden, um die Beweislage festzuhalten, aber kommuniziert worden sei nicht. Das Problem wäre von ihm rasch gelöst worden und hätte allen Beteiligten viel Zeit und Mühe erspart.
E. 7 In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2017 beantragte die Ge- meinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihre Verfü- gung vom 22. August 2017 und ergänzte, sie habe ihren Forst- und Werkdienst per 1. Januar 2017 an die Stadt Chur ausgelagert. Deshalb beschäftige sie in diesen Bereichen kein gemeindeeigenes Personal mehr und beauftrage für kleinere Arbeitsausführungen wie das Zurückschnei- den von Sträuchern jeweils die zuständigen Abteilungen der Stadt Chur. Die entsprechende Leistungsvereinbarung sehe vor, dass die Stadt Chur Aufträge bei Kapazitätsengpässen an Dritte weitergeben könne. Deshalb seien die Sträucher am 25. Juli 2017 durch B._____ zurückgeschnitten worden. Wo ein Zurückschneiden von Sträuchern oder Hecken notwendig sei, sei durch ein Mitglied des Gemeindevorstands sowie einen Mitarbei- ter der Abteilung Wald und Alpen der Stadt Chur beurteilt worden. Beige- legt seien Fotos der Parzellen 442 und 443. Der Gemeindevorstand sei der Ansicht, dass es notwendig und richtig gewesen sei, diese Sträucher aus Gründen der Verkehrssicherheit weiter zurückzuschneiden. Bei der Strasse handle es sich um eine Buslinie und auch Lastwagen sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge verkehrten darauf.
E. 8 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 forderte der Instruktionsrichter das Grundbuchamt Chur auf, die Eigentumsbescheinigung für die Parzellen 442 und 443 in X._____ zu edieren. Am 25. Oktober 2017 edierte das
- 5 - Grundbuchamt Chur die angeforderte Eigentumsbescheinigung. Darüber wurden die Parteien am 26. Oktober 2016 vom Verwaltungsgericht infor- miert. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der an- gefochtenen Verfügung vom 22. August 2017, mitgeteilt am 24. August 2017, sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfü- gung vom 22. August 2017, mitgeteilt am 24. August 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer verpflichtete, die Rech- nungen 39211 und 39212 vom 3. August 2017 über je Fr. 317.80 vollständig innert zehn Tagen seit Mitteilung zu bezahlen, ist weder end- gültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folg- lich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat der ange- fochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5ꞌ000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der Streitwert
- 6 - beläuft sich im konkreten Fall auf Fr. 635.60 (2x Fr. 317.80). Da der Streitwert damit unter Fr. 5ꞌ000.-- liegt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Ein- zelrichters offensichtlich gegeben.
2. a) Vorliegend wurden von der Beschwerdegegnerin am 3. August 2017 des- halb zwei Rechnungen für das Schneiden von Sträuchern gestellt, weil der von der Stadt Chur beauftragte Gärtner am 25. Juli 2017 diese Arbei- ten an zwei Parzellen (442 und 443) vorgenommen hatte (vgl. beschwer- degegnerische Akten [Bg-act.] 2 und 3). Gegen diese beiden Rechnungen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 2017 an die Beschwerdegegnerin (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3), worauf diese die angefochtene Verfügung vom 22. August 2017 erliess (vgl. Bf-act. 1). Die vorgenannten Rechnungen bilden deshalb kein An- fechtungsobjekt mehr, sondern die angefochtene Verfügung stellt das An- fechtungsobjekt dar (vgl. vorstehend E.1a). b) Die Parzelle 442 steht infolge Gütergemeinschaft in Liq. "D._____ sel. und E._____" im Gesamteigentum von E._____, dem Beschwerdeführer und F._____. Bei der Parzelle 443 hingegen ist der Beschwerdeführer als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen (vgl. die Eigentumsbeschei- nigung des Grundbuchamtes Chur vom 25. Oktober 2017). Aus den Ak- ten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfü- gung lediglich dem Beschwerdeführer zustellte (vgl. Bf-act. 1). Dieser ist, wie oben angeführt, Alleineigentümer der Parzelle 443. Somit konnte er von der Beschwerdegegnerin, wenn überhaupt, lediglich einmal für den Ersatz der Kosten für die Arbeiten an der Parzelle 443 ins Recht gefasst werden. Insoweit die angefochtene Verfügung allerdings die Auferlegung der Kosten für die Arbeiten an der Parzelle 442 betrifft, stellt sich vorlie- gend die Frage, ob es genügt, dass die besagte Verfügung lediglich dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.
- 7 - c) Gesamthandschaften können sich zufolge ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit grundsätzlich nicht verpflichten und entsprechend auch keine Schulden eingehen. Träger der gemeinschaftlichen Schulden sind deshalb die ein- zelnen Mitglieder der Gemeinschaft. Konsequenterweise würden Schul- den die Gemeinschafter gesamthänderisch verpflichten, d.h. die Gläubi- ger müssten gegen alle Gesamthandbeteiligten gemeinsam vorgehen. Aus Gründen des Gläubigerschutzes sieht die Gesetzgebung allerdings eine solidarische Haftung aller Gesamthandschafter (Art. 143 des Bun- desgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [OR; SR 220]) vor, was dem Gläubiger grundsätzlich erlaubt, ein beliebiges Mitglied auf den vollen geschuldeten Betrag zu belangen (für die Gütergemeinschaft: Art. 166 Abs. 3 i.V.m. Art. 233; für die Gemeinder- schaft: Art. 342 Abs. 2; für die Erbengemeinschaft: Art. 603 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] [wobei die Solidarität nicht nur für Schulden des Erblassers, sondern auch für solche der Er- bengemeinschaft gilt]; für die einfache Gesellschaft: Art. 544 Abs. 3 OR). Diese Regelung gilt mutatis mutandis also auch für die vorliegende Ge- samthandschaft (vgl. WICHTERMANN, in: HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 653 Rz. 18 mit weiteren Hinweisen). d) Vorliegend ist aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der vorgenannten Gesamthandschaft ist (vgl. vorstehend E.2b). Nach dem Dargelegten haftet er somit solidarisch für die Schulden der Ge- samthandschaft, was es der Beschwerdegegnerin grundsätzlich erlaubt hätte, diesbezüglich lediglich ihn ins Recht zu fassen. e) Die angebliche Schuld über Fr. 317.80 für die Abgeltung der Arbeiten an der Parzelle 442 ist allerdings nicht von den Mitgliedern der Gesamthand- schaft "eingegangen" worden. Diese Schuld würde, wenn sich die ange- fochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtmässig erwiese und rechtskräftig würde, eben durch diese Verfügung entstehen. Gegen
- 8 - die besagte Verfügung hätten sich die übrigen Mitglieder der vorgenann- ten Gesamthandschaft ebenfalls wehren können müssen. Deshalb hätte die angefochtene Verfügung auch ihnen zugestellt werden müssen, wes- halb sie an einem Eröffnungsfehler leidet.
3. a) Es stellt sich somit die Frage, wie mit dieser fehlerhaften Verfügung zu verfahren ist. Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, d.h. die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Die Verfügung kann ursprünglich fehlerhaft sein oder nachträglich fehler- haft werden. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist bereits bei ihrem Erlass mangelhaft, widerspricht somit schon in diesem Zeitpunkt dem ob- jektiven Recht. Die nachträglich fehlerhafte Verfügung ist dagegen im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmässig. Sie wird erst infolge veränderter Tatsachen oder Rechtsgrundlagen mangelhaft. Fehlerhafte Verwaltungs- akte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie wer- den durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die jüngere Rechtsprechung der sogenannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit da- durch nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeit bedeutet absolute Un- wirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Auf- hebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist nur ausnahmsweise an- zunehmen. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich krasse Zuständig- keits-, Verfahrens-, Form- oder Eröffnungsfehler in Betracht. Dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beach- ten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Wer auf-
- 9 - grund einer Verfügung handelt, die an einem offenkundigen oder doch leicht erkennbaren Mangel leidet, verdient keinen Vertrauensschutz. Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung eintritt: a) Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen; b) der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein; c) die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwi- schen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1084 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31 Rz. 10 ff.; vgl. zur Interessensabwägung Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich PB.2001.00011 vom 29. August 2001 E.3b). b) Damit ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 22. August 2017 an einem offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren, besonders schweren Mangel leidet, welcher die Nichtigkeit zur Folge hat. Vorliegend wurde den übrigen Mitgliedern der Gesamthandschaft wegen der nicht erfolgten Zustellung der vorgenannten Verfügung die Möglichkeit genommen, selber auch gegen die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung vorzugehen und sich gegen die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung zu wehren, für welche die Gemeinschafter im internen Verhältnis unter Vorbehalt abweichender (zulässiger) Verein- barung im Verhältnis zu ihrer anteilsmässigen Berechtigung einzustehen hätten (vgl. WICHTERMANN, a.a.O., Art. 653 Rz. 21). Daran ändert nichts, dass das Begleitschreiben zur Rechnung 39211 vom 3. August 2017 an "Familie A._____" adressiert war. Der Adressat "Familie A._____" ist zu unbestimmt. Die besagte Rechnung wurde ohnehin durch die angefoch- tene Verfügung ersetzt, welche, wie oben angeführt, lediglich dem Be- schwerdeführer zugestellt worden war. Gegenüber den übrigen Mitglie-
- 10 - dern der Gesamthandschaft hat die angefochtene Verfügung mangels Zustellung noch keine Rechtswirkung erlangt, weshalb sie betreffend der Parzelle 442 insgesamt an einem schwerwiegenden Eröffnungsfehler lei- det. Auch wenn der Beschwerdeführer den Mangel in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht hat, war dieser zumindest leicht erkennbar, zumal der angefochtenen Verfügung ausdrücklich zu entnehmen ist, dass sie le- diglich dem Beschwerdeführer eröffnet wurde (vgl. Bf-act. 1). Zudem wird die Rechtssicherheit durch eine allfällige Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht gefährdet, da ausschliesslich der Beschwerdeführer be- troffen wäre. Auch der Vertrauensschutz spricht nicht gegen eine allfällige Teilnichtigkeit, da dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü- gung nichts zugesichert worden ist, was er durch die Teilnichtigerklärung der angefochtenen Verfügung wieder verlieren könnte. Bezüglich des die Parzelle 442 betreffenden Teils der angefochtenen Verfügung ist deshalb ihre Nichtigkeit festzustellen.
4. a) Selbst wenn man hypothetisch annehmen wollte, es liege vorliegend kei- ne Teilnichtigkeit vor, wäre, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, die angefochtene Verfügung bezüglich des die Parzelle 442 betreffenden Teils ebenso wie der Teil betreffend der Parzelle 443 aufzuheben. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ohne vorgängige Rücksprache mit ihm ein Unternehmen damit beauftragt, die Hecken weiter zurückzuschneiden. Dies sei nicht korrekt und nicht akzep- tabel. Es seien sogar Fotos erstellt worden, um die Beweislage festzuhal- ten, aber kommuniziert worden sei nicht. Das Problem wäre von ihm rasch gelöst worden und hätte allen Beteiligten viel Zeit und Mühe er- spart. c) Vorliegend ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschwer- deführer die Hecken und Sträucher im Juni 2017 bereits selber zurückge- schnitten hatte (vgl. die Formulierung "weiter zurückzuschneiden" in der
- 11 - Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2017). Ak- tenkundig und unbestritten ist auch, dass der weitere Rückschnitt der Pflanzen gegenüber der – ebenfalls unbestritten öffentlichen – Strasse (gemäss Generellem Erschliessungsplan (GEP) der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei der besagten Strasse um eine – kommunale – Sam- melstrasse) notwendig war. Den Vorwurf, die Rechnungen 39211 und 39212 seien zu hoch, hat der Beschwerdeführer im vorliegenden verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr explizit erhoben, sondern lediglich – aber immerhin – auf sein der Beschwerde beigelegtes Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. August 2017 und auf die von ihm ebenfalls beigelegte Rechnung des Jahres 2014 hingewiesen, mit welcher von der Beschwerdegegnerin für das Zurückschneiden der Sträucher Fr. 50.-- in Rechnung gestellt worden war, allerdings lediglich für eine Parzelle. Bezüglich des Vorwurfs der übermässigen Kosten ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für das Zurückschneiden von Sträu- chern auch im Rahmen einer Weitervergabe des entsprechenden Auf- trags an Dritte stets verhältnismässig sein müssen. Die Frage der Ver- hältnismässigkeit der Kosten kann indessen mit Blick auf die nachstehen- den Erwägungen offen gelassen werden. d) Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Vorgehen unter anderem mit Art. 79 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Gemäss dieser Bestimmung verpflichtet die kommu- nale Baubehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu den notwen- digen Massnahmen, wenn eine Baute oder Anlage Menschen oder Tiere gefährdet oder Menschen oder Tiere durch die Benützung gefährdeter Bauten oder Anlagen einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind. Kom- men diese den Anordnungen innert Frist nicht nach, lässt die kommunale Baubehörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen.
- 12 - Die Frage, ob die Bepflanzung auf den Parzellen 442 und 443 eine anla- geähnliche Wirkung hat, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal ohnehin nicht von einer direkten Gefährdung auszugehen ist, sondern al- lenfalls von einer Einschränkung der Verkehrssicherheit. Somit kann Art. 79 Abs. 4 KRG im konkreten Fall nicht zur Anwendung gelangen. e) Sodann stützt die Beschwerdegegnerin ihr Vorgehen auf Art. 76 Abs. 5 KRG. Danach dürfen Lebhäge mit einem Abstand von 0.5 m von der Grenze angelegt werden, sofern sie jährlich auf die Grenze und eine Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden zurückgeschnitten werden. Höhere Lebhäge sind um das Mass der Mehrhöhe zurückzusetzen, je- doch um maximal 2.5 m. Wie aus den vorliegenden Fotoaufnahmen hervorgeht, handelt es sich bei der Bepflanzung auf den Parzellen 442 und 443 offensichtlich nicht um einen Lebhag im Sinne von Art. 76 Abs. 5 KRG. Denn die Bepflanzung auf den vorgenannten Parzellen ist viel höher und baum- bzw. buschartig (vgl. Bg-act. 1). Somit kann die Beschwerdegegnerin auch aus dieser Be- stimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten. f) Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch Art. 56 des Baugesetzes (BG) der Beschwerdegegnerin, welcher die Ver- kehrssicherheit und Zu- und Ausfahrten regelt, vorliegend nicht einschlä- gig ist, weil er die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Pflanzen nicht reguliert. g) Was die Art und Weise des Zurückschneidens betrifft, ist des Weiteren festzuhalten, dass hier - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegne- rin - die Vorschriften der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) nicht massgebend sind, da die Parzellen 442 und 443 an eine kommunale, nicht aber an eine kantonale Strasse angrenzen.
- 13 - h) Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin keinesfalls einer gesetzlichen Grundlage ermangelt. Denn das BG der Beschwerdegegnerin hält in Art. 51 Abs. 3 explizit fest, dass die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen auf Kosten der Ei- gentümerin oder des Eigentümers anordnen kann, wenn Pflanzen frem- des Eigentum, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder sie das Orts- und Landschaftsbild verunstalten. Gemäss den Publikationstexten vom 30. Juni 2017 und 7. Juli 2017 ist resp. war für die vorliegende Situa- tion demnach Folgendes vorzukehren: "Sämtliche Bepflanzungen entlang von öffentlichen Strassen und Trottoirs müssen so gehalten werden, dass aus ihrem Zustand keine Nachteile und Gefahren für die Strassenbenüt- zer entstehen. […] Bepflanzungen (sind) mindestens auf die Grunds- tücksgrenze zurückzuschneiden." Gleichzeitig drohte die Beschwerde- gegnerin für den Fall der Nichtbeachtung die Ersatzvornahme an. Die Frage, ob die Androhung der Ersatzvornahme mittels zweimaliger Publi- kation im Amtsblatt der Stadt Chur genügt, kann indessen vorliegend of- fen bleiben. Denn im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Beschwer- deführer seine Bepflanzung – seines Erachtens in Nachachtung der gemäss Publikation vom 30. Juni 2017 zu treffenden Massnahmen – im Juni 2017 zurückgeschnitten hat (vgl. vorstehend E.5c). Die Beschwerde- gegnerin war mit dem dadurch geschaffenen Zustand nicht zufrieden, er- achtete diesen also als nicht rechtmässig. Dies ist ihr angesichts ihres vorliegend sicherlich vorhandenen Ermessensspielraums bei der Beurtei- lung des Ausmasses der vorzunehmenden Beschneidung und auf jeden Fall, soweit allenfalls das Zurückschneiden nicht bis auf die Grundstücks- grenze erfolgte, unbenommen. Indessen hätte die Beschwerdegegnerin alsdann die Vorschriften von Art. 94 KRG über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuwenden gehabt. Gemäss Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zu- ständigen Behörde (gemäss Art. 94 Abs. 2 KRG hier die kommunale Baubehörde) zu beseitigen. Die Pflicht zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands obliegt primär den Eigentümerinnen oder Eigentü-
- 14 - mern (Art. 94 Abs. 3 KRG). Die Beschwerdegegnerin hätte also dem Be- schwerdeführer, welcher seiner Ansicht nach die Bepflanzung schon genügend zurückgeschnitten gehabt hatte, nach Feststellung des aus ih- rer Sicht angeblich rechtswidrigen Zustands eine Frist zur Wiederherstel- lung des gesetzmässigen Zustands einräumen müssen, was sie vorlie- gend allerdings nicht getan hat. Somit ist die angefochtene Verfügung be- treffend die in Rechnung gestellten Kosten für die Arbeiten auf der Parzel- le 443 von Fr. 317.80 aufzuheben. 5. Insgesamt lässt sich somit zusammenfassen, dass die Beschwerde unter Feststellung der Nichtigkeit des die Parzelle 442 betreffenden Teils und der Aufhebung des die Parzelle 443 betreffenden Teils der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2017, mitgeteilt am 24. August 2017, vollum- fänglich gutzuheissen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerle- gen. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der die Pa- rzelle 442 betreffende Teil der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2017, mitgeteilt am 24. August 2017, nichtig ist. Der die Parzelle 443 be- treffende Teil der genannten Verfügung wird aufgehoben. - 15 -
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1ꞌ000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-- zusammen Fr. 1‘302.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 67
5. Kammer Einzelrichter Meisser und Hemmi als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 30. Oktober 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Ersatzvornahme (Kostenpflicht)
- 2 - 1. Am 30. Juni 2017 und 7. Juli 2017 forderte die Gemeinde X._____ sämtli- che Liegenschaftsbesitzer mittels Publikation im Amtsblatt der Stadt Chur dazu auf, ihre Bepflanzungen bis am 17. Juli 2017 mindestens auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. 2. Nach Ablauf der gesetzten Frist hielt die Gemeindeverwaltung X._____ fotografisch fest, welche Sträucher und Hecken weiterhin über die Grund- stücksgrenze ragten und erteilte der Stadt Chur den Auftrag für das Zurückschneiden dieser Bepflanzungen. Aus Kapazitätsgründen vergab die Stadt Chur den Auftrag extern an B._____, welcher die Arbeiten am
25. Juli 2017 ausführte und hierfür der Gemeinde X._____ Rechnung stellte. 3. Am 3. August 2017 versandte die Gemeindeverwaltung X._____ zwei Rechnungen (Nr. 39211 und 39212; beide an A._____ gerichtet) für das Schneiden von Sträuchern über je Fr. 317.80. In den beiden Begleit- schreiben vom 3. August 2017 zu diesen Rechnungen – das eine Begleit- schreiben zur Rechnung 39211 war an Familie A._____, das andere zur Rechnung 39212 an A._____ adressiert – führte die Gemeinde X._____ aus, trotz zweimaliger Publikation im Amtsblatt der Stadt Chur, gemäss der die Einwohner darauf aufmerksam gemacht worden seien, ihre Sträu- cher und Hecken gemäss Art. 76 Abs. 5 KRG, Art. 21 Abs. 3 StrV und Art. 79 Abs. 4 KRG zu schneiden, habe bei A._____ und Familie A._____ das Zurückschneiden der Firma B._____ Gartenbau in Auftrag gegeben wer- den müssen. 4. Am 6. August 2017 teilte A._____ der Gemeinde X._____ mit, er habe zwei Rechnungen für das Zurückschneiden von Sträuchern und Hecken per Post erhalten, obwohl er seine Hecken wie jedes Jahr zurückgeschnit- ten und abgeführt habe. Ohne vorgängige Rücksprache mit ihm habe die Gemeinde nun ein Unternehmen damit beauftragt, seine Hecken weiter zurückzuschneiden. Dies sei nicht korrekt und nicht akzeptabel. Kommu-
- 3 - nikation via Telefon oder E-Mail hätte das Problem rasch gelöst. Zudem sei die Höhe der Rechnungen befremdend. Für das Zurückschneiden von zwei Büschen und 80 Kilogramm Grünabfuhr Fr. 635.60 (2x Fr. 317.80) in Rechnung zu stellen sei nun wirklich unrealistisch. Es solle ein Augen- schein durchgeführt werden. Für das Schneiden habe er im Juni 2017 60 Minuten und für die Abfuhr der 20 Kilogramm Äste und Blätter 15 Minuten benötigt. Er sei in den vergangenen Jahren stets mit C._____ in Kontakt gewesen, der ihn persönlich darüber informiert habe, was noch zu tun sei. Im Juni 2014 sei er in den Ferien gewesen. Die angemessene Rechnung der Gemeinde (Anm.: für das Zurückschneiden von 2014) liege bei. Unter solchen Umständen sei er nicht bereit, die massiv überhöhten Rechnun- gen zu bezahlen. Diese seien zu stornieren. 5. Mit Verfügung vom 22. August 2017, mitgeteilt am 24. August 2017, teilte der Gemeindevorstand X._____ A._____ mit, er habe die Rechnungen 39211 und 39212 vom 3. August 2017 über je Fr. 317.80 vollständig zu bezahlen. Der offene Betrag von total Fr. 635.60 sei innert zehn Tagen seit Mitteilung zu begleichen. Sollte dieser nicht fristgerecht eintreffen, behalte sich die Gemeinde X._____ die Einleitung einer Betreibung vor. Im Wesentlichen stützte sich der Gemeindevorstand bei seinem Ent- scheid auf Art. 79 Abs. 4 KRG, wonach die kommunale Baubehörde die notwendigen Massnahmen bei Nichteinhaltung der Frist auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen lasse. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Sep- tember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung des Gemeinde- vorstands X._____ vom 22. August 2017 sei aufzuheben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wie den beigelegten Dokumenten entnommen werden könne, fühlten sie sich vom Vorgehen der neuen Gemeindeverwaltung unfair und unprofessionell behandelt. Sie seien eine fünfköpfige Familie, welche seit 1994 in X._____ lebe und bislang keine
- 4 - Probleme mit der Gemeinde gehabt habe. Obwohl sie, wie am 30. Juni 2017 publiziert, ihre Hecken wie jedes Jahr zurückgeschnitten und abge- führt hätten, habe die Gemeinde ein Unternehmen damit beauftragt, ihre Hecken weiter zurückzuschneiden, ohne vorgängige Rücksprache mit ih- nen. Dies sei nicht korrekt und nicht akzeptabel. Es seien sogar Fotos er- stellt worden, um die Beweislage festzuhalten, aber kommuniziert worden sei nicht. Das Problem wäre von ihm rasch gelöst worden und hätte allen Beteiligten viel Zeit und Mühe erspart. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2017 beantragte die Ge- meinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihre Verfü- gung vom 22. August 2017 und ergänzte, sie habe ihren Forst- und Werkdienst per 1. Januar 2017 an die Stadt Chur ausgelagert. Deshalb beschäftige sie in diesen Bereichen kein gemeindeeigenes Personal mehr und beauftrage für kleinere Arbeitsausführungen wie das Zurückschnei- den von Sträuchern jeweils die zuständigen Abteilungen der Stadt Chur. Die entsprechende Leistungsvereinbarung sehe vor, dass die Stadt Chur Aufträge bei Kapazitätsengpässen an Dritte weitergeben könne. Deshalb seien die Sträucher am 25. Juli 2017 durch B._____ zurückgeschnitten worden. Wo ein Zurückschneiden von Sträuchern oder Hecken notwendig sei, sei durch ein Mitglied des Gemeindevorstands sowie einen Mitarbei- ter der Abteilung Wald und Alpen der Stadt Chur beurteilt worden. Beige- legt seien Fotos der Parzellen 442 und 443. Der Gemeindevorstand sei der Ansicht, dass es notwendig und richtig gewesen sei, diese Sträucher aus Gründen der Verkehrssicherheit weiter zurückzuschneiden. Bei der Strasse handle es sich um eine Buslinie und auch Lastwagen sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge verkehrten darauf. 8. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 forderte der Instruktionsrichter das Grundbuchamt Chur auf, die Eigentumsbescheinigung für die Parzellen 442 und 443 in X._____ zu edieren. Am 25. Oktober 2017 edierte das
- 5 - Grundbuchamt Chur die angeforderte Eigentumsbescheinigung. Darüber wurden die Parteien am 26. Oktober 2016 vom Verwaltungsgericht infor- miert. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der an- gefochtenen Verfügung vom 22. August 2017, mitgeteilt am 24. August 2017, sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfü- gung vom 22. August 2017, mitgeteilt am 24. August 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer verpflichtete, die Rech- nungen 39211 und 39212 vom 3. August 2017 über je Fr. 317.80 vollständig innert zehn Tagen seit Mitteilung zu bezahlen, ist weder end- gültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folg- lich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat der ange- fochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5ꞌ000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der Streitwert
- 6 - beläuft sich im konkreten Fall auf Fr. 635.60 (2x Fr. 317.80). Da der Streitwert damit unter Fr. 5ꞌ000.-- liegt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Ein- zelrichters offensichtlich gegeben.
2. a) Vorliegend wurden von der Beschwerdegegnerin am 3. August 2017 des- halb zwei Rechnungen für das Schneiden von Sträuchern gestellt, weil der von der Stadt Chur beauftragte Gärtner am 25. Juli 2017 diese Arbei- ten an zwei Parzellen (442 und 443) vorgenommen hatte (vgl. beschwer- degegnerische Akten [Bg-act.] 2 und 3). Gegen diese beiden Rechnungen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 2017 an die Beschwerdegegnerin (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3), worauf diese die angefochtene Verfügung vom 22. August 2017 erliess (vgl. Bf-act. 1). Die vorgenannten Rechnungen bilden deshalb kein An- fechtungsobjekt mehr, sondern die angefochtene Verfügung stellt das An- fechtungsobjekt dar (vgl. vorstehend E.1a). b) Die Parzelle 442 steht infolge Gütergemeinschaft in Liq. "D._____ sel. und E._____" im Gesamteigentum von E._____, dem Beschwerdeführer und F._____. Bei der Parzelle 443 hingegen ist der Beschwerdeführer als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen (vgl. die Eigentumsbeschei- nigung des Grundbuchamtes Chur vom 25. Oktober 2017). Aus den Ak- ten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfü- gung lediglich dem Beschwerdeführer zustellte (vgl. Bf-act. 1). Dieser ist, wie oben angeführt, Alleineigentümer der Parzelle 443. Somit konnte er von der Beschwerdegegnerin, wenn überhaupt, lediglich einmal für den Ersatz der Kosten für die Arbeiten an der Parzelle 443 ins Recht gefasst werden. Insoweit die angefochtene Verfügung allerdings die Auferlegung der Kosten für die Arbeiten an der Parzelle 442 betrifft, stellt sich vorlie- gend die Frage, ob es genügt, dass die besagte Verfügung lediglich dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.
- 7 - c) Gesamthandschaften können sich zufolge ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit grundsätzlich nicht verpflichten und entsprechend auch keine Schulden eingehen. Träger der gemeinschaftlichen Schulden sind deshalb die ein- zelnen Mitglieder der Gemeinschaft. Konsequenterweise würden Schul- den die Gemeinschafter gesamthänderisch verpflichten, d.h. die Gläubi- ger müssten gegen alle Gesamthandbeteiligten gemeinsam vorgehen. Aus Gründen des Gläubigerschutzes sieht die Gesetzgebung allerdings eine solidarische Haftung aller Gesamthandschafter (Art. 143 des Bun- desgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [OR; SR 220]) vor, was dem Gläubiger grundsätzlich erlaubt, ein beliebiges Mitglied auf den vollen geschuldeten Betrag zu belangen (für die Gütergemeinschaft: Art. 166 Abs. 3 i.V.m. Art. 233; für die Gemeinder- schaft: Art. 342 Abs. 2; für die Erbengemeinschaft: Art. 603 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] [wobei die Solidarität nicht nur für Schulden des Erblassers, sondern auch für solche der Er- bengemeinschaft gilt]; für die einfache Gesellschaft: Art. 544 Abs. 3 OR). Diese Regelung gilt mutatis mutandis also auch für die vorliegende Ge- samthandschaft (vgl. WICHTERMANN, in: HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 653 Rz. 18 mit weiteren Hinweisen). d) Vorliegend ist aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der vorgenannten Gesamthandschaft ist (vgl. vorstehend E.2b). Nach dem Dargelegten haftet er somit solidarisch für die Schulden der Ge- samthandschaft, was es der Beschwerdegegnerin grundsätzlich erlaubt hätte, diesbezüglich lediglich ihn ins Recht zu fassen. e) Die angebliche Schuld über Fr. 317.80 für die Abgeltung der Arbeiten an der Parzelle 442 ist allerdings nicht von den Mitgliedern der Gesamthand- schaft "eingegangen" worden. Diese Schuld würde, wenn sich die ange- fochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtmässig erwiese und rechtskräftig würde, eben durch diese Verfügung entstehen. Gegen
- 8 - die besagte Verfügung hätten sich die übrigen Mitglieder der vorgenann- ten Gesamthandschaft ebenfalls wehren können müssen. Deshalb hätte die angefochtene Verfügung auch ihnen zugestellt werden müssen, wes- halb sie an einem Eröffnungsfehler leidet.
3. a) Es stellt sich somit die Frage, wie mit dieser fehlerhaften Verfügung zu verfahren ist. Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, d.h. die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Die Verfügung kann ursprünglich fehlerhaft sein oder nachträglich fehler- haft werden. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist bereits bei ihrem Erlass mangelhaft, widerspricht somit schon in diesem Zeitpunkt dem ob- jektiven Recht. Die nachträglich fehlerhafte Verfügung ist dagegen im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmässig. Sie wird erst infolge veränderter Tatsachen oder Rechtsgrundlagen mangelhaft. Fehlerhafte Verwaltungs- akte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie wer- den durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die jüngere Rechtsprechung der sogenannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit da- durch nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeit bedeutet absolute Un- wirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Auf- hebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist nur ausnahmsweise an- zunehmen. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich krasse Zuständig- keits-, Verfahrens-, Form- oder Eröffnungsfehler in Betracht. Dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beach- ten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Wer auf-
- 9 - grund einer Verfügung handelt, die an einem offenkundigen oder doch leicht erkennbaren Mangel leidet, verdient keinen Vertrauensschutz. Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung eintritt: a) Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen; b) der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein; c) die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwi- schen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1084 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31 Rz. 10 ff.; vgl. zur Interessensabwägung Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich PB.2001.00011 vom 29. August 2001 E.3b). b) Damit ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 22. August 2017 an einem offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren, besonders schweren Mangel leidet, welcher die Nichtigkeit zur Folge hat. Vorliegend wurde den übrigen Mitgliedern der Gesamthandschaft wegen der nicht erfolgten Zustellung der vorgenannten Verfügung die Möglichkeit genommen, selber auch gegen die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung vorzugehen und sich gegen die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung zu wehren, für welche die Gemeinschafter im internen Verhältnis unter Vorbehalt abweichender (zulässiger) Verein- barung im Verhältnis zu ihrer anteilsmässigen Berechtigung einzustehen hätten (vgl. WICHTERMANN, a.a.O., Art. 653 Rz. 21). Daran ändert nichts, dass das Begleitschreiben zur Rechnung 39211 vom 3. August 2017 an "Familie A._____" adressiert war. Der Adressat "Familie A._____" ist zu unbestimmt. Die besagte Rechnung wurde ohnehin durch die angefoch- tene Verfügung ersetzt, welche, wie oben angeführt, lediglich dem Be- schwerdeführer zugestellt worden war. Gegenüber den übrigen Mitglie-
- 10 - dern der Gesamthandschaft hat die angefochtene Verfügung mangels Zustellung noch keine Rechtswirkung erlangt, weshalb sie betreffend der Parzelle 442 insgesamt an einem schwerwiegenden Eröffnungsfehler lei- det. Auch wenn der Beschwerdeführer den Mangel in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht hat, war dieser zumindest leicht erkennbar, zumal der angefochtenen Verfügung ausdrücklich zu entnehmen ist, dass sie le- diglich dem Beschwerdeführer eröffnet wurde (vgl. Bf-act. 1). Zudem wird die Rechtssicherheit durch eine allfällige Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht gefährdet, da ausschliesslich der Beschwerdeführer be- troffen wäre. Auch der Vertrauensschutz spricht nicht gegen eine allfällige Teilnichtigkeit, da dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü- gung nichts zugesichert worden ist, was er durch die Teilnichtigerklärung der angefochtenen Verfügung wieder verlieren könnte. Bezüglich des die Parzelle 442 betreffenden Teils der angefochtenen Verfügung ist deshalb ihre Nichtigkeit festzustellen.
4. a) Selbst wenn man hypothetisch annehmen wollte, es liege vorliegend kei- ne Teilnichtigkeit vor, wäre, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, die angefochtene Verfügung bezüglich des die Parzelle 442 betreffenden Teils ebenso wie der Teil betreffend der Parzelle 443 aufzuheben. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ohne vorgängige Rücksprache mit ihm ein Unternehmen damit beauftragt, die Hecken weiter zurückzuschneiden. Dies sei nicht korrekt und nicht akzep- tabel. Es seien sogar Fotos erstellt worden, um die Beweislage festzuhal- ten, aber kommuniziert worden sei nicht. Das Problem wäre von ihm rasch gelöst worden und hätte allen Beteiligten viel Zeit und Mühe er- spart. c) Vorliegend ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschwer- deführer die Hecken und Sträucher im Juni 2017 bereits selber zurückge- schnitten hatte (vgl. die Formulierung "weiter zurückzuschneiden" in der
- 11 - Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2017). Ak- tenkundig und unbestritten ist auch, dass der weitere Rückschnitt der Pflanzen gegenüber der – ebenfalls unbestritten öffentlichen – Strasse (gemäss Generellem Erschliessungsplan (GEP) der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei der besagten Strasse um eine – kommunale – Sam- melstrasse) notwendig war. Den Vorwurf, die Rechnungen 39211 und 39212 seien zu hoch, hat der Beschwerdeführer im vorliegenden verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr explizit erhoben, sondern lediglich – aber immerhin – auf sein der Beschwerde beigelegtes Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. August 2017 und auf die von ihm ebenfalls beigelegte Rechnung des Jahres 2014 hingewiesen, mit welcher von der Beschwerdegegnerin für das Zurückschneiden der Sträucher Fr. 50.-- in Rechnung gestellt worden war, allerdings lediglich für eine Parzelle. Bezüglich des Vorwurfs der übermässigen Kosten ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für das Zurückschneiden von Sträu- chern auch im Rahmen einer Weitervergabe des entsprechenden Auf- trags an Dritte stets verhältnismässig sein müssen. Die Frage der Ver- hältnismässigkeit der Kosten kann indessen mit Blick auf die nachstehen- den Erwägungen offen gelassen werden. d) Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Vorgehen unter anderem mit Art. 79 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Gemäss dieser Bestimmung verpflichtet die kommu- nale Baubehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu den notwen- digen Massnahmen, wenn eine Baute oder Anlage Menschen oder Tiere gefährdet oder Menschen oder Tiere durch die Benützung gefährdeter Bauten oder Anlagen einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind. Kom- men diese den Anordnungen innert Frist nicht nach, lässt die kommunale Baubehörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen.
- 12 - Die Frage, ob die Bepflanzung auf den Parzellen 442 und 443 eine anla- geähnliche Wirkung hat, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal ohnehin nicht von einer direkten Gefährdung auszugehen ist, sondern al- lenfalls von einer Einschränkung der Verkehrssicherheit. Somit kann Art. 79 Abs. 4 KRG im konkreten Fall nicht zur Anwendung gelangen. e) Sodann stützt die Beschwerdegegnerin ihr Vorgehen auf Art. 76 Abs. 5 KRG. Danach dürfen Lebhäge mit einem Abstand von 0.5 m von der Grenze angelegt werden, sofern sie jährlich auf die Grenze und eine Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden zurückgeschnitten werden. Höhere Lebhäge sind um das Mass der Mehrhöhe zurückzusetzen, je- doch um maximal 2.5 m. Wie aus den vorliegenden Fotoaufnahmen hervorgeht, handelt es sich bei der Bepflanzung auf den Parzellen 442 und 443 offensichtlich nicht um einen Lebhag im Sinne von Art. 76 Abs. 5 KRG. Denn die Bepflanzung auf den vorgenannten Parzellen ist viel höher und baum- bzw. buschartig (vgl. Bg-act. 1). Somit kann die Beschwerdegegnerin auch aus dieser Be- stimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten. f) Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch Art. 56 des Baugesetzes (BG) der Beschwerdegegnerin, welcher die Ver- kehrssicherheit und Zu- und Ausfahrten regelt, vorliegend nicht einschlä- gig ist, weil er die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Pflanzen nicht reguliert. g) Was die Art und Weise des Zurückschneidens betrifft, ist des Weiteren festzuhalten, dass hier - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegne- rin - die Vorschriften der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) nicht massgebend sind, da die Parzellen 442 und 443 an eine kommunale, nicht aber an eine kantonale Strasse angrenzen.
- 13 - h) Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin keinesfalls einer gesetzlichen Grundlage ermangelt. Denn das BG der Beschwerdegegnerin hält in Art. 51 Abs. 3 explizit fest, dass die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen auf Kosten der Ei- gentümerin oder des Eigentümers anordnen kann, wenn Pflanzen frem- des Eigentum, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder sie das Orts- und Landschaftsbild verunstalten. Gemäss den Publikationstexten vom 30. Juni 2017 und 7. Juli 2017 ist resp. war für die vorliegende Situa- tion demnach Folgendes vorzukehren: "Sämtliche Bepflanzungen entlang von öffentlichen Strassen und Trottoirs müssen so gehalten werden, dass aus ihrem Zustand keine Nachteile und Gefahren für die Strassenbenüt- zer entstehen. […] Bepflanzungen (sind) mindestens auf die Grunds- tücksgrenze zurückzuschneiden." Gleichzeitig drohte die Beschwerde- gegnerin für den Fall der Nichtbeachtung die Ersatzvornahme an. Die Frage, ob die Androhung der Ersatzvornahme mittels zweimaliger Publi- kation im Amtsblatt der Stadt Chur genügt, kann indessen vorliegend of- fen bleiben. Denn im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Beschwer- deführer seine Bepflanzung – seines Erachtens in Nachachtung der gemäss Publikation vom 30. Juni 2017 zu treffenden Massnahmen – im Juni 2017 zurückgeschnitten hat (vgl. vorstehend E.5c). Die Beschwerde- gegnerin war mit dem dadurch geschaffenen Zustand nicht zufrieden, er- achtete diesen also als nicht rechtmässig. Dies ist ihr angesichts ihres vorliegend sicherlich vorhandenen Ermessensspielraums bei der Beurtei- lung des Ausmasses der vorzunehmenden Beschneidung und auf jeden Fall, soweit allenfalls das Zurückschneiden nicht bis auf die Grundstücks- grenze erfolgte, unbenommen. Indessen hätte die Beschwerdegegnerin alsdann die Vorschriften von Art. 94 KRG über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuwenden gehabt. Gemäss Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zu- ständigen Behörde (gemäss Art. 94 Abs. 2 KRG hier die kommunale Baubehörde) zu beseitigen. Die Pflicht zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands obliegt primär den Eigentümerinnen oder Eigentü-
- 14 - mern (Art. 94 Abs. 3 KRG). Die Beschwerdegegnerin hätte also dem Be- schwerdeführer, welcher seiner Ansicht nach die Bepflanzung schon genügend zurückgeschnitten gehabt hatte, nach Feststellung des aus ih- rer Sicht angeblich rechtswidrigen Zustands eine Frist zur Wiederherstel- lung des gesetzmässigen Zustands einräumen müssen, was sie vorlie- gend allerdings nicht getan hat. Somit ist die angefochtene Verfügung be- treffend die in Rechnung gestellten Kosten für die Arbeiten auf der Parzel- le 443 von Fr. 317.80 aufzuheben. 5. Insgesamt lässt sich somit zusammenfassen, dass die Beschwerde unter Feststellung der Nichtigkeit des die Parzelle 442 betreffenden Teils und der Aufhebung des die Parzelle 443 betreffenden Teils der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2017, mitgeteilt am 24. August 2017, vollum- fänglich gutzuheissen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerle- gen. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der die Pa- rzelle 442 betreffende Teil der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2017, mitgeteilt am 24. August 2017, nichtig ist. Der die Parzelle 443 be- treffende Teil der genannten Verfügung wird aufgehoben.
- 15 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1ꞌ000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-- zusammen Fr. 1‘302.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]