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R 2017 57

Graubünden · 2018-01-16 · Deutsch GR

Baueinsprache (Prozessbeschwerde) | Baurecht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 5 Am 29. Juni 2017 beantragte die C._____ Immobilien AG (Beschwerde- gegnerin 2) die Abweisung des Gesuchs betreffend Gewährung der auf- schiebenden Wirkung. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich keine auf- schiebende Wirkung habe. Die Beschwerdeführer begründeten ihr Ge- such nicht, somit sei es bereits deswegen abzuweisen. Da es den Be- schwerdeführern freigestanden hätte, einen Antrag auf Durchführung ei- nes Quartierplanverfahrens zu stellen, nachdem sie 2005 ihr Baugesuch zurückgezogen hätten, wäre es ihnen auch freigestanden, ein Gesuch gemäss Art. 52 Abs. 2 KRG zu stellen. Dies hätten sie nicht getan. Es sei treuwidrig, wenn die Beschwerdeführer zwölf Jahre untätig geblieben sei-

- 4 - en und erst dann das Verfahren durchführen wollten, falls ein Baugesuch bewilligt werde. Das Quartierplanverfahren diene offensichtlich nicht dazu, rechtmässig bewilligte Baugesuche aufzuschieben oder zeitweise zu ver- hindern. Das Quartierplanverfahren müsse losgelöst vom Bauprojekt be- trachtet werden. Es gebe keine rechtliche Grundlage, ein Baugesuch von einem Quartierplanverfahren abhängig zu machen. Die Erschliessung über die Hauptstrasse sei trotz Bauprojekt sehr wohl möglich. Die privaten Interessen der Bauherrschaft sowie das öffentliche Interesse am Bestand einer Baubewilligung und an der Rechtssicherheit seien überwiegend.

E. 6 Eine Vernehmlassung der Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin 1) zur Frage der aufschiebenden Wirkung ging nicht ein.

E. 7 Am 10. Juli 2017 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerdeergänzung, der Baubescheid vom 23. Mai 2017 sei auf- zuheben und zur Neubeurteilung nach Abschluss eines Quartierplanver- fahrens an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. Eventuell sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Beschwerdegegnerin 1 rechts- kräftig über die Einleitung eines Quartierplanverfahrens entschieden ha- be. Im Übrigen werde an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest- gehalten. Sie begründen ihre Eingabe u.a. mit der Argumentation, dass es vorgesehen sei, im Bereich zwischen den Parzellen 941 und 942 eine Stützmauer zu errichten, um den Anschluss an die Kantonsstrasse nach Z._____ zu ermöglichen. Damit werde die Zufahrt für Parzelle 942 über Parzelle 941 zur E._____-strasse faktisch verunmöglicht. Die Realisie- rung sei auch rechtlich fraglich.

E. 8 Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 erkannte der Instruktionsrichter der Be- schwerde R 17 39 in Bezug auf die geplante Erstellung einer Stützmauer entlang der gemeinsamen Grenze von Parzellen 941 und 942 in Y._____- X._____, Beschwerdegegnerin 1, die aufschiebende Wirkung zu. Im Übri-

- 5 - gen wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde R 17 39 ab. Der Entscheid begründet der Vorderrichter damit, dass die Erschliessung von Parzelle 942 nicht Prozessthema sei; dieser Themenkreis sei nur in- sofern für das vorliegende Massnahmeverfahren von Bedeutung, als ge- prüft werden müsse, ob die vorzeitige Realisierung des gesamten Bau- projekts auf Parzelle 941 oder eines Teils desselben die Realisierung der Baulandreserven auf Parzelle 942 verhindere oder nicht und deswegen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei oder nicht. Die Zufahrt zu Parzelle 941 sei so dimensioniert, dass sie problemlos auch einen Zusatzverkehr ab Parzelle 942 aufnehmen könne. Die Er- schliessung der Parzelle 942 werde folglich in Bezug auf die Kapazität nicht präjudiziert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer handle es sich zudem bei der strittigen Feinerschliessung nur um eine grundstück- sinterne Erschliessung, womit sie nicht zum Mindestinhalt des GEP gehö- re. In Bezug auf die Stützmauer erwog der Vorderrichter, dass diese – würde sie am angegebenen Ort erstellt – eine Zufahrt von Parzelle 942 zur neuen Zufahrt auf Parzelle 941 aufgrund der heutigen Aktenlage ver- unmögliche, es sei denn, die Stützmauer würde teilweise im für eine Zu- fahrt notwendigen Umfang wieder geöffnet bzw. abgebrochen. In Bezug auf die vorzeitige Erstellung der Stützmauer würden somit vollendete Tat- sachen geschaffen, die mindestens bloss noch erschwert rückgängig ge- macht werden könnten. In solchen Fällen werde gewöhnlich das Interesse einer Beschwerdeführerschaft an der Beibehaltung des Status quo höher eingestuft als das Interesse der Bauherrschaft an der Errichtung einer ge- planten Baute, da die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach der Vornahme der Bauarbeiten zwar möglich, jedoch häufig mit ent- sprechenden Schwierigkeiten verbunden sei. Entsprechend sei hier für die geplante Erstellung der Stützmauer zwischen Parzelle 941 und 942 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Übrigen aber abzuweisen.

- 6 -

E. 9 Mit Eingabe vom 7. August 2017 liessen die Beschwerdeführer Prozess- beschwerde gegen die Verfügung des Vorderrichters vom 17. Juli 2017 betreffend aufschiebende Wirkung erheben. Sie beantragten, es sei über die vom Vorderrichter gewährte aufschiebende Wirkung hinaus der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, bis das Tiefbauamt, das Amt für Raumentwicklung und die Beschwerdegegnerin 1 die Bewilligung- bzw. Genehmigungsfähigkeit einer künftigen Erschliessung der Bauland- reserve auf Parzelle 942 über den Anschluss der Parzelle 941 bestätigt haben; weiter sei die in Ziff. 1 Satz 1 der angefochtenen Verfügung erteil- te aufschiebende Wirkung bis zum Entscheid in der Hauptsache zu bestätigen. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Prozessbeschwerde wird damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet sei, bei der Genehmigung von Bauprojekten darauf zu ach- ten, dass durch deren Erschliessung nicht andere Bauparzellen gefangen würden. Genau dies sei aber hinsichtlich der Baulandreserve auf Parzelle 942 die Folge der im Hauptverfahren strittigen Baubewilligung. Dies wer- de vom Vorderrichter auch erkannt, weshalb er die aufschiebende Wir- kung hinsichtlich der im Anschlussbereich vorgesehenen Stützmauer er- teilt habe. Diese Massnahme sei aber nicht ausreichend, um zu verhin- dern, dass durch den Vollzug der angefochtenen Bewilligung Tatsachen geschaffen würden, welche nur noch erschwert oder gar nicht mehr rück- gängig gemacht werden könnten. Der Vorderrichter gehe zu Unrecht da- von aus, dass die Leistungsfähigkeit der geplanten Anlage auch für den zu erwartenden Mehrverkehr ab der dereinst überbauten Parzelle 941 gegeben sei. Diese Annahme bedürfe aber der Bestätigung des Tiefbau- amtes hinsichtlich der Kapazität sowie einer Bestätigung der Beschwer- degegnerin 1 hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit einer Erschliessung der Baulandreserve von Parzelle 942 über den Anschluss von Parzelle 941, was auch mittels entsprechender Auflage in der strittigen Baubewilli- gung erreicht werden könne. Weiter liege auch das Einverständnis der Eigentümerin von Parzelle 941 für eine solche Erschliessung nicht vor.

- 7 - Zudem bedürfe es noch des Einverständnisses seitens der Regierung des Kantons Graubünden in Bezug auf eine allfällige Anpassung des GEP.

E. 10 Die Beschwerdegegnerin 1 schliesst mit Eingabe vom 1. September 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eine Erschliessung der Pa- rzelle 942 über Parzelle 941 sei eine private Angelegenheit. Lediglich die Gestaltung der Stützmauer der Zufahrt sei zu beachten, wobei genau für diesen Aspekt die aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Im Weiteren sei Parzelle 942 bereits heute erschlossen, weshalb eine präjudizierende Wirkung der Projektrealisierung nicht bestehe.

E. 11 Mit Eingabe vom 18. September 2017 lässt die Beschwerdegegnerin 2 die Abweisung der Prozessbeschwerde beantragen. Weiter sei die Verfü- gung vom 17. Juli 2017 der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerde R 17 39 keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter sei die Sa- che an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Eine negative Präjudizierung der Erschliessung der Baulandreserve von Parzelle 942 liege nicht vor; es gebe verschiedene Möglichkeiten, die zweite Bautiefe dieser Parzelle zu erschliessen. Die Beschwerdeführer seien auf eine Er- schliessung über die E._____-strasse ohnehin nicht angewiesen. Was die Stützmauer betreffe, so würden sowohl die Beschwerdeführer als auch der Vorderrichter verkennen, dass eine solche aktuell bereits bestehe. Somit treffe es nicht zu, dass die Stützmauer die Zufahrt auf Parzelle 942 faktisch verunmöglichen würde, sondern stelle gegenteilig eine Voraus- setzung für eine allfällige künftige Erschliessung dar. Es würden somit keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die bloss noch erschwert rück- gängig gemacht werden könnten.

E. 12 In ihrer Replik ergänzen die Beschwerdeführer ihre Rechtsbegehren inso- fern, als sie sich dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin 2 ansch-

- 8 - liessen, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Be- schwerdegegnerin 1 zurückzuweisen sei. Der Vorderrichter gehe fälschli- cherweise davon aus, dass für die strittige Erschliessung keine pla- nungsmässige Grundlage erforderlich sei. Der bestehende und vom Tief- bauamt für die vier Parkplätze entlang der Strasse bewilligte Anschluss von Parzelle 942 an die E._____-strasse genüge nur für die jetzige Nut- zung der Parzelle; jegliche bauliche Entwicklung führe dazu, dass der An- schluss einer neuen Bewilligung durch das Tiefbauamt bedürfe. Das Ar- gument der Beschwerdegegnerin 2, es bestehe ohnehin bereits eine Stützmauer, ziele an der Sache vorbei, da der Anschluss gemäss Bauge- such neu konzipiert würde mit einer neuen Stützmauer. Bei einer grund- legend neuen Erschliessung von Bauland auf zwei und mehr Parzellen dränge sich aus raumplanungsrechtlicher Sicht eine Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen auf, also auch derjenigen von Parzel- le 942.

E. 13 Am 23. Oktober 2017 duplizierte die Beschwerdegegnerin 2 unter Fest- haltung an ihren Rechtsbegehren. Die Beschwerdeführer würden nicht bestreiten, dass die Stützmauer auch zur allfälligen Erschliessung ihres Grundstückes notwendig sei. Die projektierte Zufahrt zu Parzelle 941 sei vom Tiefbauamt ausdrücklich bewilligt worden und es habe auf Nachfrage sogar bestätigt, dass die Zufahrt auch für allfälligen Mehrverkehr ab Par- zelle 942 ausreichen würde. Die Zufahrt zu Parzelle 941 betreffe im Übri- gen nur diese Parzelle und stelle somit eine grundstückinterne Erschlies- sung dar, und somit nicht eine Feinerschliessung gemäss KRG. Die Er- schliessung von Parzelle 942 sei überdies gar nicht Prozessthema.

E. 14 Am 26. Oktober 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf einen weiteren Schriftverkehr, während die Beschwerdeführer am 6. November 2017 (Poststempel) um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und der Honorarnote ersuchten. Der Instruktionsrichter

- 9 - nahm dieses Schreiben als Gesuch um Fristerstreckung entgegen und erstreckte die Frist bis zum 15. November 2017.

E. 15 Am 8. November 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegne- rin 2 seine Kostennote ohne Honorarvereinbarung ein.

E. 16 Am 15. November 2017 ersuchten die Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis Ende Monat, damit seitens des Klienten Abklärungen mit externen Fachpersonen vorgenommen werden könnten. Der Instrukti- onsrichter stimmte diesem Antrag zu, wogegen die Beschwerdegegnerin 2 mit Schreiben vom 24. November 2017 protestierte; den Beschwerde- führern gehe es nur um das Verzögern des Bauprojekts.

E. 17 Am 30. November 2017 ging eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein sowie eine Honorarnote. In ihrer Stellungnahme äussern sie sich u.a. zur Erschliessungsfunktion der Parzelle 941 für Parzelle 940, zur Stütz- mauer und zum Interesse am Wegrecht. Zudem sei das vom Rechtsver- treter der Beschwerdegegnerin 2 geltend gemachte Honorar erheblich zu senken hinsichtlich des zeitlichen Umfanges und des Stundenansatzes. Ausserdem sei der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 Verwal- tungsrat derselben, womit der Genannte in eigener Sache prozessiere.

E. 18 Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 äusserte sich die Beschwer- degegnerin 2 nochmals zur Sache, was den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 samt Beila- ge seitens des Gerichts unverzüglich zur Kenntnisnahme gebracht wurde.

E. 19 Am 19. Dezember 2017 verzichteten die Beschwerdeführer auf eine wei- tere Stellungnahme in dieser Angelegenheit. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 10 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist hier die Verfügung vom 17. Juli 2017 des Vorder- richters, in welcher derselbe der Beschwerde R 17 39 in Bezug auf die geplante Erstellung einer Stützmauer entlang der gemeinsamen Grenze der Parzellen 941 und 942 die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Damit konnten sich die Beschwerdeführer, Eigentümer der Parzelle 942, nicht einverstanden erklären, weil sie eine nachteilige Präjudizierung der Er- schliessung für ihre im westlichen Teil gelegene Baulandreserve von Par- zelle 942 durch das Bauvorhanden der Eigentümerin der Nachbarparzelle 941 (Bauherrschaft/Beschwerdegegnerin 2) befürchten und darum gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 'im Streckenabschnitt der neu geplanten Stützmauer' am 7. August 2017 Prozessbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Prozessthema ist somit einzig, ob die aufschiebende Wirkung auch für die über die Stütz- mauer hinausgehenden Projektteile gewährt werden muss oder nicht. In Bezug auf die Stützmauer ist die aufschiebende Wirkung dagegen bereits in Rechtskraft erwachsen und daher allseits verbindlich.

2. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Be- schwerde ans Verwaltungsgericht legitimiert ist, wer durch den angefoch- tenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Laut Art. 52 Abs. 2 VRG beträgt die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorgli- chen Massnahmen – zu denen auch die hier allein interessierende Verfü- gung betreffend aufschiebende Wirkung zu zählen ist – 10 Tage (seit Mit- teilung des angefochtenen Entscheids). Weiter wird in Art. 51 Abs. 2 VRG vorgeschrieben, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanz- lichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können. Eine solches Erweiterungsverbot gilt analog auch für den Fall, dass in der Beschwerde

- 11 - im Hauptantrag etwas Anderes verlangt wird, als dies später in der Replik mittels eines darüber hinaus gehenden Eventualantrags beantragt würde. Das Gericht kann mit anderen Worten materiell nichts Anderes oder Zu- sätzliches behandeln, was nicht bereits Gegenstand und Inhalt der in der Beschwerde selbst gestellten Hauptanträge/Rechtsbegehren gewesen ist. b) Im konkreten Fall ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer räumlichen Nähe (Eigentümer Parzelle 942) zum Bauprojekt auf der Nachbarparzelle 941 der Bauherrschaft/Beschwerdegegnerin 2 unmittel- bar vom Umfang der gewährten aufschiebenden Wirkung mehr als unbe- teiligte Dritte berührt sind und deshalb auch ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der von ihnen aufgeworfenen Frage betreffend aufschie- bende Wirkung haben. Die Prozessbeschwerde ist zudem frist- und form- gereicht eingereicht worden, weshalb darauf – unter Vorbehalt der nach- folgenden E.1c – grundsätzlich eingetreten werden kann. c) Nicht eingetreten werden kann auf die Prozessbeschwerde allerdings in- sofern, als die Beschwerdeführer in dem in ihrer Replik nachgeschobenen Eventualantrag (Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2017 und Rück- weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 1) offensichtlich über den Hauptantrag in der Beschwerde (Umfangerweiterung der aufschiebenden Wirkung über den Geltungsbereich der neu geplanten Stützmauer entlang der Grundstückgrenzen von Parzelle 941 und 942) hinausgehen, da damit ein "Mehr" bzw. etwas "Anderes" als im Hauptantrag der Beschwerde ver- langt wird. Auf diesen Eventualantrag tritt das Gericht darum nicht ein. Im Übrigen kann auch auf das Rechtsbegehren in Ziff. 2 der Bauherrschaft/ Beschwerdegegnerin 2 infolge Verspätung nicht eingetreten werden. Sie hätte die beantragte Aufhebung der Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 52 Abs. 2 VRG) an- fechten müssen, was sie jedoch aktenkundig versäumt hat.

- 12 -

3. a) Streitgegenstand der vorliegenden Prozessbeschwerde bildet einzig die Frage, ob die aufschiebende Wirkung auch für die über die Stützmauer hinausgehenden Projektteile hätte gewährt werden müssen. In Bezug auf die Stützmauer ist die aufschiebende Wirkung dagegen bereits unabän- derlich in Rechtskraft erwachsen und damit für alle Beteiligten verbindlich. b) Gemäss der allgemeinen Verfahrensbestimmung von Art. 53 Abs. 1 VRG kommt einer Prozessbeschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wir- kung zu. Im Gegensatz zum Privatrecht (vgl. dazu Art. 261 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) lassen sich dem VRG aber keine Bestimmungen über den Inhalt und die Voraussetzungen bezüglich (ausnahmsweiser) Gewährung der aufschiebenden Wirkung entnehmen. Dieses Versäumnis schadet indessen nicht, denn diese Aspekte ergeben sich bereits aus dem materiellen Recht. Laut Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts sind bei der Frage nach der Zulässigkeit einer vorsorglichen Massnahme – zu denen auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen kommunalen Baubescheid zu zählen ist – vom zuständigen Instruktionsrichter die Entscheidungsprognose, der An- ordnungsgrund sowie die Verhältnismässigkeit zu prüfen (s. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 564 mit Verweis auf HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- prozess, in: ZSR 116/1997 II S. 253 ff., Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.3 und A-2841/2011 vom 16. August 2011 E.3.2 sowie BGE 130 II 149 E.2.2, wobei das Bundesgericht die Kriterien in leicht abgeänderter Reihenfolge prüft). Zu betonen gilt es dabei, dass der prozessleitende Entscheid über die Rechtmässigkeit und den Umfang der aufschiebenden Wirkung auf einer bloss summarischen Prüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage beruhen. Der zuständige In- struktionsrichter stützt sich auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhan- denen Akten hervorgeht und trifft keine weiteren Beweiserhebungen.

- 13 - Ausserdem genügt es, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Mit anderen Worten handelt es sich dabei um einen prima facie-Entscheid (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 568).

4. a) Der Einbezug der Entscheidungsprognose soll verhindern, dass eine dem Endergebnis entgegengesetzte Zwischenlösung getroffen wird. Der po- tentielle Ausgang des Verfahrens ist aber nur zu berücksichtigen, wenn er eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Ent- scheidungsgrundlagen im Hauptverfahren zuerst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.4, je m.w.H. sowie vorstehend E.3b betreffend bloss summarische Prüfung i.S. aufschiebende Wirkung). Je zweifelhafter der Ausgang des Hauptverfahrens erscheint, desto höhe- re Anforderungen sind an die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu stellen. Die Beschwerdeführer haben zumindest glaubhaft zu machen, dass ihnen aus der Nichtgewährung oder bloss teilweisen Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein nicht leicht wieder gutzumachender Rechts- nachteil droht oder eine weitreichende Verletzung ihrer Abwehransprüche zum Schutze ihres Grundeigentums befürchtet werden muss. Im konkre- ten Fall ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdefüh- rer einen nicht leicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil durch die angefochtene prozessleitende Verfügung des Vorderrichters vom 17. Juli 2017 erleiden könnten. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht ausführ- te, ist die Erschliessung der Baulandreserve auf der Parzelle 942 über den Anschluss für die Parzelle 941 keine öffentlich-rechtliche Angelegen- heit, sondern vielmehr privatrechtlich zwischen diesen Grundstücksnach- barn zu regeln. Eine solch denkbare Erschliessungsvariante ist mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 problemlos möglich und berührt deren Bauprojekt auf Parzelle 941 keinesfalls. Die Absicht der Beschwerdeführer, über die schon gewährte aufschiebende Wirkung (be-

- 14 - treffend Stückmauer) hinaus bis zum Entscheid in der Hauptsache keiner- lei Bauaktivitäten auf der Nachbarparzelle 941 der Beschwerdegegnerin 2 zuzulassen, erweist sich daher bei einer summarischen Prüfung als of- fensichtlich unbegründet. Anders wäre nur dann zu entscheiden gewesen, falls das kantonale Tiefbauamt (TBA), das Amt für Raumentwicklung (ARE) sowie die Beschwerdegegnerin 1 bestätigt hätten, dass während derzeit noch hängigem Verfahren die Bewilligungs- bzw. Genehmigungs- fähigkeit einer zukünftigen Erschliessung der Baulandreserve auf Parzelle 942 nur ohne die Realisierung des Bauprojekts auf Parzelle 941 in Frage käme und die Erschliessung folglich tatsächlich eine präjudizielle Wirkung zum Nachteil der Beschwerdeführer hätte befürchten lassen. Die Projekt- realisierung auf Parzelle 941 ist aber mitnichten von der von den Be- schwerdeführern aufgeworfenen Erschliessungsfrage ihres hinteren west- lichen Grundstückteils (Baulandreserve auf Parzelle 942) abhängig, wes- halb die Verletzung von Abwehransprüchen der Beschwerdeführer auf- grund des Umfangs der gewährten aufschiebenden Wirkung zum vorne- herein als ausgeschlossen taxiert werden kann. Im Weiteren können auch der Anordnungsgrund (Sicherstellung bzw. Konservierung der bestehen- den Erschliessungssituation im Abschnitt Stützmauer), die zeitliche Dring- lichkeit sowie die Verhältnismässigkeit (hiernach E.4b) der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 als gegeben bzw. erfüllt betrachtet werden. b) Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich das Erfordernis einer Interessenabwägung. Dabei ist der festgestellte und bewertete potentielle Nachteil mit den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. Die gegenläufigen Interessen müssen umso mehr zurücktre- ten, je schwerer die Interessen gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu gewichten sind. Umgekehrt fallen die Inter- essen an der Erhaltung des Status quo umso weniger ins Gewicht, falls kein "nicht wiedergutzumachender" Nachteil zu erwarten ist. Zur Verhält- nismässigkeit des angefochtenen Erlasses unter diesen Vorgaben gilt es

- 15 - hier daher noch festgehalten, dass das Gericht nicht zu erkennen vermag, weshalb oder wodurch die Beschwerdeführer einen nicht wiedergutma- chenden Nachteil durch die Begrenzung der aufschiebenden Wirkung (auf die Stützmauer) erleiden sollten. Die vom Bauprojekt betroffene Parzelle 941 der Beschwerdegegnerin 2 ist nämlich ebenso wenig mit einer Pflicht zur Folgeplanung belegt wie die Parzelle 942 der Beschwerdeführer. Überdies vermag das streitberufene Gericht keine im Rahmen einer Pro- zessbeschwerde beachtliche Notwendigkeit einer Regelung der Er- schliessung der Parzellen 941, 942 und umliegender weiterer Parzellen im Rahmen eines Quartierplanes zu erkennen. Die Bauparzelle 941 ist so angelegt, dass sie mit einem Arm an die Kantonsstrasse in Richtung Z._____ angrenzt: Parzelle 942 grenzt demgegenüber an die Hauptstras- se (auch Kantonsstrasse), über welche die Zu- und Wegfahrt der auf die- ser Parzelle stehenden Gebäude führt. Somit erscheint es als sachlich vertretbar und zutreffend, von einer parzelleninternen Erschliessung zu sprechen, für welche es eben keiner planungsrechtlichen Grundlagen im Generellen Erschliessungsplan (GEP) bedarf. Mangels konkreter Bauab- sichten oder Bauprojekte kann der zusätzliche Erschliessungsbedarf der Parzelle 941 heute nur abstrakt abgeschätzt werden. Es liegen dazu kei- ne verbindlichen Aussagen vor, ob ein allfälliger Mehrverkehr ab Parzelle 942 direkt auf die Hauptstrasse (Parzelle Nr. 949) führen darf. Umgekehrt liegt eine Aussage des TBA vor, dass die Kapazität eines allfälligen Mehr- verkehrs ab Parzelle 942 aufgrund 10 zusätzlicher Parkplätze problemlos vom Zubringer zu Parzelle 941 ab der E._____-strasse aufgenommen werden könnte (vgl. E-Mail TBA vom 3. Oktober 2017; Beilage 1 zur Du- plik der Beschwerdegegnerin 2). Einer Aufnahme von Mehrverkehr ab Pa- rzelle 942 über die Zufahrtsstrasse auf Parzelle 941 steht somit aus strassenpolizeilicher Sicht nichts entgegen. Ob und wie dieser Zusatzver- kehr letztlich auf die private Erschliessungsanlage der Eigentümer von Parzelle 941 kommt, ist nicht Gegenstand dieser Prozessbeschwerde. In- dem der Vorderrichter mit dem faktischen Bauverbot der Stützmauer

- 16 - (N.B. eine Stützmauer ist dort bereits existent) während der Dauer des Hauptverfahrens eine für die Beschwerdeführer vorteilhafte und keines- wegs "nicht leicht wieder gutzumachende" Entwicklung unterbunden hat, wurde den Interessen der Beschwerdeführer in genügendem Mass Rech- nung getragen. Eine weitergehende Ausdehnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – so wie sich dies die Beschwerdeführer offen- sichtlich wünschten - hätte sich mit Blick auf die sich erst im Hauptverfah- ren stellenden Rechtsfragen nicht rechtfertigen lassen und wäre mit den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin 2 auf einen zügigen Baufortschritt – auf eigenes Risiko – unvereinbar gewesen.

5. a) Die angefochtene Prozessbeschwerde erweist sich demnach als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den beiden Beschwerdeführern, untereinander solida- risch haftend, aufzuerlegen. Praxisgemäss wird bei Prozessbeschwerden eine Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- erhoben (dito: VGU R 16 70 vom 22. November 2016). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Grund. c) Aussergerichtlich haben die Beschwerdeführer die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdegegnerin 2 gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG für die 'notwendig verursachten Kosten' dieses Verfahrens noch angemessen zu entschädigen. Laut Honorarnote vom 8. November 2017 des Anwalts der Beschwerdegegnerin 2 wird eine Entschädigung von Fr. 7'318.15 gel- tend gemacht, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 350.-- ausgegan- gen wurde. Der im Kanton Graubünden übliche Stundenansatz liegt zwi- schen 210 und 270 Franken (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung/HV]; BR 310.250). Eine Honorarnote ohne Honorar- vereinbarung wird praxisgemäss auf den Durchschnitt des Kostenrah-

- 17 - mens, also auf einen Stundenansatz von Fr. 240.-- festgelegt. Dement- sprechend ist die eingereichte Honorarnote (ohne Honorarvereinbarung) noch nach unten zu korrigieren, zumal nebst dem überhöhten Stunden- ansatz auch der in Rechnung stellte Arbeitsaufwand von über 20 Std. als zu hoch erscheint. Durch die Beteiligung mehrerer Anwälte wurde diesel- be Leistung teilweise doppelt verrechnet, was nicht angeht und nach einer Reduktion des verrechenbaren Aufwands verlangt (Koordinationsabzug). Das streitberufene Gericht setzt ermessensweise die Parteientschädigung daher auf total Fr. 3'708.-- (bestehend aus: Aufwand 15 Std. x Fr. 240.--; zzgl. 3 % Spesen [Fr. 108.--]; keine Mehrwertsteuer geltend gemacht) fest. In diesem Umfang haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Beschwerdegegnerin 1 steht hingegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine solche Entschädigung zu, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-- zusammen Fr. 1‘390.-- gehen zulasten von A._____ und B._____, solidarisch haftend, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. Aussergerichtlich haben A._____ und B._____ die C._____ Immobilien AG mit Fr. 3'708.-- (exkl. MWST) zu entschädigen. - 18 -
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 57

5. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Moser, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 16. Januar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 1 und C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thilo Pachmann, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache (Prozessbeschwerde)

- 2 - 1. Am 12. Dezember 2016 stellte die C._____ AG das Gesuch 43/16 für den Neubau von fünf Mehrfamilienhäusern mit 13 Wohnungen (Haus A1 und A2: fünf 3 ½-Zimmer-Wohnungen, Haus B1 und B2: fünf 3 ½-Zimmer- Wohnungen, Haus C: zwei 4 ½-Zimmer-Wohnungen und eine 2 ½- Zimmer-Wohnung mit Tiefgarage, diese enthaltend 23 Autoeinstellplätze, vier Motorradeinstellplätze und 13 Fahrradeinstellplätze sowie zwei weite- re Autoparkplätze im Freien und zwei Besucherautoparkplätze im Freien) auf Parzelle 941, Y._____-X._____, in der Gemeinde X._____. 2. Mit Entscheid vom 27. März, mitgeteilt am 5. April 2017, wies der Ge- meindevorstand X._____ die von A._____ und B._____ dagegen erhobe- ne Einsprache ab, soweit er darauf eintrat. Er erwog unter anderem, dass aufgrund des in sich geschlossenen und bereits fortgeschrittenen Projek- tes auf die Einleitung eines Quartierplanverfahrens verzichtet werde kön- ne, umso mehr, als sich auch die Bauherrschaft gegen ein Quartierplan- verfahren ausgesprochen habe. 3. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (Beschwerdeführer) als Ei- gentümer der angrenzenden Parzelle 942 am 22. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. März 2017 und die Zurückweisung der Angelegenheit zur Einleitung eines Quartierplanver- fahrens an die Gemeinde. Das Bauprojekt sei bis zum Abschluss des Quartierplanverfahrens zu sistieren. Der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. Sie begründen ihre Beschwerde im Wesentli- chen damit, dass der Gemeindevorstand sich im Sommer 2005 für die Einleitung eines Quartierplanverfahrens zwischen D._____-strasse und E._____-strasse ausgesprochen und ein solches bei künftigen Bauprojek- ten in Aussicht gestellt habe; sein heutiges Verhalten verstosse somit ge- gen Treu und Glauben. Weiter handle es sich bei der E._____-strasse um eine mehrheitlich einspurige Kantonsstrasse, welche insbesondere im

- 3 - Sommer stark befahren sei; auch die östlich von Parzelle 942 gelegene Haupt-strasse sei eine Kantonsstrasse; neben dem lokalen Erschlies- sungsverkehr diene diese insbesondere als Ausweichroute bei Sperrung der Nationalstrasse durch das F._____. Von ihrer Parzelle 942 sei der westliche Teil unüberbaut, so dass dort eine zweite Bautiefe möglich sei. Diese Baulandreserve könne mangels genügender Erschliessung nicht mehr genutzt werden, wenn das Bauprojekt auf Parzelle 941 wie geplant gebaut würde. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht näher begründet. 4. Weil seitens der Gemeinde nur der Einspracheentscheid, nicht aber der Bauentscheid vorlag, sistierte der Instruktionsrichter des Hauptverfahrens zwischenzeitlich das Beschwerdeverfahren. Dieses wurde wieder aufge- nommen, nachdem die Gemeinde am 23. Mai 2017 auch den Baube- scheid (Erteilung u.a. der Bewilligung für den Neubau von fünf Mehrfami- lienhäusern mit Tiefgarage unter Bedingungen und Auflagen) erlassen und am 30. Mai 2017 an die Parteien versandt hatte. Der Gemeinde und der Bauherrschaft wurde Frist angesetzt, zunächst zum Gesuch betref- fend Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. 5. Am 29. Juni 2017 beantragte die C._____ Immobilien AG (Beschwerde- gegnerin 2) die Abweisung des Gesuchs betreffend Gewährung der auf- schiebenden Wirkung. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich keine auf- schiebende Wirkung habe. Die Beschwerdeführer begründeten ihr Ge- such nicht, somit sei es bereits deswegen abzuweisen. Da es den Be- schwerdeführern freigestanden hätte, einen Antrag auf Durchführung ei- nes Quartierplanverfahrens zu stellen, nachdem sie 2005 ihr Baugesuch zurückgezogen hätten, wäre es ihnen auch freigestanden, ein Gesuch gemäss Art. 52 Abs. 2 KRG zu stellen. Dies hätten sie nicht getan. Es sei treuwidrig, wenn die Beschwerdeführer zwölf Jahre untätig geblieben sei-

- 4 - en und erst dann das Verfahren durchführen wollten, falls ein Baugesuch bewilligt werde. Das Quartierplanverfahren diene offensichtlich nicht dazu, rechtmässig bewilligte Baugesuche aufzuschieben oder zeitweise zu ver- hindern. Das Quartierplanverfahren müsse losgelöst vom Bauprojekt be- trachtet werden. Es gebe keine rechtliche Grundlage, ein Baugesuch von einem Quartierplanverfahren abhängig zu machen. Die Erschliessung über die Hauptstrasse sei trotz Bauprojekt sehr wohl möglich. Die privaten Interessen der Bauherrschaft sowie das öffentliche Interesse am Bestand einer Baubewilligung und an der Rechtssicherheit seien überwiegend. 6. Eine Vernehmlassung der Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin 1) zur Frage der aufschiebenden Wirkung ging nicht ein. 7. Am 10. Juli 2017 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerdeergänzung, der Baubescheid vom 23. Mai 2017 sei auf- zuheben und zur Neubeurteilung nach Abschluss eines Quartierplanver- fahrens an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. Eventuell sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Beschwerdegegnerin 1 rechts- kräftig über die Einleitung eines Quartierplanverfahrens entschieden ha- be. Im Übrigen werde an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest- gehalten. Sie begründen ihre Eingabe u.a. mit der Argumentation, dass es vorgesehen sei, im Bereich zwischen den Parzellen 941 und 942 eine Stützmauer zu errichten, um den Anschluss an die Kantonsstrasse nach Z._____ zu ermöglichen. Damit werde die Zufahrt für Parzelle 942 über Parzelle 941 zur E._____-strasse faktisch verunmöglicht. Die Realisie- rung sei auch rechtlich fraglich. 8. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 erkannte der Instruktionsrichter der Be- schwerde R 17 39 in Bezug auf die geplante Erstellung einer Stützmauer entlang der gemeinsamen Grenze von Parzellen 941 und 942 in Y._____- X._____, Beschwerdegegnerin 1, die aufschiebende Wirkung zu. Im Übri-

- 5 - gen wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde R 17 39 ab. Der Entscheid begründet der Vorderrichter damit, dass die Erschliessung von Parzelle 942 nicht Prozessthema sei; dieser Themenkreis sei nur in- sofern für das vorliegende Massnahmeverfahren von Bedeutung, als ge- prüft werden müsse, ob die vorzeitige Realisierung des gesamten Bau- projekts auf Parzelle 941 oder eines Teils desselben die Realisierung der Baulandreserven auf Parzelle 942 verhindere oder nicht und deswegen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei oder nicht. Die Zufahrt zu Parzelle 941 sei so dimensioniert, dass sie problemlos auch einen Zusatzverkehr ab Parzelle 942 aufnehmen könne. Die Er- schliessung der Parzelle 942 werde folglich in Bezug auf die Kapazität nicht präjudiziert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer handle es sich zudem bei der strittigen Feinerschliessung nur um eine grundstück- sinterne Erschliessung, womit sie nicht zum Mindestinhalt des GEP gehö- re. In Bezug auf die Stützmauer erwog der Vorderrichter, dass diese – würde sie am angegebenen Ort erstellt – eine Zufahrt von Parzelle 942 zur neuen Zufahrt auf Parzelle 941 aufgrund der heutigen Aktenlage ver- unmögliche, es sei denn, die Stützmauer würde teilweise im für eine Zu- fahrt notwendigen Umfang wieder geöffnet bzw. abgebrochen. In Bezug auf die vorzeitige Erstellung der Stützmauer würden somit vollendete Tat- sachen geschaffen, die mindestens bloss noch erschwert rückgängig ge- macht werden könnten. In solchen Fällen werde gewöhnlich das Interesse einer Beschwerdeführerschaft an der Beibehaltung des Status quo höher eingestuft als das Interesse der Bauherrschaft an der Errichtung einer ge- planten Baute, da die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach der Vornahme der Bauarbeiten zwar möglich, jedoch häufig mit ent- sprechenden Schwierigkeiten verbunden sei. Entsprechend sei hier für die geplante Erstellung der Stützmauer zwischen Parzelle 941 und 942 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Übrigen aber abzuweisen.

- 6 - 9. Mit Eingabe vom 7. August 2017 liessen die Beschwerdeführer Prozess- beschwerde gegen die Verfügung des Vorderrichters vom 17. Juli 2017 betreffend aufschiebende Wirkung erheben. Sie beantragten, es sei über die vom Vorderrichter gewährte aufschiebende Wirkung hinaus der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, bis das Tiefbauamt, das Amt für Raumentwicklung und die Beschwerdegegnerin 1 die Bewilligung- bzw. Genehmigungsfähigkeit einer künftigen Erschliessung der Bauland- reserve auf Parzelle 942 über den Anschluss der Parzelle 941 bestätigt haben; weiter sei die in Ziff. 1 Satz 1 der angefochtenen Verfügung erteil- te aufschiebende Wirkung bis zum Entscheid in der Hauptsache zu bestätigen. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Prozessbeschwerde wird damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet sei, bei der Genehmigung von Bauprojekten darauf zu ach- ten, dass durch deren Erschliessung nicht andere Bauparzellen gefangen würden. Genau dies sei aber hinsichtlich der Baulandreserve auf Parzelle 942 die Folge der im Hauptverfahren strittigen Baubewilligung. Dies wer- de vom Vorderrichter auch erkannt, weshalb er die aufschiebende Wir- kung hinsichtlich der im Anschlussbereich vorgesehenen Stützmauer er- teilt habe. Diese Massnahme sei aber nicht ausreichend, um zu verhin- dern, dass durch den Vollzug der angefochtenen Bewilligung Tatsachen geschaffen würden, welche nur noch erschwert oder gar nicht mehr rück- gängig gemacht werden könnten. Der Vorderrichter gehe zu Unrecht da- von aus, dass die Leistungsfähigkeit der geplanten Anlage auch für den zu erwartenden Mehrverkehr ab der dereinst überbauten Parzelle 941 gegeben sei. Diese Annahme bedürfe aber der Bestätigung des Tiefbau- amtes hinsichtlich der Kapazität sowie einer Bestätigung der Beschwer- degegnerin 1 hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit einer Erschliessung der Baulandreserve von Parzelle 942 über den Anschluss von Parzelle 941, was auch mittels entsprechender Auflage in der strittigen Baubewilli- gung erreicht werden könne. Weiter liege auch das Einverständnis der Eigentümerin von Parzelle 941 für eine solche Erschliessung nicht vor.

- 7 - Zudem bedürfe es noch des Einverständnisses seitens der Regierung des Kantons Graubünden in Bezug auf eine allfällige Anpassung des GEP. 10. Die Beschwerdegegnerin 1 schliesst mit Eingabe vom 1. September 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eine Erschliessung der Pa- rzelle 942 über Parzelle 941 sei eine private Angelegenheit. Lediglich die Gestaltung der Stützmauer der Zufahrt sei zu beachten, wobei genau für diesen Aspekt die aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Im Weiteren sei Parzelle 942 bereits heute erschlossen, weshalb eine präjudizierende Wirkung der Projektrealisierung nicht bestehe. 11. Mit Eingabe vom 18. September 2017 lässt die Beschwerdegegnerin 2 die Abweisung der Prozessbeschwerde beantragen. Weiter sei die Verfü- gung vom 17. Juli 2017 der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerde R 17 39 keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter sei die Sa- che an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Eine negative Präjudizierung der Erschliessung der Baulandreserve von Parzelle 942 liege nicht vor; es gebe verschiedene Möglichkeiten, die zweite Bautiefe dieser Parzelle zu erschliessen. Die Beschwerdeführer seien auf eine Er- schliessung über die E._____-strasse ohnehin nicht angewiesen. Was die Stützmauer betreffe, so würden sowohl die Beschwerdeführer als auch der Vorderrichter verkennen, dass eine solche aktuell bereits bestehe. Somit treffe es nicht zu, dass die Stützmauer die Zufahrt auf Parzelle 942 faktisch verunmöglichen würde, sondern stelle gegenteilig eine Voraus- setzung für eine allfällige künftige Erschliessung dar. Es würden somit keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die bloss noch erschwert rück- gängig gemacht werden könnten. 12. In ihrer Replik ergänzen die Beschwerdeführer ihre Rechtsbegehren inso- fern, als sie sich dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin 2 ansch-

- 8 - liessen, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Be- schwerdegegnerin 1 zurückzuweisen sei. Der Vorderrichter gehe fälschli- cherweise davon aus, dass für die strittige Erschliessung keine pla- nungsmässige Grundlage erforderlich sei. Der bestehende und vom Tief- bauamt für die vier Parkplätze entlang der Strasse bewilligte Anschluss von Parzelle 942 an die E._____-strasse genüge nur für die jetzige Nut- zung der Parzelle; jegliche bauliche Entwicklung führe dazu, dass der An- schluss einer neuen Bewilligung durch das Tiefbauamt bedürfe. Das Ar- gument der Beschwerdegegnerin 2, es bestehe ohnehin bereits eine Stützmauer, ziele an der Sache vorbei, da der Anschluss gemäss Bauge- such neu konzipiert würde mit einer neuen Stützmauer. Bei einer grund- legend neuen Erschliessung von Bauland auf zwei und mehr Parzellen dränge sich aus raumplanungsrechtlicher Sicht eine Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen auf, also auch derjenigen von Parzel- le 942. 13. Am 23. Oktober 2017 duplizierte die Beschwerdegegnerin 2 unter Fest- haltung an ihren Rechtsbegehren. Die Beschwerdeführer würden nicht bestreiten, dass die Stützmauer auch zur allfälligen Erschliessung ihres Grundstückes notwendig sei. Die projektierte Zufahrt zu Parzelle 941 sei vom Tiefbauamt ausdrücklich bewilligt worden und es habe auf Nachfrage sogar bestätigt, dass die Zufahrt auch für allfälligen Mehrverkehr ab Par- zelle 942 ausreichen würde. Die Zufahrt zu Parzelle 941 betreffe im Übri- gen nur diese Parzelle und stelle somit eine grundstückinterne Erschlies- sung dar, und somit nicht eine Feinerschliessung gemäss KRG. Die Er- schliessung von Parzelle 942 sei überdies gar nicht Prozessthema. 14. Am 26. Oktober 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf einen weiteren Schriftverkehr, während die Beschwerdeführer am 6. November 2017 (Poststempel) um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und der Honorarnote ersuchten. Der Instruktionsrichter

- 9 - nahm dieses Schreiben als Gesuch um Fristerstreckung entgegen und erstreckte die Frist bis zum 15. November 2017. 15. Am 8. November 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegne- rin 2 seine Kostennote ohne Honorarvereinbarung ein. 16. Am 15. November 2017 ersuchten die Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis Ende Monat, damit seitens des Klienten Abklärungen mit externen Fachpersonen vorgenommen werden könnten. Der Instrukti- onsrichter stimmte diesem Antrag zu, wogegen die Beschwerdegegnerin 2 mit Schreiben vom 24. November 2017 protestierte; den Beschwerde- führern gehe es nur um das Verzögern des Bauprojekts. 17. Am 30. November 2017 ging eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein sowie eine Honorarnote. In ihrer Stellungnahme äussern sie sich u.a. zur Erschliessungsfunktion der Parzelle 941 für Parzelle 940, zur Stütz- mauer und zum Interesse am Wegrecht. Zudem sei das vom Rechtsver- treter der Beschwerdegegnerin 2 geltend gemachte Honorar erheblich zu senken hinsichtlich des zeitlichen Umfanges und des Stundenansatzes. Ausserdem sei der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 Verwal- tungsrat derselben, womit der Genannte in eigener Sache prozessiere. 18. Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 äusserte sich die Beschwer- degegnerin 2 nochmals zur Sache, was den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 samt Beila- ge seitens des Gerichts unverzüglich zur Kenntnisnahme gebracht wurde. 19. Am 19. Dezember 2017 verzichteten die Beschwerdeführer auf eine wei- tere Stellungnahme in dieser Angelegenheit. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 10 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist hier die Verfügung vom 17. Juli 2017 des Vorder- richters, in welcher derselbe der Beschwerde R 17 39 in Bezug auf die geplante Erstellung einer Stützmauer entlang der gemeinsamen Grenze der Parzellen 941 und 942 die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Damit konnten sich die Beschwerdeführer, Eigentümer der Parzelle 942, nicht einverstanden erklären, weil sie eine nachteilige Präjudizierung der Er- schliessung für ihre im westlichen Teil gelegene Baulandreserve von Par- zelle 942 durch das Bauvorhanden der Eigentümerin der Nachbarparzelle 941 (Bauherrschaft/Beschwerdegegnerin 2) befürchten und darum gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 'im Streckenabschnitt der neu geplanten Stützmauer' am 7. August 2017 Prozessbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Prozessthema ist somit einzig, ob die aufschiebende Wirkung auch für die über die Stütz- mauer hinausgehenden Projektteile gewährt werden muss oder nicht. In Bezug auf die Stützmauer ist die aufschiebende Wirkung dagegen bereits in Rechtskraft erwachsen und daher allseits verbindlich.

2. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Be- schwerde ans Verwaltungsgericht legitimiert ist, wer durch den angefoch- tenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Laut Art. 52 Abs. 2 VRG beträgt die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorgli- chen Massnahmen – zu denen auch die hier allein interessierende Verfü- gung betreffend aufschiebende Wirkung zu zählen ist – 10 Tage (seit Mit- teilung des angefochtenen Entscheids). Weiter wird in Art. 51 Abs. 2 VRG vorgeschrieben, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanz- lichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können. Eine solches Erweiterungsverbot gilt analog auch für den Fall, dass in der Beschwerde

- 11 - im Hauptantrag etwas Anderes verlangt wird, als dies später in der Replik mittels eines darüber hinaus gehenden Eventualantrags beantragt würde. Das Gericht kann mit anderen Worten materiell nichts Anderes oder Zu- sätzliches behandeln, was nicht bereits Gegenstand und Inhalt der in der Beschwerde selbst gestellten Hauptanträge/Rechtsbegehren gewesen ist. b) Im konkreten Fall ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer räumlichen Nähe (Eigentümer Parzelle 942) zum Bauprojekt auf der Nachbarparzelle 941 der Bauherrschaft/Beschwerdegegnerin 2 unmittel- bar vom Umfang der gewährten aufschiebenden Wirkung mehr als unbe- teiligte Dritte berührt sind und deshalb auch ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der von ihnen aufgeworfenen Frage betreffend aufschie- bende Wirkung haben. Die Prozessbeschwerde ist zudem frist- und form- gereicht eingereicht worden, weshalb darauf – unter Vorbehalt der nach- folgenden E.1c – grundsätzlich eingetreten werden kann. c) Nicht eingetreten werden kann auf die Prozessbeschwerde allerdings in- sofern, als die Beschwerdeführer in dem in ihrer Replik nachgeschobenen Eventualantrag (Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2017 und Rück- weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 1) offensichtlich über den Hauptantrag in der Beschwerde (Umfangerweiterung der aufschiebenden Wirkung über den Geltungsbereich der neu geplanten Stützmauer entlang der Grundstückgrenzen von Parzelle 941 und 942) hinausgehen, da damit ein "Mehr" bzw. etwas "Anderes" als im Hauptantrag der Beschwerde ver- langt wird. Auf diesen Eventualantrag tritt das Gericht darum nicht ein. Im Übrigen kann auch auf das Rechtsbegehren in Ziff. 2 der Bauherrschaft/ Beschwerdegegnerin 2 infolge Verspätung nicht eingetreten werden. Sie hätte die beantragte Aufhebung der Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 52 Abs. 2 VRG) an- fechten müssen, was sie jedoch aktenkundig versäumt hat.

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3. a) Streitgegenstand der vorliegenden Prozessbeschwerde bildet einzig die Frage, ob die aufschiebende Wirkung auch für die über die Stützmauer hinausgehenden Projektteile hätte gewährt werden müssen. In Bezug auf die Stützmauer ist die aufschiebende Wirkung dagegen bereits unabän- derlich in Rechtskraft erwachsen und damit für alle Beteiligten verbindlich. b) Gemäss der allgemeinen Verfahrensbestimmung von Art. 53 Abs. 1 VRG kommt einer Prozessbeschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wir- kung zu. Im Gegensatz zum Privatrecht (vgl. dazu Art. 261 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) lassen sich dem VRG aber keine Bestimmungen über den Inhalt und die Voraussetzungen bezüglich (ausnahmsweiser) Gewährung der aufschiebenden Wirkung entnehmen. Dieses Versäumnis schadet indessen nicht, denn diese Aspekte ergeben sich bereits aus dem materiellen Recht. Laut Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts sind bei der Frage nach der Zulässigkeit einer vorsorglichen Massnahme – zu denen auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen kommunalen Baubescheid zu zählen ist – vom zuständigen Instruktionsrichter die Entscheidungsprognose, der An- ordnungsgrund sowie die Verhältnismässigkeit zu prüfen (s. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 564 mit Verweis auf HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- prozess, in: ZSR 116/1997 II S. 253 ff., Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.3 und A-2841/2011 vom 16. August 2011 E.3.2 sowie BGE 130 II 149 E.2.2, wobei das Bundesgericht die Kriterien in leicht abgeänderter Reihenfolge prüft). Zu betonen gilt es dabei, dass der prozessleitende Entscheid über die Rechtmässigkeit und den Umfang der aufschiebenden Wirkung auf einer bloss summarischen Prüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage beruhen. Der zuständige In- struktionsrichter stützt sich auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhan- denen Akten hervorgeht und trifft keine weiteren Beweiserhebungen.

- 13 - Ausserdem genügt es, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Mit anderen Worten handelt es sich dabei um einen prima facie-Entscheid (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 568).

4. a) Der Einbezug der Entscheidungsprognose soll verhindern, dass eine dem Endergebnis entgegengesetzte Zwischenlösung getroffen wird. Der po- tentielle Ausgang des Verfahrens ist aber nur zu berücksichtigen, wenn er eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Ent- scheidungsgrundlagen im Hauptverfahren zuerst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.4, je m.w.H. sowie vorstehend E.3b betreffend bloss summarische Prüfung i.S. aufschiebende Wirkung). Je zweifelhafter der Ausgang des Hauptverfahrens erscheint, desto höhe- re Anforderungen sind an die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu stellen. Die Beschwerdeführer haben zumindest glaubhaft zu machen, dass ihnen aus der Nichtgewährung oder bloss teilweisen Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein nicht leicht wieder gutzumachender Rechts- nachteil droht oder eine weitreichende Verletzung ihrer Abwehransprüche zum Schutze ihres Grundeigentums befürchtet werden muss. Im konkre- ten Fall ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdefüh- rer einen nicht leicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil durch die angefochtene prozessleitende Verfügung des Vorderrichters vom 17. Juli 2017 erleiden könnten. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht ausführ- te, ist die Erschliessung der Baulandreserve auf der Parzelle 942 über den Anschluss für die Parzelle 941 keine öffentlich-rechtliche Angelegen- heit, sondern vielmehr privatrechtlich zwischen diesen Grundstücksnach- barn zu regeln. Eine solch denkbare Erschliessungsvariante ist mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 problemlos möglich und berührt deren Bauprojekt auf Parzelle 941 keinesfalls. Die Absicht der Beschwerdeführer, über die schon gewährte aufschiebende Wirkung (be-

- 14 - treffend Stückmauer) hinaus bis zum Entscheid in der Hauptsache keiner- lei Bauaktivitäten auf der Nachbarparzelle 941 der Beschwerdegegnerin 2 zuzulassen, erweist sich daher bei einer summarischen Prüfung als of- fensichtlich unbegründet. Anders wäre nur dann zu entscheiden gewesen, falls das kantonale Tiefbauamt (TBA), das Amt für Raumentwicklung (ARE) sowie die Beschwerdegegnerin 1 bestätigt hätten, dass während derzeit noch hängigem Verfahren die Bewilligungs- bzw. Genehmigungs- fähigkeit einer zukünftigen Erschliessung der Baulandreserve auf Parzelle 942 nur ohne die Realisierung des Bauprojekts auf Parzelle 941 in Frage käme und die Erschliessung folglich tatsächlich eine präjudizielle Wirkung zum Nachteil der Beschwerdeführer hätte befürchten lassen. Die Projekt- realisierung auf Parzelle 941 ist aber mitnichten von der von den Be- schwerdeführern aufgeworfenen Erschliessungsfrage ihres hinteren west- lichen Grundstückteils (Baulandreserve auf Parzelle 942) abhängig, wes- halb die Verletzung von Abwehransprüchen der Beschwerdeführer auf- grund des Umfangs der gewährten aufschiebenden Wirkung zum vorne- herein als ausgeschlossen taxiert werden kann. Im Weiteren können auch der Anordnungsgrund (Sicherstellung bzw. Konservierung der bestehen- den Erschliessungssituation im Abschnitt Stützmauer), die zeitliche Dring- lichkeit sowie die Verhältnismässigkeit (hiernach E.4b) der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 als gegeben bzw. erfüllt betrachtet werden. b) Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich das Erfordernis einer Interessenabwägung. Dabei ist der festgestellte und bewertete potentielle Nachteil mit den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. Die gegenläufigen Interessen müssen umso mehr zurücktre- ten, je schwerer die Interessen gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu gewichten sind. Umgekehrt fallen die Inter- essen an der Erhaltung des Status quo umso weniger ins Gewicht, falls kein "nicht wiedergutzumachender" Nachteil zu erwarten ist. Zur Verhält- nismässigkeit des angefochtenen Erlasses unter diesen Vorgaben gilt es

- 15 - hier daher noch festgehalten, dass das Gericht nicht zu erkennen vermag, weshalb oder wodurch die Beschwerdeführer einen nicht wiedergutma- chenden Nachteil durch die Begrenzung der aufschiebenden Wirkung (auf die Stützmauer) erleiden sollten. Die vom Bauprojekt betroffene Parzelle 941 der Beschwerdegegnerin 2 ist nämlich ebenso wenig mit einer Pflicht zur Folgeplanung belegt wie die Parzelle 942 der Beschwerdeführer. Überdies vermag das streitberufene Gericht keine im Rahmen einer Pro- zessbeschwerde beachtliche Notwendigkeit einer Regelung der Er- schliessung der Parzellen 941, 942 und umliegender weiterer Parzellen im Rahmen eines Quartierplanes zu erkennen. Die Bauparzelle 941 ist so angelegt, dass sie mit einem Arm an die Kantonsstrasse in Richtung Z._____ angrenzt: Parzelle 942 grenzt demgegenüber an die Hauptstras- se (auch Kantonsstrasse), über welche die Zu- und Wegfahrt der auf die- ser Parzelle stehenden Gebäude führt. Somit erscheint es als sachlich vertretbar und zutreffend, von einer parzelleninternen Erschliessung zu sprechen, für welche es eben keiner planungsrechtlichen Grundlagen im Generellen Erschliessungsplan (GEP) bedarf. Mangels konkreter Bauab- sichten oder Bauprojekte kann der zusätzliche Erschliessungsbedarf der Parzelle 941 heute nur abstrakt abgeschätzt werden. Es liegen dazu kei- ne verbindlichen Aussagen vor, ob ein allfälliger Mehrverkehr ab Parzelle 942 direkt auf die Hauptstrasse (Parzelle Nr. 949) führen darf. Umgekehrt liegt eine Aussage des TBA vor, dass die Kapazität eines allfälligen Mehr- verkehrs ab Parzelle 942 aufgrund 10 zusätzlicher Parkplätze problemlos vom Zubringer zu Parzelle 941 ab der E._____-strasse aufgenommen werden könnte (vgl. E-Mail TBA vom 3. Oktober 2017; Beilage 1 zur Du- plik der Beschwerdegegnerin 2). Einer Aufnahme von Mehrverkehr ab Pa- rzelle 942 über die Zufahrtsstrasse auf Parzelle 941 steht somit aus strassenpolizeilicher Sicht nichts entgegen. Ob und wie dieser Zusatzver- kehr letztlich auf die private Erschliessungsanlage der Eigentümer von Parzelle 941 kommt, ist nicht Gegenstand dieser Prozessbeschwerde. In- dem der Vorderrichter mit dem faktischen Bauverbot der Stützmauer

- 16 - (N.B. eine Stützmauer ist dort bereits existent) während der Dauer des Hauptverfahrens eine für die Beschwerdeführer vorteilhafte und keines- wegs "nicht leicht wieder gutzumachende" Entwicklung unterbunden hat, wurde den Interessen der Beschwerdeführer in genügendem Mass Rech- nung getragen. Eine weitergehende Ausdehnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – so wie sich dies die Beschwerdeführer offen- sichtlich wünschten - hätte sich mit Blick auf die sich erst im Hauptverfah- ren stellenden Rechtsfragen nicht rechtfertigen lassen und wäre mit den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin 2 auf einen zügigen Baufortschritt – auf eigenes Risiko – unvereinbar gewesen.

5. a) Die angefochtene Prozessbeschwerde erweist sich demnach als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den beiden Beschwerdeführern, untereinander solida- risch haftend, aufzuerlegen. Praxisgemäss wird bei Prozessbeschwerden eine Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- erhoben (dito: VGU R 16 70 vom 22. November 2016). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Grund. c) Aussergerichtlich haben die Beschwerdeführer die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdegegnerin 2 gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG für die 'notwendig verursachten Kosten' dieses Verfahrens noch angemessen zu entschädigen. Laut Honorarnote vom 8. November 2017 des Anwalts der Beschwerdegegnerin 2 wird eine Entschädigung von Fr. 7'318.15 gel- tend gemacht, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 350.-- ausgegan- gen wurde. Der im Kanton Graubünden übliche Stundenansatz liegt zwi- schen 210 und 270 Franken (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung/HV]; BR 310.250). Eine Honorarnote ohne Honorar- vereinbarung wird praxisgemäss auf den Durchschnitt des Kostenrah-

- 17 - mens, also auf einen Stundenansatz von Fr. 240.-- festgelegt. Dement- sprechend ist die eingereichte Honorarnote (ohne Honorarvereinbarung) noch nach unten zu korrigieren, zumal nebst dem überhöhten Stunden- ansatz auch der in Rechnung stellte Arbeitsaufwand von über 20 Std. als zu hoch erscheint. Durch die Beteiligung mehrerer Anwälte wurde diesel- be Leistung teilweise doppelt verrechnet, was nicht angeht und nach einer Reduktion des verrechenbaren Aufwands verlangt (Koordinationsabzug). Das streitberufene Gericht setzt ermessensweise die Parteientschädigung daher auf total Fr. 3'708.-- (bestehend aus: Aufwand 15 Std. x Fr. 240.--; zzgl. 3 % Spesen [Fr. 108.--]; keine Mehrwertsteuer geltend gemacht) fest. In diesem Umfang haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Beschwerdegegnerin 1 steht hingegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine solche Entschädigung zu, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-- zusammen Fr. 1‘390.-- gehen zulasten von A._____ und B._____, solidarisch haftend, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich haben A._____ und B._____ die C._____ Immobilien AG mit Fr. 3'708.-- (exkl. MWST) zu entschädigen.

- 18 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]