opencaselaw.ch

R 2016 74

Graubünden · 2017-01-05 · Deutsch GR

Baugesuch | Baurecht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 5 Am 26. Oktober 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Bauentscheid der Gemeinde vom 2. September 2016 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Seine Begründung lautete gleich wie diejenige in seinem Wiedererwägungsge- such vom 6. September 2016. Er ergänzte dazu, es handle sich nicht um zwei identische Reklametafeln, denn Zweck und Art seien schliesslich nicht identisch. Zudem verdecke der vor der Garage angebrachte Spiegel die Werbung auf der Holzwand für Automobilisten fast vollständig.

E. 6 Am 16. November 2016 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, das Gebäude Assek.-Nr. .... sei als erhaltenswerte Baute im Generellen Gestaltungsplan (GGP) bezeichnet und die beiden Liegen- schaften A und B befänden sich im Ortsbildschutzbereich respektive Ortsbildschutzgebiet. Nach den gesetzlichen Bestimmungen entscheide der Gemeindevorstand nach Einholung einer Stellungnahme der kantona- len Denkmalpflege oder des Bauberaters über allfällige Auflagen. Anläss- lich eines mündlichen Austauschs mit dem Bauberater sei die Realisie- rung zweier identischer Werbetafeln in unmittelbarer Nähe als nicht mit den gestalterischen Vorgaben im Ortsbildschutzbereich vereinbar sowie namentlich in Kombination mit dem bereits vorhandenen Schaukasten, dem Hinweisschild und der bewilligten Werbetafel als unverhältnismässig betrachtet worden. Die Stellungnahme sei am 2. November 2016 noch in schriftlicher Form eingeholt worden. Weiter führt die Gemeinde auf, eine Wechselwerbung sei weder beantragt noch genehmigt worden. Ausser- dem sei das Argument des Beschwerdeführers, wonach nur eine zusätzli- che Werbetafel an der Holzfassade genügend auf den Betrieb aufmerk- sam mache, nicht nachvollziehbar.

E. 7 In seiner Replik vom 21. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er legte im Wesentlichen dar, dass das Gebäude

- 4 - Assek.-Nrn. ..../....-A zwar erhaltenswert sein möge; davon nicht betroffen sei allerdings das Gebäude Assek.-Nr. ....-B, die Garage. Weiter werde das Argument der Gemeinde, wonach sich die Werbung nicht in den Ortsbildschutzbereich eingliedere, inhaltlich bestritten. Ausserdem gebe es in der Umgebung diverse Arten von Werbungen, für die wohl keine Bewilligung erteilt worden seien.

E. 8 Am 1. Dezember 2016 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Sie führte Art. 72 BG ins Recht, wonach Reklameinstallati- onen generell, d.h. unabhängig vom Ortsbildschutzbereich, u.a. das Orts- bild nicht beeinträchtigen dürften. Vorliegend lägen gar sämtliche Bauten auf Parzelle 925 im Ortsbildschutzbereich. Ferner könne dem Verweis auf anders gelagerte Situationen im Tal nicht gefolgt werden; es müsse der jeweilige Einzelfall geprüft werden. Im Übrigen verwies die Beschwerde- gegnerin darauf, dass sie in Fragen der Ästhetik praxisgemäss einen Be- urteilungs- und Ermessensspielraum habe.

E. 9 Auf Verlangen des Instruktionsrichters reichte die Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2016 die Kopie der Baubewilligung vom 2. September 2016 sowie das vormals geltende kommunale Baugesetz (aBG) nach. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und Verfügungen sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der am 2. September 2016 verfügte Bauentscheid der Beschwerdegegnerin und nicht etwa der Entscheid der- selbigen vom 29. September 2016 über das Wiedererwägungsgesuch

- 5 - des Beschwerdeführers vom 6. September 2016. Gemäss Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hemmte das am 6. September 2016 eingereichte Wiedererwägungsge- such den Fristenlauf nicht. Auf die Beschwerde vom 26. Oktober 2016 kann deshalb wegen Nichteinhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist nicht eingetreten werden (Art. 52 Abs. 1 VRG). 2. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, könnte auf sie eingetreten werden. Massgebend sind die Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes der seit der Fusion im Jah- re 2009 bestehenden Gemeinde X._____ vom 7. August 2013 (nachfol- gend BG). Zwar war bei der Bewilligungserteilung vom 2. September 2016 noch das vor der Fusion geltende kommunale Baugesetz der Ge- meinde Y._____ vom 15. April 1992 (nachfolgend aBG) in Kraft. Art. 93 BG sieht indessen vor, dass die Bestimmungen des neuen BG auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar sind, die im Zeitpunkt des Inkraft- tretens des BG noch nicht bewilligt oder genehmigt sind und dass mit dem Inkrafttreten des neuen BG sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere die Baugesetze der früheren Gemeinden, als aufgehoben gälten. Selbst jedoch, wenn das aBG noch anwendbar wäre, käme dessen Art. 71 zur Anwendung, welcher im We- sentlichen gleich lautet wie der Art. 43 BG. Die Anwendbarkeit des BG wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 3. Die Bündner Gemeinden sind  unter Vorbehalt der allgemeinen verfas- sungsrechtlichen Schranken  in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens autonom. Das gilt namentlich auch für Vorschriften über das Reklamewesen sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Rechts- anwendung (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 14 26 vom

1. Juli 2014 E. 2b m.w.H.). Den Gemeinden kommt im Sinne der bisheri- gen konstanten Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 73 des

- 6 - Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) (bzw. bei der Prüfung der Frage nach der Eingliederung von Bauten und Reklamevorrichtungen in eine bestehende Umgebung) und ihrem auto- nomen Gemeinderecht ein geschützter Beurteilungs- und Ermessens- spielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. dazu VGU R 14 26 E. 5a m.w.H.). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, ist dies hier nicht der Fall.

4. a) Gemäss Art. 72 Abs. 1 BG sind Reklamen und Hinweistafeln zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Sie sind in Romanisch zu beschriften. Zusätzlich ist für die Beschriftung eine weitere Sprache erlaubt. Die Gebäude Assek.- Nrn. ...., ....-A und ....-B liegen allesamt in einem Ortsbildschutzbereich. Gemäss Art. 43 BG sind dort Neubauten und Umbauten sowie Renovati- onen mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und auszuführen. Räumliche Strukturen von Strassen, Gassen, Plätzen sowie Mauern, Gärten und Pflanzen von Bedeutung sind zu respektieren, zu erhalten und zu ergän- zen. Bauvorhaben sind vor der Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden und durch die Gestaltungsberatung zu beurtei- len und zu begleiten. Die Gemeinde entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege oder des Bauberaters über allfällige Auflagen. Eine Stellungnahme des Bauberaters wurde vorlie- gend eingeholt. Er erklärte, dass die besagte Werbetafel zu einer starken visuellen Störung der Eingangssituation in das Dorf führe (vgl. Stellung- nahme des Bauberaters vom 2. November 2016 in beschwerdegegneri- scher Beilage [Bg-act.] zur Duplik C.). Nur in Bezug auf die Verkehrssi- cherheit bewilligte im Übrigen das Tiefbauamt Graubünden (nachfolgend TBA) die Strassenreklamen am 11. August 2016. Dabei handelte es sich um eine koordinationsbedürftige Zusatzbewilligung zur kommunalen Bau- bewilligung gemäss Art. 52 der Raumplanungsverordnung für den Kanton

- 7 - Graubünden (KRVO; BR 801.....). Das TBA behielt darin die Erteilung der kommunalen Baubewilligung ausdrücklich vor (vgl. Verfügung TBA Nr. 16.11.258 vom 11. August 2016 in Bg-act. zur Duplik B.). b) Ausserdem sind die Gebäude Assek.-Nrn. ..../....-A zusätzlich als erhal- tenswert eingestuft. Solche Bauten sind gemäss Art. 45 Abs. 1 BG in ihrer äusseren Erscheinung und in ihrem Charakter zu erhalten. Beim Umbau ist auf die historische Bausubstanz und die Fassaden Rücksicht zu neh- men. c) Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin für die besagte Werbetafel keine Bewilligung erteilte. Das Er- messen der Beschwerdegegnerin ist hier zu schützen. Ausserdem wurde das Gesuch für Reklamevorrichtungen nicht einfach abgewiesen, sondern es wurden zwei von drei Reklametafeln bewilligt. Somit kann auch nicht gesagt werden, die Bewilligungsverweigerung für die Werbetafel an der Garage sei unverhältnismässig. Es wäre indes angezeigt gewesen, den ablehnenden Bauentscheid vom 2. September 2016 betreffend die stritti- ge Werbetafel zu begründen (Art. 46 Abs. 2 KRVO). Dies wurde vom Be- schwerdeführer indes nicht gerügt, weshalb auch nicht weiter darauf ein- zugehen ist.

5. a) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist und damit infolge Fehlens einer Prozessvorausset- zung nicht auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde eingetreten wer- den kann. Könnte auf die Beschwerde eingetreten werden, wäre sie ab- zuweisen. Gerade im Hinblick auf den Ortsbildschutz und unter Berück- sichtigung, dass die Gebäude Assek.-Nrn. ..../....-A als erhaltenswert ein- gestuft sind, hat die Beschwerdegegnerin ihren geschützten Beurteilungs- und Ermessensspielraum weder missbraucht noch überschritten, mithin auch nicht unverhältnismässig entschieden.

- 8 - b) Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt. Sie sind entspre- chend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzu- weichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 694.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 74

5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar ad hoc Peng URTEIL vom 5. Januar 2017 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

- 2 - 1. Am 10. August 2016 reichte A._____ bei der Gemeinde X._____ (nach- folgend Gemeinde) ein Baugesuch für die Fassadenrenovation an den Gebäuden Assek.-Nrn. ….-A/….-B auf Parzelle 925 in Y._____ ein. Das Gesuch beinhaltete auch die Realisierung dreier Werbetafeln, eine an der Ostfassade der Liegenschaft Assek.-Nr. .…, eine an der Westfassade der Liegenschaft Assek.-Nr. ….-A und eine an der Westfassade der Garage Assek.-Nr. ….-B. 2. Nach Rücksprache mit dem kommunalen Bauberater entsprach der Ge- meindevorstand am 2. September 2016 dem Baugesuch teilweise. Während die Bewilligung für zwei Werbetafeln  diejenigen an den Lie- genschaften Assek-Nrn. …. und ….-A  erteilt wurde, wurde die Bewilli- gung für die Werbetafel an der Garage Assek-Nr. ….-B verweigert. 3. Mit Schreiben vom 6. September 2016 beantragte A._____ wiedererwä- gungsweise, die Werbung auf der Holzwand an der Garage sei ebenfalls zuzulassen. Sie solle Fussgänger ansprechen, die B._____ und die Bar zu besuchen. Die davorliegende Treppe führe direkt zur B._____ und sei somit ein Hinweisschild, diesen Weg zu benutzen. Die Werbung auf der Fassade sei zu weit weg, die Fussgänger wären dann schon vorbeigelau- fen. Es sei eine Wechselwerbung geplant. Die Werbung sei gut in die Holzwand integriert und dezent sowie auf weitere Distanzen nicht einzu- sehen. 4. Am 5. Oktober 2016 schrieb der Gemeindevorstand, er habe das Gesuch an seiner Sitzung vom 29. September 2016 behandelt und könne darauf nicht eintreten. Das fragliche Gebäude befinde sich im Ortsbildschutzbe- reich. Zwei identische Reklametafeln in unmittelbarer Nähe entsprächen nicht den gestalterischen Vorgaben in diesem Gebiet.

- 3 - 5. Am 26. Oktober 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Bauentscheid der Gemeinde vom 2. September 2016 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Seine Begründung lautete gleich wie diejenige in seinem Wiedererwägungsge- such vom 6. September 2016. Er ergänzte dazu, es handle sich nicht um zwei identische Reklametafeln, denn Zweck und Art seien schliesslich nicht identisch. Zudem verdecke der vor der Garage angebrachte Spiegel die Werbung auf der Holzwand für Automobilisten fast vollständig. 6. Am 16. November 2016 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, das Gebäude Assek.-Nr. .... sei als erhaltenswerte Baute im Generellen Gestaltungsplan (GGP) bezeichnet und die beiden Liegen- schaften A und B befänden sich im Ortsbildschutzbereich respektive Ortsbildschutzgebiet. Nach den gesetzlichen Bestimmungen entscheide der Gemeindevorstand nach Einholung einer Stellungnahme der kantona- len Denkmalpflege oder des Bauberaters über allfällige Auflagen. Anläss- lich eines mündlichen Austauschs mit dem Bauberater sei die Realisie- rung zweier identischer Werbetafeln in unmittelbarer Nähe als nicht mit den gestalterischen Vorgaben im Ortsbildschutzbereich vereinbar sowie namentlich in Kombination mit dem bereits vorhandenen Schaukasten, dem Hinweisschild und der bewilligten Werbetafel als unverhältnismässig betrachtet worden. Die Stellungnahme sei am 2. November 2016 noch in schriftlicher Form eingeholt worden. Weiter führt die Gemeinde auf, eine Wechselwerbung sei weder beantragt noch genehmigt worden. Ausser- dem sei das Argument des Beschwerdeführers, wonach nur eine zusätzli- che Werbetafel an der Holzfassade genügend auf den Betrieb aufmerk- sam mache, nicht nachvollziehbar. 7. In seiner Replik vom 21. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er legte im Wesentlichen dar, dass das Gebäude

- 4 - Assek.-Nrn. ..../....-A zwar erhaltenswert sein möge; davon nicht betroffen sei allerdings das Gebäude Assek.-Nr. ....-B, die Garage. Weiter werde das Argument der Gemeinde, wonach sich die Werbung nicht in den Ortsbildschutzbereich eingliedere, inhaltlich bestritten. Ausserdem gebe es in der Umgebung diverse Arten von Werbungen, für die wohl keine Bewilligung erteilt worden seien. 8. Am 1. Dezember 2016 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Sie führte Art. 72 BG ins Recht, wonach Reklameinstallati- onen generell, d.h. unabhängig vom Ortsbildschutzbereich, u.a. das Orts- bild nicht beeinträchtigen dürften. Vorliegend lägen gar sämtliche Bauten auf Parzelle 925 im Ortsbildschutzbereich. Ferner könne dem Verweis auf anders gelagerte Situationen im Tal nicht gefolgt werden; es müsse der jeweilige Einzelfall geprüft werden. Im Übrigen verwies die Beschwerde- gegnerin darauf, dass sie in Fragen der Ästhetik praxisgemäss einen Be- urteilungs- und Ermessensspielraum habe. 9. Auf Verlangen des Instruktionsrichters reichte die Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2016 die Kopie der Baubewilligung vom 2. September 2016 sowie das vormals geltende kommunale Baugesetz (aBG) nach. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und Verfügungen sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der am 2. September 2016 verfügte Bauentscheid der Beschwerdegegnerin und nicht etwa der Entscheid der- selbigen vom 29. September 2016 über das Wiedererwägungsgesuch

- 5 - des Beschwerdeführers vom 6. September 2016. Gemäss Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hemmte das am 6. September 2016 eingereichte Wiedererwägungsge- such den Fristenlauf nicht. Auf die Beschwerde vom 26. Oktober 2016 kann deshalb wegen Nichteinhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist nicht eingetreten werden (Art. 52 Abs. 1 VRG). 2. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, könnte auf sie eingetreten werden. Massgebend sind die Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes der seit der Fusion im Jah- re 2009 bestehenden Gemeinde X._____ vom 7. August 2013 (nachfol- gend BG). Zwar war bei der Bewilligungserteilung vom 2. September 2016 noch das vor der Fusion geltende kommunale Baugesetz der Ge- meinde Y._____ vom 15. April 1992 (nachfolgend aBG) in Kraft. Art. 93 BG sieht indessen vor, dass die Bestimmungen des neuen BG auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar sind, die im Zeitpunkt des Inkraft- tretens des BG noch nicht bewilligt oder genehmigt sind und dass mit dem Inkrafttreten des neuen BG sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere die Baugesetze der früheren Gemeinden, als aufgehoben gälten. Selbst jedoch, wenn das aBG noch anwendbar wäre, käme dessen Art. 71 zur Anwendung, welcher im We- sentlichen gleich lautet wie der Art. 43 BG. Die Anwendbarkeit des BG wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 3. Die Bündner Gemeinden sind  unter Vorbehalt der allgemeinen verfas- sungsrechtlichen Schranken  in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens autonom. Das gilt namentlich auch für Vorschriften über das Reklamewesen sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Rechts- anwendung (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 14 26 vom

1. Juli 2014 E. 2b m.w.H.). Den Gemeinden kommt im Sinne der bisheri- gen konstanten Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 73 des

- 6 - Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) (bzw. bei der Prüfung der Frage nach der Eingliederung von Bauten und Reklamevorrichtungen in eine bestehende Umgebung) und ihrem auto- nomen Gemeinderecht ein geschützter Beurteilungs- und Ermessens- spielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. dazu VGU R 14 26 E. 5a m.w.H.). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, ist dies hier nicht der Fall.

4. a) Gemäss Art. 72 Abs. 1 BG sind Reklamen und Hinweistafeln zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Sie sind in Romanisch zu beschriften. Zusätzlich ist für die Beschriftung eine weitere Sprache erlaubt. Die Gebäude Assek.- Nrn. ...., ....-A und ....-B liegen allesamt in einem Ortsbildschutzbereich. Gemäss Art. 43 BG sind dort Neubauten und Umbauten sowie Renovati- onen mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und auszuführen. Räumliche Strukturen von Strassen, Gassen, Plätzen sowie Mauern, Gärten und Pflanzen von Bedeutung sind zu respektieren, zu erhalten und zu ergän- zen. Bauvorhaben sind vor der Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden und durch die Gestaltungsberatung zu beurtei- len und zu begleiten. Die Gemeinde entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege oder des Bauberaters über allfällige Auflagen. Eine Stellungnahme des Bauberaters wurde vorlie- gend eingeholt. Er erklärte, dass die besagte Werbetafel zu einer starken visuellen Störung der Eingangssituation in das Dorf führe (vgl. Stellung- nahme des Bauberaters vom 2. November 2016 in beschwerdegegneri- scher Beilage [Bg-act.] zur Duplik C.). Nur in Bezug auf die Verkehrssi- cherheit bewilligte im Übrigen das Tiefbauamt Graubünden (nachfolgend TBA) die Strassenreklamen am 11. August 2016. Dabei handelte es sich um eine koordinationsbedürftige Zusatzbewilligung zur kommunalen Bau- bewilligung gemäss Art. 52 der Raumplanungsverordnung für den Kanton

- 7 - Graubünden (KRVO; BR 801.....). Das TBA behielt darin die Erteilung der kommunalen Baubewilligung ausdrücklich vor (vgl. Verfügung TBA Nr. 16.11.258 vom 11. August 2016 in Bg-act. zur Duplik B.). b) Ausserdem sind die Gebäude Assek.-Nrn. ..../....-A zusätzlich als erhal- tenswert eingestuft. Solche Bauten sind gemäss Art. 45 Abs. 1 BG in ihrer äusseren Erscheinung und in ihrem Charakter zu erhalten. Beim Umbau ist auf die historische Bausubstanz und die Fassaden Rücksicht zu neh- men. c) Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin für die besagte Werbetafel keine Bewilligung erteilte. Das Er- messen der Beschwerdegegnerin ist hier zu schützen. Ausserdem wurde das Gesuch für Reklamevorrichtungen nicht einfach abgewiesen, sondern es wurden zwei von drei Reklametafeln bewilligt. Somit kann auch nicht gesagt werden, die Bewilligungsverweigerung für die Werbetafel an der Garage sei unverhältnismässig. Es wäre indes angezeigt gewesen, den ablehnenden Bauentscheid vom 2. September 2016 betreffend die stritti- ge Werbetafel zu begründen (Art. 46 Abs. 2 KRVO). Dies wurde vom Be- schwerdeführer indes nicht gerügt, weshalb auch nicht weiter darauf ein- zugehen ist.

5. a) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist und damit infolge Fehlens einer Prozessvorausset- zung nicht auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde eingetreten wer- den kann. Könnte auf die Beschwerde eingetreten werden, wäre sie ab- zuweisen. Gerade im Hinblick auf den Ortsbildschutz und unter Berück- sichtigung, dass die Gebäude Assek.-Nrn. ..../....-A als erhaltenswert ein- gestuft sind, hat die Beschwerdegegnerin ihren geschützten Beurteilungs- und Ermessensspielraum weder missbraucht noch überschritten, mithin auch nicht unverhältnismässig entschieden.

- 8 - b) Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt. Sie sind entspre- chend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzu- weichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 694.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]