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R 2016 55

Graubünden · 2018-08-28 · Deutsch GR

Anschlussverpflichtung | Baurecht

Erwägungen (42 Absätze)

E. 5 Dagegen erhoben A._____, B._____ und C._____ (Beschwerdeführer) am

12. September 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten: " 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er die Beschwerdeführer ver- pflichtet, ihre Liegenschaft auf Grundstück Nr. 513, Gemeinde X._____, an die Me- teorwasserleitung anzuschliessen (Ziff. 1,2 und 3 des angefochtenen Entscheides).

2. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er die Beschwerdeführer ver- pflichtet, ihre Liegenschaft auf Grundstück Nr. 513 in H._____, Gemeinde X._____, beim gemäss Plan vorgesehenen Punkt an die neue Trinkwasserleitung anzusch- liessen und die Sache sei an die Vorinstanz zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides).

3. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er die Beschwerdeführer ver- pflichtet, Kosten für den Anschluss an die kommunale Meteorwasserleitung und für den Anschluss an die Trinkwasserleitung zu leisten (Ziff. 1, 3 und 4 des angefochte- nen Entscheides).

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde." Die Beschwerdeführer trugen im Wesentlichen vor, das rechtliche Gehör sei verletzt. Ihnen seien keine Angaben betreffend die gesetzlichen Grund- lagen für die vorgeschriebenen Anschlüsse der Trinkwasserversorgung und des Meteorwassers und die damit verbundenen Kosten gemacht wor- den. Weder der angefochtene Entscheid noch der Generelle Entwässerungs- plan besage, in H._____ eigne sich der Untergrund nicht für das Versi- ckernlassen des anfallenden Meteorwassers. Der Generelle Entwässe- rungsplan sehe hier keine Meteorwasserleitung vor. Die Beschwerdeführer wehrten sich ferner nicht dagegen, dass ihre Lie- genschaft künftig das Trinkwasser aus der neuen Trinkwasserleitung be- ziehen müsse. Sie wehrten sich gegen die Schaffung des neuen An- schlusspunktes. Die bestehende Trinkwasserleitung könne an die neue Trinkwasserleitung angeschlossen werden, was verhältnismässiger sei. Nehme die Gemeinde eine Änderung am Trinkwassernetz vor, habe sie den Aufwand aus den jährlichen Gebühren bzw. den Rückstellungen aus der einmaligen Anschlussgebühr zu finanzieren. Eine Kostenverpflichtung

- 5 - bei der bereits ans öffentliche Netz angeschlossenen Liegenschaft der Be- schwerdeführer, sei somit sowieso unzulässig, selbst wenn sie ausserhalb der Bauzone liege.

E. 5.1 Laut der Beschwerdegegnerin sei die Sickerschicht in H._____ schlecht durchlässig. Auch im nahe gelegenen G._____ bestünden schlechte Ver- sickerungsmöglichkeiten, weshalb dort auf eine Versickerung verzichtet worden sei. Für das nahe und vergleichbare Nichtbaugebiet H._____ sei die Ableitung des Meteorwassers angeordnet worden. Gemäss Entwässe- rungskonzept des Generellen Entwässerungsplans (GEP [vgl. Art. 5 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]); zur Vermeidung von Verwechslungen mit dem Generellen Erschliessungsplan nachfolgend: GEwP) solle die bisherige Schmutzwasserleitung in den I._____ als neue Meteorwasserleitung verwendet werden. Das sehe auch der Generelle Er- schliessungsplan (GEP) vor. Gegen diese Aufnahme der Meteorleitung bzw. des Anschlusses hätten sich die Beschwerdeführer im Rahmen der Revision der Grundordnung vor wenigen Jahren nicht gewehrt. Schon am 14. Februar 2017 im BAB-Verfahren habe das ANU darauf hin- gewiesen, dass der Untergrund in H._____ für die Versickerung ungeeignet sei, weswegen dieses abgeleitet werden müsse. So hätten es auch die Ge- suchsteller durch ihren fachkundigen Vertreter im BAB-Verfahren betref- fend Anschlussbewilligung Meteor gesehen.

- 12 - Das ANU nehme im Amtsbericht vom 23. September 2017 eine Auslegung des Inhalts der angefochtenen Verfügung vor. Dies sei nicht verlangt wor- den. Im Amtsbericht sei ausserdem darauf hingewiesen worden, dass die Versickerung nur unter grösseren einschränkenden Bedingungen und Auf- lagen möglich sei. Letztlich entscheide hierzu jedoch die Beschwerdegeg- nerin, die aufgrund ihres Wissens über die örtlichen Eigenschaften ein Ent- scheidungs- und Beurteilungsermessen habe. Dieses Ermessen sei nicht überschritten worden, als der Anschluss an die Meteorleitung verfügt wor- den sei. Ein solches Vorgehen liege auch im Interesse des Steuerzahlers, sei doch die Kontrolle der Einhaltung von Auflagen kostspielig. Alle anderen Grundeigentümer in E._____/H._____ hätten die Meteorleitungsan- schlussverpflichtung akzeptiert. Die Beschwerdeführer hätten zudem nur einen kleinen, bescheidenen Anteil daran mitzutragen. Dem entgegnen die Beschwerdeführer, weder der angefochtene Entscheid noch der GEwP besage, in H._____ eigne sich der Untergrund nicht für das Versickernlassen des anfallenden Meteorwassers. Der GEwP sehe hier keine Meteorwasserleitung vor. Es fehle die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Ableitung. Es könne nicht vom Gebiet G._____ auf das Gebiet H._____ geschlossen werden. Wie auch das Entwässerungskon- zept entnommen werden könne, bestehe im Gebiet H._____ kein Versicke- rungsverbot bzw. eine Pflicht zur Ableitung des Meteorwassers, weshalb in Anlehnung an die eidgenössischen Vorgaben Meteorwasser versickern zu lassen sei. Auch gemäss Stellungnahme des ANU vom 23. November 2017 könne das Niederschlagwasser auf Parzelle 513 weiterhin versickert wer- den lassen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass beim Versickernlassen von Meteorwasser Schäden entstünden oder zu befürch- ten seien. Ob Meteorwasser einzuleiten oder zu versickern sei, liege nicht im Ermes- sen der Gemeinde. Wie das ANU in seinem Amtsbericht sage, lägen keine Gründe für einen Anschlusszwang vor, solange nicht nachgewiesen sei, dass bei einer Versickerung Schäden entstünden. Bisher sei das Meteor-

- 13 - wasser von der etwa 100 m² Dachfläche klaglos versickert, ohne irgend- welche Schäden zu verursachen. Solange die Verpflichtung, Meteorwasser abzuführen, nicht bestehe, ent- stünde auch keine Verpflichtung, sich an den Kosten solcher Leitungen zu beteiligen.

E. 5.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2 GSchG ist nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; […].Die Einleitung hat nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans oder mit Bewilligung der kantonalen Behörde zu er- folgen (Art. 11 Abs. 1 lit. d und 14 des Einführungsgesetzes zum Bundes- gesetz über den Schutz der Gewässer [kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100]).

E. 5.3 Im Kanton Graubünden ist das ANU die Fachstelle für Gewässerschutz, die über Versickerung oder Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser (wozu auch Niederschlagswasser [auch: Meteorwasser] gehört) entschei- det (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 lit. b der Verordnung zum Einführungs- gesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [kantonale Ge- wässerschutzverordnung, KGSchV; BR 815.200]).

E. 5.4 Das ANU hatte zuerst im Rahmen des BAB-Verfahrens am 14. Februar 2017 dem ARE unter anderem mitgeteilt, da der Untergrund für eine Versi- ckerung des nicht verschmutzten Abwassers ungeeignet sei, werde das Dachwasser in die Meteorwasserleitung und anschliessend in ein Ober- flächengewässer eingeleitet. Die Bewilligung für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer nach Art. 7 Abs. 2 GSchG erfolge im Rahmen der Genehmigung des Generellen Entwässe- rungsplanes der Gemeinde. Auf Verlangen des Instruktionsrichters reichte das ANU in der Folge am 23. November 2017 einen Amtsbericht ein. Darin wird festgehalten, der Ent-

- 14 - scheid der Gemeinde vom 25. Mai 2016 betreffend Meteorwasser sei in Bezug auf die Entsorgung des nicht verschmutzten Abwassers nicht lü- ckenlos schlüssig. Das Niederschlagswasser und das stetig anfallende, nicht verschmutzte Abwasser könnten nach Ansicht des ANU weiterhin auf der Parzelle 513 versickert werden, wenn sichergestellt sei, dass daraus kein Schaden entstehe und keine Nachbargrundstücke beeinträchtigt wür- den. Falls keine solchen Schäden zu befürchten seien, gebe es keine Gründe, die für einen Anschlusszwang an die Meteorwasserleitung sprächen. Die Liegenschaftseigentümer sollten darauf hingewiesen wer- den, dass die Ableitung des Niederschlagswassers in die Schmutzwasser- kanalisation nicht gestattet sei und nicht als Auswegnot verwendet werden könne, falls die Versickerung des Niederschlagswassers Probleme bereite.

E. 5.5 Das ANU hat seine erste Ansicht, das nicht verschmutzte Abwasser müsse eingeleitet werden, im späteren Amtsbericht vom 23. November 2017 somit korrigiert und lässt nun eine Versickerung zu. Eine Versickerungspflicht für das betreffende Gebiet ist in dem vom ANU am 18. Juni 2018 genehmigten GEwP sodann nicht enthalten. Zwar liegt unter anderem Parzelle 513 der Beschwerdeführer gemäss Versickerungskarte (BG-act. 22, Projektgrund- lagen des GEwP) auf Gebiet, dessen Sickerschicht schlecht durchlässig ist. Das Entwässerungskonzept des GEwP der Gemeinde (BG-act. 24) sieht jedoch keine Verpflichtung zur Ableitung des Meteorwassers von Pa- rzelle 513 vor, sondern lediglich die Möglichkeit der Umnutzung der beste- henden Schmutzwasserleitung in eine Meteorwasserleitung vor (vgl. die Bemerkung im Konzept: "evtl. neue Meteorwasserleitung"). Der GEwP ist im Übrigen nur behördenverbindlich (Art. 5 GSchV). Wollen die Gemeinden Regelungen aus dem GEwP eigentümerverbindlich machen, müssen sie die entsprechenden Planungsinhalte in den GEP übernehmen. Wie die Be- schwerdegegnerin richtig ausführt, ist im GEP vom 23./24 Januar 2013, von der Regierung genehmigt am 29. April 2014 (BG-act. 21), eine Meteo- rwasserleitung eingezeichnet. Indessen ist für Parzelle 513 (wie auch für

- 15 - die umliegenden Parzellen) kein Anschlusszwang daran aufgeführt und vorgeschrieben.

E. 5.6 Die Beschwerdeführer haben glaubhaft versichert, die Versickerung des Meteorwassers auf ihrer Parzelle 513 sei seit jeher problemlos gewesen. Davon kann bei der vorhandenen Dachfläche von lediglich ca. 100 m2 auch ausgegangen werden. Es ist unbestritten geblieben, dass die Versickerung bis anhin keinen Schaden verursacht und keine Nachbargrundstücke be- einträchtigt hat. Solche Schäden sind folglich auch für die Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten und das ANU verneint somit in seinem Amtsbericht vom 23. November 2017 in nachvoll- ziehbarer Weise eine Ableitungspflicht. Auch die Beschwerdegegnerin ist beim Erlass des GEwP offenbar davon ausgegangen, hätte sie doch sonst die Umnutzung der ehemaligen Schmutzwasserleitung in eine Meteorwas- serleitung gemäss Entwässerungskonzept des GEwP im GEP zwingend vorgeschrieben. Im Bericht Entwässerungskonzept Teilgebiete vom März 2012/revidiert Januar 2013, S. 6, 3. Absatz (BG-act. 23), wird zudem aus- geführt, dass E._____ an die geplante Schmutzwasserleitung von F._____ nach G._____ angeschlossen wird und somit auch die letzten, in dieser Fraktion bestehenden Schmutzwassereinleitungen in den I._____ aufge- hoben oder als neue Meteorwasserleitung verwendet werden können. Auch hier ist also lediglich von der Möglichkeit einer Meteorwasserablei- tung auf E._____ die Rede und nicht von einem – allenfalls durch den GEP begründeten – Anschlusszwang.

E. 5.7 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die von den Beschwerdeführern er- suchte Baubewilligung vom 30. August 2017 sei rechtskräftig. Nachdem das Bauprojekt für den Anschluss betreffend Trinkwasser und Meteor an die Hauptleitungsstränge der Gemeinde bewilligt worden sei, stehe der Re- alisierung des von den Beschwerdeführern mit erarbeiteten Projekts nichts mehr entgegen. Wer eine Bewilligung einer von ihm geplanten Meteorwas- ser- und Trinkwasserleitung ab seinem Grundstück zu den öffentlichen

- 16 - Hauptleitungen nachsuche, wehre sich nicht mehr gegen eine Verpflich- tung, seine Liegenschaft anzuschliessen. Das rechtliche Interesse an ei- nem Beschwerdeentscheid sei weggefallen. Dies gelte auch für die Kosten, weil es hier um ein privates Projekt ausserhalb der Bauzone gehe. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, sie hätten mit den anderen Grundeigentümern gemeinsam das Baugesuch eingereicht, damit sie im Falle des Unterliegens im vorliegenden Verfahren, das Recht hätten, die Leitungen zu erstellen. Sollten sie vor Verwaltungsgericht durchdringen, bestünde keine Verpflichtung, die strittigen Leitungen zu erstellen, ge- schweige denn, sich an entsprechenden Kosten zu beteiligen und ihre Lie- genschaft an die von anderen Grundeigentümern zu erstellenden Leitun- gen anzuschliessen. Es entstehe für die Beschwerdeführer lediglich ein Recht, nicht aber eine Verpflichtung, die bewilligten Anlagen zu erstellen. Das Einreichen eines Baugesuchs stelle keine Anerkennung einer Ver- pflichtung, Leitungen zu bauen, daran anzuschliessen und diese zu bezah- len, dar. Die Baubewilligung stelle nur fest, ein Bauvorhaben stehe mit den Vorschriften im Einklang. Auch die Gemeinde halte in Ziff. 5 der Baubewil- ligung vom 31. August 2017 fest, die Verfügung vom 25. Mai/26. Juli 2016 behalte ihre Geltung, soweit sie rechtskräftig sei. Sie sei noch nicht rechts- kräftig, soweit sie vorliegend angefochten sei. Es liege kein venire contra factum proprium vor. Die Beschwerdeführer hätten, wollten sie sich eine Anschlussberechtigung für den Fall des Unterliegens im vorliegenden Ver- fahren sichern, bei der BAB-Bewilligung mitmachen müssen. Die anderen, nicht beschwerdeführenden Parteien hätten ein Baugesuch einreichen müssen, zumal sie die Verfügung vom 25. Mai/26. Juli 2016 nicht ange- fochten hätten und die Anschlusstermine hätten einhalten wollen. Die Be- schwerdeführer hätten bei Einreichung des Baugesuches mit anderen Grundeigentümern immer noch gedacht, es gebe eine einvernehmliche Lö- sung mit der Gemeinde über den Meteorwasser Anschluss, den Trinkwas- seranschluss und die Kostenbeteiligungen.

- 17 -

E. 5.8 Die Beschwerdeführer haben zunächst in ihrer Beschwerde vom 12. Sep- tember 2016 die Aufhebung der Verpflichtung zur Ableitung des Meteor- wassers in den I._____ beantragt, um später im Baugesuch vom 24. Januar 2017 um eine Neuerstellung (vgl. BG-act. 8 bzw. Umnutzung der alten Schmutzwasserleitung) nachzusuchen. Trotz widersprüchlichem Verhalten kann betreffend Meteorwasser – im Gegensatz zur Problematik des An- schlusses an die Trinkwasserversorgung (s. dazu unten E.6.6 f.) –nicht von einem Wegfall des rechtlichen Interesses an der vorliegenden Beschwerde ausgegangen werden. Denn die Entscheidung, ob Meteorwasser zu versi- ckern oder einzuleiten ist, liegt letzten Endes beim ANU. Gestützt auf den Amtsbericht des ANU vom 23. September 2017 ist das nicht verschmutzte Abwasser auf Parzelle 513 somit weiterhin versickern zu lassen.

E. 5.9 Die Beschwerde ist demnach diesbezüglich gutzuheissen und die ange- fochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie die Beschwerdeführer ver- pflichtet, ihre Liegenschaft auf Parzelle 513 an die Meteorwasserleitung an- zuschliessen und soweit sie die Beschwerdeführer verpflichtet, Kostenbei- träge für den Anschluss an die kommunale Meteorwasserleitung zu leisten. 6. Die Beschwerdeführer wehren sich ferner nicht dagegen, dass ihre Liegen- schaft künftig das Trinkwasser aus der neuen Trinkwasserleitung beziehen können soll. Sie wehren sich aber gegen die Schaffung des neuen An- schlusspunktes südlich der Parzelle 513.

E. 6 Das Verfahren wurde in der Folge vom Instruktionsrichter aufgrund eines Gesuchs der Gemeinde X._____ vom 21. Oktober 2016 im Einverständnis mit den Beschwerdeführern zwecks Findung einer einvernehmlichen Lö- sung, letztmals bis Ende September 2017, sistiert.

E. 6.1 Gemäss den Beschwerdeführern verlange die Beschwerdegegnerin einen Frischwasseranschluss von Parzelle 513 an eine Leitung, die zurzeit der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai/26. Juli 2016 noch nicht in einem genehmigten GEP vorgesehen gewesen sei. Diese Verpflichtung habe deshalb keine formelle gesetzliche Grundlage. Es gebe auch keine gesetz- liche Grundlage, die erlaube, einen alten Anschluss zu verbieten bzw. auf- zuheben, einen neuen Anschluss festzulegen und die Liegenschaftsei-

- 18 - gentümer darüber hinaus zu verpflichten, die dadurch entstehenden Kos- ten zu übernehmen. 6.2.1. Der GEP legt gemäss Art. 45 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) in den Grundzügen Verkehrs-, Versor- gungs- und Entsorgungsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen und an- derer Nutzungszonen fest. Er enthält mindestens die Anlagen der Grund- und Groberschliessung und, wo keine Folgeplanung festgelegt ist, auch Anlagen der Feinerschliessung, die mehreren Grundstücken dienen (Abs.1). Er legt ferner bedeutende Erschliessungsanlagen mit Ausstattungscha- rakter (wie Anlagen des öffentlichen Verkehrs, Parkierungsanlagen, Be- schneiungsanlagen, Loipen, Fusswege, Wanderwege, Radwege und Reit- wege) fest (Abs. 2). Die Gemeinden unterscheiden im GEP bestehende und geplante Anlagen (Abs. 3). 6.2.2. Die Gemeinwesen sind nicht verpflichtet, Grundstücke ausserhalb der Bau- zone zu erschliessen, es sei denn, besondere bundesrechtliche oder kan- tonale Vorschriften würden dies vorsehen (wie z.B. hinsichtlich Abwasser- entsorgung) oder die Erschliessungspflicht ergebe sich aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und die Erschliessung sei gemäss RPG in diesen Fäl- len zulässig (JEANNERAT, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/ TSCHANNEN (Hrsg.), Praxiskommentar RPG, Zürich 2016, Art. 19 N 50; WALDMANN/HENNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 19 N 31; je mit Hinweisen).

E. 6.3 Parzelle 513, wie auch die anderen Parzellen auf E._____/H._____, liegen nicht in der Bauzone. Die neue Hauptleitung F._____-G._____ verbindet Bauzonen miteinander und wird zur Erschliessung der zwischen F._____ und G._____ ausserhalb der Bauzone liegenden Liegenschaften (unter an- derem Parzelle 513) mit Frischwasser verwendet. Letzteres ist raumplane- risch nicht ganz unproblematisch, da damit die Trennung zwischen Bauge- biet und Nichtbaugebiet verwässert wird (vgl. dazu hinsichtlich einer Zu-

- 19 - fahrtsstrasse Urteil des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E.3).

E. 6.4 Für die genannten Parzellen besteht weder eine kantonale noch kommu- nale gesetzliche Pflicht zum Anschluss an das Wasserversorgungsnetz. Die Beschwerdeführer haben somit kein Recht darauf, dass ihre Parzelle mit Trinkwasser erschlossen wird.

E. 6.5 Massgebend für den Trinkwasseranschluss der ausserhalb der Bauzone liegenden Parzelle 513 sind ferner nicht die Angaben des GEP, sondern die Voraussetzungen der RPG (Art. 24 RPG; BAB-Verfahren gemäss Art. 87 ff. KRG). Die neuen Hauptleitungen wurden denn auch im BAB-Verfah- ren als standortgebunden bewilligt, und nicht, weil sie dem GEP der Ge- meinde entsprechen. Demnach schadet es auch nicht, dass im GEP ledig- lich der Verlauf der bisherigen Hauptwasserleitung und (noch) nicht der Verlauf der neuen eingezeichnet ist.

E. 6.6 Eine BAB-Bewilligung setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anla- gen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebun- denheit, Art. 24 lit. a RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegen- stehen (Art. 24 lit. b RPG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen steht hier nicht zur Diskussion. Strittig ist lediglich, wo der Anschlusspunkt ausserhalb der Bauzone liegen soll.

E. 6.7 Im Baugesuch vom 24. Januar 2017 haben u.a. die Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin um eine BAB-Bewilligung der Wasserversorgung (Ersatz der Lösch- und Trinkwasserleitungen von u.a. Parzelle 513) an das neue öffentliche Leitungsnetz nachgesucht. Gemäss Übersichtsplan (BG- act. 8) bildete auch der Abbruch der alten Wasserleitungen, auch der Hauptwasserleitung, Gegenstand des Baugesuchs. Das Baugesuch wurde am 2. März 2017 vom ARE bewilligt und die Beschwerdegegnerin erteilte am 30. August 2017 die Baubewilligung. Diese erwuchs in Rechtskraft.

- 20 -

E. 6.8 Die Beschwerdeführer haben folglich den Abbruch ihrer bestehenden Lei- tungen (Hausanschluss bzw. Feinerschliessung) verlangt und das ARE und die Beschwerdegegnerin haben diesen Abbruch rechtskräftig bewilligt. Die gemäss bewilligtem Plan der Beschwerdeführer neu zu erstellenden Hausanschlüsse und Leitungen der Feinerschliessung gelangen an den von der Beschwerdegegnerin geforderten Anschlusspunkt. Die Beschwer- deführer sind bezüglich des Trinkwasseranschlusses auf dieser von ihnen selbst bzw. ihrem beauftragten Ingenieur zur Genehmigung eingereichten Lösung zu behaften. Das ursprünglich vorhandene rechtserhebliche Inter- esse der Beschwerdeführer an einer Nutzungsänderung der bisherigen Hauptleitung ist infolge ihres widersprüchlichen Verhaltens erloschen. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich somit nicht einzutreten.

E. 6.9 Selbst wenn auf die Beschwerde diesbezüglich einzutreten wäre, wäre sie aus nachfolgenden Gründen abzuweisen.

E. 6.9.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die bestehende Trinkwasser- leitung, an der Parzelle 513 und alle anderen Liegenschaften in H._____ angeschlossen seien, offenbar stillgelegt werde, obwohl diese ohne Weite- res an die neue Trinkwasserleitung angeschlossen werden könnte. Dies wäre kostensparend und würde Eingriffe in die Landschaft durch den Lei- tungsbau vermeiden. Das Vertrauen der Grundeigentümer in die Bestän- digkeit der Erschliessungsplanung und die Erschliessungsanlagen werde geschützt. Die bestehende Trinkwasserleitung verlaufe südwestlich von H._____ an die neue Leitungsführung. Dort solle offenbar ein neuer Anschluss für Par- zelle 575 und weiter östlich für Parzelle 554 erstellt werden. Die vorbeste- hende Trinkwasserleitung könnte an diesen Stellen ohne grossen Aufwand an die neue Linie umgehängt werden. Der nahe beim Weiler befindliche Hydrant könnte für die Löschwassersicherheit beibehalten werden. All dies wäre kostengünstiger und geeigneter als das, was geplant sei.

- 21 - Es gelte auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Der ange- fochtene Entscheid sage nicht, der vorgesehene Anschlussort sei für Par- zelle 513 genau an diesem Ort notwendig. Auch fehlten Hinweise, die vor- bestehende Leitung lasse sich nicht für die Versorgung von zwei bis drei Häusern weiterhin verwenden. Es werde nicht geltend gemacht, das Um- hängen der vorbestehenden Leitung an die neue sei nicht möglich. Werde auch in Betracht gezogen, ein Hydrant könne beibehalten und damit die Löschwassersicherheit erhöht werden, sei die von ihnen propagierte Lö- sung besser als diejenige der Gemeinde. Öffentliche Interessen, dass de- ren Lösung zu bevorzugen sei, seien nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des ANU, verbessere sich die Wasserqualität nicht: So oder so entstehe keine Ringleitung, für die drei Häuser bleibe es bei einem Stumpenanschluss. Wird der Aufwand für das "Umhängen" der alten Wasserleitung an die neue Leitung dem Aufwand für die Neuerstel- lung von Hausanschlüssen gegenübergestellt, erhöhten sich die Kosten durch die Neuerstellung um ein Mehrfaches zu Lasten der Privaten, denn der Neuanschluss sei mit Grabarbeiten und der Verlegung neuer Leitungen über mehrere Meter verbunden. Die Verpflichtung, einen neuen Frischwas- seranschluss zu erstellen, scheitere mithin auch am Verhältnismässigkeits- prinzip. Die alte Frischwasserleitung habe in der Vergangenheit nie zu Pro- blemen geführt, weder sei die Wasserqualität zu beanstanden gewesen, noch sei die Leitung eingefroren, noch seien andere Schäden oder Beein- trächtigungen festzustellen gewesen. Die Neuerstellung eines Anschlusses im verfügten Sinne sei weder notwendig noch geeigneter als das "Umhän- gen" der alten Wasserleitung. Die frühere Hauptleitung für Frischwasser würde zur Feinerschliessung, die Gemeinde vom Unterhalt befreit. Entge- genstehende öffentliche Interesse seien nicht auszumachen. Auf diese Ausführungen erwidert die Beschwerdegegnerin, es bestünden gute Gründe, die alte Hauptwasserleitung stillzulegen und eine neue Trink- wasserleitung zu erstellen, wie auch der von den Beschwerdeführen für die Einreichung des BAB-Gesuchs beigezogene Ingenieur am 8. November 2016 bestätigt habe. So sei der Durchmesser der alten Leitung zu klein,

- 22 - weil die Fraktion F._____ zukünftig das Trinkwasser vom Reservoir K._____ (Fraktion X._____) beziehen müsse; infolge des Bezugs ab K._____ verringere sich die Zirkulation in der Leitung, was Frostgefahr mit sich bringe; die Leitung sei ausserdem ca. 60 jährig und ihre Überdeckung (< 1.30 m) zu klein; die Verlegung der Trinkwasserleitung im selben Graben der erstmals erstellten Kanalisationsleitung verkleinere schliesslich die Baukosten. Die Interessenabwägung falle zu Gunsten der Beschwerde- gegnerin aus.

E. 6.9.2 Das ANU hat im Amtsbericht vom 23. November 2017 die Gründe aufge- zeigt, warum der Anschluss an dem von der Beschwerdegegnerin vorge- sehenen Punkt zu erfolgen habe. Es hat nämlich festgehalten, der von den Beschwerdeführern vertretene Lösungsansatz betreffend Trinkwasseran- schluss sei auf den ersten Blick machbar. Es wäre kostengünstig realisier- bar. Dazu würde ein Leitungsabschnitt der alten Hauptleitung zum Hausan- schluss umfunktioniert. Der Ansatz sei jedoch nicht zweckmässig, weil die alte Hauptleitung einen Durchmesser von 100 mm aufweise. Da neu nur noch ein Gebäude an dieser Leitung angeschlossen wäre, resultierten un- zulässig lange Standzeiten in der Leitung und die Qualität des Trinkwas- sers könnte nicht mehr gewährleistet werden. Zudem sei die alte Hauptlei- tung zu wenig tief verlegt worden. Durch die neu resultierenden geringen Fliessgeschwindigkeiten respektive langen Standzeiten des Trinkwassers in der Leitung friere dieses im Winter ein.

E. 6.9.3 Diesen fachtechnischen, nachvollziehbaren Ausführungen des ANU, die im Übrigen mit denjenigen des von den Beschwerdeführern beigezogenen, vorgenannten Ingenieurs übereinstimmen, schliesst sich das Gericht an. Im Übrigen ist noch zu unterstreichen, dass die Beschwerdeführer für ihr ausserhalb der Bauzone liegendes Grundstück, wie oben erwähnt, kein Recht auf Erschliessung haben und eigentlich selbst für die Erstellung der Trinkwasseranlagen aufzukommen hätten, damit eigentlich auch für die al- lenfalls nicht vorhandenen Anlagen der Groberschliessung, was hier dank

- 23 - der durch das Nichtbaugebiet verlaufenden Hauptwasserleitung aber zum Vorteil der Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb darin beizustimmen, dass sie – wie bereits mit der alten Leitung

– mittels der neuen Trinkwasserleitung die Groberschliessung für das Ge- biet der Parzelle 513 erbracht und damit deren Feinerschliessung ermög- licht hat. Die entsprechenden Argumente der Beschwerdeführer zum ge- wünschten Anschlusspunkt können somit von vornherein nicht gehört wer- den.

E. 6.10 Auf einen Besitzstand bezüglich der Wasserversorgung können sich die Beschwerdeführer im Übrigen nicht berufen, diente doch die von ihnen neu als ihre Feinerschliessung gewünschte alte, öffentliche Hauptleitung als Groberschliessung. Diese steht zudem im Eigentum der Beschwerdegeg- nerin. 7. Einzugehen ist schliesslich noch auf die Einwände betreffend Kostenüber- nahme.

E. 7 Am 24. Januar 2017 ersuchten die betroffenen Eigentümer, u.a. auch die Beschwerdeführer, um eine Bewilligung der Abwasserentsorgung (neuer Anschluss der Schmutz- und Meteorwasserleitungen von u.a. Parzelle 513) und Wasserversorgung (Ersatz der Lösch- und Trinkwasserleitungen von u.a. Parzelle 513). Gemäss Übersichtsplan bildete auch der Abbruch der bestehenden, privaten Trinkwasseranschlussleitung sowie der Anschluss der neuen, privaten Leitungen (Abwasser-, Trink- und Meteorleitungen) an das neue kommunale Leitungsnetz Gegenstand des Baugesuchs.

E. 7.1 Die Beschwerdeführer führen aus, die Parzelle der Beschwerdeführer sei seit jeher am öffentlichen Trinkwassernetz der Gemeinde angeschlossen gewesen und die Beschwerdeführer hätten über Jahre jährliche Gebühren entrichtet. Jetzt werde ein neuer, kostenintensiver Anschluss verlangt, ob- schon eine günstigere Anschlussvariante an das neue Netz möglich wäre. Nehme die Gemeinde eine Änderung am Trinkwassernetz vor, habe sie den Aufwand aus den jährlichen Gebühren bzw. den Rückstellungen aus der einmaligen Anschlussgebühr zu finanzieren (Art. 62 ff. KRG). Eine nochmalige Belastung der Grundeigentümer wäre nur dann möglich, wo keine Rückstellungen vorhanden seien und die Finanzierung aus den Ge- bühren auf lange Sicht nicht möglich wäre. Diesfalls müssten aber sämtli- che Liegenschaften in der Gemeinde nachschiessen. Daran ändere nichts, dass sich die Liegenschaft der Beschwerdeführer ausserhalb der Bauzone befinde. Eine besondere Kostenübernahme wäre nur bei einem erstmali-

- 24 - gen Anschluss möglich, bei bereits am öffentlichen Netz angeschlossenen, ausserhalb der Bauzone liegenden Liegenschaften sei eine alleinige, pri- vate Kostenverpflichtung unzulässig. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Kosten seien nicht durch Ge- bühren zu finanzieren, sondern es könnten Beiträge erhoben werden, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da die Gemeinde im angefoch- tenen Entscheid von einer öffentlichen Interessenz für den neuen An- schluss spreche, wäre der prozentuale Anteil der öffentlichen Interessenz festzulegen. Zu erwarten sei weiter, dass die Kosten in einem förmlichen Verfahren und einem anfechtbaren Beschluss festgelegt würden. Pauschal festzulegen, dass die Kosten zulasten der Grundeigentümer gingen, ver- trage sich mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Jeder Grundei- gentümer habe Anspruch, zu wissen, von was er wie viel zu bezahlen habe, zumindest prozentual (Art. 62 ff. KRG). Die gesetzliche Grundlage für ihren Entscheid tue die Gemeinde nicht dar. Das rechtliche Gehör sei verletzt. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Liegenschaft der Be- schwerdeführer befände sich ausserhalb der Bauzone. Das Gemeinwesen sei deshalb nicht zur Erschliessung verpflichtet, weswegen die Erschlies- sungskosten grundsätzlich durch die privaten Grundeigentümer zu zahlen seien. Die Beschwerdeführer hätten im Übrigen bis dato – auch im Rahmen von Bewilligungserteilungen – keine einmaligen Anschlussgebühren (son- dern nur wiederkehrende, verbrauchsabhängige Gebühren) bezahlt. Die Beschwerdegegnerin habe über die Finanzierung der Zubringerinfrastruk- tur (Grund- und Groberschliessung) bereits viel an die Erschliessung von H._____ geleistet. Sie habe dadurch quasi die Feinerschliessung der Be- schwerdeführer und ihrer Nachbarn im Nichtbaugebiet ermöglicht. Diese nicht ganz unproblematische Subventionierung eines Teils der Erschlies- sung ausserhalb der Bauzone lasse die Beschwerdeführer und die übrigen Hauseigentümer in H._____ massiv profitieren. Die beantragte Kosten- übernahme verletze derogativ wirkendes Bundesrecht; dies trage zu einer Aushöhlung der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet bei.

- 25 -

E. 7.2 Wie bereits gesagt, ist die ausserhalb der Bauzone liegende Parzelle 513 der Beschwerdeführer nicht seitens der Gemeinde mit der Wasserversor- gung zu erschliessen. Die Möglichkeit zum Anschluss an die neue Haupt- leitung für Frischwasser, welche die Gemeinde "verfügt" hat, ist eigentlich eine Art Offerte, die die Grundeigentümer annehmen können oder nicht. Nehmen sie diese an, müssen sie sich daran kostenmässig beteiligen und mindestens die Erstellungskosten der Feinerschliessung ihres Grunds- tücks übernehmen. Die Beschwerdegegnerin verfügt somit über ein erheb- liches Ermessen hierüber und muss ja nicht den Anschlusswünschen der Grundeigentümer, die ausserhalb der Bauzone eigentlich selbst sämtliche Wasserversorgungsanlagen zu erstellen hätten, entgegenkommen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der von der Beschwerdegegnerin (bzw. so- gar auch von den Beschwerdeführern) geforderte Anschlussort im BAB- Verfahren bereits bewilligt wurde. Die Feinerschliessungskosten sind somit von den Beschwerdeführern zu tragen.

E. 7.3 Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdeführer nicht von vornherein ver- pflichtet sind, ihre Liegenschaft am vorgesehenen Anschlusspunkt mit Trinkwasser zu erschliessen. Ihnen bleibt es nämlich selbstverständlich freigestellt, ihre Liegenschaft nicht an das Trinkwassernetz zu erschlies- sen. Insofern ist Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, wo- nach u.a. Parzelle 513 an die neue Trinkwasserleitung angeschlossen wer- den müsse, etwas missverständlich. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die fachkundigen Be- urteilungen der Fachstelle das Meteorwasser auf Parzelle 513 versickern darf. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie die Beschwerdeführer verpflichtet, ihre Liegenschaft auf Parzelle 513 an die Meteorwasserleitung anzuschliessen und Kostenbeiträge für den Anschluss an die kommunale Meteorwasser- leitung zu leisten. Dagegen dringen die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge betreffend den Anschlusspunkt an die kommunale Trinkwasserleitung nicht

- 26 - durch, zumal die Festlegung dieses Anschlusspunktes von der Fachstelle befürwortet wird, im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt und bereits im von den Beschwerdeführern selbst angestrebten BAB-Verfahren bewil- ligt wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Am 30. August 2017 erteilte die Gemeinde X._____ den Eigentümern der betroffenen Parzellen, unter anderem auch den Beschwerdeführern, die Bewilligung zur Erstellung des Neuanschlusses an das neue kommunale Abwasser-, Löschwasser-, Wasser- und Meteorwasserleitungsnetz; dies gestützt auf die betreffende BAB-Bewilligung des ARE vom 2. März 2017. Der Anschluss erfolge gemäss Projekt der Grundeigentümer als Bauge- suchsteller an den drei vorgesehenen Anschlusspunkten der neu erstellten Werkleitungen im Strassenbereich der Erschliessungsstrasse G._____- F._____. Die Verfügungen vom 25. Mai 2016 betreffend Anschlussver- pflichtungen gälten weiter, soweit sie in Rechtskraft erwachsen seien.

E. 9 Am 2. Oktober 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegeg- nerin) die kostenfällige Abschreibung des Beschwerdeverfahrens. Sie führte im Wesentlichen aus, nach der am 30. August 2017 erteilten Bewil-

- 6 - ligung des Anschlussprojekts der Beschwerdeführer sei das rechtserhebli- che Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde nachträglich weggefal- len und das Verfahren sei gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.- je zur Hälfte zulasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). 9.2.1. Im Rechtsmittel- oder Klageverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit ver- ursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Anlass, selbst wenn das ANU im BAB-Verfahren zuerst eine anderslautende Stellungnahme (Einlei- tungspflicht des Meteorwassers) abgab. Denn im Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses konnte sich die Beschwerdegegnerin für die Anordnung zum Meteorwasseranschluss zwar auf die im GEP eingezeichnete Meteo- rleitung stützen, daraus ergab sich jedoch, wie gesehen, noch kein An- schlusszwang. Eine betreffende Entscheidung des ANU lag zu jenem Zeit- punkt im Übrigen nicht vor und der überarbeitete GEwP war noch nicht ge- nehmigt. 9.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat am 5. März 2018 eine Ho- norarnote über Fr. 7'784.10 eingereicht. Diese setzt sich aus einem Hono- rar nach Zeitaufwand 2016/2017 von 19 h 10 min à Fr. 240, einem Honorar nach Zeitaufwand 2018 von 9 h und 20 min à Fr. 240 sowie Spesen von Fr. 374.-- und MWST zusammen. Dieser Aufwand erscheint angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer mit Fr. 3'892.05 (1/2 von Fr. 7'784.10) zu entschädigen hat.

- 27 -

E. 9.3 Der obsiegenden Gemeinde ist gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht:

E. 10 Am 23. Oktober 2017 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren An- trägen fest. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzu- erkennen (der Beschwerde vom Instruktionsrichter am 7. November 2017 im Sinne der Erwägungen zuerkannt). Die Beschwerdeführer vertieften ihren Standpunkt und fügten insbeson- dere hinzu, dass sie immer noch zur Beschwerdeführung legitimiert seien. Wollten sie sich eine Anschlussberechtigung für den Fall des Unterliegens im vorliegenden Verfahren sichern, hätten sie bei der BAB-Bewilligung mit- machen müssen.

E. 11 Am 1. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin duplicando die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei und sie nicht gegenstandslos geworden sei. Die Beschwerdegegnerin brachte insbesondere vor, die Aufrechterhaltung des Betriebs der alten Wasserhauptleitung nur für das Haus der Beschwer- deführer sei unverhältnismässig und liege nicht im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdeführer hätten die von ihnen miterlangte Baubewilligung un- ter anderem für die Anschlüsse nicht angefochten und damit anerkannt. Die Liegenschaften befänden sich ausserhalb der Bauzone. Das Gemein- wesen sei deshalb nicht zur Erschliessung verpflichtet, weswegen die Er- schliessungskosten grundsätzlich durch die privaten Grundeigentümer zu zahlen seien.

E. 12 Am 6. November 2017 edierte die Gemeinde auf Ersuchen des Instrukti- onsrichters den Generellen Entwässerungsplan X._____. Im Begleitbrief schrieb sie zusammenfassend, dass für das Nichtbaugebiet H._____ die Ableitung des Meteorwassers angeordnet worden sei. Gemäss Entwässe- rungskonzept des Generellen Entwässerungsplans 2011/2013 solle die

- 7 - bisherige Schmutzwasserleitung in den I._____ als neue Meteorwasserlei- tung verwendet werden.

E. 13 Im verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahren hatte das kantonale Amt für Natur und Umwelt (ANU) am 14. Februar 2017 dem ARE unter anderem mitgeteilt, da der Untergrund für eine Versickerung des nicht ver- schmutzten Abwassers ungeeignet sei, werde das Dachwasser in die Me- teorwasserleitung und anschliessend in ein Oberflächengewässer eingelei- tet. Die Bewilligung für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer nach Art. 7 Abs. 2 GSchG erfolge im Rahmen der Genehmigung des Generellen Entwässerungsplanes der Gemeinde. Diese Stellungnahme wurde den Parteien im vorliegenden Verfahren am

7. November 2017 zur Vernehmlassung zugestellt.

E. 14 Auf Verlangen des Instruktionsrichters reichte das ANU am 23. November 2017 einen Amtsbericht ein, worin es zum Schluss kam, dass, entgegen dem angefochtenen Entscheid, das Niederschlagswasser und das stetig anfallende, nicht verschmutzte Abwasser weiterhin auf Parzelle 513 versi- ckert werden könnten, wenn sichergestellt sei, dass daraus kein Schaden entstehe und keine Nachbargrundstücke beeinträchtigt würden. Betreffend Trinkwasseranschluss hielt das ANU zudem fest, dass der An- satz der Beschwerdeführer nicht zweckmässig sei, da die Qualität des Trinkwassers nicht mehr gewährleistet werden könnte und Einfriergefahr bestehe.

E. 15 Am 8. Januar 2018 legte die Beschwerdegegnerin unter Festhalten an ih- ren Anträgen dar, dass der Amtsbericht des ANU vom 23. November 2017 aufgrund seiner früheren Stellungnahmen unverständlich sei. Die Entschei- dung über den Anschluss an die Meteorwasserleitung liege letztlich im Er- messen der Beschwerdegegnerin.

- 8 -

E. 16 In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2018 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest und erläuterten ihre Argumente. Sie kritisier- ten die vom ANU angeführten Argumente für einen Trinkwasseranschluss im von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Punkt und wiesen insbe- sondere darauf hin, dass die alte Frischwasserleitung in der Vergangenheit nie zu Problemen geführt habe. Bezüglich des Meteorwassers betonten die Beschwerdeführer dagegen gestützt auf die Stellungnahme des ANU vom 23. November 2017, dass das Niederschlagwasser auf Parzelle 513 weiterhin versickert werden könne.

E. 17 Am 26. Januar 2018 bzw. 29. Januar 2018 hielten die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und vertieften nochmals ihre Standpunkte.

E. 18 In der weiteren Stellungnahme vom 5. März 2018 erläuterten die Beschwer- deführer unter Festhalten an ihren Anträgen insbesondere ihre Argumente betreffend die Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerde- gegnerin.

E. 19 Am 8. März 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine erneute Stellungnahme.

E. 20 Auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters teilte das ANU dem Gericht am 7. August 2018 via E-Mail mit, dass es am 18. Juni 2018 den Generellen Entwässerungsplan der Beschwerdegegnerin genehmigt habe. Am 8. August 2018 wurden die Beschwerdeführer mit einer Kopie des Ge- nehmigungsbeschlusses zur Kenntnisnahme bedient, unter gleichzeitiger Orientierung an die Beschwerdegegnerin.

- 9 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. Die hier angefochtene Verfügung vom 25. Mai, mitgeteilt am 26. Juli 2016, mit der die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführer zum Anschluss auf eigene Kosten an das neue, öffentliche Kanalisations-, Meteorwasser und Trinkwassernetz gemäss beigelegtem Situationsplan verpflichtete, ist weder endgültig noch kann sie bei einer an- deren Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfech- tungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressaten der angefochte- nen Verfügung sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutz- würdiges Interesse an deren Überprüfung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) eingereichte Be- schwerde vom 12. September 2016 ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführer überhaupt an die kommunale Meteorwasserleitung und ausserdem an welchem konkreten Ort sie sich an die kommunale Trinkwasserleitung anzuschliessen haben. Unstrittig ist hingegen die Pflicht zum Anschluss an das Abwassernetz. 3. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass auf den von den Be- schwerdeführern beantragten Augenschein in antizipierter Beweiswürdi-

- 10 - gung verzichtet werden kann, zumal sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergibt (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b). 4. In formeller Hinsicht ist zunächst auf die von den Beschwerdeführern mo- nierte Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 4.1. Laut den Beschwerdeführern fänden sich weder vor noch nach der ange- fochtenen Verfügung Hinweise auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Auch die pauschale Anordnung, dass die Kosten zulasten der Grundeigentümer gingen, vertrage sich mit dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör nicht. Zudem habe die Beschwerdegegnerin nicht begründet, weswegen das Versickernlassen von Meteorwasser nicht zulässig sei. Darauf erwidert die Beschwerdegegnerin, die angefochtene Verfügung ent- spreche dem in der verfahrensleitenden Verfügung vom 27. Mai 2016 in Aussicht Gestellten. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätten die Beschwerdeführer das ihnen am 27. Mai 2016 eingeräumte rechtliche Gehör nicht genutzt bzw. sich gegen die angekündigten Absichten bezüg- lich Anschlüsse und Kosten nicht gewehrt. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei deshalb rechtsmissbräuchlich. 4.2. Den Beschwerdeführern wurde in der ihnen am 26. Juli 2016 mitgeteilten angefochtenen Verfügung sowie bereits in der dieser vorausgegangenen Mitteilung vom 27. Mai 2016 (BG-act. 26) unter Einräumung des rechtlichen Gehörs (wovon die Beschwerdeführer keinen Gebrauch machten) die ge- setzliche Grundlage bezüglich Kostentragung für die baulichen Massnah- men mitgeteilt. Sie wies nämlich auf Art. 54 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) hin. Ob die Vorgaben betreffend Kosten in casu richtig angewendet worden sind, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht des rechtlichen Gehörs. Richtig ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin zwar nicht genannt hat, auf welche gesetzliche Grundlage sie die Verpflichtung zum neuen Trink-

- 11 - wasser- und Meteoranschluss stützt. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, ist die Beschwerde im Punkt Meteorwasser gutzuheissen, weshalb sich weitere formelle Ausführungen hierzu erübrigen. Nachstehend wird zudem noch aufgezeigt, dass es sich beim Trinkwasseranschluss (hier ausserhalb der Bauzone) gar nicht um eine richtige, gesetzlich verankerte Verpflich- tung handelt. Ausserdem haben sich die Beschwerdeführer vor Ergehen der angefochtenen Verfügung hierzu nicht geäussert, obwohl ihnen dazu bis 20. Juli 2016 Gelegenheit gegeben worden war. Die Rüge der Be- schwerdeführer erscheint deshalb rein appellatorisch. Die Gemeinde hat das rechtliche Gehör nicht verletzt. 5. Materiell ist zunächst zu klären, ob die von der Beschwerdegegnerin ange- ordnete Ableitungspflicht des Meteorwassers rechtens ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, soweit er die jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 513 verpflichtet, ihre darauf liegende Liegenschaft an die kommunale Meteor- wasserleitung anzuschliessen und dafür Kosten zu leisten. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 554.-- zusammen Fr. 3‘554.-- gehen zu 1/2 unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____, B._____ und C._____ und zu 1/2 zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. Die Gemeinde X._____ hat A._____, B._____ und C._____ mit insgesamt Fr. 3'892.05 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 55

5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 28. August 2018 in der Streitsache A._____, B._____ und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Riccardo Visinoni, Beschwerdegegnerin betreffend Anschlussverpflichtung

- 2 - 1. Die Erbengemeinschaft D._____, nach eigenen Angaben bestehend aus A._____, B._____ und C._____, sind Gesamteigentümer der Parzelle 513 in der Gemeinde X._____. Die Wohnhäuser in E._____, unter anderem auch das Wohnhaus Nr. 208 auf Parzelle 513, liegen ausserhalb der Bau- zone in der Landwirtschaftszone und sind heute an die bestehende kom- munale Trinkwasserversorgung angeschlossen. Das bei den Häusern an- fallende Meteorwasser versickert. 2. Am 22. Juni 2016 bewilligte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) das Baugesuch der Gemeinde X._____ vom 14. April 2016 um Abwasser- entsorgung und Wasserversorgung (neuer Anschluss der Schmutzwasser- leitung "Fraktion F._____" ans Gemeindenetz sowie Ersatz der Lösch- und Trinkwasserleitung "Fraktion F._____"). Gestützt darauf erging die entspre- chende kommunale Baubewilligung vom 6./7. Juli 2016 (nur gemeindein- tern mitgeteilt). 3. Am 27., mitgeteilt am 30. Mai 2016, schrieb die Gemeinde X._____ unter anderem A._____, B._____ und C._____, die Abwasserentsorgung der be- treffenden Wohnhäuser, unter anderem desjenigen auf Parzelle 513, ent- spreche den heutigen gewässerschutzrechtlichen Anforderungen nicht mehr. Alle Liegenschaften müssten somit bis spätestens 31. Dezember 2017 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, bzw. das ganze ver- schmutzte Abwasser aus den Wohnhäusern in die Schmutzwasserleitung eingeleitet werden. Sollten die jeweiligen Eigentümer diesen Verpflichtun- gen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, behalte sich die Gemeinde vor, nach Ablauf der angesetzten Frist, die Nutzung der Liegenschaften zu verbieten, bis der rechtmässige Zustand hergestellt sei. Der Gemeindevorstand habe entschieden, dass der Trinkwasseranschluss für die Wohnhäuser ausserhalb der Bauzone, unter anderem auf Parzelle 513, im Zusammenhang mit der neuen Linienführung der gemeindeeige- nen Haupt-Trinkwasserleitung neu gemäss Baueingabe vom 14. März (recte: wohl April) 2016 erfolgen müsse.

- 3 - Die Kosten für die neu zu erstellenden Anschlüsse gingen zulasten der be- troffenen Parzelleneigentümer. Den Betroffenen wurde Gelegenheit gegeben, vor der Verfügung bis 20. Juni 2016 zum geplanten Vorgehen Stellung zu nehmen. Stellungnahmen der Betroffenen gingen keine ein. 4. Am 25. Mai, mitgeteilt am 26. Juli 2016, verfügte der Gemeindevorstand X._____ unter anderem: " 1. Die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nrn. 513 […] werden verpflichtet, ihre sich auf den genannten Parzellen befindlichen Liegenschaften und deren Sanitär- und Küchenanlagen und drgl. innert 1 Jahr nach Fertigstellung des Abwasser- und Me- teoranschlusses bei der unteren Verbindungsstrasse nach F._____ gemäss beilie- gendem Situationsplan an das öffentliche Kanalisation- und Meteorwassernetz auf eigene Kosten anzuschliessen, spätestens aber bis 31. Dezember 2017.

2. Sollten die jeweiligen Eigentümer der in Ziff. III.1 auferlegten Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, behalte sich die Gemeinde vor, nach Ablauf der an- gesetzten Frist die Nutzung der Liegenschaften zu verbieten, bis der rechtmässige Zustand hergestellt sei.

3. Die Gemeinde wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung die in Ziff. III.1 verfügte Verpflichtung im Grundbuch der Gemeinde X._____ auf den Hauptbuch- blättern der Grundstücke Nrn. 513 […] unter dem Stichwort "Anschlusspflicht an Ka- nalisation und Meteor bis 31. Dezember 2017" auf eigene Kosten anmerken [...].

4. Die Trinkwasseranschlüsse für die Wohnhäuser ausserhalb der Bauzonen, Parzel- len Nr. 513 […] müssen an der neu erstellten Haupt-Trinkwasserleitung G._____- F._____, auf Kosten der Eigentümer der Liegenschaften angeschlossen werden." Neben Ausführungen zum hier nicht Streitgegenstand bildenden Abwasser hielt der Gemeindevorstand im Wesentlichen fest, dass die Trinkwasseran- schlüsse für die Wohnhäuser ausserhalb der Bauzone, unter anderem des- jenigen auf Parzelle 513, aus Kostengründen und im öffentlichen Interesse, gestützt auf die neue Linienführung der gemeindeeigenen Haupt-Trinkwas- serleitung gemäss Baueingabe vom 29. März (recte: wohl 14. April) 2016 erfolgen müssen.

- 4 - 5. Dagegen erhoben A._____, B._____ und C._____ (Beschwerdeführer) am

12. September 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten: " 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er die Beschwerdeführer ver- pflichtet, ihre Liegenschaft auf Grundstück Nr. 513, Gemeinde X._____, an die Me- teorwasserleitung anzuschliessen (Ziff. 1,2 und 3 des angefochtenen Entscheides).

2. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er die Beschwerdeführer ver- pflichtet, ihre Liegenschaft auf Grundstück Nr. 513 in H._____, Gemeinde X._____, beim gemäss Plan vorgesehenen Punkt an die neue Trinkwasserleitung anzusch- liessen und die Sache sei an die Vorinstanz zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides).

3. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er die Beschwerdeführer ver- pflichtet, Kosten für den Anschluss an die kommunale Meteorwasserleitung und für den Anschluss an die Trinkwasserleitung zu leisten (Ziff. 1, 3 und 4 des angefochte- nen Entscheides).

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde." Die Beschwerdeführer trugen im Wesentlichen vor, das rechtliche Gehör sei verletzt. Ihnen seien keine Angaben betreffend die gesetzlichen Grund- lagen für die vorgeschriebenen Anschlüsse der Trinkwasserversorgung und des Meteorwassers und die damit verbundenen Kosten gemacht wor- den. Weder der angefochtene Entscheid noch der Generelle Entwässerungs- plan besage, in H._____ eigne sich der Untergrund nicht für das Versi- ckernlassen des anfallenden Meteorwassers. Der Generelle Entwässe- rungsplan sehe hier keine Meteorwasserleitung vor. Die Beschwerdeführer wehrten sich ferner nicht dagegen, dass ihre Lie- genschaft künftig das Trinkwasser aus der neuen Trinkwasserleitung be- ziehen müsse. Sie wehrten sich gegen die Schaffung des neuen An- schlusspunktes. Die bestehende Trinkwasserleitung könne an die neue Trinkwasserleitung angeschlossen werden, was verhältnismässiger sei. Nehme die Gemeinde eine Änderung am Trinkwassernetz vor, habe sie den Aufwand aus den jährlichen Gebühren bzw. den Rückstellungen aus der einmaligen Anschlussgebühr zu finanzieren. Eine Kostenverpflichtung

- 5 - bei der bereits ans öffentliche Netz angeschlossenen Liegenschaft der Be- schwerdeführer, sei somit sowieso unzulässig, selbst wenn sie ausserhalb der Bauzone liege. 6. Das Verfahren wurde in der Folge vom Instruktionsrichter aufgrund eines Gesuchs der Gemeinde X._____ vom 21. Oktober 2016 im Einverständnis mit den Beschwerdeführern zwecks Findung einer einvernehmlichen Lö- sung, letztmals bis Ende September 2017, sistiert. 7. Am 24. Januar 2017 ersuchten die betroffenen Eigentümer, u.a. auch die Beschwerdeführer, um eine Bewilligung der Abwasserentsorgung (neuer Anschluss der Schmutz- und Meteorwasserleitungen von u.a. Parzelle 513) und Wasserversorgung (Ersatz der Lösch- und Trinkwasserleitungen von u.a. Parzelle 513). Gemäss Übersichtsplan bildete auch der Abbruch der bestehenden, privaten Trinkwasseranschlussleitung sowie der Anschluss der neuen, privaten Leitungen (Abwasser-, Trink- und Meteorleitungen) an das neue kommunale Leitungsnetz Gegenstand des Baugesuchs. 8. Am 30. August 2017 erteilte die Gemeinde X._____ den Eigentümern der betroffenen Parzellen, unter anderem auch den Beschwerdeführern, die Bewilligung zur Erstellung des Neuanschlusses an das neue kommunale Abwasser-, Löschwasser-, Wasser- und Meteorwasserleitungsnetz; dies gestützt auf die betreffende BAB-Bewilligung des ARE vom 2. März 2017. Der Anschluss erfolge gemäss Projekt der Grundeigentümer als Bauge- suchsteller an den drei vorgesehenen Anschlusspunkten der neu erstellten Werkleitungen im Strassenbereich der Erschliessungsstrasse G._____- F._____. Die Verfügungen vom 25. Mai 2016 betreffend Anschlussver- pflichtungen gälten weiter, soweit sie in Rechtskraft erwachsen seien. 9. Am 2. Oktober 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegeg- nerin) die kostenfällige Abschreibung des Beschwerdeverfahrens. Sie führte im Wesentlichen aus, nach der am 30. August 2017 erteilten Bewil-

- 6 - ligung des Anschlussprojekts der Beschwerdeführer sei das rechtserhebli- che Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde nachträglich weggefal- len und das Verfahren sei gegenstandslos geworden. 10. Am 23. Oktober 2017 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren An- trägen fest. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzu- erkennen (der Beschwerde vom Instruktionsrichter am 7. November 2017 im Sinne der Erwägungen zuerkannt). Die Beschwerdeführer vertieften ihren Standpunkt und fügten insbeson- dere hinzu, dass sie immer noch zur Beschwerdeführung legitimiert seien. Wollten sie sich eine Anschlussberechtigung für den Fall des Unterliegens im vorliegenden Verfahren sichern, hätten sie bei der BAB-Bewilligung mit- machen müssen. 11. Am 1. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin duplicando die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei und sie nicht gegenstandslos geworden sei. Die Beschwerdegegnerin brachte insbesondere vor, die Aufrechterhaltung des Betriebs der alten Wasserhauptleitung nur für das Haus der Beschwer- deführer sei unverhältnismässig und liege nicht im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdeführer hätten die von ihnen miterlangte Baubewilligung un- ter anderem für die Anschlüsse nicht angefochten und damit anerkannt. Die Liegenschaften befänden sich ausserhalb der Bauzone. Das Gemein- wesen sei deshalb nicht zur Erschliessung verpflichtet, weswegen die Er- schliessungskosten grundsätzlich durch die privaten Grundeigentümer zu zahlen seien. 12. Am 6. November 2017 edierte die Gemeinde auf Ersuchen des Instrukti- onsrichters den Generellen Entwässerungsplan X._____. Im Begleitbrief schrieb sie zusammenfassend, dass für das Nichtbaugebiet H._____ die Ableitung des Meteorwassers angeordnet worden sei. Gemäss Entwässe- rungskonzept des Generellen Entwässerungsplans 2011/2013 solle die

- 7 - bisherige Schmutzwasserleitung in den I._____ als neue Meteorwasserlei- tung verwendet werden. 13. Im verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahren hatte das kantonale Amt für Natur und Umwelt (ANU) am 14. Februar 2017 dem ARE unter anderem mitgeteilt, da der Untergrund für eine Versickerung des nicht ver- schmutzten Abwassers ungeeignet sei, werde das Dachwasser in die Me- teorwasserleitung und anschliessend in ein Oberflächengewässer eingelei- tet. Die Bewilligung für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer nach Art. 7 Abs. 2 GSchG erfolge im Rahmen der Genehmigung des Generellen Entwässerungsplanes der Gemeinde. Diese Stellungnahme wurde den Parteien im vorliegenden Verfahren am

7. November 2017 zur Vernehmlassung zugestellt. 14. Auf Verlangen des Instruktionsrichters reichte das ANU am 23. November 2017 einen Amtsbericht ein, worin es zum Schluss kam, dass, entgegen dem angefochtenen Entscheid, das Niederschlagswasser und das stetig anfallende, nicht verschmutzte Abwasser weiterhin auf Parzelle 513 versi- ckert werden könnten, wenn sichergestellt sei, dass daraus kein Schaden entstehe und keine Nachbargrundstücke beeinträchtigt würden. Betreffend Trinkwasseranschluss hielt das ANU zudem fest, dass der An- satz der Beschwerdeführer nicht zweckmässig sei, da die Qualität des Trinkwassers nicht mehr gewährleistet werden könnte und Einfriergefahr bestehe. 15. Am 8. Januar 2018 legte die Beschwerdegegnerin unter Festhalten an ih- ren Anträgen dar, dass der Amtsbericht des ANU vom 23. November 2017 aufgrund seiner früheren Stellungnahmen unverständlich sei. Die Entschei- dung über den Anschluss an die Meteorwasserleitung liege letztlich im Er- messen der Beschwerdegegnerin.

- 8 - 16. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2018 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest und erläuterten ihre Argumente. Sie kritisier- ten die vom ANU angeführten Argumente für einen Trinkwasseranschluss im von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Punkt und wiesen insbe- sondere darauf hin, dass die alte Frischwasserleitung in der Vergangenheit nie zu Problemen geführt habe. Bezüglich des Meteorwassers betonten die Beschwerdeführer dagegen gestützt auf die Stellungnahme des ANU vom 23. November 2017, dass das Niederschlagwasser auf Parzelle 513 weiterhin versickert werden könne. 17. Am 26. Januar 2018 bzw. 29. Januar 2018 hielten die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und vertieften nochmals ihre Standpunkte. 18. In der weiteren Stellungnahme vom 5. März 2018 erläuterten die Beschwer- deführer unter Festhalten an ihren Anträgen insbesondere ihre Argumente betreffend die Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerde- gegnerin. 19. Am 8. März 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine erneute Stellungnahme. 20. Auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters teilte das ANU dem Gericht am 7. August 2018 via E-Mail mit, dass es am 18. Juni 2018 den Generellen Entwässerungsplan der Beschwerdegegnerin genehmigt habe. Am 8. August 2018 wurden die Beschwerdeführer mit einer Kopie des Ge- nehmigungsbeschlusses zur Kenntnisnahme bedient, unter gleichzeitiger Orientierung an die Beschwerdegegnerin.

- 9 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. Die hier angefochtene Verfügung vom 25. Mai, mitgeteilt am 26. Juli 2016, mit der die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführer zum Anschluss auf eigene Kosten an das neue, öffentliche Kanalisations-, Meteorwasser und Trinkwassernetz gemäss beigelegtem Situationsplan verpflichtete, ist weder endgültig noch kann sie bei einer an- deren Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfech- tungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressaten der angefochte- nen Verfügung sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutz- würdiges Interesse an deren Überprüfung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) eingereichte Be- schwerde vom 12. September 2016 ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführer überhaupt an die kommunale Meteorwasserleitung und ausserdem an welchem konkreten Ort sie sich an die kommunale Trinkwasserleitung anzuschliessen haben. Unstrittig ist hingegen die Pflicht zum Anschluss an das Abwassernetz. 3. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass auf den von den Be- schwerdeführern beantragten Augenschein in antizipierter Beweiswürdi-

- 10 - gung verzichtet werden kann, zumal sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergibt (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b). 4. In formeller Hinsicht ist zunächst auf die von den Beschwerdeführern mo- nierte Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 4.1. Laut den Beschwerdeführern fänden sich weder vor noch nach der ange- fochtenen Verfügung Hinweise auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Auch die pauschale Anordnung, dass die Kosten zulasten der Grundeigentümer gingen, vertrage sich mit dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör nicht. Zudem habe die Beschwerdegegnerin nicht begründet, weswegen das Versickernlassen von Meteorwasser nicht zulässig sei. Darauf erwidert die Beschwerdegegnerin, die angefochtene Verfügung ent- spreche dem in der verfahrensleitenden Verfügung vom 27. Mai 2016 in Aussicht Gestellten. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätten die Beschwerdeführer das ihnen am 27. Mai 2016 eingeräumte rechtliche Gehör nicht genutzt bzw. sich gegen die angekündigten Absichten bezüg- lich Anschlüsse und Kosten nicht gewehrt. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei deshalb rechtsmissbräuchlich. 4.2. Den Beschwerdeführern wurde in der ihnen am 26. Juli 2016 mitgeteilten angefochtenen Verfügung sowie bereits in der dieser vorausgegangenen Mitteilung vom 27. Mai 2016 (BG-act. 26) unter Einräumung des rechtlichen Gehörs (wovon die Beschwerdeführer keinen Gebrauch machten) die ge- setzliche Grundlage bezüglich Kostentragung für die baulichen Massnah- men mitgeteilt. Sie wies nämlich auf Art. 54 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) hin. Ob die Vorgaben betreffend Kosten in casu richtig angewendet worden sind, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht des rechtlichen Gehörs. Richtig ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin zwar nicht genannt hat, auf welche gesetzliche Grundlage sie die Verpflichtung zum neuen Trink-

- 11 - wasser- und Meteoranschluss stützt. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, ist die Beschwerde im Punkt Meteorwasser gutzuheissen, weshalb sich weitere formelle Ausführungen hierzu erübrigen. Nachstehend wird zudem noch aufgezeigt, dass es sich beim Trinkwasseranschluss (hier ausserhalb der Bauzone) gar nicht um eine richtige, gesetzlich verankerte Verpflich- tung handelt. Ausserdem haben sich die Beschwerdeführer vor Ergehen der angefochtenen Verfügung hierzu nicht geäussert, obwohl ihnen dazu bis 20. Juli 2016 Gelegenheit gegeben worden war. Die Rüge der Be- schwerdeführer erscheint deshalb rein appellatorisch. Die Gemeinde hat das rechtliche Gehör nicht verletzt. 5. Materiell ist zunächst zu klären, ob die von der Beschwerdegegnerin ange- ordnete Ableitungspflicht des Meteorwassers rechtens ist. 5.1. Laut der Beschwerdegegnerin sei die Sickerschicht in H._____ schlecht durchlässig. Auch im nahe gelegenen G._____ bestünden schlechte Ver- sickerungsmöglichkeiten, weshalb dort auf eine Versickerung verzichtet worden sei. Für das nahe und vergleichbare Nichtbaugebiet H._____ sei die Ableitung des Meteorwassers angeordnet worden. Gemäss Entwässe- rungskonzept des Generellen Entwässerungsplans (GEP [vgl. Art. 5 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]); zur Vermeidung von Verwechslungen mit dem Generellen Erschliessungsplan nachfolgend: GEwP) solle die bisherige Schmutzwasserleitung in den I._____ als neue Meteorwasserleitung verwendet werden. Das sehe auch der Generelle Er- schliessungsplan (GEP) vor. Gegen diese Aufnahme der Meteorleitung bzw. des Anschlusses hätten sich die Beschwerdeführer im Rahmen der Revision der Grundordnung vor wenigen Jahren nicht gewehrt. Schon am 14. Februar 2017 im BAB-Verfahren habe das ANU darauf hin- gewiesen, dass der Untergrund in H._____ für die Versickerung ungeeignet sei, weswegen dieses abgeleitet werden müsse. So hätten es auch die Ge- suchsteller durch ihren fachkundigen Vertreter im BAB-Verfahren betref- fend Anschlussbewilligung Meteor gesehen.

- 12 - Das ANU nehme im Amtsbericht vom 23. September 2017 eine Auslegung des Inhalts der angefochtenen Verfügung vor. Dies sei nicht verlangt wor- den. Im Amtsbericht sei ausserdem darauf hingewiesen worden, dass die Versickerung nur unter grösseren einschränkenden Bedingungen und Auf- lagen möglich sei. Letztlich entscheide hierzu jedoch die Beschwerdegeg- nerin, die aufgrund ihres Wissens über die örtlichen Eigenschaften ein Ent- scheidungs- und Beurteilungsermessen habe. Dieses Ermessen sei nicht überschritten worden, als der Anschluss an die Meteorleitung verfügt wor- den sei. Ein solches Vorgehen liege auch im Interesse des Steuerzahlers, sei doch die Kontrolle der Einhaltung von Auflagen kostspielig. Alle anderen Grundeigentümer in E._____/H._____ hätten die Meteorleitungsan- schlussverpflichtung akzeptiert. Die Beschwerdeführer hätten zudem nur einen kleinen, bescheidenen Anteil daran mitzutragen. Dem entgegnen die Beschwerdeführer, weder der angefochtene Entscheid noch der GEwP besage, in H._____ eigne sich der Untergrund nicht für das Versickernlassen des anfallenden Meteorwassers. Der GEwP sehe hier keine Meteorwasserleitung vor. Es fehle die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Ableitung. Es könne nicht vom Gebiet G._____ auf das Gebiet H._____ geschlossen werden. Wie auch das Entwässerungskon- zept entnommen werden könne, bestehe im Gebiet H._____ kein Versicke- rungsverbot bzw. eine Pflicht zur Ableitung des Meteorwassers, weshalb in Anlehnung an die eidgenössischen Vorgaben Meteorwasser versickern zu lassen sei. Auch gemäss Stellungnahme des ANU vom 23. November 2017 könne das Niederschlagwasser auf Parzelle 513 weiterhin versickert wer- den lassen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass beim Versickernlassen von Meteorwasser Schäden entstünden oder zu befürch- ten seien. Ob Meteorwasser einzuleiten oder zu versickern sei, liege nicht im Ermes- sen der Gemeinde. Wie das ANU in seinem Amtsbericht sage, lägen keine Gründe für einen Anschlusszwang vor, solange nicht nachgewiesen sei, dass bei einer Versickerung Schäden entstünden. Bisher sei das Meteor-

- 13 - wasser von der etwa 100 m² Dachfläche klaglos versickert, ohne irgend- welche Schäden zu verursachen. Solange die Verpflichtung, Meteorwasser abzuführen, nicht bestehe, ent- stünde auch keine Verpflichtung, sich an den Kosten solcher Leitungen zu beteiligen. 5.2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 GSchG ist nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; […].Die Einleitung hat nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans oder mit Bewilligung der kantonalen Behörde zu er- folgen (Art. 11 Abs. 1 lit. d und 14 des Einführungsgesetzes zum Bundes- gesetz über den Schutz der Gewässer [kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100]). 5.3. Im Kanton Graubünden ist das ANU die Fachstelle für Gewässerschutz, die über Versickerung oder Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser (wozu auch Niederschlagswasser [auch: Meteorwasser] gehört) entschei- det (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 lit. b der Verordnung zum Einführungs- gesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [kantonale Ge- wässerschutzverordnung, KGSchV; BR 815.200]). 5.4. Das ANU hatte zuerst im Rahmen des BAB-Verfahrens am 14. Februar 2017 dem ARE unter anderem mitgeteilt, da der Untergrund für eine Versi- ckerung des nicht verschmutzten Abwassers ungeeignet sei, werde das Dachwasser in die Meteorwasserleitung und anschliessend in ein Ober- flächengewässer eingeleitet. Die Bewilligung für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer nach Art. 7 Abs. 2 GSchG erfolge im Rahmen der Genehmigung des Generellen Entwässe- rungsplanes der Gemeinde. Auf Verlangen des Instruktionsrichters reichte das ANU in der Folge am 23. November 2017 einen Amtsbericht ein. Darin wird festgehalten, der Ent-

- 14 - scheid der Gemeinde vom 25. Mai 2016 betreffend Meteorwasser sei in Bezug auf die Entsorgung des nicht verschmutzten Abwassers nicht lü- ckenlos schlüssig. Das Niederschlagswasser und das stetig anfallende, nicht verschmutzte Abwasser könnten nach Ansicht des ANU weiterhin auf der Parzelle 513 versickert werden, wenn sichergestellt sei, dass daraus kein Schaden entstehe und keine Nachbargrundstücke beeinträchtigt wür- den. Falls keine solchen Schäden zu befürchten seien, gebe es keine Gründe, die für einen Anschlusszwang an die Meteorwasserleitung sprächen. Die Liegenschaftseigentümer sollten darauf hingewiesen wer- den, dass die Ableitung des Niederschlagswassers in die Schmutzwasser- kanalisation nicht gestattet sei und nicht als Auswegnot verwendet werden könne, falls die Versickerung des Niederschlagswassers Probleme bereite. 5.5. Das ANU hat seine erste Ansicht, das nicht verschmutzte Abwasser müsse eingeleitet werden, im späteren Amtsbericht vom 23. November 2017 somit korrigiert und lässt nun eine Versickerung zu. Eine Versickerungspflicht für das betreffende Gebiet ist in dem vom ANU am 18. Juni 2018 genehmigten GEwP sodann nicht enthalten. Zwar liegt unter anderem Parzelle 513 der Beschwerdeführer gemäss Versickerungskarte (BG-act. 22, Projektgrund- lagen des GEwP) auf Gebiet, dessen Sickerschicht schlecht durchlässig ist. Das Entwässerungskonzept des GEwP der Gemeinde (BG-act. 24) sieht jedoch keine Verpflichtung zur Ableitung des Meteorwassers von Pa- rzelle 513 vor, sondern lediglich die Möglichkeit der Umnutzung der beste- henden Schmutzwasserleitung in eine Meteorwasserleitung vor (vgl. die Bemerkung im Konzept: "evtl. neue Meteorwasserleitung"). Der GEwP ist im Übrigen nur behördenverbindlich (Art. 5 GSchV). Wollen die Gemeinden Regelungen aus dem GEwP eigentümerverbindlich machen, müssen sie die entsprechenden Planungsinhalte in den GEP übernehmen. Wie die Be- schwerdegegnerin richtig ausführt, ist im GEP vom 23./24 Januar 2013, von der Regierung genehmigt am 29. April 2014 (BG-act. 21), eine Meteo- rwasserleitung eingezeichnet. Indessen ist für Parzelle 513 (wie auch für

- 15 - die umliegenden Parzellen) kein Anschlusszwang daran aufgeführt und vorgeschrieben. 5.6. Die Beschwerdeführer haben glaubhaft versichert, die Versickerung des Meteorwassers auf ihrer Parzelle 513 sei seit jeher problemlos gewesen. Davon kann bei der vorhandenen Dachfläche von lediglich ca. 100 m2 auch ausgegangen werden. Es ist unbestritten geblieben, dass die Versickerung bis anhin keinen Schaden verursacht und keine Nachbargrundstücke be- einträchtigt hat. Solche Schäden sind folglich auch für die Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten und das ANU verneint somit in seinem Amtsbericht vom 23. November 2017 in nachvoll- ziehbarer Weise eine Ableitungspflicht. Auch die Beschwerdegegnerin ist beim Erlass des GEwP offenbar davon ausgegangen, hätte sie doch sonst die Umnutzung der ehemaligen Schmutzwasserleitung in eine Meteorwas- serleitung gemäss Entwässerungskonzept des GEwP im GEP zwingend vorgeschrieben. Im Bericht Entwässerungskonzept Teilgebiete vom März 2012/revidiert Januar 2013, S. 6, 3. Absatz (BG-act. 23), wird zudem aus- geführt, dass E._____ an die geplante Schmutzwasserleitung von F._____ nach G._____ angeschlossen wird und somit auch die letzten, in dieser Fraktion bestehenden Schmutzwassereinleitungen in den I._____ aufge- hoben oder als neue Meteorwasserleitung verwendet werden können. Auch hier ist also lediglich von der Möglichkeit einer Meteorwasserablei- tung auf E._____ die Rede und nicht von einem – allenfalls durch den GEP begründeten – Anschlusszwang. 5.7. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die von den Beschwerdeführern er- suchte Baubewilligung vom 30. August 2017 sei rechtskräftig. Nachdem das Bauprojekt für den Anschluss betreffend Trinkwasser und Meteor an die Hauptleitungsstränge der Gemeinde bewilligt worden sei, stehe der Re- alisierung des von den Beschwerdeführern mit erarbeiteten Projekts nichts mehr entgegen. Wer eine Bewilligung einer von ihm geplanten Meteorwas- ser- und Trinkwasserleitung ab seinem Grundstück zu den öffentlichen

- 16 - Hauptleitungen nachsuche, wehre sich nicht mehr gegen eine Verpflich- tung, seine Liegenschaft anzuschliessen. Das rechtliche Interesse an ei- nem Beschwerdeentscheid sei weggefallen. Dies gelte auch für die Kosten, weil es hier um ein privates Projekt ausserhalb der Bauzone gehe. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, sie hätten mit den anderen Grundeigentümern gemeinsam das Baugesuch eingereicht, damit sie im Falle des Unterliegens im vorliegenden Verfahren, das Recht hätten, die Leitungen zu erstellen. Sollten sie vor Verwaltungsgericht durchdringen, bestünde keine Verpflichtung, die strittigen Leitungen zu erstellen, ge- schweige denn, sich an entsprechenden Kosten zu beteiligen und ihre Lie- genschaft an die von anderen Grundeigentümern zu erstellenden Leitun- gen anzuschliessen. Es entstehe für die Beschwerdeführer lediglich ein Recht, nicht aber eine Verpflichtung, die bewilligten Anlagen zu erstellen. Das Einreichen eines Baugesuchs stelle keine Anerkennung einer Ver- pflichtung, Leitungen zu bauen, daran anzuschliessen und diese zu bezah- len, dar. Die Baubewilligung stelle nur fest, ein Bauvorhaben stehe mit den Vorschriften im Einklang. Auch die Gemeinde halte in Ziff. 5 der Baubewil- ligung vom 31. August 2017 fest, die Verfügung vom 25. Mai/26. Juli 2016 behalte ihre Geltung, soweit sie rechtskräftig sei. Sie sei noch nicht rechts- kräftig, soweit sie vorliegend angefochten sei. Es liege kein venire contra factum proprium vor. Die Beschwerdeführer hätten, wollten sie sich eine Anschlussberechtigung für den Fall des Unterliegens im vorliegenden Ver- fahren sichern, bei der BAB-Bewilligung mitmachen müssen. Die anderen, nicht beschwerdeführenden Parteien hätten ein Baugesuch einreichen müssen, zumal sie die Verfügung vom 25. Mai/26. Juli 2016 nicht ange- fochten hätten und die Anschlusstermine hätten einhalten wollen. Die Be- schwerdeführer hätten bei Einreichung des Baugesuches mit anderen Grundeigentümern immer noch gedacht, es gebe eine einvernehmliche Lö- sung mit der Gemeinde über den Meteorwasser Anschluss, den Trinkwas- seranschluss und die Kostenbeteiligungen.

- 17 - 5.8. Die Beschwerdeführer haben zunächst in ihrer Beschwerde vom 12. Sep- tember 2016 die Aufhebung der Verpflichtung zur Ableitung des Meteor- wassers in den I._____ beantragt, um später im Baugesuch vom 24. Januar 2017 um eine Neuerstellung (vgl. BG-act. 8 bzw. Umnutzung der alten Schmutzwasserleitung) nachzusuchen. Trotz widersprüchlichem Verhalten kann betreffend Meteorwasser – im Gegensatz zur Problematik des An- schlusses an die Trinkwasserversorgung (s. dazu unten E.6.6 f.) –nicht von einem Wegfall des rechtlichen Interesses an der vorliegenden Beschwerde ausgegangen werden. Denn die Entscheidung, ob Meteorwasser zu versi- ckern oder einzuleiten ist, liegt letzten Endes beim ANU. Gestützt auf den Amtsbericht des ANU vom 23. September 2017 ist das nicht verschmutzte Abwasser auf Parzelle 513 somit weiterhin versickern zu lassen. 5.9. Die Beschwerde ist demnach diesbezüglich gutzuheissen und die ange- fochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie die Beschwerdeführer ver- pflichtet, ihre Liegenschaft auf Parzelle 513 an die Meteorwasserleitung an- zuschliessen und soweit sie die Beschwerdeführer verpflichtet, Kostenbei- träge für den Anschluss an die kommunale Meteorwasserleitung zu leisten. 6. Die Beschwerdeführer wehren sich ferner nicht dagegen, dass ihre Liegen- schaft künftig das Trinkwasser aus der neuen Trinkwasserleitung beziehen können soll. Sie wehren sich aber gegen die Schaffung des neuen An- schlusspunktes südlich der Parzelle 513. 6.1. Gemäss den Beschwerdeführern verlange die Beschwerdegegnerin einen Frischwasseranschluss von Parzelle 513 an eine Leitung, die zurzeit der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai/26. Juli 2016 noch nicht in einem genehmigten GEP vorgesehen gewesen sei. Diese Verpflichtung habe deshalb keine formelle gesetzliche Grundlage. Es gebe auch keine gesetz- liche Grundlage, die erlaube, einen alten Anschluss zu verbieten bzw. auf- zuheben, einen neuen Anschluss festzulegen und die Liegenschaftsei-

- 18 - gentümer darüber hinaus zu verpflichten, die dadurch entstehenden Kos- ten zu übernehmen. 6.2.1. Der GEP legt gemäss Art. 45 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) in den Grundzügen Verkehrs-, Versor- gungs- und Entsorgungsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen und an- derer Nutzungszonen fest. Er enthält mindestens die Anlagen der Grund- und Groberschliessung und, wo keine Folgeplanung festgelegt ist, auch Anlagen der Feinerschliessung, die mehreren Grundstücken dienen (Abs.1). Er legt ferner bedeutende Erschliessungsanlagen mit Ausstattungscha- rakter (wie Anlagen des öffentlichen Verkehrs, Parkierungsanlagen, Be- schneiungsanlagen, Loipen, Fusswege, Wanderwege, Radwege und Reit- wege) fest (Abs. 2). Die Gemeinden unterscheiden im GEP bestehende und geplante Anlagen (Abs. 3). 6.2.2. Die Gemeinwesen sind nicht verpflichtet, Grundstücke ausserhalb der Bau- zone zu erschliessen, es sei denn, besondere bundesrechtliche oder kan- tonale Vorschriften würden dies vorsehen (wie z.B. hinsichtlich Abwasser- entsorgung) oder die Erschliessungspflicht ergebe sich aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und die Erschliessung sei gemäss RPG in diesen Fäl- len zulässig (JEANNERAT, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/ TSCHANNEN (Hrsg.), Praxiskommentar RPG, Zürich 2016, Art. 19 N 50; WALDMANN/HENNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 19 N 31; je mit Hinweisen). 6.3. Parzelle 513, wie auch die anderen Parzellen auf E._____/H._____, liegen nicht in der Bauzone. Die neue Hauptleitung F._____-G._____ verbindet Bauzonen miteinander und wird zur Erschliessung der zwischen F._____ und G._____ ausserhalb der Bauzone liegenden Liegenschaften (unter an- derem Parzelle 513) mit Frischwasser verwendet. Letzteres ist raumplane- risch nicht ganz unproblematisch, da damit die Trennung zwischen Bauge- biet und Nichtbaugebiet verwässert wird (vgl. dazu hinsichtlich einer Zu-

- 19 - fahrtsstrasse Urteil des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E.3). 6.4. Für die genannten Parzellen besteht weder eine kantonale noch kommu- nale gesetzliche Pflicht zum Anschluss an das Wasserversorgungsnetz. Die Beschwerdeführer haben somit kein Recht darauf, dass ihre Parzelle mit Trinkwasser erschlossen wird. 6.5. Massgebend für den Trinkwasseranschluss der ausserhalb der Bauzone liegenden Parzelle 513 sind ferner nicht die Angaben des GEP, sondern die Voraussetzungen der RPG (Art. 24 RPG; BAB-Verfahren gemäss Art. 87 ff. KRG). Die neuen Hauptleitungen wurden denn auch im BAB-Verfah- ren als standortgebunden bewilligt, und nicht, weil sie dem GEP der Ge- meinde entsprechen. Demnach schadet es auch nicht, dass im GEP ledig- lich der Verlauf der bisherigen Hauptwasserleitung und (noch) nicht der Verlauf der neuen eingezeichnet ist. 6.6. Eine BAB-Bewilligung setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anla- gen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebun- denheit, Art. 24 lit. a RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegen- stehen (Art. 24 lit. b RPG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen steht hier nicht zur Diskussion. Strittig ist lediglich, wo der Anschlusspunkt ausserhalb der Bauzone liegen soll. 6.7. Im Baugesuch vom 24. Januar 2017 haben u.a. die Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin um eine BAB-Bewilligung der Wasserversorgung (Ersatz der Lösch- und Trinkwasserleitungen von u.a. Parzelle 513) an das neue öffentliche Leitungsnetz nachgesucht. Gemäss Übersichtsplan (BG- act. 8) bildete auch der Abbruch der alten Wasserleitungen, auch der Hauptwasserleitung, Gegenstand des Baugesuchs. Das Baugesuch wurde am 2. März 2017 vom ARE bewilligt und die Beschwerdegegnerin erteilte am 30. August 2017 die Baubewilligung. Diese erwuchs in Rechtskraft.

- 20 - 6.8. Die Beschwerdeführer haben folglich den Abbruch ihrer bestehenden Lei- tungen (Hausanschluss bzw. Feinerschliessung) verlangt und das ARE und die Beschwerdegegnerin haben diesen Abbruch rechtskräftig bewilligt. Die gemäss bewilligtem Plan der Beschwerdeführer neu zu erstellenden Hausanschlüsse und Leitungen der Feinerschliessung gelangen an den von der Beschwerdegegnerin geforderten Anschlusspunkt. Die Beschwer- deführer sind bezüglich des Trinkwasseranschlusses auf dieser von ihnen selbst bzw. ihrem beauftragten Ingenieur zur Genehmigung eingereichten Lösung zu behaften. Das ursprünglich vorhandene rechtserhebliche Inter- esse der Beschwerdeführer an einer Nutzungsänderung der bisherigen Hauptleitung ist infolge ihres widersprüchlichen Verhaltens erloschen. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich somit nicht einzutreten. 6.9. Selbst wenn auf die Beschwerde diesbezüglich einzutreten wäre, wäre sie aus nachfolgenden Gründen abzuweisen. 6.9.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die bestehende Trinkwasser- leitung, an der Parzelle 513 und alle anderen Liegenschaften in H._____ angeschlossen seien, offenbar stillgelegt werde, obwohl diese ohne Weite- res an die neue Trinkwasserleitung angeschlossen werden könnte. Dies wäre kostensparend und würde Eingriffe in die Landschaft durch den Lei- tungsbau vermeiden. Das Vertrauen der Grundeigentümer in die Bestän- digkeit der Erschliessungsplanung und die Erschliessungsanlagen werde geschützt. Die bestehende Trinkwasserleitung verlaufe südwestlich von H._____ an die neue Leitungsführung. Dort solle offenbar ein neuer Anschluss für Par- zelle 575 und weiter östlich für Parzelle 554 erstellt werden. Die vorbeste- hende Trinkwasserleitung könnte an diesen Stellen ohne grossen Aufwand an die neue Linie umgehängt werden. Der nahe beim Weiler befindliche Hydrant könnte für die Löschwassersicherheit beibehalten werden. All dies wäre kostengünstiger und geeigneter als das, was geplant sei.

- 21 - Es gelte auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Der ange- fochtene Entscheid sage nicht, der vorgesehene Anschlussort sei für Par- zelle 513 genau an diesem Ort notwendig. Auch fehlten Hinweise, die vor- bestehende Leitung lasse sich nicht für die Versorgung von zwei bis drei Häusern weiterhin verwenden. Es werde nicht geltend gemacht, das Um- hängen der vorbestehenden Leitung an die neue sei nicht möglich. Werde auch in Betracht gezogen, ein Hydrant könne beibehalten und damit die Löschwassersicherheit erhöht werden, sei die von ihnen propagierte Lö- sung besser als diejenige der Gemeinde. Öffentliche Interessen, dass de- ren Lösung zu bevorzugen sei, seien nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des ANU, verbessere sich die Wasserqualität nicht: So oder so entstehe keine Ringleitung, für die drei Häuser bleibe es bei einem Stumpenanschluss. Wird der Aufwand für das "Umhängen" der alten Wasserleitung an die neue Leitung dem Aufwand für die Neuerstel- lung von Hausanschlüssen gegenübergestellt, erhöhten sich die Kosten durch die Neuerstellung um ein Mehrfaches zu Lasten der Privaten, denn der Neuanschluss sei mit Grabarbeiten und der Verlegung neuer Leitungen über mehrere Meter verbunden. Die Verpflichtung, einen neuen Frischwas- seranschluss zu erstellen, scheitere mithin auch am Verhältnismässigkeits- prinzip. Die alte Frischwasserleitung habe in der Vergangenheit nie zu Pro- blemen geführt, weder sei die Wasserqualität zu beanstanden gewesen, noch sei die Leitung eingefroren, noch seien andere Schäden oder Beein- trächtigungen festzustellen gewesen. Die Neuerstellung eines Anschlusses im verfügten Sinne sei weder notwendig noch geeigneter als das "Umhän- gen" der alten Wasserleitung. Die frühere Hauptleitung für Frischwasser würde zur Feinerschliessung, die Gemeinde vom Unterhalt befreit. Entge- genstehende öffentliche Interesse seien nicht auszumachen. Auf diese Ausführungen erwidert die Beschwerdegegnerin, es bestünden gute Gründe, die alte Hauptwasserleitung stillzulegen und eine neue Trink- wasserleitung zu erstellen, wie auch der von den Beschwerdeführen für die Einreichung des BAB-Gesuchs beigezogene Ingenieur am 8. November 2016 bestätigt habe. So sei der Durchmesser der alten Leitung zu klein,

- 22 - weil die Fraktion F._____ zukünftig das Trinkwasser vom Reservoir K._____ (Fraktion X._____) beziehen müsse; infolge des Bezugs ab K._____ verringere sich die Zirkulation in der Leitung, was Frostgefahr mit sich bringe; die Leitung sei ausserdem ca. 60 jährig und ihre Überdeckung (< 1.30 m) zu klein; die Verlegung der Trinkwasserleitung im selben Graben der erstmals erstellten Kanalisationsleitung verkleinere schliesslich die Baukosten. Die Interessenabwägung falle zu Gunsten der Beschwerde- gegnerin aus. 6.9.2. Das ANU hat im Amtsbericht vom 23. November 2017 die Gründe aufge- zeigt, warum der Anschluss an dem von der Beschwerdegegnerin vorge- sehenen Punkt zu erfolgen habe. Es hat nämlich festgehalten, der von den Beschwerdeführern vertretene Lösungsansatz betreffend Trinkwasseran- schluss sei auf den ersten Blick machbar. Es wäre kostengünstig realisier- bar. Dazu würde ein Leitungsabschnitt der alten Hauptleitung zum Hausan- schluss umfunktioniert. Der Ansatz sei jedoch nicht zweckmässig, weil die alte Hauptleitung einen Durchmesser von 100 mm aufweise. Da neu nur noch ein Gebäude an dieser Leitung angeschlossen wäre, resultierten un- zulässig lange Standzeiten in der Leitung und die Qualität des Trinkwas- sers könnte nicht mehr gewährleistet werden. Zudem sei die alte Hauptlei- tung zu wenig tief verlegt worden. Durch die neu resultierenden geringen Fliessgeschwindigkeiten respektive langen Standzeiten des Trinkwassers in der Leitung friere dieses im Winter ein. 6.9.3. Diesen fachtechnischen, nachvollziehbaren Ausführungen des ANU, die im Übrigen mit denjenigen des von den Beschwerdeführern beigezogenen, vorgenannten Ingenieurs übereinstimmen, schliesst sich das Gericht an. Im Übrigen ist noch zu unterstreichen, dass die Beschwerdeführer für ihr ausserhalb der Bauzone liegendes Grundstück, wie oben erwähnt, kein Recht auf Erschliessung haben und eigentlich selbst für die Erstellung der Trinkwasseranlagen aufzukommen hätten, damit eigentlich auch für die al- lenfalls nicht vorhandenen Anlagen der Groberschliessung, was hier dank

- 23 - der durch das Nichtbaugebiet verlaufenden Hauptwasserleitung aber zum Vorteil der Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb darin beizustimmen, dass sie – wie bereits mit der alten Leitung

– mittels der neuen Trinkwasserleitung die Groberschliessung für das Ge- biet der Parzelle 513 erbracht und damit deren Feinerschliessung ermög- licht hat. Die entsprechenden Argumente der Beschwerdeführer zum ge- wünschten Anschlusspunkt können somit von vornherein nicht gehört wer- den. 6.10. Auf einen Besitzstand bezüglich der Wasserversorgung können sich die Beschwerdeführer im Übrigen nicht berufen, diente doch die von ihnen neu als ihre Feinerschliessung gewünschte alte, öffentliche Hauptleitung als Groberschliessung. Diese steht zudem im Eigentum der Beschwerdegeg- nerin. 7. Einzugehen ist schliesslich noch auf die Einwände betreffend Kostenüber- nahme. 7.1. Die Beschwerdeführer führen aus, die Parzelle der Beschwerdeführer sei seit jeher am öffentlichen Trinkwassernetz der Gemeinde angeschlossen gewesen und die Beschwerdeführer hätten über Jahre jährliche Gebühren entrichtet. Jetzt werde ein neuer, kostenintensiver Anschluss verlangt, ob- schon eine günstigere Anschlussvariante an das neue Netz möglich wäre. Nehme die Gemeinde eine Änderung am Trinkwassernetz vor, habe sie den Aufwand aus den jährlichen Gebühren bzw. den Rückstellungen aus der einmaligen Anschlussgebühr zu finanzieren (Art. 62 ff. KRG). Eine nochmalige Belastung der Grundeigentümer wäre nur dann möglich, wo keine Rückstellungen vorhanden seien und die Finanzierung aus den Ge- bühren auf lange Sicht nicht möglich wäre. Diesfalls müssten aber sämtli- che Liegenschaften in der Gemeinde nachschiessen. Daran ändere nichts, dass sich die Liegenschaft der Beschwerdeführer ausserhalb der Bauzone befinde. Eine besondere Kostenübernahme wäre nur bei einem erstmali-

- 24 - gen Anschluss möglich, bei bereits am öffentlichen Netz angeschlossenen, ausserhalb der Bauzone liegenden Liegenschaften sei eine alleinige, pri- vate Kostenverpflichtung unzulässig. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Kosten seien nicht durch Ge- bühren zu finanzieren, sondern es könnten Beiträge erhoben werden, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da die Gemeinde im angefoch- tenen Entscheid von einer öffentlichen Interessenz für den neuen An- schluss spreche, wäre der prozentuale Anteil der öffentlichen Interessenz festzulegen. Zu erwarten sei weiter, dass die Kosten in einem förmlichen Verfahren und einem anfechtbaren Beschluss festgelegt würden. Pauschal festzulegen, dass die Kosten zulasten der Grundeigentümer gingen, ver- trage sich mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Jeder Grundei- gentümer habe Anspruch, zu wissen, von was er wie viel zu bezahlen habe, zumindest prozentual (Art. 62 ff. KRG). Die gesetzliche Grundlage für ihren Entscheid tue die Gemeinde nicht dar. Das rechtliche Gehör sei verletzt. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Liegenschaft der Be- schwerdeführer befände sich ausserhalb der Bauzone. Das Gemeinwesen sei deshalb nicht zur Erschliessung verpflichtet, weswegen die Erschlies- sungskosten grundsätzlich durch die privaten Grundeigentümer zu zahlen seien. Die Beschwerdeführer hätten im Übrigen bis dato – auch im Rahmen von Bewilligungserteilungen – keine einmaligen Anschlussgebühren (son- dern nur wiederkehrende, verbrauchsabhängige Gebühren) bezahlt. Die Beschwerdegegnerin habe über die Finanzierung der Zubringerinfrastruk- tur (Grund- und Groberschliessung) bereits viel an die Erschliessung von H._____ geleistet. Sie habe dadurch quasi die Feinerschliessung der Be- schwerdeführer und ihrer Nachbarn im Nichtbaugebiet ermöglicht. Diese nicht ganz unproblematische Subventionierung eines Teils der Erschlies- sung ausserhalb der Bauzone lasse die Beschwerdeführer und die übrigen Hauseigentümer in H._____ massiv profitieren. Die beantragte Kosten- übernahme verletze derogativ wirkendes Bundesrecht; dies trage zu einer Aushöhlung der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet bei.

- 25 - 7.2. Wie bereits gesagt, ist die ausserhalb der Bauzone liegende Parzelle 513 der Beschwerdeführer nicht seitens der Gemeinde mit der Wasserversor- gung zu erschliessen. Die Möglichkeit zum Anschluss an die neue Haupt- leitung für Frischwasser, welche die Gemeinde "verfügt" hat, ist eigentlich eine Art Offerte, die die Grundeigentümer annehmen können oder nicht. Nehmen sie diese an, müssen sie sich daran kostenmässig beteiligen und mindestens die Erstellungskosten der Feinerschliessung ihres Grunds- tücks übernehmen. Die Beschwerdegegnerin verfügt somit über ein erheb- liches Ermessen hierüber und muss ja nicht den Anschlusswünschen der Grundeigentümer, die ausserhalb der Bauzone eigentlich selbst sämtliche Wasserversorgungsanlagen zu erstellen hätten, entgegenkommen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der von der Beschwerdegegnerin (bzw. so- gar auch von den Beschwerdeführern) geforderte Anschlussort im BAB- Verfahren bereits bewilligt wurde. Die Feinerschliessungskosten sind somit von den Beschwerdeführern zu tragen. 7.3. Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdeführer nicht von vornherein ver- pflichtet sind, ihre Liegenschaft am vorgesehenen Anschlusspunkt mit Trinkwasser zu erschliessen. Ihnen bleibt es nämlich selbstverständlich freigestellt, ihre Liegenschaft nicht an das Trinkwassernetz zu erschlies- sen. Insofern ist Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, wo- nach u.a. Parzelle 513 an die neue Trinkwasserleitung angeschlossen wer- den müsse, etwas missverständlich. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die fachkundigen Be- urteilungen der Fachstelle das Meteorwasser auf Parzelle 513 versickern darf. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie die Beschwerdeführer verpflichtet, ihre Liegenschaft auf Parzelle 513 an die Meteorwasserleitung anzuschliessen und Kostenbeiträge für den Anschluss an die kommunale Meteorwasser- leitung zu leisten. Dagegen dringen die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge betreffend den Anschlusspunkt an die kommunale Trinkwasserleitung nicht

- 26 - durch, zumal die Festlegung dieses Anschlusspunktes von der Fachstelle befürwortet wird, im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt und bereits im von den Beschwerdeführern selbst angestrebten BAB-Verfahren bewil- ligt wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.- je zur Hälfte zulasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). 9.2.1. Im Rechtsmittel- oder Klageverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit ver- ursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Anlass, selbst wenn das ANU im BAB-Verfahren zuerst eine anderslautende Stellungnahme (Einlei- tungspflicht des Meteorwassers) abgab. Denn im Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses konnte sich die Beschwerdegegnerin für die Anordnung zum Meteorwasseranschluss zwar auf die im GEP eingezeichnete Meteo- rleitung stützen, daraus ergab sich jedoch, wie gesehen, noch kein An- schlusszwang. Eine betreffende Entscheidung des ANU lag zu jenem Zeit- punkt im Übrigen nicht vor und der überarbeitete GEwP war noch nicht ge- nehmigt. 9.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat am 5. März 2018 eine Ho- norarnote über Fr. 7'784.10 eingereicht. Diese setzt sich aus einem Hono- rar nach Zeitaufwand 2016/2017 von 19 h 10 min à Fr. 240, einem Honorar nach Zeitaufwand 2018 von 9 h und 20 min à Fr. 240 sowie Spesen von Fr. 374.-- und MWST zusammen. Dieser Aufwand erscheint angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer mit Fr. 3'892.05 (1/2 von Fr. 7'784.10) zu entschädigen hat.

- 27 - 9.3. Der obsiegenden Gemeinde ist gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, soweit er die jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 513 verpflichtet, ihre darauf liegende Liegenschaft an die kommunale Meteor- wasserleitung anzuschliessen und dafür Kosten zu leisten. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 554.-- zusammen Fr. 3‘554.-- gehen zu 1/2 unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____, B._____ und C._____ und zu 1/2 zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____, B._____ und C._____ mit insgesamt Fr. 3'892.05 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]