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R 2016 37

Graubünden · 2016-11-22 · Deutsch GR

Baugesuch | Baurecht

Erwägungen (7 Absätze)

E. 5 A._____ wiederholte am 19. Juni 2016 gegenüber der Gemeinde seine Anliegen und ersuchte um eine Aussprache. Gleichentags erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die in der Baubewilligung verfüg- ten Auflagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Der Be- schwerdeführer begründete seinen Antrag dahingehend, dass die Ge- bäude auf Parzelle 10316 keine bedeutende historische Substanz aufwie- sen. Vermutlich handle es sich um einen Neubau aus dem späten

19. Jahrhundert, der sich an exponierter Lage am südlichen Dorfrand be- finde. Die Denkmalpflege habe die Baute mit der tiefsten Bewertung (er- haltenswert) eingestuft. "Exponiert" heisse in diesem Fall am steil abfal- lenden Südhang, jedoch ohne Bezug zum eigentlichen Dorf. Im Weiteren sei er bereit, die Dachtraufe bis auf die beiden bestehenden Stützen des Anbaus zurückzunehmen, was eine Erhöhung des Pultdachs bei den Stützen und eine Verkürzung bei der Anlehnung an den Stall zur Folge habe, sodass eine horizontale Terrasse auf dem bestehenden Pult- dach gebaut werden könne. Es sei keine Überschreitung des Pultdachs

- 4 - gegeben, da 6 x 1 m Fläche wegfallen würden und die Höhe um einige Zentimeter zunehme. Was den Ortsbildschutz betreffe, so sei es nicht nachvollziehbar, was eine Verkleinerung des Unterstands damit zu tun habe. Die vom Bauamt verlangte trapezförmige Terrasse mache den Carport unmöglich. Im gan- zen Gemeindegebiet von Y._____ existierten keine solchen Terrassen, womit diese ortsbildfremd seien. Im Weiteren seien anthrazit-farbige Garagentore in der Gemeinde weit verbreitet, zumal auch B._____ ein solches habe. Ob sich anthrazit- farbige Garagentore mit Holz besser vertrügen als neues mit altem Holz, sei letztlich empirisch.

E. 6 In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Dabei führte sie aus, dass das Pultdach des bestehenden Un- terstands – welches in die angrenzende Strassenparzelle hineinrage und auf der Grenze der Parzelle 10315 verlaufe – ohne Überbaurechtsdienst- barkeit den im kommunalen Baugesetz vorgesehenen Grenz- bzw. Stras- senabstand verletze. Sofern das kommunale Baugesetz nicht grössere Abstände vorsehe, gelte der im kantonalen Raumplanungsgesetz vorge- sehene minimale Grenzabstand. Ferner solle gemäss Projekteingabe der Grundriss des neuen Unter- stands zwar unverändert bleiben, wogegen im Vergleich zum bisherigen Zustand – aufgrund der geplanten Terrassenbaute – eine vertikale Auf- stockung vorgesehen sei. Diese verletze die Abstandsvorschriften offen- sichtlich und sei damit nicht bewilligungsfähig. Das Hofstattrecht be- schränke den Wiederaufbau auf den bisherigen Gebäudeumfang und dies unabhängig von vertikalen Ausdehnungen. Die Gemeinde sei dem Be- schwerdeführer mit der bewilligten Variante bereits weit entgegengekom- men. Der Beschwerdeführer könne davon Gebrauch machen oder den aktuellen Zustand ohne Aufstockung beibehalten. Aus Präjudizgründen

- 5 - sowie aus Gründen des Ortsbildschutzes könne die Gemeinde auf weite- re Konzessionen nicht eingehen. Gleiches habe sodann in Bezug auf die geplanten Garagentore zu gelten, denn Bauten und Anlagen müssten sich ins Land- und Ortschaftsbild ein- ordnen. Beim Beispiel des Beschwerdeführers – in welchem er wohl C._____ und nicht B._____ anspreche – handle es sich um ein Objekt in der Dorferweiterungszone, wo weniger strenge Gestaltungsvorschriften gälten. Nach ihrer Einschätzung entsprächen Holzverkleidungen für die Garagentore des Beschwerdeführers weit besser dem Einordnungsgebot und zudem stehe ihr diesbezüglich ohnehin ein weiter Ermessensspiel- raum zu. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer mutwillig und aussichtslos prozessiert, sodass der Beschwerdegegnerin eine angemessene Partei- entschädigung zuzusprechen sei.

E. 7 Nach Abschluss des provisorischen Schriftenwechsels reichte der Be- schwerdeführer am 2. August 2016 eine weitere Eingabe ein. Darin hielt er fest, dass der Anbau seit über 100 Jahren bestehe und dieser noch nie in Frage gestellt worden sei. Vorliegend gebe es keinen Wiederaufbau und keine Aufstockung. Die seit 100 Jahren bestehenden Stützen würden mit dem Anbau beibehalten. Tatsache sei, dass die Gesamtmasse gar abnähmen und die Baute nicht erweitert werde. Ferner würde mit der be- willigten Variante der bestehende Carport unmöglich werden, was einen Eingriff in die Eigentumsrechte darstelle. Die behauptete Wohltätigkeit der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Gewährung der Näher- baurechte sei nicht nachvollziehbar. Sodann sei die Heranziehung des Ortsbildschutzes hier unglaubwürdig.

- 6 -

E. 8 Innert gesetzter Frist ging von der Beschwerdegegnerin keine Duplik ein.

E. 9 Der Instruktionsrichter verlangte am 5. September 2016 von der Be- schwerdegegnerin die Edition des GEP, GGP und des Zonenplans (ZP) Y._____. Diesem Ersuchen kam die Beschwerdegegnerin am 14. Sep- tember 2016 nach, woraufhin diese Pläne gleichentags dem Beschwerde- führer zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.

E. 10 Am 26. Oktober 2016 führte das Verwaltungsgericht (V. Kammer, vertre- ten durch den zuständigen Instruktionsrichter und die Aktuarin ad hoc) ei- nen Augenschein durch. Präsent waren der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin, welche durch den Chef des Bauamts und ihren Rechtsvertreter vertreten waren. Allen Anwesenden wurde im Verlaufe der Begehung an drei verschiedenen Standorten die Möglichkeit geboten, sich zu äussern. Von Seiten des Gerichts wurden zudem noch 16 Fotos vom aktuellen Bauzustand des Pultdachs/Unterstands sowie zum Ortsbild (Garagentore) erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt.

E. 11 Das Augenscheinprotokoll wurde am 27. Oktober 2016 den Verfahrens- parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Die dazu eingegangene Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2016 wurde dem Proto- koll beigelegt. Die Beschwerdegegnerin hingegen reichte keine Stellung- nahme ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Baubeschwerdeentscheid vom 8. Juni 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 7 -

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Bau- beschwerdeentscheid vom 8. Juni 2016, mit welchem die Beschwerde- gegnerin die Beschwerde gegen die in der erteilten Baubewilligung vor- gesehenen Auflagen abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taug- liches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein- zutreten (Art. 52 VRG). b) Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob die Beschwerdegegne- rin zu Recht die Baubewilligung mit den Auflagen versehen hat, die auf- gestockte Anbaute sei auf einen Grenz- bzw. Strassenabstand im Westen auf 1 m bzw 1.8 m im Osten zurückzunehmen, die Anbaute bis zur Flucht- linie der westlich angrenzenden Mauer zurückzunehmen sowie die Gara- gentore mit Holz zu verkleiden.

2. a) Gemäss Art. 81 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) dürfen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, erhalten und erneuert werden (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entge- genstehen (Abs. 2). Die Gemeinden können im Baugesetz auch den Wie-

- 8 - deraufbau nach Zerstörung oder Abbruch ohne Rücksicht auf die gelten- den Vorschriften der Regelbauweise für zulässig erklären (Hofstattrecht). Sie regeln die Einzelheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen (Abs. 3). Nach Art. 107 Abs. 2 KRG gehen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des KRG davon abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Als unmittelbar anwendbar gelten gemäss Ziff. 5 namentlich die kantonalen Bauvorschriften (Art. 72-84 KRG). b) Nach bestätigter Praxis dient das Hofstattrecht der Erhaltung – nicht aber der Weiterentwicklung oder Ausdehnung – des Bisherigen. Es stellt inso- fern einen Ausfluss der Bestandesgarantie dar, welche es einem Grun- deigentümer gestattet, sein zerstörtes oder baufällig gewordenes Haus ungeachtet abgeänderter Baugesetze in der bisherigen Ausgestaltung sowie mit derselben Zweckbestimmung wieder zu erstellen. Das Hofstatt- recht verleiht dem Eigentümer eines vor entsprechenden Gesetzesände- rungen bereits überbauten Grundstückes gegenüber jenem einer unüber- bauten Parzelle eine privilegierte Stellung, indem sich der Eigentümer ei- ner überbauten Liegenschaft hinsichtlich des Wiederaufbaues eines schon vorher bestandenen Gebäudes nicht an die neuen Bauvorschriften halten muss. Dieser Eigentümer wird also für bestehende Bauten vor Ein- schränkungen der aus der Eigentumsgarantie fliessenden Baufreiheit, welche durch Änderungen der Bauvorschriften entstehen können, weitge- hend geschützt. Denn er kann dort, wo sich der neu bauende Eigentümer an die ordentlichen Bauvorschriften halten muss, weitgehend ohne Rück- sicht darauf wieder aufbauen. Diese Möglichkeit zu erheblichen Ausnah- men vom jeweils geltenden Baurecht steht sowohl im Gegensatz zum öf- fentlichen Interesse an einer einheitlichen Durchsetzung der Bauordnung als auch zu jenem Nachbarn, der grundsätzlich nicht gehalten ist, eine über das gesetzlich Erlaubte hinausgehende Nutzungsintensität auf dem Nachbargrundstück zu dulden. Diese entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gebieten es jedoch, das Hofstattrecht – das als

- 9 - kodifizierte Ausnahmebewilligung betrachtet werden kann – restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen: PVG 1997 Nr. 54, 1990 Nr. 14; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 03 65/76 vom 13. Februar 2004 E.4b). c) Daneben gilt es im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG aber stets noch das Verhältnis des Hofstattrechts zu den Vorschriften der Regelbauweise zu beachten. Zunächst ist dabei darauf hinzuweisen, dass es an sich selbstverständlich ist, dass der Eigentümer einer bereits überbauten Lie- genschaft sein Haus im Einklang mit den jeweils geltenden ordentlichen Bauvorschriften ausbauen, umbauen oder erweitern darf. Der Sinn und Zweck des Hofstattrechts besteht darin, Eigentümer bestehender Bauten in ihrem Besitzstand zu schützen. Es wäre widersprüchlich, sie auf der anderen Seite aber wieder dadurch einzuschränken, dass ihnen das Bau- en im Rahmen der ordentlichen Bauvorschriften verwehrt wird. Dadurch würde die möglichst weitgehende Erhaltung der Baufreiheit, welche mit dem Hofstattrecht bezweckt wird, gerade wieder in ihr Gegenteil verkehrt. Wo demnach neben einem Wiederaufbau im Hofstattrecht noch eine Er- weiterung des Gebäudes anhand der ordentlichen Bauvorschriften mög- lich ist, muss dies in Nachachtung des Grundsatzes der Baufreiheit auch gestattet werden. Man kann sich dies am Beispiel eines nicht zerstörten oder nicht abgerissenen Altbaus veranschaulichen: Ein solches Gebäude darf ohne weiteres im Rahmen der geltenden Bauvorschriften erweitert werden. Wenn also die Ausnützungsziffer noch nicht konsumiert, die er- laubte Höhe oder Geschosszahl noch nicht erreicht ist, muss beispiels- weise eine Aufstockung bewilligt werden. Dabei ist es selbstverständlich, dass die zusätzlichen Stockwerke gegenüber dem darunter liegenden Gebäudeteil nach neuem Recht allenfalls grössere Grenzabstände einhal- ten müssen. Es ist nicht einzusehen, warum diese Regel nicht auch bei Wiederaufbauten im Hofstattrecht gelten soll, da ja durch dieses Institut der bisherige Eigentümer bevorzugt werden soll (vgl. PVG 1986 Nr. 24; VGU R 06 60 vom 24. Oktober 2006 E.5c).

- 10 - d) Auf kommunaler Ebene hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Baugesetz eine entsprechende Regelung aufgenommen. Art. 7 des Baugesetzes der Gemeinde Y._____ (BG; Ledscha da fabrica dal cumün da Y._____, von der Gemeindeversammlung am 21. Juli 1988 beschlossen) bestimmt: "Art. 7 Dret d'intschess (Hofstattrecht) Scha edifizis vegnan desdrüts per part o dal tuot tras forza magiura o sch'els vegnan sbodats per gnir darcheu refats, schi pon quels gnir refabrichats infra 5 ons in las masüras, grondezza e circunferenza sco fin quà. Il müdamaint da l'adöver po gnir realisà, ma sto però correspuonder a las prescripziuns da la relativa zona. Resalvats sun la lingia da fabrica e'ls plans da quartier. In cas da sbodamaint o da destrucziun da beamaints, po il possessur far valair il dret d'intschess be scha las extensiuns da l'edifizi vegl pon gnir cumprovadas." Daraus folgt, dass jeder Gebäudeteil, welcher eine Erweiterung des Be- stehenden darstellt, den Vorschriften an die Regelbauweise zu genügen hat. Die Regelbauweise der Gemeinde Y._____ ergibt sich für den kon- kreten Fall insbesondere aus Art. 64 - 66 BG: "Art. 64 Schema da zonas Distanza minimala dal cunfin pitschen (m) Distanza minimala dal cunfin grond (m) Zona da cumün 2.5 5 Art. 65 Distanza da cunfins e tanter ils edifizis 1. Tout ils edifizis han da resguardar las distanzas da cunfin chi sun fixadas i'l schema da zonas e las distanzas d'edifizis. La distanza gronda vain masürada davent da la fatschada progettada chi sta il plü dastrusch vers süd. 2. La distanza da cunfin es la distanza orizontala la plü cuorta tanter il fabricat e'l cunfin. 3. [distanza dals edifizis] 4. Cun la perincletta in scrit dal vaschin e cul permiss da l'instanza da fabrica pon las distanzas da cunfin e tanter edifizis gnir redüttas, scha quai nu cuntrafà a l'interess public o nun occasiunescha soluziuns na giavüschablas […]. Art. 66 Distanza invers vias, gods ed auas Ingio chi nu sun fixadas lingias da fabrica, sto gnir resguardada - seguond il plan da preperaziun general almain la distanza da 3 m davent da l'ur da la via. Il Cussagl cumünal po redüer quista distanza scha la fuormaziun da fabrica pretenda e scha las relaziuns da trafic permettan quai. Norma dan las prescripziuns chantunalas per fabricas da vias. […]".

- 11 - e) Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem Hofstattrecht und den Grenz- resp. Strassenabständen geltend, dass er bereit sei, die Dachtraufe bis auf die beiden bestehenden Stützen des Anbaus zurück- zunehmen. So werde das Pultdach bei den Stützen um 90 cm erhöht und bei der Anlehnung an den Stall um 45 cm niedriger. Zudem sei keine Überschreitung des Pultdachs gegeben, da 6 x 1 m Fläche wegfallen und die Höhe um einige Zentimeter zunehmen würde. Sodann würden die Grenzabstände nicht verletzt, da Näherbaurechte eingetragen werden müssten. Dem wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass das Pultdach des bestehenden Unterstands ohne Überbaurechtsdienstbarkeit in die angrenzende Strassenparzelle hineinrage und auf der Grenze der Parzel- le 10315 verlaufe und somit den Grenz- bzw. Strassenabstand von 5 m resp. 3 m gegen Süden und 2.5 m gegen Westen verletze (Art. 64 i.V.m. Art. 65 resp. Art. 66 BG). Der Grundriss des neuen Unterstands solle gemäss Projekteingabe zwar unverändert bleiben. Die geplante Terras- senaufbaute sehe aber eine vertikale Aufstockung bis zu 90 cm vor, wes- halb diese die Abstandsvorschriften offensichtlich verletze und nicht be- willigungsfähig sei. Der Wiederaufbau beschränke sich auf den bisherigen Gebäudeumfang, weshalb für den vertikalen Erweiterungsteil zwingend die einschlägige neurechtliche Abstandsvorschrift einzuhalten sei. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rücknahme des mit einer Terrasse aufgestockten Vorbaus bis zur Fluchtlinie der westlich an- grenzenden Mauer – unter Vereinbarung eines Näherbaurechts mit der Gemeinde – bewilligt habe, sei sie dem Beschwerdeführer weit entgegen gekommen. So betrage der Abstand des aufgestockten Anbaus zur Strassenparzelle immer noch nur 1 m bzw. auf der Ostseite blosse 1.8 m. f) Die Besitzstandsgarantie erstreckt sich auf bestehende Bauten, die zwar in ihrer Nutzung geändert, jedoch volumenmässig nicht ausgedehnt bzw. vergrössert werden können (vgl. hierzu auch VGU R 07 90 vom 13. De- zember 2007 E.3c). Solche Expansionen wären nach dem vorstehend

- 12 - Gesagten nur dann zulässig, falls diese aufgrund der ordentlichen Bau- vorschriften erlaubt wären. Gerade dies ist laut Art. 7 BG ("schi pon quels gnir refabrichats infra 5 ons in la circunferenza": Wiederaufbau nur im bis- herigen Umfang zulässig) aber nicht der Fall, da die neuen Bauteile (ver- tikale Aufstockung; vgl. dazu: Plan Aufstockung Anbaute Südfassade, be- schwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2) den Grenzabstand zur Nachbar- parzelle Nr. 10315 zweifellos nicht einhalten würden. Denn für eine Baute in der Dorfzone – wie dies gemäss ZP im konkreten Fall zutrifft (vgl. be- schwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 5) – müsste ein Grenzabstand gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 65 BG von mindestens 2.5 m (klein) respektive 5 m (gross) eingehalten werden. Auch der zu beachtende Strassenab- stand gemäss Art. 66 BG von 3 m ist vorliegend offensichtlich ebenfalls nicht eingehalten. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die neuen Gebäudeteile des Unterstands nun gegen Süden unter Ein- räumung eines Näherbaurechts gegen die Strassenparzelle 10264 die Einhaltung eines Grenzabstands von 1 m im Westen und 1.8 m im Osten sowie ein Grenzbaurecht gegenüber Parzelle 10315 verlangt (vgl. Bf- act. 5 Ziff. 1 und bestätigt in Bf-act. 4 I. Ziff. 2), ist sie in diesem Sinne dem Beschwerdeführer tatsächlich weit entgegen gekommen (vgl. für die bewilligte Variante Bg-act. 1, Katasterplan Y._____ 1:200). Denn die ver- langten Abstände liegen noch weit unter den gesetzlichen Grenz- resp. Strassenabständen gemäss Art. 64 i.V.m Art. 65 resp. Art. 66 BG. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2016 zu Recht festhält, bleibt es dem Beschwerdeführer überlassen, ob er von der bewil- ligten Variante Gebrauch machen will oder die Beibehaltung des aktuellen Zustands ohne Aufstockung der Terrasse bevorzugt. Deshalb erweist sich die Rüge in diesem Vorbringen als unbegründet.

3. a) Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der Umwandlung des Anbaus in einen Carport/eine Terrasse zu Recht einen

- 13 - Konflikt mit der Ästhetikgesetzgebung nach Art. 29 i.V.m. Art. 48 BG an- genommen hat. b) Die Beschwerdegegnerin argumentiert in diesem Zusammenhang, die vom Beschwerdeführer im Vorfeld vorgeschlagene blosse Rückverset- zung der projektierten Balkonaufstockung auf den gesetzlichen Grenzab- stand unter Beibehaltung der bisherigen Ausmasse des Unterstands kön- ne aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht bewilligt werden. Für den Be- schwerdeführer hingegen ist es nicht nachvollziehbar, was eine Verkleine- rung des Unterstands mit dem Ortsbildschutz zu tun habe. Die vom Bau- amt verlangte trapezförmige Terrasse mache den Carport unmöglich. Zu- dem gäbe es in Y._____ keine einzige trapezförmige Terrasse. c) Weder aus dem Beschwerdeentscheid noch aus den beschwerdegegne- rischen Prozesseingaben geht hervor, inwiefern die Beschwerdegegnerin bezüglich der Umwandlung des Anbaus in einen Carport/eine Terrasse einen Konflikt mit der Ästhetikgesetzgebung gemäss Art. 29 i.V.m. Art. 48 BG sieht. Eine abschliessende Beurteilung in dieser Sache erübrigt sich, weil die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Umwandlung des Pultdachs in eine Terrasse schon an der Verletzung der Grenz- und Strassenab- stände scheitert (vgl. dazu vorstehend E.2e).

4. a) Strittig ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Ästhetikbestimmungen im kommunalen Baugesetz gemäss Art. 29 i.V.m. Art. 48 Abs. 3 BG die Ausführung der Garagentore in Holz verlangen durf- te. b) Das kommunale Baugesetz beinhaltet in Art. 29 sowie Art. 48 folgende Ästhetikbestimmungen:

- 14 - Art. 29 Fuormaziun Touts edifizis ed implants i'l sen da l'art. 93 da la ledscha da fabrica han da gnir fabricats uschè, ch'els s'adattan al caracter dal lö e da la cuntrada. Edifizis e renovaziuns han da's cunfar in reguard a las proporziuns, a la confuormaziun dal tet, al material da fabrica, a la culur dal beamaint ed a la fuormaziun dals contuorns al möd da fabrichar tradizunal dal lö. […] Art. 48 Zona da cumün Illa zona da cumün sto gnir mantgnü il caracter dal lö. […] Tuots fabricats nouvs, annexas e renovaziuns han da gnir construits uschè ch'els correspuondan in l'otezza, in la posiziun, i'l volumen, illas proporziuns, illa fuorma dal tet, illa culur ed illa fuormaziun da las fatschadas a l'unità dal cumün vegl. c) Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, anthrazit-farbige Gara- gentore seien in der Gemeinde weit verbreitet und letztlich sei es sehr empirisch, ob sich anthrazit mit Holz als neues mit altem Holz besser ver- trage. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Gemeinde verfü- ge hinsichtlich der Materialisierung der Garagentore einen weiten Ermes- sensspielraum. Garagentore aus Holz entsprächen in der Dorfzone weit besser dem Einordnungsgebot. d) Das Objekt des Beschwerdeführers auf Parzelle 10316 befindet sich gemäss ZP in der Dorfzone (vgl. Bg-act. 5). Diese Bauten und Anlagen haben sich gemäss Art. 29 BG ins Orts- und Landschaftsbild einzuord- nen, was gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BG auch für die Materialisierung von Bauteilen und Anlagen in der Dorfzone gilt. Beim Augenschein konnte festgestellt werden, dass in dessen näheren Umgebung die Garagentore überwiegend aus Holz beschaffen sind (vgl. Fotografien des Augen- scheins Nr. 7, 8, 10-15). Da die Bündner Gemeinden in ihrer Rechtsan- wendung in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens au- tonom sind; steht ihnen also in diesem Zusammenhang ein weiter Ermes- sensspielraum zu (vgl. BGE 128 I 3 E.2b; vgl. etwa VGU R 14 26 vom

Dispositiv
  1. Juli 2014 E.2b; R 13 241 vom 20. Mai 2014 E.2b m.w.H.). Dieser wurde aufgrund der überwiegenden Anzahl Garagentore aus Holz von der Bau- bewilligungsbehörde nach Ansicht des streitberufenen Gerichts nicht überschritten. Die Auflage "Garagentore aus Holz" in Ziff. 12 der Baube- - 15 - willigung wurde daher zu Recht auferlegt, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
  2. a) Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Auflage in Ziff. 12 der Baubewilligung gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstösst. Lässt ein Rechts- satz durch das Verwenden unbestimmter Rechtsbegriffe oder das Ein- räumen von Ermessen einen Spielraum offen, so hat die rechtsanwen- dende Behörde davon in allen gleich gelagerten Fällen gleichen Ge- brauch zu machen. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sach- lichen Grund unterschiedlich beurteilt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 587 m.w.H.; BGE 136 I 345 E.5). Das Gebot der rechtsgleichen Rechtsan- wendung ist allerdings nur verletzt, wenn die ungleiche Behandlung gleichartiger Verhältnisse von derselben Behörde ausgeht (vgl. BGE 121 I 49 E.3c). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV) geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abwei- chend von der Norm behandelt zu werden. Somit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Weicht die Behörde dagegen in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser gesetzeswidrigen Praxis abweichen wird, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung auch ihnen gewährt wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 599; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 23 Rz. 19; BGE 136 I 65 E.5.6). - 16 - b) Der Beschwerdeführer macht geltend, anthrazit-farbige Garagentore sei- en in Y._____ weit verbreitet, insbesondere auch beim weltberühmten B._____. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die wohl vom Beschwerdeführer erwähnten Garagentore von B._____ – er spreche in diesem Zusammenhang wohl diejenigen von C._____ an – sich in der Dorferweiterungszone befinden würden, in welcher die Gestaltungsvor- schriften gemäss BG weniger streng seien. c) Letztlich kann offen gelassen werden, von welchem Objekt der Be- schwerdeführer tatsächlich ausgeht und in welcher Zone sich dieses be- findet. Selbst wenn das hier interessierende Objekt sich in der Dorfzone befände und die Baubehörde von Y._____ sich in der Vergangenheit nicht strikt an ihre Praxis gehalten hätte (vgl. dazu auch Fotografie Nr. 15 im Augenscheinprotokoll vom 26. Oktober 2016), steht dem Beschwerdefüh- rer kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu. Denn aufgrund einer bzw. weniger Praxisabweichung(en) der Beschwerdegegnerin kann noch keine ständige Praxisabweichung vom Gesetz angenommen wer- den und überdies bekräftigt sie am Augenschein, dass auch die fusionier- te Gemeinde X._____ die Praxis der Baubehörde Y._____ bezüglich Ma- terialisierung der Garagentore fortführen werde (vgl. Augenscheinproto- koll vom 26. Oktober 2016 S. 3). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstösst somit nicht gegen Art. 8 BV und erweist sich als rechtens, wes- halb auch diese Rüge unbegründet ist.
  3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angefochtene Baubewilligung hinsichtlich des Grenz- bzw. Strassenabstands von 1 m (Westen) und 1.8 m (Osten) rechtmässig und daher nicht zu beanstanden ist. Auch die von der Beschwerdegegnerin in Ziff. 12 der Baubewilligung auferlegte Auflage (Garagentore aus Holz) verstösst weder gegen Art. 8 BV noch gegen die Ästhetikbestimmungen in Art. 29 i.V.m. 48 Abs. 3 BG. - 17 -
  4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird nicht gewährt, da die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin laut Art. 78 Abs. 2 VRG in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt und deshalb grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, denn geradezu mutwillig und aussichtslos war die Beschwerdeerhebung nicht. Demnach erkennt das Gericht:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  6. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-- zusammen Fr. 2'356.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  7. [Rechtsmittelbelehrung]
  8. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 37

5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuarin ad hoc Janka URTEIL vom 22. November 2016 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

- 2 - 1. A._____ ist Eigentümer der Parzelle 10316 in Y._____, welche mit einem Wohnhaus (Assek.-Nr. 1-49) und einem Stallgebäude (Assek.-Nr. 1-49-A) überbaut ist. Diese Parzelle grenzt an eine im Generellen Erschlies- sungsplan (GEP) als "Erschliessungsstrasse" (Via per la preperaziun) be- zeichnete Strasse. Auf der Südseite des Stalls ist ein offener Unterstand angebaut, der ein Pultdach aufweist und auf der Grenze zur benachbar- ten Parzelle 10315 liegt. Auf der längeren Seite des Anbaus ragt das Pultdach bis in die Strassenparzelle 10264 hinein. 2. Am 16. Januar 2016 ersuchte A._____ um die Erteilung einer Baubewilli- gung für den Bau einer Garage im Stall mit zwei Einzelparkplätzen und zwei Toren in der Stallwand hinter dem Anbau. Ferner beantragte er die Umwandlung des Pultdachs des Unterstands im Rahmen der bestehen- den Grundrisse des Anbaus mit dem Zweck, darüber eine Dachterrasse zu errichten. 3. Mit Verfügung vom 19. April 2016 bewilligte die Geschäftsleitung der Ge- meinde X._____ dieses Bauvorhaben teilweise. Dabei wurde die Um- wandlung des Unterstands in eine Terrasse mit der Auflage verbunden, vor Baubeginn sei das Näherbaurecht zu den Parzellen 10315 und 10264 gemäss Bezeichnung im Situations- und Grundrissplan im Grundbuch X._____ einzutragen. Überdies seien die Garagentore mit Holz zu ver- kleiden. 4. Dagegen erhob A._____ am 22. April 2016 Beschwerde beim Gemeinde- vorstand X._____, welche am 8. Juni 2016 abgewiesen wurde. Begrün- dend führte die zuständige Behörde im Wesentlichen aus, der geplante Balkonaufbau würde im Vergleich zum bisherigen Zustand eine vertikale Aufstockung mit sich bringen – was gemäss Hofstattrecht nicht zulässig sei – und verletze gegenüber den zwei angrenzenden Grundstücken den Grenz- bzw. Strassenabstand. Folglich sei diese Aufstockung unter Ver-

- 3 - letzung dieser Abstandsvorschriften grundsätzlich nicht bewilligungsfähig. Die Gemeinde sei jedoch bereit, das Näherbaurecht gemäss den bewillig- ten Plänen zu erteilen. Was die blosse Rückversetzung der projektierten Balkonaufstockung auf den gesetzlichen Grenzabstand unter Beibehal- tung der bisherigen Ausmasse des Unterstands betreffe, so könne diese aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht bewilligt werden. Schliesslich seien die Gebäude auf Parzelle 10316 gemäss kommunalem Generellem Gestaltungsplan (GGP) erhaltenswert und müssten deshalb nach kom- munalem Baugesetz in ihrer Stellung und äusseren Erscheinung sowie in ihrem Volumen erhalten werden. Das Garagentor stehe in direktem Zu- sammenhang mit der Holzverkleidung der Fassade, weswegen auf dieser bestanden werde. 5. A._____ wiederholte am 19. Juni 2016 gegenüber der Gemeinde seine Anliegen und ersuchte um eine Aussprache. Gleichentags erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die in der Baubewilligung verfüg- ten Auflagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Der Be- schwerdeführer begründete seinen Antrag dahingehend, dass die Ge- bäude auf Parzelle 10316 keine bedeutende historische Substanz aufwie- sen. Vermutlich handle es sich um einen Neubau aus dem späten

19. Jahrhundert, der sich an exponierter Lage am südlichen Dorfrand be- finde. Die Denkmalpflege habe die Baute mit der tiefsten Bewertung (er- haltenswert) eingestuft. "Exponiert" heisse in diesem Fall am steil abfal- lenden Südhang, jedoch ohne Bezug zum eigentlichen Dorf. Im Weiteren sei er bereit, die Dachtraufe bis auf die beiden bestehenden Stützen des Anbaus zurückzunehmen, was eine Erhöhung des Pultdachs bei den Stützen und eine Verkürzung bei der Anlehnung an den Stall zur Folge habe, sodass eine horizontale Terrasse auf dem bestehenden Pult- dach gebaut werden könne. Es sei keine Überschreitung des Pultdachs

- 4 - gegeben, da 6 x 1 m Fläche wegfallen würden und die Höhe um einige Zentimeter zunehme. Was den Ortsbildschutz betreffe, so sei es nicht nachvollziehbar, was eine Verkleinerung des Unterstands damit zu tun habe. Die vom Bauamt verlangte trapezförmige Terrasse mache den Carport unmöglich. Im gan- zen Gemeindegebiet von Y._____ existierten keine solchen Terrassen, womit diese ortsbildfremd seien. Im Weiteren seien anthrazit-farbige Garagentore in der Gemeinde weit verbreitet, zumal auch B._____ ein solches habe. Ob sich anthrazit- farbige Garagentore mit Holz besser vertrügen als neues mit altem Holz, sei letztlich empirisch. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Dabei führte sie aus, dass das Pultdach des bestehenden Un- terstands – welches in die angrenzende Strassenparzelle hineinrage und auf der Grenze der Parzelle 10315 verlaufe – ohne Überbaurechtsdienst- barkeit den im kommunalen Baugesetz vorgesehenen Grenz- bzw. Stras- senabstand verletze. Sofern das kommunale Baugesetz nicht grössere Abstände vorsehe, gelte der im kantonalen Raumplanungsgesetz vorge- sehene minimale Grenzabstand. Ferner solle gemäss Projekteingabe der Grundriss des neuen Unter- stands zwar unverändert bleiben, wogegen im Vergleich zum bisherigen Zustand – aufgrund der geplanten Terrassenbaute – eine vertikale Auf- stockung vorgesehen sei. Diese verletze die Abstandsvorschriften offen- sichtlich und sei damit nicht bewilligungsfähig. Das Hofstattrecht be- schränke den Wiederaufbau auf den bisherigen Gebäudeumfang und dies unabhängig von vertikalen Ausdehnungen. Die Gemeinde sei dem Be- schwerdeführer mit der bewilligten Variante bereits weit entgegengekom- men. Der Beschwerdeführer könne davon Gebrauch machen oder den aktuellen Zustand ohne Aufstockung beibehalten. Aus Präjudizgründen

- 5 - sowie aus Gründen des Ortsbildschutzes könne die Gemeinde auf weite- re Konzessionen nicht eingehen. Gleiches habe sodann in Bezug auf die geplanten Garagentore zu gelten, denn Bauten und Anlagen müssten sich ins Land- und Ortschaftsbild ein- ordnen. Beim Beispiel des Beschwerdeführers – in welchem er wohl C._____ und nicht B._____ anspreche – handle es sich um ein Objekt in der Dorferweiterungszone, wo weniger strenge Gestaltungsvorschriften gälten. Nach ihrer Einschätzung entsprächen Holzverkleidungen für die Garagentore des Beschwerdeführers weit besser dem Einordnungsgebot und zudem stehe ihr diesbezüglich ohnehin ein weiter Ermessensspiel- raum zu. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer mutwillig und aussichtslos prozessiert, sodass der Beschwerdegegnerin eine angemessene Partei- entschädigung zuzusprechen sei. 7. Nach Abschluss des provisorischen Schriftenwechsels reichte der Be- schwerdeführer am 2. August 2016 eine weitere Eingabe ein. Darin hielt er fest, dass der Anbau seit über 100 Jahren bestehe und dieser noch nie in Frage gestellt worden sei. Vorliegend gebe es keinen Wiederaufbau und keine Aufstockung. Die seit 100 Jahren bestehenden Stützen würden mit dem Anbau beibehalten. Tatsache sei, dass die Gesamtmasse gar abnähmen und die Baute nicht erweitert werde. Ferner würde mit der be- willigten Variante der bestehende Carport unmöglich werden, was einen Eingriff in die Eigentumsrechte darstelle. Die behauptete Wohltätigkeit der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Gewährung der Näher- baurechte sei nicht nachvollziehbar. Sodann sei die Heranziehung des Ortsbildschutzes hier unglaubwürdig.

- 6 - 8. Innert gesetzter Frist ging von der Beschwerdegegnerin keine Duplik ein. 9. Der Instruktionsrichter verlangte am 5. September 2016 von der Be- schwerdegegnerin die Edition des GEP, GGP und des Zonenplans (ZP) Y._____. Diesem Ersuchen kam die Beschwerdegegnerin am 14. Sep- tember 2016 nach, woraufhin diese Pläne gleichentags dem Beschwerde- führer zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. 10. Am 26. Oktober 2016 führte das Verwaltungsgericht (V. Kammer, vertre- ten durch den zuständigen Instruktionsrichter und die Aktuarin ad hoc) ei- nen Augenschein durch. Präsent waren der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin, welche durch den Chef des Bauamts und ihren Rechtsvertreter vertreten waren. Allen Anwesenden wurde im Verlaufe der Begehung an drei verschiedenen Standorten die Möglichkeit geboten, sich zu äussern. Von Seiten des Gerichts wurden zudem noch 16 Fotos vom aktuellen Bauzustand des Pultdachs/Unterstands sowie zum Ortsbild (Garagentore) erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. 11. Das Augenscheinprotokoll wurde am 27. Oktober 2016 den Verfahrens- parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Die dazu eingegangene Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2016 wurde dem Proto- koll beigelegt. Die Beschwerdegegnerin hingegen reichte keine Stellung- nahme ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Baubeschwerdeentscheid vom 8. Juni 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 7 -

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Bau- beschwerdeentscheid vom 8. Juni 2016, mit welchem die Beschwerde- gegnerin die Beschwerde gegen die in der erteilten Baubewilligung vor- gesehenen Auflagen abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taug- liches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein- zutreten (Art. 52 VRG). b) Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob die Beschwerdegegne- rin zu Recht die Baubewilligung mit den Auflagen versehen hat, die auf- gestockte Anbaute sei auf einen Grenz- bzw. Strassenabstand im Westen auf 1 m bzw 1.8 m im Osten zurückzunehmen, die Anbaute bis zur Flucht- linie der westlich angrenzenden Mauer zurückzunehmen sowie die Gara- gentore mit Holz zu verkleiden.

2. a) Gemäss Art. 81 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) dürfen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, erhalten und erneuert werden (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entge- genstehen (Abs. 2). Die Gemeinden können im Baugesetz auch den Wie-

- 8 - deraufbau nach Zerstörung oder Abbruch ohne Rücksicht auf die gelten- den Vorschriften der Regelbauweise für zulässig erklären (Hofstattrecht). Sie regeln die Einzelheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen (Abs. 3). Nach Art. 107 Abs. 2 KRG gehen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des KRG davon abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Als unmittelbar anwendbar gelten gemäss Ziff. 5 namentlich die kantonalen Bauvorschriften (Art. 72-84 KRG). b) Nach bestätigter Praxis dient das Hofstattrecht der Erhaltung – nicht aber der Weiterentwicklung oder Ausdehnung – des Bisherigen. Es stellt inso- fern einen Ausfluss der Bestandesgarantie dar, welche es einem Grun- deigentümer gestattet, sein zerstörtes oder baufällig gewordenes Haus ungeachtet abgeänderter Baugesetze in der bisherigen Ausgestaltung sowie mit derselben Zweckbestimmung wieder zu erstellen. Das Hofstatt- recht verleiht dem Eigentümer eines vor entsprechenden Gesetzesände- rungen bereits überbauten Grundstückes gegenüber jenem einer unüber- bauten Parzelle eine privilegierte Stellung, indem sich der Eigentümer ei- ner überbauten Liegenschaft hinsichtlich des Wiederaufbaues eines schon vorher bestandenen Gebäudes nicht an die neuen Bauvorschriften halten muss. Dieser Eigentümer wird also für bestehende Bauten vor Ein- schränkungen der aus der Eigentumsgarantie fliessenden Baufreiheit, welche durch Änderungen der Bauvorschriften entstehen können, weitge- hend geschützt. Denn er kann dort, wo sich der neu bauende Eigentümer an die ordentlichen Bauvorschriften halten muss, weitgehend ohne Rück- sicht darauf wieder aufbauen. Diese Möglichkeit zu erheblichen Ausnah- men vom jeweils geltenden Baurecht steht sowohl im Gegensatz zum öf- fentlichen Interesse an einer einheitlichen Durchsetzung der Bauordnung als auch zu jenem Nachbarn, der grundsätzlich nicht gehalten ist, eine über das gesetzlich Erlaubte hinausgehende Nutzungsintensität auf dem Nachbargrundstück zu dulden. Diese entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gebieten es jedoch, das Hofstattrecht – das als

- 9 - kodifizierte Ausnahmebewilligung betrachtet werden kann – restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen: PVG 1997 Nr. 54, 1990 Nr. 14; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 03 65/76 vom 13. Februar 2004 E.4b). c) Daneben gilt es im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG aber stets noch das Verhältnis des Hofstattrechts zu den Vorschriften der Regelbauweise zu beachten. Zunächst ist dabei darauf hinzuweisen, dass es an sich selbstverständlich ist, dass der Eigentümer einer bereits überbauten Lie- genschaft sein Haus im Einklang mit den jeweils geltenden ordentlichen Bauvorschriften ausbauen, umbauen oder erweitern darf. Der Sinn und Zweck des Hofstattrechts besteht darin, Eigentümer bestehender Bauten in ihrem Besitzstand zu schützen. Es wäre widersprüchlich, sie auf der anderen Seite aber wieder dadurch einzuschränken, dass ihnen das Bau- en im Rahmen der ordentlichen Bauvorschriften verwehrt wird. Dadurch würde die möglichst weitgehende Erhaltung der Baufreiheit, welche mit dem Hofstattrecht bezweckt wird, gerade wieder in ihr Gegenteil verkehrt. Wo demnach neben einem Wiederaufbau im Hofstattrecht noch eine Er- weiterung des Gebäudes anhand der ordentlichen Bauvorschriften mög- lich ist, muss dies in Nachachtung des Grundsatzes der Baufreiheit auch gestattet werden. Man kann sich dies am Beispiel eines nicht zerstörten oder nicht abgerissenen Altbaus veranschaulichen: Ein solches Gebäude darf ohne weiteres im Rahmen der geltenden Bauvorschriften erweitert werden. Wenn also die Ausnützungsziffer noch nicht konsumiert, die er- laubte Höhe oder Geschosszahl noch nicht erreicht ist, muss beispiels- weise eine Aufstockung bewilligt werden. Dabei ist es selbstverständlich, dass die zusätzlichen Stockwerke gegenüber dem darunter liegenden Gebäudeteil nach neuem Recht allenfalls grössere Grenzabstände einhal- ten müssen. Es ist nicht einzusehen, warum diese Regel nicht auch bei Wiederaufbauten im Hofstattrecht gelten soll, da ja durch dieses Institut der bisherige Eigentümer bevorzugt werden soll (vgl. PVG 1986 Nr. 24; VGU R 06 60 vom 24. Oktober 2006 E.5c).

- 10 - d) Auf kommunaler Ebene hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Baugesetz eine entsprechende Regelung aufgenommen. Art. 7 des Baugesetzes der Gemeinde Y._____ (BG; Ledscha da fabrica dal cumün da Y._____, von der Gemeindeversammlung am 21. Juli 1988 beschlossen) bestimmt: "Art. 7 Dret d'intschess (Hofstattrecht) Scha edifizis vegnan desdrüts per part o dal tuot tras forza magiura o sch'els vegnan sbodats per gnir darcheu refats, schi pon quels gnir refabrichats infra 5 ons in las masüras, grondezza e circunferenza sco fin quà. Il müdamaint da l'adöver po gnir realisà, ma sto però correspuonder a las prescripziuns da la relativa zona. Resalvats sun la lingia da fabrica e'ls plans da quartier. In cas da sbodamaint o da destrucziun da beamaints, po il possessur far valair il dret d'intschess be scha las extensiuns da l'edifizi vegl pon gnir cumprovadas." Daraus folgt, dass jeder Gebäudeteil, welcher eine Erweiterung des Be- stehenden darstellt, den Vorschriften an die Regelbauweise zu genügen hat. Die Regelbauweise der Gemeinde Y._____ ergibt sich für den kon- kreten Fall insbesondere aus Art. 64 - 66 BG: "Art. 64 Schema da zonas Distanza minimala dal cunfin pitschen (m) Distanza minimala dal cunfin grond (m) Zona da cumün 2.5 5 Art. 65 Distanza da cunfins e tanter ils edifizis 1. Tout ils edifizis han da resguardar las distanzas da cunfin chi sun fixadas i'l schema da zonas e las distanzas d'edifizis. La distanza gronda vain masürada davent da la fatschada progettada chi sta il plü dastrusch vers süd. 2. La distanza da cunfin es la distanza orizontala la plü cuorta tanter il fabricat e'l cunfin. 3. [distanza dals edifizis] 4. Cun la perincletta in scrit dal vaschin e cul permiss da l'instanza da fabrica pon las distanzas da cunfin e tanter edifizis gnir redüttas, scha quai nu cuntrafà a l'interess public o nun occasiunescha soluziuns na giavüschablas […]. Art. 66 Distanza invers vias, gods ed auas Ingio chi nu sun fixadas lingias da fabrica, sto gnir resguardada - seguond il plan da preperaziun general almain la distanza da 3 m davent da l'ur da la via. Il Cussagl cumünal po redüer quista distanza scha la fuormaziun da fabrica pretenda e scha las relaziuns da trafic permettan quai. Norma dan las prescripziuns chantunalas per fabricas da vias. […]".

- 11 - e) Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem Hofstattrecht und den Grenz- resp. Strassenabständen geltend, dass er bereit sei, die Dachtraufe bis auf die beiden bestehenden Stützen des Anbaus zurück- zunehmen. So werde das Pultdach bei den Stützen um 90 cm erhöht und bei der Anlehnung an den Stall um 45 cm niedriger. Zudem sei keine Überschreitung des Pultdachs gegeben, da 6 x 1 m Fläche wegfallen und die Höhe um einige Zentimeter zunehmen würde. Sodann würden die Grenzabstände nicht verletzt, da Näherbaurechte eingetragen werden müssten. Dem wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass das Pultdach des bestehenden Unterstands ohne Überbaurechtsdienstbarkeit in die angrenzende Strassenparzelle hineinrage und auf der Grenze der Parzel- le 10315 verlaufe und somit den Grenz- bzw. Strassenabstand von 5 m resp. 3 m gegen Süden und 2.5 m gegen Westen verletze (Art. 64 i.V.m. Art. 65 resp. Art. 66 BG). Der Grundriss des neuen Unterstands solle gemäss Projekteingabe zwar unverändert bleiben. Die geplante Terras- senaufbaute sehe aber eine vertikale Aufstockung bis zu 90 cm vor, wes- halb diese die Abstandsvorschriften offensichtlich verletze und nicht be- willigungsfähig sei. Der Wiederaufbau beschränke sich auf den bisherigen Gebäudeumfang, weshalb für den vertikalen Erweiterungsteil zwingend die einschlägige neurechtliche Abstandsvorschrift einzuhalten sei. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rücknahme des mit einer Terrasse aufgestockten Vorbaus bis zur Fluchtlinie der westlich an- grenzenden Mauer – unter Vereinbarung eines Näherbaurechts mit der Gemeinde – bewilligt habe, sei sie dem Beschwerdeführer weit entgegen gekommen. So betrage der Abstand des aufgestockten Anbaus zur Strassenparzelle immer noch nur 1 m bzw. auf der Ostseite blosse 1.8 m. f) Die Besitzstandsgarantie erstreckt sich auf bestehende Bauten, die zwar in ihrer Nutzung geändert, jedoch volumenmässig nicht ausgedehnt bzw. vergrössert werden können (vgl. hierzu auch VGU R 07 90 vom 13. De- zember 2007 E.3c). Solche Expansionen wären nach dem vorstehend

- 12 - Gesagten nur dann zulässig, falls diese aufgrund der ordentlichen Bau- vorschriften erlaubt wären. Gerade dies ist laut Art. 7 BG ("schi pon quels gnir refabrichats infra 5 ons in la circunferenza": Wiederaufbau nur im bis- herigen Umfang zulässig) aber nicht der Fall, da die neuen Bauteile (ver- tikale Aufstockung; vgl. dazu: Plan Aufstockung Anbaute Südfassade, be- schwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2) den Grenzabstand zur Nachbar- parzelle Nr. 10315 zweifellos nicht einhalten würden. Denn für eine Baute in der Dorfzone – wie dies gemäss ZP im konkreten Fall zutrifft (vgl. be- schwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 5) – müsste ein Grenzabstand gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 65 BG von mindestens 2.5 m (klein) respektive 5 m (gross) eingehalten werden. Auch der zu beachtende Strassenab- stand gemäss Art. 66 BG von 3 m ist vorliegend offensichtlich ebenfalls nicht eingehalten. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die neuen Gebäudeteile des Unterstands nun gegen Süden unter Ein- räumung eines Näherbaurechts gegen die Strassenparzelle 10264 die Einhaltung eines Grenzabstands von 1 m im Westen und 1.8 m im Osten sowie ein Grenzbaurecht gegenüber Parzelle 10315 verlangt (vgl. Bf- act. 5 Ziff. 1 und bestätigt in Bf-act. 4 I. Ziff. 2), ist sie in diesem Sinne dem Beschwerdeführer tatsächlich weit entgegen gekommen (vgl. für die bewilligte Variante Bg-act. 1, Katasterplan Y._____ 1:200). Denn die ver- langten Abstände liegen noch weit unter den gesetzlichen Grenz- resp. Strassenabständen gemäss Art. 64 i.V.m Art. 65 resp. Art. 66 BG. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2016 zu Recht festhält, bleibt es dem Beschwerdeführer überlassen, ob er von der bewil- ligten Variante Gebrauch machen will oder die Beibehaltung des aktuellen Zustands ohne Aufstockung der Terrasse bevorzugt. Deshalb erweist sich die Rüge in diesem Vorbringen als unbegründet.

3. a) Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der Umwandlung des Anbaus in einen Carport/eine Terrasse zu Recht einen

- 13 - Konflikt mit der Ästhetikgesetzgebung nach Art. 29 i.V.m. Art. 48 BG an- genommen hat. b) Die Beschwerdegegnerin argumentiert in diesem Zusammenhang, die vom Beschwerdeführer im Vorfeld vorgeschlagene blosse Rückverset- zung der projektierten Balkonaufstockung auf den gesetzlichen Grenzab- stand unter Beibehaltung der bisherigen Ausmasse des Unterstands kön- ne aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht bewilligt werden. Für den Be- schwerdeführer hingegen ist es nicht nachvollziehbar, was eine Verkleine- rung des Unterstands mit dem Ortsbildschutz zu tun habe. Die vom Bau- amt verlangte trapezförmige Terrasse mache den Carport unmöglich. Zu- dem gäbe es in Y._____ keine einzige trapezförmige Terrasse. c) Weder aus dem Beschwerdeentscheid noch aus den beschwerdegegne- rischen Prozesseingaben geht hervor, inwiefern die Beschwerdegegnerin bezüglich der Umwandlung des Anbaus in einen Carport/eine Terrasse einen Konflikt mit der Ästhetikgesetzgebung gemäss Art. 29 i.V.m. Art. 48 BG sieht. Eine abschliessende Beurteilung in dieser Sache erübrigt sich, weil die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Umwandlung des Pultdachs in eine Terrasse schon an der Verletzung der Grenz- und Strassenab- stände scheitert (vgl. dazu vorstehend E.2e).

4. a) Strittig ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Ästhetikbestimmungen im kommunalen Baugesetz gemäss Art. 29 i.V.m. Art. 48 Abs. 3 BG die Ausführung der Garagentore in Holz verlangen durf- te. b) Das kommunale Baugesetz beinhaltet in Art. 29 sowie Art. 48 folgende Ästhetikbestimmungen:

- 14 - Art. 29 Fuormaziun Touts edifizis ed implants i'l sen da l'art. 93 da la ledscha da fabrica han da gnir fabricats uschè, ch'els s'adattan al caracter dal lö e da la cuntrada. Edifizis e renovaziuns han da's cunfar in reguard a las proporziuns, a la confuormaziun dal tet, al material da fabrica, a la culur dal beamaint ed a la fuormaziun dals contuorns al möd da fabrichar tradizunal dal lö. […] Art. 48 Zona da cumün Illa zona da cumün sto gnir mantgnü il caracter dal lö. […] Tuots fabricats nouvs, annexas e renovaziuns han da gnir construits uschè ch'els correspuondan in l'otezza, in la posiziun, i'l volumen, illas proporziuns, illa fuorma dal tet, illa culur ed illa fuormaziun da las fatschadas a l'unità dal cumün vegl. c) Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, anthrazit-farbige Gara- gentore seien in der Gemeinde weit verbreitet und letztlich sei es sehr empirisch, ob sich anthrazit mit Holz als neues mit altem Holz besser ver- trage. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Gemeinde verfü- ge hinsichtlich der Materialisierung der Garagentore einen weiten Ermes- sensspielraum. Garagentore aus Holz entsprächen in der Dorfzone weit besser dem Einordnungsgebot. d) Das Objekt des Beschwerdeführers auf Parzelle 10316 befindet sich gemäss ZP in der Dorfzone (vgl. Bg-act. 5). Diese Bauten und Anlagen haben sich gemäss Art. 29 BG ins Orts- und Landschaftsbild einzuord- nen, was gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BG auch für die Materialisierung von Bauteilen und Anlagen in der Dorfzone gilt. Beim Augenschein konnte festgestellt werden, dass in dessen näheren Umgebung die Garagentore überwiegend aus Holz beschaffen sind (vgl. Fotografien des Augen- scheins Nr. 7, 8, 10-15). Da die Bündner Gemeinden in ihrer Rechtsan- wendung in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens au- tonom sind; steht ihnen also in diesem Zusammenhang ein weiter Ermes- sensspielraum zu (vgl. BGE 128 I 3 E.2b; vgl. etwa VGU R 14 26 vom

1. Juli 2014 E.2b; R 13 241 vom 20. Mai 2014 E.2b m.w.H.). Dieser wurde aufgrund der überwiegenden Anzahl Garagentore aus Holz von der Bau- bewilligungsbehörde nach Ansicht des streitberufenen Gerichts nicht überschritten. Die Auflage "Garagentore aus Holz" in Ziff. 12 der Baube-

- 15 - willigung wurde daher zu Recht auferlegt, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

5. a) Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Auflage in Ziff. 12 der Baubewilligung gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstösst. Lässt ein Rechts- satz durch das Verwenden unbestimmter Rechtsbegriffe oder das Ein- räumen von Ermessen einen Spielraum offen, so hat die rechtsanwen- dende Behörde davon in allen gleich gelagerten Fällen gleichen Ge- brauch zu machen. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sach- lichen Grund unterschiedlich beurteilt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 587 m.w.H.; BGE 136 I 345 E.5). Das Gebot der rechtsgleichen Rechtsan- wendung ist allerdings nur verletzt, wenn die ungleiche Behandlung gleichartiger Verhältnisse von derselben Behörde ausgeht (vgl. BGE 121 I 49 E.3c). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV) geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abwei- chend von der Norm behandelt zu werden. Somit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Weicht die Behörde dagegen in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser gesetzeswidrigen Praxis abweichen wird, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung auch ihnen gewährt wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 599; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 23 Rz. 19; BGE 136 I 65 E.5.6).

- 16 - b) Der Beschwerdeführer macht geltend, anthrazit-farbige Garagentore sei- en in Y._____ weit verbreitet, insbesondere auch beim weltberühmten B._____. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die wohl vom Beschwerdeführer erwähnten Garagentore von B._____ – er spreche in diesem Zusammenhang wohl diejenigen von C._____ an – sich in der Dorferweiterungszone befinden würden, in welcher die Gestaltungsvor- schriften gemäss BG weniger streng seien. c) Letztlich kann offen gelassen werden, von welchem Objekt der Be- schwerdeführer tatsächlich ausgeht und in welcher Zone sich dieses be- findet. Selbst wenn das hier interessierende Objekt sich in der Dorfzone befände und die Baubehörde von Y._____ sich in der Vergangenheit nicht strikt an ihre Praxis gehalten hätte (vgl. dazu auch Fotografie Nr. 15 im Augenscheinprotokoll vom 26. Oktober 2016), steht dem Beschwerdefüh- rer kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu. Denn aufgrund einer bzw. weniger Praxisabweichung(en) der Beschwerdegegnerin kann noch keine ständige Praxisabweichung vom Gesetz angenommen wer- den und überdies bekräftigt sie am Augenschein, dass auch die fusionier- te Gemeinde X._____ die Praxis der Baubehörde Y._____ bezüglich Ma- terialisierung der Garagentore fortführen werde (vgl. Augenscheinproto- koll vom 26. Oktober 2016 S. 3). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstösst somit nicht gegen Art. 8 BV und erweist sich als rechtens, wes- halb auch diese Rüge unbegründet ist. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angefochtene Baubewilligung hinsichtlich des Grenz- bzw. Strassenabstands von 1 m (Westen) und 1.8 m (Osten) rechtmässig und daher nicht zu beanstanden ist. Auch die von der Beschwerdegegnerin in Ziff. 12 der Baubewilligung auferlegte Auflage (Garagentore aus Holz) verstösst weder gegen Art. 8 BV noch gegen die Ästhetikbestimmungen in Art. 29 i.V.m. 48 Abs. 3 BG.

- 17 - 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird nicht gewährt, da die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin laut Art. 78 Abs. 2 VRG in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt und deshalb grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, denn geradezu mutwillig und aussichtslos war die Beschwerdeerhebung nicht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-- zusammen Fr. 2'356.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]