Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes | Baurecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 5 Der Beschwerdeführer reagierte innert der erwähnten Frist in seinem Schreiben vom 15. Juni 2016 und machte geltend, dass er einerseits in
- 3 - X._____ wohnhaft sei und andererseits selbst eine Liegenschaft in X._____ besitze. Werde eine unbewilligte Bruttogeschossfläche toleriert, so würde dieser Bauherr einseitig bevorzugt behandelt. Es seien alle Hauseigentümer gleich zu behandeln.
E. 6 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 äusserte sich die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Legitimation. Auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer zwar Wohnsitz in X._____ habe, die in seinem Eigentum befindliche Wohnliegenschaft sich indessen so weit vom Hotel B._____ entfernt befinde, dass er durch die geltend gemachte Übernutzung in keiner Art und Weise berührt sei. Es fehle ihm ganz offensichtlich ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 58 Abs. 1 VRG. Es wurde ein Übersichtsplan beigelegt, aus welchem die Distanz zwischen den beiden Liegenschaften hervorgehe. Des Weiteren wurde angemerkt, dass in Bezug auf das Hotel B._____ ein unrechtmäs- siger Zustand bestünde, jedoch Bestrebungen im Gang seien, diesen im Rahmen einer entsprechenden Revision der Nutzungsordnung (Zuwei- sung des Hotels in eine Hotelzone mit höherer Auslastungsziffer) zu be- seitigen. Gemäss Gerichtspraxis dürfe die Beschwerdegegnerin in einem solchen Fall den an sich bestehenden Wiederherstellungsanspruch nicht durchsetzen.
E. 7 Mit Schreiben vom 30. August 2016 teilte der Instruktionsrichter des Ver- waltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass kein weiterer Schrif- tenwechsel angeordnet werde. Vom Beschwerdeführer ging innert ge- setzter Frist zur freiwilligen Stellungnahme (9. September 2016) und bis heute nichts mehr ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Laut Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich un- zulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die vorlie- gende Beschwerde ist - wie zu zeigen sein wird - offensichtlich unzuläs- sig, weshalb deren Beurteilung in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgen kann. 2. Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 49 VRG sind u.a. Entscheide von Gemein- den. Nach Art. 49 Abs. 3 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht auch (Nicht-) Entscheide oder Realakte, die in Rechte und Pflichten von Perso- nen eingreifen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 08 101 vom 24. März 2009 E.2a). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren fällt der Umbau des Hotels B._____ in X._____, dessen baugesetz- konformer Zustand durch den Beschwerdeführer in Zweifel gezogen wird, weder unter einen Realakt der Verwaltung noch unter einen Nichtent- scheid. Die Anfechtung dieses Zustandes ist somit kein taugliches An- fechtungsobjekt. Die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Ju- li 2013, resp. 26. August 2013 und die daraus resultierende Auskunfts- verweigerung, welche allenfalls als Anfechtungsobjekt in Frage kämen, wurden jedoch nicht angefochten und können somit auch nicht als An- fechtungsobjekt herangezogen werden.
3. a) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden. Strittig und zunächst zu prüfen ist somit, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Nur
- 5 - falls das Gericht zum Schluss käme, dies sei der Fall, wären auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten materiellen Beschwerdepunkte zu prüfen. b) Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR
700) lautet wie folgt: Art. 33 Kantonales Recht
1. (…)
2. (…)
3. Es (das kantonale Recht) gewährleistet
a) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun- desgericht,
b) die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4. (…) Der Verweis im eben zitierten Artikel (Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG) auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem In- krafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt (VGG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmun- gen von Art. 89 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfah- ren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. AEMISEGGER/ HAAG, Kom- mentar zum RPG, Zürich, 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 VRG muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen. Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitge-
- 6 - genstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010, E.1.3 und 1.4): „Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom- men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache ver- fügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochte- nen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Baupro- jekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzun- gen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a das Bundesrechtspflegegesetzes (OG; ausser Kraft) entwickelt wor- den sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E.2.2 S. 404 f. mit Hinweisen). Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Po- pularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ei- nes Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorha- ben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerde- recht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E.2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E.2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 N. 57 ff.)." Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfech- tungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der be- schwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. KAR- LEN, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 52; BEUSCH/MOSER/KNEUBÜHLER, Aus- gewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
- 7 - ZBl 2008, S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nut- zen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E.1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (AEMISEGGER, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65, www.weblaw.ch, besucht am 7. Juli 2016)." c) Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer durch den Umbau des Hotels B._____ besonders berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse besitzt, in anderen Worten, ob die bei Bauprojekten vor- ausgesetzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben ist. Unbestrittenermassen wohnt der Beschwerdeführer in X._____. Das in Frage stehende Bauprojekt befindet sich indessen in der Nähe von X._____ und damit gemäss Bauamt X._____ ca. 1'300 Meter (Luftlinie) vom Wohnhaus des Beschwerdeführers entfernt (vgl. beschwerdegegne- rische Beilage 1). Wie ein Überblick über die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur Legitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Di- stanz der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu Bauvorhaben zeigt, verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation bereits bei einer räumlichen Nähe von 130 bis 200 Metern bei fehlender Immissionszu- nahme (vgl. den Katalog in AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 N. 58 ff.). Damit fehlt die für die Beschwerdelegitimation des Nachbarn erforderliche besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht im vorliegenden Fall ganz offensichtlich.
- 8 - d) Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, dass eine Ungleichbehandlung von Hauseigentümern stattfinde (Verletzung der Gleichbehandlung). Das Kriterium der fehlenden räumlichen Nähe kann aber nicht durch das be- hauptete Interesse des Beschwerdeführers an der Gleichberechtigung al- ler Hauseigentümer kompensiert werden. Ein solches Interesse kann schon deshalb keine Rolle spielen, weil damit die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit des besonderen Berührtseins und des schutzwürdigen In- teresses umgangen würden und jedem, der eine (unzutreffende) Behaup- tung aufstellen würde, die Beschwerdeberechtigung zukäme, was zur verpönten Popularbeschwerde führte. Ein vorgebrachtes Interesse muss nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen, was wiederum bedeutet, dass eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse nicht zu berücksichtigen ist (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 21 N. 21 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden R 11 89 vom 17. April 2012 E.2c und R 13 202 vom
3. Oktober 2014 E.2c).
4. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die räumliche Nähe und ein schutz- würdiges Interesse des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisa- tionen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschä- digung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
- 9 -
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 1'194.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 32
5. Kammer Einzelrichter Meisser und Schneebeli als Aktuar ad hoc URTEIL vom 13. September 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
- 2 - 1. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 machte A._____ beim Bauamt X._____ geltend, dass beim Umbau des Hotels B._____, in X._____, der Bauherr, C._____, zusätzliche 280 m2 BGF beanspruche. Dies sei aus seiner Sicht ungerechtfertigt und mittels Kontrolle festzustellen. 2. Das Bauamt verwies in seinen Antwortschreiben vom 31. Juli 2013, resp.
26. August 2013 auf den Umstand, dass keine Auskunft erteilt werden könne, da A._____ nicht am Bewilligungsverfahren beteiligt gewesen sei und es sich um ein offenes Verfahren handle. 3. Am 8. Juni 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) verwal- tungsrechtliche Beschwerde (recte: verwaltungsgerichtliche Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Es sei im Zusam- menhang mit dem Umbau des Hotels B._____ zu schwerwiegenden Ver- letzungen des Baugesetzes gekommen. Der ausgeführte Bau entspreche in keiner Weise dem bewilligten Projekt. Durch die unbewilligte Eingla- sung und Beheizung der Balkone sei die zulässige BGF um bis zu 350 m2 überschritten worden. Er beantragte, die Gemeinde X._____ sei anzuwei- sen, das Hotel zu schliessen und den baugesetzlich bewilligten Zustand vom Besitzer und Betreiber (Hotel B._____ AG) wiederherstellen zu las- sen. 4. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts forderte den Beschwerde- führer mit Schreiben vom 9. Juni 2016 auf, bis zum 20. Juni 2016 dem Gericht darzulegen, inwiefern er zur Erhebung einer verwaltungsgerichtli- chen Beschwerde in der vorliegenden Angelegenheit legitimiert sei. Ohne Darlegung der Legitimation könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 5. Der Beschwerdeführer reagierte innert der erwähnten Frist in seinem Schreiben vom 15. Juni 2016 und machte geltend, dass er einerseits in
- 3 - X._____ wohnhaft sei und andererseits selbst eine Liegenschaft in X._____ besitze. Werde eine unbewilligte Bruttogeschossfläche toleriert, so würde dieser Bauherr einseitig bevorzugt behandelt. Es seien alle Hauseigentümer gleich zu behandeln. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 äusserte sich die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Legitimation. Auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer zwar Wohnsitz in X._____ habe, die in seinem Eigentum befindliche Wohnliegenschaft sich indessen so weit vom Hotel B._____ entfernt befinde, dass er durch die geltend gemachte Übernutzung in keiner Art und Weise berührt sei. Es fehle ihm ganz offensichtlich ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 58 Abs. 1 VRG. Es wurde ein Übersichtsplan beigelegt, aus welchem die Distanz zwischen den beiden Liegenschaften hervorgehe. Des Weiteren wurde angemerkt, dass in Bezug auf das Hotel B._____ ein unrechtmäs- siger Zustand bestünde, jedoch Bestrebungen im Gang seien, diesen im Rahmen einer entsprechenden Revision der Nutzungsordnung (Zuwei- sung des Hotels in eine Hotelzone mit höherer Auslastungsziffer) zu be- seitigen. Gemäss Gerichtspraxis dürfe die Beschwerdegegnerin in einem solchen Fall den an sich bestehenden Wiederherstellungsanspruch nicht durchsetzen. 7. Mit Schreiben vom 30. August 2016 teilte der Instruktionsrichter des Ver- waltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass kein weiterer Schrif- tenwechsel angeordnet werde. Vom Beschwerdeführer ging innert ge- setzter Frist zur freiwilligen Stellungnahme (9. September 2016) und bis heute nichts mehr ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Laut Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich un- zulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die vorlie- gende Beschwerde ist - wie zu zeigen sein wird - offensichtlich unzuläs- sig, weshalb deren Beurteilung in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgen kann. 2. Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 49 VRG sind u.a. Entscheide von Gemein- den. Nach Art. 49 Abs. 3 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht auch (Nicht-) Entscheide oder Realakte, die in Rechte und Pflichten von Perso- nen eingreifen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 08 101 vom 24. März 2009 E.2a). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren fällt der Umbau des Hotels B._____ in X._____, dessen baugesetz- konformer Zustand durch den Beschwerdeführer in Zweifel gezogen wird, weder unter einen Realakt der Verwaltung noch unter einen Nichtent- scheid. Die Anfechtung dieses Zustandes ist somit kein taugliches An- fechtungsobjekt. Die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Ju- li 2013, resp. 26. August 2013 und die daraus resultierende Auskunfts- verweigerung, welche allenfalls als Anfechtungsobjekt in Frage kämen, wurden jedoch nicht angefochten und können somit auch nicht als An- fechtungsobjekt herangezogen werden.
3. a) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden. Strittig und zunächst zu prüfen ist somit, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Nur
- 5 - falls das Gericht zum Schluss käme, dies sei der Fall, wären auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten materiellen Beschwerdepunkte zu prüfen. b) Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR
700) lautet wie folgt: Art. 33 Kantonales Recht
1. (…)
2. (…)
3. Es (das kantonale Recht) gewährleistet
a) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun- desgericht,
b) die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4. (…) Der Verweis im eben zitierten Artikel (Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG) auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem In- krafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt (VGG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmun- gen von Art. 89 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfah- ren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. AEMISEGGER/ HAAG, Kom- mentar zum RPG, Zürich, 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 VRG muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen. Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitge-
- 6 - genstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010, E.1.3 und 1.4): „Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom- men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache ver- fügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochte- nen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Baupro- jekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzun- gen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a das Bundesrechtspflegegesetzes (OG; ausser Kraft) entwickelt wor- den sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E.2.2 S. 404 f. mit Hinweisen). Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Po- pularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ei- nes Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorha- ben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerde- recht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E.2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E.2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 N. 57 ff.)." Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfech- tungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der be- schwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. KAR- LEN, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 52; BEUSCH/MOSER/KNEUBÜHLER, Aus- gewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
- 7 - ZBl 2008, S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nut- zen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E.1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (AEMISEGGER, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65, www.weblaw.ch, besucht am 7. Juli 2016)." c) Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer durch den Umbau des Hotels B._____ besonders berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse besitzt, in anderen Worten, ob die bei Bauprojekten vor- ausgesetzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben ist. Unbestrittenermassen wohnt der Beschwerdeführer in X._____. Das in Frage stehende Bauprojekt befindet sich indessen in der Nähe von X._____ und damit gemäss Bauamt X._____ ca. 1'300 Meter (Luftlinie) vom Wohnhaus des Beschwerdeführers entfernt (vgl. beschwerdegegne- rische Beilage 1). Wie ein Überblick über die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur Legitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Di- stanz der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu Bauvorhaben zeigt, verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation bereits bei einer räumlichen Nähe von 130 bis 200 Metern bei fehlender Immissionszu- nahme (vgl. den Katalog in AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 N. 58 ff.). Damit fehlt die für die Beschwerdelegitimation des Nachbarn erforderliche besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht im vorliegenden Fall ganz offensichtlich.
- 8 - d) Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, dass eine Ungleichbehandlung von Hauseigentümern stattfinde (Verletzung der Gleichbehandlung). Das Kriterium der fehlenden räumlichen Nähe kann aber nicht durch das be- hauptete Interesse des Beschwerdeführers an der Gleichberechtigung al- ler Hauseigentümer kompensiert werden. Ein solches Interesse kann schon deshalb keine Rolle spielen, weil damit die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit des besonderen Berührtseins und des schutzwürdigen In- teresses umgangen würden und jedem, der eine (unzutreffende) Behaup- tung aufstellen würde, die Beschwerdeberechtigung zukäme, was zur verpönten Popularbeschwerde führte. Ein vorgebrachtes Interesse muss nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen, was wiederum bedeutet, dass eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse nicht zu berücksichtigen ist (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 21 N. 21 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden R 11 89 vom 17. April 2012 E.2c und R 13 202 vom
3. Oktober 2014 E.2c).
4. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die räumliche Nähe und ein schutz- würdiges Interesse des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisa- tionen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschä- digung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
- 9 - Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 1'194.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]