Baugesuch (BAB) | Bauen ausserhalb der Bauzonen
Erwägungen (19 Absätze)
E. 5 Mittels Anmeldeformular, datierend auf den 13. resp. 17. Februar 2015, meldeten sich der Verein A._____ Graubünden (A._____) und der WWF für die Verfahrensbeteiligung gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG an. Nach Ein- sicht in die Projektauflage verzichtete der WWF mit Schreiben vom
E. 7 Am 28. April 2015 nahm das Amt für Jagd und Fischerei (AJF) Stellung. Es könne der Bewilligungserteilung zustimmen, wenn eng mit dem Fi- schereiaufseher zusammengearbeitet werde.
E. 8 Am 30. April 2015 nahm das Amt für Natur und Umwelt (ANU) Stellung. Im Ergebnis beantragte das ANU, das Vorhaben abzuweisen, und die Gesuchstellerin zur Prüfung von Alternativstandorten anzuhalten. Ausser- dem hielt das ANU fest, dass es die Beurteilung von A._____ in deren Stellungnahme vom 14. (recte: 15.) April 2015 vollumfänglich teile. Zudem verwies das ANU darauf, dass das geplante Vorhaben die Ufervegetation zerstöre, was aber gemäss Art. 21 NHG nur zulässig sei, wenn das be- treffende Vorhaben standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG sei, was bei der geplanten Brücke nicht zutreffe. Zudem könne im vorliegenden Fall vom im GEP 1993 aufgeführten Brückenstandort ohne Rechtsverlet- zung abgewichen werden, da dieser sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr mit der einschlägigen Gesetzgebung des
- 5 - Bundes und des Kantons im Sinne von Art. 22 Abs. 3 RPG übereinstim- me. Es bestünden Alternativstandorte, welche geeigneter für eine mögli- che Brücke seien da sie zu einem geringeren Mass die Naturschutzzone beanspruchen würden. Zudem stünden dem Vorhaben sowohl unter dem Gewässerschutz- als auch unter dem Natur- und Heimatschutzaspekt überwiegende Interessen entgegen.
E. 9 Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2015 sprach sich die Gemeinde X._____ dafür aus, dass der Antrag von A._____ abzulehnen sei. Es bestehe in der Bevölkerung ein grosses Bedürfnis, die Brücke wiederherzustellen und die betreffende Wegverbindung bilde einen Bestandteil des kommu- nalen Wanderwegnetzes.
E. 10 Am 27. August 2015 teilte das Tiefbauamt Graubünden mit, dass es einer Verschiebung des Brückenstandorts an den vom ANU vorgeschlagenen Alternativstandorten zustimmen könne und auf eine Teilnahme am an- gekündigten Augenschein vom 2. September 2015 verzichte.
E. 11 Anlässlich des Augenscheins vom 2. September 2015, an welchem unter anderem Vertreter der Gemeinde, des ANU, von A._____ sowie des ARE teilnahmen, konnten gemäss ARE im Gelände keinerlei Spuren der zer- störten Brücke sowie der dazugehörenden Wanderwege mehr festgestellt werden. Es wurde ein alternativer Standort in der Nähe der ca. 300 m flussabwärts liegenden Abwasserreinigungsanlage (ARA) besichtigt. Bei Anlage der fraglichen Brücke an dieser Stelle müssten die Wanderer auf der orografisch rechten Seite den B._____ (wegen der Höhendifferenz im Gelände) einen Auf- bzw. Abstieg in Kauf nehmen. Die Gemeinde X._____ hielt diesbezüglich fest, dass der von ihr geplante und der All- gemeinheit zugängliche Weg keine Steigungen enthalten dürfe, weshalb der fragliche Alternativstandort nicht in Frage komme und am vorgesehe- nen Brückenstandort festgehalten werden müsse. Sowohl das ANU als
- 6 - auch A._____ hielten indessen am besichtigten Alternativstandort in der Nähe der ARA fest, weil dieser unter dem Aspekt des Natur- und Heimat- schutzes gegenüber dem geplanten Brückenstandort erhebliche Vorteile aufweise.
E. 12 Mit Schreiben vom 4. September 2015 bekräftigte das ANU die Vorbehal- te gegenüber dem geplanten Brückenstandort. Die zu überwindende Höhendifferenz von maximal 20 m am Alternativstandort sei zumutbar, womit das Vorhaben sich als nicht standortgebunden erweise. Ausserdem seien die fraglichen Wanderwege sowie die Brücke als „bestehende An- lagen“ in den eingereichten Unterlagen ausgewiesen worden, was nicht den Tatsachen entspreche. Die fraglichen Einrichtungen müssten im GEP vielmehr als „neue“ bzw. „geplante“ aufgenommen werden, da keinerlei Spuren der Brücke oder der dazugehörigen Wanderwege mehr vorhan- den seien. Einer erneuten Festlegung des Brückenstandortes an Stelle der weggeschwemmten Brücke im revidierten GEP stünden jedoch klare- rweise sowohl Natur- und Heimat- als auch Gewässerschutzinteressen entgegen, weshalb das ANU eine solche Festlegung ablehnen müsste. Das ANU beantragte deshalb nach wie vor, das Vorhaben abzuweisen, d.h. im Einzelnen den geplanten Brückenstandort aufgrund von Art. 41c Abs. 1 GSchV, Art. 37 Abs. 1 GschG, Art. 18 NHG sowie Art. 33 KRG ab- zulehnen und die Gesuchstellerin zur Alternativstandortprüfung anzuhal- ten.
E. 13 Die Gemeinde X._____ hielt in der Folge am geplanten Brückenstandort fest. Begründend wurde unter anderem festgehalten, dass die C._____ mit dem verbundenen Wander- und Spazierweg aus touristischen Grün- den benötigt werde. Der Alternativstandort sei aufgrund der Steigung durch betagte Personen nur schwer begehbar. Es seien bereits genug „Gebirgswege“ vorhanden, es bestehe das Bedürfnis nach einem länge- ren „Flachweg“ ohne Steigung. Zudem sei die Erstellung und Finanzie-
- 7 - rung am Alternativstandort hinsichtlich Erstellung und Finanzierung weit- aus aufwendiger.
E. 14 Mit Stellungnahme vom 18. September 2015 hielt A._____ fest, dass die Brücke am geplanten Standort einen massiven Eingriff in einen geschütz- ten Lebensraum und eine Naturschutzzone zur Folge hätte. Zudem solle die vom Vorhaben betroffene Aue von regionaler Bedeutung gemäss lau- fender Revision der eidgenössischen Verordnung über den Schutz der Biotope zukünftig nationale Bedeutung erlangen. Mit anderen Worten würde in casu eine ökologisch sehr wertvolle Aue trotz valablen Alterna- tivstandorten unnötig beeinträchtigt, weshalb die geplante Hängebrücke auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig sei.
E. 15 Am 12. Dezember 2015 teilte das ARE der Gemeinde X._____ im Rah- men einer vorläufigen Beurteilung des Vorhabens mit, dass das Bauvor- haben am vorgesehenen Standort nicht bewilligt werden könne. Am
E. 16 Am 5. April 2016 verfügte das ARE, dass die BAB-Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau Fussgängerbrücke C._____ mit Wegverbindung“ nicht erteilt werde und das Baugesuch somit als abgewiesen gelte. Be- gründend wurde unter anderem ausgeführt, dass das vorliegende Bau- vorhaben in erster Linie im Lichte von Art. 22 RPG zu beurteilen sei, wo- nach eine Baubewilligung für zonenkonforme Erschliessungsanlagen dann bewilligt werden könne, wenn diese mit den einschlägigen öffentlich- rechtlichen Bestimmungen von Bund, Kantonen und Gemeinde im Ein- klang stehe. Die projektierte Wegverbindung sei an sich grundsätzlich zo- nenkonform, da sie im GEP 1993 verzeichnet sei. Im Rahmen der Teilre- vision des „Zonenplan 1:2500 (Änderungen) mit Gestaltungelementen Y._____, Z._____“, habe die Gemeinde X._____ am 21. Juni 2009 den
- 8 - Bereich der geplanten Brücke mit dem dort vorherrschenden Auengebiet von regionaler Bedeutung der Naturschutzzone zugewiesen. Die im vor- liegenden Fall aufgrund von Art. 107 Abs. 2 in fine KRG anwendbare, strengere Umschreibung der Naturschutzzone in Art. 34 des kommunalen Baugesetzes erkläre „Bauten und Anlagen aller Art“ in der Naturschutz- zone jedoch für unzulässig. Die nahezu identischen Naturschutzzonen- norm von Art. 33 Abs. 2 KRG, welche grundsätzlich neue Bauten und An- lagen in der Naturschutzzone verbiete, lasse immerhin die Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen zu. Das vorliegende Brückenbauprojekt sei aber ohnehin als Neubau zu qualifizieren, womit sowohl Art. 34 des kommunalen Baugesetzes als auch aus Art. 33 Abs. 2 KRG einem Bau entgegenstehen würden. Zudem verstosse das Projekt gegen die ein- schlägigen Biotop-, Ufervegetations- und Gewässerschutzbestimmungen. Die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung für zonenkonforme Bau- vorhaben i.S.v. Art. 22 RPG sei demnach aufgrund Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit Bestimmungen des öffentlichen Rechts nicht möglich.
E. 17 Dagegen erhob die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) am 22. April 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, dass der BAB-Entscheid vom 5. April 2016 aufzuheben und der Gemeinde X._____ die BAB-Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau Fussgängerbrücke C._____ mit Wegverbindung“ zu erteilen sei. Begründend führte sie unter anderem aus, dass die ge- plante Brücke in der am 21. Juni 2009 revidierten Ortsplanung (Zonen- plan und GEP) enthalten sei. Der Standort der ehemaligen Brücke sei in dieser Revision zwar der Naturschutzzone zugewiesen worden, der Zo- nenplan habe jedoch keinen Vorrang gegenüber dem GEP. Es gebe kei- ne Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde mit der am 21. Juni 2009 be- schlossenen Ausscheidung einer Naturschutzzone im Gebiet des vorlie- genden Bauvorhabens die Erneuerung der Wanderwegverbindung mit Brücke ausschliessen habe wollen. Die Bestimmungen des Natur- und
- 9 - Landschaftsschutzes seien bereits im Rahmen des Festlegungsverfah- rens des GEP berücksichtigt worden, womit vorliegend auf ihn abgestützt werden müsse. Die Fusswegverbindung sei nicht nur zonenkonform, son- dern auch standortgebunden. Eine Interessenabwägung habe bereits bei der Festlegung im GEP stattgefunden. Obwohl die Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Gewässerschutzes und das öffentliche Interesse an der Fussgängerbrücke bereits beim Erlass des GEP berücksichtigt worden seien, halte die beantragte Baubewilligung zudem auch einer erneuten Prüfung der genannten Bestimmungen stand, womit die BAB-Bewilligung zu erteilen sei.
E. 18 Am 29. April 2016 wurden A._____ Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt.
E. 19 Am 31. März 2016 beantragte das ARE (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde unter anderem aus- geführt, dass der GEP aufgrund seiner dienenden Funktion sich nicht an die Stelle des Rahmennutzungsplans setze, sondern ihn präzisiere und ergänze. Festlegungen im GEP, welche ohne klare gesetzliche Delegati- onsnorm zu massiven Abweichungen gegenüber der Bau- und Zonenord- nung führten, seien somit unzulässig, weil damit der in Art. 2 Abs. 1 RPG verankerte Grundsatz der Einheit und Widerspruchslosigkeit der Planung verletzt würde. Insbesondere gelte dies dann, wenn Festlegungen im älte- ren GEP aufgrund erheblich geänderter Verhältnisse (Art. 21 Abs. 2 RPG) im Widerspruch zur aktuellen oder sich in Revision befindlichen Bau- und Zonenordnung stünden. Die im GEP 1993 festgelegte Wegverbindung mit Brücke stehe im Widerspruch zur Bau- und Zonenordnung von 2009, wel- che eine Naturschutzzone mit grundsätzlichem Bauverbot vorsehe. Die Planbeständigkeit des GEP 1993 müsse aufgrund erheblich geänderter Verhältnisse i.S.v. Art. 21 Abs. 2 RPG stark in Zweifel gezogen werden. Zudem schütze die Bestandesgarantie ausserhalb der Bauzone in erster
- 10 - Linie die Substanz bestehender und rechtmässig geschaffener Bauten und Anlagen, der Wiederaufbau gehöre aber nicht zum Kern der Eigen- tumsgarantie. Da seit der Zerstörung der Altbaute eine grössere Zeit- spanne vergangen sei, gelte der Ersatzbau als Neubau. Im Genehmi- gungsverfahren vor der Regierung werde zwar sichergestellt, dass die GEP mit dem Richtplan und dem einschlägigen Bundesrecht im Einklang stünden. Der Genehmigungsentscheid habe aber keinen Einfluss auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Plan im späteren Verlauf ak- zessorisch auf seien Rechtmässigkeit überprüft werden könne, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert hätten. Zudem verlange Art. 22 Abs. 3 RPG im Baubewilligungsverfahren die Überprüfung des Projekts auf seine Vereinbarkeit mit dem einschlägigen öffentlichen Recht. Dies sei auch bei Projekten, deren Linienführung im GEP enthalten ist, nötig und sinnvoll, da im GEP die Planung nur in groben Umrissen erkennbar sei. Eine Interessensabwägung zwischen den öffentlichen Interessen des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes und dem Anliegen der Ge- meinde für den Tourismus bzw. die einheimischen Bevölkerung ergebe zudem, dass der vorgeschlagene Alternativstandort klar zu bevorzugen sei.
E. 20 Am 13. Juni 2016 beantragte der Verein A._____ (nachfolgend Beigela- dener) die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung deckte sich da- bei weitgehend mit derjenigen des Beschwerdegegners. Ergänzend wies der Beigeladene darauf hin, dass das Verwaltungsgericht in VGU U 13 110 E.8e entschieden habe, dass es sich bei Auen, welche noch nicht ins Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung aufgenom- men worden seien, aber auf der Liste der Revisionsobjekte aufgeführt seien, nicht um Auen von nationaler Bedeutung handle. VGU U 13 110 sei aber noch nicht rechtskräftig. Sowohl im genannten Fall als auch vor- liegend müsse somit der durch Art. 4 der Auenverordnung gewährleistete Schutz berücksichtigt werden. Das geplante Vorhaben wiederspreche da-
- 11 - bei den Schutzzielen der Auenverordnung, womit offengelassen werden könne, ob das Bauvorhaben mit dem GEP konform sei und ob dem neue- ren Zonenplan gegenüber dem älteren GEP Vorrang zukomme. Die Be- schwerdeführerin könne sich für einen Wiederaufbau nach Zerstörung weder auf nationales noch kantonales oder kommunales Recht berufen.
E. 21 Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik, beantragte aber erneut einen Augenschein.
E. 22 Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 verzichtete der Beschwerdegegner auf Einreichung einer Duplik.
E. 23 Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 verzichtete auch der Beigeladene auf die Einreichung einer Duplik. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 reichte der Bei- geladene eine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die mit BAB-Entscheid vom 5. April 2016 verweigerte BAB-Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau Fussgänger- brücke C._____ mit Wegverbindung“. Gemäss Art. 103 des Raumpla- nungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; SR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
- 12 - den Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Vorgängig ist festzuhalten, dass auf den beantragten Augenschein ver- zichtet werden kann, da sich vorliegend nur eine Rechtsfrage stellt. 3. Gemäss Art. 5b der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) regeln die Gemeinden ihre Wegnetze des Langsamverkehrs im Rahmen der Ortsplanung. Bedeutende Fuss- und Wanderwege sind gestützt auf Art. 45 Abs. 2 und Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) im Generellen Erschlies- sungsplan (GEP) festzulegen. Festlegungen des GEP werden im Baube- willigungsverfahren praxisgemäss wie zonenplan- resp. nutzungsplankon- forme Bauten und Anlagen behandelt (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2004-2005, S. 322 mit Verweis auf Art. 20 der alten Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom
E. 26 November 1986; aKRVO). Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) kann eine Baubewilligung für zonen- konforme Erschliessungsanlagen nur erteilt werden, wenn diese mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen von Bund, Kantonen und Gemeinde im Einklang steht (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar, RPG, 2006, Art. 22, N. 64)
4. a) Im nach wie vor gültigen GEP 1993 ist eine dem vorliegenden Projekt entsprechende Wegverbindung verzeichnet. Grundsätzlich erweist sich das vorliegende Bauvorhaben somit auf den ersten Blick als zonenkon- form i.S.v. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG. Wie der Beschwerdegegner jedoch zu Recht vorbringt, haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass des GEP 1993 erheblich geändert. Aufgrund des Hochwasserereignisses führte die Gemeinde X._____ am 21. Juni 2009 eine Teilrevision der Ortsplanung durch, welche u.a. den „Zonenplan 1:2500 (Änderungen) mit Gestal-
- 13 - tungselementen Y._____, Z._____“ und den „Generellen Erschliessungs- plan Verkehr 1:2500 (Änderungen) Y._____, Z._____“ (Zonenplan und GEP 2010) umfasste. Die Teilrevision wurde von der Regierung des Kan- tons Graubünden genehmigt. Auch wenn die fragliche Wegverbindung im GEP 2010 nicht bekräftigt bzw. bestätigt wurde, ist sie dadurch weder da- hingefallen, noch kann daraus geschlossen werden, dass man an dieser Verbindung nicht mehr festhalten wollte. Beim GEP 2010 handelte es sich nur um eine Teilrevision des GEP 1993, in welcher die Wegverbindung nicht geändert wurde. Daraus kann der Wille erblickt werden, die Verbin- dung zu belassen. Davon abgesehen wurde im Zonenplan 2010 der Be- reich der geplanten Brücke mit dem dort vorherrschenden Auengebiet von regionaler Bedeutung der Naturschutzzone zugewiesen. Damit wurde das
- lediglich behördenverbindliche - Auengebiet von regionaler Bedeutung grundeigentümerverbindlich erklärt. b) Die Naturschutzzone ist in Art. 34 des kommunalen Baugesetzes (BG) wie folgt geregelt: Naturschutzzone (Art. 33 KRG) Art. 34 Die Naturschutzzone schützt Biotope, wie Uferbereiche, Kleinseen, Naturweiher, Tümpel, Riedgebiete und Moore sowie Hecken, Feld- gehölze, Trockenstandorte, Magerwiesen und weitere naturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkom- men seltener Arten auszeichnen, vor der Zerstörung. In der Natur- schutzzone sind Bauten und Anlagen aller Art, Terrainveränderun- gen, Entwässerungen, Rodungen, Düngungen, Materialablagerun- gen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt. Die Baubehörde trifft notwendige Massnahmen zur Pflege und Kenn- zeichnung der geschützten Gebiete. Sie kann Zutrittsverbote erlas- sen. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der Pfle- gemassnahmen zulässig.
- 14 - Art. 33 KRG, auf welchen die vorstehend zitierte kommunale Bestimmung hinweist, lautet dagegen wie folgt: Art. 33 Schutzzonen
1. Naturschutzzonen 1Naturschutzzonen umfassen naturnahe Lebensräume (Biotope) oder Lebensgemeinschaften und weitere naturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Ar- ten auszeichnen, sowie wertvolle geologische oder erdgeschichtliche Bildungen (Geotope). 2Neue Bauten und Anlagen sowie Eingriffe wie Ent- oder Bewässe- rungen und Düngungen sind nicht gestattet. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nur erneuert werden. Bauliche Eingriffe zur Renatu- rierung oder Revitalisierung sowie angepasste landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Pflegemassnahmen sind zulässig. Vorbe- halten bleiben weitergehende oder abweichende Anordnungen nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung sowie in Bewirtschaf- tungsverträgen. Die Regelung des BG unterscheidet sich von der Regelung im KRG massgeblich dadurch, dass gemäss BG in der Naturschutzzone „Bauten und Anlagen aller Art“ untersagt sind, während die Regelung im KRG im- merhin die Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen zulässt. Auf- grund Art. 107 Abs. 2 in fine KRG ist die strengere Vorschrift in Art. 34 BG massgebend. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man das vorliegende Bauvorhaben unter den Voraussetzun- gen von Art. 33 KRG prüfen würde, aufgrund des Zeitablaufs nicht davon auszugehen wäre, dass das vorliegenden Bauvorhaben noch unter den Begriff des „erneuern“ subsumiert werden könnte.
- 15 - c) Mit der Ausscheidung einer Naturschutzzone im fraglichen Gebiet hat die Beschwerdeführerin somit bei der Ortsplanungsrevision 2009/2010 eine von der früheren Festsetzung im GEP 1993 abweichende Interessensab- wägung zugunsten des Natur- und Gewässerschutzes vorgenommen, in- dem aufgrund der rigorosen Formulierung in Art. 34 BG im fraglichen Ge- biet nicht nur keine neuen Bauten und Anlagen, sondern überhaupt keine Bauten und Anlagen mehr errichtet werden können. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin angerufene Besitzstandsgarantie bzw. das Hofstattrecht gemäss Art. 8 BG mit dem dazugehörigen Verweis auf Art. 81 KRG nichts. Die Beschwerdeführerin übersieht vorliegend, dass Art. 81 KRG ausschliesslich für Bauten innerhalb der Bauzone gilt. Art. 8 BG kann sich somit ebenfalls nur auf Bauten innerhalb der Bauzone beziehen. Für den Besitzstand für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist gemäss Art. 83 Abs. 1 KRG das Bundesrecht zuständig, namentlich Art. 24c RPG. Die für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bun- desrechtlich geregelte Bestandesgarantie schützt in erster Linie die Sub- stanz bestehender und rechtmässig geschaffener Bauten und Anlagen. Der Wiederaufbau gehört dahingegen nicht zum Kern der Eigentumsgarantie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2012 vom 17. September 2013 E.7). Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, ist ein solcher An- spruch auf Wiederaufbau im Rahmen der erweiterten Besitzstandsgarantie lediglich bei bestehenden, zonenwidrigen und bestimmungsgemäss nutz- baren Bauten und Anlagen zulässig, wenn an ihrer Nutzung ein ununter- brochenes Interesse besteht und der Wiederaufbau innert nützlicher Frist erfolgt (vgl. Art. 24c RPG i.v.m. Art. 42 Abs. 4 der Raumplanungsverord- nung (RPV, SR 700.1). Ist seit der Zerstörung der Altbaute eine grössere Zeitspanne vergangen, gilt der Ersatzbau als Neubau (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 24c N. 23).Vorliegend kann aufgrund der seit der Zerstörung vergangenen Zeitspanne von über zehn Jahren nicht mehr davon ausge- gangen werden, dass ein ununterbrochenes Interesse an der Nutzung der Anlage besteht, womit gemäss Art. 42 Abs. 4 RPV i.V.m. Art. 24c RPG
- 16 - die Berufung auf die Besitzstandsgarantie nicht mehr möglich ist und der Ersatzbau als Neubau zu qualifizieren ist. Damit hat der Ersatzbau im vor- liegenden Bauvorhaben alle Anforderungen an einen Neubau zu erfüllen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass selbst wenn, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, Art. 8 BG vorliegend anwend- bar wäre, durch die Bestimmung nur Bauten und keine Anlagen umfasst werden. Beim vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich jedoch zweifel- los um eine Anlage, da vorgesehen ist, das Gelände und den umliegende Raum zu verändern. Darüber hinaus sieht Art. 8 BG in Absatz 2 vor, dass bei Zerstörung einer Baute diese innert zwei Jahren im bisherigen Zu- stand wiederhergestellt werden darf. Eine Berufung auf die im BG enthal- tene Besitzstandsgarantie würde somit selbst bei der Annahme, dass es sich beim vorliegenden Bauvorhaben um eine Baute handelt, bereits auf- grund der vergangenen Zeitspanne seit der Zerstörung der Baute schei- tern.
5. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben „Neubau Fuss- gängerbrücke C._____ mit Wegverbindung“ mit der einschlägig und un- missverständlich formulierten Naturschutzzonenbestimmung von Art. 34 BG kollidiert, welches in der Naturschutzzone Bauten und Anlagen aller Art untersagt. Eine Berufung auf eine Bestandesgarantie ist nicht möglich, da aufgrund der vergangenen Zeitspanne nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein ununterbrochenes Interesse an der Nutzung der An- lage besteht. Wie der Beigeladene zudem zu Recht vorbringt, ist die Aue von regionaler Bedeutung zwar noch nicht als Aue von nationaler Bedeu- tung im Bundesinventar gekennzeichnet, sie ist aber für die Aufnahme ins Bundesinventar vorgeschlagen, und darf somit bis zum Abschluss des In- ventarisierungsverfahrens grundsätzlich keine Verschlechterung erfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.1], Urteil des Bundesgerichts 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 E.5.4). Die Bestimmungen der Auenverordnung (SR
- 17 - 451.31), namentlich das Schutzziel von Art. 4 der Auenverordnung, sind demnach auf die vorliegende Aue von regionaler Bedeutung anwendbar. Da die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung für zonenkonforme Bauvorhaben gemäss Art. 22 Abs. 3 RPG die Vereinbarkeit derselben mit den relevanten Bestimmungen des öffentlichen Rechts voraussetzt, kann der projektierte Hängebrückenbau (inkl. der damit verbundenen neuen Weganlage) bereits allein wegen Verstosses gegen die Naturschutzzonen- bestimmung von Art. 34 BG gestützt auf Art. 22 RPG nicht bewilligt wer- den. Es kann somit offen bleiben, ob das Vorhaben zusätzlich auch gegen die einschlägigen Auen- und Ufervegetationsbestimmungen nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), die Be- stimmungen der Auenverordnung oder gegen die relevanten Gewässer- raumbestimmungen gemäss der eidgenössischen Gewässerschutzverord- nung (GSchV; SR 814.201) verstösst und auch deshalb nicht bewilligt wer- den kann. Der Beschwerdegegner hat somit zu Recht mit BAB-Entscheid vom 5. April 2016 die Erteilung einer BAB-Bewilligung verweigert, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegen- den Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Dies hat vor- liegend zur Folge, dass die Beschwerdeführerin den Beigeladenen mit Fr. 2‘033.85 (inkl. MWST) zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht:
- 18 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 444.-- zusammen Fr. 1'444.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Die Gemeinde X._____ hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2‘033.85 zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 27
5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar ad hoc von Büren URTEIL vom 30. August 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdeführerin gegen Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beschwerdegegner und A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, betreffend Baugesuch (BAB)
- 2 - 1. Bis im Jahr 2005 stellte die nordöstlich von Y._____ über den B._____ führende Fussgängerbrücke, genannt C._____, die Wanderwegverbin- dung zwischen dem C._____ und den D._____ sicher. Die Brücke ist im heute noch gültigen Generellen Erschliessungsplan „öffentliche Fuss- und Wanderwege 1:2‘500“ vom 28. November 1993 (GEP 1993) enthalten, welcher von der Regierung des Kantons Graubünden am 4. Juli 1995 ge- nehmigt wurde. 2. Im Jahr _____ wurde die Brücke durch ein Hochwasserereignis vollstän- dig zerstört. In der Folge wurde eine Teilrevision der Ortsplanung im Ge- biet Y._____/Z._____ durchgeführt. Am 21. Juni 2009 verabschiedete die Gemeinde den „Zonenplan 1:2‘500“ (Änderungen mit Gestaltungselemen- ten Y._____, Z._____“ (Zonenplan 2009). Darin wurde unter anderem das Gebiet des ehemaligen Standorts der C._____ - weitgehend überein- stimmend mit dem Inventarperimeter der dort vorkommenden Aue von regionaler Bedeutung - der Naturschutzzone zugewiesen. Im fraglichen Bereich weist die Naturschutzzone eine Breite von ca. 110 m auf. 3. Am 5. Februar 2015 reichte die Gemeinde X._____ dem Amt für Rau- mentwicklung Graubünden (ARE) ein Gesuch ein, um als Ersatz zur zer- störten C._____ eine ca. 22 m lange Hängebrücke über den B._____ zwi- schen dem C._____ und den D._____ zu erstellen. Die geplante Brücke sollte auf betonierten Wuhrbauten erstellt werden und sah eine Anpas- sung des Geländes auf einer Fläche von ca. 300-360 m2 auf der orogra- fisch linken Flussseite vor. Die Brücke sollte einen Fussweg verbinden, der im GEP 1993 als „bestehende Fuss- und Wanderwegverbindung“ enthalten war. Gemäss Zonenplan 2009 befindet sich die geplante Brücke hauptsächlich im übrigen Gemeindegebiet. Der orografisch linke Teil der Brücke samt dazugehörigen Wuhrbauten und der dort vorgesehenen Geländeaufschüttung inkl. neuer Weganlage befinden sich in der Land- wirtschaftszone. Der orografisch betrachtet rechte Teil der Brücke inkl.
- 3 - den dazugehörigen Wuhrbauten befindet sich im Wald. Sowohl der vom Vorhaben betroffene Teil des übrigen Gemeindegebiets, der Landwirt- schaftszone als auch des Waldes werden von einer Naturschutzzone überlagert. Der gemäss Projektplan vom 23. Januar 2015 anzupassende Wegabschnitt, welcher von Nordosten her die Brücke erschliesst, befindet sich im Wald, im übrigen Gemeindegebiet und in der Landwirtschaftszo- ne. Das betreffende übrige Gemeindegebiet und der fragliche Waldbe- reich werden ebenfalls von der Naturschutzzone überlagert. Die geplante Brücke als auch die fraglichen Wanderwege befinden sich ausserdem gemäss kantonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar in einer Aue von regionaler Bedeutung. Diese Aue ist in den Unterlagen des Bundes- amts für Umwelt zur Revision des Bundesinventars der Auengebiete von nationaler Bedeutung, welche den Kantonen und Gemeinden zur Ver- nehmlassung zugestellt wurde, als Objekt von nationaler Bedeutung ent- halten 4. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt des Kantons Graubünden und in der regionalen Zeitung publiziert. Am 24. März 2015 stellte die Gemeinde X._____ dem ARE sinngemäss den Antrag, den Neubau der Brücke so- wie des Fussweges zu bewilligen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Fussweg im GEP 1993 enthalten sei und die Wiederherstellung des betreffenden Weges und der Brücke einem ausgewiesenen öffentlichen Interesse entspreche. 5. Mittels Anmeldeformular, datierend auf den 13. resp. 17. Februar 2015, meldeten sich der Verein A._____ Graubünden (A._____) und der WWF für die Verfahrensbeteiligung gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG an. Nach Ein- sicht in die Projektauflage verzichtete der WWF mit Schreiben vom
7. April 2015 auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 15. April 2015 nahm A._____ diesbezüglich Stellung, dass das Baugesuch nicht zu ge- nehmigen sei. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass das
- 4 - Projekt in einer Aue von regionaler Bedeutung liege und die Schutzziele prioritär zu gewichten seien. Ausserdem bestehe dem Anschein nach kein Bedarf an einem Ersatz der zerstörten Brücke, da erst zehn Jahre nach dem Hochwasserereignis ein Ersatzgesuch eingereicht worden sei. Der offizielle Wanderweg verlaufe zurzeit über die nahe liegende Autobrücke und sei nicht als Wanderweg von besonderer Bedeutung ausgewiesen, weswegen der Bau einer zusätzlichen Brücke in Frage gestellt werden müsse. Zudem seien in einer Naturschutzzone sowohl gemäss KRG als auch nach Baugesetz der Gemeinde keine Bauten und Anlagen zulässig. 6. Am 21. April 2015 nahm das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) Stellung. Die BAB-Bewilligung könne unter bestimmten Auflagen erteilt werden (insb. Schonung Baumbestand). Am 27. August 2015 teilte das AWN mit, es nehme am Augenschein vom 2. September 2015 nicht teil. 7. Am 28. April 2015 nahm das Amt für Jagd und Fischerei (AJF) Stellung. Es könne der Bewilligungserteilung zustimmen, wenn eng mit dem Fi- schereiaufseher zusammengearbeitet werde. 8. Am 30. April 2015 nahm das Amt für Natur und Umwelt (ANU) Stellung. Im Ergebnis beantragte das ANU, das Vorhaben abzuweisen, und die Gesuchstellerin zur Prüfung von Alternativstandorten anzuhalten. Ausser- dem hielt das ANU fest, dass es die Beurteilung von A._____ in deren Stellungnahme vom 14. (recte: 15.) April 2015 vollumfänglich teile. Zudem verwies das ANU darauf, dass das geplante Vorhaben die Ufervegetation zerstöre, was aber gemäss Art. 21 NHG nur zulässig sei, wenn das be- treffende Vorhaben standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG sei, was bei der geplanten Brücke nicht zutreffe. Zudem könne im vorliegenden Fall vom im GEP 1993 aufgeführten Brückenstandort ohne Rechtsverlet- zung abgewichen werden, da dieser sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr mit der einschlägigen Gesetzgebung des
- 5 - Bundes und des Kantons im Sinne von Art. 22 Abs. 3 RPG übereinstim- me. Es bestünden Alternativstandorte, welche geeigneter für eine mögli- che Brücke seien da sie zu einem geringeren Mass die Naturschutzzone beanspruchen würden. Zudem stünden dem Vorhaben sowohl unter dem Gewässerschutz- als auch unter dem Natur- und Heimatschutzaspekt überwiegende Interessen entgegen. 9. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2015 sprach sich die Gemeinde X._____ dafür aus, dass der Antrag von A._____ abzulehnen sei. Es bestehe in der Bevölkerung ein grosses Bedürfnis, die Brücke wiederherzustellen und die betreffende Wegverbindung bilde einen Bestandteil des kommu- nalen Wanderwegnetzes. 10. Am 27. August 2015 teilte das Tiefbauamt Graubünden mit, dass es einer Verschiebung des Brückenstandorts an den vom ANU vorgeschlagenen Alternativstandorten zustimmen könne und auf eine Teilnahme am an- gekündigten Augenschein vom 2. September 2015 verzichte. 11. Anlässlich des Augenscheins vom 2. September 2015, an welchem unter anderem Vertreter der Gemeinde, des ANU, von A._____ sowie des ARE teilnahmen, konnten gemäss ARE im Gelände keinerlei Spuren der zer- störten Brücke sowie der dazugehörenden Wanderwege mehr festgestellt werden. Es wurde ein alternativer Standort in der Nähe der ca. 300 m flussabwärts liegenden Abwasserreinigungsanlage (ARA) besichtigt. Bei Anlage der fraglichen Brücke an dieser Stelle müssten die Wanderer auf der orografisch rechten Seite den B._____ (wegen der Höhendifferenz im Gelände) einen Auf- bzw. Abstieg in Kauf nehmen. Die Gemeinde X._____ hielt diesbezüglich fest, dass der von ihr geplante und der All- gemeinheit zugängliche Weg keine Steigungen enthalten dürfe, weshalb der fragliche Alternativstandort nicht in Frage komme und am vorgesehe- nen Brückenstandort festgehalten werden müsse. Sowohl das ANU als
- 6 - auch A._____ hielten indessen am besichtigten Alternativstandort in der Nähe der ARA fest, weil dieser unter dem Aspekt des Natur- und Heimat- schutzes gegenüber dem geplanten Brückenstandort erhebliche Vorteile aufweise. 12. Mit Schreiben vom 4. September 2015 bekräftigte das ANU die Vorbehal- te gegenüber dem geplanten Brückenstandort. Die zu überwindende Höhendifferenz von maximal 20 m am Alternativstandort sei zumutbar, womit das Vorhaben sich als nicht standortgebunden erweise. Ausserdem seien die fraglichen Wanderwege sowie die Brücke als „bestehende An- lagen“ in den eingereichten Unterlagen ausgewiesen worden, was nicht den Tatsachen entspreche. Die fraglichen Einrichtungen müssten im GEP vielmehr als „neue“ bzw. „geplante“ aufgenommen werden, da keinerlei Spuren der Brücke oder der dazugehörigen Wanderwege mehr vorhan- den seien. Einer erneuten Festlegung des Brückenstandortes an Stelle der weggeschwemmten Brücke im revidierten GEP stünden jedoch klare- rweise sowohl Natur- und Heimat- als auch Gewässerschutzinteressen entgegen, weshalb das ANU eine solche Festlegung ablehnen müsste. Das ANU beantragte deshalb nach wie vor, das Vorhaben abzuweisen, d.h. im Einzelnen den geplanten Brückenstandort aufgrund von Art. 41c Abs. 1 GSchV, Art. 37 Abs. 1 GschG, Art. 18 NHG sowie Art. 33 KRG ab- zulehnen und die Gesuchstellerin zur Alternativstandortprüfung anzuhal- ten. 13. Die Gemeinde X._____ hielt in der Folge am geplanten Brückenstandort fest. Begründend wurde unter anderem festgehalten, dass die C._____ mit dem verbundenen Wander- und Spazierweg aus touristischen Grün- den benötigt werde. Der Alternativstandort sei aufgrund der Steigung durch betagte Personen nur schwer begehbar. Es seien bereits genug „Gebirgswege“ vorhanden, es bestehe das Bedürfnis nach einem länge- ren „Flachweg“ ohne Steigung. Zudem sei die Erstellung und Finanzie-
- 7 - rung am Alternativstandort hinsichtlich Erstellung und Finanzierung weit- aus aufwendiger. 14. Mit Stellungnahme vom 18. September 2015 hielt A._____ fest, dass die Brücke am geplanten Standort einen massiven Eingriff in einen geschütz- ten Lebensraum und eine Naturschutzzone zur Folge hätte. Zudem solle die vom Vorhaben betroffene Aue von regionaler Bedeutung gemäss lau- fender Revision der eidgenössischen Verordnung über den Schutz der Biotope zukünftig nationale Bedeutung erlangen. Mit anderen Worten würde in casu eine ökologisch sehr wertvolle Aue trotz valablen Alterna- tivstandorten unnötig beeinträchtigt, weshalb die geplante Hängebrücke auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig sei. 15. Am 12. Dezember 2015 teilte das ARE der Gemeinde X._____ im Rah- men einer vorläufigen Beurteilung des Vorhabens mit, dass das Bauvor- haben am vorgesehenen Standort nicht bewilligt werden könne. Am
16. Dezember 2015 ersuchte die Gemeinde das ARE um Erlass eines begründeten und beschwerdefähigen Entscheides. 16. Am 5. April 2016 verfügte das ARE, dass die BAB-Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau Fussgängerbrücke C._____ mit Wegverbindung“ nicht erteilt werde und das Baugesuch somit als abgewiesen gelte. Be- gründend wurde unter anderem ausgeführt, dass das vorliegende Bau- vorhaben in erster Linie im Lichte von Art. 22 RPG zu beurteilen sei, wo- nach eine Baubewilligung für zonenkonforme Erschliessungsanlagen dann bewilligt werden könne, wenn diese mit den einschlägigen öffentlich- rechtlichen Bestimmungen von Bund, Kantonen und Gemeinde im Ein- klang stehe. Die projektierte Wegverbindung sei an sich grundsätzlich zo- nenkonform, da sie im GEP 1993 verzeichnet sei. Im Rahmen der Teilre- vision des „Zonenplan 1:2500 (Änderungen) mit Gestaltungelementen Y._____, Z._____“, habe die Gemeinde X._____ am 21. Juni 2009 den
- 8 - Bereich der geplanten Brücke mit dem dort vorherrschenden Auengebiet von regionaler Bedeutung der Naturschutzzone zugewiesen. Die im vor- liegenden Fall aufgrund von Art. 107 Abs. 2 in fine KRG anwendbare, strengere Umschreibung der Naturschutzzone in Art. 34 des kommunalen Baugesetzes erkläre „Bauten und Anlagen aller Art“ in der Naturschutz- zone jedoch für unzulässig. Die nahezu identischen Naturschutzzonen- norm von Art. 33 Abs. 2 KRG, welche grundsätzlich neue Bauten und An- lagen in der Naturschutzzone verbiete, lasse immerhin die Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen zu. Das vorliegende Brückenbauprojekt sei aber ohnehin als Neubau zu qualifizieren, womit sowohl Art. 34 des kommunalen Baugesetzes als auch aus Art. 33 Abs. 2 KRG einem Bau entgegenstehen würden. Zudem verstosse das Projekt gegen die ein- schlägigen Biotop-, Ufervegetations- und Gewässerschutzbestimmungen. Die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung für zonenkonforme Bau- vorhaben i.S.v. Art. 22 RPG sei demnach aufgrund Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit Bestimmungen des öffentlichen Rechts nicht möglich. 17. Dagegen erhob die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) am 22. April 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, dass der BAB-Entscheid vom 5. April 2016 aufzuheben und der Gemeinde X._____ die BAB-Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau Fussgängerbrücke C._____ mit Wegverbindung“ zu erteilen sei. Begründend führte sie unter anderem aus, dass die ge- plante Brücke in der am 21. Juni 2009 revidierten Ortsplanung (Zonen- plan und GEP) enthalten sei. Der Standort der ehemaligen Brücke sei in dieser Revision zwar der Naturschutzzone zugewiesen worden, der Zo- nenplan habe jedoch keinen Vorrang gegenüber dem GEP. Es gebe kei- ne Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde mit der am 21. Juni 2009 be- schlossenen Ausscheidung einer Naturschutzzone im Gebiet des vorlie- genden Bauvorhabens die Erneuerung der Wanderwegverbindung mit Brücke ausschliessen habe wollen. Die Bestimmungen des Natur- und
- 9 - Landschaftsschutzes seien bereits im Rahmen des Festlegungsverfah- rens des GEP berücksichtigt worden, womit vorliegend auf ihn abgestützt werden müsse. Die Fusswegverbindung sei nicht nur zonenkonform, son- dern auch standortgebunden. Eine Interessenabwägung habe bereits bei der Festlegung im GEP stattgefunden. Obwohl die Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Gewässerschutzes und das öffentliche Interesse an der Fussgängerbrücke bereits beim Erlass des GEP berücksichtigt worden seien, halte die beantragte Baubewilligung zudem auch einer erneuten Prüfung der genannten Bestimmungen stand, womit die BAB-Bewilligung zu erteilen sei. 18. Am 29. April 2016 wurden A._____ Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt. 19. Am 31. März 2016 beantragte das ARE (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde unter anderem aus- geführt, dass der GEP aufgrund seiner dienenden Funktion sich nicht an die Stelle des Rahmennutzungsplans setze, sondern ihn präzisiere und ergänze. Festlegungen im GEP, welche ohne klare gesetzliche Delegati- onsnorm zu massiven Abweichungen gegenüber der Bau- und Zonenord- nung führten, seien somit unzulässig, weil damit der in Art. 2 Abs. 1 RPG verankerte Grundsatz der Einheit und Widerspruchslosigkeit der Planung verletzt würde. Insbesondere gelte dies dann, wenn Festlegungen im älte- ren GEP aufgrund erheblich geänderter Verhältnisse (Art. 21 Abs. 2 RPG) im Widerspruch zur aktuellen oder sich in Revision befindlichen Bau- und Zonenordnung stünden. Die im GEP 1993 festgelegte Wegverbindung mit Brücke stehe im Widerspruch zur Bau- und Zonenordnung von 2009, wel- che eine Naturschutzzone mit grundsätzlichem Bauverbot vorsehe. Die Planbeständigkeit des GEP 1993 müsse aufgrund erheblich geänderter Verhältnisse i.S.v. Art. 21 Abs. 2 RPG stark in Zweifel gezogen werden. Zudem schütze die Bestandesgarantie ausserhalb der Bauzone in erster
- 10 - Linie die Substanz bestehender und rechtmässig geschaffener Bauten und Anlagen, der Wiederaufbau gehöre aber nicht zum Kern der Eigen- tumsgarantie. Da seit der Zerstörung der Altbaute eine grössere Zeit- spanne vergangen sei, gelte der Ersatzbau als Neubau. Im Genehmi- gungsverfahren vor der Regierung werde zwar sichergestellt, dass die GEP mit dem Richtplan und dem einschlägigen Bundesrecht im Einklang stünden. Der Genehmigungsentscheid habe aber keinen Einfluss auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Plan im späteren Verlauf ak- zessorisch auf seien Rechtmässigkeit überprüft werden könne, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert hätten. Zudem verlange Art. 22 Abs. 3 RPG im Baubewilligungsverfahren die Überprüfung des Projekts auf seine Vereinbarkeit mit dem einschlägigen öffentlichen Recht. Dies sei auch bei Projekten, deren Linienführung im GEP enthalten ist, nötig und sinnvoll, da im GEP die Planung nur in groben Umrissen erkennbar sei. Eine Interessensabwägung zwischen den öffentlichen Interessen des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes und dem Anliegen der Ge- meinde für den Tourismus bzw. die einheimischen Bevölkerung ergebe zudem, dass der vorgeschlagene Alternativstandort klar zu bevorzugen sei. 20. Am 13. Juni 2016 beantragte der Verein A._____ (nachfolgend Beigela- dener) die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung deckte sich da- bei weitgehend mit derjenigen des Beschwerdegegners. Ergänzend wies der Beigeladene darauf hin, dass das Verwaltungsgericht in VGU U 13 110 E.8e entschieden habe, dass es sich bei Auen, welche noch nicht ins Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung aufgenom- men worden seien, aber auf der Liste der Revisionsobjekte aufgeführt seien, nicht um Auen von nationaler Bedeutung handle. VGU U 13 110 sei aber noch nicht rechtskräftig. Sowohl im genannten Fall als auch vor- liegend müsse somit der durch Art. 4 der Auenverordnung gewährleistete Schutz berücksichtigt werden. Das geplante Vorhaben wiederspreche da-
- 11 - bei den Schutzzielen der Auenverordnung, womit offengelassen werden könne, ob das Bauvorhaben mit dem GEP konform sei und ob dem neue- ren Zonenplan gegenüber dem älteren GEP Vorrang zukomme. Die Be- schwerdeführerin könne sich für einen Wiederaufbau nach Zerstörung weder auf nationales noch kantonales oder kommunales Recht berufen. 21. Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik, beantragte aber erneut einen Augenschein. 22. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 verzichtete der Beschwerdegegner auf Einreichung einer Duplik. 23. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 verzichtete auch der Beigeladene auf die Einreichung einer Duplik. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 reichte der Bei- geladene eine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die mit BAB-Entscheid vom 5. April 2016 verweigerte BAB-Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau Fussgänger- brücke C._____ mit Wegverbindung“. Gemäss Art. 103 des Raumpla- nungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; SR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
- 12 - den Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Vorgängig ist festzuhalten, dass auf den beantragten Augenschein ver- zichtet werden kann, da sich vorliegend nur eine Rechtsfrage stellt. 3. Gemäss Art. 5b der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) regeln die Gemeinden ihre Wegnetze des Langsamverkehrs im Rahmen der Ortsplanung. Bedeutende Fuss- und Wanderwege sind gestützt auf Art. 45 Abs. 2 und Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) im Generellen Erschlies- sungsplan (GEP) festzulegen. Festlegungen des GEP werden im Baube- willigungsverfahren praxisgemäss wie zonenplan- resp. nutzungsplankon- forme Bauten und Anlagen behandelt (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2004-2005, S. 322 mit Verweis auf Art. 20 der alten Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom
26. November 1986; aKRVO). Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) kann eine Baubewilligung für zonen- konforme Erschliessungsanlagen nur erteilt werden, wenn diese mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen von Bund, Kantonen und Gemeinde im Einklang steht (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar, RPG, 2006, Art. 22, N. 64)
4. a) Im nach wie vor gültigen GEP 1993 ist eine dem vorliegenden Projekt entsprechende Wegverbindung verzeichnet. Grundsätzlich erweist sich das vorliegende Bauvorhaben somit auf den ersten Blick als zonenkon- form i.S.v. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG. Wie der Beschwerdegegner jedoch zu Recht vorbringt, haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass des GEP 1993 erheblich geändert. Aufgrund des Hochwasserereignisses führte die Gemeinde X._____ am 21. Juni 2009 eine Teilrevision der Ortsplanung durch, welche u.a. den „Zonenplan 1:2500 (Änderungen) mit Gestal-
- 13 - tungselementen Y._____, Z._____“ und den „Generellen Erschliessungs- plan Verkehr 1:2500 (Änderungen) Y._____, Z._____“ (Zonenplan und GEP 2010) umfasste. Die Teilrevision wurde von der Regierung des Kan- tons Graubünden genehmigt. Auch wenn die fragliche Wegverbindung im GEP 2010 nicht bekräftigt bzw. bestätigt wurde, ist sie dadurch weder da- hingefallen, noch kann daraus geschlossen werden, dass man an dieser Verbindung nicht mehr festhalten wollte. Beim GEP 2010 handelte es sich nur um eine Teilrevision des GEP 1993, in welcher die Wegverbindung nicht geändert wurde. Daraus kann der Wille erblickt werden, die Verbin- dung zu belassen. Davon abgesehen wurde im Zonenplan 2010 der Be- reich der geplanten Brücke mit dem dort vorherrschenden Auengebiet von regionaler Bedeutung der Naturschutzzone zugewiesen. Damit wurde das
- lediglich behördenverbindliche - Auengebiet von regionaler Bedeutung grundeigentümerverbindlich erklärt. b) Die Naturschutzzone ist in Art. 34 des kommunalen Baugesetzes (BG) wie folgt geregelt: Naturschutzzone (Art. 33 KRG) Art. 34 Die Naturschutzzone schützt Biotope, wie Uferbereiche, Kleinseen, Naturweiher, Tümpel, Riedgebiete und Moore sowie Hecken, Feld- gehölze, Trockenstandorte, Magerwiesen und weitere naturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkom- men seltener Arten auszeichnen, vor der Zerstörung. In der Natur- schutzzone sind Bauten und Anlagen aller Art, Terrainveränderun- gen, Entwässerungen, Rodungen, Düngungen, Materialablagerun- gen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt. Die Baubehörde trifft notwendige Massnahmen zur Pflege und Kenn- zeichnung der geschützten Gebiete. Sie kann Zutrittsverbote erlas- sen. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der Pfle- gemassnahmen zulässig.
- 14 - Art. 33 KRG, auf welchen die vorstehend zitierte kommunale Bestimmung hinweist, lautet dagegen wie folgt: Art. 33 Schutzzonen
1. Naturschutzzonen 1Naturschutzzonen umfassen naturnahe Lebensräume (Biotope) oder Lebensgemeinschaften und weitere naturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Ar- ten auszeichnen, sowie wertvolle geologische oder erdgeschichtliche Bildungen (Geotope). 2Neue Bauten und Anlagen sowie Eingriffe wie Ent- oder Bewässe- rungen und Düngungen sind nicht gestattet. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nur erneuert werden. Bauliche Eingriffe zur Renatu- rierung oder Revitalisierung sowie angepasste landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Pflegemassnahmen sind zulässig. Vorbe- halten bleiben weitergehende oder abweichende Anordnungen nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung sowie in Bewirtschaf- tungsverträgen. Die Regelung des BG unterscheidet sich von der Regelung im KRG massgeblich dadurch, dass gemäss BG in der Naturschutzzone „Bauten und Anlagen aller Art“ untersagt sind, während die Regelung im KRG im- merhin die Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen zulässt. Auf- grund Art. 107 Abs. 2 in fine KRG ist die strengere Vorschrift in Art. 34 BG massgebend. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man das vorliegende Bauvorhaben unter den Voraussetzun- gen von Art. 33 KRG prüfen würde, aufgrund des Zeitablaufs nicht davon auszugehen wäre, dass das vorliegenden Bauvorhaben noch unter den Begriff des „erneuern“ subsumiert werden könnte.
- 15 - c) Mit der Ausscheidung einer Naturschutzzone im fraglichen Gebiet hat die Beschwerdeführerin somit bei der Ortsplanungsrevision 2009/2010 eine von der früheren Festsetzung im GEP 1993 abweichende Interessensab- wägung zugunsten des Natur- und Gewässerschutzes vorgenommen, in- dem aufgrund der rigorosen Formulierung in Art. 34 BG im fraglichen Ge- biet nicht nur keine neuen Bauten und Anlagen, sondern überhaupt keine Bauten und Anlagen mehr errichtet werden können. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin angerufene Besitzstandsgarantie bzw. das Hofstattrecht gemäss Art. 8 BG mit dem dazugehörigen Verweis auf Art. 81 KRG nichts. Die Beschwerdeführerin übersieht vorliegend, dass Art. 81 KRG ausschliesslich für Bauten innerhalb der Bauzone gilt. Art. 8 BG kann sich somit ebenfalls nur auf Bauten innerhalb der Bauzone beziehen. Für den Besitzstand für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist gemäss Art. 83 Abs. 1 KRG das Bundesrecht zuständig, namentlich Art. 24c RPG. Die für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bun- desrechtlich geregelte Bestandesgarantie schützt in erster Linie die Sub- stanz bestehender und rechtmässig geschaffener Bauten und Anlagen. Der Wiederaufbau gehört dahingegen nicht zum Kern der Eigentumsgarantie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2012 vom 17. September 2013 E.7). Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, ist ein solcher An- spruch auf Wiederaufbau im Rahmen der erweiterten Besitzstandsgarantie lediglich bei bestehenden, zonenwidrigen und bestimmungsgemäss nutz- baren Bauten und Anlagen zulässig, wenn an ihrer Nutzung ein ununter- brochenes Interesse besteht und der Wiederaufbau innert nützlicher Frist erfolgt (vgl. Art. 24c RPG i.v.m. Art. 42 Abs. 4 der Raumplanungsverord- nung (RPV, SR 700.1). Ist seit der Zerstörung der Altbaute eine grössere Zeitspanne vergangen, gilt der Ersatzbau als Neubau (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 24c N. 23).Vorliegend kann aufgrund der seit der Zerstörung vergangenen Zeitspanne von über zehn Jahren nicht mehr davon ausge- gangen werden, dass ein ununterbrochenes Interesse an der Nutzung der Anlage besteht, womit gemäss Art. 42 Abs. 4 RPV i.V.m. Art. 24c RPG
- 16 - die Berufung auf die Besitzstandsgarantie nicht mehr möglich ist und der Ersatzbau als Neubau zu qualifizieren ist. Damit hat der Ersatzbau im vor- liegenden Bauvorhaben alle Anforderungen an einen Neubau zu erfüllen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass selbst wenn, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, Art. 8 BG vorliegend anwend- bar wäre, durch die Bestimmung nur Bauten und keine Anlagen umfasst werden. Beim vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich jedoch zweifel- los um eine Anlage, da vorgesehen ist, das Gelände und den umliegende Raum zu verändern. Darüber hinaus sieht Art. 8 BG in Absatz 2 vor, dass bei Zerstörung einer Baute diese innert zwei Jahren im bisherigen Zu- stand wiederhergestellt werden darf. Eine Berufung auf die im BG enthal- tene Besitzstandsgarantie würde somit selbst bei der Annahme, dass es sich beim vorliegenden Bauvorhaben um eine Baute handelt, bereits auf- grund der vergangenen Zeitspanne seit der Zerstörung der Baute schei- tern.
5. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben „Neubau Fuss- gängerbrücke C._____ mit Wegverbindung“ mit der einschlägig und un- missverständlich formulierten Naturschutzzonenbestimmung von Art. 34 BG kollidiert, welches in der Naturschutzzone Bauten und Anlagen aller Art untersagt. Eine Berufung auf eine Bestandesgarantie ist nicht möglich, da aufgrund der vergangenen Zeitspanne nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein ununterbrochenes Interesse an der Nutzung der An- lage besteht. Wie der Beigeladene zudem zu Recht vorbringt, ist die Aue von regionaler Bedeutung zwar noch nicht als Aue von nationaler Bedeu- tung im Bundesinventar gekennzeichnet, sie ist aber für die Aufnahme ins Bundesinventar vorgeschlagen, und darf somit bis zum Abschluss des In- ventarisierungsverfahrens grundsätzlich keine Verschlechterung erfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.1], Urteil des Bundesgerichts 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 E.5.4). Die Bestimmungen der Auenverordnung (SR
- 17 - 451.31), namentlich das Schutzziel von Art. 4 der Auenverordnung, sind demnach auf die vorliegende Aue von regionaler Bedeutung anwendbar. Da die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung für zonenkonforme Bauvorhaben gemäss Art. 22 Abs. 3 RPG die Vereinbarkeit derselben mit den relevanten Bestimmungen des öffentlichen Rechts voraussetzt, kann der projektierte Hängebrückenbau (inkl. der damit verbundenen neuen Weganlage) bereits allein wegen Verstosses gegen die Naturschutzzonen- bestimmung von Art. 34 BG gestützt auf Art. 22 RPG nicht bewilligt wer- den. Es kann somit offen bleiben, ob das Vorhaben zusätzlich auch gegen die einschlägigen Auen- und Ufervegetationsbestimmungen nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), die Be- stimmungen der Auenverordnung oder gegen die relevanten Gewässer- raumbestimmungen gemäss der eidgenössischen Gewässerschutzverord- nung (GSchV; SR 814.201) verstösst und auch deshalb nicht bewilligt wer- den kann. Der Beschwerdegegner hat somit zu Recht mit BAB-Entscheid vom 5. April 2016 die Erteilung einer BAB-Bewilligung verweigert, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegen- den Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Dies hat vor- liegend zur Folge, dass die Beschwerdeführerin den Beigeladenen mit Fr. 2‘033.85 (inkl. MWST) zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht:
- 18 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 444.-- zusammen Fr. 1'444.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2‘033.85 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]