Baubewilligung / Nutzungsbeschränkung | Baurecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 7. Januar 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit dem An- trag, Ziff. III Bst. b) des Dispositivs des angefochtenen Entscheides be- treffend Wohnnutzung des Dachgeschosses sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass gemäss geltendem Baugesetz der Gemeinde X._____ (früher Y._____) eine Nutzung dieses Geschosses zu Wohnzwecken
- 3 - nicht untersagt sei und dass ein Innenumbau für Wohnzwecke grundsätz- lich bewilligungsfähig wäre.
E. 6 Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2016 verlangte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, so- weit auf sie eingetreten werden könne. Daraufhin erfolgte mit Replik vom
4. März 2016 und Duplik vom 17. März 2016 ein zweiter Schriftenwech- sel. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Zunächst ist die Verfahrenssprache für das vorliegende Verfahren festzu- legen. Nach Art. 8 Abs. 1 des Sprachengesetzes des Kantons Graubün- den (SpG; BR 492.100) können die Parteien vor kantonalen Gerichten für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden. Die Verfahrenssprache richtet sich gemäss Art. 8 Abs. 2 SpG in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die be- klagte Partei mächtig ist. Die angefochtene Baubewilligung vom 23. No- vember 2015 wurde in der italienischen Sprache erlassen. Die Parteien haben ihre Rechtsschriften vor dem Verwaltungsgericht jedoch auf Deutsch verfasst. Ausserdem sind die Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig. Es rechtfertigt sich daher, das Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht auf Deutsch zu führen. b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die von der Beschwer- degegnerin erteilte Baubewilligung vom 23. November 2015.
- 4 - Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin darin zu- sätzlich ein Umnutzungsverbot für das Dachgeschoss verfügen durfte. Die strittige Ziff. III Bst. b) des Dispositivs der Baubewilligung lautet wie folgt: "Il piano sottotetto (marcato in blu nei piani approvati), non può essere trasformato a scopo abitativo". c) Formell gilt es vorab festzustellen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vor- schrift dazu ermächtigt ist. Erforderlich ist ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung des Beschwerde- führers zum Streitgegenstand ergibt. Der Beschwerdeführer muss durch die unrichtige Rechtsanwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse ver- mag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Be- schwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nach- teiles, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (VGU R 09 40 vom 28. Januar 2010 E.5a m.H.).
- 5 - d) Mit der hier angefochtenen Baubewilligung wurden die von den Be- schwerdeführern beantragten Bauvorhaben (zum Teil nachträglich) ge- nehmigt. In ihrem Bauantrag vom 3. März 2015 führten die Beschwerde- führer bezüglich des Dachgeschosses aus, den Speicher weiterhin als Nebenraum nutzen zu wollen, weshalb keine für einen Wohnraum typi- schen Massnahmen erfolgen würden. Im Verfahren R 14 73 bestätigten sie zudem, dass kein Ausbau des Dachbodens zu Wohnraum beabsich- tigt sei. Demzufolge ist hier davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rer an der Anfechtung des Verbots der Umnutzung des Dachgeschosses in Wohnraum kein schutzwürdiges Interesse haben. Die Beschwerdefüh- rer sind somit insbesondere auf ihre Aussagen im vorinstanzlichen Bau- bewilligungsverfahren zu behaften, weshalb das in der Baubewilligung hinzugefügte Umnutzungsverbot des Dachgeschosses in Wohnraum le- diglich als eine präzisierende Auflage im Rahmen der bewilligten Bauvor- haben zu verstehen ist. Mit den Worten der Beschwerdegegnerin ausge- druckt, soll dieses Verbot bloss ein Verweis auf die rechtlichen Vorschrif- ten darstellen. Es soll also nur verhindern, dass der Umfang der mit der angefochtenen Baubewilligung genehmigten Arbeiten in unzulässiger Weise durch zweckändernde Arbeiten im Dachgeschoss gesprengt wird. Es steht indessen einem allfälligen zukünftigen Umnutzungsgesuch nicht entgegen. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. - 6 -
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-- zusammen Fr. 640.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 2
5. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 5. Juli 2016 in der Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Nievergelt, Beschwerdegegnerin betreffend Baubewilligung / Nutzungsbeschränkung
- 2 - 1. B._____ und A._____ sind Miteigentümer je zur Hälfte der Liegenschaft Nr. 780 in Y._____, Gemeinde X._____. 2. Nachdem die Gemeindebehörde festgestellt hatte, dass auf der betref- fenden Liegenschaft ohne Bewilligung Umbauarbeiten in Angriff genom- men wurden, erliess der Gemeindevorstand am 16. Juli 2014 eine Bau- einstellungsverfügung, eine Aufforderung zur Einreichung eines Bauge- suches sowie eine Verfügung der Eröffnung eines Bussverfahrens für rechtswidrig vorgenommene Baueingriffe auf der betreffenden Liegen- schaft. Die Bauherrschaft wurde aufgefordert, bis am 31. Juli 2014 für die geplanten Umbauten nachträglich ein Baugesuch namentlich für den Ausbau und die Umnutzung des Dachbodens zu Wohnzwecken einzurei- chen. 3. Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht auf Beschwerde von A._____ und B._____ hin mit Urteil vom 10. März 2015 (Verfahren R 14
73) bestätigt. 4. Am 2. August 2015 reichten A._____ und B._____ unter Benutzung des offiziellen Formulars ein Baugesuch unter Hinweis auf den vorgängig, am
3. März 2015 bereits eingereichten, selbst verfassten Bauantrag ein. Nach der vom 24. September bis am 13. Oktober 2015 erfolgten Publika- tion erliess der Gemeindevorstand am 23. November 2015 die Baubewil- ligung. 5. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 7. Januar 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit dem An- trag, Ziff. III Bst. b) des Dispositivs des angefochtenen Entscheides be- treffend Wohnnutzung des Dachgeschosses sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass gemäss geltendem Baugesetz der Gemeinde X._____ (früher Y._____) eine Nutzung dieses Geschosses zu Wohnzwecken
- 3 - nicht untersagt sei und dass ein Innenumbau für Wohnzwecke grundsätz- lich bewilligungsfähig wäre. 6. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2016 verlangte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, so- weit auf sie eingetreten werden könne. Daraufhin erfolgte mit Replik vom
4. März 2016 und Duplik vom 17. März 2016 ein zweiter Schriftenwech- sel. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Zunächst ist die Verfahrenssprache für das vorliegende Verfahren festzu- legen. Nach Art. 8 Abs. 1 des Sprachengesetzes des Kantons Graubün- den (SpG; BR 492.100) können die Parteien vor kantonalen Gerichten für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden. Die Verfahrenssprache richtet sich gemäss Art. 8 Abs. 2 SpG in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die be- klagte Partei mächtig ist. Die angefochtene Baubewilligung vom 23. No- vember 2015 wurde in der italienischen Sprache erlassen. Die Parteien haben ihre Rechtsschriften vor dem Verwaltungsgericht jedoch auf Deutsch verfasst. Ausserdem sind die Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig. Es rechtfertigt sich daher, das Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht auf Deutsch zu führen. b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die von der Beschwer- degegnerin erteilte Baubewilligung vom 23. November 2015.
- 4 - Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin darin zu- sätzlich ein Umnutzungsverbot für das Dachgeschoss verfügen durfte. Die strittige Ziff. III Bst. b) des Dispositivs der Baubewilligung lautet wie folgt: "Il piano sottotetto (marcato in blu nei piani approvati), non può essere trasformato a scopo abitativo". c) Formell gilt es vorab festzustellen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vor- schrift dazu ermächtigt ist. Erforderlich ist ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung des Beschwerde- führers zum Streitgegenstand ergibt. Der Beschwerdeführer muss durch die unrichtige Rechtsanwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse ver- mag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Be- schwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nach- teiles, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (VGU R 09 40 vom 28. Januar 2010 E.5a m.H.).
- 5 - d) Mit der hier angefochtenen Baubewilligung wurden die von den Be- schwerdeführern beantragten Bauvorhaben (zum Teil nachträglich) ge- nehmigt. In ihrem Bauantrag vom 3. März 2015 führten die Beschwerde- führer bezüglich des Dachgeschosses aus, den Speicher weiterhin als Nebenraum nutzen zu wollen, weshalb keine für einen Wohnraum typi- schen Massnahmen erfolgen würden. Im Verfahren R 14 73 bestätigten sie zudem, dass kein Ausbau des Dachbodens zu Wohnraum beabsich- tigt sei. Demzufolge ist hier davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rer an der Anfechtung des Verbots der Umnutzung des Dachgeschosses in Wohnraum kein schutzwürdiges Interesse haben. Die Beschwerdefüh- rer sind somit insbesondere auf ihre Aussagen im vorinstanzlichen Bau- bewilligungsverfahren zu behaften, weshalb das in der Baubewilligung hinzugefügte Umnutzungsverbot des Dachgeschosses in Wohnraum le- diglich als eine präzisierende Auflage im Rahmen der bewilligten Bauvor- haben zu verstehen ist. Mit den Worten der Beschwerdegegnerin ausge- druckt, soll dieses Verbot bloss ein Verweis auf die rechtlichen Vorschrif- ten darstellen. Es soll also nur verhindern, dass der Umfang der mit der angefochtenen Baubewilligung genehmigten Arbeiten in unzulässiger Weise durch zweckändernde Arbeiten im Dachgeschoss gesprengt wird. Es steht indessen einem allfälligen zukünftigen Umnutzungsgesuch nicht entgegen. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
- 6 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-- zusammen Fr. 640.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]