opencaselaw.ch

R 2015 97

Graubünden · 2016-07-12 · Deutsch GR

Baubusse und Auslagenersatz | Baurecht

Erwägungen (19 Absätze)

E. 5 Die Rechtsvertreterin von A._____ wies mit Schreiben vom 23. Januar 2015 B._____ und C._____ darauf hin, dass die Wärmepumpe auch in der Nacht laufen gelassen werde, was nicht zulässig sei und zu unterblei- ben habe.

E. 6 Aufgrund der Bestätigung der D._____ AG, wonach die bestehende Luft- Wasser-Wärmepumpe durch ein neues Gerät ersetzt werde, räumte der Gemeindevorstand mit Schreiben vom 3. Februar 2015 den Baugesuch- stellern eine letzte Frist bis zum 28. Februar 2015 ein, um den Prüfbericht des neuen Gerätes einzureichen und einen verbindlichen Zeitpunkt für den Austausch der Wärmepumpen anzugeben. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, wurde die kostenfällige Abweisung des Baugesuchs in Aussicht gestellt. Ferner machte der Gemeindevorstand die Bauge- suchsteller darauf aufmerksam, dass die im November 2014 verfügten Sofortmassnahmen weiterhin Gültigkeit hätten und strikte zu befolgen seien.

E. 7 Innert der letztmalig eingeräumten Frist bis am 28. Februar 2015 teilte ein Mitarbeiter der D._____ AG dem Bauamt mit, dass ein Ersatzgerät für die bestehende Wärmepumpe vorgesehen sei und die Lärmvorschriften ein- halten würden. Ferner wurde angeblich mitgeteilt, dass die verfügten So- fortmassnahmen eingehalten würden.

E. 8 Da laut A._____ die Sofortmassanahmen der Gemeinde nicht eingehalten wurden, gab sie am 5. März 2015 eine Lärmmessung in Auftrag.

E. 9 Mit Schreiben vom 9. März 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin von A._____ die Gemeinde, den Einspracheentscheid zu fällen und die ent-

- 4 - sprechenden Massnahmen zu treffen, damit die Immissionsgrenzwerte während der Nacht eingehalten werden.

E. 10 Am 9. März 2015 trafen sich Vertreter der Gemeinde mit den Baugesuch- stellern, einem Vertreter der E._____ AG und Vertretern der D._____ AG zu einer Besprechung. Anlässlich dieser Besprechung stellte sich heraus, dass das vorgeschlagene Ersatzgerät aus Kostengründen nicht angesetzt worden wäre und stattdessen wohl ein anderes Gerät als Ersatz dienen würde. Ferner konnten sich die Vertreter der Gemeinde anscheinend da- von überzeugen, dass an der Wärmepumpe die erforderlichen Einstellun- gen vorgenommen worden seien, damit die Wärmepumpe zwischen 19.00 und 7.00 Uhr nicht in Betrieb sei.

E. 11 Mit Schreiben vom 18. März 2015 teilte die Gemeinde A._____ mit, dass die Abhandlung der Einsprache erst am 30. März 2015 erfolgen könne. Die verfügte Massnahme betreffend Reduktion der Betriebszeiten der Wärmepumpe während der Nacht werde mittels eingebauter Zeitschaltuhr umgesetzt.

E. 12 Am 30. März 2015 entschied der Gemeindevorstand an den verfügten Sofortmassnahmen festzuhalten und das nachträgliche Baugesuch be- treffend den Betrieb der Luft-Wasser-Wärmepumpe abzuweisen. Die Ein- sprachen wurden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfah- renskosten wurden den Baugesuchstellern überbunden, ausseramtliche Entschädigungen wurden nicht zugesprochen. Es wurde darauf hingewie- sen, dass über eine allfällige Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in einem separaten Wiederherstellungsverfahren entschieden werde. Dieser negative Baubescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 13 Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 teilten B._____ und C._____ der Ge- meinde X._____ mit, dass der Mangel bis spätestens am 20. Oktober

- 5 - 2015 beseitigt sei und eine baurechtskonforme Wärmepumpe installiert werde. Bis zu diesem Zeitpunkt werde die Wärmepumpe entsprechend der angeordneten Sofortmassnahme nur tagsüber betrieben.

E. 14 Mit Schreiben an die Gemeinde vom 14. Juli 2015 forderte der neue Rechtsvertreter von A._____, das Wiederherstellungsverfahren einzulei- ten. Mit einem weiteren Schreiben vom 17. Juli 2015 stellte A._____ der Gemeinde den auf ihren Antrag hin von der F._____ GmbH erstellten Lärmmessbericht vom 11. März 2015 zu und forderte die Entfernung der Wärmepumpe.

E. 15 Aufgrund der Versicherung von B._____ und C._____, dass die Wärme- pumpe nur tagsüber in Betrieb sei, die Planungswerte eingehalten würden und dass bis zum 20. Oktober 2015 eine neue baurechtskonforme Wär- mepumpe installiert werde, erklärte sich die Baubehörde am 29. Juli 2015 damit einverstanden, vorerst auf die Einleitung des Wiederherstellungs- verfahrens zu verzichten, was auch A._____ mitgeteilt wurde.

E. 16 Am 31. Juli 2015 ging bei der Gemeinde ein Schreiben von A._____ ein, womit sie mitteilte, dass sie ihrem Rechtsvertreter die Vollmacht entzogen habe. Zudem verlangte sie die Einleitung eines Wiederherstellungsverfah- rens, es sei denn, Herr A._____ würde freiwillig die Wärmepumpe entfer- nen.

E. 17 Anfangs August 2015 demontierte die E._____ AG die umstrittene Luft- Wasser-Wärmepumpe, was dem Bauamtsleiter angeblich mündlich mit- geteilt worden sei.

E. 18 Mit Schreiben vom 18. September 2015 teilte die E._____ AG dem Bau- amtsleiter mit, dass zusammen mit der Familie A._____ entschieden wor- den sei, eine Systemänderung vorzunehmen.

- 6 -

E. 19 Am 23. September 2015 reichte B._____ dem Bauamt X._____ – zur Weiterleitung an das Amt für Natur und Umwelt (ANU) – ein Gesuch um Bewilligung einer Wärmepumpenanlage mit Erdregister ein. Demnach sollte das bereits bestehende, im Jahre 1980 von der Baubehörde X._____ bewilligte Erdregister wieder in Betrieb genommen werden. Wie dem Bauamt auf Nachfrage hin versichert wurde, sei nicht beabsichtigt gewesen, bauliche Vorkehrungen oder Bohrungen im Erdreich vorzu- nehmen, es sollte lediglich im Gebäudeinnern ein neues Gerät installiert werden.

E. 20 Aufgrund des Umstandes dass im August 2015 die Luft-Wasser- Wärmepumpe freiwillige entfernt wurde und keine neue Wärmepumpe im Aussenbereich aufgestellt werden sollte, beschloss der Gemeindevor- stand anlässlich der Vorstandssitzung vom 5. Oktober 2015 auf die Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens zu verzichten. Ferner entschied der Gemeindevorstand mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 von der Auferlegung einer Busse abzusehen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass für die Installation der Sole-Wasserwärmepumpe im Gebäudeinnern zwar keine kommunale Baubewilligung, jedoch eine des ANU erforderlich sei.

E. 21 Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und forderte sinngemäss eine Bestrafung von B._____ sowie den Ersatz für die Auslagen für die Beiziehung zweier Anwälte und die in Auftrag gege- bene Lärmmessung durch die F._____ GmbH.

E. 22 Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie führte aus, dass

- 7 - die Beschwerdeführerin durch den Entscheid, auf die Auferlegung einer Busse zu verzichten, nicht berührt sei und kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des entsprechenden Entscheides habe; insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen seien die Vorausset- zungen für die Auferlegung einer Busse nicht erfüllt, da Herr A._____ vor dem Einbau seitens der Gemeinde die Auskunft erteilt worden sei, die In- stallation der Wärmepumpe sei nicht bewilligungspflichtig. Als die Bau- herrschaft von der Bewilligungspflicht erfahren habe, habe sie ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Bei der Errichtung ohne Bewilli- gung habe die Bauherrschaft somit weder fahrlässig noch vorsätzlich ge- gen das Baurecht verstossen. Die Wärmepumpe sei nach der entspre- chenden Anweisung durch die Gemeinde nachts ausser Betrieb gesetzt worden. Schliesslich hätten A._____ und B._____ die Wärmepumpe sel- ber entfernt. Für den Aufwand im Baubewilligung- und Einspracheverfah- ren könne nachträglich keine Entschädigung zugesprochen werden. Der entsprechende Einspracheentscheid sei längst in Rechtskraft erwachsen und es sei darin praxisgemäss entschieden worden, anwaltlich vertrete- nen Einsprechern keine ausseramtlicher Entschädigung zuzusprechen. Für den Ersatz der Auslagen im Zusammenhang mit dem selbst in Auf- trag gegebenen Lärmbericht fehle eine entsprechende Anspruchsgrund- lage. Die Beschwerdeführerin hätte schliesslich die Möglichkeit gehabt, Lärmmessungen auf Kosten der Baugesuchsteller durchführen zu lassen, hätte sie den Zutritt zu ihrem Grundstück nicht verweigert. Der Aufwand für den im Sommer 2015 neu mandatierten Anwalt sei zudem unbegrün- det.

E. 23 Mit Replik vom 16. Januar 2016 erläuterte die Beschwerdeführerin ihre Sachverhaltsschilderungen und ihre Gesichtspunkte. Mit Duplik vom 27. Januar und Triplik vom 8. Februar 2016 vertieften die Parteien ihre Standpunkte.

- 8 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 5. Oktober 2015, womit sie unter anderem von der Durch- führung eines Bussverfahrens gegen B._____ und C._____ absah, was hier strittig ist. b) Zunächst ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu behan- deln. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den ange- fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an sei- ner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin durch den im angefochtenen Entscheid ausgesprochenen Verzicht, B._____ und C._____ eine Busse im Sinne von Art. 95 des Raumplanungsgeset- zes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) aufzuerlegen, ein- deutig nicht selber berührt. An einer Bestrafung von B._____ und C._____ weist sie aber auch kein schutzwürdiges Interesse, da ihr da- durch kein praktischer Nutzen entstünde. Zudem handelt es sich hierbei um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren, das allenfalls auf Anzeige hin, jedoch nicht auf Antrag hin eingeleitet werden kann und damit der Beschwerdeführerin keine parteiähnlichen Rechte verschafft, wie dies für eine Privatklägerin der Fall wäre. Soweit die Beschwerdeführerin die Be- strafung von B._____ und C._____ beantragt, ist sie demnach nicht be- schwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

- 9 - 2. Weiter ist der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr stünde ein Auslagen- ersatz für die beigezogenen Anwälte und für die Lärmmessung zu, zu prü- fen. Dazu ist mit der Beschwerdegegnerin vorab festzustellen, dass der negative Bauentscheid vom 30. März 2015 – womit auch über die Ein- sprache der Beschwerdeführerin entschieden wurde – unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren betreffend den Wiederherstellungs- und Bussentscheid keine Ent- schädigung für den im Baubewilligungs- und Einspracheverfahren ent- standenen Aufwand der Beschwerdeführerin zugesprochen werden kann. Dass im Bauentscheid vom 30. März 2015 keine ausseramtlichen Ent- schädigungen eingeräumt wurden, entspricht im Übrigen der verwal- tungsgerichtlichen Praxis, denn gestützt auf Art. 96 Abs. 2 KRG kann den Einsprechenden keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen wer- den (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 06 38 vom 5. Juli 2006 E.2 ff.). Ausserdem ist die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Vorschrift in Art. 78 Abs. 1 VRG im Einspracheverfahren nicht anwendbar, weshalb der Beschwerdeführerin als Einsprechende im Bauverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keine ausseramtliche Entschädigung zu- gestanden hätte. Dasselbe gilt bezüglich der Kosten für die selbst in Auf- trag gegebene Lärmmessung. Anders zu entscheiden wäre nur, wenn die Lärmmessung infolge einer entsprechenden Anzeige der Beschwerdefüh- rerin von der Baubehörde vorgenommen worden wäre, weil als notwendig erachtet. Dann wäre allenfalls eine Überwälzung der entstandenen Gut- achtenskosten auf die Inhaber der Wärmepumpe gestützt auf die umwelt- schutzrechtlichen Bestimmungen zu prüfen gewesen (vgl. PVG 2015 Nr. 13). Angesichts dieser Erwägungen erübrigt sich nun die Klärung der Frage, ob vor der Entfernung der Wärmepumpe die angeordneten Betriebszei- teinschränkungen – wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen – mit- tels Zeitschaltuhr tatsächlich eingehalten wurden. Schliesslich vermag auch der Einwand, dass das Baugesuch vor den Abklärungen und ohne

- 10 - Auflagen publiziert und für eine baubewilligungsunfähige Wärmepumpe somit eine Einsprache verlangt worden sei, am Grundsatz, dass im bau- rechtlichen Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf ausseramtliche Ent- schädigung für die Einsprechende besteht, nichts zu ändern. Aufgrund der Rechtskraft des Bauentscheides vom 30. März 2015 aber auch infol- ge mangelnder gesetzlicher Grundlage für die Beanspruchung der Erstat- tung der entstandenen Kosten im Verfahren vor der Baubehörde resp. dem Gemeindevorstand ist der Antrag auf Entschädigung der Anwalts- und Lärmmessungskosten abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden die Gerichtskos- ten nach Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtli- che Entschädigung zu, da diese in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsieg- te (Art. 78 Abs. 2 VRG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-- zusammen Fr. 1'230.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung] - 11 -
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 97

5. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 12. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jeannette Fischer, Beschwerdegegnerin betreffend Baubusse und Auslagenersatz

- 2 - 1. Im Herbst 2012 installierten B._____ und C._____ eine Luft-Wasser- Wärmepumpe mit Aussenluftaufstellung auf der Parzelle Nr. 544, in X._____. Ein Baubewilligungsverfahren wurde nicht durchgeführt, weil die Gemeinde auf Anfrage hin mitgeteilt hatte, dass dafür kein Baugesuch eingereicht werden müsse. 2. Da sich die Nachbarin A._____ über Lärmimmissionen beklagte, ordnete die Baubehörde die Durchführung von Lärmmessungen an. Das eingehol- te Lärmgutachten vom 15. November 2014 zeigte, dass die Planungswer- te gemäss Lärmschutzverordnung in der Nacht nicht eingehalten wurden. Gestützt auf das Gutachten verfügte der Gemeindevorstand X._____ am

25. November 2014 temporäre Sofortmassnahmen. Es wurde angeord- net, dass die Betriebszeiten ab sofort zeitlich so zu reduzieren seien, dass die Immissionsgrenzwerte während der Nacht eingehalten bzw. nicht überschritten würden. Gleichzeitig wurde B._____ und C._____ eine Frist bis zum 31. Dezember 2014 eingeräumt, um zum Lärmgutachten Stellung zu nehmen und der Gemeinde Vorschläge für die geplanten Korrektur- massnahmen zu unterbreiten. 3. Parallel zum Verfahren betreffend Überprüfung der Immissionswerte wur- de ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet. Gegen das nachträgliche Baugesuch erhoben A._____ am 28. November 2014 und ein weiterer Nachbar am 2. Dezember 2014 Einsprache beim Gemeinde- vorstand. In Ergänzung zur Einsprache teilte die Rechtsvertreterin von A._____ am 1. Dezember 2014 der Gemeinde mit, dass die illegal erstell- te Wärmepumpe per sofort zu entfernen sei. 4. Auf Antrag der Baugesuchsteller erstreckte der Gemeindevorstand die Frist zur Einreichung von allfälligen Vorschlägen betreffend Korrektur- massnahmen sowie zur Angabe eines Umsetzungstermins bis am 22. Ja- nuar 2015. Innert dieser Frist bestätigte die Firma D._____ AG Lärm-

- 3 - schutzmassnahmen zu ergreifen, indem die bestehende Wärmepumpe durch ein neueres, leiseres Produkt ersetzt werde. 5. Die Rechtsvertreterin von A._____ wies mit Schreiben vom 23. Januar 2015 B._____ und C._____ darauf hin, dass die Wärmepumpe auch in der Nacht laufen gelassen werde, was nicht zulässig sei und zu unterblei- ben habe. 6. Aufgrund der Bestätigung der D._____ AG, wonach die bestehende Luft- Wasser-Wärmepumpe durch ein neues Gerät ersetzt werde, räumte der Gemeindevorstand mit Schreiben vom 3. Februar 2015 den Baugesuch- stellern eine letzte Frist bis zum 28. Februar 2015 ein, um den Prüfbericht des neuen Gerätes einzureichen und einen verbindlichen Zeitpunkt für den Austausch der Wärmepumpen anzugeben. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, wurde die kostenfällige Abweisung des Baugesuchs in Aussicht gestellt. Ferner machte der Gemeindevorstand die Bauge- suchsteller darauf aufmerksam, dass die im November 2014 verfügten Sofortmassnahmen weiterhin Gültigkeit hätten und strikte zu befolgen seien. 7. Innert der letztmalig eingeräumten Frist bis am 28. Februar 2015 teilte ein Mitarbeiter der D._____ AG dem Bauamt mit, dass ein Ersatzgerät für die bestehende Wärmepumpe vorgesehen sei und die Lärmvorschriften ein- halten würden. Ferner wurde angeblich mitgeteilt, dass die verfügten So- fortmassnahmen eingehalten würden. 8. Da laut A._____ die Sofortmassanahmen der Gemeinde nicht eingehalten wurden, gab sie am 5. März 2015 eine Lärmmessung in Auftrag. 9. Mit Schreiben vom 9. März 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin von A._____ die Gemeinde, den Einspracheentscheid zu fällen und die ent-

- 4 - sprechenden Massnahmen zu treffen, damit die Immissionsgrenzwerte während der Nacht eingehalten werden. 10. Am 9. März 2015 trafen sich Vertreter der Gemeinde mit den Baugesuch- stellern, einem Vertreter der E._____ AG und Vertretern der D._____ AG zu einer Besprechung. Anlässlich dieser Besprechung stellte sich heraus, dass das vorgeschlagene Ersatzgerät aus Kostengründen nicht angesetzt worden wäre und stattdessen wohl ein anderes Gerät als Ersatz dienen würde. Ferner konnten sich die Vertreter der Gemeinde anscheinend da- von überzeugen, dass an der Wärmepumpe die erforderlichen Einstellun- gen vorgenommen worden seien, damit die Wärmepumpe zwischen 19.00 und 7.00 Uhr nicht in Betrieb sei. 11. Mit Schreiben vom 18. März 2015 teilte die Gemeinde A._____ mit, dass die Abhandlung der Einsprache erst am 30. März 2015 erfolgen könne. Die verfügte Massnahme betreffend Reduktion der Betriebszeiten der Wärmepumpe während der Nacht werde mittels eingebauter Zeitschaltuhr umgesetzt. 12. Am 30. März 2015 entschied der Gemeindevorstand an den verfügten Sofortmassnahmen festzuhalten und das nachträgliche Baugesuch be- treffend den Betrieb der Luft-Wasser-Wärmepumpe abzuweisen. Die Ein- sprachen wurden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfah- renskosten wurden den Baugesuchstellern überbunden, ausseramtliche Entschädigungen wurden nicht zugesprochen. Es wurde darauf hingewie- sen, dass über eine allfällige Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in einem separaten Wiederherstellungsverfahren entschieden werde. Dieser negative Baubescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 13. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 teilten B._____ und C._____ der Ge- meinde X._____ mit, dass der Mangel bis spätestens am 20. Oktober

- 5 - 2015 beseitigt sei und eine baurechtskonforme Wärmepumpe installiert werde. Bis zu diesem Zeitpunkt werde die Wärmepumpe entsprechend der angeordneten Sofortmassnahme nur tagsüber betrieben. 14. Mit Schreiben an die Gemeinde vom 14. Juli 2015 forderte der neue Rechtsvertreter von A._____, das Wiederherstellungsverfahren einzulei- ten. Mit einem weiteren Schreiben vom 17. Juli 2015 stellte A._____ der Gemeinde den auf ihren Antrag hin von der F._____ GmbH erstellten Lärmmessbericht vom 11. März 2015 zu und forderte die Entfernung der Wärmepumpe. 15. Aufgrund der Versicherung von B._____ und C._____, dass die Wärme- pumpe nur tagsüber in Betrieb sei, die Planungswerte eingehalten würden und dass bis zum 20. Oktober 2015 eine neue baurechtskonforme Wär- mepumpe installiert werde, erklärte sich die Baubehörde am 29. Juli 2015 damit einverstanden, vorerst auf die Einleitung des Wiederherstellungs- verfahrens zu verzichten, was auch A._____ mitgeteilt wurde. 16. Am 31. Juli 2015 ging bei der Gemeinde ein Schreiben von A._____ ein, womit sie mitteilte, dass sie ihrem Rechtsvertreter die Vollmacht entzogen habe. Zudem verlangte sie die Einleitung eines Wiederherstellungsverfah- rens, es sei denn, Herr A._____ würde freiwillig die Wärmepumpe entfer- nen. 17. Anfangs August 2015 demontierte die E._____ AG die umstrittene Luft- Wasser-Wärmepumpe, was dem Bauamtsleiter angeblich mündlich mit- geteilt worden sei. 18. Mit Schreiben vom 18. September 2015 teilte die E._____ AG dem Bau- amtsleiter mit, dass zusammen mit der Familie A._____ entschieden wor- den sei, eine Systemänderung vorzunehmen.

- 6 - 19. Am 23. September 2015 reichte B._____ dem Bauamt X._____ – zur Weiterleitung an das Amt für Natur und Umwelt (ANU) – ein Gesuch um Bewilligung einer Wärmepumpenanlage mit Erdregister ein. Demnach sollte das bereits bestehende, im Jahre 1980 von der Baubehörde X._____ bewilligte Erdregister wieder in Betrieb genommen werden. Wie dem Bauamt auf Nachfrage hin versichert wurde, sei nicht beabsichtigt gewesen, bauliche Vorkehrungen oder Bohrungen im Erdreich vorzu- nehmen, es sollte lediglich im Gebäudeinnern ein neues Gerät installiert werden. 20. Aufgrund des Umstandes dass im August 2015 die Luft-Wasser- Wärmepumpe freiwillige entfernt wurde und keine neue Wärmepumpe im Aussenbereich aufgestellt werden sollte, beschloss der Gemeindevor- stand anlässlich der Vorstandssitzung vom 5. Oktober 2015 auf die Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens zu verzichten. Ferner entschied der Gemeindevorstand mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 von der Auferlegung einer Busse abzusehen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass für die Installation der Sole-Wasserwärmepumpe im Gebäudeinnern zwar keine kommunale Baubewilligung, jedoch eine des ANU erforderlich sei. 21. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und forderte sinngemäss eine Bestrafung von B._____ sowie den Ersatz für die Auslagen für die Beiziehung zweier Anwälte und die in Auftrag gege- bene Lärmmessung durch die F._____ GmbH. 22. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie führte aus, dass

- 7 - die Beschwerdeführerin durch den Entscheid, auf die Auferlegung einer Busse zu verzichten, nicht berührt sei und kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des entsprechenden Entscheides habe; insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen seien die Vorausset- zungen für die Auferlegung einer Busse nicht erfüllt, da Herr A._____ vor dem Einbau seitens der Gemeinde die Auskunft erteilt worden sei, die In- stallation der Wärmepumpe sei nicht bewilligungspflichtig. Als die Bau- herrschaft von der Bewilligungspflicht erfahren habe, habe sie ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Bei der Errichtung ohne Bewilli- gung habe die Bauherrschaft somit weder fahrlässig noch vorsätzlich ge- gen das Baurecht verstossen. Die Wärmepumpe sei nach der entspre- chenden Anweisung durch die Gemeinde nachts ausser Betrieb gesetzt worden. Schliesslich hätten A._____ und B._____ die Wärmepumpe sel- ber entfernt. Für den Aufwand im Baubewilligung- und Einspracheverfah- ren könne nachträglich keine Entschädigung zugesprochen werden. Der entsprechende Einspracheentscheid sei längst in Rechtskraft erwachsen und es sei darin praxisgemäss entschieden worden, anwaltlich vertrete- nen Einsprechern keine ausseramtlicher Entschädigung zuzusprechen. Für den Ersatz der Auslagen im Zusammenhang mit dem selbst in Auf- trag gegebenen Lärmbericht fehle eine entsprechende Anspruchsgrund- lage. Die Beschwerdeführerin hätte schliesslich die Möglichkeit gehabt, Lärmmessungen auf Kosten der Baugesuchsteller durchführen zu lassen, hätte sie den Zutritt zu ihrem Grundstück nicht verweigert. Der Aufwand für den im Sommer 2015 neu mandatierten Anwalt sei zudem unbegrün- det. 23. Mit Replik vom 16. Januar 2016 erläuterte die Beschwerdeführerin ihre Sachverhaltsschilderungen und ihre Gesichtspunkte. Mit Duplik vom 27. Januar und Triplik vom 8. Februar 2016 vertieften die Parteien ihre Standpunkte.

- 8 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 5. Oktober 2015, womit sie unter anderem von der Durch- führung eines Bussverfahrens gegen B._____ und C._____ absah, was hier strittig ist. b) Zunächst ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu behan- deln. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den ange- fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an sei- ner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin durch den im angefochtenen Entscheid ausgesprochenen Verzicht, B._____ und C._____ eine Busse im Sinne von Art. 95 des Raumplanungsgeset- zes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) aufzuerlegen, ein- deutig nicht selber berührt. An einer Bestrafung von B._____ und C._____ weist sie aber auch kein schutzwürdiges Interesse, da ihr da- durch kein praktischer Nutzen entstünde. Zudem handelt es sich hierbei um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren, das allenfalls auf Anzeige hin, jedoch nicht auf Antrag hin eingeleitet werden kann und damit der Beschwerdeführerin keine parteiähnlichen Rechte verschafft, wie dies für eine Privatklägerin der Fall wäre. Soweit die Beschwerdeführerin die Be- strafung von B._____ und C._____ beantragt, ist sie demnach nicht be- schwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

- 9 - 2. Weiter ist der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr stünde ein Auslagen- ersatz für die beigezogenen Anwälte und für die Lärmmessung zu, zu prü- fen. Dazu ist mit der Beschwerdegegnerin vorab festzustellen, dass der negative Bauentscheid vom 30. März 2015 – womit auch über die Ein- sprache der Beschwerdeführerin entschieden wurde – unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren betreffend den Wiederherstellungs- und Bussentscheid keine Ent- schädigung für den im Baubewilligungs- und Einspracheverfahren ent- standenen Aufwand der Beschwerdeführerin zugesprochen werden kann. Dass im Bauentscheid vom 30. März 2015 keine ausseramtlichen Ent- schädigungen eingeräumt wurden, entspricht im Übrigen der verwal- tungsgerichtlichen Praxis, denn gestützt auf Art. 96 Abs. 2 KRG kann den Einsprechenden keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen wer- den (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 06 38 vom 5. Juli 2006 E.2 ff.). Ausserdem ist die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Vorschrift in Art. 78 Abs. 1 VRG im Einspracheverfahren nicht anwendbar, weshalb der Beschwerdeführerin als Einsprechende im Bauverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keine ausseramtliche Entschädigung zu- gestanden hätte. Dasselbe gilt bezüglich der Kosten für die selbst in Auf- trag gegebene Lärmmessung. Anders zu entscheiden wäre nur, wenn die Lärmmessung infolge einer entsprechenden Anzeige der Beschwerdefüh- rerin von der Baubehörde vorgenommen worden wäre, weil als notwendig erachtet. Dann wäre allenfalls eine Überwälzung der entstandenen Gut- achtenskosten auf die Inhaber der Wärmepumpe gestützt auf die umwelt- schutzrechtlichen Bestimmungen zu prüfen gewesen (vgl. PVG 2015 Nr. 13). Angesichts dieser Erwägungen erübrigt sich nun die Klärung der Frage, ob vor der Entfernung der Wärmepumpe die angeordneten Betriebszei- teinschränkungen – wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen – mit- tels Zeitschaltuhr tatsächlich eingehalten wurden. Schliesslich vermag auch der Einwand, dass das Baugesuch vor den Abklärungen und ohne

- 10 - Auflagen publiziert und für eine baubewilligungsunfähige Wärmepumpe somit eine Einsprache verlangt worden sei, am Grundsatz, dass im bau- rechtlichen Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf ausseramtliche Ent- schädigung für die Einsprechende besteht, nichts zu ändern. Aufgrund der Rechtskraft des Bauentscheides vom 30. März 2015 aber auch infol- ge mangelnder gesetzlicher Grundlage für die Beanspruchung der Erstat- tung der entstandenen Kosten im Verfahren vor der Baubehörde resp. dem Gemeindevorstand ist der Antrag auf Entschädigung der Anwalts- und Lärmmessungskosten abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden die Gerichtskos- ten nach Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtli- che Entschädigung zu, da diese in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsieg- te (Art. 78 Abs. 2 VRG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-- zusammen Fr. 1'230.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

- 11 - 4. [Mitteilungen]