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R 2015 88

Graubünden · 2016-03-08 · Deutsch GR

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Erwägungen (6 Absätze)

E. 5 Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 die Abweisung der Be- schwerde. Dabei wurde u.a. vorgebracht, der Badezuber sei unbestritte- nermassen künstlich geschaffen und überdies auch geeignet, die Vorstel- lung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, weshalb diesem Bauten- bzw. Anlagecharakter zuzusprechen sei und dieser der Bewilligungspflicht unterstellt sei. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO sei vorliegend nicht anwendbar, denn der Beschwerdeführer deute mit keinem Wort an, er wolle den Ba- dezuber nur sechs Monate belassen und dann versorgen. Gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 8 KRVO seien Werke der Gartengestaltung oder für die Frei- zeitbeschäftigung ausserhalb der Bauzone bewilligungspflichtig. Auch Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO komme in casu nicht zur Anwendung, weil es sich beim Badezuber nicht um ein „Gebäude“ nach verwaltungsgerichtlicher

- 6 - Rechtsprechung handle. Selbst wenn die Melde- oder Bewilligungspflicht für den Badezuber verneint würde, entbinde dies nicht von der Einhaltung der materiellen Bauvorschriften (Art. 40 Abs. 3 KRVO). Der Badezuber müsse sich unabhängig von der rechtlichen Qualifikation als Baute oder Anlage oder Gebäude mit dem Schutzzweck von Art. 57 BG vertragen. Eine solche Anlage stehe mit den Schutzzwecken der Landschafts- und Naturschutzzone in Widerspruch. Ausserdem sei sie in der Landschafts- schutzzone weder zonenkonform noch standortgebunden. Darüber hin- aus stünden ihr überwiegende öffentliche Interessen, die sich aus der überlagernden Zone ergäben, entgegen.

E. 6 Am 4. November 2015 reichte das Amt für Raumentwicklung Graubünden (nachfolgend Beigeladener) seine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Baubewilligungspflicht des Badezu- bers wurde u.a. ausgeführt, im vorliegenden Fall stehe ein über längere Zeit am gleichen Ort aufgestellter und wohl nicht als ortstypisch zu be- zeichnender Badezuber im landschaftlich sensiblen und daher auch der Landschaftsschutzzone zugewiesenen Gebiet der Alp B._____ zur Dis- kussion. Daher sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, welcher bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht ein relativ grosser Ermessensspielraum zukomme, entschieden habe, dass der fragliche und nicht im Katalog der baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen nach Art. 40 Abs. 1 KRVO aufgeführte Badezuber geeignet sei, das intakte Land- schaftsbild zu beeinträchtigen, weshalb dieser baubewilligungspflichtig sei. Diese Schlussfolgerung sei auch deshalb zutreffend, weil der streit- bezogene Badezuber im Widerspruch zur Landschaftsschutzbestimmung von Art. 57 BG stehe, weshalb für das Vorhaben gestützt auf Art. 40 Abs. 3 KVRO ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei, welchem sich der Beschwerdeführer ja auch unterworfen habe. Im Zusammenhang mit der fehlenden Bewilligungsfähigkeit des Badezubers wurde vorgebracht,

- 7 - dass gemäss Art. 57 Abs. 2 BG der fragliche und offensichtlich nicht der Forst- und Landwirtschaft dienende Badezuber im Widerspruch zur Land- schaftsschutzzone stehe, weshalb die Beschwerdegegnerin das Bauge- such zu Recht abgewiesen habe.

E. 7 Mit prozessleitender Verfügung vom 5. November 2015 erteilte der zu- ständige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

E. 8 Mit Replik vom 7. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und nahm detailliert zu den Ausführungen der Beschwerde- gegnerin und des Beigeladenen Stellung. Er machte u.a. geltend, der Ba- dezuber liege versteckt hinter Steinen und das Holzmodell füge sich har- monisch in die Landschaft ein, weshalb keine erhebliche Veränderung derselben vorliege. Es werde durch den kleinen Zuber, vergleichbar mit einem Plantschbecken, keine neue Nutzungsmöglichkeit geschaffen. So- dann sei keine Terrainveränderung vorgenommen worden. Es seien zwar Steine weggeräumt worden, aber keine Grabungen in der Erde vorge- nommen worden. Weiter dürfe das nicht behandelte bzw. nicht ver- schmutzte Abwasser aus dem Badezuber gemäss Art. 11 lit. b KGSchG ohne Bewilligung abgelassen werden, so dass dieses natürlich versicke- re. Ferner liege kein Verstoss gegen die Schutzzwecke der Landschafts- und Naturschutzzone vor. Der Badezuber bette sich sanft ins Land- schaftsbild ein, es würden von ihm keine Einflüsse auf Raum, Erschlies- sung und Umwelt, mithin keine Immissionen ausgehen, sodann würden keine materiellen Vorschriften oder nachbarlichen Interessen verletzt. Der Beschwerdeführer argumentierte weiter, das „sich gelegentlich in einen Badezuber setzen“ könne im Unterschied zum Schwimmen in einem Bas- sin nicht als Freizeitaktivität bezeichnet werden. Ausserdem sei nicht ein- zusehen, warum ein Badezuber auf der D._____ anders behandelt werde, als einer auf der Alp B._____, zumal Whirlpools auf Maiensässen im gan-

- 8 - zen Kanton nicht aussergewöhnlich seien. Schliesslich wurde ausgeführt, der vorliegende Fall könne nicht mit dem vom Verwaltungsgericht kürzlich entschiedenen Fall des C._____ (R 13 227) verglichen werden, weil in casu keine Terrainveränderungen vorgenommen worden seien.

E. 9 Am 29. Dezember 2015 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ih- ren Anträgen fest. Art. 57 BG verbiete sämtliche baulichen Vorkehren, die dem Schutzzweck entgegenstünden. Unbesehen seiner Ausdehnung eröffne der Badezuber an dieser Stelle neue Nutzungsmöglichkeiten. Ob der Ort gut oder weniger gut einsehbar sei, spiele keine Rolle; die Anlage diene weder der Landwirtschaft noch der Erhaltung oder dem Schutz der Landschaft. Weiter wolle die kommunale Baubehörde in Landschafts- schutzonen gemäss ihrer stringenten Praxis keine Anlagen, die dem Zo- nenzweck zuwiderliefen, dulden. Der Badezuber werde in casu über län- gere Zeit aufgestellt und würde, selbst wenn er nur ein paar Tage in der Landschaftsschutzzone stünde, gegen Art. 57 BG verstossen. Die Bau- behörde sei bestrebt, solche Nutzungen möglichst in die Bauzone zu ver- bannen, wo die Erhaltung der Natur und der Landschaft dem Besied- lungscharakter und den damit zusammenhängenden Nutzungen unterge- ordnet sei. Darauf ziele auch Art. 40 Abs. 1 Ziff. 8 KRVO ab, der solche Anlagen in der Bauzone von der Bewilligungspflicht befreie. Die bundes- rechtliche Vorgabe, Bauzonen von Nichtbauzonen klar zu trennen, würde mit einem gegenteiligen Entscheid im Sinne des Beschwerdeführers un- terlaufen. Gerade in einer Landschaftskammer, in der die Erhaltung von Natur und Landschaft im Vordergrund stehe, hätten widersprechende menschliche Bau- und Nutzungsbedürfnisse in den Hintergrund zu treten. Entsprechend könnten diese nicht bewilligt werden.

E. 10 Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 verzichtete der Beigeladene unter Hin- weis auf seine Vernehmlassung vom 4. November 2015 ausdrücklich auf

- 9 - die Einreichung einer Duplik und hielt am gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Bau- (Buss-) und Wiederherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August
  2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat beschwert und folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die am 25. September 2015 der Schweizerischen Post übergebene Be- schwerde wurde demzufolge frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
  3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob für den vorliegend zu beurteilen- den Badezuber eine Baubewilligungspflicht besteht. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Standort des umstrittenen Badezubers auf der Parzelle Nr. 1625 auf der Alp B._____ in der Landwirtschaftszone, welche von der Landschaftsschutzzone überlagert wird, liegt (vgl. Beilage 1 der Beschwerdegegnerin, Auszug Zonenplan sowie Beilage 2 der Be- schwerdegegnerin, Katasterplan). - 10 -
  4. a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, beim zur Diskussi- on stehenden Badezuber handle es sich weder um eine Baute noch um eine Anlage, womit dieser keiner Bewilligungspflicht gemäss Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) unterstehe und schon deshalb zulässig sei. b) Art. 86 Abs. 1 KRG bestimmt, dass Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errich- tet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden dürfen und dass der Baubewilligungspflicht auch Zweckänderungen von Grunds- tücken unterliegen, sofern erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsord- nung zu erwarten sind. Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Das kantonale Recht darf den Kreis der nach dieser Bestimmung bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht einschränken. Der bundesrechtliche Begriff "Bauten und Anlagen" ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der Rechtsprechung gelten als "Bauten und Anlagen" jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. statt vieler: BGE 120 Ib 379 E. 3c, 113 Ib 314 E. 2b). - 11 - c) Beim im Streit liegenden Badezuber handelt es sich unbestrittenermassen um eine künstlich geschaffene Einrichtung. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, der Badezuber solle nicht auf Dauer errichtet werden bzw. nur für einige Tage oder Monate aufgestellt und anschliessend wieder entfernt werden. Es braucht vorliegend sodann nicht im Detail geprüft zu werden, ob der Badezuber fest mit dem Boden verbunden ist und in welchem Ausmass und in welcher Form dieser geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Wie der Beschwerdeführer nämlich selber ausführt, soll die Baubewilligungspflicht der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Nachdem der vorliegend zu beurteilende Badezuber in einer Landschaftsschutzzone errichtet wurde, besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – insbesondere im Lichte der nachfolgenden Erwägung 7 – ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit, dass die Baubehörde vor Errichtung desselben, das Bauvorhaben des Beschwerdeführers auf die Übereinstimmung mit den speziellen Vorschriften der Landschaftsschutzzone auf der Alp B._____ hätte überprüfen können. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht zu hören, wenn er argumentiert, eine vorgängige Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 86 Abs. 1 KRG sei nicht gegeben.
  5. a) Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110). Der strittige Badezuber weise ein Fassungsvermögen von nur gerade 2.63 m3 auf, womit die Höchstmasse von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO klar unterschritten seien, ergo der Ausnahmetatbestand der - 12 - Kleinstbaute in casu erfüllt und eine Baubewilligung für den Badezuber somit nicht erforderlich sei. b) Gemäss Art. 86 Abs. 2 KRG unterliegen zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche, die weder öffentliche noch private Interessen berühren, nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung hat mit der Regelung in Art. 40 KRVO abschliessend bestimmt, welche Bauvorhaben keiner Bau- bewilligung bedürfen, wobei für Bauten und Anlagen innerhalb und aus- serhalb der Bauzone die gleiche Regelung gilt, soweit das Bundesrecht dies zulässt. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO sieht vor, dass Gebäude mit ei- nem Volumen bis 5 m3 (Kleinstbauten) sowie Fahrradunterstände mit ei- ner Grundfläche bis zu 4.0 m2 nicht baubewilligungspflichtig sind. c) Wenn sich der Beschwerdeführer auf Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO beruft, verkennt er, dass es sich beim vorliegend in Frage stehenden Badezuber nicht um ein Gebäude handelt. Der Begriff des Gebäudes wird weder im kantonalen Raumplanungsgesetz noch im kommunalen Baugesetz gere- gelt. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird der Begriff des Gebäudes als Unterbegriff der Baute enger interpretiert. Bei einem Gebäude handelt es sich um eine bauliche, im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlage, die einen Raum zum Schutze von Menschen oder Sachen (dreidimensional oder in sich geschlossen bzw. mehr oder weniger vollständig abschliessend) gegen äussere Einflüsse abtrennt (vgl. PVG 2000 Nr. 58 E.3b und PVG 1989 Nr. 24). Diese Definition entspricht auch der Verwaltungsgerichtspraxis anderer Kantone, wurde vom Bun- desgericht geschützt und wird auch in der Lehre verwendet (vgl. BGE 99 Ia 113 E.3; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 Rz. 14; VAN DE BERGH, IN: BAUMANN/VAN DE BERGH/ GOSSWEILER/HÄUPTLI/HÄUPTLI-SCHWALLER/FORESTIER [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 6 Rz. 6; FRITZ- - 13 - SCHE/BÖSCH, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. Aufl., Wädenswil 2000, S. 291). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach beim Ba- dezuber der Raumcharakter fehle, ist nicht zu beanstanden. Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffenderweise ausführt, dient der Badezuber dem Baden und nicht allein dem Aufbewahren von Wasser im Sinne eines Re- servoirs. Der Badezuber weist sodann kein Dach auf, das dem Schutz des Menschen dient. Der Hohlraum ist, wenn der Deckel auf dem Zuber angebracht ist, unzugänglich und dient nicht dem Schutz des Menschen. Es handelt sich beim vorliegend zu beurteilenden Badezuber nicht um ein Gebäude im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO, weshalb dieser Aus- nahmetatbestand hier nicht zur Anwendung kommen kann (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts VGU R 13 227 vom 1. Juli 2014 E.3.b/aa).
  6. a) Die Beschwerdegegnerin verneint sodann zu Recht die Anwendbarkeit von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO, wonach Bauten und Anlagen, die nicht länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt oder errichtet werden, nicht baubewilligungspflichtig sind. Der Beschwerdeführer macht nämlich nicht geltend, er wolle den Badezuber nur wenige Monate – beispielsweise während den Sommermonaten – aufstellen und danach wieder versorgen. b) Ebenso richtig ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass ein Badezuber zwar grundsätzlich unter die in Art. 40 Abs. 1 Ziff. 8 KRVO beispielhaft aufgezählten Werke der Gartengestaltung und Freizeitbeschäftigung fallen könnte. Die Baubewilligungspflicht entfällt aber nur für solche Anlagen, die in der Bauzone errichtet werden sollen. In casu steht der umstrittene Badezuber in der Landwirtschaftszone, wel- che von der Landschaftsschutzzone überlagert wird, also ausserhalb der Bauzone, weshalb die ausdrücklich formulierte Ausnahme von Art. 40 - 14 - Abs. 1 Ziff. 8 KRVO zur Anwendung kommt und der Badezuber auch un- ter diesem Tatbestand nicht von der Baubewilligungspflicht ausgenom- men ist.
  7. Wie die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene korrekt ausführen, ist sodann vorliegend Art. 40 Abs. 3 KRVO einschlägig. Danach entbindet selbst eine allfällige Befreiung von der Baubewilligungspflicht nicht von der Einhaltung von materiellen Vorschriften (Art. 40 Abs. 3 KRVO). Im vorliegenden Fall haben Anzeichen dafür bestanden, dass durch ein all- fällig bewilligungsfreies Bauvorhaben in der Landschaftsschutzzone ma- terielle Vorschriften, nämlich die Vorschriften bezüglich des Landschafts- schutzes gemäss Art. 57 Baugesetz der Gemeinde (BG) verletzt sein könnten – vgl. dazu sogleich Erwägung 7.
  8. a) Es ist im Folgenden zu prüfen, ob das strittige Bauvorhaben (Errichtung des Badezubers) mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzzone gemäss Art. 57 BG in Widerspruch steht. b) Der Standort des umstrittenen Badezubers auf der Parzelle Nr. 1625 auf der Alp B._____ liegt in der Landwirtschaftszone, welche von der Land- schaftsschutzzone überlagert wird (vgl. Beilage 1 der Beschwerdegegne- rin, Auszug Zonenplan sowie Beilage 2 der Beschwerdegegnerin, Katas- terplan). Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 KRG lauten wie folgt: 1 Landschaftsschutzzonen umfassen Landschaften von besonderer Schönheit und Eigenart oder mit ökologischer Funktion. 2 Neue Bauten und Anlagen sind nicht gestattet. Vorbehalten sind Eingriffe zur Revi- talisierung oder Aufwertung, unterirdische Leitungen, land- und forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen, sofern deren Erstellung an einem Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist, sowie Hochgebirgsunterkünfte. - 15 - - 16 - Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 BG bestimmen folgendes: 1 Die Landschaftsschutzzone umfasst Natur- und Kulturland von besonderer Schön- heit und Eigenart. 2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Abbauvorhaben, Materialablagerungen und andere bauliche Vorkehren, die dem Schutzzweck ent- gegenstehen, sind nicht gestattet. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, soweit sie für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind und ein Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen erneuert werden. c) In der Landschaftsschutzzone sollen die Natur- und Kulturlandschaften geschützt werden. Das Aufstellen eines Badezubers ist weder dem Schutz von Naturlandschaften noch demjenigen von Kulturlandschaften förderlich. Solche künstliche Veränderungen der Landschaft sollen durch die zitierten Bestimmungen gerade verhindert werden. Die Alp B._____ ist, wie die Beschwerdegegnerin ausführt, von unbeeinträchtigter und der Landwirtschaft dienender Landschaft geprägt. Die Maiensässe, Ställe, Steine und zaunfreien Wiesen bestimmen die Umgebung, so dass ein künstlich geschaffener und auf dem Boden platzierter Badezuber dazu in einem krassen Gegensatz steht und nichts mit der dieses Gebiet bestim- menden Nutzung zu Landwirtschaftszwecken zu tun hat. In Landschafts- schutz- und Naturschutzzonen sind jedoch lediglich Einrichtungen zuläs- sig, die der Natur- und Kulturlandschaft förderlich sind und diese zumin- dest nicht beeinträchtigten. Wie ausgeführt, steht ein Badezuber funktio- nell nicht im Dienst der Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft, wes- halb dieser in der Landschaftsschutzzone nicht bewilligt werden kann. Es handelt sich beim Badezuber desweitern auch nicht um eine Anlage der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung, so dass auch diese Ausnahme nicht zum Tragen kommt. - 17 - d) Der Beschwerdeführer ist nicht zu hören, wenn er geltend macht, der Ba- dezuber sei versteckt hinter einem bzw. zwei grossen Stein(en) aufge- stellt worden und füge sich als Holzmodell harmonisch in die Landschaft ein. Es spielt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, keine Rolle, ob der Ort gut einsehbar ist oder nicht. Zum einen hängt es vom Standort des Betrachters ab, ob der Badezuber gut einsehbar ist oder nicht. Sodann dient der Badezuber, wie ausgeführt weder der Landwirt- schaft noch der Erhaltung oder dem Schutz der Natur- und Kulturland- schaft. Daran vermag auch ein „versteckter Standort“ und die Wahl eines Holzmodells nicht zu ändern. Weiter kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, wenn er den Badezuber mit alten Badewannen vergleicht, welche nicht selten in Land- schaftsschutzzonen auf dem Gebiete des Kantons Graubünden aufge- stellt würden. Diese Tränkemöglichkeiten für weidendes Vieh stehen im Gegensatz zum Badezuber in einem direkten Zusammenhang mit der traditionellen Landwirtschaft, welche die Landschaft prägt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Badewannen ab und zu auch als Bade- und Ab- kühlgelegenheit für Menschen dienen. Anders als beim Badezuber ist diese dem menschlichen Vergnügen dienende Nutzungsmöglichkeit näm- lich nicht deren hauptsächliche Funktion. Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer der Vergleich mit einem (auf- blasbaren) (Kinder-)Planschbecken oder einem Trampolin, welche in der Regel nur für wenige Stunden oder Tage aufgestellt werden und nach Gebrauch wieder entfernt werden. Zum einen beabsichtigt der Beschwer- deführer, den Badezuber für unbestimmte Zeit an der beschriebenen Stel- le zu belassen. Sodann würde dieser – wie vorstehend ausgeführt –, selbst wenn er nur wenige Tage aufgestellt würde, gegen Art. 57 BG ver- stossen. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach auf der D._____ auf 3000 m.ü.M. ausserhalb der Bauzone ohne Baubewilligung ein Badezu- - 18 - ber platziert worden sei (vgl. Beilage 4 des Beschwerdeführers), vermag nicht präjudiziell zu wirken. Die Bergstation auf der D._____ dient der tou- ristischen Nutzung und ist von entsprechenden Anlagen und Einrichtun- gen geprägt – ganz anders als die vorliegend diskutierte Landschafts- schutzzone. Gleiches gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers, wonach bei Skilift- und Bergstationen im Skigebiet E._____ im F._____ Whirlpools stünden. Genauso unpräjudiziell wirkt der durch nichts belegte und nicht substanti- ierte Einwand, es stünden etliche Badegefässe in unterschiedlichster Ausprägung auf den Maiensässen im ganzen Kanton Graubünden. Es kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, wo diese Bade- gefässe angeblich stehen und welche Grundordnung dort die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen regelt bzw. in welchen Zonen diese Badegefäs- se stehen und ob es sich dabei ebenfalls um Landschaftsschutzzonen handelt. Es kann sodann vorliegend darauf verzichtet werden, weiter auf die Ein- wände der Beschwerdegegnerin, wonach der Boden unter dem Badezu- ber leicht abgetragen worden sei, um eine ebene Stellfläche zu schaffen (Steine und Humus neben dem Zuber) und wonach in keiner Weise si- chergestellt sei, dass das gebrauchte Wasser gemäss Gewässerschutz- gesetzgebung gesammelt und entsorgt werde, einzugehen. Diese Ein- wände würden jedenfalls – sofern begründet – zuungunsten des Be- schwerdeführers ins Gewicht fallen und weitere Gründe darstellen, wel- che gegen die Bewilligungsfähigkeit des Badezubers am umstrittenen Standort sprechen. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass für die fehlende Bewilli- gungsfähigkeit des Badezubers auch der Umstand spricht, dass der rest- liche Teil der Parzelle Nr. 1625 auf der Alp B._____ in der Erhaltungszone liegt (vgl. Beilage 1 der Beschwerdegegnerin, Auszug Zonenplan sowie Beilage 2 der Beschwerdegegnerin, Katasterplan). Erhaltungszonen die- - 19 - nen der Erhaltung von landwirtschaftlich und kulturgeschichtlich wertvol- len Kleinsiedlungen und Bauten und Anlagen sind in ihrem ursprünglichen Charakter und in ihrer Substanz zu erhalten. Neubauten und Ersatzbau- ten sind unzulässig (vgl. Art. 31 KRG und Art. 45 BG). e) Im Lichte des vorstehend Ausgeführten ist die Auffassung der Beschwer- degegnerin – welcher im Übrigen bei der Rechtsanwendung ihres Bauge- setzes ein grosses Ermessen zukommt und die hier geltend macht, gemäss ihrer stringenten Praxis würden in der Landschaftsschutzzone keine solchen Anlagen bewilligt und sie sei bestrebt, solche Nutzungen in die Bauzone zu verbannen – und des Beigeladenen zu schützen und von einer klaren Verletzung von Art. 57 Abs. 2 BG auszugehen (vgl. zum Ganzen VGU R 13 227 vom 1. Juli 2014 E.4e/aa).
  9. a) Als nächstes ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet hat. b) Gemäss dem – nach Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG direkt anwendbaren – Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anord- nung der zuständigen (Bau-)Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Laut Art. 94 Abs. 3 KRG obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowohl dem Eigentümer als auch den Personen, die den rechts- widrigen Zustand herbeigeführt haben. Kommen die Pflichtigen einer rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung innert Frist nicht nach, lässt die zuständige Behörde nach erfolgter Androhung die verfügten Mass- nahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellung ist also das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes. Nur wenn die - 20 - materielle Vorschriftswidrigkeit einer baulichen Massnahme bejaht wer- den kann, darf die Wiederherstellung angeordnet werden. Dagegen führt eine bloss formelle Baurechtswidrigkeit nicht zur Wiederherstellung (vgl. PVG 2007 Nr. 30 E.3a). c) Bevor die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangt (bzw. der rechtswidrige Zustand geduldet) werden kann, ist bei illegal erstellten Bauten grundsätzlich vorab deren Rechtswidrigkeit in einem nachträgli- chen Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Die zuständige Behörde kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erst anordnen, wenn feststeht, dass ein materiell baurechtswidriger Zustand vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2004 vom 19. Mai 2004 E.2.2.6; Urteil des Verwaltungsgerichtes R 10 119 vom 17. Mai 2011 E.1a). In der Lehre wird das Vorgehen der Baubehörden, die den Sachentscheid über die nachträgliche Bauverweigerung mit dem Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verbinden, als aus prozessökonomischen Gründen geboten beschrieben (vgl. FIERZ, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss. Zürich 1999, S. 130; MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, N. 396). In Fällen, in denen die Sach- und Rechtslage klar und die Verletzung von materiellen Vorschriften offensichtlich ist und von vornherein feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht er- teilt werden kann, muss im Hinblick auf die Prozessökonomie ausnahms- weise auf die Verfahrensaufteilung respektive auf ein separates, vor dem Verfahren betreffend der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan- des durchzuführendes Baubewilligungsverfahren, welches sowieso zu ei- nem abschlägigen Entscheid führen würde, verzichtet werden können. Die verfügende Baubehörde muss hier in der Wiederherstellungsverfü- gung auf alle massgeblichen Punkte eingehen und insbesondere die Fra- ge der materiellen Baurechtswidrigkeit behandeln, so dass das rechtliche Gehör des Verfügungsadressaten auch in dieser Hinsicht gewahrt wird. - 21 - d) aa) Auch bei Vorliegen einer materiellen Baurechtsverletzung sind die Vor- aussetzungen für eine Abbruchverfügung jedoch noch nicht vollständig erfüllt. Als Eigentumsbeschränkung ist die Anordnung der Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands nur zulässig, wenn sie auf einer gesetz- lichen Grundlage beruht (vgl. Art. 94 KRG), im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft BV; SR 101). Das Verhältnismässigkeitsprin- zip besagt, dass die Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des ange- strebten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss und dem Betroffe- nen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtsbeschränkung zumutbar ist (vgl. BGE 136 I 197 E.4.4.1). Mit anderen Worten rechtfertigen sich solche Zwangsmassnahmen erst dann, wenn sie notwendig sind und ver- hältnismässig erscheinen (anstelle vieler: VGU R 99 105 vom 16. De- zember 1999 E.3b). Die Notwendigkeit eines Eingriffs ergibt sich aus dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der verletzten Baurechtsvor- schriften. Von der Anordnung der Beseitigung derartiger Bauten kann ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Umstände, abgesehen wer- den. So kann der Abbruch nach der bundesgerichtlichen Praxis etwa un- terbleiben, wenn die formell rechtswidrige Baute nachträglich bewilligt werden kann oder wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder kein ausreichendes öffentliches Interesse für die Beseitigung be- steht, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzli- chen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegen- stehen (vgl. BGE 132 II 21 E.6, 111 Ib 213 E.6). Der Schutz des Vertrau- ens rechtfertigt sich aber nur, wenn der Bauherr die ihm nach den Um- ständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen. Wer trotz vorhandenen und sich nach objektiven Massstäben aufdrängenden Zweifeln über die Tragweite einer Baubewilligung (ohne entsprechende - 22 - Abklärungen bei der verfügenden Behörde) Bauarbeiten vornimmt, kann sich gegenüber einem Abbruchbefehl nicht mit Erfolg auf den Schutz sei- nes guten Glaubens berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Fe- bruar 1979 in ZBl 80 [1979] S. 309 ff. E.4b). Als Grundsatz muss in die- sem Zusammenhang gelten, dass sich der Bauwillige selber um die Zulässigkeit seines Handelns zu kümmern hat (vgl. PVG 1993 Nr. 29 E.2). Die Verhältnismässigkeit im Sinne des Übermassverbots besagt demgegenüber, dass der Eingriff nicht weiter gehen darf, als es der Zweck erheischt. Mit anderen Worten ist das mildeste Mittel zur Errei- chung des gesetzmässigen Zustandes zu wählen. Dementsprechend ist auf einen umfassenden Abbruch zu verzichten, wenn der gesetzmässige Zustand durch einen Teilabbruch erreicht werden kann. Werden die Not- wendigkeit und die Verhältnismässigkeit im so verstandenen Sinne be- jaht, erfolgt eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zwangsmassnahme und den privaten Interessen am Festhalten am gesetzeswidrigen Zustand. Auf diese Interessenabwägung kann verzichtet werden, wenn der Abbruchbefehl schon an der Notwen- digkeit bzw. der Verhältnismässigkeit im oben verstandenen Sinne schei- tert. Zur Rüge, dass ein Abbruchbefehl nicht notwendig oder unverhält- nismässig ist, werden sowohl der Gut- als auch der Bösgläubige zugelas- sen. Bösem Glauben wird erst bei der Interessenabwägung Rechnung getragen. Der bösgläubige Bauherr muss in Kauf nehmen, dass die Behörde aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wie- derherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimes- sen und die der Bauherrin allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 21 E.6.4, 108 Ia 217 E.4b; VGE 264/83). Dies erhellt aus dem Umstand, dass auch der Bösgläubige vor nicht notwendigen und unverhältnismässigen Verwal- tungshandlungen geschützt werden soll. Folglich ist das Verhalten, das - 23 - zum Abbruchbefehl geführt hat, erst bei der Interessenabwägung ange- messen zu berücksichtigen. Anders zu entscheiden führte dazu, dem Ab- bruchbefehl Strafcharakter zukommen zu lassen (vgl. Art. 95 KRG). Dies ist aber einer allfälligen Busse vorbehalten (vgl. VGU R 04 8 vom 13. Mai 2004 E.3a). bb) Da generell ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung besteht, sind jedoch kaum Fälle denkbar, in de- nen es trotz grösserer Abweichungen von den Bauvorschriften als durch ein schützenswertes Interesse abgedeckt erscheint, eine widerrechtliche Baute stehen zu lassen. Es darf deshalb bei materiell rechtswidrigen Bau- ten höchstens dann von einem Abbruchbefehl abgesehen werden, wenn die Abweichung sehr geringfügig ist und die berührten allgemeinen Inter- essen den aus dem Abbruch für den Eigentümer erwachsenen Schaden nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. PVG 1989 Nr. 29; BGE 111 Ib 213 E.6b; BEELER, Die widerrechtliche Baute, Diss. Zürich 1984, S. 79; HAL- LER/KARLEN, Raumplanungs- und Baurecht nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1992, N. 924). Dem Interesse der Bauherrschaft am Schutze getätigter Investitionen ist dabei grundsätzlich nur geringes Gewicht einzuräumen (vgl. BGE 111 Ib 213 E.6b: Verlust von Fr. 2 Mio. zuzüglich Abbruchs- und Wiederherstellungskosten bei ei- ner gravierenden Baurechtswidrigkeit nicht ausreichend). In der Doktrin wird mitunter sogar postuliert, dass rein pekuniäre Interessen in diesem Zusammenhang generell keine Berücksichtigung finden dürfen (so BEE- LER, a.a.O., S. 78). Weiter wird zudem die Ansicht vertreten, dass es selbst bei Geringfügigkeit der Rechtsverletzung nicht angehe, die Einhal- tung klarer Gesetzesbestimmungen mit Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aufzugeben. Das Verhältnismässigkeitsprinzip dürfe nicht dazu führen, ein zweites Mal materielle Gesichtspunkte anzuwen- den; es gehe nicht um Kapitulation vor faktischen Zwängen, sondern um - 24 - ein in Extremfällen gebotenes Abweichen vom starren Recht (RHI- NOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergän- zungsband, Basel u.a. 1990, Nr. 56 B VI d, S. 174 mit zahlreichen Hin- weisen). Nach bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich selbst ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, gegenüber dem Abbruchbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutze der Rechtsgleichheit und der bau- rechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des ge- setzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bau- herrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. BGE 111 Ib 213 E.6, 108 Ia 218 E.4b und zu alldem auch PVG 2007 Nr. 30 E.4a und 4b sowie VGU R 13 227 vom 1. Juli 2014 E.4). e) aa) Die Verletzung von Art. 57 Abs. 2 BG ist - wie vorstehend in Erwägung 7 erläutert - offensichtlich und die Sach- und Rechtslage klar, womit von vornherein festgestanden hat, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden könnte. Dementsprechend konnte vorliegend auf die Verfahrensaufteilung respektive auf ein separates, vor dem Verfahren be- treffend der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes durchzu- führendes Baubewilligungsverfahren, verzichtet werden. Ein solches nachträgliches Baubewilligungsverfahren würde nur einen unnötigen pro- zessualen Leerlauf bedeuten, zumal die Beschwerdegegnerin in der Wie- derherstellungsverfügung auf alle massgeblichen Punkte eingegangen ist und insbesondere die Frage der materiellen Baurechtswidrigkeit behan- delt hat. Dem Beschwerdeführer sind durch die gleichzeitige Durch- führung beider Verfahren keinerlei Nachteile entstanden und sein rechtli- ches Gehör wurde komplett gewahrt, was er zu Recht auch nicht bestrei- tet. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin - 25 - verfügte Wiederherstellung ohne vorherige separate Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens nicht zu beanstanden ist. bb) Schlussendlich ist die Verhältnismässigkeit der von der Beschwerdegeg- nerin angeordneten Entfernung des Badezubers als Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu überprüfen. Ohne Zweifel handelt es sich bei der Entfernung um die einzige geeignete Massnahme und es kommt keine mildere Massnahme in Frage. Die Not- wendigkeit der angeordneten Massnahme ergibt sich aus dem öffent- lichen Interesse der Einhaltung der verletzten Baurechtsvorschrift zum Schutze der Landschaftsschutzzone. Die Aufstellung des Badezubers kann desweitern weder nachträglich bewilligt werden noch ist die Abwei- chung vom Erlaubten gering. Der Beschwerdeführer kann sich sodann nicht auf den Schutz seines guten Glaubens berufen. Dieser hätte sich selber vergewissern müssen, ob sein Handeln zulässig ist. Nach der ihm zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte er nicht ohne entspre- chende Abklärungen bei der Baubehörde der Beschwerdegegnerin ein Bauvorhaben in der Landschaftsschutzzone realisieren dürfen, zumal je- dermann bekannt sein muss, dass in der Landschaftsschutzzone erhöhte Anforderungen an die zulässigen Nutzungen des Bodens bestehen. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung über- wiegt im vorliegenden Fall auch die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers. Damit steht fest, dass die von der Beschwerdegeg- nerin verfügte Wiederherstellung auch im Hinblick auf die Verhältnismäs- sigkeit und die Notwendigkeit der Massnahme rechtens ist. f) Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf die von der Beschwer- degegnerin verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes als unbegründet und ist in diesem Umfang abzuweisen. - 26 -
  10. Nachdem dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Bau- (Buss-) und Wiederherstellungsverfügung mangels vorsätzlicher Missachtung der Bauvorschriften keine Busse auferlegt wurde, muss darauf vorliegend nicht weiter eingegangen werden.
  11. a) Die angefochtene Bau- (Buss-) und Wiederherstellungsverfügung vom 28. August 2015 erweist sich demzufolge in jeder Beziehung als rechtens und verhältnismässig, was zu ihrer Bestätigung und somit zur vollumfängli- chen Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. Die im angefochte- nen Entscheid festgelegte Wiederherstellungsfrist vom 30. September 2015 wird sinngemäss verlängert auf den 30. Tag seit Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils. Die weiteren Modalitäten der Wiederher- stellung bleiben unverändert. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden die Gerichtskos- ten nach Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem unterliegenden Be- schwerdeführer auferlegt. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG e contrario steht dem anwaltlich vertretenen, unterliegenden Beschwerdeführer keine aus- sergerichtliche Entschädigung zu. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdegegnerin und an den Beigeladenen wird nicht gespro- chen, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Wiederherstellung gemäss Ziff. 3.2 des angefochtenen Entscheides ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vorzunehmen. - 27 -
  13. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 584.-- zusammen Fr. 1'584.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  14. [Rechtsmittelbelehrung]
  15. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 88

5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuarin ad hoc Seres URTEIL vom 8. März 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin und Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beigeladen betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

- 2 - 1. Mit Einschreiben vom 28. Juli 2015 teilte der Gemeindevorstand X._____ (nachfolgend Gemeindevorstand) A._____ mit, er habe zur Kenntnis nehmen müssen, dass auf dessen Parzelle Nr. 1625 auf der Alp B._____ ein grosser Badezuber mit einem Kaminrohr aufgestellt worden sei, ob- wohl für dieses Bauvorhaben kein Baugesuch eingereicht worden sei. Da der aufgestellte Badezuber Art. 34 Abs. 2 KRG und Art. 57 Abs. 2 BG wi- derspreche, habe der Gemeindevorstand entschieden, dass der Badezu- ber samt Kamin und Zubehör bis spätestens am 31. August 2015 abzu- brechen und die Umgebung im ursprünglichen Zustand wieder herzurich- ten sei. Sofern A._____ mit diesem Entscheid nicht einverstanden sei, habe er dies dem Gemeindevorstand innert 10 Tagen mitzuteilen. Der Gemeindevorstand werde in diesem Falle oder nach ungenutztem Ablauf der gesetzten Frist ein Baubewilligungs-, Buss- und Abbruchverfahren einleiten. Ferner könne eine Versetzung des Badezubers vom jetzigen Standort in die Erhaltungszone B._____ auch nicht bewilligt werden, da dies den Bestimmungen von Art. 31 Abs. 1 KRG und Art. 46 Abs. 6 BG widerspreche. 2. Am 31. Juli 2015 nahm A._____ Stellung und führte u.a. aus, Art. 34 Abs. 2 KRG besage zwar, dass Bauten und Anlagen in einer Landschafts- schutzzone grundsätzlich nicht gestattet seien, doch sei diese Bestim- mung im Zusammenhang mit Art. 40 Ziff. 5 KRVO zu interpretieren, wo- nach Gebäude (Kleinbauten) mit Volumen bis zu 5 m3 ohne Baubewilli- gung erlaubt seien. Sein Badezuber weise ein Fassungsvermögen von nur gerade 2.63 m3 auf (1.9 m Durchmesser, 0.93 m Höhe), womit die Voraussetzungen von Art. 40 Ziff. 5 KRVO erfüllt seien und die Aufstel- lung des Badezubers mithin keiner Baubewilligungspflicht unterliege. Auch Art. 57 Abs. 2 BG komme hier klar nicht zur Anwendung, weil der Wortlaut dieser Bestimmung besage, dass Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen etc. nur dann nicht gestattet seien, wenn sie dem

- 3 - Schutzzweck entgegenstünden. Die Aufstellung des Badezubers wider- spreche in keiner Art und Weise dem Schutzzweck der Landschafts- schutzzone. Der Badezuber sei einerseits verhältnismässig klein, vom Weg her nicht einsehbar und füge sich gut in das Landschaftsbild ein. Andererseits werde das charakteristische Bild der Landschaft weiterhin erhalten. Er habe sich bewusst für ein Modell mit Fichtenholz- Verschalung entschieden, um die Verträglichkeit mit der Landschafts- schutzzone auf der Alp B._____ zu garantieren. Sein Badezuber nehme zweifelsohne gebührend Rücksicht auf den besonderen Charakter der Landschaft. Die Platzierung des Badezubers widerspreche somit den ent- sprechenden Bau-Bestimmungen nicht, sondern sei vielmehr rechtmässig erfolgt. 3. Am 28. August 2015 erliess der Gemeindevorstand X._____ eine Bau- (Buss-) und Wiederherstellungsverfügung gegen A._____ in Sachen Wi- derhandlung gegen Art. 34 Abs. 2 KRG und Art. 57 Abs. 2 BG. Begrün- dend führte er u.a. aus, auf die Durchführung eines nachträglichen Bau- gesuchs werde verzichtet, da der Badezuber den Bestimmungen zum Schutz der Landschaftsschutzzone gemäss Art. 34 Abs. 2 KRG und Art. 57 Abs. 2 BG ganz offensichtlich widerspreche und nicht bewilligt werden könne. Zudem seien ausserhalb der Bauzonen Bauten und Anlagen nur zulässig, wenn sie zonenkonform oder standortgebunden seien (Art. 22 und Art. 24 RPG). Deshalb werde die nachträgliche Baubewilligung für die Aufstellung des Badezubers nicht erteilt. Könne eine nachträgliche Bewil- ligung aufgrund der Bestimmungen des Baugesetzes nicht erteilt werden, habe die Bauherrschaft nach Art. 94 KRG den vorschriftswidrigen Zu- stand auf Aufforderung der Baubehörde hin zu beseitigen. Entsprechend werde verfügt, dass der Badezuber zu entfernen sei. A._____ habe den rechtmässigen, ursprünglichen Zustand des Geländes Alp B._____, Par- zelle Nr. 1625 bis spätestens am 30. September 2015 herzustellen.

- 4 - Komme er dieser Aufforderung innert Frist nicht nach, lasse die Bau- behörde die erforderlichen Massnahmen auf dessen Kosten durch Dritte vornehmen. Schliesslich wurde ausgeführt, es könne auf eine Baubusse verzichtet werden, da A._____ keine vorsätzliche Missachtung der Bau- vorschriften vorgeworfen werde. 4. Mit Eingabe vom 25. September 2015 erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) gegen die Bau- (Buss-) und Wiederherstellungsverfü- gung vom 28. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte er u.a. aus, es handle sich entgegen der Ansicht der Gemeinde X._____ beim Bade- zuber nicht um eine Anlage, welche gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 8 KRVO – infolge Platzierung in der Landschaftsschutzzone – der Bewilligungspflicht unterliege. Es handle sich beim strittigen Badezuber weder um ein Ge- bäude noch um eine Anlage im Sinne der Begriffsdefinition des RPG. In- folgedessen unterliege die Platzierung des Badezubers auch nicht der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG, weil es sich in casu um ein nicht bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle. Falls der Bade- zuber dennoch als Gebäude zu qualifizieren wäre, unterliege dieser so- dann gestützt auf Art. 86 Abs. 2 KRG und Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO – welcher im Übrigen für alle Zonen gleichermassen gelte – keiner Bewilli- gungspflicht. Der strittige Badezuber weise ein Fassungsvermögen von nur gerade 2.63 m3 auf, womit die Höchstmasse von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO klar unterschritten seien, ergo der Ausnahmetatbestand in casu er- füllt und eine Baubewilligung für den Badezuber somit nicht erforderlich sei. Weiter wurde ausgeführt, unabhängig von der Qualifikation des stritti- gen Badezubers als Baute oder Anlage respektive dessen Subsumierung unter einen Ausnahmetatbestand sei generell der Sinn und Zweck des Baubewilligungsverfahrens zu berücksichtigen. Gemäss Bundesgerichts-

- 5 - praxis seien in casu mit der Platzierung des Badezubers nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge keine so wichtige räumliche Folgen verbun- den, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle bestanden hätte, weshalb eine vorgängige Bewilli- gungspflicht im Sinne von Art. 86 Abs. 1 KRG nicht geboten gewesen sei. Ferner handle es sich entgegen der Ansicht der Gemeinde X._____ we- gen der versteckten Lage und aufgrund des harmonischen Holzmodells des Badezubers eben gerade nicht um einen störenden Eingriff in den Schutzzweck der Landschaftsschutzzone. Weiter eröffne der Badezuber keine neue Nutzungen, welche nicht mit dem Zweck der Landschafts- schutzzonen vereinbar wären. Das Argument, der Badezuber sei „nicht ortstypisch“, greife ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer habe etliche Badegefässe in unterschiedlichster Ausprägung auf den Maiensässen im ganzen Kanton Graubünden gesichtet, womit mitnichten von einem exoti- schen Gegenstand in der Bündner Alplandschaft gesprochen werden könne. 5. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 die Abweisung der Be- schwerde. Dabei wurde u.a. vorgebracht, der Badezuber sei unbestritte- nermassen künstlich geschaffen und überdies auch geeignet, die Vorstel- lung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, weshalb diesem Bauten- bzw. Anlagecharakter zuzusprechen sei und dieser der Bewilligungspflicht unterstellt sei. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO sei vorliegend nicht anwendbar, denn der Beschwerdeführer deute mit keinem Wort an, er wolle den Ba- dezuber nur sechs Monate belassen und dann versorgen. Gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 8 KRVO seien Werke der Gartengestaltung oder für die Frei- zeitbeschäftigung ausserhalb der Bauzone bewilligungspflichtig. Auch Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO komme in casu nicht zur Anwendung, weil es sich beim Badezuber nicht um ein „Gebäude“ nach verwaltungsgerichtlicher

- 6 - Rechtsprechung handle. Selbst wenn die Melde- oder Bewilligungspflicht für den Badezuber verneint würde, entbinde dies nicht von der Einhaltung der materiellen Bauvorschriften (Art. 40 Abs. 3 KRVO). Der Badezuber müsse sich unabhängig von der rechtlichen Qualifikation als Baute oder Anlage oder Gebäude mit dem Schutzzweck von Art. 57 BG vertragen. Eine solche Anlage stehe mit den Schutzzwecken der Landschafts- und Naturschutzzone in Widerspruch. Ausserdem sei sie in der Landschafts- schutzzone weder zonenkonform noch standortgebunden. Darüber hin- aus stünden ihr überwiegende öffentliche Interessen, die sich aus der überlagernden Zone ergäben, entgegen. 6. Am 4. November 2015 reichte das Amt für Raumentwicklung Graubünden (nachfolgend Beigeladener) seine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Baubewilligungspflicht des Badezu- bers wurde u.a. ausgeführt, im vorliegenden Fall stehe ein über längere Zeit am gleichen Ort aufgestellter und wohl nicht als ortstypisch zu be- zeichnender Badezuber im landschaftlich sensiblen und daher auch der Landschaftsschutzzone zugewiesenen Gebiet der Alp B._____ zur Dis- kussion. Daher sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, welcher bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht ein relativ grosser Ermessensspielraum zukomme, entschieden habe, dass der fragliche und nicht im Katalog der baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen nach Art. 40 Abs. 1 KRVO aufgeführte Badezuber geeignet sei, das intakte Land- schaftsbild zu beeinträchtigen, weshalb dieser baubewilligungspflichtig sei. Diese Schlussfolgerung sei auch deshalb zutreffend, weil der streit- bezogene Badezuber im Widerspruch zur Landschaftsschutzbestimmung von Art. 57 BG stehe, weshalb für das Vorhaben gestützt auf Art. 40 Abs. 3 KVRO ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei, welchem sich der Beschwerdeführer ja auch unterworfen habe. Im Zusammenhang mit der fehlenden Bewilligungsfähigkeit des Badezubers wurde vorgebracht,

- 7 - dass gemäss Art. 57 Abs. 2 BG der fragliche und offensichtlich nicht der Forst- und Landwirtschaft dienende Badezuber im Widerspruch zur Land- schaftsschutzzone stehe, weshalb die Beschwerdegegnerin das Bauge- such zu Recht abgewiesen habe. 7. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. November 2015 erteilte der zu- ständige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 8. Mit Replik vom 7. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und nahm detailliert zu den Ausführungen der Beschwerde- gegnerin und des Beigeladenen Stellung. Er machte u.a. geltend, der Ba- dezuber liege versteckt hinter Steinen und das Holzmodell füge sich har- monisch in die Landschaft ein, weshalb keine erhebliche Veränderung derselben vorliege. Es werde durch den kleinen Zuber, vergleichbar mit einem Plantschbecken, keine neue Nutzungsmöglichkeit geschaffen. So- dann sei keine Terrainveränderung vorgenommen worden. Es seien zwar Steine weggeräumt worden, aber keine Grabungen in der Erde vorge- nommen worden. Weiter dürfe das nicht behandelte bzw. nicht ver- schmutzte Abwasser aus dem Badezuber gemäss Art. 11 lit. b KGSchG ohne Bewilligung abgelassen werden, so dass dieses natürlich versicke- re. Ferner liege kein Verstoss gegen die Schutzzwecke der Landschafts- und Naturschutzzone vor. Der Badezuber bette sich sanft ins Land- schaftsbild ein, es würden von ihm keine Einflüsse auf Raum, Erschlies- sung und Umwelt, mithin keine Immissionen ausgehen, sodann würden keine materiellen Vorschriften oder nachbarlichen Interessen verletzt. Der Beschwerdeführer argumentierte weiter, das „sich gelegentlich in einen Badezuber setzen“ könne im Unterschied zum Schwimmen in einem Bas- sin nicht als Freizeitaktivität bezeichnet werden. Ausserdem sei nicht ein- zusehen, warum ein Badezuber auf der D._____ anders behandelt werde, als einer auf der Alp B._____, zumal Whirlpools auf Maiensässen im gan-

- 8 - zen Kanton nicht aussergewöhnlich seien. Schliesslich wurde ausgeführt, der vorliegende Fall könne nicht mit dem vom Verwaltungsgericht kürzlich entschiedenen Fall des C._____ (R 13 227) verglichen werden, weil in casu keine Terrainveränderungen vorgenommen worden seien. 9. Am 29. Dezember 2015 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ih- ren Anträgen fest. Art. 57 BG verbiete sämtliche baulichen Vorkehren, die dem Schutzzweck entgegenstünden. Unbesehen seiner Ausdehnung eröffne der Badezuber an dieser Stelle neue Nutzungsmöglichkeiten. Ob der Ort gut oder weniger gut einsehbar sei, spiele keine Rolle; die Anlage diene weder der Landwirtschaft noch der Erhaltung oder dem Schutz der Landschaft. Weiter wolle die kommunale Baubehörde in Landschafts- schutzonen gemäss ihrer stringenten Praxis keine Anlagen, die dem Zo- nenzweck zuwiderliefen, dulden. Der Badezuber werde in casu über län- gere Zeit aufgestellt und würde, selbst wenn er nur ein paar Tage in der Landschaftsschutzzone stünde, gegen Art. 57 BG verstossen. Die Bau- behörde sei bestrebt, solche Nutzungen möglichst in die Bauzone zu ver- bannen, wo die Erhaltung der Natur und der Landschaft dem Besied- lungscharakter und den damit zusammenhängenden Nutzungen unterge- ordnet sei. Darauf ziele auch Art. 40 Abs. 1 Ziff. 8 KRVO ab, der solche Anlagen in der Bauzone von der Bewilligungspflicht befreie. Die bundes- rechtliche Vorgabe, Bauzonen von Nichtbauzonen klar zu trennen, würde mit einem gegenteiligen Entscheid im Sinne des Beschwerdeführers un- terlaufen. Gerade in einer Landschaftskammer, in der die Erhaltung von Natur und Landschaft im Vordergrund stehe, hätten widersprechende menschliche Bau- und Nutzungsbedürfnisse in den Hintergrund zu treten. Entsprechend könnten diese nicht bewilligt werden. 10. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 verzichtete der Beigeladene unter Hin- weis auf seine Vernehmlassung vom 4. November 2015 ausdrücklich auf

- 9 - die Einreichung einer Duplik und hielt am gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Bau- (Buss-) und Wiederherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August

2015. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat beschwert und folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die am 25. September 2015 der Schweizerischen Post übergebene Be- schwerde wurde demzufolge frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob für den vorliegend zu beurteilen- den Badezuber eine Baubewilligungspflicht besteht. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Standort des umstrittenen Badezubers auf der Parzelle Nr. 1625 auf der Alp B._____ in der Landwirtschaftszone, welche von der Landschaftsschutzzone überlagert wird, liegt (vgl. Beilage 1 der Beschwerdegegnerin, Auszug Zonenplan sowie Beilage 2 der Be- schwerdegegnerin, Katasterplan).

- 10 -

3. a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, beim zur Diskussi- on stehenden Badezuber handle es sich weder um eine Baute noch um eine Anlage, womit dieser keiner Bewilligungspflicht gemäss Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) unterstehe und schon deshalb zulässig sei. b) Art. 86 Abs. 1 KRG bestimmt, dass Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errich- tet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden dürfen und dass der Baubewilligungspflicht auch Zweckänderungen von Grunds- tücken unterliegen, sofern erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsord- nung zu erwarten sind. Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Das kantonale Recht darf den Kreis der nach dieser Bestimmung bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht einschränken. Der bundesrechtliche Begriff "Bauten und Anlagen" ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der Rechtsprechung gelten als "Bauten und Anlagen" jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. statt vieler: BGE 120 Ib 379 E. 3c, 113 Ib 314 E. 2b).

- 11 - c) Beim im Streit liegenden Badezuber handelt es sich unbestrittenermassen um eine künstlich geschaffene Einrichtung. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, der Badezuber solle nicht auf Dauer errichtet werden bzw. nur für einige Tage oder Monate aufgestellt und anschliessend wieder entfernt werden. Es braucht vorliegend sodann nicht im Detail geprüft zu werden, ob der Badezuber fest mit dem Boden verbunden ist und in welchem Ausmass und in welcher Form dieser geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Wie der Beschwerdeführer nämlich selber ausführt, soll die Baubewilligungspflicht der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Nachdem der vorliegend zu beurteilende Badezuber in einer Landschaftsschutzzone errichtet wurde, besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – insbesondere im Lichte der nachfolgenden Erwägung 7 – ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit, dass die Baubehörde vor Errichtung desselben, das Bauvorhaben des Beschwerdeführers auf die Übereinstimmung mit den speziellen Vorschriften der Landschaftsschutzzone auf der Alp B._____ hätte überprüfen können. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht zu hören, wenn er argumentiert, eine vorgängige Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 86 Abs. 1 KRG sei nicht gegeben.

4. a) Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110). Der strittige Badezuber weise ein Fassungsvermögen von nur gerade 2.63 m3 auf, womit die Höchstmasse von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO klar unterschritten seien, ergo der Ausnahmetatbestand der

- 12 - Kleinstbaute in casu erfüllt und eine Baubewilligung für den Badezuber somit nicht erforderlich sei. b) Gemäss Art. 86 Abs. 2 KRG unterliegen zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche, die weder öffentliche noch private Interessen berühren, nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung hat mit der Regelung in Art. 40 KRVO abschliessend bestimmt, welche Bauvorhaben keiner Bau- bewilligung bedürfen, wobei für Bauten und Anlagen innerhalb und aus- serhalb der Bauzone die gleiche Regelung gilt, soweit das Bundesrecht dies zulässt. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO sieht vor, dass Gebäude mit ei- nem Volumen bis 5 m3 (Kleinstbauten) sowie Fahrradunterstände mit ei- ner Grundfläche bis zu 4.0 m2 nicht baubewilligungspflichtig sind. c) Wenn sich der Beschwerdeführer auf Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO beruft, verkennt er, dass es sich beim vorliegend in Frage stehenden Badezuber nicht um ein Gebäude handelt. Der Begriff des Gebäudes wird weder im kantonalen Raumplanungsgesetz noch im kommunalen Baugesetz gere- gelt. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird der Begriff des Gebäudes als Unterbegriff der Baute enger interpretiert. Bei einem Gebäude handelt es sich um eine bauliche, im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlage, die einen Raum zum Schutze von Menschen oder Sachen (dreidimensional oder in sich geschlossen bzw. mehr oder weniger vollständig abschliessend) gegen äussere Einflüsse abtrennt (vgl. PVG 2000 Nr. 58 E.3b und PVG 1989 Nr. 24). Diese Definition entspricht auch der Verwaltungsgerichtspraxis anderer Kantone, wurde vom Bun- desgericht geschützt und wird auch in der Lehre verwendet (vgl. BGE 99 Ia 113 E.3; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 Rz. 14; VAN DE BERGH, IN: BAUMANN/VAN DE BERGH/ GOSSWEILER/HÄUPTLI/HÄUPTLI-SCHWALLER/FORESTIER [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 6 Rz. 6; FRITZ-

- 13 - SCHE/BÖSCH, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. Aufl., Wädenswil 2000, S. 291). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach beim Ba- dezuber der Raumcharakter fehle, ist nicht zu beanstanden. Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffenderweise ausführt, dient der Badezuber dem Baden und nicht allein dem Aufbewahren von Wasser im Sinne eines Re- servoirs. Der Badezuber weist sodann kein Dach auf, das dem Schutz des Menschen dient. Der Hohlraum ist, wenn der Deckel auf dem Zuber angebracht ist, unzugänglich und dient nicht dem Schutz des Menschen. Es handelt sich beim vorliegend zu beurteilenden Badezuber nicht um ein Gebäude im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO, weshalb dieser Aus- nahmetatbestand hier nicht zur Anwendung kommen kann (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts VGU R 13 227 vom 1. Juli 2014 E.3.b/aa).

5. a) Die Beschwerdegegnerin verneint sodann zu Recht die Anwendbarkeit von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO, wonach Bauten und Anlagen, die nicht länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt oder errichtet werden, nicht baubewilligungspflichtig sind. Der Beschwerdeführer macht nämlich nicht geltend, er wolle den Badezuber nur wenige Monate – beispielsweise während den Sommermonaten – aufstellen und danach wieder versorgen. b) Ebenso richtig ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass ein Badezuber zwar grundsätzlich unter die in Art. 40 Abs. 1 Ziff. 8 KRVO beispielhaft aufgezählten Werke der Gartengestaltung und Freizeitbeschäftigung fallen könnte. Die Baubewilligungspflicht entfällt aber nur für solche Anlagen, die in der Bauzone errichtet werden sollen. In casu steht der umstrittene Badezuber in der Landwirtschaftszone, wel- che von der Landschaftsschutzzone überlagert wird, also ausserhalb der Bauzone, weshalb die ausdrücklich formulierte Ausnahme von Art. 40

- 14 - Abs. 1 Ziff. 8 KRVO zur Anwendung kommt und der Badezuber auch un- ter diesem Tatbestand nicht von der Baubewilligungspflicht ausgenom- men ist. 6. Wie die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene korrekt ausführen, ist sodann vorliegend Art. 40 Abs. 3 KRVO einschlägig. Danach entbindet selbst eine allfällige Befreiung von der Baubewilligungspflicht nicht von der Einhaltung von materiellen Vorschriften (Art. 40 Abs. 3 KRVO). Im vorliegenden Fall haben Anzeichen dafür bestanden, dass durch ein all- fällig bewilligungsfreies Bauvorhaben in der Landschaftsschutzzone ma- terielle Vorschriften, nämlich die Vorschriften bezüglich des Landschafts- schutzes gemäss Art. 57 Baugesetz der Gemeinde (BG) verletzt sein könnten – vgl. dazu sogleich Erwägung 7.

7. a) Es ist im Folgenden zu prüfen, ob das strittige Bauvorhaben (Errichtung des Badezubers) mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzzone gemäss Art. 57 BG in Widerspruch steht. b) Der Standort des umstrittenen Badezubers auf der Parzelle Nr. 1625 auf der Alp B._____ liegt in der Landwirtschaftszone, welche von der Land- schaftsschutzzone überlagert wird (vgl. Beilage 1 der Beschwerdegegne- rin, Auszug Zonenplan sowie Beilage 2 der Beschwerdegegnerin, Katas- terplan). Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 KRG lauten wie folgt: 1 Landschaftsschutzzonen umfassen Landschaften von besonderer Schönheit und Eigenart oder mit ökologischer Funktion. 2 Neue Bauten und Anlagen sind nicht gestattet. Vorbehalten sind Eingriffe zur Revi- talisierung oder Aufwertung, unterirdische Leitungen, land- und forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen, sofern deren Erstellung an einem Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist, sowie Hochgebirgsunterkünfte.

- 15 -

- 16 - Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 BG bestimmen folgendes: 1 Die Landschaftsschutzzone umfasst Natur- und Kulturland von besonderer Schön- heit und Eigenart. 2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Abbauvorhaben, Materialablagerungen und andere bauliche Vorkehren, die dem Schutzzweck ent- gegenstehen, sind nicht gestattet. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, soweit sie für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind und ein Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen erneuert werden. c) In der Landschaftsschutzzone sollen die Natur- und Kulturlandschaften geschützt werden. Das Aufstellen eines Badezubers ist weder dem Schutz von Naturlandschaften noch demjenigen von Kulturlandschaften förderlich. Solche künstliche Veränderungen der Landschaft sollen durch die zitierten Bestimmungen gerade verhindert werden. Die Alp B._____ ist, wie die Beschwerdegegnerin ausführt, von unbeeinträchtigter und der Landwirtschaft dienender Landschaft geprägt. Die Maiensässe, Ställe, Steine und zaunfreien Wiesen bestimmen die Umgebung, so dass ein künstlich geschaffener und auf dem Boden platzierter Badezuber dazu in einem krassen Gegensatz steht und nichts mit der dieses Gebiet bestim- menden Nutzung zu Landwirtschaftszwecken zu tun hat. In Landschafts- schutz- und Naturschutzzonen sind jedoch lediglich Einrichtungen zuläs- sig, die der Natur- und Kulturlandschaft förderlich sind und diese zumin- dest nicht beeinträchtigten. Wie ausgeführt, steht ein Badezuber funktio- nell nicht im Dienst der Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft, wes- halb dieser in der Landschaftsschutzzone nicht bewilligt werden kann. Es handelt sich beim Badezuber desweitern auch nicht um eine Anlage der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung, so dass auch diese Ausnahme nicht zum Tragen kommt.

- 17 - d) Der Beschwerdeführer ist nicht zu hören, wenn er geltend macht, der Ba- dezuber sei versteckt hinter einem bzw. zwei grossen Stein(en) aufge- stellt worden und füge sich als Holzmodell harmonisch in die Landschaft ein. Es spielt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, keine Rolle, ob der Ort gut einsehbar ist oder nicht. Zum einen hängt es vom Standort des Betrachters ab, ob der Badezuber gut einsehbar ist oder nicht. Sodann dient der Badezuber, wie ausgeführt weder der Landwirt- schaft noch der Erhaltung oder dem Schutz der Natur- und Kulturland- schaft. Daran vermag auch ein „versteckter Standort“ und die Wahl eines Holzmodells nicht zu ändern. Weiter kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, wenn er den Badezuber mit alten Badewannen vergleicht, welche nicht selten in Land- schaftsschutzzonen auf dem Gebiete des Kantons Graubünden aufge- stellt würden. Diese Tränkemöglichkeiten für weidendes Vieh stehen im Gegensatz zum Badezuber in einem direkten Zusammenhang mit der traditionellen Landwirtschaft, welche die Landschaft prägt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Badewannen ab und zu auch als Bade- und Ab- kühlgelegenheit für Menschen dienen. Anders als beim Badezuber ist diese dem menschlichen Vergnügen dienende Nutzungsmöglichkeit näm- lich nicht deren hauptsächliche Funktion. Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer der Vergleich mit einem (auf- blasbaren) (Kinder-)Planschbecken oder einem Trampolin, welche in der Regel nur für wenige Stunden oder Tage aufgestellt werden und nach Gebrauch wieder entfernt werden. Zum einen beabsichtigt der Beschwer- deführer, den Badezuber für unbestimmte Zeit an der beschriebenen Stel- le zu belassen. Sodann würde dieser – wie vorstehend ausgeführt –, selbst wenn er nur wenige Tage aufgestellt würde, gegen Art. 57 BG ver- stossen. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach auf der D._____ auf 3000 m.ü.M. ausserhalb der Bauzone ohne Baubewilligung ein Badezu-

- 18 - ber platziert worden sei (vgl. Beilage 4 des Beschwerdeführers), vermag nicht präjudiziell zu wirken. Die Bergstation auf der D._____ dient der tou- ristischen Nutzung und ist von entsprechenden Anlagen und Einrichtun- gen geprägt – ganz anders als die vorliegend diskutierte Landschafts- schutzzone. Gleiches gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers, wonach bei Skilift- und Bergstationen im Skigebiet E._____ im F._____ Whirlpools stünden. Genauso unpräjudiziell wirkt der durch nichts belegte und nicht substanti- ierte Einwand, es stünden etliche Badegefässe in unterschiedlichster Ausprägung auf den Maiensässen im ganzen Kanton Graubünden. Es kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, wo diese Bade- gefässe angeblich stehen und welche Grundordnung dort die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen regelt bzw. in welchen Zonen diese Badegefäs- se stehen und ob es sich dabei ebenfalls um Landschaftsschutzzonen handelt. Es kann sodann vorliegend darauf verzichtet werden, weiter auf die Ein- wände der Beschwerdegegnerin, wonach der Boden unter dem Badezu- ber leicht abgetragen worden sei, um eine ebene Stellfläche zu schaffen (Steine und Humus neben dem Zuber) und wonach in keiner Weise si- chergestellt sei, dass das gebrauchte Wasser gemäss Gewässerschutz- gesetzgebung gesammelt und entsorgt werde, einzugehen. Diese Ein- wände würden jedenfalls – sofern begründet – zuungunsten des Be- schwerdeführers ins Gewicht fallen und weitere Gründe darstellen, wel- che gegen die Bewilligungsfähigkeit des Badezubers am umstrittenen Standort sprechen. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass für die fehlende Bewilli- gungsfähigkeit des Badezubers auch der Umstand spricht, dass der rest- liche Teil der Parzelle Nr. 1625 auf der Alp B._____ in der Erhaltungszone liegt (vgl. Beilage 1 der Beschwerdegegnerin, Auszug Zonenplan sowie Beilage 2 der Beschwerdegegnerin, Katasterplan). Erhaltungszonen die-

- 19 - nen der Erhaltung von landwirtschaftlich und kulturgeschichtlich wertvol- len Kleinsiedlungen und Bauten und Anlagen sind in ihrem ursprünglichen Charakter und in ihrer Substanz zu erhalten. Neubauten und Ersatzbau- ten sind unzulässig (vgl. Art. 31 KRG und Art. 45 BG). e) Im Lichte des vorstehend Ausgeführten ist die Auffassung der Beschwer- degegnerin – welcher im Übrigen bei der Rechtsanwendung ihres Bauge- setzes ein grosses Ermessen zukommt und die hier geltend macht, gemäss ihrer stringenten Praxis würden in der Landschaftsschutzzone keine solchen Anlagen bewilligt und sie sei bestrebt, solche Nutzungen in die Bauzone zu verbannen – und des Beigeladenen zu schützen und von einer klaren Verletzung von Art. 57 Abs. 2 BG auszugehen (vgl. zum Ganzen VGU R 13 227 vom 1. Juli 2014 E.4e/aa).

8. a) Als nächstes ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet hat. b) Gemäss dem – nach Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG direkt anwendbaren – Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anord- nung der zuständigen (Bau-)Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Laut Art. 94 Abs. 3 KRG obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowohl dem Eigentümer als auch den Personen, die den rechts- widrigen Zustand herbeigeführt haben. Kommen die Pflichtigen einer rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung innert Frist nicht nach, lässt die zuständige Behörde nach erfolgter Androhung die verfügten Mass- nahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellung ist also das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes. Nur wenn die

- 20 - materielle Vorschriftswidrigkeit einer baulichen Massnahme bejaht wer- den kann, darf die Wiederherstellung angeordnet werden. Dagegen führt eine bloss formelle Baurechtswidrigkeit nicht zur Wiederherstellung (vgl. PVG 2007 Nr. 30 E.3a). c) Bevor die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangt (bzw. der rechtswidrige Zustand geduldet) werden kann, ist bei illegal erstellten Bauten grundsätzlich vorab deren Rechtswidrigkeit in einem nachträgli- chen Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Die zuständige Behörde kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erst anordnen, wenn feststeht, dass ein materiell baurechtswidriger Zustand vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2004 vom 19. Mai 2004 E.2.2.6; Urteil des Verwaltungsgerichtes R 10 119 vom 17. Mai 2011 E.1a). In der Lehre wird das Vorgehen der Baubehörden, die den Sachentscheid über die nachträgliche Bauverweigerung mit dem Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verbinden, als aus prozessökonomischen Gründen geboten beschrieben (vgl. FIERZ, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss. Zürich 1999, S. 130; MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, N. 396). In Fällen, in denen die Sach- und Rechtslage klar und die Verletzung von materiellen Vorschriften offensichtlich ist und von vornherein feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht er- teilt werden kann, muss im Hinblick auf die Prozessökonomie ausnahms- weise auf die Verfahrensaufteilung respektive auf ein separates, vor dem Verfahren betreffend der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan- des durchzuführendes Baubewilligungsverfahren, welches sowieso zu ei- nem abschlägigen Entscheid führen würde, verzichtet werden können. Die verfügende Baubehörde muss hier in der Wiederherstellungsverfü- gung auf alle massgeblichen Punkte eingehen und insbesondere die Fra- ge der materiellen Baurechtswidrigkeit behandeln, so dass das rechtliche Gehör des Verfügungsadressaten auch in dieser Hinsicht gewahrt wird.

- 21 -

d) aa) Auch bei Vorliegen einer materiellen Baurechtsverletzung sind die Vor- aussetzungen für eine Abbruchverfügung jedoch noch nicht vollständig erfüllt. Als Eigentumsbeschränkung ist die Anordnung der Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands nur zulässig, wenn sie auf einer gesetz- lichen Grundlage beruht (vgl. Art. 94 KRG), im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft BV; SR 101). Das Verhältnismässigkeitsprin- zip besagt, dass die Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des ange- strebten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss und dem Betroffe- nen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtsbeschränkung zumutbar ist (vgl. BGE 136 I 197 E.4.4.1). Mit anderen Worten rechtfertigen sich solche Zwangsmassnahmen erst dann, wenn sie notwendig sind und ver- hältnismässig erscheinen (anstelle vieler: VGU R 99 105 vom 16. De- zember 1999 E.3b). Die Notwendigkeit eines Eingriffs ergibt sich aus dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der verletzten Baurechtsvor- schriften. Von der Anordnung der Beseitigung derartiger Bauten kann ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Umstände, abgesehen wer- den. So kann der Abbruch nach der bundesgerichtlichen Praxis etwa un- terbleiben, wenn die formell rechtswidrige Baute nachträglich bewilligt werden kann oder wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder kein ausreichendes öffentliches Interesse für die Beseitigung be- steht, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzli- chen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegen- stehen (vgl. BGE 132 II 21 E.6, 111 Ib 213 E.6). Der Schutz des Vertrau- ens rechtfertigt sich aber nur, wenn der Bauherr die ihm nach den Um- ständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen. Wer trotz vorhandenen und sich nach objektiven Massstäben aufdrängenden Zweifeln über die Tragweite einer Baubewilligung (ohne entsprechende

- 22 - Abklärungen bei der verfügenden Behörde) Bauarbeiten vornimmt, kann sich gegenüber einem Abbruchbefehl nicht mit Erfolg auf den Schutz sei- nes guten Glaubens berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Fe- bruar 1979 in ZBl 80 [1979] S. 309 ff. E.4b). Als Grundsatz muss in die- sem Zusammenhang gelten, dass sich der Bauwillige selber um die Zulässigkeit seines Handelns zu kümmern hat (vgl. PVG 1993 Nr. 29 E.2). Die Verhältnismässigkeit im Sinne des Übermassverbots besagt demgegenüber, dass der Eingriff nicht weiter gehen darf, als es der Zweck erheischt. Mit anderen Worten ist das mildeste Mittel zur Errei- chung des gesetzmässigen Zustandes zu wählen. Dementsprechend ist auf einen umfassenden Abbruch zu verzichten, wenn der gesetzmässige Zustand durch einen Teilabbruch erreicht werden kann. Werden die Not- wendigkeit und die Verhältnismässigkeit im so verstandenen Sinne be- jaht, erfolgt eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zwangsmassnahme und den privaten Interessen am Festhalten am gesetzeswidrigen Zustand. Auf diese Interessenabwägung kann verzichtet werden, wenn der Abbruchbefehl schon an der Notwen- digkeit bzw. der Verhältnismässigkeit im oben verstandenen Sinne schei- tert. Zur Rüge, dass ein Abbruchbefehl nicht notwendig oder unverhält- nismässig ist, werden sowohl der Gut- als auch der Bösgläubige zugelas- sen. Bösem Glauben wird erst bei der Interessenabwägung Rechnung getragen. Der bösgläubige Bauherr muss in Kauf nehmen, dass die Behörde aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wie- derherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimes- sen und die der Bauherrin allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 21 E.6.4, 108 Ia 217 E.4b; VGE 264/83). Dies erhellt aus dem Umstand, dass auch der Bösgläubige vor nicht notwendigen und unverhältnismässigen Verwal- tungshandlungen geschützt werden soll. Folglich ist das Verhalten, das

- 23 - zum Abbruchbefehl geführt hat, erst bei der Interessenabwägung ange- messen zu berücksichtigen. Anders zu entscheiden führte dazu, dem Ab- bruchbefehl Strafcharakter zukommen zu lassen (vgl. Art. 95 KRG). Dies ist aber einer allfälligen Busse vorbehalten (vgl. VGU R 04 8 vom 13. Mai 2004 E.3a). bb) Da generell ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung besteht, sind jedoch kaum Fälle denkbar, in de- nen es trotz grösserer Abweichungen von den Bauvorschriften als durch ein schützenswertes Interesse abgedeckt erscheint, eine widerrechtliche Baute stehen zu lassen. Es darf deshalb bei materiell rechtswidrigen Bau- ten höchstens dann von einem Abbruchbefehl abgesehen werden, wenn die Abweichung sehr geringfügig ist und die berührten allgemeinen Inter- essen den aus dem Abbruch für den Eigentümer erwachsenen Schaden nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. PVG 1989 Nr. 29; BGE 111 Ib 213 E.6b; BEELER, Die widerrechtliche Baute, Diss. Zürich 1984, S. 79; HAL- LER/KARLEN, Raumplanungs- und Baurecht nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1992, N. 924). Dem Interesse der Bauherrschaft am Schutze getätigter Investitionen ist dabei grundsätzlich nur geringes Gewicht einzuräumen (vgl. BGE 111 Ib 213 E.6b: Verlust von Fr. 2 Mio. zuzüglich Abbruchs- und Wiederherstellungskosten bei ei- ner gravierenden Baurechtswidrigkeit nicht ausreichend). In der Doktrin wird mitunter sogar postuliert, dass rein pekuniäre Interessen in diesem Zusammenhang generell keine Berücksichtigung finden dürfen (so BEE- LER, a.a.O., S. 78). Weiter wird zudem die Ansicht vertreten, dass es selbst bei Geringfügigkeit der Rechtsverletzung nicht angehe, die Einhal- tung klarer Gesetzesbestimmungen mit Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aufzugeben. Das Verhältnismässigkeitsprinzip dürfe nicht dazu führen, ein zweites Mal materielle Gesichtspunkte anzuwen- den; es gehe nicht um Kapitulation vor faktischen Zwängen, sondern um

- 24 - ein in Extremfällen gebotenes Abweichen vom starren Recht (RHI- NOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergän- zungsband, Basel u.a. 1990, Nr. 56 B VI d, S. 174 mit zahlreichen Hin- weisen). Nach bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich selbst ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, gegenüber dem Abbruchbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutze der Rechtsgleichheit und der bau- rechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des ge- setzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bau- herrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. BGE 111 Ib 213 E.6, 108 Ia 218 E.4b und zu alldem auch PVG 2007 Nr. 30 E.4a und 4b sowie VGU R 13 227 vom 1. Juli 2014 E.4).

e) aa) Die Verletzung von Art. 57 Abs. 2 BG ist - wie vorstehend in Erwägung 7 erläutert - offensichtlich und die Sach- und Rechtslage klar, womit von vornherein festgestanden hat, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden könnte. Dementsprechend konnte vorliegend auf die Verfahrensaufteilung respektive auf ein separates, vor dem Verfahren be- treffend der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes durchzu- führendes Baubewilligungsverfahren, verzichtet werden. Ein solches nachträgliches Baubewilligungsverfahren würde nur einen unnötigen pro- zessualen Leerlauf bedeuten, zumal die Beschwerdegegnerin in der Wie- derherstellungsverfügung auf alle massgeblichen Punkte eingegangen ist und insbesondere die Frage der materiellen Baurechtswidrigkeit behan- delt hat. Dem Beschwerdeführer sind durch die gleichzeitige Durch- führung beider Verfahren keinerlei Nachteile entstanden und sein rechtli- ches Gehör wurde komplett gewahrt, was er zu Recht auch nicht bestrei- tet. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin

- 25 - verfügte Wiederherstellung ohne vorherige separate Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens nicht zu beanstanden ist. bb) Schlussendlich ist die Verhältnismässigkeit der von der Beschwerdegeg- nerin angeordneten Entfernung des Badezubers als Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu überprüfen. Ohne Zweifel handelt es sich bei der Entfernung um die einzige geeignete Massnahme und es kommt keine mildere Massnahme in Frage. Die Not- wendigkeit der angeordneten Massnahme ergibt sich aus dem öffent- lichen Interesse der Einhaltung der verletzten Baurechtsvorschrift zum Schutze der Landschaftsschutzzone. Die Aufstellung des Badezubers kann desweitern weder nachträglich bewilligt werden noch ist die Abwei- chung vom Erlaubten gering. Der Beschwerdeführer kann sich sodann nicht auf den Schutz seines guten Glaubens berufen. Dieser hätte sich selber vergewissern müssen, ob sein Handeln zulässig ist. Nach der ihm zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte er nicht ohne entspre- chende Abklärungen bei der Baubehörde der Beschwerdegegnerin ein Bauvorhaben in der Landschaftsschutzzone realisieren dürfen, zumal je- dermann bekannt sein muss, dass in der Landschaftsschutzzone erhöhte Anforderungen an die zulässigen Nutzungen des Bodens bestehen. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung über- wiegt im vorliegenden Fall auch die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers. Damit steht fest, dass die von der Beschwerdegeg- nerin verfügte Wiederherstellung auch im Hinblick auf die Verhältnismäs- sigkeit und die Notwendigkeit der Massnahme rechtens ist. f) Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf die von der Beschwer- degegnerin verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes als unbegründet und ist in diesem Umfang abzuweisen.

- 26 - 9. Nachdem dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Bau- (Buss-) und Wiederherstellungsverfügung mangels vorsätzlicher Missachtung der Bauvorschriften keine Busse auferlegt wurde, muss darauf vorliegend nicht weiter eingegangen werden.

10. a) Die angefochtene Bau- (Buss-) und Wiederherstellungsverfügung vom 28. August 2015 erweist sich demzufolge in jeder Beziehung als rechtens und verhältnismässig, was zu ihrer Bestätigung und somit zur vollumfängli- chen Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. Die im angefochte- nen Entscheid festgelegte Wiederherstellungsfrist vom 30. September 2015 wird sinngemäss verlängert auf den 30. Tag seit Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils. Die weiteren Modalitäten der Wiederher- stellung bleiben unverändert. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden die Gerichtskos- ten nach Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem unterliegenden Be- schwerdeführer auferlegt. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG e contrario steht dem anwaltlich vertretenen, unterliegenden Beschwerdeführer keine aus- sergerichtliche Entschädigung zu. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdegegnerin und an den Beigeladenen wird nicht gespro- chen, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Wiederherstellung gemäss Ziff. 3.2 des angefochtenen Entscheides ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vorzunehmen.

- 27 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 584.-- zusammen Fr. 1'584.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]