Baueinsprache | Baurecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 5 Am 5. Februar 2015 beantragte B._____ (nachfolgend Beschwerdegeg- ner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Dabei setzte er sich mit den von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Aspekten auseinander und legte dar, weshalb die Westfassade von der Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Recht als Hauptfassade qualifiziert worden sei. Bei dieser Betrachtungsweise seien
– angesichts der gesetzlichen Bestimmungen und der bestehenden Näherbaurechtsvereinbarungen – auch die Grenz- und Gebäudeabstände eingehalten.
E. 6 In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2015 beantragte auch die Gemein- de X._____ (nachfolgend Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei argumentierte sie im Wesentlichen gleich wie der Be- schwerdegegner und hielt zudem fest, dass keine öffentlichen Interessen ersichtlich seien, welche einer Unterschreitung der gesetzlichen Bauab- stände gestützt auf Art. 77 Abs. 1 KRG entgegenstehen würden.
E. 7 Mit Verfügung vom 11. März 2015 erteilte der Instruktionsrichter der vor- liegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichentags wurde der Schriftenwechsel provisorisch abgeschlossen. Innert erstreckter Frist teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht am 16. April 2015 mit, dass sie auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme verzichte.
E. 8 Am 11. Mai 2015 führte das Verwaltungsgericht (V. Kammer) einen Au- genschein durch, an welchem auf Seiten der Beschwerdeführerin deren Tochter sowie deren Rechtsvertreter, RA lic. iur. Andrin Perl, und auf Sei- ten des Beschwerdegegners B._____ sowie RA Dr. iur. Martin Schmid
- 4 - anwesend waren. Die Vorinstanz ihrerseits wurde durch den Leiter des Hochbauamtes vertreten. Anlässlich einer Besichtigung der fraglichen Pa- rzelle sowie insbesondere der umliegenden Gebäude und der Topogra- phie wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden aus verschiedenen Perspektiven Farbfotos erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Baubescheid sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Baubescheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2014, mit welchem dem Beschwerdegegner die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Werkstatt und den Neubau eines Mehrfamilienhauses erteilt und die da- gegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist. Obschon der angefochtene Entscheid an die Einzelfirma B._____ als Baugesuchstellerin gerichtet war, hat die Beschwerdeführerin – mangels zivilrechtlicher Parteifähigkeit der Einzelfirma – zu Recht deren Inhaber ins Recht gefasst, weshalb dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegner gilt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob das ge- plante Mehrfamilienhaus die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände einhält. Dabei ist vorab zu erörtern, welche Seite der geplanten Baute als Hauptfassade im Sinne des Baugesetzes zu qualifizieren ist.
- 5 -
2. a) Art. 64 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG) definiert den Grenzabstand bei Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, als die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfas- sungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze. Nach Art. 57 BG wird zwischen vorderem, hinterem und seitlichem Grenzabstand unter- schieden, wobei der vordere Grenzabstand gemäss Art. 64 Abs. 2 BG von der Hauptfassade aus zu ermitteln ist, während der hintere und seitli- che Grenzabstand von den übrigen Fassaden aus einzuhalten ist. Nach jenem Abs. 2 bestimmt sich die Hauptfassade in erster Linie aufgrund der Haupträume und im Zweifel aufgrund der Stellung der Nachbargebäude sowie der topographischen Lage. Folglich ist es für die Bestimmung der einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände relevant, welche Fassade der geplanten Baute als Hauptfassade zu qualifizieren ist, weshalb zunächst auf die diesbezügliche Uneinigkeit zwischen den Parteien ein- zugehen ist. b) In Ziffer 10 des angefochtenen Entscheids hält die Vorinstanz fest, dass sie die gegen Westen/Südwesten ausgerichtete Fassade, welche der Ein- fachheit halber auch im Folgenden als Westfassade bezeichnet wird, als Hauptfassade betrachte. Aus den Auflageplänen ergebe sich nämlich, dass die Hauptwohnräume (Wohnen/Essen/Kochen), welche von den Bewohnern im tagtäglichen Leben am häufigsten benutzt würden, auf sämtlichen Stockwerken sowohl nach Osten als auch nach Westen aus- gerichtet seien, während sich auf der Nord- und Südseite des Gebäudes hauptsächlich Individualzimmer resp. Schlafräume befinden würden. Zu- dem seien in den Gebäudeecken Balkone vorgelagert und die Erschlies- sungsachse mit Lift und Treppenhaus befinde sich tendenziell im östli- chen Gebäudeteil. Auch mit Blick auf die ebenfalls nach Westen ausge- richteten Nachbargebäude und die topographische Lage könnten keine Zweifel daran bestehen, dass die Westfassade als Hauptfassade zu quali- fizieren sei.
- 6 - c) Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass diese Würdigung der Vorinstanz unvollständig und schlichtweg will- kürlich sei. Hinsichtlich der Bestimmung der Hauptfassade sei die Rege- lung von Art. 64 Abs. 2 BG, welche bloss den Kerngehalt für deren Ermitt- lung festlege, nicht abschliessend. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei- en vielmehr sämtliche im konkreten Fall geeignet erscheinenden Kriterien einzubeziehen, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfalle, wenn sie fest- halte, dass die Fassadenlängen für die Bestimmung der Hauptfassade nicht relevant seien. Als Haupträume des geplanten Mehrfamilienhauses würden im Wesentli- chen die kombinierten Räume aus Wohnen/Essen/Kochen sowie die Zimmer gelten. Letztere seien normalerweise Kinder(spiel)-, Studier-, Ar- beits- und Schlafzimmer und würden auch als Haupträume im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BG gelten. Diese seien in allen Stockwerken gleichmässig entlang der Aussenfassaden verteilt, während die eigentlichen Neben- räume wie Bäder, Duschen, Korridore, Lift und Treppenhaus mitten im Gebäude angeordnet seien. Die Erschliessung des geplanten Gebäudes erfolge von Norden her über den dort situierten Haupteingang, das Treppenhaus sowie den Tiefgara- genzugang. Die Balkone resp. Gartenterrassen im EG seien in den vier Gebäudeecken angeordnet und verfügten über einen grossen Garten- raum, welcher sich insbesondere entlang der Süd- und der Ostfassade erstrecke. Die Balkone in den drei darüber liegenden Geschossen seien ebenfalls in den vier Gebäudeecken angeordnet und würden daher auch in je zwei Himmelsrichtungen weisen. Zudem seien die beiden Attikawoh- nungen mit ihren grosszügigen Fenster- und Türöffnungen mitsamt Dach- terrassen hauptsächlich nach Süden ausgerichtet. Die Gebäudeöffnungen seien schwergewichtig auf der Südseite (40 Türen mit zweiflügliger Aus- führung) sowie der Nordseite (grosser Eingangsbereich zum Treppen- haus im EG) auszumachen, während in der West- und in der Ostfassade
- 7 - je 24 zweiflüglige Türen vorhanden seien. Überdies sei die Sonneinstrah- lung über das ganze Jahr betrachtet überwiegend an der Südfassade vorhanden und sodann in geringerem Masse an den Ost- und Westfassa- den. Aus der Gesamtwürdigung dieser Fakten ergebe sich, dass die Westfas- sade der Südfassade, welche die meisten Haupträume, die meisten Ge- bäudeöffnungen, die Balkone und Gartensitzplätze sowie die Dachterras- sen auf sich vereinige, bei Weitem untergeordnet sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die West-Ausrichtung gemäss den Ausführun- gen der Vorinstanz im Vergleich zur Ost-Ausrichtung die hauptsächlichere sein soll. Nichts anderes lasse sich sodann aus der Situierung der umlie- genden Gebäude ableiten. Soweit diese eine Hauptfassade nach Westen aufweisen würden, seien diese Gebäude auch baulich ganz eindeutig nach Westen ausgerichtet. Folglich habe die Südfassade als Hauptfassa- de und damit als "vorne" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu gel- ten. d) Der Beschwerdegegner schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an und thematisiert in seiner Beschwerdeantwort ebenfalls die mehrheitlich gegen Westen ausgerichteten Hauptwohnräume. Die Balkone seien zwar gegen zwei Himmelsrichtungen offen, doch befinde sich im Westen die grosse Spielwiese vor dem Haus und sei die Sicht in Richtung Bündner Oberland frei. Von den beiden Attikawohnungen sei nur die eine haupt- sächlich nach Süden ausgerichtet, und die Anzahl und Flächen der Ge- bäudeöffnungen würden von der Fassadenlänge abhängen, welche ihrer- seits für die Bestimmung der Hauptfassade nicht relevant sei. Die neue- ren Gebäude im gesamten Quartier seien mehrheitlich gegen Westen zur Aussicht hin ausgerichtet, während in Richtung Süden der naheliegende D._____ die Sicht versperre und im Winter während dreier Monate die Sonne verdecke. Hauptfassaden würden regelmässig nicht gegen einen nahe liegenden Hang, sondern Richtung freie Sicht gerichtet. Zwar wür-
- 8 - den die West- und die Ostfassade gleich viele Haupträume aufweisen. Aufgrund der Ausrichtung der benachbarten Gebäude sowie der topogra- phischen Lage der Liegenschaft sei jedoch die Westfassade als Haupt- fassade zu qualifizieren. Es stimme nicht, dass die Gartensitzplätze, Bal- kone und Dachterrassen nach Süden ausgerichtet seien.
3. a) Wie bereits erwähnt, bestimmt sich die Hauptfassade gemäss Art. 64 Abs. 2 BG in erster Linie aufgrund der Haupträume und im Zweifel auf- grund der Stellung der Nachbargebäude sowie der topographischen La- ge. Entgegen der unbelegt gebliebenen Behauptung der Beschwerdefüh- rerin, wonach diese Bestimmung nur den Kerngehalt zur Ermittlung der Hauptfassade umschreibe und im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämt- liche geeigneten Kriterien in die Würdigung einzubeziehen seien (vgl. Be- schwerde vom 26. Januar 2015, S. 4 f.), ist diese Vorschrift des Bauge- setzes als abschliessend zu betrachten. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Fassadenlänge sowie mit der Anzahl Gebäudeöffnungen argu- mentiert, ist sie damit deshalb von vorneherein nicht zu hören. Gleich verhält es sich mit ihrem Versuch, die Nordfassade aufgrund der Er- schliessungssituation als "hinten" und die Südfassade deshalb begriffslo- gisch als "vorne" zu qualifizieren (vgl. Beschwerde vom 26. Januar 2015, S. 4 f.). Aus der Lage von Gartensitzplätzen, Balkonen und Dachterras- sen, welche allesamt in gewissem Ausmass in mehrere Richtungen zei- gen und von den Parteien sehr unterschiedlich interpretiert werden, wären auch dann keine zwingenden Schlüsse zu ziehen, wenn deren Ausrich- tung für die Bestimmung der Hauptfassade relevant wäre. b) In erster Linie ist folglich auf die Anordnung der Haupträume abzustellen. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts gelten als Haupträume nicht oh- ne weiteres alle dem Wohnen, Arbeiten und Schlafen dienenden Räume. Massgebend sind vielmehr jene Räume, welche von den Bewohnern am häufigsten benutzt werden. Unter Haupträumen resp. Hauptwohnräumen
- 9 - sind demzufolge in der Regel nur Wohn- und Esszimmer sowie andere Aufenthaltsräume zu verstehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 11 42 vom 14. Juli 2011 E. 2b sowie HAGMANN, Kommentar zur Bauordnung der Stadt Zug, 1. Auflage, Zürich 1998, S. 49. f.). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nebst den kombinierten Räumen aus Wohnen/Essen/Kochen auch die Zimmer, mithin die Kinder(spiel)-, Studier-, Arbeits- und Schlafzimmer als Haup- träume im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BG zu qualifizieren seien und lediglich Bäder, Duschen, Korridore, Lift und Treppenhaus Nebenräume darstellen würden, ist folglich nicht zutreffend. c) Gemäss den Auflageplänen (vgl. Beilagen der Vorinstanz [Vi-act.] 1 "Erd- geschoss und Umgebung" sowie "Grundrisse EG, 1.-3. OG, Attika") ver- fügt das streitgegenständliche Bauprojekt auf den ersten vier Stockwer- ken sowohl im Osten als auch im Westen über je zwei Haupträume, im Attikageschoss über je einen Hauptwohnraum im Osten und einen im Westen. Hinsichtlich der Anordnung der Haupträume ist festzuhalten, dass die Ost- und Westseite des Bauprojekts auf den ersten vier Stock- werken ausschliesslich Haupträume enthalten, währenddessen die Süd- und Nordseite auf einer grösseren Länge lediglich Zimmer und – auf der Nordseite im EG – die Erschliessung des Gebäudes enthalten. Insofern trifft es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Haupträume in allen Stockwerken gleichmässig entlang der Aus- senfassaden verteilt seien. Im Attikageschoss kann lediglich der ostseitige Hauptraum aufgrund des Balkons als mehrheitlich nach Süden ausgerich- tet betrachtet werden. Der westseitige Hauptraum ist angesichts der grosszügigen Fenster- und Türöffnungen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin indes klar nach Westen ausgerichtet, auch wenn sich die Dachterrasse sowohl über die gesamte West- als auch die gesamte Südfassade erstreckt. Es trifft zwar zu, dass man von den an den Gebäu-
- 10 - deecken angeordneten Terrassen resp. Balkone nicht nur nach Osten und Westen, sondern auch nach Norden und Süden blicken kann. Den- noch erscheint es aufgrund der Situierung der Haupträume keinesfalls als willkürlich, dass die Vorinstanz die Westfassade als Hauptfassade qualifi- ziert hat. d) Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar und willkürlich kritisierten Bevorzugung der Westausrichtung gegenüber der baulich ähnlichen Ostausrichtung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Erschliessungsachse mit Lift und Treppenhaus tendenziell im öst- lichen Gebäudeteil befindet und die flächenmässig grösseren Hauptwohn- räume im westlichen Teil liegen (vgl. Stellungnahme vom 9. März 2015, S. 5 sowie Vi-act. 1 "Erdgeschoss und Umgebung" sowie "Grundrisse EG, 1.-3. OG, Attika"). Auch in Anbetracht der umliegenden Gebäude sowie der topographischen Lage (vgl. dazu sogleich) ist es absolut nachvoll- ziehbar und keinesfalls als willkürlich zu betrachten, dass die Vorinstanz der Westfassade den Vorzug gegeben hat.
4. a) Sollten hinsichtlich der Bestimmung der Hauptfassade noch Zweifel be- stehen, sind gemäss Art. 64 Abs. 2 BG – im Sinne von sekundären Hilfs- kriterien – die Stellung der Nachbargebäude sowie die topographische Lage zu berücksichtigen. Wie sich anlässlich des gerichtlichen Augen- scheins vom 11. Mai 2015 gezeigt hat, sind sämtliche neueren Wohnge- bäude in der unmittelbaren Umgebung gegen Westen ausgerichtet. Einzi- ge Ausnahme bildet die weinrote Aufbaute auf der Coop-Tankstelle (Par- zelle Nr. 2461) mit einer westseitigen Aussentreppe, welche sich zwar ebenfalls in der Zone G4, aber in einiger Entfernung von der fraglichen Parzelle befindet und aufgrund der vorwiegenden Nutzung als Tankstelle als Sonderfall zu qualifizieren ist. Dass praktisch sämtliche umliegenden Gebäude nach Westen ausgerichtet sind, wurde seitens der Beschwerde- führerin denn auch nicht bestritten. Hinsichtlich der umliegenden Gebäu-
- 11 - de führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich des Au- genscheins mehrfach aus, dass die Hauptfassaden der umliegenden Ge- bäude zwar sehr wohl nach Westen weisen würden, dass diese Gebäude aber – im Gegensatz zur streitgegenständlichen Baute – auch baulich ganz eindeutig nach Westen ausgerichtet seien (vgl. Augenscheinproto- koll vom 11. Mai 2015, S. 4 sowie Beschwerde vom 26. Januar 2015, S. 7). Dass diese Aussage zutrifft, ist nicht nur augenfällig, sondern wurde von E._____, welcher die Anordnung der Haupträume in den umliegen- den Wohnhäusern auf einem mitgebrachten Plan eingezeichnet hatte, an- lässlich des Augenscheins auch bestätigt. Soweit sich die Beschwerde- führerin dezidiert auf den Standpunkt stellt, dass sämtliche umliegenden Gebäude mit anerkannter Westausrichtung auch in baulicher Hinsicht, mithin tatsächlich nach Westen ausgerichtet seien, argumentiert sie indes an der Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorbei. Das geplante Bauprojekt wird nämlich zu Recht in erster Linie aufgrund der Anordnung der Haupträume als nach Westen ausgerichtet qualifiziert, und nicht etwa im Sinne eines Analogieschlusses alleine deshalb, weil es die umliegenden Gebäude auch sind. Mit anderen Worten verkennt die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentationslinie den Wortlaut und die Systematik von Art. 64 BG, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend Erwägung 3). b) Gleich verhält es sich mit der topographischen Lage, dem zweiten Hilfskri- terium von Art. 64 Abs. 2 BG. Wie die Vorinstanz in Ziff. 10 des angefoch- tenen Entscheids zu Recht ausführt, ist die Sicht in Richtung Westen frei, während der nahe gelegene D._____ die Sicht in Richtung Süden ver- sperrt. Mit dem Beschwerdegegner ist sodann festzuhalten, dass Haupt- fassaden regelmässig nicht gegen einen nahe gelegenen Hang, sondern zur Aussicht hin gerichtet werden – im vorliegenden Fall also mit Blick in Richtung F._____. Hinsichtlich der Besonnung ist festzuhalten, dass sich die fragliche Parzelle in einem Quartier befindet, welcher in einigen Win-
- 12 - termonaten wegen der Nähe zum massiven D._____ unbestrittenermas- sen nur sehr spärlich besonnt wird. Die Beschwerdeführerin weist zwar nicht zu Unrecht darauf hin, dass die Besonnung in diesen Monaten gänz- lich – mithin sowohl im Süden als auch im Westen – fehle, wenn sich die Sonne hinter dem D._____ befinde. Angesichts des Sonnenlaufs mit dem Untergang im Westen ist aber davon auszugehen, dass die Westfassade nicht nur in diesen Wintermonaten, sondern das ganze Jahr über stärker in den Genuss der Abendsonne kommt als die Südfassade. Nicht zu fol- gen ist jedenfalls der unbelegt gebliebenen Behauptung der Beschwerde- führerin, wonach die gesamte Sonneneinstrahlung gemessen an den be- sonnten Räumlichkeiten überwiegend an der Südfassade vorhanden sei (vgl. Beschwerde vom 26. Januar 2015, S. 6). Auch wenn diese Aussage so zutreffen mag, so ist dieser Umstand wohl eher der Tatsache geschul- det, dass die längere Südfassade mehr Räumlichkeiten (nicht jedoch mehr Haupträume, vgl. vorstehend Erwägung 3c) enthält, als dass sich daraus eine insgesamt optimalere Besonnung aus südlicher Richtung ab- leiten lassen würde. Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch die Stellung der Nachbargebäude sowie die topographische Lage der geplan- ten Baute zutreffend gewürdigt hat. Mit anderen Worten gelangt man auch über die Hilfskriterien von Art. 64 Abs. 2 BG – sofern vor dem Hin- tergrund der vorstehenden Ausführungen zur Anordnung der Haupträume überhaupt noch Zweifel bestehen sollten – ebenfalls zum Ergebnis, dass die Westfassade als Hauptfassade im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.
5. a) Zu prüfen bleibt sodann, ob das geplante Bauprojekt die gesetzlich vor- geschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände einhält. Ausgehend von der Tatsache, dass die Westfassade als Hauptfassade im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BG gilt (vgl. vorstehend Erwägungen 3 und 4), ist zunächst festzu- halten, dass sämtliche gesetzlichen Grenzabstände entweder eingehalten sind oder dass – wo dies nicht der Fall ist – schriftliche Näherbaurechts-
- 13 - vereinbarungen vorliegen (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 11). Hin- sichtlich der Gebäudeabstände ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. 12 des angefochtenen Entscheids und den dort er- wähnten PVG 2010 Nr. 23 zu verweisen. Wie der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin anlässlich des Augenscheins hat durchblicken lassen, werden die als eingehalten geltenden Grenzabstände – unter der Prämis- se, dass entgegen seinen schriftlichen Ausführungen die Westfassade als Hauptfassade qualifiziert wird – nicht beanstandet. Umso mehr kritisiert er aber die Würdigung der privatrechtlichen Näherbaurechtsvereinbarungen durch die Vorinstanz. Da die Abstandsvorschriften der Baugesetzgebung keinesfalls bloss dem Schutz privatrechtlicher Interessen dienen würden, handle die Vorinstanz rechtswidrig, wenn sie öffentliche Interessen gestal- terischer sowie feuer- und gesundheitspolizeilicher Natur in pauschaler Art und Weise negiere (vgl. Beschwerde vom 26. Januar 2015, S. 8. f.). b) Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) kann die kommunale Baubehörde Un- terschreitungen der in diesem Gesetz und im Baugesetz der Gemeinde festgelegten Bauabstände bewilligen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin bezweifelt vorliegendenfalls nicht in erster Linie den Bestand der entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarungen, sondern moniert vielmehr, dass die Vorinstanz die von Gesetzes wegen vorgesehene Interessenabwägung nicht vorgenommen habe resp. allfällige einer ausnahmsweisen Unterschreitung der Grenzab- stände entgegenstehende öffentlichen Interessen nicht berücksichtigt ha- be. Dieses Vorbringen ist insoweit berechtigt, als die lapidaren vorinstanz- lichen Feststellungen, wonach entgegenstehende öffentliche Interessen "vorliegend nicht ersichtlich" (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 11) resp. "beim besten Willen nicht ersichtlich" (vgl. Stellungnahme vom 9. März 2015, S. 6) seien, in der Tat nicht auf eine fundierte Auseinandersetzung
- 14 - mit potentiell entgegenstehenden öffentlichen Interessen hindeuten. Auf- grund der Akten sowie der Erkenntnisse aus dem gerichtlichen Augen- scheins vom 11. Mai 2015 ist jedoch festzustellen, dass derartige öffentli- che Interessen entgegen der allgemein gehaltenen Ausführungen der Be- schwerdeführerin effektiv nicht ersichtlich sind. Zu Recht macht die Be- schwerdeführerin nicht konkret geltend, dass die Zufahrt zum geplanten Bauprojekt für die unterschiedlichsten Rettungs- und Brandbekämpfungs- einsätze nicht ausreichend sei. Zudem wird die bestehende Erschliessung der umliegenden Parzellen über die C._____-, die G._____- und die H._____-strasse durch das geplante Bauprojekt nicht tangiert. Hinsichtlich der gesundheitspolizeilichen Interessen ist festzuhalten, dass die geplan- te Baute nördlich der Parzelle der Beschwerdeführerin zu liegen kommen wird. Damit werden der Lichteinfall resp. die Fernsicht und der Bewe- gungsfreiraum der Beschwerdeführerin, deren Parzelle augenfällig nicht nach Norden ausgerichtet ist, nicht massgeblich beeinträchtigt. Zudem wird zwischen dem Haus der Beschwerdeführerin und der geplanten Bau- te eine beachtliche Grünfläche erstellt werden. Soweit die Beschwerde- führerin argumentiert, dass aufgrund der massiven Überbauung sehr viele neue Nachbarn direkt in ihren intimsten Wohnbereich Einblick nehmen könnten, ist festzuhalten, dass die fragliche Parzelle in der Gemischten Zone G4 und zudem in einem Gebiet liegt, in welchem die Wohnnutzung die vormals überwiegende industrielle Nutzung zunehmend ablöst.
6. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in korrekter An- wendung der baugesetzlichen Bestimmungen sowie in Nachachtung der Praxis des Verwaltungsgerichts zu Recht die Westfassade des geplanten Bauprojekts als Hauptfassade qualifiziert hat. Demzufolge sind angesichts der gesetzlichen Bestimmungen sowie der privatrechtlichen Näherbau- rechtsvereinbarungen auch keine Verletzungen von Grenz- oder Gebäu- deabständen auszumachen. Insbesondere sind keine öffentlichen Inter- essen ersichtlich, welche einer ausnahmsweisen Unterschreitung der ge-
- 15 - setzlichen Grenzabstände mittels privatrechtlicher Vereinbarungen entge- genstehen würden. Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu bean- standen, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu Lasten der unterliegen- den Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG hat die Beschwer- deführerin dem obsiegenden Beschwerdegegner zudem die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat dem Gericht trotz entsprechender Aufforderung keine Honorarnote zukommen lassen, weshalb die aussergerichtliche Entschädigung pauschal auf Fr. 3'000.-- festgesetzt wird. Da die Einzel- firma des Beschwerdegegners gemäss eigenen Angaben selbst mehr- wertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die vorlie- gende Prozessentschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-- zusammen Fr. 4'352.-- - 16 - gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- A._____ hat B._____ überdies aussergerichtlich mit Fr. 3'000.-- zu ent- schädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen] Dagegen Beschwerde ans Bundesgericht noch hängig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 8
5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Decurtins URTEIL vom 20. Mai 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache
- 2 - 1. Am 5. September 2014 stellte die Einzelfirma B._____ (nachfolgend Bau- herrschaft) bei der Gemeinde X._____ das Gesuch um Abbruch der be- stehenden Werkstatt sowie Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle 2455 an der C._____strasse 37 in X._____, welche im Eigentum des Einzelfirmainhabers B._____ steht und sich gemäss Zonenplan in der Gemischten Zone G4 befindet. 2. Gegen dieses Vorhaben erhob A._____, Eigentümerin der benachbarten Parzelle 2454, am 30. September 2014 Einsprache und beantragte, das angefochtene Baugesuch sei zur Überarbeitung an die Gesuchstellerin zurückzuweisen. Dabei bemängelte sie im Wesentlichen, dass anstelle der Süd- die Westseite als Hauptfassade festgelegt worden sei und dass die geplante Baute demzufolge die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeab- stände verletze. 3. Nach erfolgter Stellungnahme der Bauherrschaft wies die Gemeinde X._____ die Einsprache am 2. Dezember 2014 ab und erteilte die nach- gesuchte Baubewilligung. 4. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 26. Ja- nuar 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die kostenfällige Aufhebung des Baubescheids sowie die vollumfängliche Verweigerung der nachgesuchten Baubewilligung. In ver- fahrensmässiger Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Unter Verweis auf die einschlägige Bestimmung des Bauge- setzes, der inneren und äusseren Ausgestaltung der geplanten Baute so- wie der topographischen Lage legte sie erneut dar, weshalb nicht die un- tergeordnete West-, sondern die Südfassade als Hauptfassade zu gelten habe. Ebenfalls gestützt auf das Baugesetz rechnete die Beschwerdefüh- rerin sodann vor, inwieweit die geplante Baute – ausgehend vom Fall,
- 3 - dass wie postuliert die Südfassade als "vorne" im Sinne des Baugesetzes betrachtet werde – in nördlicher und südlicher Richtung gegen die gesetz- lichen Grenz- und Gebäudeabstände verstosse. 5. Am 5. Februar 2015 beantragte B._____ (nachfolgend Beschwerdegeg- ner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Dabei setzte er sich mit den von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Aspekten auseinander und legte dar, weshalb die Westfassade von der Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Recht als Hauptfassade qualifiziert worden sei. Bei dieser Betrachtungsweise seien
– angesichts der gesetzlichen Bestimmungen und der bestehenden Näherbaurechtsvereinbarungen – auch die Grenz- und Gebäudeabstände eingehalten. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2015 beantragte auch die Gemein- de X._____ (nachfolgend Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei argumentierte sie im Wesentlichen gleich wie der Be- schwerdegegner und hielt zudem fest, dass keine öffentlichen Interessen ersichtlich seien, welche einer Unterschreitung der gesetzlichen Bauab- stände gestützt auf Art. 77 Abs. 1 KRG entgegenstehen würden. 7. Mit Verfügung vom 11. März 2015 erteilte der Instruktionsrichter der vor- liegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichentags wurde der Schriftenwechsel provisorisch abgeschlossen. Innert erstreckter Frist teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht am 16. April 2015 mit, dass sie auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme verzichte. 8. Am 11. Mai 2015 führte das Verwaltungsgericht (V. Kammer) einen Au- genschein durch, an welchem auf Seiten der Beschwerdeführerin deren Tochter sowie deren Rechtsvertreter, RA lic. iur. Andrin Perl, und auf Sei- ten des Beschwerdegegners B._____ sowie RA Dr. iur. Martin Schmid
- 4 - anwesend waren. Die Vorinstanz ihrerseits wurde durch den Leiter des Hochbauamtes vertreten. Anlässlich einer Besichtigung der fraglichen Pa- rzelle sowie insbesondere der umliegenden Gebäude und der Topogra- phie wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden aus verschiedenen Perspektiven Farbfotos erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Baubescheid sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Baubescheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2014, mit welchem dem Beschwerdegegner die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Werkstatt und den Neubau eines Mehrfamilienhauses erteilt und die da- gegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist. Obschon der angefochtene Entscheid an die Einzelfirma B._____ als Baugesuchstellerin gerichtet war, hat die Beschwerdeführerin – mangels zivilrechtlicher Parteifähigkeit der Einzelfirma – zu Recht deren Inhaber ins Recht gefasst, weshalb dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegner gilt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob das ge- plante Mehrfamilienhaus die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände einhält. Dabei ist vorab zu erörtern, welche Seite der geplanten Baute als Hauptfassade im Sinne des Baugesetzes zu qualifizieren ist.
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2. a) Art. 64 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG) definiert den Grenzabstand bei Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, als die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfas- sungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze. Nach Art. 57 BG wird zwischen vorderem, hinterem und seitlichem Grenzabstand unter- schieden, wobei der vordere Grenzabstand gemäss Art. 64 Abs. 2 BG von der Hauptfassade aus zu ermitteln ist, während der hintere und seitli- che Grenzabstand von den übrigen Fassaden aus einzuhalten ist. Nach jenem Abs. 2 bestimmt sich die Hauptfassade in erster Linie aufgrund der Haupträume und im Zweifel aufgrund der Stellung der Nachbargebäude sowie der topographischen Lage. Folglich ist es für die Bestimmung der einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände relevant, welche Fassade der geplanten Baute als Hauptfassade zu qualifizieren ist, weshalb zunächst auf die diesbezügliche Uneinigkeit zwischen den Parteien ein- zugehen ist. b) In Ziffer 10 des angefochtenen Entscheids hält die Vorinstanz fest, dass sie die gegen Westen/Südwesten ausgerichtete Fassade, welche der Ein- fachheit halber auch im Folgenden als Westfassade bezeichnet wird, als Hauptfassade betrachte. Aus den Auflageplänen ergebe sich nämlich, dass die Hauptwohnräume (Wohnen/Essen/Kochen), welche von den Bewohnern im tagtäglichen Leben am häufigsten benutzt würden, auf sämtlichen Stockwerken sowohl nach Osten als auch nach Westen aus- gerichtet seien, während sich auf der Nord- und Südseite des Gebäudes hauptsächlich Individualzimmer resp. Schlafräume befinden würden. Zu- dem seien in den Gebäudeecken Balkone vorgelagert und die Erschlies- sungsachse mit Lift und Treppenhaus befinde sich tendenziell im östli- chen Gebäudeteil. Auch mit Blick auf die ebenfalls nach Westen ausge- richteten Nachbargebäude und die topographische Lage könnten keine Zweifel daran bestehen, dass die Westfassade als Hauptfassade zu quali- fizieren sei.
- 6 - c) Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass diese Würdigung der Vorinstanz unvollständig und schlichtweg will- kürlich sei. Hinsichtlich der Bestimmung der Hauptfassade sei die Rege- lung von Art. 64 Abs. 2 BG, welche bloss den Kerngehalt für deren Ermitt- lung festlege, nicht abschliessend. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei- en vielmehr sämtliche im konkreten Fall geeignet erscheinenden Kriterien einzubeziehen, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfalle, wenn sie fest- halte, dass die Fassadenlängen für die Bestimmung der Hauptfassade nicht relevant seien. Als Haupträume des geplanten Mehrfamilienhauses würden im Wesentli- chen die kombinierten Räume aus Wohnen/Essen/Kochen sowie die Zimmer gelten. Letztere seien normalerweise Kinder(spiel)-, Studier-, Ar- beits- und Schlafzimmer und würden auch als Haupträume im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BG gelten. Diese seien in allen Stockwerken gleichmässig entlang der Aussenfassaden verteilt, während die eigentlichen Neben- räume wie Bäder, Duschen, Korridore, Lift und Treppenhaus mitten im Gebäude angeordnet seien. Die Erschliessung des geplanten Gebäudes erfolge von Norden her über den dort situierten Haupteingang, das Treppenhaus sowie den Tiefgara- genzugang. Die Balkone resp. Gartenterrassen im EG seien in den vier Gebäudeecken angeordnet und verfügten über einen grossen Garten- raum, welcher sich insbesondere entlang der Süd- und der Ostfassade erstrecke. Die Balkone in den drei darüber liegenden Geschossen seien ebenfalls in den vier Gebäudeecken angeordnet und würden daher auch in je zwei Himmelsrichtungen weisen. Zudem seien die beiden Attikawoh- nungen mit ihren grosszügigen Fenster- und Türöffnungen mitsamt Dach- terrassen hauptsächlich nach Süden ausgerichtet. Die Gebäudeöffnungen seien schwergewichtig auf der Südseite (40 Türen mit zweiflügliger Aus- führung) sowie der Nordseite (grosser Eingangsbereich zum Treppen- haus im EG) auszumachen, während in der West- und in der Ostfassade
- 7 - je 24 zweiflüglige Türen vorhanden seien. Überdies sei die Sonneinstrah- lung über das ganze Jahr betrachtet überwiegend an der Südfassade vorhanden und sodann in geringerem Masse an den Ost- und Westfassa- den. Aus der Gesamtwürdigung dieser Fakten ergebe sich, dass die Westfas- sade der Südfassade, welche die meisten Haupträume, die meisten Ge- bäudeöffnungen, die Balkone und Gartensitzplätze sowie die Dachterras- sen auf sich vereinige, bei Weitem untergeordnet sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die West-Ausrichtung gemäss den Ausführun- gen der Vorinstanz im Vergleich zur Ost-Ausrichtung die hauptsächlichere sein soll. Nichts anderes lasse sich sodann aus der Situierung der umlie- genden Gebäude ableiten. Soweit diese eine Hauptfassade nach Westen aufweisen würden, seien diese Gebäude auch baulich ganz eindeutig nach Westen ausgerichtet. Folglich habe die Südfassade als Hauptfassa- de und damit als "vorne" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu gel- ten. d) Der Beschwerdegegner schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an und thematisiert in seiner Beschwerdeantwort ebenfalls die mehrheitlich gegen Westen ausgerichteten Hauptwohnräume. Die Balkone seien zwar gegen zwei Himmelsrichtungen offen, doch befinde sich im Westen die grosse Spielwiese vor dem Haus und sei die Sicht in Richtung Bündner Oberland frei. Von den beiden Attikawohnungen sei nur die eine haupt- sächlich nach Süden ausgerichtet, und die Anzahl und Flächen der Ge- bäudeöffnungen würden von der Fassadenlänge abhängen, welche ihrer- seits für die Bestimmung der Hauptfassade nicht relevant sei. Die neue- ren Gebäude im gesamten Quartier seien mehrheitlich gegen Westen zur Aussicht hin ausgerichtet, während in Richtung Süden der naheliegende D._____ die Sicht versperre und im Winter während dreier Monate die Sonne verdecke. Hauptfassaden würden regelmässig nicht gegen einen nahe liegenden Hang, sondern Richtung freie Sicht gerichtet. Zwar wür-
- 8 - den die West- und die Ostfassade gleich viele Haupträume aufweisen. Aufgrund der Ausrichtung der benachbarten Gebäude sowie der topogra- phischen Lage der Liegenschaft sei jedoch die Westfassade als Haupt- fassade zu qualifizieren. Es stimme nicht, dass die Gartensitzplätze, Bal- kone und Dachterrassen nach Süden ausgerichtet seien.
3. a) Wie bereits erwähnt, bestimmt sich die Hauptfassade gemäss Art. 64 Abs. 2 BG in erster Linie aufgrund der Haupträume und im Zweifel auf- grund der Stellung der Nachbargebäude sowie der topographischen La- ge. Entgegen der unbelegt gebliebenen Behauptung der Beschwerdefüh- rerin, wonach diese Bestimmung nur den Kerngehalt zur Ermittlung der Hauptfassade umschreibe und im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämt- liche geeigneten Kriterien in die Würdigung einzubeziehen seien (vgl. Be- schwerde vom 26. Januar 2015, S. 4 f.), ist diese Vorschrift des Bauge- setzes als abschliessend zu betrachten. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Fassadenlänge sowie mit der Anzahl Gebäudeöffnungen argu- mentiert, ist sie damit deshalb von vorneherein nicht zu hören. Gleich verhält es sich mit ihrem Versuch, die Nordfassade aufgrund der Er- schliessungssituation als "hinten" und die Südfassade deshalb begriffslo- gisch als "vorne" zu qualifizieren (vgl. Beschwerde vom 26. Januar 2015, S. 4 f.). Aus der Lage von Gartensitzplätzen, Balkonen und Dachterras- sen, welche allesamt in gewissem Ausmass in mehrere Richtungen zei- gen und von den Parteien sehr unterschiedlich interpretiert werden, wären auch dann keine zwingenden Schlüsse zu ziehen, wenn deren Ausrich- tung für die Bestimmung der Hauptfassade relevant wäre. b) In erster Linie ist folglich auf die Anordnung der Haupträume abzustellen. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts gelten als Haupträume nicht oh- ne weiteres alle dem Wohnen, Arbeiten und Schlafen dienenden Räume. Massgebend sind vielmehr jene Räume, welche von den Bewohnern am häufigsten benutzt werden. Unter Haupträumen resp. Hauptwohnräumen
- 9 - sind demzufolge in der Regel nur Wohn- und Esszimmer sowie andere Aufenthaltsräume zu verstehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 11 42 vom 14. Juli 2011 E. 2b sowie HAGMANN, Kommentar zur Bauordnung der Stadt Zug, 1. Auflage, Zürich 1998, S. 49. f.). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nebst den kombinierten Räumen aus Wohnen/Essen/Kochen auch die Zimmer, mithin die Kinder(spiel)-, Studier-, Arbeits- und Schlafzimmer als Haup- träume im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BG zu qualifizieren seien und lediglich Bäder, Duschen, Korridore, Lift und Treppenhaus Nebenräume darstellen würden, ist folglich nicht zutreffend. c) Gemäss den Auflageplänen (vgl. Beilagen der Vorinstanz [Vi-act.] 1 "Erd- geschoss und Umgebung" sowie "Grundrisse EG, 1.-3. OG, Attika") ver- fügt das streitgegenständliche Bauprojekt auf den ersten vier Stockwer- ken sowohl im Osten als auch im Westen über je zwei Haupträume, im Attikageschoss über je einen Hauptwohnraum im Osten und einen im Westen. Hinsichtlich der Anordnung der Haupträume ist festzuhalten, dass die Ost- und Westseite des Bauprojekts auf den ersten vier Stock- werken ausschliesslich Haupträume enthalten, währenddessen die Süd- und Nordseite auf einer grösseren Länge lediglich Zimmer und – auf der Nordseite im EG – die Erschliessung des Gebäudes enthalten. Insofern trifft es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Haupträume in allen Stockwerken gleichmässig entlang der Aus- senfassaden verteilt seien. Im Attikageschoss kann lediglich der ostseitige Hauptraum aufgrund des Balkons als mehrheitlich nach Süden ausgerich- tet betrachtet werden. Der westseitige Hauptraum ist angesichts der grosszügigen Fenster- und Türöffnungen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin indes klar nach Westen ausgerichtet, auch wenn sich die Dachterrasse sowohl über die gesamte West- als auch die gesamte Südfassade erstreckt. Es trifft zwar zu, dass man von den an den Gebäu-
- 10 - deecken angeordneten Terrassen resp. Balkone nicht nur nach Osten und Westen, sondern auch nach Norden und Süden blicken kann. Den- noch erscheint es aufgrund der Situierung der Haupträume keinesfalls als willkürlich, dass die Vorinstanz die Westfassade als Hauptfassade qualifi- ziert hat. d) Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar und willkürlich kritisierten Bevorzugung der Westausrichtung gegenüber der baulich ähnlichen Ostausrichtung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Erschliessungsachse mit Lift und Treppenhaus tendenziell im öst- lichen Gebäudeteil befindet und die flächenmässig grösseren Hauptwohn- räume im westlichen Teil liegen (vgl. Stellungnahme vom 9. März 2015, S. 5 sowie Vi-act. 1 "Erdgeschoss und Umgebung" sowie "Grundrisse EG, 1.-3. OG, Attika"). Auch in Anbetracht der umliegenden Gebäude sowie der topographischen Lage (vgl. dazu sogleich) ist es absolut nachvoll- ziehbar und keinesfalls als willkürlich zu betrachten, dass die Vorinstanz der Westfassade den Vorzug gegeben hat.
4. a) Sollten hinsichtlich der Bestimmung der Hauptfassade noch Zweifel be- stehen, sind gemäss Art. 64 Abs. 2 BG – im Sinne von sekundären Hilfs- kriterien – die Stellung der Nachbargebäude sowie die topographische Lage zu berücksichtigen. Wie sich anlässlich des gerichtlichen Augen- scheins vom 11. Mai 2015 gezeigt hat, sind sämtliche neueren Wohnge- bäude in der unmittelbaren Umgebung gegen Westen ausgerichtet. Einzi- ge Ausnahme bildet die weinrote Aufbaute auf der Coop-Tankstelle (Par- zelle Nr. 2461) mit einer westseitigen Aussentreppe, welche sich zwar ebenfalls in der Zone G4, aber in einiger Entfernung von der fraglichen Parzelle befindet und aufgrund der vorwiegenden Nutzung als Tankstelle als Sonderfall zu qualifizieren ist. Dass praktisch sämtliche umliegenden Gebäude nach Westen ausgerichtet sind, wurde seitens der Beschwerde- führerin denn auch nicht bestritten. Hinsichtlich der umliegenden Gebäu-
- 11 - de führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich des Au- genscheins mehrfach aus, dass die Hauptfassaden der umliegenden Ge- bäude zwar sehr wohl nach Westen weisen würden, dass diese Gebäude aber – im Gegensatz zur streitgegenständlichen Baute – auch baulich ganz eindeutig nach Westen ausgerichtet seien (vgl. Augenscheinproto- koll vom 11. Mai 2015, S. 4 sowie Beschwerde vom 26. Januar 2015, S. 7). Dass diese Aussage zutrifft, ist nicht nur augenfällig, sondern wurde von E._____, welcher die Anordnung der Haupträume in den umliegen- den Wohnhäusern auf einem mitgebrachten Plan eingezeichnet hatte, an- lässlich des Augenscheins auch bestätigt. Soweit sich die Beschwerde- führerin dezidiert auf den Standpunkt stellt, dass sämtliche umliegenden Gebäude mit anerkannter Westausrichtung auch in baulicher Hinsicht, mithin tatsächlich nach Westen ausgerichtet seien, argumentiert sie indes an der Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorbei. Das geplante Bauprojekt wird nämlich zu Recht in erster Linie aufgrund der Anordnung der Haupträume als nach Westen ausgerichtet qualifiziert, und nicht etwa im Sinne eines Analogieschlusses alleine deshalb, weil es die umliegenden Gebäude auch sind. Mit anderen Worten verkennt die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentationslinie den Wortlaut und die Systematik von Art. 64 BG, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend Erwägung 3). b) Gleich verhält es sich mit der topographischen Lage, dem zweiten Hilfskri- terium von Art. 64 Abs. 2 BG. Wie die Vorinstanz in Ziff. 10 des angefoch- tenen Entscheids zu Recht ausführt, ist die Sicht in Richtung Westen frei, während der nahe gelegene D._____ die Sicht in Richtung Süden ver- sperrt. Mit dem Beschwerdegegner ist sodann festzuhalten, dass Haupt- fassaden regelmässig nicht gegen einen nahe gelegenen Hang, sondern zur Aussicht hin gerichtet werden – im vorliegenden Fall also mit Blick in Richtung F._____. Hinsichtlich der Besonnung ist festzuhalten, dass sich die fragliche Parzelle in einem Quartier befindet, welcher in einigen Win-
- 12 - termonaten wegen der Nähe zum massiven D._____ unbestrittenermas- sen nur sehr spärlich besonnt wird. Die Beschwerdeführerin weist zwar nicht zu Unrecht darauf hin, dass die Besonnung in diesen Monaten gänz- lich – mithin sowohl im Süden als auch im Westen – fehle, wenn sich die Sonne hinter dem D._____ befinde. Angesichts des Sonnenlaufs mit dem Untergang im Westen ist aber davon auszugehen, dass die Westfassade nicht nur in diesen Wintermonaten, sondern das ganze Jahr über stärker in den Genuss der Abendsonne kommt als die Südfassade. Nicht zu fol- gen ist jedenfalls der unbelegt gebliebenen Behauptung der Beschwerde- führerin, wonach die gesamte Sonneneinstrahlung gemessen an den be- sonnten Räumlichkeiten überwiegend an der Südfassade vorhanden sei (vgl. Beschwerde vom 26. Januar 2015, S. 6). Auch wenn diese Aussage so zutreffen mag, so ist dieser Umstand wohl eher der Tatsache geschul- det, dass die längere Südfassade mehr Räumlichkeiten (nicht jedoch mehr Haupträume, vgl. vorstehend Erwägung 3c) enthält, als dass sich daraus eine insgesamt optimalere Besonnung aus südlicher Richtung ab- leiten lassen würde. Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch die Stellung der Nachbargebäude sowie die topographische Lage der geplan- ten Baute zutreffend gewürdigt hat. Mit anderen Worten gelangt man auch über die Hilfskriterien von Art. 64 Abs. 2 BG – sofern vor dem Hin- tergrund der vorstehenden Ausführungen zur Anordnung der Haupträume überhaupt noch Zweifel bestehen sollten – ebenfalls zum Ergebnis, dass die Westfassade als Hauptfassade im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.
5. a) Zu prüfen bleibt sodann, ob das geplante Bauprojekt die gesetzlich vor- geschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände einhält. Ausgehend von der Tatsache, dass die Westfassade als Hauptfassade im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BG gilt (vgl. vorstehend Erwägungen 3 und 4), ist zunächst festzu- halten, dass sämtliche gesetzlichen Grenzabstände entweder eingehalten sind oder dass – wo dies nicht der Fall ist – schriftliche Näherbaurechts-
- 13 - vereinbarungen vorliegen (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 11). Hin- sichtlich der Gebäudeabstände ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. 12 des angefochtenen Entscheids und den dort er- wähnten PVG 2010 Nr. 23 zu verweisen. Wie der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin anlässlich des Augenscheins hat durchblicken lassen, werden die als eingehalten geltenden Grenzabstände – unter der Prämis- se, dass entgegen seinen schriftlichen Ausführungen die Westfassade als Hauptfassade qualifiziert wird – nicht beanstandet. Umso mehr kritisiert er aber die Würdigung der privatrechtlichen Näherbaurechtsvereinbarungen durch die Vorinstanz. Da die Abstandsvorschriften der Baugesetzgebung keinesfalls bloss dem Schutz privatrechtlicher Interessen dienen würden, handle die Vorinstanz rechtswidrig, wenn sie öffentliche Interessen gestal- terischer sowie feuer- und gesundheitspolizeilicher Natur in pauschaler Art und Weise negiere (vgl. Beschwerde vom 26. Januar 2015, S. 8. f.). b) Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) kann die kommunale Baubehörde Un- terschreitungen der in diesem Gesetz und im Baugesetz der Gemeinde festgelegten Bauabstände bewilligen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin bezweifelt vorliegendenfalls nicht in erster Linie den Bestand der entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarungen, sondern moniert vielmehr, dass die Vorinstanz die von Gesetzes wegen vorgesehene Interessenabwägung nicht vorgenommen habe resp. allfällige einer ausnahmsweisen Unterschreitung der Grenzab- stände entgegenstehende öffentlichen Interessen nicht berücksichtigt ha- be. Dieses Vorbringen ist insoweit berechtigt, als die lapidaren vorinstanz- lichen Feststellungen, wonach entgegenstehende öffentliche Interessen "vorliegend nicht ersichtlich" (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 11) resp. "beim besten Willen nicht ersichtlich" (vgl. Stellungnahme vom 9. März 2015, S. 6) seien, in der Tat nicht auf eine fundierte Auseinandersetzung
- 14 - mit potentiell entgegenstehenden öffentlichen Interessen hindeuten. Auf- grund der Akten sowie der Erkenntnisse aus dem gerichtlichen Augen- scheins vom 11. Mai 2015 ist jedoch festzustellen, dass derartige öffentli- che Interessen entgegen der allgemein gehaltenen Ausführungen der Be- schwerdeführerin effektiv nicht ersichtlich sind. Zu Recht macht die Be- schwerdeführerin nicht konkret geltend, dass die Zufahrt zum geplanten Bauprojekt für die unterschiedlichsten Rettungs- und Brandbekämpfungs- einsätze nicht ausreichend sei. Zudem wird die bestehende Erschliessung der umliegenden Parzellen über die C._____-, die G._____- und die H._____-strasse durch das geplante Bauprojekt nicht tangiert. Hinsichtlich der gesundheitspolizeilichen Interessen ist festzuhalten, dass die geplan- te Baute nördlich der Parzelle der Beschwerdeführerin zu liegen kommen wird. Damit werden der Lichteinfall resp. die Fernsicht und der Bewe- gungsfreiraum der Beschwerdeführerin, deren Parzelle augenfällig nicht nach Norden ausgerichtet ist, nicht massgeblich beeinträchtigt. Zudem wird zwischen dem Haus der Beschwerdeführerin und der geplanten Bau- te eine beachtliche Grünfläche erstellt werden. Soweit die Beschwerde- führerin argumentiert, dass aufgrund der massiven Überbauung sehr viele neue Nachbarn direkt in ihren intimsten Wohnbereich Einblick nehmen könnten, ist festzuhalten, dass die fragliche Parzelle in der Gemischten Zone G4 und zudem in einem Gebiet liegt, in welchem die Wohnnutzung die vormals überwiegende industrielle Nutzung zunehmend ablöst.
6. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in korrekter An- wendung der baugesetzlichen Bestimmungen sowie in Nachachtung der Praxis des Verwaltungsgerichts zu Recht die Westfassade des geplanten Bauprojekts als Hauptfassade qualifiziert hat. Demzufolge sind angesichts der gesetzlichen Bestimmungen sowie der privatrechtlichen Näherbau- rechtsvereinbarungen auch keine Verletzungen von Grenz- oder Gebäu- deabständen auszumachen. Insbesondere sind keine öffentlichen Inter- essen ersichtlich, welche einer ausnahmsweisen Unterschreitung der ge-
- 15 - setzlichen Grenzabstände mittels privatrechtlicher Vereinbarungen entge- genstehen würden. Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu bean- standen, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu Lasten der unterliegen- den Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG hat die Beschwer- deführerin dem obsiegenden Beschwerdegegner zudem die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat dem Gericht trotz entsprechender Aufforderung keine Honorarnote zukommen lassen, weshalb die aussergerichtliche Entschädigung pauschal auf Fr. 3'000.-- festgesetzt wird. Da die Einzel- firma des Beschwerdegegners gemäss eigenen Angaben selbst mehr- wertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die vorlie- gende Prozessentschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-- zusammen Fr. 4'352.--
- 16 - gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ hat B._____ überdies aussergerichtlich mit Fr. 3'000.-- zu ent- schädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Dagegen Beschwerde ans Bundesgericht noch hängig.