Quartierplan | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 5 Am 11. Dezember 2014 beschloss der Gemeindevorstand, ein Quartier- planverfahren für die Änderung des Quartierplans einzuleiten und machte seine entsprechende Absicht am 29. Dezember 2014 im amtlichen Publi- kationsorgan der Gemeinde öffentlich bekannt. Hiergegen erhoben die STWEG D._____ (als Eigentümerin von Parzelle 1642) und sieben Stockwerkeigentümer sowie die STWEG E._____ (als Eigentümerin der ausserhalb des Quartierplangebiets liegenden Parzelle 2387) und vier Stockwerkeigentümer fristgerecht Einsprache und beantragten, auf die Einleitung des Quartierplanverfahrens sei zu verzichten. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Quartierplans nicht erfüllt seien. Am 9. März 2015 be- antragte B._____ die Abweisung der Einsprache und die Einleitung des Quartierplanverfahrens.
E. 6 Am 19. März, mitgeteilt am 7. Mai 2015, wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab und beschloss die Einleitung des Quartierplanverfahrens zwecks Änderung des Quartierplans C._____. Die dafür nötige erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sei insofern gegeben, als die Pa- rzelle 1647 an deren höchstem Punkt an die Erschliessungsstrasse ange- schlossen worden sei, was die Erstellung einer Tiefgarage – auch ange- sichts der verhältnismässig kleinen überbaubaren Fläche – erheblich er-
- 4 - schwere. Ausserdem könne die in den QPV verlangte gemeinsame unter- irdische Parkierungsanlage nicht mehr realisiert werden. Damit habe sich die Überbaubarkeit der fraglichen Parzelle wesentlich verschlechtert. Überdies sei nicht ersichtlich, welche überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen einer Änderung des Quartierplans entgegenstünden.
E. 7 Hiergegen erhoben die A._____ AG und Mitbeteiligte, StWEG D._____ sowie StWEG E._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und be- antragten die kostenfällige Aufhebung des Entscheids des Gemeindevor- standes sowie den Verzicht auf die Einleitung des Quartierplanverfahrens. Überdies sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Begründend führten sie aus, inwiefern der Bau der Erschliessungsstras- se, der nach den Vorgaben des Quartierplans erfolgt sei, sowie die feh- lende Möglichkeit einer gemeinsamen unterirdischen Parkierungsanlage keine erheblichen, seit dem Erlass des Quartierplans im Jahre 1992 ein- getretenen Veränderungen hinsichtlich der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse darstellten. Überdies wäre eine "Lockerung" von Art. 18 Abs. 3 QPV, die dem Beschwerdegegner den Bau einer eigenen unterir- dischen Parkierung ermöglichen würde, wohl auch ohne eine formelle Anpassung der Quartierplanvorschriften im Rahmen des Baubewilli- gungsverfahrens möglich. Ausserdem liege das vorliegende Verfahren im alleinigen privaten Interesse des Eigentümers von Parzelle 1647. In for- meller Hinsicht rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres rechtli- chen Gehörs, da der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstandes im Wesentlichen auf der Vernehmlassung des Eigentümers von Parzelle 1647 beruhe, ihnen diese aber erst zusammen mit dem Einspracheent- scheid mitgeteilt worden sei.
E. 8 In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be-
- 5 - schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Verhältnisse hätten sich ge- genüber 1992 insofern geändert, als eine interne Erschliessung der Par- zelle 1647 nur noch mit einer gesetzeswidrig steilen Zufahrtsrampe und einer Inanspruchnahme von grosser Landfläche realisiert werden könne. Selbst wenn keine veränderte Sach- oder Rechtslage vorliegen würde, wäre eine Revision unter dem Titel einer ursprünglich fehlerhaften Quar- tierplanung zulässig, zumal diese bei der strassenmässigen Erschlies- sung keine Rücksicht auf die konkreten Geländeverhältnisse der Parzelle 1647 genommen habe. Das öffentliche Interesse, mit eingezonten Land- flächen haushälterisch umzugehen und diese möglichst zeitgerecht einer Überbauung zuzuführen, überwiege das private Interesse an der Bestän- digkeit eines im Jahre 1992 gefassten Plans bei weitem. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten umso mehr, als praktisch kein Eingriff in Eigentumsrechte der Beschwerdeführer stattfinde. Nach Ablauf einer Dauer von 15 Jahren müsse ohnehin mit der Überprüfung eines Quartier- plans gerechnet werden. Im Übrigen beantragte die Beschwerdegegnerin die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins vor Ort.
E. 9 Ebenfalls am 14. Juli 2015 beantragte auch B._____ (nachfolgend Be- schwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. Auch er führte aus, dass es ihm gar nicht mehr möglich sei, die vorgeschriebene gemeinsame Parkierungsan- lage auf seiner Parzelle zu errichten. Ohne die anbegehrte Änderung des Quartierplans sei die Realisierung eines Bauvorhabens auf seiner Parzel- le gar nicht möglich; beim Bau der Erschliessungsstrasse sei man offen- sichtlich davon ausgegangen, dass auf Parzelle 1647 keine Parkierung zu stehen komme. Angesichts der bisherigen Bautätigkeit im Quartierplan- gebiet und der von ihm nicht zu verantwortenden Faktenlage erweise sich diese Annahme nun jedoch als nicht mehr richtig. Mithin hätten sich die Verhältnisse insofern geändert, als auf Parzelle 1647 in der Zwischenzeit eine Parkierung notwendig geworden sei. Indem die Beschwerdeführer
- 6 - eine Streichung des Erfordernisses einer gemeinsamen Parkierungsanla- ge im Sinne von Art. 18 Abs. 3 QPV als gerechtfertigt erachteten, aner- kennten sie, dass sich die Verhältnisse erheblich geändert hätten und dass eine oberirdische Parkierung auf Parzelle 1647 ihren privaten Inter- essen nicht entgegenstehe. Ohnehin stehe eine Anpassung der Parkie- rungsregelung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse weder dem öffentlichen noch dem privaten Interesse der Beschwerdeführer entge- gen. Inwiefern diese überhaupt tangiert seien, hätten die Beschwerdefüh- rer mit keinem Wort erwähnt. Auch der Beschwerdegegner beantragte die Durchführung eines Augenscheins vor Ort.
E. 10 In ihrer Replik vom 7. September 2015 hielten die Beschwerdeführer an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen fest und merkten zusätzlich an, dass sie – entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners – selbstverständlich weder eine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage noch die Begründetheit einer Quartierplanrevision anerkenn- ten. Überdies sei die Quartierplanung weder ursprünglich mangelhaft noch verhindere sie – trotz gewissen Einschränkungen – eine angemes- sene Überbauung von Parzelle 1647.
E. 11 Am 21. September 2015 hielten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdegegner duplicando an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Standpunkte hinsichtlich der nicht mehr möglichen Erstellung einer (gemeinsamen) unterirdischen Parkierungsanlage sowie des öffentlichen Interesses an einer Änderung des Quartierplans.
E. 12 Am 29. Oktober 2015 edierte die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters den Plan 1:1'000, Beizugsge- biet/Änderung 2015, welcher am 29. Dezember 2014 zusammen mit dem Einleitungsbeschluss aufgelegt worden war.
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E. 13 Am 24. November 2015 reichte die Beschwerdegegnerin sodann – eben- falls aufforderungsgemäss – einen Bericht zu den im Quartierplangebiet bisher realisierten Garagierungen mitsamt den entsprechenden Baubewil- ligungen ein.
E. 14 Am 7. Dezember 2015 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem auf Seiten der Beschwerdeführer deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, auf Seiten der Be- schwerdegegnerin deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Peder Ca- thomen, der Chef des kommunalen Bauamts, und eine Person von der Verwaltung von Parzelle 1638, auf Seiten des Beschwerdegegners der Beschwerdegegner selbst, dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher und der Eigentümer der Parzelle 2434, sowie die Mitei- gentümer der Strassenparzellen 1634/35 und Eigentümer der Parzellen 1644/45, anwesend waren. Nach einer einleitenden Sitzung im Gemein- dehaus wurde den Anwesenden anlässlich einer Begehung des fraglichen letzten Abschnitts der Erschliessungsstrasse bei der Parzelle 1647 Gele- genheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den auf- geworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden aus ver- schiedenen Perspektiven drei Farbfotos des Geländes erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismit- tel und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 8 - Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 19. März 2015, mit welchem diese die Einleitung des Quartierplanverfahrens zwecks Änderung des Quartierplans C._____ beschlossen und die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Sowohl die beschwerdeführenden Mitglieder der im Quartierplangebiet liegenden StWEG D._____ als auch der direkt angrenzenden StWEG E._____ sind vom angefochtenen Entscheid betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 50 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der angefochtene Einleitungs- beschluss der Beschwerdegegnerin zu Recht ergangen ist, mithin ob die hierfür nötigen Voraussetzungen vorgelegen haben. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden demgegenüber die einzelnen Ände- rungsvorschläge des Beschwerdegegners gemäss seinem Antrag auf Teilrevision des Quartierplans vom 26. November 2014 (vgl. Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 13). Diese werden erst Gegenstand des von der Beschwerdegegnerin allenfalls durchzuführenden Quartier- planänderungsverfahrens sein (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 4b).
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2. a) Vorab gilt es in formeller Hinsicht jedoch die seitens der Beschwerdefüh- rer gerügte Gehörsverletzung zu prüfen. Die Beschwerdeführer machen insofern eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, als ihnen die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 9. März 2015 erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt worden sei, obschon sich die Beschwerdegegnerin in diesem im Wesentlichen auf diese Vernehmlassung abgestützt habe. Damit sei ihr verfassungsmässig geschütztes Recht, sich zu Eingaben der Gegenpartei zu äussern, ver- letzt worden. Bereits aus diesem Grunde sei der Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Beschwerde Ziff. 16). b) Zu diesem Vorbringen ist gestützt auf BGE 138 I 154 E.2.5 festzuhalten, dass das sich aus Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) ergebende sog. Replikrecht, mithin das Recht auf Kenntnisnah- me von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteilig- ten, lediglich im Verfahren vor Gerichten, nicht jedoch vor anderen Behörden gilt (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 14 53 vom 12. März 2015 E.3b m.w.H.). Auch wenn dieser Bundesgerichtsentscheid in der Lehre teilweise auf Kritik gestos- sen ist (vgl. hierzu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 527), be- steht für das Verwaltungsgericht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Damit ist zu konstatieren, dass durch die Nichtzustellung der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom
9. März 2015 keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden sind. Selbst wenn dem so wäre, hätte eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den doppelten Schriftenwechsel im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren vorliegend als geheilt zu gelten.
3. a) Vor der inhaltlichen Beurteilung des streitgegenständlichen Einleitungs- beschlusses ist zunächst festzuhalten, dass dieser rechtmässig zustande
- 10 - gekommen ist. Gemäss Art. 21 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) gelten für die Aufhebung oder Änderung von Quartierplänen sinngemäss die Bestimmungen über das Quartierplanverfahren (Art. 16 ff. KRVO). Vorliegend hat der hierfür zuständige Gemeindevorstand seine Absicht zur Einleitung einer Quar- tierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung am 29. Dezember 2014 im amtlichen Publikationsorgan bekanntgemacht und gleichzeitig den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Planungsgebiets während dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Ausserdem hat er die betrof- fenen Quartierplanbeteiligten und Anstösser vor der Auflage schriftlich benachrichtigt (Art. 16 Abs. 1 KRVO; vgl. Schreiben an die Grundei- gentümer in Bg-act. 17, Publikationstext in Bg-act. 18 sowie Auflageplan 1:1000 in Bg-act. 22). Sodann hat der Gemeindevorstand über die einge- gangene Einsprache betreffend die Einleitung des Verfahrens nach Ab- schluss des Auflageverfahrens in Form des angefochtenen Einleitungs- beschlusses entschieden und diesen den Beteiligten und Einsprechenden eröffnet (Art. 16 Abs. 4 KRVO). b) Ob der angefochtene Einleitungsbeschluss auch in materieller Hinsicht zu Recht ergangen ist, beurteilt sich nach Art. 21 Abs. 1 KRVO. Demnach werden Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Quartier- planbeteiligten überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Ver- hältnisse seit dem Erlass erheblich geändert haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht. Art. 21 Abs. 1 KRVO korrespondiert mit und richtet sich nach dem höherrangigen Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), wel- cher besagt, dass − sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert ha- ben − die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Art. 21 RPG gilt für alle Arten von Nutzungsplänen und damit auch für Quartierpläne (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum Raumpla-
- 11 - nungsgesetz, Bern 2006, Art. 21 N 3). Art. 21 Abs. 2 RPG unterschiedet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich verändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss, bevor in einem zweiten Schritt nötigenfalls eine Plananpassung erfolgt (vgl. BGE 140 II 25 E.3 sowie TANQUEREL, in: AEMISEGGER/KUTTLER/MOOR/RUCH [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 21 N 28). c) Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw. gebieten kann, fallen sowohl tatsächliche (wie z.B. Bevölkerungswachs- tum, Wirtschaftsentwicklung, Bedrohung eines Landschaftsbildes oder ei- nes Lebensraums, neue Erschliessungsverhältnisse) als auch rechtliche Umstände (wie z.B. Änderungen des Planungs- und Umweltrechts, Revi- sion des Richtplans, ergangene Rechtsprechung) in Betracht. Eine Planänderung ist allerdings nur dann mit Art. 21 Abs. 2 RPG vereinbar, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheblich ver- ändert haben. Dies ist der Fall, wenn entweder die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die der Planfestsetzung zugrunde gelegen haben, zu wesentlichen Teilen dahingefallen sind, oder wenn seither neue be- deutende Bedürfnisse entstanden sind. Die Verhältnisse müssen sich mit anderen Worten in einer Weise geändert haben, dass kein öffentliches In- teresse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsordnung be- steht. Hingegen fehlt es an den Voraussetzungen für eine Planänderung, wenn die Verhältnisse bei der früheren Planung bereits bekannt waren und somit schon in den planerischen Entscheid eingeflossen sind. Von erheblich veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG ist mithin auszugehen, wenn man vernünftigerweise annehmen kann, das Gemeinwesen hätte anders verfügt, wenn es im Zeitpunkt der Entscheid- findung mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wäre
- 12 - (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 N 15 f.; TANQUEREL, a.a.O., Art. 21 N 31 ff.). d) Selbst wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheb- lich geändert haben, hat eine Plananpassung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG nicht zwingend, sondern nur nötigenfalls zu erfolgen. Mit anderen Worten verlangt Art. 21 Abs. 2 RPG eine Abwägung mit dem Gebot der Rechtssi- cherheit und dem darin liegenden Grundsatz der Planbeständigkeit. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu prüfen, ob das durch die we- sentliche Änderung der Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans die gegenläufigen privaten und öffentlichen Er- haltungsinteressen überwiegt. Ein zentrales Kriterium in der Abwägung bildet das Alter des Nutzungsplans: Je neuer dieser Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden und desto schwieriger wird es sein, die Vermutung der Gültigkeit zu widerlegen. Neben der bis- herigen Geltungsdauer des Nutzungsplans sind bei der Interessenabwä- gung insbesondere das Ausmass der Realisierung und Konkretisierung des Plans, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsich- tigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran zu berücksichti- gen (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 N 18 ff.; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 113 ff.; BGE 140 II 25 E.3.1).
4. a) Nach Auffassung der Beschwerdegegnerschaft haben sich die tatsächli- chen Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplans im Jahre 1992 inso- fern erheblich geändert, als sich die Überbaubarkeit der fraglichen Parzel- le 1647 wesentlich verschlechtert habe. Die Parzelle sei nämlich an ihrem höchsten Punkt an die Erschliessungsstrasse angeschlossen worden, was die Erstellung einer Tiefgarage angesichts der verhältnismässig klei- nen überbaubaren Fläche sowie der Geländeverhältnisse erheblich er- schwere. Überdies könne die in den QPV verlangte gemeinsame unterir-
- 13 - dische Parkierungsanlage nicht mehr realisiert werden, da die Parkierun- gen auf den übrigen Parzellen des Quartierplangebiets allesamt bereits realisiert worden seien (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 2.2, Vernehm- lassung der Beschwerdegegnerin S. 8 f. sowie Vernehmlassung des Be- schwerdegegners S. 5 ff.). Demgegenüber stellen sich die Beschwerde- führer auf den Standpunkt, dass die zwischenzeitlich erfolgte Überbauung und die plangemässe Erschliessung des Quartierplangebiets nicht als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu qualifizieren seien und dass hinsichtlich der Überbauung wohl gewisse Einschränkungen bestünden, diese durch die QPV aber keineswegs verhindert werde (vgl. Beschwerde Ziff. 11 ff. sowie Replik Ziff. 3). b) Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt zum einen darin be- gründet, dass die Erstellung einer gemeinsamen unterirdischen Parkie- rungsanlage, wie dies in Art. 18 Abs. 3 QPV vorgeschrieben wird, in An- betracht der bereits erfolgten Überbauung des übrigen Quartierplange- biets nicht mehr möglich ist. Mit anderen Worten wird eine Überbauung der fraglichen Parzelle 1647 auf jeden Fall gegen diese Bestimmung der Quartierplanvorschriften verstossen, zumal für den Beschwerdegegner als Eigentümer dieser Parzelle offenbar keine Möglichkeit besteht, sich nachträglich in eine der bestehenden unterirdischen Parkierungsanlagen im Quartierplangebiet einzumieten. Ob diese Änderung der Verhältnisse als erheblich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 KRVO zu qualifizieren ist, hängt nun in erster Linie davon ab, welche Verbindlichkeit der erwähnten Vor- schrift von Art. 18 Abs. 3 QPV beizumessen ist. Diese scheint auf den ersten Blick resp. in den Augen der Parteien nicht besonders hoch zu sein. So führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung aus, dass die QPV den Bau von gemeinsamen unterirdischen Parkierungsan- lagen forderten, jedoch keinen entsprechenden Zwang enthielten (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 8). Auch die Beschwerde- führer suggerieren, dass eine Lockerung von Art. 18 Abs. 3 QPV, mithin
- 14 - die ausnahmsweise Zulässigkeit einer eigenen unterirdischen Parkierung, auch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und ohne eine formelle Anpassung der Quartierplanvorschriften möglich sein sollte (vgl. Be- schwerde Ziff. 13d). Ausserdem ergibt sich aus dem Bericht zu den Gara- gierungen vom 24. November 2015, dass im Quartierplangebiet bislang drei gemeinsame und zwei Einzel-Parkierungsanlagen realisiert worden sind (vgl. Bericht zu den Garagierungen im Quartierplangebiet zuhanden des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2015 S. 2 f. und die entspre- chenden Baubewilligungen sowie die Auflösung des Widerspruchs zwi- schen dem Text und dem planlichen Teil im Augenscheinprotokoll vom
7. Dezember 2015 S. 2). Mit anderen Worten wurde die Vorgabe von Art. 18 Abs. 3 QPV, wonach die unterirdischen Parkierungen "jeweils für mehrere Gebäude zusammen" zu realisieren seien, auf den Parzellen 1638 (Wohn- und Ferienhaus) und 1639 (Mehrfamilienhaus) offenbar nicht eingehalten (vgl. hierzu auch Augenscheinprotokoll vom 7. Dezem- ber 2015 S. 2). Aus welchen Gründen diese Abweichungen von Art. 18 Abs. 3 QPV so bewilligt worden sind, kann und braucht vorliegend nicht erörtert zu wer- den. Diese "Verstösse" gegen die Quartierplanbestimmungen dürfen nämlich – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer – ohnehin nicht zum Anlass genommen werden, diese Bestimmung auch auf der fraglichen Parzelle nicht zur Anwendung zu bringen. Ansonsten könnte sich der Beschwerdegegner ja auch auf den Standpunkt stellen, der hin- sichtlich seiner Verbindlichkeit ähnlich formulierte Absatz 2 dieser Be- stimmung, wonach höchstens die Hälfte der erforderlichen Abstellplätze oberirdisch anzulegen sei, sei auf seiner Parzelle ebenfalls keine Nachachtung zu verschaffen. Damit könnten sich die Beschwerdeführer wohl nicht einverstanden erklären. Eine solche Lösung würde auch dem Sinn und Zweck des Quartierplans, mit welchem letztlich eine geordnete Besiedlung des entsprechenden Gebiets angestrebt wurde, zuwiderlau-
- 15 - fen. Mit anderen Worten vermögen es selbst die rechtskräftig bewilligten Abweichungen von Art. 18 Abs. 3 QPV auf anderen Parzellen des Quar- tierplangebiets nicht zu rechtfertigen, diese Bestimmung nach dem Gut- dünken der Parteien im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung zu brin- gen. Solche Überlegungen – mithin ob man hinsichtlich der Parzelle des Beschwerdegegners an der Verpflichtung zur Erstellung einer unterirdi- schen Parkierung festhalten und die dafür nötigen Terrainanapassungen bewilligen will – werden vielmehr Gegenstand des angestrebten Quartier- planverfahrens bilden, welches gemäss Art. 17 Abs. 1 KRVO unter Ein- bezug sämtlicher Anwohner im Einzugsgebiet durchzuführen sein wird. Dabei wird auch abzuwägen sein, ob eine unterirdische Garage für ledig- lich zwei Parkplätze noch als verhältnismässig zu betrachten ist (vgl. Ver- nehmlassung des Beschwerdegegners S. 6). Damit ist festzuhalten, dass allein schon die objektive Unmöglichkeit, Art. 18 Abs. 3 QPV bei der Überbauung von Parzelle 1647 Nachachtung zu verschaffen, eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 1 KRVO darstellt, welche die Einleitung eines Quartierplanverfahrens zwecks Anpassung des Quartierplans C._____ rechtfertigt. Wer diese Unmöglichkeit zu vertreten hat, mithin ob sich der Beschwerdegegner rechtzeitig in eine gemeinschaftliche Parkierungslö- sung hätte einkaufen sollen (so Beschwerde Ziff. 13a), ob die Beschwer- deführer bei der Erstellung ihrer Parkierungsanlagen auf die Parzelle 1647 hätten Rücksicht nehmen müssen (so implizit Duplik der Beschwer- degegnerin S. 1) oder ob die Beschwerdegegnerin bei der Bewilligungser- teilung der anderen Überbauungen im Quartierplangebiet entsprechende Auflagen hätte verfügen müssen (so Beschwerde Ziff. 13b), ist dabei nicht von Relevanz. c) Zum anderen haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplans im Jahre 1992 auch insofern erheblich geändert, als die
- 16 - Überbaubarkeit der fraglichen Parzelle 1647 in Anbetracht der ungünsti- gen Anbindung an die Erschliessungsstrasse und der topographischen Gegebenheiten in der Tat wesentlich eingeschränkt ist, wenn in Nachach- tung der QPV eine unterirdische Parkierung zu erstellen wäre. Zwar hat man ursprünglich wohl in Betracht gezogen, dass auf Parzelle 1647 eine (gemeinsame) unterirdische Parkierungsanlage zu stehen kommen könn- te (vgl. der potentielle Standort auf dieser Parzelle im Erschliessungsplan 1:500 vom 22. April 1992 in Bg-act. 7). In der Folge hat man dann aber of- fenbar nicht mehr auf die Überbaubarkeit dieser Parzelle geachtet. An- sonsten hätte man die Erschliessungsstrasse, welche in den zum Quar- tierplan gehörenden Neuzuteilungs-, Gestaltungs- und Erschliessungs- plänen (vgl. Bg-act. 5 ff.) lediglich hinsichtlich ihres Verlaufs, nicht jedoch mit Höhenangaben vorgegeben worden ist, wohl nicht so erstellt, dass die Parzelle 1647 heute dermassen ungünstig an ihrem höchsten Punkt er- schlossen wird. Auch hätte man die Parkierungen auf den übrigen Parzel- len im Quartierplangebiet wohl nicht so bewilligt, dass eine gemeinsame Parkierung am Ende nicht mehr möglich ist resp. dass auf Parzelle 1647 eine eigene, unterirdische Parkierungsanlage erstellt werden muss. An- lässlich des Augenscheins wurde seitens der Gemeindevertreter denn auch eingeräumt, dass man damals nicht an eine unterirdische Parkie- rung auf der strittigen Parzelle gedacht habe resp. sich mehr von land- wirtschaftlichen Überlegungen denn von Überbauungsabsichten habe lei- ten lassen (vgl. Augenscheinprotokoll vom 7. Dezember 2015 S. 3 f.). Fakt ist aber, dass auf der fraglichen Parzelle gemäss den Quartierplan- bestimmungen nun eine unterirdische Parkierung erstellt werden muss. Die Beschwerdeführer wenden zu Recht ein, dass sich die Unmöglichkeit, Parzelle 1647 im Einklang mit den Vorschriften des Quartierplans und des Baugesetzes zu überbauen, nicht schon aus dem Umstand ergibt, dass das ursprüngliche Bauprojekt des Beschwerdegegners nicht bewilligungs- fähig war (vgl. Beschwerde S. 4). Dass die Erstellung einer baugesetz-
- 17 - konformen Tiefgarage in Anbetracht der bestehenden Verhältnisse – mit- hin der ungünstigen Erschliessung am höchsten Punkt sowie der steilen Neigung der Parzelle – nicht möglich ist, wurde seitens der Beschwerde- gegnerschaft im vorliegenden Verfahren jedoch nachvollziehbar dargelegt und offenbarte sich dem Gericht überdies auch anlässlich des Augen- scheins vor Ort. Zwecks Einhaltung des baugesetzlich maximal zulässi- gen Gefälles von 12 % (Art. 38 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes) wären zur Erstellung einer Tiefgarageneinfahrt – wie vom Beschwerde- gegner in seinem Antrag auf Teilrevision des Quartierplans vom 26. No- vember 2014 für die allgemeine Erschliessung beantragt (vgl. Bg-act. 13)
– Terrainanpassungen vonnöten. Auch hierfür wäre jedoch eine Änderung des Quartierplans unumgänglich, zumal Terrainaufschüttungen und Ab- grabungen im Zusammenhang mit Hochbauten innerhalb der Zaunver- botsfläche gemäss Art. 13 Abs. 2 QPV nicht gestattet sind. Die seitens des Beschwerdegegners am Augenschein eher provokativ ins Feld ge- führte Möglichkeit, die Tiefgarageneinfahrt kurvenförmig um das geplante Wohnhaus zu erstellen (vgl. Augenscheinprotokoll vom 7. Dezember 2015 S. 6), kann selbstredend nicht im Interesse einer haushälterischen Nutzung des Bodens und wohl auch nicht im Interesse der Beschwerde- führer liegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung S. 9) kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht von einer ursprüngli- chen Mangelhaftigkeit des Quartierplans die Rede sein, zumal die jetzige Situation erst nachträglich – mithin durch die Erstellung der Erschlies- sungsstrasse sowie die seitherige Bautätigkeit (resp. die Nichtbeteiligung des Beschwerdegegners an einer gemeinschaftlichen Parkierungslösung auf einer anderen Parzelle) – entstanden ist. In Anbetracht der erschwer- ten Überbaubarkeit von Parzelle 1647 ist jedoch davon auszugehen, dass die zuständigen Behördenmitglieder den Quartierplan – entweder hin- sichtlich der Erschliessungsstrasse oder den auch für Parzelle 1647 gel-
- 18 - tenden Vorschriften betreffend die unterirdische Parkierung – anders aus- gestaltet hätten, wenn sie beim Erlass desselben im Jahre 1992 mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wären (vgl. hierzu vor- stehend Erwägung 3c). Damit ist auch hinsichtlich der erschwerten Über- baubarkeit der fraglichen Parzelle von erheblich veränderten Verhältnis- sen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 KRVO auszugehen, welche die Einleitung eines Quartierplanverfahrens rechtfertigen. d) Zur im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 RPG resp. Art. 21 Abs. 1 KRVO gebo- tenen Interessenabwägung (vgl. vorstehend Erwägung 3d) ist festzuhal- ten, dass die Regelung der Erschliessung und Parkierung im fraglichen Teil des Quartierplangebiets schon seit 1992, mithin seit bald 25 Jahren besteht. Dem Argument der Rechtssicherheit kann deshalb keine hohe Bedeutung mehr zukommen. Nach einer so langen Zeit muss auch bei einem Sondernutzungsplan mit Anpassungen gerechnet werden (vgl. hierzu WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 N 20). Sodann ist kein öffentli- ches Erhaltungsinteresse am Quartierplan erkennbar, zumal nur ein sehr kleiner Teil des Quartierplangebiets und nur wenige Parzellen betroffen sind. Auch die privaten Erhaltungsinteressen der Beschwerdeführer sind bescheiden resp. machen diese gar nicht geltend, dass solche bestün- den. Selbst wenn die Quartierplananpassung zu den vom Beschwerde- gegner beantragten Terrainanpassungen und damit zu einer geringfügi- gen Verschiebung des Zaunverbotes führte (vgl. soeben Erwägung 4c), würden die privaten Interessen der Beschwerdeführer nur minim tangiert. Anlässlich des Augenscheins wurde seitens der Beschwerdeführer gar vorgebracht, dass eine Absenkung der Strasse gar auch in ihrem Interes- se liege (vgl. Augenscheinprotokoll vom 7. Dezember 2015 S. 6). Dem- gegenüber besteht ein erhebliches privates Interesse des Beschwerde- gegners an der Quartierplanänderung, zumal er seine Parzelle 1647 an- sonsten – wie soeben dargelegt – nicht angemessen überbauen könnte. Überdies liegt die Änderung des Quartierplans entgegen der Auffassung
- 19 - der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde Ziff. 10) nicht lediglich im priva- ten Interesse des Beschwerdegegners. Es besteht nämlich ein gewichti- ges öffentliches Interesse, mit eingezonten Landflächen haushälterisch umzugehen und diese möglichst zeitgerecht einer Überbauung zuzu- führen. Diese Interessen überwiegen das Interesse an der Beständigkeit des 1992 eingeführten Quartierplans bei weitem, weshalb die beabsichtig- te Einleitung eines Quartierplanverfahrens auch insofern nicht zu bean- standen ist.
5. a) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplans C._____ im Jahre 1992 bezüglich der Parzelle 1647 resp. der darauf zu errichtenden Parkierung erheblich ver- ändert haben. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Quartier- planverfahren zwecks Anpassung des Quartierplans eingeleitet, weshalb sich der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2015 als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen ist. In Bezug auf das nun folgende Änderungsverfahren gilt es festzuhalten, dass der Spielraum des hierfür zuständigen Gemeindevor- stands selbstredend nicht auf die seitens des Beschwerdegegners vorge- schlagenen Änderungen beschränkt sein wird. Mit dem vorliegenden Ur- teil wird die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG haben die unterliegenden Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für dessen durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten über- dies aussergerichtlich zu entschädigen. In seiner Honorarnote vom
23. September 2015 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ei- nen Aufwand von Fr. 1'599.10, bestehend aus einem Honorar von 5¾ h à
- 20 - Fr. 250.-- sowie 3 % Spesenpauschale und 8 % Mehrwertsteuer, geltend gemacht. Dieser Betrag erscheint dem Gericht für die vorliegende Ange- legenheit als angemessen und ist für die Aufwendungen im Zusammen- hang mit dem Augenschein vom 7. Dezember 2015 um Fr. 400.-- zu er- gänzen. Somit haben die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner – wiederum zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – ausserge- richtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die ebenfalls als obsiegend gel- tende Beschwerdegegnerin hat demgegenüber keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 504.-- zusammen Fr. 4'504.-- gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der A._____ AG und Mitbeteiligte und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Die A._____ AG und Mitbeteiligte haben B._____ – wiederum zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – überdies aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung] - 21 -
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 51
5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Decurtins URTEIL vom 8. Dezember 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG und Mitbeteiligte alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegner betreffend Quartierplan C._____ (Einleitung)
- 2 - 1. Am 22. April 1992 erliess der Gemeindevorstand von X._____ (nachfol- gend Gemeinde) den Quartierplan C._____, welcher nebst anderen die heutige Parzelle 1647 (damals Parzelle 2378.1) von B._____ erfasste. Hinsichtlich der Parkierungssituation im Quartierplangebiet enthielten die Quartierplanvorschriften (QPV) in Art. 18 folgende Bestimmungen: "Für die Parkierung gelten grundsätzlich die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Die Grundeigentümer haben für die notwendige Parkierung auf dem eigenen Grundstück besorgt zu sein; sie dürfen höchstens die Hälfte der erforderlichen Abstellplätze oberirdisch anlegen. Die unterirdische Parkierung ist jeweils für mehrere Gebäude zusammen zu planen und zu errichten. Mögliche Standorte für die Parkierungsanlagen sind im Gestaltungsplan enthalten; diese Standorte sind jedoch nicht verbindlich." 2. Nachdem im Jahre 2012 eine Erweiterung hinsichtlich des Beizugsgebiets stattgefunden hatte, wurde Art. 18 QPV am 20. Juni 2013 insofern geän- dert, als der Satz "Mögliche Standorte für die Parkierungsanlagen sind im Gestaltungsplan enthalten; diese Standorte sind jedoch nicht verbindlich" ersatzlos gestrichen wurde. 3. Im Rahmen eines Baugesuchs- und Beschwerdeverfahrens in den Jahren 2012/2013 gelangte B._____ zum Schluss, dass eine Überbauung seiner Parzelle 1647 unter Einhaltung der Quartierplanvorschriften kaum möglich sei und zog sein Baugesuch während hängigem Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zurück, was zu einer Abschreibung zufolge Ge- genstandslosigkeit desselben führte (VGU R 13 16). 4. Am 26. November 2014 ersuchte er den Gemeindevorstand sodann um Teilrevision des Quartierplans hinsichtlich Parkierung, Zaunverbotsgrenze und Terrainanpassungen. Seine Parzelle sei nämlich das letzte Grunds- tück im Gebiet, das noch überbaut werden könne, und da im Zuge der Überbauung der übrigen Grundstücke – ohne Einbezug seiner Parzelle – jeweils gemeinsame unterirdische Garagierungen erstellt worden seien, sei es ihm gar nicht mehr möglich, für seine Parzelle entsprechend Art. 18 Abs. 3 QPV eine unterirdische Gemeinschaftsparkierung mit einem ande-
- 3 - ren Grundstück des Quartierplangebiets zu realisieren. Überdies sei eine unterirdische Garagierung auf seiner Parzelle aufgrund der Geländever- hältnisse baugesetzlich nicht zulässig und nur mit unverhältnismässigen Aufwendungen realisierbar. Aus diesem Grunde sei Art. 18 Abs. 2 QPV mit folgendem Satz zu ergänzen: "Der Grundeigentümer von Parzelle 1647 ist berechtigt, die erforderlichen Parkplätze oberirdisch anzulegen, wobei die Hälfte der erforderlichen Abstellplätze gedeckt anzuordnen ist". Ausserdem sei die im Erschliessungsplan 1:500 vom 22. April 1992 auf Parzelle 1647 projektierte unterirdische Parkierungsanlage zu streichen. 5. Am 11. Dezember 2014 beschloss der Gemeindevorstand, ein Quartier- planverfahren für die Änderung des Quartierplans einzuleiten und machte seine entsprechende Absicht am 29. Dezember 2014 im amtlichen Publi- kationsorgan der Gemeinde öffentlich bekannt. Hiergegen erhoben die STWEG D._____ (als Eigentümerin von Parzelle 1642) und sieben Stockwerkeigentümer sowie die STWEG E._____ (als Eigentümerin der ausserhalb des Quartierplangebiets liegenden Parzelle 2387) und vier Stockwerkeigentümer fristgerecht Einsprache und beantragten, auf die Einleitung des Quartierplanverfahrens sei zu verzichten. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Quartierplans nicht erfüllt seien. Am 9. März 2015 be- antragte B._____ die Abweisung der Einsprache und die Einleitung des Quartierplanverfahrens. 6. Am 19. März, mitgeteilt am 7. Mai 2015, wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab und beschloss die Einleitung des Quartierplanverfahrens zwecks Änderung des Quartierplans C._____. Die dafür nötige erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sei insofern gegeben, als die Pa- rzelle 1647 an deren höchstem Punkt an die Erschliessungsstrasse ange- schlossen worden sei, was die Erstellung einer Tiefgarage – auch ange- sichts der verhältnismässig kleinen überbaubaren Fläche – erheblich er-
- 4 - schwere. Ausserdem könne die in den QPV verlangte gemeinsame unter- irdische Parkierungsanlage nicht mehr realisiert werden. Damit habe sich die Überbaubarkeit der fraglichen Parzelle wesentlich verschlechtert. Überdies sei nicht ersichtlich, welche überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen einer Änderung des Quartierplans entgegenstünden. 7. Hiergegen erhoben die A._____ AG und Mitbeteiligte, StWEG D._____ sowie StWEG E._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und be- antragten die kostenfällige Aufhebung des Entscheids des Gemeindevor- standes sowie den Verzicht auf die Einleitung des Quartierplanverfahrens. Überdies sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Begründend führten sie aus, inwiefern der Bau der Erschliessungsstras- se, der nach den Vorgaben des Quartierplans erfolgt sei, sowie die feh- lende Möglichkeit einer gemeinsamen unterirdischen Parkierungsanlage keine erheblichen, seit dem Erlass des Quartierplans im Jahre 1992 ein- getretenen Veränderungen hinsichtlich der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse darstellten. Überdies wäre eine "Lockerung" von Art. 18 Abs. 3 QPV, die dem Beschwerdegegner den Bau einer eigenen unterir- dischen Parkierung ermöglichen würde, wohl auch ohne eine formelle Anpassung der Quartierplanvorschriften im Rahmen des Baubewilli- gungsverfahrens möglich. Ausserdem liege das vorliegende Verfahren im alleinigen privaten Interesse des Eigentümers von Parzelle 1647. In for- meller Hinsicht rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres rechtli- chen Gehörs, da der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstandes im Wesentlichen auf der Vernehmlassung des Eigentümers von Parzelle 1647 beruhe, ihnen diese aber erst zusammen mit dem Einspracheent- scheid mitgeteilt worden sei. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be-
- 5 - schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Verhältnisse hätten sich ge- genüber 1992 insofern geändert, als eine interne Erschliessung der Par- zelle 1647 nur noch mit einer gesetzeswidrig steilen Zufahrtsrampe und einer Inanspruchnahme von grosser Landfläche realisiert werden könne. Selbst wenn keine veränderte Sach- oder Rechtslage vorliegen würde, wäre eine Revision unter dem Titel einer ursprünglich fehlerhaften Quar- tierplanung zulässig, zumal diese bei der strassenmässigen Erschlies- sung keine Rücksicht auf die konkreten Geländeverhältnisse der Parzelle 1647 genommen habe. Das öffentliche Interesse, mit eingezonten Land- flächen haushälterisch umzugehen und diese möglichst zeitgerecht einer Überbauung zuzuführen, überwiege das private Interesse an der Bestän- digkeit eines im Jahre 1992 gefassten Plans bei weitem. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten umso mehr, als praktisch kein Eingriff in Eigentumsrechte der Beschwerdeführer stattfinde. Nach Ablauf einer Dauer von 15 Jahren müsse ohnehin mit der Überprüfung eines Quartier- plans gerechnet werden. Im Übrigen beantragte die Beschwerdegegnerin die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins vor Ort. 9. Ebenfalls am 14. Juli 2015 beantragte auch B._____ (nachfolgend Be- schwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. Auch er führte aus, dass es ihm gar nicht mehr möglich sei, die vorgeschriebene gemeinsame Parkierungsan- lage auf seiner Parzelle zu errichten. Ohne die anbegehrte Änderung des Quartierplans sei die Realisierung eines Bauvorhabens auf seiner Parzel- le gar nicht möglich; beim Bau der Erschliessungsstrasse sei man offen- sichtlich davon ausgegangen, dass auf Parzelle 1647 keine Parkierung zu stehen komme. Angesichts der bisherigen Bautätigkeit im Quartierplan- gebiet und der von ihm nicht zu verantwortenden Faktenlage erweise sich diese Annahme nun jedoch als nicht mehr richtig. Mithin hätten sich die Verhältnisse insofern geändert, als auf Parzelle 1647 in der Zwischenzeit eine Parkierung notwendig geworden sei. Indem die Beschwerdeführer
- 6 - eine Streichung des Erfordernisses einer gemeinsamen Parkierungsanla- ge im Sinne von Art. 18 Abs. 3 QPV als gerechtfertigt erachteten, aner- kennten sie, dass sich die Verhältnisse erheblich geändert hätten und dass eine oberirdische Parkierung auf Parzelle 1647 ihren privaten Inter- essen nicht entgegenstehe. Ohnehin stehe eine Anpassung der Parkie- rungsregelung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse weder dem öffentlichen noch dem privaten Interesse der Beschwerdeführer entge- gen. Inwiefern diese überhaupt tangiert seien, hätten die Beschwerdefüh- rer mit keinem Wort erwähnt. Auch der Beschwerdegegner beantragte die Durchführung eines Augenscheins vor Ort. 10. In ihrer Replik vom 7. September 2015 hielten die Beschwerdeführer an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen fest und merkten zusätzlich an, dass sie – entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners – selbstverständlich weder eine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage noch die Begründetheit einer Quartierplanrevision anerkenn- ten. Überdies sei die Quartierplanung weder ursprünglich mangelhaft noch verhindere sie – trotz gewissen Einschränkungen – eine angemes- sene Überbauung von Parzelle 1647. 11. Am 21. September 2015 hielten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdegegner duplicando an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Standpunkte hinsichtlich der nicht mehr möglichen Erstellung einer (gemeinsamen) unterirdischen Parkierungsanlage sowie des öffentlichen Interesses an einer Änderung des Quartierplans. 12. Am 29. Oktober 2015 edierte die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters den Plan 1:1'000, Beizugsge- biet/Änderung 2015, welcher am 29. Dezember 2014 zusammen mit dem Einleitungsbeschluss aufgelegt worden war.
- 7 - 13. Am 24. November 2015 reichte die Beschwerdegegnerin sodann – eben- falls aufforderungsgemäss – einen Bericht zu den im Quartierplangebiet bisher realisierten Garagierungen mitsamt den entsprechenden Baubewil- ligungen ein. 14. Am 7. Dezember 2015 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem auf Seiten der Beschwerdeführer deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, auf Seiten der Be- schwerdegegnerin deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Peder Ca- thomen, der Chef des kommunalen Bauamts, und eine Person von der Verwaltung von Parzelle 1638, auf Seiten des Beschwerdegegners der Beschwerdegegner selbst, dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher und der Eigentümer der Parzelle 2434, sowie die Mitei- gentümer der Strassenparzellen 1634/35 und Eigentümer der Parzellen 1644/45, anwesend waren. Nach einer einleitenden Sitzung im Gemein- dehaus wurde den Anwesenden anlässlich einer Begehung des fraglichen letzten Abschnitts der Erschliessungsstrasse bei der Parzelle 1647 Gele- genheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den auf- geworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden aus ver- schiedenen Perspektiven drei Farbfotos des Geländes erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismit- tel und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 8 - Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 19. März 2015, mit welchem diese die Einleitung des Quartierplanverfahrens zwecks Änderung des Quartierplans C._____ beschlossen und die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Sowohl die beschwerdeführenden Mitglieder der im Quartierplangebiet liegenden StWEG D._____ als auch der direkt angrenzenden StWEG E._____ sind vom angefochtenen Entscheid betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 50 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der angefochtene Einleitungs- beschluss der Beschwerdegegnerin zu Recht ergangen ist, mithin ob die hierfür nötigen Voraussetzungen vorgelegen haben. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden demgegenüber die einzelnen Ände- rungsvorschläge des Beschwerdegegners gemäss seinem Antrag auf Teilrevision des Quartierplans vom 26. November 2014 (vgl. Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 13). Diese werden erst Gegenstand des von der Beschwerdegegnerin allenfalls durchzuführenden Quartier- planänderungsverfahrens sein (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 4b).
- 9 -
2. a) Vorab gilt es in formeller Hinsicht jedoch die seitens der Beschwerdefüh- rer gerügte Gehörsverletzung zu prüfen. Die Beschwerdeführer machen insofern eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, als ihnen die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 9. März 2015 erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt worden sei, obschon sich die Beschwerdegegnerin in diesem im Wesentlichen auf diese Vernehmlassung abgestützt habe. Damit sei ihr verfassungsmässig geschütztes Recht, sich zu Eingaben der Gegenpartei zu äussern, ver- letzt worden. Bereits aus diesem Grunde sei der Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Beschwerde Ziff. 16). b) Zu diesem Vorbringen ist gestützt auf BGE 138 I 154 E.2.5 festzuhalten, dass das sich aus Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) ergebende sog. Replikrecht, mithin das Recht auf Kenntnisnah- me von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteilig- ten, lediglich im Verfahren vor Gerichten, nicht jedoch vor anderen Behörden gilt (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 14 53 vom 12. März 2015 E.3b m.w.H.). Auch wenn dieser Bundesgerichtsentscheid in der Lehre teilweise auf Kritik gestos- sen ist (vgl. hierzu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 527), be- steht für das Verwaltungsgericht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Damit ist zu konstatieren, dass durch die Nichtzustellung der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom
9. März 2015 keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden sind. Selbst wenn dem so wäre, hätte eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den doppelten Schriftenwechsel im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren vorliegend als geheilt zu gelten.
3. a) Vor der inhaltlichen Beurteilung des streitgegenständlichen Einleitungs- beschlusses ist zunächst festzuhalten, dass dieser rechtmässig zustande
- 10 - gekommen ist. Gemäss Art. 21 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) gelten für die Aufhebung oder Änderung von Quartierplänen sinngemäss die Bestimmungen über das Quartierplanverfahren (Art. 16 ff. KRVO). Vorliegend hat der hierfür zuständige Gemeindevorstand seine Absicht zur Einleitung einer Quar- tierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung am 29. Dezember 2014 im amtlichen Publikationsorgan bekanntgemacht und gleichzeitig den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Planungsgebiets während dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Ausserdem hat er die betrof- fenen Quartierplanbeteiligten und Anstösser vor der Auflage schriftlich benachrichtigt (Art. 16 Abs. 1 KRVO; vgl. Schreiben an die Grundei- gentümer in Bg-act. 17, Publikationstext in Bg-act. 18 sowie Auflageplan 1:1000 in Bg-act. 22). Sodann hat der Gemeindevorstand über die einge- gangene Einsprache betreffend die Einleitung des Verfahrens nach Ab- schluss des Auflageverfahrens in Form des angefochtenen Einleitungs- beschlusses entschieden und diesen den Beteiligten und Einsprechenden eröffnet (Art. 16 Abs. 4 KRVO). b) Ob der angefochtene Einleitungsbeschluss auch in materieller Hinsicht zu Recht ergangen ist, beurteilt sich nach Art. 21 Abs. 1 KRVO. Demnach werden Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Quartier- planbeteiligten überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Ver- hältnisse seit dem Erlass erheblich geändert haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht. Art. 21 Abs. 1 KRVO korrespondiert mit und richtet sich nach dem höherrangigen Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), wel- cher besagt, dass − sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert ha- ben − die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Art. 21 RPG gilt für alle Arten von Nutzungsplänen und damit auch für Quartierpläne (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum Raumpla-
- 11 - nungsgesetz, Bern 2006, Art. 21 N 3). Art. 21 Abs. 2 RPG unterschiedet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich verändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss, bevor in einem zweiten Schritt nötigenfalls eine Plananpassung erfolgt (vgl. BGE 140 II 25 E.3 sowie TANQUEREL, in: AEMISEGGER/KUTTLER/MOOR/RUCH [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 21 N 28). c) Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw. gebieten kann, fallen sowohl tatsächliche (wie z.B. Bevölkerungswachs- tum, Wirtschaftsentwicklung, Bedrohung eines Landschaftsbildes oder ei- nes Lebensraums, neue Erschliessungsverhältnisse) als auch rechtliche Umstände (wie z.B. Änderungen des Planungs- und Umweltrechts, Revi- sion des Richtplans, ergangene Rechtsprechung) in Betracht. Eine Planänderung ist allerdings nur dann mit Art. 21 Abs. 2 RPG vereinbar, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheblich ver- ändert haben. Dies ist der Fall, wenn entweder die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die der Planfestsetzung zugrunde gelegen haben, zu wesentlichen Teilen dahingefallen sind, oder wenn seither neue be- deutende Bedürfnisse entstanden sind. Die Verhältnisse müssen sich mit anderen Worten in einer Weise geändert haben, dass kein öffentliches In- teresse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsordnung be- steht. Hingegen fehlt es an den Voraussetzungen für eine Planänderung, wenn die Verhältnisse bei der früheren Planung bereits bekannt waren und somit schon in den planerischen Entscheid eingeflossen sind. Von erheblich veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG ist mithin auszugehen, wenn man vernünftigerweise annehmen kann, das Gemeinwesen hätte anders verfügt, wenn es im Zeitpunkt der Entscheid- findung mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wäre
- 12 - (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 N 15 f.; TANQUEREL, a.a.O., Art. 21 N 31 ff.). d) Selbst wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheb- lich geändert haben, hat eine Plananpassung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG nicht zwingend, sondern nur nötigenfalls zu erfolgen. Mit anderen Worten verlangt Art. 21 Abs. 2 RPG eine Abwägung mit dem Gebot der Rechtssi- cherheit und dem darin liegenden Grundsatz der Planbeständigkeit. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu prüfen, ob das durch die we- sentliche Änderung der Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans die gegenläufigen privaten und öffentlichen Er- haltungsinteressen überwiegt. Ein zentrales Kriterium in der Abwägung bildet das Alter des Nutzungsplans: Je neuer dieser Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden und desto schwieriger wird es sein, die Vermutung der Gültigkeit zu widerlegen. Neben der bis- herigen Geltungsdauer des Nutzungsplans sind bei der Interessenabwä- gung insbesondere das Ausmass der Realisierung und Konkretisierung des Plans, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsich- tigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran zu berücksichti- gen (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 N 18 ff.; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 113 ff.; BGE 140 II 25 E.3.1).
4. a) Nach Auffassung der Beschwerdegegnerschaft haben sich die tatsächli- chen Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplans im Jahre 1992 inso- fern erheblich geändert, als sich die Überbaubarkeit der fraglichen Parzel- le 1647 wesentlich verschlechtert habe. Die Parzelle sei nämlich an ihrem höchsten Punkt an die Erschliessungsstrasse angeschlossen worden, was die Erstellung einer Tiefgarage angesichts der verhältnismässig klei- nen überbaubaren Fläche sowie der Geländeverhältnisse erheblich er- schwere. Überdies könne die in den QPV verlangte gemeinsame unterir-
- 13 - dische Parkierungsanlage nicht mehr realisiert werden, da die Parkierun- gen auf den übrigen Parzellen des Quartierplangebiets allesamt bereits realisiert worden seien (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 2.2, Vernehm- lassung der Beschwerdegegnerin S. 8 f. sowie Vernehmlassung des Be- schwerdegegners S. 5 ff.). Demgegenüber stellen sich die Beschwerde- führer auf den Standpunkt, dass die zwischenzeitlich erfolgte Überbauung und die plangemässe Erschliessung des Quartierplangebiets nicht als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu qualifizieren seien und dass hinsichtlich der Überbauung wohl gewisse Einschränkungen bestünden, diese durch die QPV aber keineswegs verhindert werde (vgl. Beschwerde Ziff. 11 ff. sowie Replik Ziff. 3). b) Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt zum einen darin be- gründet, dass die Erstellung einer gemeinsamen unterirdischen Parkie- rungsanlage, wie dies in Art. 18 Abs. 3 QPV vorgeschrieben wird, in An- betracht der bereits erfolgten Überbauung des übrigen Quartierplange- biets nicht mehr möglich ist. Mit anderen Worten wird eine Überbauung der fraglichen Parzelle 1647 auf jeden Fall gegen diese Bestimmung der Quartierplanvorschriften verstossen, zumal für den Beschwerdegegner als Eigentümer dieser Parzelle offenbar keine Möglichkeit besteht, sich nachträglich in eine der bestehenden unterirdischen Parkierungsanlagen im Quartierplangebiet einzumieten. Ob diese Änderung der Verhältnisse als erheblich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 KRVO zu qualifizieren ist, hängt nun in erster Linie davon ab, welche Verbindlichkeit der erwähnten Vor- schrift von Art. 18 Abs. 3 QPV beizumessen ist. Diese scheint auf den ersten Blick resp. in den Augen der Parteien nicht besonders hoch zu sein. So führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung aus, dass die QPV den Bau von gemeinsamen unterirdischen Parkierungsan- lagen forderten, jedoch keinen entsprechenden Zwang enthielten (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 8). Auch die Beschwerde- führer suggerieren, dass eine Lockerung von Art. 18 Abs. 3 QPV, mithin
- 14 - die ausnahmsweise Zulässigkeit einer eigenen unterirdischen Parkierung, auch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und ohne eine formelle Anpassung der Quartierplanvorschriften möglich sein sollte (vgl. Be- schwerde Ziff. 13d). Ausserdem ergibt sich aus dem Bericht zu den Gara- gierungen vom 24. November 2015, dass im Quartierplangebiet bislang drei gemeinsame und zwei Einzel-Parkierungsanlagen realisiert worden sind (vgl. Bericht zu den Garagierungen im Quartierplangebiet zuhanden des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2015 S. 2 f. und die entspre- chenden Baubewilligungen sowie die Auflösung des Widerspruchs zwi- schen dem Text und dem planlichen Teil im Augenscheinprotokoll vom
7. Dezember 2015 S. 2). Mit anderen Worten wurde die Vorgabe von Art. 18 Abs. 3 QPV, wonach die unterirdischen Parkierungen "jeweils für mehrere Gebäude zusammen" zu realisieren seien, auf den Parzellen 1638 (Wohn- und Ferienhaus) und 1639 (Mehrfamilienhaus) offenbar nicht eingehalten (vgl. hierzu auch Augenscheinprotokoll vom 7. Dezem- ber 2015 S. 2). Aus welchen Gründen diese Abweichungen von Art. 18 Abs. 3 QPV so bewilligt worden sind, kann und braucht vorliegend nicht erörtert zu wer- den. Diese "Verstösse" gegen die Quartierplanbestimmungen dürfen nämlich – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer – ohnehin nicht zum Anlass genommen werden, diese Bestimmung auch auf der fraglichen Parzelle nicht zur Anwendung zu bringen. Ansonsten könnte sich der Beschwerdegegner ja auch auf den Standpunkt stellen, der hin- sichtlich seiner Verbindlichkeit ähnlich formulierte Absatz 2 dieser Be- stimmung, wonach höchstens die Hälfte der erforderlichen Abstellplätze oberirdisch anzulegen sei, sei auf seiner Parzelle ebenfalls keine Nachachtung zu verschaffen. Damit könnten sich die Beschwerdeführer wohl nicht einverstanden erklären. Eine solche Lösung würde auch dem Sinn und Zweck des Quartierplans, mit welchem letztlich eine geordnete Besiedlung des entsprechenden Gebiets angestrebt wurde, zuwiderlau-
- 15 - fen. Mit anderen Worten vermögen es selbst die rechtskräftig bewilligten Abweichungen von Art. 18 Abs. 3 QPV auf anderen Parzellen des Quar- tierplangebiets nicht zu rechtfertigen, diese Bestimmung nach dem Gut- dünken der Parteien im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung zu brin- gen. Solche Überlegungen – mithin ob man hinsichtlich der Parzelle des Beschwerdegegners an der Verpflichtung zur Erstellung einer unterirdi- schen Parkierung festhalten und die dafür nötigen Terrainanapassungen bewilligen will – werden vielmehr Gegenstand des angestrebten Quartier- planverfahrens bilden, welches gemäss Art. 17 Abs. 1 KRVO unter Ein- bezug sämtlicher Anwohner im Einzugsgebiet durchzuführen sein wird. Dabei wird auch abzuwägen sein, ob eine unterirdische Garage für ledig- lich zwei Parkplätze noch als verhältnismässig zu betrachten ist (vgl. Ver- nehmlassung des Beschwerdegegners S. 6). Damit ist festzuhalten, dass allein schon die objektive Unmöglichkeit, Art. 18 Abs. 3 QPV bei der Überbauung von Parzelle 1647 Nachachtung zu verschaffen, eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 1 KRVO darstellt, welche die Einleitung eines Quartierplanverfahrens zwecks Anpassung des Quartierplans C._____ rechtfertigt. Wer diese Unmöglichkeit zu vertreten hat, mithin ob sich der Beschwerdegegner rechtzeitig in eine gemeinschaftliche Parkierungslö- sung hätte einkaufen sollen (so Beschwerde Ziff. 13a), ob die Beschwer- deführer bei der Erstellung ihrer Parkierungsanlagen auf die Parzelle 1647 hätten Rücksicht nehmen müssen (so implizit Duplik der Beschwer- degegnerin S. 1) oder ob die Beschwerdegegnerin bei der Bewilligungser- teilung der anderen Überbauungen im Quartierplangebiet entsprechende Auflagen hätte verfügen müssen (so Beschwerde Ziff. 13b), ist dabei nicht von Relevanz. c) Zum anderen haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplans im Jahre 1992 auch insofern erheblich geändert, als die
- 16 - Überbaubarkeit der fraglichen Parzelle 1647 in Anbetracht der ungünsti- gen Anbindung an die Erschliessungsstrasse und der topographischen Gegebenheiten in der Tat wesentlich eingeschränkt ist, wenn in Nachach- tung der QPV eine unterirdische Parkierung zu erstellen wäre. Zwar hat man ursprünglich wohl in Betracht gezogen, dass auf Parzelle 1647 eine (gemeinsame) unterirdische Parkierungsanlage zu stehen kommen könn- te (vgl. der potentielle Standort auf dieser Parzelle im Erschliessungsplan 1:500 vom 22. April 1992 in Bg-act. 7). In der Folge hat man dann aber of- fenbar nicht mehr auf die Überbaubarkeit dieser Parzelle geachtet. An- sonsten hätte man die Erschliessungsstrasse, welche in den zum Quar- tierplan gehörenden Neuzuteilungs-, Gestaltungs- und Erschliessungs- plänen (vgl. Bg-act. 5 ff.) lediglich hinsichtlich ihres Verlaufs, nicht jedoch mit Höhenangaben vorgegeben worden ist, wohl nicht so erstellt, dass die Parzelle 1647 heute dermassen ungünstig an ihrem höchsten Punkt er- schlossen wird. Auch hätte man die Parkierungen auf den übrigen Parzel- len im Quartierplangebiet wohl nicht so bewilligt, dass eine gemeinsame Parkierung am Ende nicht mehr möglich ist resp. dass auf Parzelle 1647 eine eigene, unterirdische Parkierungsanlage erstellt werden muss. An- lässlich des Augenscheins wurde seitens der Gemeindevertreter denn auch eingeräumt, dass man damals nicht an eine unterirdische Parkie- rung auf der strittigen Parzelle gedacht habe resp. sich mehr von land- wirtschaftlichen Überlegungen denn von Überbauungsabsichten habe lei- ten lassen (vgl. Augenscheinprotokoll vom 7. Dezember 2015 S. 3 f.). Fakt ist aber, dass auf der fraglichen Parzelle gemäss den Quartierplan- bestimmungen nun eine unterirdische Parkierung erstellt werden muss. Die Beschwerdeführer wenden zu Recht ein, dass sich die Unmöglichkeit, Parzelle 1647 im Einklang mit den Vorschriften des Quartierplans und des Baugesetzes zu überbauen, nicht schon aus dem Umstand ergibt, dass das ursprüngliche Bauprojekt des Beschwerdegegners nicht bewilligungs- fähig war (vgl. Beschwerde S. 4). Dass die Erstellung einer baugesetz-
- 17 - konformen Tiefgarage in Anbetracht der bestehenden Verhältnisse – mit- hin der ungünstigen Erschliessung am höchsten Punkt sowie der steilen Neigung der Parzelle – nicht möglich ist, wurde seitens der Beschwerde- gegnerschaft im vorliegenden Verfahren jedoch nachvollziehbar dargelegt und offenbarte sich dem Gericht überdies auch anlässlich des Augen- scheins vor Ort. Zwecks Einhaltung des baugesetzlich maximal zulässi- gen Gefälles von 12 % (Art. 38 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes) wären zur Erstellung einer Tiefgarageneinfahrt – wie vom Beschwerde- gegner in seinem Antrag auf Teilrevision des Quartierplans vom 26. No- vember 2014 für die allgemeine Erschliessung beantragt (vgl. Bg-act. 13)
– Terrainanpassungen vonnöten. Auch hierfür wäre jedoch eine Änderung des Quartierplans unumgänglich, zumal Terrainaufschüttungen und Ab- grabungen im Zusammenhang mit Hochbauten innerhalb der Zaunver- botsfläche gemäss Art. 13 Abs. 2 QPV nicht gestattet sind. Die seitens des Beschwerdegegners am Augenschein eher provokativ ins Feld ge- führte Möglichkeit, die Tiefgarageneinfahrt kurvenförmig um das geplante Wohnhaus zu erstellen (vgl. Augenscheinprotokoll vom 7. Dezember 2015 S. 6), kann selbstredend nicht im Interesse einer haushälterischen Nutzung des Bodens und wohl auch nicht im Interesse der Beschwerde- führer liegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung S. 9) kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht von einer ursprüngli- chen Mangelhaftigkeit des Quartierplans die Rede sein, zumal die jetzige Situation erst nachträglich – mithin durch die Erstellung der Erschlies- sungsstrasse sowie die seitherige Bautätigkeit (resp. die Nichtbeteiligung des Beschwerdegegners an einer gemeinschaftlichen Parkierungslösung auf einer anderen Parzelle) – entstanden ist. In Anbetracht der erschwer- ten Überbaubarkeit von Parzelle 1647 ist jedoch davon auszugehen, dass die zuständigen Behördenmitglieder den Quartierplan – entweder hin- sichtlich der Erschliessungsstrasse oder den auch für Parzelle 1647 gel-
- 18 - tenden Vorschriften betreffend die unterirdische Parkierung – anders aus- gestaltet hätten, wenn sie beim Erlass desselben im Jahre 1992 mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wären (vgl. hierzu vor- stehend Erwägung 3c). Damit ist auch hinsichtlich der erschwerten Über- baubarkeit der fraglichen Parzelle von erheblich veränderten Verhältnis- sen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 KRVO auszugehen, welche die Einleitung eines Quartierplanverfahrens rechtfertigen. d) Zur im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 RPG resp. Art. 21 Abs. 1 KRVO gebo- tenen Interessenabwägung (vgl. vorstehend Erwägung 3d) ist festzuhal- ten, dass die Regelung der Erschliessung und Parkierung im fraglichen Teil des Quartierplangebiets schon seit 1992, mithin seit bald 25 Jahren besteht. Dem Argument der Rechtssicherheit kann deshalb keine hohe Bedeutung mehr zukommen. Nach einer so langen Zeit muss auch bei einem Sondernutzungsplan mit Anpassungen gerechnet werden (vgl. hierzu WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 N 20). Sodann ist kein öffentli- ches Erhaltungsinteresse am Quartierplan erkennbar, zumal nur ein sehr kleiner Teil des Quartierplangebiets und nur wenige Parzellen betroffen sind. Auch die privaten Erhaltungsinteressen der Beschwerdeführer sind bescheiden resp. machen diese gar nicht geltend, dass solche bestün- den. Selbst wenn die Quartierplananpassung zu den vom Beschwerde- gegner beantragten Terrainanpassungen und damit zu einer geringfügi- gen Verschiebung des Zaunverbotes führte (vgl. soeben Erwägung 4c), würden die privaten Interessen der Beschwerdeführer nur minim tangiert. Anlässlich des Augenscheins wurde seitens der Beschwerdeführer gar vorgebracht, dass eine Absenkung der Strasse gar auch in ihrem Interes- se liege (vgl. Augenscheinprotokoll vom 7. Dezember 2015 S. 6). Dem- gegenüber besteht ein erhebliches privates Interesse des Beschwerde- gegners an der Quartierplanänderung, zumal er seine Parzelle 1647 an- sonsten – wie soeben dargelegt – nicht angemessen überbauen könnte. Überdies liegt die Änderung des Quartierplans entgegen der Auffassung
- 19 - der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde Ziff. 10) nicht lediglich im priva- ten Interesse des Beschwerdegegners. Es besteht nämlich ein gewichti- ges öffentliches Interesse, mit eingezonten Landflächen haushälterisch umzugehen und diese möglichst zeitgerecht einer Überbauung zuzu- führen. Diese Interessen überwiegen das Interesse an der Beständigkeit des 1992 eingeführten Quartierplans bei weitem, weshalb die beabsichtig- te Einleitung eines Quartierplanverfahrens auch insofern nicht zu bean- standen ist.
5. a) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplans C._____ im Jahre 1992 bezüglich der Parzelle 1647 resp. der darauf zu errichtenden Parkierung erheblich ver- ändert haben. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Quartier- planverfahren zwecks Anpassung des Quartierplans eingeleitet, weshalb sich der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2015 als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen ist. In Bezug auf das nun folgende Änderungsverfahren gilt es festzuhalten, dass der Spielraum des hierfür zuständigen Gemeindevor- stands selbstredend nicht auf die seitens des Beschwerdegegners vorge- schlagenen Änderungen beschränkt sein wird. Mit dem vorliegenden Ur- teil wird die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG haben die unterliegenden Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für dessen durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten über- dies aussergerichtlich zu entschädigen. In seiner Honorarnote vom
23. September 2015 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ei- nen Aufwand von Fr. 1'599.10, bestehend aus einem Honorar von 5¾ h à
- 20 - Fr. 250.-- sowie 3 % Spesenpauschale und 8 % Mehrwertsteuer, geltend gemacht. Dieser Betrag erscheint dem Gericht für die vorliegende Ange- legenheit als angemessen und ist für die Aufwendungen im Zusammen- hang mit dem Augenschein vom 7. Dezember 2015 um Fr. 400.-- zu er- gänzen. Somit haben die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner – wiederum zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – ausserge- richtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die ebenfalls als obsiegend gel- tende Beschwerdegegnerin hat demgegenüber keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 504.-- zusammen Fr. 4'504.-- gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der A._____ AG und Mitbeteiligte und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die A._____ AG und Mitbeteiligte haben B._____ – wiederum zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – überdies aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]
- 21 - 5. [Mitteilungen]