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R 2015 36

Graubünden · 2016-10-04 · Deutsch GR

Baugesuch BAB (nachtägliche Bewilligung von Projektänderungen) | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Erwägungen (2 Absätze)

E. 5 In ihrer Replik vom 4. Mai 2015 beantragten die Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren zu sistieren sowie einen Augenschein durchzu- führen. Bezüglich der einzureichenden Pläne hielten sie fest, dass sie von

- 4 - der Gemeinde nicht gezwungen werden dürften, Pläne mit der Einzeich- nung quadratischer Fenster einzureichen. Es müsse vielmehr genügen, wenn die vorgelegten Pläne mit der tatsächlichen Bauausführung über- einstimmten.

E. 6 Mit Duplik vom 11. Mai 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren be- reits gestellten Rechtsbegehren fest. Ebenso lehnte sie den Antrag auf Sistierung sowie denjenigen auf Durchführung eines Augenscheins ab. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie die angefochtenen Verfügungen vom 24., mitgeteilt am 27. Februar 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekte bilden die beiden Bauentscheide vom 24., mitgeteilt am 27. Februar 2015. Entscheide von Gemeinden können nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten wer- den, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. b) Die von den Beschwerdeführern angefochtenen Ziffern 4 der Bauent- scheide lauten wie folgt: "Ein separates Bussenverfahren wegen formellen und materiellen Baurechtsverletzun- gen sowie Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bleiben vorbehalten".

- 5 - Gegenstand der angefochtenen Verfügungen war die Bewilligungsfähig- keit der einzelnen baulichen Vorkehren an den Objekten. Davon wurden nur gewisse nachträglich bewilligt. Die soeben zitierten Ziffern 4 betref- fend Bussenverfahren und allfällige Wiederherstellung weisen lediglich in- formativen Charakter auf, welche einzig besagen, dass die vorliegenden Verfügungen die Themen Baubusse und Wiederherstellung nicht behan- deln und diese Gegenstand eines separaten Verfahrens sein würden. Aufgrund des informativen Charakters dieser Aussage sind die Verfü- gungsadressaten in keiner Art und Weise beschwert, zumal noch gar kei- ne Anordnung bezüglich Wiederherstellung vorliegt. Daher ist auf den An- trag um Aufhebung der Ziffern 4 der angefochtenen Baubewilligungsver- fügungen, soweit diese die Anordnung zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands anordneten, nicht einzutreten. c) Demgegenüber ist auf den in der Beschwerde zudem frist- und formge- recht eingereichten Antrag um Aufhebung der jeweiligen Ziffern 3 der an- gefochtenen Verfügungen einzutreten. 2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass auf die von den Beschwerdeführern beantragte Sistierung des Beschwerdever- fahrens im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren genauso verzichtet werden kann wie auf die beantragte Durchführung ei- nes Augenscheins. Denn einerseits ergibt sich der Sachverhalt hinrei- chend aus den Akten und anderseits gilt es vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten, welche sich anhand der bei den Akten lie- genden Unterlagen hinreichend beurteilen lassen (antizipierte Beweis- würdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b).

3. a) Strittig und zu prüfen ist, ob die Anordnungen in den Ziffern 3 der ange- fochtenen nachträglichen Baubewilligungen Rechtens sind, welche fol- gendes vorsehen:

- 6 - "Die revidierten Baupläne sind dem Hochbauamt innert 30 Tagen nachzureichen." b) Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, dass die von ihnen am 22. August 2014 der Gemeinde eingereichten Revisions- pläne massgeblich seien und auch genügen würden. Ferner könnten sie nicht gezwungen werden, die Revisionspläne mit den von der Baubehör- de gewünschten Änderungen einzureichen. Vielmehr könne die Gemein- de die bereits vorgelegten Pläne abstempeln und darauf bezeichnen, was gut bzw. nicht gut sei. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass es im allseitigen Interesse liege, dass die abgestempelten Baubewilli- gungspläne in jeglicher Hinsicht dem entsprächen, was auch effektiv be- willigt worden sei. Ein anderes Vorgehen würde zu Missverständnissen führen, was sich nicht zuletzt auch der eine Beschwerdeführer im widerru- fenen Baubussenverfahren bereits zu Nutzen gemacht habe. Sodann sei es ein Leichtes, die Pläne im geforderten Sinne anzupassen und der Baubewilligungsbehörde einzureichen. c) Im konkreten Fall sind die nachträglich bewilligten und nicht bewilligten Bauten der beiden Objekte unbestritten. Damit ist die rechtmässige Bau- weise bereits rechtskräftig vorgegeben. Das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) regelt in Art. 85 ff., dass das Baubewilligungsverfahren - mit Ausnahme des BAB-Bewilligungs- verfahrens, in welchem die BAB-Behörde entscheidet (Art. 87 KRG) - in den Kompetenzbereich der kommunalen Behörden fällt (Art. 86 KRG). Dennoch stellt für beide Verfahren die kommunale Behörde die Vorgaben hinsichtlich des Inhalts des Baubewilligungsgesuchs auf. Die Beschwer- degegnerin sieht in ihrem Baugesetz (in der Landschaftsabstimmung vom

4. März 2001 angenommen, Stand 8. Mai 2012; BauG) folgende Bestim- mung vor:

- 7 - Art. 153 Bauausführung, Änderungen. 1 Bauten und Anlagen sind nach den bewilligten Plänen auszuführen. 2 … Ferner zählt die Ausführungsverordnung zum Baugesetz der Gemeinde X._____, Stand 2. September 2008; AVOBauG) detailliert die Unterlagen auf, welche dem Gesuch an das Hochbauamt beizulegen sind (Art. 3 AVOBauG) und erteilt der Baubehörde die Befugnis, weitere Planunterla- gen anzufordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens not- wendig ist (Art. 5 Abs. 1 AVOBauG). Sodann werden die Bauherrschaften verpflichtet, der Baubehörde unaufgefordert Pläne von sämtlichen Projek- tänderungen oder Anpassungen gegenüber der genehmigten Pläne nachzureichen (Art. 6 AVOBauG). d) Mit der in Rechtskraft erwachsenen nachträglich bewilligten und nicht be- willigten Abweichungen der Bauausführung an den beiden Objekten ge- genüber denjenigen bereits im Jahr 2010 bewilligten Plänen liegt nach Auffassung des streitberufenen Gerichts eine Projektänderung i.S.v. Art. 6 AVOBauG vor. Danach müssen die Beschwerdeführer also sogar unauf- gefordert die neuen Pläne einreichen, weshalb die beschwerdegegneri- sche Aufforderung nicht zu beanstanden ist. Sodann sei noch darauf hin- gewiesen, dass die Beschwerdegegnerin nach gehöriger Vorankündigung berechtigt wäre, die ausstehenden Pläne auf Kosten der Beschwerdefüh- rer durch einen eingesetzten Architekten erstellen zu lassen (sog. Ersatz- vornahme, vgl. dazu PVG 1997 Nr. 57 E.4b und bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1P.698/1997 vom 6. Juli 1998 E.4b). Die von den Be- schwerdeführern vorgebrachte Rüge erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

- 8 - 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zulasten der Beschwerde- führer. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Da die anwaltlich vertretene Gemeinde in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht ihr nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 244.-- zusammen Fr. 1'744.-- gehen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 36

5. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Moser, Stecher Aktuarin ad hoc Janka URTEIL vom 4. Oktober 2016 in der Streitsache A._____, und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch BAB (nachtägliche Bewilligung von Projektände- rungen)

- 2 - 1. Infolge eines Grossbrands brannten Gebäude in X._____ ab. Nach lang- jährigen Verhandlungen erteilte die Gemeinde X._____ im Jahr 2010 die Baubewilligung zur Wiedererstellung der abgebrannten Objekte von B._____ (Parzelle 7917) und A._____ (Parzelle 7918). Letzterer plante als selbständig erwerbender Architekt beide praktisch identischen Wie- deraufbauvorhaben. Auf seiner Parzelle wurde die zweite Eingangstüre auf der Südseite des Gebäudes nicht bewilligt. Anlässlich einer baupoli- zeilichen Rohbaukontrolle stellte die Gemeinde fest, dass A._____ diese trotzdem erstellte; überdies wichen bei beiden Bauprojekten die Masse der Fenster im Erdgeschoss von den bewilligten Plänen ab. Gegen die von der Gemeinde am 28. März 2014 auferlegte Busse erhoben die Grundeigentümer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. In der Folge verständigten sich die Parteien auf die Sistie- rung des Beschwerdeverfahrens und auf das Einreichen neuer Baugesu- che durch die Beschwerdeführer, um die Rechtmässigkeit der Planabwei- chungen abzuklären. Die eingereichten Revisionseingaben beinhalteten Pläne (datiert von 22. August 2014), die noch weitergehende Abweichun- gen von den bewilligten Plänen aufzeigten, als die Gemeinde bisher an- nahm, nämlich u.a. einen von A._____ eingebauten zusätzlichen Keller. Diese Erkenntnisse veranlassten die Gemeinde mit Beschluss vom

17. März 2015 die beiden angefochtenen Bussentscheide zu widerrufen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das Be- schwerdeverfahren am 20. April 2015 abschrieb. 2. Die oben erwähnten Revisionseingaben behandelte die Gemeinde am

24., mitgeteilt am 27. Februar 2015, wobei sie den Grossteil der wider- rechtlich vorgenommenen Projektänderungen genehmigte. Allerdings verweigerte sie in beiden Fällen die Baubewilligungen für die Sprossen- fenster und im Zusammenhang mit dem Bauprojekt von A._____ überdies den zusätzlichen Keller sowie die zweite Eingangstüre in der Südostfas- sade zum Küchen-/WC-Bereich.

- 3 - 3. Hiergegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 10. April 2015 (Poststempel) gemeinsam Be- schwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem An- trag auf vollständige Aufhebung der jeweiligen Ziffern 3 der angefochte- nen Verfügungen und die Aufhebung der Ziffern 4, soweit diese die An- ordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordneten. Sie begründeten ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass der Gemeinde bereits Revisionspläne vom 22. August 2014 vorlägen, welche als die massgeblichen zu betrachten seien. Im Weiteren sei die drohende Wie- derherstellung unverhältnismässig. 4. Die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen das im angefochtenen Entscheiddispositiv in Zif- fer 4 vorbehaltene Buss- bzw. Wiederherstellungsverfahren richte. Im Üb- rigen sei die Beschwerde abzuweisen. Sie begründete ihren Antrag auf Nichteintreten dahingehend, dass die Beschwerdeführer durch den Vor- behalt eines separaten Bussverfahrens wegen formellen und materiellen Baurechtsverletzungen sowie Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mangels verbindlicher Wirkung in ihren schutz- würdigen Interessen gar nicht berührt und damit nicht beschwert seien. Was die Einreichung von Revisionsplänen betreffe, so sollten damit klare Verhältnisse geschaffen werden. Denn es liege im allseitigen Interesse, dass die von der Gemeinde abgestempelten Bewilligungspläne in jeder Hinsicht letztlich auch dem entsprechen, was bewilligt worden sei. Aus- serdem sei es ein Leichtes für die Beschwerdeführer, die Pläne im gefor- derten Sinn anzupassen und der Gemeinde vorzulegen. 5. In ihrer Replik vom 4. Mai 2015 beantragten die Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren zu sistieren sowie einen Augenschein durchzu- führen. Bezüglich der einzureichenden Pläne hielten sie fest, dass sie von

- 4 - der Gemeinde nicht gezwungen werden dürften, Pläne mit der Einzeich- nung quadratischer Fenster einzureichen. Es müsse vielmehr genügen, wenn die vorgelegten Pläne mit der tatsächlichen Bauausführung über- einstimmten. 6. Mit Duplik vom 11. Mai 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren be- reits gestellten Rechtsbegehren fest. Ebenso lehnte sie den Antrag auf Sistierung sowie denjenigen auf Durchführung eines Augenscheins ab. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie die angefochtenen Verfügungen vom 24., mitgeteilt am 27. Februar 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekte bilden die beiden Bauentscheide vom 24., mitgeteilt am 27. Februar 2015. Entscheide von Gemeinden können nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten wer- den, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. b) Die von den Beschwerdeführern angefochtenen Ziffern 4 der Bauent- scheide lauten wie folgt: "Ein separates Bussenverfahren wegen formellen und materiellen Baurechtsverletzun- gen sowie Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bleiben vorbehalten".

- 5 - Gegenstand der angefochtenen Verfügungen war die Bewilligungsfähig- keit der einzelnen baulichen Vorkehren an den Objekten. Davon wurden nur gewisse nachträglich bewilligt. Die soeben zitierten Ziffern 4 betref- fend Bussenverfahren und allfällige Wiederherstellung weisen lediglich in- formativen Charakter auf, welche einzig besagen, dass die vorliegenden Verfügungen die Themen Baubusse und Wiederherstellung nicht behan- deln und diese Gegenstand eines separaten Verfahrens sein würden. Aufgrund des informativen Charakters dieser Aussage sind die Verfü- gungsadressaten in keiner Art und Weise beschwert, zumal noch gar kei- ne Anordnung bezüglich Wiederherstellung vorliegt. Daher ist auf den An- trag um Aufhebung der Ziffern 4 der angefochtenen Baubewilligungsver- fügungen, soweit diese die Anordnung zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands anordneten, nicht einzutreten. c) Demgegenüber ist auf den in der Beschwerde zudem frist- und formge- recht eingereichten Antrag um Aufhebung der jeweiligen Ziffern 3 der an- gefochtenen Verfügungen einzutreten. 2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass auf die von den Beschwerdeführern beantragte Sistierung des Beschwerdever- fahrens im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren genauso verzichtet werden kann wie auf die beantragte Durchführung ei- nes Augenscheins. Denn einerseits ergibt sich der Sachverhalt hinrei- chend aus den Akten und anderseits gilt es vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten, welche sich anhand der bei den Akten lie- genden Unterlagen hinreichend beurteilen lassen (antizipierte Beweis- würdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b).

3. a) Strittig und zu prüfen ist, ob die Anordnungen in den Ziffern 3 der ange- fochtenen nachträglichen Baubewilligungen Rechtens sind, welche fol- gendes vorsehen:

- 6 - "Die revidierten Baupläne sind dem Hochbauamt innert 30 Tagen nachzureichen." b) Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, dass die von ihnen am 22. August 2014 der Gemeinde eingereichten Revisions- pläne massgeblich seien und auch genügen würden. Ferner könnten sie nicht gezwungen werden, die Revisionspläne mit den von der Baubehör- de gewünschten Änderungen einzureichen. Vielmehr könne die Gemein- de die bereits vorgelegten Pläne abstempeln und darauf bezeichnen, was gut bzw. nicht gut sei. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass es im allseitigen Interesse liege, dass die abgestempelten Baubewilli- gungspläne in jeglicher Hinsicht dem entsprächen, was auch effektiv be- willigt worden sei. Ein anderes Vorgehen würde zu Missverständnissen führen, was sich nicht zuletzt auch der eine Beschwerdeführer im widerru- fenen Baubussenverfahren bereits zu Nutzen gemacht habe. Sodann sei es ein Leichtes, die Pläne im geforderten Sinne anzupassen und der Baubewilligungsbehörde einzureichen. c) Im konkreten Fall sind die nachträglich bewilligten und nicht bewilligten Bauten der beiden Objekte unbestritten. Damit ist die rechtmässige Bau- weise bereits rechtskräftig vorgegeben. Das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) regelt in Art. 85 ff., dass das Baubewilligungsverfahren - mit Ausnahme des BAB-Bewilligungs- verfahrens, in welchem die BAB-Behörde entscheidet (Art. 87 KRG) - in den Kompetenzbereich der kommunalen Behörden fällt (Art. 86 KRG). Dennoch stellt für beide Verfahren die kommunale Behörde die Vorgaben hinsichtlich des Inhalts des Baubewilligungsgesuchs auf. Die Beschwer- degegnerin sieht in ihrem Baugesetz (in der Landschaftsabstimmung vom

4. März 2001 angenommen, Stand 8. Mai 2012; BauG) folgende Bestim- mung vor:

- 7 - Art. 153 Bauausführung, Änderungen. 1 Bauten und Anlagen sind nach den bewilligten Plänen auszuführen. 2 … Ferner zählt die Ausführungsverordnung zum Baugesetz der Gemeinde X._____, Stand 2. September 2008; AVOBauG) detailliert die Unterlagen auf, welche dem Gesuch an das Hochbauamt beizulegen sind (Art. 3 AVOBauG) und erteilt der Baubehörde die Befugnis, weitere Planunterla- gen anzufordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens not- wendig ist (Art. 5 Abs. 1 AVOBauG). Sodann werden die Bauherrschaften verpflichtet, der Baubehörde unaufgefordert Pläne von sämtlichen Projek- tänderungen oder Anpassungen gegenüber der genehmigten Pläne nachzureichen (Art. 6 AVOBauG). d) Mit der in Rechtskraft erwachsenen nachträglich bewilligten und nicht be- willigten Abweichungen der Bauausführung an den beiden Objekten ge- genüber denjenigen bereits im Jahr 2010 bewilligten Plänen liegt nach Auffassung des streitberufenen Gerichts eine Projektänderung i.S.v. Art. 6 AVOBauG vor. Danach müssen die Beschwerdeführer also sogar unauf- gefordert die neuen Pläne einreichen, weshalb die beschwerdegegneri- sche Aufforderung nicht zu beanstanden ist. Sodann sei noch darauf hin- gewiesen, dass die Beschwerdegegnerin nach gehöriger Vorankündigung berechtigt wäre, die ausstehenden Pläne auf Kosten der Beschwerdefüh- rer durch einen eingesetzten Architekten erstellen zu lassen (sog. Ersatz- vornahme, vgl. dazu PVG 1997 Nr. 57 E.4b und bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1P.698/1997 vom 6. Juli 1998 E.4b). Die von den Be- schwerdeführern vorgebrachte Rüge erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

- 8 - 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zulasten der Beschwerde- führer. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Da die anwaltlich vertretene Gemeinde in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht ihr nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 244.-- zusammen Fr. 1'744.-- gehen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]