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R 2015 21

Graubünden · 2015-09-29 · Deutsch GR

Baueinsprache | Baurecht

Sachverhalt

Ziff. 8, hiervor). Diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers lässt zu- mindest die Vermutung aufkommen, dass er damit nur das vorliegende Baubewilligungsverfahren für den Molokstandort hinauszuzögern bzw. gar zu verhindern versucht hat. Ein solches Verhalten verdient im vornherein keinen Rechtsschutz. Andernfalls müsste sich der Beschwerdeführer die Frage gefallen lassen, weshalb er die Verweigerung des Projektände- rungsgesuchs (Verschiebung des Molokstandorts in Richtung Nachbarpa- rzelle 1261) nicht frist- und formgerecht angefochten hat. Selbst wenn man aber dazu noch anderer Meinung wäre, gilt es nicht zu übersehen, dass sich die Beschwerdegegnerin gar noch bereit erklärt hat, den Stand- ort des Hausabfall-Moloks trotzdem noch geringfügig um rund einen Me- ter auf der Strassenparzelle 644 in die nördliche Richtung zu verschieben, was bereits ausreichend wäre, um die (neu) beantragten zwei Parkplätze einschliesslich bestehender Ein- und Ausfahrt zur Parzelle 1260 des Be- schwerdeführers erstellen zu können. Ein Widerrufsgrund im Sinne von

- 11 - Art. 25 Abs. 1 VRG liegt aber nicht vor, zumal auch überwiegende öffent- liche Interessen (Entsorgungsbedürfnis für Quartierbewohner) und private Interessen (Nachbar auf Parzelle 1261) davon nachteilig betroffen wären.

4. a) Ausgangspunkt für das vorliegende Bauvorhaben und der damit unzer- trennlich verknüpften Bedürfnisfrage für die fragliche Hauskehricht-Abfall- stelle bildet das Grundkonzept der Beschwerdegegnerin, wonach diese zur Ermittlung der Standorte für die Moloks das Konzept „Sammelorte für Kehricht und Recycling im Überblick 2014+“ erarbeitet hat (vgl. Beilage 9 der Beschwerdegegnerin und Beilage 2 derselben, anlässlich des Augen- scheins an alle Anwesenden verteilt). Das zu Beginn des Augenscheins vom Projektleiter erläuterte Konzept besteht aus einem Plan (ohne Text), in dem u.a. neu die geplanten Moloks für den Haushaltskehricht einge- zeichnet sind und die von ihnen abzudeckende Fläche mittels Kreisen (je- weiliges Einzugsgebiet für Entsorger/Quartierbevölkerung) gekennzeich- net ist. Das Konzept berücksichtigt nach den Angaben der Beschwerde- gegnerin verschiedene Kriterien: Die Sammelstellen sollen der Entsor- gung eines Gebiets mit einem Radius von ca. 500 m dienen. Die Moloks (Niederflurbehälter) für den Haushaltskehricht sollten mittels Fussmarsch in einer Entfernung von 200 bis max. 300 m erreichbar sein und strikte von den Recyclingsammelstellen getrennt sein, ansonsten die Abfälle er- fahrungsgemäss vermischt würden. Die Standortwahl habe bestehende Leitungen, vorhandene Bepflanzung, gleichmässige Verteilung und gute Erreichbarkeit berücksichtigt (vgl. Beilage 1 [Zonenplan mit Recycling- Sammelplätzen] der Beschwerdegegnerin, zu Beginn des Augenscheins zu den Akten gegeben). Standorte in unmittelbarer Nähe zur Hauptstras- se seien vermieden worden. Die Sammelstellen würden auf gemeindeei- genem Boden errichtet. Der strittige Standort im nördlichen Bereich der O.4._____ erfülle alle diese Voraussetzungen. Die Platzverhältnisse seien dort grosszügig, da der geplante Molok für Haushaltabfälle auf der ge-

- 12 - meindeeigenen Strassenparzelle 644 mit einer Fahrbahnbreite von 6 Me- tern erstellt werden könne und das direkt angrenzende Trottoir nur gering- fügig davon berührt werde. b) Bezüglich des geplanten Moloks Haushaltskehricht (Nordabschnitt O.4._____) auf der Höhe von Parzelle 1260 bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, dass es innerhalb eines Umkreises von 200 m einen anderen, bedeutend besser geeigneten Standort gebe; so nämlich weiter nördlich gerade um die Ecke auf der O.7._____; es fänden sich aber auch noch andere, geeignete Standorte in nächster Umgebung. Die Beschwer- degegnerin führt dazu aus, der Beschwerdeführer stosse sich vor allem daran, dass der Molok vor seiner Liegenschaft (Parzelle 1260) platziert würde. Für den Verzicht auf diesen Standort respektive die Bevorzugung eines Alternativstandortes fehlten aber sachliche Argumente. Der gewähl- te Standort sei als Molok Haushaltskehricht geeignet und entspreche den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Kriterien. In nächster Umge- bung gebe es erschliessungstechnisch keinen alternativen Standort, der zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führte und den ge- wählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen lasse. c) Anlässlich des Augenscheins vom 14. Juli 2015 hat sich für das Gericht gezeigt, dass der ausgewählte Standort O.4._____ (Nordabschnitt) die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (PVG 2007 Nr. 26: [1] Kein Alternativstandort in unmittelbarer Nähe verfügbar; [2] Vergleichs- weise wesentliche Verbesserung am Alternativstandort; [3] Keine grundsätzliche Ungeeignetheit/Untauglichkeit des ausgewählten Stand- orts) voll-ständig und befriedigend zu erfüllen vermag. Der geplante Molok Haushaltkehricht befindet sich sehr wohl an einer geeigneten Stelle auf Gemeindeboden. Die Platzverhältnisse sind räumlich weit bemessen (siehe oben E.4a in fine – Strassenbreite 6 m) und lassen eine einwand-

- 13 - freie und effiziente Leerung des Moloks durch die entsprechenden (immer rechtsausgelegten) Kräne- und Abtransportbetriebsfahrzeuge geradezu in idealer Art und Weise zu (vgl. am Standort 3: Gerichtsfotos 1, 2, 3 sowie 4), umso mehr, als aufgrund der lediglich leicht gekrümmten Linien- führung der O.4._____ (Nordabschnitt) sehr überschaubare Verhältnisse vorliegen und aufgrund des Vorbestehens einer eigenen Trottoir- /Gehsteiganlage auch kein erhöhtes Gefahrenpotential für die dort täglich zirkulierenden Fussgänger (Quartierbewohner inkl. Beschwerdeführer) geschaffen wird. Die vom Beschwerdeführer für sein Wohnhaus befürch- teten Lärm- und Geruchsimmissionen samt verschlechterter Aussicht (in der Summe: Erhebliche Wertverminderung seines Objekts) sind subjektiv zwar nachvollziehbar, vermögen aber objektiv das überragende öffentli- che Interesse an einem möglichst unkomplizierten und raschen (zu Fuss zu bewältigenden) bzw. einem alltagstauglichen Entsorgungsbedürfnis für alle Quartierbewohner vor Ort nicht zu überwiegen. Der vom Beschwerde- führer vorgeschlagene Alternativstandort weiter nördlich gleich um die Ecke (hinter den Hecken auf Nachbarparzelle 1261) auf der O.7._____ (vgl. nochmals Gerichtsfoto 4) liegt zwar nur unweit vom Ursprungsstand- ort vor Parzelle 1260 auf der O.4._____ entfernt; er ist aber wegen der peripheren Ausrichtung dieses Nebenstrassenzuges, dessen unwiderlegt geringerer Strassenbreite sowie dessen schlechterer bzw. unübersichtli- cherer Befahrbarkeit mit grösseren Betriebsfahrzeugen für die häufig stattfindenden Behälterentleerungen deutlich weniger gut geeignet als der gewählte Standort entlang der Quartierverbindungsstrasse O.4._____. In Bezug auf die Geeignetheit des vorgesehenen Molokstandorts für Haus- haltsabfälle kann zudem – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auch noch auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Sachverhalt Ziff. 7, hiervor) hingewiesen werden, worin noch zusätzliche Argumente für den Ursprungsstandort angeführt sind (z.B. keine Ver- schandlung des Quartiers, da Molok [Niederflurbehälter] nur 1,5 m aus

- 14 - dem Boden ragt; Entsorgungszeit beschränkt auf 07.00 bis 20.00 Uhr; einzig so flächendeckende Versorgung garantiert; Abfallbehälter unterir- disch im Erdreich mit konstant tiefer Lagertemperatur; halbjährliche Innen- reinigung der Abfallbehälter zwecks Vermeidung lästiger Geruchsbildung usw.). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, darzutun oder gar zu beweisen, dass ein anderer Standort in nächster Umgebung die nötigen Anforderungen ebenfalls nur annähernd so gut erfüllen würde wie der Ur- sprungsstandort. Für das Gericht ist nach der Durchführung und den Er- kenntnissen am Augenschein denn auch ohne Zweifel erstellt, dass we- der in unmittelbarer Nähe des ausgewählten Standorts auf/entlang der O.4._____ [1] noch vergleichsweise ein beträchtlich geeigneterer Alterna- tivstandort in nächster Umgebung existiert [2] und vor allem der gewählte Standort mitnichten als geradezu ungeeignet bzw. untauglich [3] für eine zweckmässige und störungsfreie Entsorgung des Hauskehrichtabfalls mit einem Molok bezeichnet werden kann (Verschiebungskriterien in E.2b, hiervor). Am Vorgehen der Beschwerdegegnerin gibt es somit nichts aus- zusetzen, zumal sie noch einräumte, dass der Ursprungsstandort – auf Wunsch des Beschwerdeführers – stets noch um ca. 1 Meter in die nörd- liche Richtung verschoben werden könnte, sofern der Beschwerdeführer dies – allenfalls zur Verwirklichung der zwei neu geplanten Parkplätze auf Parzelle 1260 und ohne Beeinträchtigung der schon bestehenden Ein- und Ausfahrt zur Autogarage auf dem südlichen Parzellenteil – immer noch im Sinne seines nachträglich gestellten Bewilligungsgesuchs vom

20. Juli 2015 (vgl. Sachverhalt Ziff. 8, hiervor) beabsichtige. Der vorgese- hene Molokstandort Haushaltkehricht an der O.4._____ kann daher bewil- ligt und gebaut bzw. realisiert werden.

5. a) Die angefochtene Baubewilligung und der entsprechende Einspracheent- scheid vom 26./30. Januar 2015 sind demnach in jeder Beziehung recht- mässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 2. März 2015 führt.

- 15 - b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge Unterliegens in der Streitsache entfällt eine Partei- entschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (Art. 78 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 a) Ausgangspunkt für das vorliegende Bauvorhaben und der damit unzer- trennlich verknüpften Bedürfnisfrage für die fragliche Hauskehricht-Abfall- stelle bildet das Grundkonzept der Beschwerdegegnerin, wonach diese zur Ermittlung der Standorte für die Moloks das Konzept „Sammelorte für Kehricht und Recycling im Überblick 2014+“ erarbeitet hat (vgl. Beilage 9 der Beschwerdegegnerin und Beilage 2 derselben, anlässlich des Augen- scheins an alle Anwesenden verteilt). Das zu Beginn des Augenscheins vom Projektleiter erläuterte Konzept besteht aus einem Plan (ohne Text), in dem u.a. neu die geplanten Moloks für den Haushaltskehricht einge- zeichnet sind und die von ihnen abzudeckende Fläche mittels Kreisen (je- weiliges Einzugsgebiet für Entsorger/Quartierbevölkerung) gekennzeich- net ist. Das Konzept berücksichtigt nach den Angaben der Beschwerde- gegnerin verschiedene Kriterien: Die Sammelstellen sollen der Entsor- gung eines Gebiets mit einem Radius von ca. 500 m dienen. Die Moloks (Niederflurbehälter) für den Haushaltskehricht sollten mittels Fussmarsch in einer Entfernung von 200 bis max. 300 m erreichbar sein und strikte von den Recyclingsammelstellen getrennt sein, ansonsten die Abfälle er- fahrungsgemäss vermischt würden. Die Standortwahl habe bestehende Leitungen, vorhandene Bepflanzung, gleichmässige Verteilung und gute Erreichbarkeit berücksichtigt (vgl. Beilage 1 [Zonenplan mit Recycling- Sammelplätzen] der Beschwerdegegnerin, zu Beginn des Augenscheins zu den Akten gegeben). Standorte in unmittelbarer Nähe zur Hauptstras- se seien vermieden worden. Die Sammelstellen würden auf gemeindeei- genem Boden errichtet. Der strittige Standort im nördlichen Bereich der O.4._____ erfülle alle diese Voraussetzungen. Die Platzverhältnisse seien dort grosszügig, da der geplante Molok für Haushaltabfälle auf der ge-

- 12 - meindeeigenen Strassenparzelle 644 mit einer Fahrbahnbreite von 6 Me- tern erstellt werden könne und das direkt angrenzende Trottoir nur gering- fügig davon berührt werde. b) Bezüglich des geplanten Moloks Haushaltskehricht (Nordabschnitt O.4._____) auf der Höhe von Parzelle 1260 bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, dass es innerhalb eines Umkreises von 200 m einen anderen, bedeutend besser geeigneten Standort gebe; so nämlich weiter nördlich gerade um die Ecke auf der O.7._____; es fänden sich aber auch noch andere, geeignete Standorte in nächster Umgebung. Die Beschwer- degegnerin führt dazu aus, der Beschwerdeführer stosse sich vor allem daran, dass der Molok vor seiner Liegenschaft (Parzelle 1260) platziert würde. Für den Verzicht auf diesen Standort respektive die Bevorzugung eines Alternativstandortes fehlten aber sachliche Argumente. Der gewähl- te Standort sei als Molok Haushaltskehricht geeignet und entspreche den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Kriterien. In nächster Umge- bung gebe es erschliessungstechnisch keinen alternativen Standort, der zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führte und den ge- wählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen lasse. c) Anlässlich des Augenscheins vom 14. Juli 2015 hat sich für das Gericht gezeigt, dass der ausgewählte Standort O.4._____ (Nordabschnitt) die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (PVG 2007 Nr. 26: [1] Kein Alternativstandort in unmittelbarer Nähe verfügbar; [2] Vergleichs- weise wesentliche Verbesserung am Alternativstandort; [3] Keine grundsätzliche Ungeeignetheit/Untauglichkeit des ausgewählten Stand- orts) voll-ständig und befriedigend zu erfüllen vermag. Der geplante Molok Haushaltkehricht befindet sich sehr wohl an einer geeigneten Stelle auf Gemeindeboden. Die Platzverhältnisse sind räumlich weit bemessen (siehe oben E.4a in fine – Strassenbreite 6 m) und lassen eine einwand-

- 13 - freie und effiziente Leerung des Moloks durch die entsprechenden (immer rechtsausgelegten) Kräne- und Abtransportbetriebsfahrzeuge geradezu in idealer Art und Weise zu (vgl. am Standort 3: Gerichtsfotos 1, 2, 3 sowie 4), umso mehr, als aufgrund der lediglich leicht gekrümmten Linien- führung der O.4._____ (Nordabschnitt) sehr überschaubare Verhältnisse vorliegen und aufgrund des Vorbestehens einer eigenen Trottoir- /Gehsteiganlage auch kein erhöhtes Gefahrenpotential für die dort täglich zirkulierenden Fussgänger (Quartierbewohner inkl. Beschwerdeführer) geschaffen wird. Die vom Beschwerdeführer für sein Wohnhaus befürch- teten Lärm- und Geruchsimmissionen samt verschlechterter Aussicht (in der Summe: Erhebliche Wertverminderung seines Objekts) sind subjektiv zwar nachvollziehbar, vermögen aber objektiv das überragende öffentli- che Interesse an einem möglichst unkomplizierten und raschen (zu Fuss zu bewältigenden) bzw. einem alltagstauglichen Entsorgungsbedürfnis für alle Quartierbewohner vor Ort nicht zu überwiegen. Der vom Beschwerde- führer vorgeschlagene Alternativstandort weiter nördlich gleich um die Ecke (hinter den Hecken auf Nachbarparzelle 1261) auf der O.7._____ (vgl. nochmals Gerichtsfoto 4) liegt zwar nur unweit vom Ursprungsstand- ort vor Parzelle 1260 auf der O.4._____ entfernt; er ist aber wegen der peripheren Ausrichtung dieses Nebenstrassenzuges, dessen unwiderlegt geringerer Strassenbreite sowie dessen schlechterer bzw. unübersichtli- cherer Befahrbarkeit mit grösseren Betriebsfahrzeugen für die häufig stattfindenden Behälterentleerungen deutlich weniger gut geeignet als der gewählte Standort entlang der Quartierverbindungsstrasse O.4._____. In Bezug auf die Geeignetheit des vorgesehenen Molokstandorts für Haus- haltsabfälle kann zudem – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auch noch auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Sachverhalt Ziff. 7, hiervor) hingewiesen werden, worin noch zusätzliche Argumente für den Ursprungsstandort angeführt sind (z.B. keine Ver- schandlung des Quartiers, da Molok [Niederflurbehälter] nur 1,5 m aus

- 14 - dem Boden ragt; Entsorgungszeit beschränkt auf 07.00 bis 20.00 Uhr; einzig so flächendeckende Versorgung garantiert; Abfallbehälter unterir- disch im Erdreich mit konstant tiefer Lagertemperatur; halbjährliche Innen- reinigung der Abfallbehälter zwecks Vermeidung lästiger Geruchsbildung usw.). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, darzutun oder gar zu beweisen, dass ein anderer Standort in nächster Umgebung die nötigen Anforderungen ebenfalls nur annähernd so gut erfüllen würde wie der Ur- sprungsstandort. Für das Gericht ist nach der Durchführung und den Er- kenntnissen am Augenschein denn auch ohne Zweifel erstellt, dass we- der in unmittelbarer Nähe des ausgewählten Standorts auf/entlang der O.4._____ [1] noch vergleichsweise ein beträchtlich geeigneterer Alterna- tivstandort in nächster Umgebung existiert [2] und vor allem der gewählte Standort mitnichten als geradezu ungeeignet bzw. untauglich [3] für eine zweckmässige und störungsfreie Entsorgung des Hauskehrichtabfalls mit einem Molok bezeichnet werden kann (Verschiebungskriterien in E.2b, hiervor). Am Vorgehen der Beschwerdegegnerin gibt es somit nichts aus- zusetzen, zumal sie noch einräumte, dass der Ursprungsstandort – auf Wunsch des Beschwerdeführers – stets noch um ca. 1 Meter in die nörd- liche Richtung verschoben werden könnte, sofern der Beschwerdeführer dies – allenfalls zur Verwirklichung der zwei neu geplanten Parkplätze auf Parzelle 1260 und ohne Beeinträchtigung der schon bestehenden Ein- und Ausfahrt zur Autogarage auf dem südlichen Parzellenteil – immer noch im Sinne seines nachträglich gestellten Bewilligungsgesuchs vom

20. Juli 2015 (vgl. Sachverhalt Ziff. 8, hiervor) beabsichtige. Der vorgese- hene Molokstandort Haushaltkehricht an der O.4._____ kann daher bewil- ligt und gebaut bzw. realisiert werden.

E. 5 a) Die angefochtene Baubewilligung und der entsprechende Einspracheent- scheid vom 26./30. Januar 2015 sind demnach in jeder Beziehung recht- mässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 2. März 2015 führt.

- 15 - b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge Unterliegens in der Streitsache entfällt eine Partei- entschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (Art. 78 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-- zusammen Fr. 1'802.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 21

5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Gross URTEIL vom 29. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 5. November 2014 (Eingang) reichte die Gemeinde X._____ bei ihr selbst ein Baugesuch zwecks Erstellung eines Glas- und eines Büchsen- Moloks an der O.1._____, O.2._____, O.3._____, O.4._____, O.5._____ und O.6._____ ein. Geplant ist der Einbau von jeweils zwei Niederflur- behältern, einmal Altglas und einmal Büchsen/und Metall, in der O.4._____ ein Kehrichtbehälter, von jeweils 5 m³ Volumen und einem Durchmesser von 1.6 m. 2. Am 25. November 2014 erhob A._____ als Eigentümer von Parzelle 1260, O.4._____, dagegen Einsprache und beantragte sinngemäss die Abweisung des Baugesuchs für den Kehrichtbehälter. In seinem Umkreis von maximal 200 m bestünden schon ca. vier Moloks. Ein weiterer Nie- derflurabfallbehälter sei nicht nötig. Zudem verschandelten die geplanten Moloks das Quartier. Geruchsimmissionen entstünden. Ausserdem be- fürchte er, die Gemeinde wolle in Richtung Parzelle 1261 zwei Parkplätze erstellen und hätte den Standort des Moloks deshalb gewählt. 3. Am 23./26. Januar 2015 wies der Gemeindevorstand X._____ die Ein- sprache ab, soweit er darauf eintrat. Er erwog, dass Moloks keine Hoch- bauten und keine Bauten und Anlagen gemäss Art. 75 und 76 KRG seien, sondern technische Einrichtungen, welche, mit Ausnahme gegenüber der Kantonsstrasse (Baulinien), keine Abstände einzuhalten hätten. Für Mo- loks betreffend Recyclinggut bestehe ein ausgewiesenes öffentliches Ent- sorgungsbedürfnis, welches eine gewisse Standortgebundenheit aufwei- se. Die Moloks müssten an gut zugänglichen Strassen und Standorten stehen. Das neue Entsorgungssystem für Altglas und Metall basiere auf einem Entsorgungsnetz von ca. 500 m Maschenweite. Eine grössere Ma- schenweite verleite die Leute dazu, vermehrt den Abfall mit dem Auto zu entsorgen. Die anderen Sammelplätze würden bei einer grösseren Ma- schenweite überlastet. Der Molok würde auf Gemeindeeigentum (Stras-

- 3 - senparzelle 466) erstellt. Der Recyclingeinwurf erfolge vom Trottoir aus und nicht ab der Strasse. Die O.4._____ weise eine Fahrbahnbreite von 6 m auf. Der Molok stehe zudem an der Kurvenaussenseite und beruhige den Verkehr, die Sichtweite bleibe gewahrt. An der vorgesehenen Stelle würden auch Autos auf der Fahrbahn parkiert, was wegen des fehlenden Parkverbots zulässig sei. Der Molokstandort entspreche einem Parkfeld des Konzeptes "Parkierung und Parkplatzbewirtschaftung", welches vom Volk am 3. Juni 2013 abgelehnt worden sei. Hier entstünden keine Park- felder, sondern der Standort erfülle die Strassensicherheitsvorschriften und sei deshalb von der Kantonspolizei seinerzeit bewilligt worden. Ge- ruchsemissionen gegenüber offenen Kehrichtsackdeponien könnten mit dem gewählten System nachweislich reduziert werden, da der Sammel- behälter durch eine Tiefe von 1.5 m im Erdreich konstant tiefere Lager- temperaturen aufweise und verschlossen sei. Zudem erfolge seit diesem Jahr eine halbjährliche Innenreinigung. Es bestehe innerhalb eines Akti- onsradius von 200 m in der Bauzone kein gleichwertiger Alternativstand- ort auf öffentlichem Grund. 4. Am 30. Januar 2015 erteilte der Gemeindevorstand die Baubewilligung. 5. Am 2. März 2015 erhob A._____ (Beschwerdeführer) dagegen beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung und des Einspracheentscheides. Auf einen Molok an der O.4._____ sei zu verzichten. Eventualiter sei die Ge- meinde zu verpflichten, für den Sichtschutz und gegen Lärm- und Ge- ruchsimmissionen bauliche Massnahmen auf eigene Rechnung zu Guns- ten des Beschwerdeführers zu treffen. Der Beschwerdeführer argumen- tierte unter Ziff. IV. 1. gleich wie in der Einsprache. Weiter argumentierte er, der Entscheid der Vorinstanz sei widersprüchlich, weil ausgeführt wer- de, dass das neue Abfallentsorgungssystem für Altglas und Metall in der

- 4 - Gemeinde auf einem Entsorgungsnetz von rund 500 m Maschenweite basiere und er die Einsprache trotzdem abgelehnt habe. Aktuell bestehe nämlich für jeden Bewohner im Quartier eine Entsorgungsmöglichkeit im Umkreis von 500 m. Die Gemeinde nehme diesen Sommer einen neuen Werkhof in Betrieb. Dessen Auswirkungen auf die Notwendigkeit einer Recyclingsammelstelle innerhalb eines Wohnquartiers sei nicht unter- sucht worden. Die Strassensicherheit an der O.4._____ werde durch die Sammelstelle unnötig gefährdet. Die polizeiliche Bewilligung, die behaup- tet werde, sei nicht belegt. Würde der Molok wie vorgesehen eingebaut, würde dies seinen Hauseingang blockieren, dies für Lastwagen oder Am- bulanzen. Solange die von der Gemeinde beabsichtigte Projektänderung betreffend Verschiebung des Moloks nicht entschieden sei, solle das Ver- fahren sistiert werden. Das Verfahren wurde in der Folge sistiert. 6. Am 15. Mai 2015 teilte die Gemeinde mit, der Vorstand habe beschlos- sen, das Projektänderungsgesuch für den Ersatzstandort abzuweisen und am Ursprungsstandort festzuhalten. Diese Verfügung sei dem Betroffenen am 13. Mai 2015 zugestellt worden. Die Verfügung erwuchs in Rechts- kraft. Anschliessend wurde das Verfahren wieder aufgenommen. 7. Am 13. Juli 2015 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der Einwand der ungenügenden Begrün- dung sei nicht zutreffend. Die Baubehörde habe sich mit den Argumenten des Einsprechers auseinandergesetzt. Er habe den Entscheid sachge- recht anfechten können. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei einem alternativen Standort nur dann der Vorzug zu geben, wenn die- ser in unmittelbarer Nähe vorhanden sei, zu einer vergleichsweise we- sentlichen Verbesserung führte und den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer stosse sich daran, dass die Moloks vor seiner Liegenschaft platziert würden. Für den Ver-

- 5 - zicht auf diesen Standort respektive die Bevorzugung eines Alterna- tivstandortes fehlten aber sachliche Argumente. Das Quartier werde nicht verschandelt. Die Moloks ragten bloss 1.5 m aus dem Boden. Moloks gehörten in Wohnquartieren heute zum Erschei- nungsbild. Die Befürchtungen betreffend Sacktourismus seien unbegrün- det. Die Entsorgung dürfe nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr erfolgen. Mit Geruchsimmissionen sei nicht zu rechnen. Die einzelnen Standorte würden wegen des flächendeckenden Versorgungsnetzes nicht überlas- tet. Im Übrigen würden die Behälter regelmässig gereinigt. Die Sammel- stelle für Haushaltskehricht an der O.4._____ sei erforderlich, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Man habe mögliche Aus- wirkungen auf die einzelnen Standorte der Sammelstellen berücksichtigt. Der neue Recyclingplatz bzw. die Multisammelstelle beim Werkhof habe keine Auswirkungen auf die Notwendigkeit des Moloks an der O.4._____. Die Gemeinde könne dem öffentlichen Entsorgungsbedürfnis nicht ge- recht werden, ohne die zusätzliche Erstellung des Kehricht-Niederflur- behälters an der O.4._____. Vor der Inbetriebnahme des neuen Recy- cling- und Sammelplatzes sei bereits ein Multisammelplatz vorbestehend gewesen, welcher nun durch den neuen und moderneren Recyclingplatz an einem anderen Standort ersetzt werde. Es sei ein Bedürfnis der An- wohner, ihren Haushaltskehricht in nächster Nähe entsorgen zu können. Dies werde durch den Recycling- und Multisammelplatz nicht geändert. Die Strassensicherheit werde nicht beeinträchtigt. Moloks hätten erfah- rungsgemäss eine verkehrsberuhigende Wirkung. Die O.4._____ sei 6 m breit und der geplante Molok komme an die Kurvenaussenseite zu stehen und rage leicht in den Trottoirbereich hinein. Auch das Parkieren von Au- tos führe zu keiner Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, weil die Strasse genügend breit und übersichtlich sei. Hier seien zudem Parkplät- ze geplant gewesen, welche vom Volk abgelehnt worden seien. Wenn parkierte Fahrzeuge die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt hätten,

- 6 - würde auch ein Molok dies nicht tun. Ein Ersatzstandort könne nicht an der O.7._____ gleichwertig realisiert werden. Dort seien die Platzverhält- nisse beengter und er wäre auch für die Abfuhr schlechter erreichbar. Kein anderer Standort an der O.4._____ sei besser als der geplante. Der Molok blockierte den Hauseingang des Beschwerdeführers nicht. Die Gemeinde sei aber bereit, den geplanten Standort in Absprache mit dem Beschwerdeführer geringfügig um maximal 1 m zu verschieben. 8. Zu Beginn des Augenscheins vom 14. Juli 2015 wurde allen Anwesenden das Recycling- und Hausabfallentsorgungskonzept 2014+ der Gemeinde durch den verantwortlichen Projektleiter im Gemeindehaus erläutert. Es wurde dabei einerseits ein Zonenplan mit allen Recyclingsammelplätzen im Massstab 1:7'500 (Beilage 1) und anderseits ein Plan über die Sam- melorte für Kehricht und Recycling im Überblick 2014+ (Beilage 2) an alle Parteien und an das Gericht abgegeben. Nach der Erläuterung des Ab- fallkonzeptplanes durch den Projektleiter konnten alle Anwesenden noch Fragen stellen und ihre Meinung zum Konzept und den einzeln gewählten Entsorgungsstandorten äussern. In der Folge haben sich alle Beteiligten wieder an drei verschiedenen Standorten im Gelände getroffen, um sich auch noch vor Ort – zeitlich nacheinander - jeweils selbst zu den drei um- strittenen, ausgewählten Abfallentsorgungsstandorten (samt Umgebung bzw. möglicher Alternativstandorten) zu äussern und damit ihr rechtliches Gehör umfassend wahrnehmen zu können (vgl. Protokoll des Augen- scheins vom 14. Juli 2015). Im hier strittigen Verfahren R 15 21 monierte der Beschwerdeführer besonders, dass die geplante Abfallsammelstelle direkt neben dem Hauseingang seiner Liegenschaft zu liegen käme und daher für ihn eine Zumutung sei. Unweit entfernt befinde sich gegenüber ein Wasserschacht, weshalb der geplante Molokstandort auch unter die- sem Aspekt nicht haltbar sei. Die Gemeinde wolle ihn damit bestrafen, weil er gegen zwei geplante Autoabstellplätze Einsprache erhoben habe,

- 7 - worauf der geplante Molokstandort vor seinen Hauseingang verschoben worden sei. Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass die ange- sprochene Projektänderung auf sachlichen Gründen beruhe, weil der Be- schwerdeführer mit der Parkplatzlösung hinter seinen Hecken nicht ein- verstanden gewesen sei und der vordere Abschnittsbereich bei der Auto- einfahrt dafür zum vornherein nicht in Frage gekommen sei. An der zu- letzt gewählten Lösung gebe es nichts auszusetzen; zumal dieser Stand- ort von der Beschwerdegegnerin von Beginn favorisiert worden sei und der Beschwerdeführer deshalb letztlich selbst einiges zur Wahl des nun- mehr kritisierten Standorts beigetragen habe. 9. Am 2. September 2015 hielt der Beschwerdeführer replicando an seiner Argumentation und an seinen Anträgen fest. Die Replik enthält nichts Neues oder Rechtswesentliches, ausser dem Hinweis, der Beschwerde- führer habe am 20. Juli 2015 das Baugesuch um Einbau zweier Autoab- stellplätze auf seiner Parzelle 1260 eingereicht. Dieses Gesuch habe die Gemeinde sistiert, bis die vorliegende Streitsache entschieden sei. Er ha- be ein Recht auf die Parkplatzerstellung, sollten ihm die Parkplätze ver- wehrt bleiben, wäre dies eine materielle Enteignung. 10. Am 10. September 2015 duplizierte die Gemeinde und hielt an ihren An- trägen fest. Die Duplik enthält nichts Neues oder Rechtswesentliches, ausser dem Hinweis, das Gebiet O.8._____ verfüge nicht über genügend Moloks und der Standort an der O.4._____ sei nötig, um das Abfallkon- zept der Gemeinde zu vervollständigen. Der plötzliche Bedarf des Be- schwerdeführers für zwei zusätzliche Parkplätze erstaune und es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer versuche, so die Erstellung des geplanten Moloks auf der O.4._____ zu verhindern, weil es an sachli- chen Argumenten fehle.

- 8 - Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt sind die Baubewilligung und der Einspracheentscheid vom 26./30. Januar 2015, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die geplante Abfall-Sammelstelle (ein Kehricht-Molok; zu 5'000 Liter/Durch- messer 1.6 m) auf der O.4._____ (Abschnitt Nord) bewilligte und die da- gegen erhobene Einsprache des direkt angrenzenden Eigentümers der Parzelle 1260 (Beschwerdeführer) abwies. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die umstrittene Standortwahl der Beschwerdegegnerin rech- tens und vertretbar ist oder ob sich – wie der Beschwerdeführer vorbringt

- ein geeigneterer Entsorgungsstandort unweit des geplanten Haushalts- kehricht-Moloks hätte finden lassen. Der vorgeschlagene Alternativstand- ort an der nahen O.7._____ wurde dabei vom Gericht im Rahmen eines Augenscheines bzw. einer Ortsbegehung am 14. Juli 2015 besichtigt.

2. a) Nach Art. 31b Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) in Verbindung mit Art. 35 des Kantonalen Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820.

100) sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der Siedlungsab- fälle, insbesondere für die Sammlung, den Transport, den Bau und den Betrieb der notwendigen Abfallanlagen und Sammelstellen. Den Inhaber wiederum trifft die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den von den Ge- meinden konkret vorgesehenen Sammelstellen (Art. 31b Abs. 3 USG). Aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung sind diese Vorgaben für die Auswahl der Containerstandorte massgebend und verbindlich. Für die Festlegung der Entsorgung der Siedlungsabfälle bzw. der Standorte, wo

- 9 - die Siedlungsabfälle von der Bevölkerung übergeben werden können, braucht es daher keine Anordnungen im Generellen Erschliessungsplan (GEP). Die einzelnen Abfallsammelstellen können im Baubewilligungsver- fahren realisiert werden und es braucht dafür – praxisgemäss – keine Planung auf Stufe Grundordnung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 42/72 vom 18. Februar 2013, wo sogar mehrere Unterflurcontainer an verschiedenen Standorten zusammen im gleichen Baubewilligungsverfahren realisiert wurden). b) Die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der von der Be- schwerdegegnerin erteilten Baubewilligung hängt nicht zuletzt von der Wahl der konkreten Standorte ab. Dabei ist den Gemeinden bei der Fest- legung der genauen Abfall- und Entsorgungsstandorte ein relativ erhebli- cher Ermessensspielraum zuzugestehen. Einem alternativen Standort ist entsprechend bloss dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittel- barer Nähe vorhanden ist, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbes- serung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als gera- dezu ungeeignet erscheinen liesse (PVG 2007 Nr. 26 = VGU R 06 76 vom 5. Dezember 2006 E.5c, R 12 42/72 vom 18. Februar 2013 E.4a und b, R 14 84 vom 3. März 2015 E.4a und b).

3. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschwerde- gegnerin das Projektänderungsgesuch für einen Ersatzstandort - (nämlich Verschiebung des Moloks auf der gemeindeeigenen Strassenparzelle 466 in Richtung nördlich gelegener Nachbarparzelle 1261; vgl. am Standort 3: Gerichtsfoto 5 [Stabmarkierung am Trottoirrand]) - mit Verfügung vom 13./

15. Mai 2015 zu Gunsten des Ursprungsstandorts vor Parzelle 1260 ab- wies und diese Verfügung vom Beschwerdeführer nicht angefochten wur- de und deshalb unabänderlich in Rechtskraft erwachsen ist. Insofern der Beschwerdeführer in seinem letzten Schreiben vom 18. September 2015

- 10 - den Widerruf dieser rechtskräftigen Verfügung betreffend Ersatzstandort vor der Nachbarparzelle 1261 verlangte, gilt es noch Art. 25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRG; BR 370.100) zu beachten. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einen rechtskräftigen Ent- scheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Ent- scheidungsgrundlage geändert hat (Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entge- genstehen (Art. 25 Abs. 1 lit. b VRG). b) Im konkreten Fall ist für das Gericht keine Änderung der massgeblichen Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Verfügung vom 13./15. Mai 2015 ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einge- reichte Baugesuch für die Erstellung zweiter Parkplätze auf seiner Parzel- le 1260 stellt jedenfalls noch keine solche Änderung dar (vgl. Sachverhalt Ziff. 8, hiervor). Diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers lässt zu- mindest die Vermutung aufkommen, dass er damit nur das vorliegende Baubewilligungsverfahren für den Molokstandort hinauszuzögern bzw. gar zu verhindern versucht hat. Ein solches Verhalten verdient im vornherein keinen Rechtsschutz. Andernfalls müsste sich der Beschwerdeführer die Frage gefallen lassen, weshalb er die Verweigerung des Projektände- rungsgesuchs (Verschiebung des Molokstandorts in Richtung Nachbarpa- rzelle 1261) nicht frist- und formgerecht angefochten hat. Selbst wenn man aber dazu noch anderer Meinung wäre, gilt es nicht zu übersehen, dass sich die Beschwerdegegnerin gar noch bereit erklärt hat, den Stand- ort des Hausabfall-Moloks trotzdem noch geringfügig um rund einen Me- ter auf der Strassenparzelle 644 in die nördliche Richtung zu verschieben, was bereits ausreichend wäre, um die (neu) beantragten zwei Parkplätze einschliesslich bestehender Ein- und Ausfahrt zur Parzelle 1260 des Be- schwerdeführers erstellen zu können. Ein Widerrufsgrund im Sinne von

- 11 - Art. 25 Abs. 1 VRG liegt aber nicht vor, zumal auch überwiegende öffent- liche Interessen (Entsorgungsbedürfnis für Quartierbewohner) und private Interessen (Nachbar auf Parzelle 1261) davon nachteilig betroffen wären.

4. a) Ausgangspunkt für das vorliegende Bauvorhaben und der damit unzer- trennlich verknüpften Bedürfnisfrage für die fragliche Hauskehricht-Abfall- stelle bildet das Grundkonzept der Beschwerdegegnerin, wonach diese zur Ermittlung der Standorte für die Moloks das Konzept „Sammelorte für Kehricht und Recycling im Überblick 2014+“ erarbeitet hat (vgl. Beilage 9 der Beschwerdegegnerin und Beilage 2 derselben, anlässlich des Augen- scheins an alle Anwesenden verteilt). Das zu Beginn des Augenscheins vom Projektleiter erläuterte Konzept besteht aus einem Plan (ohne Text), in dem u.a. neu die geplanten Moloks für den Haushaltskehricht einge- zeichnet sind und die von ihnen abzudeckende Fläche mittels Kreisen (je- weiliges Einzugsgebiet für Entsorger/Quartierbevölkerung) gekennzeich- net ist. Das Konzept berücksichtigt nach den Angaben der Beschwerde- gegnerin verschiedene Kriterien: Die Sammelstellen sollen der Entsor- gung eines Gebiets mit einem Radius von ca. 500 m dienen. Die Moloks (Niederflurbehälter) für den Haushaltskehricht sollten mittels Fussmarsch in einer Entfernung von 200 bis max. 300 m erreichbar sein und strikte von den Recyclingsammelstellen getrennt sein, ansonsten die Abfälle er- fahrungsgemäss vermischt würden. Die Standortwahl habe bestehende Leitungen, vorhandene Bepflanzung, gleichmässige Verteilung und gute Erreichbarkeit berücksichtigt (vgl. Beilage 1 [Zonenplan mit Recycling- Sammelplätzen] der Beschwerdegegnerin, zu Beginn des Augenscheins zu den Akten gegeben). Standorte in unmittelbarer Nähe zur Hauptstras- se seien vermieden worden. Die Sammelstellen würden auf gemeindeei- genem Boden errichtet. Der strittige Standort im nördlichen Bereich der O.4._____ erfülle alle diese Voraussetzungen. Die Platzverhältnisse seien dort grosszügig, da der geplante Molok für Haushaltabfälle auf der ge-

- 12 - meindeeigenen Strassenparzelle 644 mit einer Fahrbahnbreite von 6 Me- tern erstellt werden könne und das direkt angrenzende Trottoir nur gering- fügig davon berührt werde. b) Bezüglich des geplanten Moloks Haushaltskehricht (Nordabschnitt O.4._____) auf der Höhe von Parzelle 1260 bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, dass es innerhalb eines Umkreises von 200 m einen anderen, bedeutend besser geeigneten Standort gebe; so nämlich weiter nördlich gerade um die Ecke auf der O.7._____; es fänden sich aber auch noch andere, geeignete Standorte in nächster Umgebung. Die Beschwer- degegnerin führt dazu aus, der Beschwerdeführer stosse sich vor allem daran, dass der Molok vor seiner Liegenschaft (Parzelle 1260) platziert würde. Für den Verzicht auf diesen Standort respektive die Bevorzugung eines Alternativstandortes fehlten aber sachliche Argumente. Der gewähl- te Standort sei als Molok Haushaltskehricht geeignet und entspreche den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Kriterien. In nächster Umge- bung gebe es erschliessungstechnisch keinen alternativen Standort, der zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führte und den ge- wählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen lasse. c) Anlässlich des Augenscheins vom 14. Juli 2015 hat sich für das Gericht gezeigt, dass der ausgewählte Standort O.4._____ (Nordabschnitt) die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (PVG 2007 Nr. 26: [1] Kein Alternativstandort in unmittelbarer Nähe verfügbar; [2] Vergleichs- weise wesentliche Verbesserung am Alternativstandort; [3] Keine grundsätzliche Ungeeignetheit/Untauglichkeit des ausgewählten Stand- orts) voll-ständig und befriedigend zu erfüllen vermag. Der geplante Molok Haushaltkehricht befindet sich sehr wohl an einer geeigneten Stelle auf Gemeindeboden. Die Platzverhältnisse sind räumlich weit bemessen (siehe oben E.4a in fine – Strassenbreite 6 m) und lassen eine einwand-

- 13 - freie und effiziente Leerung des Moloks durch die entsprechenden (immer rechtsausgelegten) Kräne- und Abtransportbetriebsfahrzeuge geradezu in idealer Art und Weise zu (vgl. am Standort 3: Gerichtsfotos 1, 2, 3 sowie 4), umso mehr, als aufgrund der lediglich leicht gekrümmten Linien- führung der O.4._____ (Nordabschnitt) sehr überschaubare Verhältnisse vorliegen und aufgrund des Vorbestehens einer eigenen Trottoir- /Gehsteiganlage auch kein erhöhtes Gefahrenpotential für die dort täglich zirkulierenden Fussgänger (Quartierbewohner inkl. Beschwerdeführer) geschaffen wird. Die vom Beschwerdeführer für sein Wohnhaus befürch- teten Lärm- und Geruchsimmissionen samt verschlechterter Aussicht (in der Summe: Erhebliche Wertverminderung seines Objekts) sind subjektiv zwar nachvollziehbar, vermögen aber objektiv das überragende öffentli- che Interesse an einem möglichst unkomplizierten und raschen (zu Fuss zu bewältigenden) bzw. einem alltagstauglichen Entsorgungsbedürfnis für alle Quartierbewohner vor Ort nicht zu überwiegen. Der vom Beschwerde- führer vorgeschlagene Alternativstandort weiter nördlich gleich um die Ecke (hinter den Hecken auf Nachbarparzelle 1261) auf der O.7._____ (vgl. nochmals Gerichtsfoto 4) liegt zwar nur unweit vom Ursprungsstand- ort vor Parzelle 1260 auf der O.4._____ entfernt; er ist aber wegen der peripheren Ausrichtung dieses Nebenstrassenzuges, dessen unwiderlegt geringerer Strassenbreite sowie dessen schlechterer bzw. unübersichtli- cherer Befahrbarkeit mit grösseren Betriebsfahrzeugen für die häufig stattfindenden Behälterentleerungen deutlich weniger gut geeignet als der gewählte Standort entlang der Quartierverbindungsstrasse O.4._____. In Bezug auf die Geeignetheit des vorgesehenen Molokstandorts für Haus- haltsabfälle kann zudem – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auch noch auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Sachverhalt Ziff. 7, hiervor) hingewiesen werden, worin noch zusätzliche Argumente für den Ursprungsstandort angeführt sind (z.B. keine Ver- schandlung des Quartiers, da Molok [Niederflurbehälter] nur 1,5 m aus

- 14 - dem Boden ragt; Entsorgungszeit beschränkt auf 07.00 bis 20.00 Uhr; einzig so flächendeckende Versorgung garantiert; Abfallbehälter unterir- disch im Erdreich mit konstant tiefer Lagertemperatur; halbjährliche Innen- reinigung der Abfallbehälter zwecks Vermeidung lästiger Geruchsbildung usw.). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, darzutun oder gar zu beweisen, dass ein anderer Standort in nächster Umgebung die nötigen Anforderungen ebenfalls nur annähernd so gut erfüllen würde wie der Ur- sprungsstandort. Für das Gericht ist nach der Durchführung und den Er- kenntnissen am Augenschein denn auch ohne Zweifel erstellt, dass we- der in unmittelbarer Nähe des ausgewählten Standorts auf/entlang der O.4._____ [1] noch vergleichsweise ein beträchtlich geeigneterer Alterna- tivstandort in nächster Umgebung existiert [2] und vor allem der gewählte Standort mitnichten als geradezu ungeeignet bzw. untauglich [3] für eine zweckmässige und störungsfreie Entsorgung des Hauskehrichtabfalls mit einem Molok bezeichnet werden kann (Verschiebungskriterien in E.2b, hiervor). Am Vorgehen der Beschwerdegegnerin gibt es somit nichts aus- zusetzen, zumal sie noch einräumte, dass der Ursprungsstandort – auf Wunsch des Beschwerdeführers – stets noch um ca. 1 Meter in die nörd- liche Richtung verschoben werden könnte, sofern der Beschwerdeführer dies – allenfalls zur Verwirklichung der zwei neu geplanten Parkplätze auf Parzelle 1260 und ohne Beeinträchtigung der schon bestehenden Ein- und Ausfahrt zur Autogarage auf dem südlichen Parzellenteil – immer noch im Sinne seines nachträglich gestellten Bewilligungsgesuchs vom

20. Juli 2015 (vgl. Sachverhalt Ziff. 8, hiervor) beabsichtige. Der vorgese- hene Molokstandort Haushaltkehricht an der O.4._____ kann daher bewil- ligt und gebaut bzw. realisiert werden.

5. a) Die angefochtene Baubewilligung und der entsprechende Einspracheent- scheid vom 26./30. Januar 2015 sind demnach in jeder Beziehung recht- mässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 2. März 2015 führt.

- 15 - b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge Unterliegens in der Streitsache entfällt eine Partei- entschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (Art. 78 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-- zusammen Fr. 1'802.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]