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R 2014 88

Graubünden · 2014-09-23 · Deutsch GR

Baueinsprache | Baurecht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 14. September 2013 reichte A._____ beim Gemeinderat X._____ ei- nen "Denkanstoss zur Fernheizung X._____" ein. In diesem Schreiben bezog sich A._____ auf den anstehenden Entscheid der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) über die Gesamtsanierung der Fern- wärmeanlage und schlug der Gemeinde statt der ins Auge gefassten Holz-Feuerungsanlagen die Erstellung einer Flüssiggas-Heizung vor.

E. 2 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 erhoben A._____ und B._____ Ein- sprache gegen das Baugesuch Nr. 2013-19 "Erweiterung Bergholzzen- trum" der H._____ AG und gegen das Baugesuch Nr. 2013-20 "Neubau Fernheizzentrale/Umbau Schnitzelhalle" der Gemeinde-X._____ und be- antragten u.a. die Abweisung der Baugesuche.

E. 3 Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 28. Mai 2014 wies die Baukom- mission der Gemeinde die Einsprachen von C._____ und D._____, der E._____ AG, von A._____ und B._____ sowie von F._____ und der G._____ AG in Sachen Baugesuch Nr. 2013-19 der H._____ AG betref- fend "Erweiterung Bergholzzentrum" ab. Mit Bau- und Einspracheent- scheid vom selben Datum wies die Baukommission der Gemeinde die Einsprachen von C._____ und D._____, der E._____ AG sowie von A._____ und B._____ in Sachen Baugesuch Nr. 2013-20 der Gemeinde betreffend "Neubau Fernheizzentrale/Umbau Schnitzelhalle" ab.

E. 4 Gegen diese Bau- und Einspracheentscheide erhoben A._____ und B._____ mit Eingabe vom 20. Juni 2014 Einsprache.

E. 5 Am 22. Juli 2014 lud die Gemeinde zur Informationsveranstaltung am

16. August 2014 betreffend "Energielieferer-Contracting Fernwärmever- sorgung X._____" ein. Anlässlich dieser Veranstaltung legte die Ge- schäftsprüfungskommission der Gemeinde ihre Stellungnahme vor.

- 3 -

E. 6 Mit Einspracheentscheid vom 12., mitgeteilt am 15., bei A._____ einge- gangen am 19. August 2014, wies der Gemeindevorstand die Einspra- chen der E._____ AG sowie von A._____ und B._____ gegen die Bau- kommission der Gemeinde, die Gemeinde und die H._____ AG in Sachen Bau- und Einspracheentscheide der Baukommission der Gemeinde be- treffend "Neubau Fernheizzentrale/Umbau Schnitzelhalle" und "Erweite- rung Bergholzzentrum" vom 28. Mai 2014 ab.

E. 7 Mit Schreiben vom 15. September 2014 bestätigte die Gemeinde A._____ den Eingang seiner Petition betreffend "Fernwärme X._____" und "Y._____".

E. 8 Gegen den Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes vom 12., mit- geteilt am 15. August 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 19. September 2014 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte dabei, die Bau- und Einspracheentscheide der Baukommission der Gemeinde vom 28. Mai 2014 und der Einspracheentscheid vom 12. August 2014 des Gemeindevorstandes seien aufzuheben. Ausserdem sei die Gemeinde dazu anzuhalten, durch eine neutrale Fachstelle die Unfallgefahr in der "N._____" durch 32 Tonnen-Lastfahrzeuge (vormals 11 Tonnen) zu über- prüfen und Dorf-entlastende Alternativen der Verkehrsführung zum Gelände M._____ abklären zu lassen. Schliesslich habe die Gemeinde die Kostenbeteiligung der Einsprecher von Fr. 2'400.-- zu erlassen und diese selbst zu übernehmen.

E. 9 Wie im Nachfolgenden zu zeigen ist, erübrigte es sich im vorliegenden Fall die Beschwerde der Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1)

- 4 - und der H._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) zur Stellung- nahme zukommen zu lassen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisations- gesetzes [GOG; BR 173.000]). Bei der Eingabe vom 19. September 2014 handelt es sich – wie nachfolgend ausgeführt wird – um ein infolge Feh- lens der gesetzlichen Voraussetzungen offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden gegeben ist. 2. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerdeschrift vom 19. Septem- ber 2014 (Poststempel) an, er habe den Einspracheentscheid des Ge- meindevorstandes vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, am 19. August 2014 erhalten. 3. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht schrift- lich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzu- reichen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG beginnen Fristen, die u.a. durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VRG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist u.a. einer schweizerischen Poststelle oder innerhalb der Bürozeit der zustän- digen Behörde übergeben werden. 4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Sep- tember 2014 geltend gemacht, er habe den angefochtenen Einspra-

- 5 - cheentscheid am 19. August 2014 erhalten. Somit fing die dreissigtägige Beschwerdefrist am darauf folgenden Tag, also am 20. August 2014, zu laufen an und endete demzufolge am 18. September 2014. Der Be- schwerdeführer übergab aber seine Beschwerde erst am 19. September 2014 der Schweizerischen Post (Poststempel). Damit erfolgte die Be- schwerdeerhebung verspätet, weswegen auf die vorliegende Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerde stellt damit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 12 Abs. 3 GOG dar. Die Kosten des Verfahrens gehen bei diesem Ausgang zulasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegnerin 2 nicht zuzu- sprechen, als sich diese nicht am vorliegenden Verfahren beteiligen mussten und demzufolge auch keine Auslagen hatten.

Dispositiv
  1. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-- zusammen Fr. 662.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. - 6 -
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 88 Präsident Meisser als Einzelrichter und Seres als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 23. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 1 und H._____ AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 14. September 2013 reichte A._____ beim Gemeinderat X._____ ei- nen "Denkanstoss zur Fernheizung X._____" ein. In diesem Schreiben bezog sich A._____ auf den anstehenden Entscheid der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) über die Gesamtsanierung der Fern- wärmeanlage und schlug der Gemeinde statt der ins Auge gefassten Holz-Feuerungsanlagen die Erstellung einer Flüssiggas-Heizung vor. 2. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 erhoben A._____ und B._____ Ein- sprache gegen das Baugesuch Nr. 2013-19 "Erweiterung Bergholzzen- trum" der H._____ AG und gegen das Baugesuch Nr. 2013-20 "Neubau Fernheizzentrale/Umbau Schnitzelhalle" der Gemeinde-X._____ und be- antragten u.a. die Abweisung der Baugesuche. 3. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 28. Mai 2014 wies die Baukom- mission der Gemeinde die Einsprachen von C._____ und D._____, der E._____ AG, von A._____ und B._____ sowie von F._____ und der G._____ AG in Sachen Baugesuch Nr. 2013-19 der H._____ AG betref- fend "Erweiterung Bergholzzentrum" ab. Mit Bau- und Einspracheent- scheid vom selben Datum wies die Baukommission der Gemeinde die Einsprachen von C._____ und D._____, der E._____ AG sowie von A._____ und B._____ in Sachen Baugesuch Nr. 2013-20 der Gemeinde betreffend "Neubau Fernheizzentrale/Umbau Schnitzelhalle" ab. 4. Gegen diese Bau- und Einspracheentscheide erhoben A._____ und B._____ mit Eingabe vom 20. Juni 2014 Einsprache. 5. Am 22. Juli 2014 lud die Gemeinde zur Informationsveranstaltung am

16. August 2014 betreffend "Energielieferer-Contracting Fernwärmever- sorgung X._____" ein. Anlässlich dieser Veranstaltung legte die Ge- schäftsprüfungskommission der Gemeinde ihre Stellungnahme vor.

- 3 - 6. Mit Einspracheentscheid vom 12., mitgeteilt am 15., bei A._____ einge- gangen am 19. August 2014, wies der Gemeindevorstand die Einspra- chen der E._____ AG sowie von A._____ und B._____ gegen die Bau- kommission der Gemeinde, die Gemeinde und die H._____ AG in Sachen Bau- und Einspracheentscheide der Baukommission der Gemeinde be- treffend "Neubau Fernheizzentrale/Umbau Schnitzelhalle" und "Erweite- rung Bergholzzentrum" vom 28. Mai 2014 ab. 7. Mit Schreiben vom 15. September 2014 bestätigte die Gemeinde A._____ den Eingang seiner Petition betreffend "Fernwärme X._____" und "Y._____". 8. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes vom 12., mit- geteilt am 15. August 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 19. September 2014 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte dabei, die Bau- und Einspracheentscheide der Baukommission der Gemeinde vom 28. Mai 2014 und der Einspracheentscheid vom 12. August 2014 des Gemeindevorstandes seien aufzuheben. Ausserdem sei die Gemeinde dazu anzuhalten, durch eine neutrale Fachstelle die Unfallgefahr in der "N._____" durch 32 Tonnen-Lastfahrzeuge (vormals 11 Tonnen) zu über- prüfen und Dorf-entlastende Alternativen der Verkehrsführung zum Gelände M._____ abklären zu lassen. Schliesslich habe die Gemeinde die Kostenbeteiligung der Einsprecher von Fr. 2'400.-- zu erlassen und diese selbst zu übernehmen. 9. Wie im Nachfolgenden zu zeigen ist, erübrigte es sich im vorliegenden Fall die Beschwerde der Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1)

- 4 - und der H._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) zur Stellung- nahme zukommen zu lassen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisations- gesetzes [GOG; BR 173.000]). Bei der Eingabe vom 19. September 2014 handelt es sich – wie nachfolgend ausgeführt wird – um ein infolge Feh- lens der gesetzlichen Voraussetzungen offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden gegeben ist. 2. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerdeschrift vom 19. Septem- ber 2014 (Poststempel) an, er habe den Einspracheentscheid des Ge- meindevorstandes vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, am 19. August 2014 erhalten. 3. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht schrift- lich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzu- reichen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG beginnen Fristen, die u.a. durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VRG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist u.a. einer schweizerischen Poststelle oder innerhalb der Bürozeit der zustän- digen Behörde übergeben werden. 4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Sep- tember 2014 geltend gemacht, er habe den angefochtenen Einspra-

- 5 - cheentscheid am 19. August 2014 erhalten. Somit fing die dreissigtägige Beschwerdefrist am darauf folgenden Tag, also am 20. August 2014, zu laufen an und endete demzufolge am 18. September 2014. Der Be- schwerdeführer übergab aber seine Beschwerde erst am 19. September 2014 der Schweizerischen Post (Poststempel). Damit erfolgte die Be- schwerdeerhebung verspätet, weswegen auf die vorliegende Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerde stellt damit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 12 Abs. 3 GOG dar. Die Kosten des Verfahrens gehen bei diesem Ausgang zulasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegnerin 2 nicht zuzu- sprechen, als sich diese nicht am vorliegenden Verfahren beteiligen mussten und demzufolge auch keine Auslagen hatten. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-- zusammen Fr. 662.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 6 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]