Baubusse und Verfahrenskosten | Baurecht
Erwägungen (6 Absätze)
E. 5 Gegen diesen Strafentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerde- führerin) am 21. Juli 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte dessen Aufhebung. Mit dem ge- schilderten Sachverhalt und den Erwägungen sei sie insofern nicht ein- verstanden, als der nicht bewilligte Balkon des Neubaus nicht an einen Schopf, sondern an einen Balkon resp. an eine Terrasse angrenze und gegenüber dieser die minimalen Abstandsvorschriften einhalte. Der nicht bewilligte Balkon sei im Zuge der Einbringung der Betonplatte im Oberge- schoss geschaffen worden, was lange vor dem abweisenden Bescheid der Gemeinde geschehen sei. Als Bauherrin habe sie davon ausgehen dürfen, dass sie von ihrer Generalunternehmung gesetzeskonform bera- ten worden sei und dass allfällig benötigte Näherbaurechte von der Ver- wandtschaft ohne weiteres zu erhalten gewesen wären. Aus diesem Grunde könne nicht von einem "nicht geringen Verschulden" die Rede sein. Mit anderen Worten habe sie entgegen der Darstellung im Strafent- scheid nicht trotz negativem Bescheid gebaut, sondern vielmehr in der gut begründeten Annahme, die entsprechende Bewilligung zu erhalten. Sie habe stets in bestem Glauben gehandelt und nie die Absicht gehabt, in ir- gendwelcher Art Gesetze oder Regelungen zu verletzen. Nach dem nega- tiven Bauentscheid, welcher ihr mit uneingeschriebener Post zugestellt sei, habe ihr Generalunternehmer die Gemeinde zweimal in dieser Sache kontaktiert. Statt sich wie versprochen zu melden, habe diese jedoch zu- gewartet und sich erst am 15. April 2014 mit der Aufforderung zur Stel- lungnahme zur Bauübertretung vernehmen lassen. Das Vorgehen der Gemeinde widerspreche insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit.
E. 6 Mit der Vernehmlassung vom 5. September 2014 beantragte die Gemein- de (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Vorliegend gehe es einzig um die Rechtmässigkeit der aus-
- 4 - gesprochenen Busse von Fr. 500.--, während der ablehnende Entscheid vom 28. Januar 2014, der nebst einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer Begründung auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, in Rechtskraft erwachsen sei. Nach Ausführungen zu den einschlägigen ge- setzlichen (Straf-)Bestimmungen, der Bearbeitungsfrist sowie dem Ver- schulden der Beschwerdeführerin hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass sie den konkreten Umständen und Verhältnissen mit der Ausfällung der Bagatellbusse angemessen Rechnung getragen habe.
E. 7 In ihrer Replik vom 16. September 2014 kritisierte die Beschwerdeführerin unter Aufgreifung ihrer bereits vorgebrachten Argumente abermals die Rechtmässigkeit des Entscheids vom 28. Januar 2014. Zudem führte sie aus, dass es in einem grösseren Bauprojekt immer wieder zu kleinen Pro- jektänderungen komme, welche aus ökonomischen Gründen – das Bau- entscheidverfahren daure in der Gemeinde erfahrungsgemäss extrem lange – im Zuge des Baufortschrittes ausgeführt werden dürften. Wie sich aus einem beigelegten Bestätigungsschreiben ihres Bauunternehmers ergebe, habe zum Zeitpunkt, als mit dem Bau des Balkons begonnen worden sei, noch (recte wohl: kein) Entscheid vorgelegen. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der Grund für die vorlie- gende Busse bei der Baubehörde liege, welche auf die Kontaktaufnahme nicht reagiert und fälschlicherweise angenommen habe, der Balkonbau verstosse gegen Bauvorschriften. Von "wissentlich und willentlich", "selbstherrlich" oder "vorsätzlich" könne in Bezug auf ihr Handeln keine Rede sein.
E. 8 Am 26. September 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin explizit auf duplizierende Ausführungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist vorliegend unbestritten. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beschränkt sich der Streitwert auf die Baubusse sowie die entsprechenden Verfahrenskosten und beträgt insgesamt Fr. 1'000.--. Da das Gericht nicht in Fünferbeset- zung zu entscheiden hat (Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit offensicht- lich gegeben. b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Strafentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2014. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführerin mit diesem zu Recht eine Bau- busse sowie die Verfahrenskosten in Höhe von je Fr. 500.-- auferlegt worden sind. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dem- gegenüber die Frage nach der Rechtmässigkeit des Projektänderungs- entscheids vom 28. Januar 2014, mit welchem der umstrittene Balkon nicht bewilligt worden war.
2. a) Gemäss Art. 93 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Bauherrschaft, die Eigentümerinnen und Ei- gentümer, die Bauleitung sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen für die Beachtung der gesetzli- chen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die
- 6 - Einhaltung von Nebenbestimmungen verantwortlich. Diese verantwortli- chen Personen können mit Bussen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 40‘000.-- bestraft werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen das KRG oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verstossen (Art. 95 Abs. 1 KRG). Die entsprechende Kompe- tenz der Gemeinde resp. des Gemeindevorstands als Baubehörde ergibt sich aus Art. 95 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 2 KRG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes vom 25. August 2009. b) Art. 86 Abs. 1 KRG zufolge dürfen Bauvorhaben – ausser in vorliegend nicht relevanten Ausnahmefällen – nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Nach Art. 91 Abs. 1 KRG darf mit der Aus- führung eines Bauvorhabens sodann erst begonnen werden, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass mit dem Bau des strittigen Balkons Mitte November 2013 be- gonnen worden sei, bevor der abschlägige Projektänderungsentscheid eingetroffen sei resp. ohne dass eine entsprechende Baubewilligung vor- gelegen habe (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014 Ziff. 2 sowie das Bestätigungsschreiben der ausführenden Bauunternehmung vom
E. 10 September 2014 in der beschwerdeführerischen Beilage [Bf-act.] Re- plik 3). Bereits zu diesem Zeitpunkt hat demnach eine Verletzung formel- len Baurechts stattgefunden, und zwar unabhängig davon, wie der ableh- nende Entscheid vom 28. Januar 2014 materiell zu beurteilen wäre oder wie sich die Beschwerdegegnerin in der Folge verhalten hat. Mit anderen Worten spielt es für das Vorliegen einer Baurechtsverletzung keine Rolle, dass die Beschwerdegegnerin nach dem ablehnenden Entscheid auf das Insistieren des Generalunternehmers der Beschwerdeführerin offenbar nicht reagiert hat und trotz angeblich anderslautender Auskunft den ab- schlägigen Entscheid hinsichtlich des Balkons nicht einer erneuten Über- prüfung unterzogen hat (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 3f). Überdies
- 7 - ist es auch nicht relevant, ob es sich bei der bestehenden Baute auf dem gegenüberliegenden Grundstück um einen Schopf oder um einen Balkon handelt (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014 Ziff. 1). c) Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer formellen Bau- rechtsverletzung ausgegangen, weshalb sich die ausgesprochene Busse grundsätzlich als angebracht erweist. Im Folgenden bleibt jedoch zu klären, ob die Höhe der Busse von Fr. 500.-- sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten von ebenfalls Fr. 500.-- gerechtfertigt war.
3. a) Gemäss Art. 95 Abs. 1 KRG beträgt die Busse für Baurechtsverletzungen Fr. 200.-- bis Fr. 40'000.--. Strafbar sind vorsätzliche oder fahrlässige Wi- derhandlungen, begangen durch die nach Art. 93 KRG verantwortlichen Personen (Art. 95 Abs. 2 KRG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzSt- PO; BR 350.100) in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bemisst sich die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters, sodass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dessen wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit ("je nach den Verhältnissen") spielt dabei eine zentrale Rolle, wenngleich das Gericht hier über ein grösseres Ermessen verfügt als im Tagessatzsystem der Geldstrafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_4/4012 vom 19. April 2012 E.7.3 sowie BGE 134 IV 60 E.7.3.3). Zu den auf das Baubussenverfahren anwendbaren Normen zählen damit auch Art. 47 in Verbindung mit Art. 104 StGB, wonach die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist. Schliesslich hat das Ge- richt gemäss Art. 50 StGB die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegun- gen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGer 1C_4/2012 E.7.3, BGE 134 IV 17 E.2.1
- 8 - m.w.H. sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R
E. 13 55 vom 28. Mai 2013 E.4a). b) Dabei ist zunächst das Verschulden der Beschwerdeführerin an der un- bestrittenen Baurechtsverletzung zu erörtern. Während die Beschwerde- gegnerin im angefochtenen Strafentscheid von einem "nicht geringen" Verschulden spricht, beteuert die Beschwerdeführerin, stets in bestem Glauben gehandelt und keine rechtswidrigen Absichten gehegt zu haben (vgl. angefochtener Strafentscheid Erwägung 3 einerseits sowie Be- schwerde vom 21. Juli 2014 S. 4 andererseits). Im Rahmen ihrer Be- schwerde räumt die Beschwerdeführerin explizit ein, dass "bezogen auf ein Bauprojekt unbestritten" sei, dass Bauten nur mit schriftlicher Bewilli- gung errichtet werden dürften resp. dass erst bei deren Vorliegen mit dem Bau begonnen werden dürfe (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014 Ziff. 2). Soweit sie jedoch dafür hält, dass dies für kleinere Projektänderungen – zufolge des langen Bauentscheidverfahrens in der Gemeinde sowie aus ökonomischen Gründen – nicht gelten soll (vgl. Replik vom 16. Septem- ber 2014 S. 3), ist ihr nicht zu folgen. Die Baubewilligungspflicht gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG besteht nämlich ungeachtet der Länge eines Baube- willigungsverfahrens und auch für untergeordnete Projektänderungen. Mit der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass selbst eine Überschreitung der diesbezüglichen Ordnungsfrist von Art. 46 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) nicht zur Folge hätte, dass ohne Vorliegen einer Baubewilligung mit der Realisierung eines Bauvorhabens begonnen wer- den dürfte (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 5. Sep- tember 2014 S. 7). c) In ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Bauherrin hat die Beschwerde- führerin das Baubewilligungsgesuch resp. die Baupläne unterzeichnet (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 1) sowie die Baubewilli-
- 9 - gung vom 17. Dezember 2012 erhalten (vgl. Bg-act. 2). Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein musste, dass ein Bauvorhaben einzig gestützt auf eine Baubewilligung realisiert werden darf. Ebenso hat ihr infolge des ausdrücklichen Hinweises in der Baubewilligung klar sein müssen, dass sämtliche Änderungen der Pläne sowie des Bauprojekts genehmigungspflichtig waren. In der Baubewilli- gung vom 17. Dezember 2012 war nämlich explizit verfügt worden, dass nachträgliche Änderungen der Pläne sowie des Bauprojektes der Ge- nehmigung der Baubehörde bedürften und dass über nicht bewilligte Bau- ten oder Gebäudeteile der Abbruch verfügt werde (vgl. Baubewilligung vom 17. Dezember 2012 Ziff. III./1./d in Bg-act. 2). Aus dieser expliziten Auflage lassen sich keinerlei Rückschlüsse ziehen, wonach dies etwa für untergeordnete Projektänderungen nicht gelten sollte. Dass die Be- schwerdeführerin um die zwingende Bewilligungspflicht für Projektände- rungen wusste, ergibt sich überdies aus der Tatsache, dass sie am 6. No- vember 2013 unter anderem für die Erstellung des Balkons ein Projektän- derungsgesuch eingereicht hatte (vgl. Bg-act. 3). d) Aufgrund des Gesagten und insbesondere in Anbetracht der erwähnten expliziten Auflage in der Baubewilligung hat die Beschwerdeführerin so- dann nicht annehmen dürfen, dass nach Treu und Glauben von einer Baubewilligung ausgegangen werden kann, wenn die Voraussetzungen der eigenen Auffassung nach – oder gar objektiv betrachtet – offenkundig gegeben sind. Solches lässt sich auch nicht aus Art. 89 Abs. 1 KRG ablei- ten, wonach der Grundeigentümer bei Vereinbarkeit seines Bauvorha- bens mit der gesetzlichen Ordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung hat (vgl. Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Arbeitshilfe zum KRG, Stand 1. Dezember 2010, S. 92). Überdies bleibt zu erwähnen, dass für die Unterschreitung von gesetzlich festgelegten Bauabständen nebst einer Näherbaurechtsvereinbarung stets auch die Zustimmung der Baubehörde, welche gestützt auf eine Abwägung der
- 10 - tangierten Interessen erfolgt, vonnöten ist (Art. 77 Abs. 1 KRG). Demzu- folge kann sich die Beschwerdeführerin nicht rechtfertigend darauf beru- fen, dass der gesetzlich vorgeschriebene Abstand eingehalten gewesen sei und dass allenfalls erforderliche Näherbaurechte – wie schon beim ur- sprünglichen Bauprojekt – jederzeit hätten beigebracht werden können. Da die materielle Rechtmässigkeit des hinsichtlich des Balkons abschlä- gigen Projektänderungsentscheids vom 28. Januar 2014 vorliegend wie erwähnt nicht relevant ist, vermag die Beschwerdeführerin auch aus der im Rahmen ihrer Replik nachgereichten Bestätigung eines Näherbau- rechts ihres verwandten Nachbars (vgl. Bf-act. 4) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus den gleichen Gründen ist es unbehelflich, wenn die Be- schwerdeführerin dafürhält, dass sie nicht "trotz negativer Baubewilli- gung", sondern in der gut begründeten Annahme, dass hier alle Bauauf- lagen erfüllt seien oder zumindest sofort hätten erfüllt werden können, gebaut habe (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014 Ziff. 3). Vor dem Hinter- grund der vorstehenden Ausführungen kann dies in Bezug auf die vorlie- gende Baurechtsverletzung keinen Unterschied machen. e) Als Bauherrin ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 93 KRG nebst an- deren Beteiligten dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften beachtet werden (vgl. vorstehend Erwägung 2a). Sie kann sich hinsicht- lich der vorliegend zu beurteilenden Sanktion deshalb nicht hinter ihrem Generalunternehmer verstecken und sich auch nicht darauf berufen, dass sie als Bauherrin noch lange keine Fachperson im Bauwesen sei (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014 S. 3 sowie Replik vom 16. September 2014 S. 4). Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Be- schwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, wonach der negative Projektän- derungsentscheid mit uneingeschriebener Post zugestellt worden sei und in keinem Fall als rechtsgenügliche Verfügung betrachtet werden könne (vgl. Stellungnahme vom 25. April 2014 S. 1). Mit der Beschwerdegegne- rin ist festzuhalten, dass der erwähnte Projektänderungsentscheid vom
- 11 -
28. Januar 2014 einen Sachverhalt (in Form von Ausführungen zum Pro- jektänderungsgesuch), eine Begründung (in Form einer Erklärung, dass der baugesetzlich vorgesehene Mindestabstand nicht eingehalten sei so- wie eines Verweises auf den einschlägigen Artikel des Baugesetzes) so- wie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat (vgl. Projektänderungsent- scheid vom 28. Januar 2014 in Bf-act. 3 sowie Vernehmlassung der Be- schwerdegegnerin vom 5. September 2014 S. 5). Jedenfalls wäre die Be- schwerdeführerin gestützt auf diese Angaben in der Lage gewesen, die- sen Entscheid gemäss der Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsge- richt anzufechten. Auch schadet es nicht, dass dieser Projektänderungs- entscheid der Beschwerdeführerin mit uneingeschriebener Post zugegan- gen ist. Ein Versand mit Zustellnachweis ist nämlich kein Gültigkeitserfor- dernis, sondern erfolgt in der Regel lediglich zu Beweiszwecken. Zudem ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Baurechtsverletzung bereits mit dem Bau des Balkons am 20. November 2013 stattgefunden hat, weshalb für die Beurteilung des Verschuldens weder die materielle Rich- tigkeit noch die Modalitäten des Projektänderungsentscheids vom 28. Ja- nuar 2014 relevant sein können. f) Diesbezüglich ebenfalls nicht von Belang ist das Verhalten der Be- schwerdegegnerin im Nachgang zum Projektänderungsentscheid, wel- ches an sich unbestritten geblieben ist und durch eine im Rahmen der Beschwerde eingereichte Bestätigung des Generalunternehmers unter- mauert wird (vgl. Bestätigungsschreiben der HOTAG Zizers AG vom
20. Juli 2014 in Bf-act. 6). Dass die Beschwerdegegnerin – offenbar trotz zweimaligen Insistierens seitens des Generalunternehmers und entgegen ihrer Zusicherungen – während der Beschwerdefrist keine weiteren Ab- klärungen getroffen und stattdessen nach Ablauf dieser Frist umgehend ein Strafverfahren eröffnet hat, wirkt in der Tat höchst befremdend und ist
– wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert – als Verstoss gegen Treu und Glauben sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip zu qualifizieren
- 12 - (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014 S. 4). Da die Baurechtsverletzung aber bereits vorher stattgefunden hat, ist dieser Aspekt – wie bereits mehrfach erwähnt – vorliegend nicht zu berücksichtigen. Aus dem glei- chen Grund ist der Beschwerdeführerin auch nicht zu folgen, wenn sie den Grund für die Busse bei der Baubehörde resp. bei deren treuwidri- gem Verhalten ortet (vgl. Replik vom 16. September 2014 S. 5).
4. a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwer- degegnerin im vorliegenden Fall zu Recht von einem "nicht geringen Ver- schulden" ausgegangen. Indem die Beschwerdeführerin mit dem Bau des strittigen Balkons begonnen hatte, obwohl dieser noch Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens gewesen war, setzte sie sich vorsätzlich über das Gesetz und die Auflage in der Baubewilligung vom 17. Dezember 2012, wonach nachträgliche Änderungen der Pläne sowie des Baupro- jekts der Genehmigung der Baubehörde bedürfen, hinweg. Der Be- schwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht eine wichtige Stütze der baulichen Ordnung dar- stellen und ein Verstoss dagegen nicht leicht wiegt (vgl. Vernehmlassung vom 5. September 2014 S. 7). Angesichts der vorstehenden Ausführun- gen zu den Rechtfertigungsversuchen und dem damaligen Verhalten der Beschwerdeführerin sind ihren Beteuerungen, stets in bestem Glauben gehandelt und keine rechtswidrigen Absichten gehegt zu haben, bei der Beurteilung der Sanktion kein grosses Gewicht beizumessen. b) Strafmindernd ist der Beschwerdeführerin zugute gehalten worden, dass sie zuvor noch nie gegen das Baugesetz verstossen hat. Überdies ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen des zu beurteilenden Regelverstosses insofern in Grenzen halten, als es sich bei den betroffenen Nachbarn um Verwandte handelt, welche für das ur- sprüngliche Bauprojekt bereits Näherbaurechte eingeräumt haben resp. solche in Bezug auf den Balkon in Aussicht gestellt haben (vgl. Bf-act. 4).
- 13 - Mit anderen Worten sind die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend die Tragweite des Regelverstosses (vgl. Vernehmlassung vom 5. September 2014 S. 7) mit Blick auf die vorlie- genden Umstände insofern etwas zu relativieren. c) Aus einer Gesamtwürdigung der vorerwähnten Umstände ergibt sich, dass die Höhe der verhängten Baubusse von Fr. 500.-- nicht zu bean- standen ist. Da es sich um eine Bagatellbusse handelt, welche sich im un- tersten Bereich des in Art. 95 Abs. 1 KRG definierten Rahmens bewegt, erübrigen sich Abklärungen betreffend die wirtschaftliche Leistungsfähig- keit der Beschwerdeführerin. d) Abschliessend bleibt zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin zu Recht die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- auferlegt worden sind. Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erhebt die Gemeinde für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Ge- bühren, deren Bemessung und Erhebung der Gemeindevorstand in einer Gebührenverordnung zu regeln hat (Art. 96 Abs. 3 KRG). Diesem Auftrag ist die Gemeinde mit dem Erlass des Gesetzes über die Gebührenerhe- bung im Bauwesen (kommunales Gebührenerhebungsgesetz) am 25. Ju- ni 2014 nachgekommen. Art. 1 Abs. 2 des kommunalen Gebührenerhe- bungsgesetzes wiederholt das bereits in Art. 96 Abs. 2 KRG verankerte Verursacherprinzip, gemäss welchem kostenpflichtig ist, wer das ge- bührenpflichtige Geschäft auslöst. Gemäss Art. 11 Abs. 1 und 3 des kommunalen Gebührenerhebungsgesetzes werden Arbeiten und Auf- wendungen im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen baupolizeili- che Vorschriften nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Vor diesem Hin- tergrund ist die Verteilung sowie die – im Übrigen nicht explizit beanstan- dete – Höhe der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- als rechtmässig zu be- trachten.
- 14 - 5. Damit ist der angefochtene Strafentscheid vom 21. Mai 2014 als recht- mässig zu betrachten und die dagegen erhobene Beschwerde abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerde- führerin. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung ist jedoch nicht ge- schuldet, zumal die Beschwerdegegnerin lediglich in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-- zusammen Fr. 802.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 71
5. Kammer Einzelrichter Racioppi und Decurtins als Aktuar URTEIL vom 26. Oktober 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin betreffend Baubusse und Verfahrenskosten
- 2 - 1. Am 17. Dezember 2012 hat der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) A._____ die Baubewilligung für die Er- stellung eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle Nr. 360 erteilt. Da eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Grundeigentümer vorgelegen hatte, erfolgte diese Bewilligungserteilung trotz einer Unterschreitung des Gebäudeabstands zum Haus auf Parzelle 358. 2. Am 6. November 2013 beantragte A._____ diverse Projektänderungen, und anderem die Erstellung eines Balkons an der Südwestfassade gegen die vorerwähnte Parzelle 358 hin. Mit Entscheid vom 28. Januar 2014 verweigerte die Gemeinde die Bewilligung des Balkons, da dieser den Minimalabstand gemäss Art. 20 des kommunalen Baugesetzes nicht ein- halte. 3. Nachdem die Gemeinde festgestellt hatte, dass A._____ besagten Balkon in der Zwischenzeit ohne Baubewilligung erstellt hatte, wurde diese am
15. April 2014 zu einer Stellungnahme aufgefordert. Daraufhin hielt A._____ in ihrem Schreiben vom 25. April 2014 fest, dass der Balkon in den Plänen ihres Projektänderungsgesuchs vom 6. November 2013 ein- gezeichnet gewesen sei und dass er die gesetzlichen Bestimmungen ein- halte, weshalb sie von einer Bewilligung habe ausgehen dürfen. Trotz wiederholten Insistierens seitens des Architekturbüros habe die Gemein- de nie eine schlüssige Antwort erteilt, sondern erst nach fast zwei Mona- ten mit dem Schreiben vom 28. Januar 2014, welches in keinem Fall als rechtsgenügliche Verfügung betrachtet werden könne, reagiert. 4. Mit Strafentscheid vom 21. Mai 2014, mitgeteilt am 23. Juni 2014, bestraf- te die Gemeinde A._____ mit einer Busse von Fr. 500.-- und auferlegte ihr die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.--, da sie den strittigen Balkon erstellt habe, obwohl ihr Projektänderungsgesuch diesbezüglich abgelehnt worden sei.
- 3 - 5. Gegen diesen Strafentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerde- führerin) am 21. Juli 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte dessen Aufhebung. Mit dem ge- schilderten Sachverhalt und den Erwägungen sei sie insofern nicht ein- verstanden, als der nicht bewilligte Balkon des Neubaus nicht an einen Schopf, sondern an einen Balkon resp. an eine Terrasse angrenze und gegenüber dieser die minimalen Abstandsvorschriften einhalte. Der nicht bewilligte Balkon sei im Zuge der Einbringung der Betonplatte im Oberge- schoss geschaffen worden, was lange vor dem abweisenden Bescheid der Gemeinde geschehen sei. Als Bauherrin habe sie davon ausgehen dürfen, dass sie von ihrer Generalunternehmung gesetzeskonform bera- ten worden sei und dass allfällig benötigte Näherbaurechte von der Ver- wandtschaft ohne weiteres zu erhalten gewesen wären. Aus diesem Grunde könne nicht von einem "nicht geringen Verschulden" die Rede sein. Mit anderen Worten habe sie entgegen der Darstellung im Strafent- scheid nicht trotz negativem Bescheid gebaut, sondern vielmehr in der gut begründeten Annahme, die entsprechende Bewilligung zu erhalten. Sie habe stets in bestem Glauben gehandelt und nie die Absicht gehabt, in ir- gendwelcher Art Gesetze oder Regelungen zu verletzen. Nach dem nega- tiven Bauentscheid, welcher ihr mit uneingeschriebener Post zugestellt sei, habe ihr Generalunternehmer die Gemeinde zweimal in dieser Sache kontaktiert. Statt sich wie versprochen zu melden, habe diese jedoch zu- gewartet und sich erst am 15. April 2014 mit der Aufforderung zur Stel- lungnahme zur Bauübertretung vernehmen lassen. Das Vorgehen der Gemeinde widerspreche insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit. 6. Mit der Vernehmlassung vom 5. September 2014 beantragte die Gemein- de (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Vorliegend gehe es einzig um die Rechtmässigkeit der aus-
- 4 - gesprochenen Busse von Fr. 500.--, während der ablehnende Entscheid vom 28. Januar 2014, der nebst einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer Begründung auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, in Rechtskraft erwachsen sei. Nach Ausführungen zu den einschlägigen ge- setzlichen (Straf-)Bestimmungen, der Bearbeitungsfrist sowie dem Ver- schulden der Beschwerdeführerin hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass sie den konkreten Umständen und Verhältnissen mit der Ausfällung der Bagatellbusse angemessen Rechnung getragen habe. 7. In ihrer Replik vom 16. September 2014 kritisierte die Beschwerdeführerin unter Aufgreifung ihrer bereits vorgebrachten Argumente abermals die Rechtmässigkeit des Entscheids vom 28. Januar 2014. Zudem führte sie aus, dass es in einem grösseren Bauprojekt immer wieder zu kleinen Pro- jektänderungen komme, welche aus ökonomischen Gründen – das Bau- entscheidverfahren daure in der Gemeinde erfahrungsgemäss extrem lange – im Zuge des Baufortschrittes ausgeführt werden dürften. Wie sich aus einem beigelegten Bestätigungsschreiben ihres Bauunternehmers ergebe, habe zum Zeitpunkt, als mit dem Bau des Balkons begonnen worden sei, noch (recte wohl: kein) Entscheid vorgelegen. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der Grund für die vorlie- gende Busse bei der Baubehörde liege, welche auf die Kontaktaufnahme nicht reagiert und fälschlicherweise angenommen habe, der Balkonbau verstosse gegen Bauvorschriften. Von "wissentlich und willentlich", "selbstherrlich" oder "vorsätzlich" könne in Bezug auf ihr Handeln keine Rede sein. 8. Am 26. September 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin explizit auf duplizierende Ausführungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist vorliegend unbestritten. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beschränkt sich der Streitwert auf die Baubusse sowie die entsprechenden Verfahrenskosten und beträgt insgesamt Fr. 1'000.--. Da das Gericht nicht in Fünferbeset- zung zu entscheiden hat (Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit offensicht- lich gegeben. b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Strafentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2014. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführerin mit diesem zu Recht eine Bau- busse sowie die Verfahrenskosten in Höhe von je Fr. 500.-- auferlegt worden sind. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dem- gegenüber die Frage nach der Rechtmässigkeit des Projektänderungs- entscheids vom 28. Januar 2014, mit welchem der umstrittene Balkon nicht bewilligt worden war.
2. a) Gemäss Art. 93 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Bauherrschaft, die Eigentümerinnen und Ei- gentümer, die Bauleitung sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen für die Beachtung der gesetzli- chen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die
- 6 - Einhaltung von Nebenbestimmungen verantwortlich. Diese verantwortli- chen Personen können mit Bussen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 40‘000.-- bestraft werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen das KRG oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verstossen (Art. 95 Abs. 1 KRG). Die entsprechende Kompe- tenz der Gemeinde resp. des Gemeindevorstands als Baubehörde ergibt sich aus Art. 95 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 2 KRG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes vom 25. August 2009. b) Art. 86 Abs. 1 KRG zufolge dürfen Bauvorhaben – ausser in vorliegend nicht relevanten Ausnahmefällen – nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Nach Art. 91 Abs. 1 KRG darf mit der Aus- führung eines Bauvorhabens sodann erst begonnen werden, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass mit dem Bau des strittigen Balkons Mitte November 2013 be- gonnen worden sei, bevor der abschlägige Projektänderungsentscheid eingetroffen sei resp. ohne dass eine entsprechende Baubewilligung vor- gelegen habe (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014 Ziff. 2 sowie das Bestätigungsschreiben der ausführenden Bauunternehmung vom
10. September 2014 in der beschwerdeführerischen Beilage [Bf-act.] Re- plik 3). Bereits zu diesem Zeitpunkt hat demnach eine Verletzung formel- len Baurechts stattgefunden, und zwar unabhängig davon, wie der ableh- nende Entscheid vom 28. Januar 2014 materiell zu beurteilen wäre oder wie sich die Beschwerdegegnerin in der Folge verhalten hat. Mit anderen Worten spielt es für das Vorliegen einer Baurechtsverletzung keine Rolle, dass die Beschwerdegegnerin nach dem ablehnenden Entscheid auf das Insistieren des Generalunternehmers der Beschwerdeführerin offenbar nicht reagiert hat und trotz angeblich anderslautender Auskunft den ab- schlägigen Entscheid hinsichtlich des Balkons nicht einer erneuten Über- prüfung unterzogen hat (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 3f). Überdies
- 7 - ist es auch nicht relevant, ob es sich bei der bestehenden Baute auf dem gegenüberliegenden Grundstück um einen Schopf oder um einen Balkon handelt (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014 Ziff. 1). c) Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer formellen Bau- rechtsverletzung ausgegangen, weshalb sich die ausgesprochene Busse grundsätzlich als angebracht erweist. Im Folgenden bleibt jedoch zu klären, ob die Höhe der Busse von Fr. 500.-- sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten von ebenfalls Fr. 500.-- gerechtfertigt war.
3. a) Gemäss Art. 95 Abs. 1 KRG beträgt die Busse für Baurechtsverletzungen Fr. 200.-- bis Fr. 40'000.--. Strafbar sind vorsätzliche oder fahrlässige Wi- derhandlungen, begangen durch die nach Art. 93 KRG verantwortlichen Personen (Art. 95 Abs. 2 KRG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzSt- PO; BR 350.100) in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bemisst sich die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters, sodass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dessen wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit ("je nach den Verhältnissen") spielt dabei eine zentrale Rolle, wenngleich das Gericht hier über ein grösseres Ermessen verfügt als im Tagessatzsystem der Geldstrafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_4/4012 vom 19. April 2012 E.7.3 sowie BGE 134 IV 60 E.7.3.3). Zu den auf das Baubussenverfahren anwendbaren Normen zählen damit auch Art. 47 in Verbindung mit Art. 104 StGB, wonach die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist. Schliesslich hat das Ge- richt gemäss Art. 50 StGB die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegun- gen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGer 1C_4/2012 E.7.3, BGE 134 IV 17 E.2.1
- 8 - m.w.H. sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 13 55 vom 28. Mai 2013 E.4a). b) Dabei ist zunächst das Verschulden der Beschwerdeführerin an der un- bestrittenen Baurechtsverletzung zu erörtern. Während die Beschwerde- gegnerin im angefochtenen Strafentscheid von einem "nicht geringen" Verschulden spricht, beteuert die Beschwerdeführerin, stets in bestem Glauben gehandelt und keine rechtswidrigen Absichten gehegt zu haben (vgl. angefochtener Strafentscheid Erwägung 3 einerseits sowie Be- schwerde vom 21. Juli 2014 S. 4 andererseits). Im Rahmen ihrer Be- schwerde räumt die Beschwerdeführerin explizit ein, dass "bezogen auf ein Bauprojekt unbestritten" sei, dass Bauten nur mit schriftlicher Bewilli- gung errichtet werden dürften resp. dass erst bei deren Vorliegen mit dem Bau begonnen werden dürfe (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014 Ziff. 2). Soweit sie jedoch dafür hält, dass dies für kleinere Projektänderungen – zufolge des langen Bauentscheidverfahrens in der Gemeinde sowie aus ökonomischen Gründen – nicht gelten soll (vgl. Replik vom 16. Septem- ber 2014 S. 3), ist ihr nicht zu folgen. Die Baubewilligungspflicht gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG besteht nämlich ungeachtet der Länge eines Baube- willigungsverfahrens und auch für untergeordnete Projektänderungen. Mit der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass selbst eine Überschreitung der diesbezüglichen Ordnungsfrist von Art. 46 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) nicht zur Folge hätte, dass ohne Vorliegen einer Baubewilligung mit der Realisierung eines Bauvorhabens begonnen wer- den dürfte (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 5. Sep- tember 2014 S. 7). c) In ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Bauherrin hat die Beschwerde- führerin das Baubewilligungsgesuch resp. die Baupläne unterzeichnet (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 1) sowie die Baubewilli-
- 9 - gung vom 17. Dezember 2012 erhalten (vgl. Bg-act. 2). Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein musste, dass ein Bauvorhaben einzig gestützt auf eine Baubewilligung realisiert werden darf. Ebenso hat ihr infolge des ausdrücklichen Hinweises in der Baubewilligung klar sein müssen, dass sämtliche Änderungen der Pläne sowie des Bauprojekts genehmigungspflichtig waren. In der Baubewilli- gung vom 17. Dezember 2012 war nämlich explizit verfügt worden, dass nachträgliche Änderungen der Pläne sowie des Bauprojektes der Ge- nehmigung der Baubehörde bedürften und dass über nicht bewilligte Bau- ten oder Gebäudeteile der Abbruch verfügt werde (vgl. Baubewilligung vom 17. Dezember 2012 Ziff. III./1./d in Bg-act. 2). Aus dieser expliziten Auflage lassen sich keinerlei Rückschlüsse ziehen, wonach dies etwa für untergeordnete Projektänderungen nicht gelten sollte. Dass die Be- schwerdeführerin um die zwingende Bewilligungspflicht für Projektände- rungen wusste, ergibt sich überdies aus der Tatsache, dass sie am 6. No- vember 2013 unter anderem für die Erstellung des Balkons ein Projektän- derungsgesuch eingereicht hatte (vgl. Bg-act. 3). d) Aufgrund des Gesagten und insbesondere in Anbetracht der erwähnten expliziten Auflage in der Baubewilligung hat die Beschwerdeführerin so- dann nicht annehmen dürfen, dass nach Treu und Glauben von einer Baubewilligung ausgegangen werden kann, wenn die Voraussetzungen der eigenen Auffassung nach – oder gar objektiv betrachtet – offenkundig gegeben sind. Solches lässt sich auch nicht aus Art. 89 Abs. 1 KRG ablei- ten, wonach der Grundeigentümer bei Vereinbarkeit seines Bauvorha- bens mit der gesetzlichen Ordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung hat (vgl. Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Arbeitshilfe zum KRG, Stand 1. Dezember 2010, S. 92). Überdies bleibt zu erwähnen, dass für die Unterschreitung von gesetzlich festgelegten Bauabständen nebst einer Näherbaurechtsvereinbarung stets auch die Zustimmung der Baubehörde, welche gestützt auf eine Abwägung der
- 10 - tangierten Interessen erfolgt, vonnöten ist (Art. 77 Abs. 1 KRG). Demzu- folge kann sich die Beschwerdeführerin nicht rechtfertigend darauf beru- fen, dass der gesetzlich vorgeschriebene Abstand eingehalten gewesen sei und dass allenfalls erforderliche Näherbaurechte – wie schon beim ur- sprünglichen Bauprojekt – jederzeit hätten beigebracht werden können. Da die materielle Rechtmässigkeit des hinsichtlich des Balkons abschlä- gigen Projektänderungsentscheids vom 28. Januar 2014 vorliegend wie erwähnt nicht relevant ist, vermag die Beschwerdeführerin auch aus der im Rahmen ihrer Replik nachgereichten Bestätigung eines Näherbau- rechts ihres verwandten Nachbars (vgl. Bf-act. 4) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus den gleichen Gründen ist es unbehelflich, wenn die Be- schwerdeführerin dafürhält, dass sie nicht "trotz negativer Baubewilli- gung", sondern in der gut begründeten Annahme, dass hier alle Bauauf- lagen erfüllt seien oder zumindest sofort hätten erfüllt werden können, gebaut habe (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014 Ziff. 3). Vor dem Hinter- grund der vorstehenden Ausführungen kann dies in Bezug auf die vorlie- gende Baurechtsverletzung keinen Unterschied machen. e) Als Bauherrin ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 93 KRG nebst an- deren Beteiligten dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften beachtet werden (vgl. vorstehend Erwägung 2a). Sie kann sich hinsicht- lich der vorliegend zu beurteilenden Sanktion deshalb nicht hinter ihrem Generalunternehmer verstecken und sich auch nicht darauf berufen, dass sie als Bauherrin noch lange keine Fachperson im Bauwesen sei (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014 S. 3 sowie Replik vom 16. September 2014 S. 4). Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Be- schwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, wonach der negative Projektän- derungsentscheid mit uneingeschriebener Post zugestellt worden sei und in keinem Fall als rechtsgenügliche Verfügung betrachtet werden könne (vgl. Stellungnahme vom 25. April 2014 S. 1). Mit der Beschwerdegegne- rin ist festzuhalten, dass der erwähnte Projektänderungsentscheid vom
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28. Januar 2014 einen Sachverhalt (in Form von Ausführungen zum Pro- jektänderungsgesuch), eine Begründung (in Form einer Erklärung, dass der baugesetzlich vorgesehene Mindestabstand nicht eingehalten sei so- wie eines Verweises auf den einschlägigen Artikel des Baugesetzes) so- wie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat (vgl. Projektänderungsent- scheid vom 28. Januar 2014 in Bf-act. 3 sowie Vernehmlassung der Be- schwerdegegnerin vom 5. September 2014 S. 5). Jedenfalls wäre die Be- schwerdeführerin gestützt auf diese Angaben in der Lage gewesen, die- sen Entscheid gemäss der Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsge- richt anzufechten. Auch schadet es nicht, dass dieser Projektänderungs- entscheid der Beschwerdeführerin mit uneingeschriebener Post zugegan- gen ist. Ein Versand mit Zustellnachweis ist nämlich kein Gültigkeitserfor- dernis, sondern erfolgt in der Regel lediglich zu Beweiszwecken. Zudem ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Baurechtsverletzung bereits mit dem Bau des Balkons am 20. November 2013 stattgefunden hat, weshalb für die Beurteilung des Verschuldens weder die materielle Rich- tigkeit noch die Modalitäten des Projektänderungsentscheids vom 28. Ja- nuar 2014 relevant sein können. f) Diesbezüglich ebenfalls nicht von Belang ist das Verhalten der Be- schwerdegegnerin im Nachgang zum Projektänderungsentscheid, wel- ches an sich unbestritten geblieben ist und durch eine im Rahmen der Beschwerde eingereichte Bestätigung des Generalunternehmers unter- mauert wird (vgl. Bestätigungsschreiben der HOTAG Zizers AG vom
20. Juli 2014 in Bf-act. 6). Dass die Beschwerdegegnerin – offenbar trotz zweimaligen Insistierens seitens des Generalunternehmers und entgegen ihrer Zusicherungen – während der Beschwerdefrist keine weiteren Ab- klärungen getroffen und stattdessen nach Ablauf dieser Frist umgehend ein Strafverfahren eröffnet hat, wirkt in der Tat höchst befremdend und ist
– wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert – als Verstoss gegen Treu und Glauben sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip zu qualifizieren
- 12 - (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014 S. 4). Da die Baurechtsverletzung aber bereits vorher stattgefunden hat, ist dieser Aspekt – wie bereits mehrfach erwähnt – vorliegend nicht zu berücksichtigen. Aus dem glei- chen Grund ist der Beschwerdeführerin auch nicht zu folgen, wenn sie den Grund für die Busse bei der Baubehörde resp. bei deren treuwidri- gem Verhalten ortet (vgl. Replik vom 16. September 2014 S. 5).
4. a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwer- degegnerin im vorliegenden Fall zu Recht von einem "nicht geringen Ver- schulden" ausgegangen. Indem die Beschwerdeführerin mit dem Bau des strittigen Balkons begonnen hatte, obwohl dieser noch Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens gewesen war, setzte sie sich vorsätzlich über das Gesetz und die Auflage in der Baubewilligung vom 17. Dezember 2012, wonach nachträgliche Änderungen der Pläne sowie des Baupro- jekts der Genehmigung der Baubehörde bedürfen, hinweg. Der Be- schwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht eine wichtige Stütze der baulichen Ordnung dar- stellen und ein Verstoss dagegen nicht leicht wiegt (vgl. Vernehmlassung vom 5. September 2014 S. 7). Angesichts der vorstehenden Ausführun- gen zu den Rechtfertigungsversuchen und dem damaligen Verhalten der Beschwerdeführerin sind ihren Beteuerungen, stets in bestem Glauben gehandelt und keine rechtswidrigen Absichten gehegt zu haben, bei der Beurteilung der Sanktion kein grosses Gewicht beizumessen. b) Strafmindernd ist der Beschwerdeführerin zugute gehalten worden, dass sie zuvor noch nie gegen das Baugesetz verstossen hat. Überdies ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen des zu beurteilenden Regelverstosses insofern in Grenzen halten, als es sich bei den betroffenen Nachbarn um Verwandte handelt, welche für das ur- sprüngliche Bauprojekt bereits Näherbaurechte eingeräumt haben resp. solche in Bezug auf den Balkon in Aussicht gestellt haben (vgl. Bf-act. 4).
- 13 - Mit anderen Worten sind die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend die Tragweite des Regelverstosses (vgl. Vernehmlassung vom 5. September 2014 S. 7) mit Blick auf die vorlie- genden Umstände insofern etwas zu relativieren. c) Aus einer Gesamtwürdigung der vorerwähnten Umstände ergibt sich, dass die Höhe der verhängten Baubusse von Fr. 500.-- nicht zu bean- standen ist. Da es sich um eine Bagatellbusse handelt, welche sich im un- tersten Bereich des in Art. 95 Abs. 1 KRG definierten Rahmens bewegt, erübrigen sich Abklärungen betreffend die wirtschaftliche Leistungsfähig- keit der Beschwerdeführerin. d) Abschliessend bleibt zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin zu Recht die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- auferlegt worden sind. Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erhebt die Gemeinde für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Ge- bühren, deren Bemessung und Erhebung der Gemeindevorstand in einer Gebührenverordnung zu regeln hat (Art. 96 Abs. 3 KRG). Diesem Auftrag ist die Gemeinde mit dem Erlass des Gesetzes über die Gebührenerhe- bung im Bauwesen (kommunales Gebührenerhebungsgesetz) am 25. Ju- ni 2014 nachgekommen. Art. 1 Abs. 2 des kommunalen Gebührenerhe- bungsgesetzes wiederholt das bereits in Art. 96 Abs. 2 KRG verankerte Verursacherprinzip, gemäss welchem kostenpflichtig ist, wer das ge- bührenpflichtige Geschäft auslöst. Gemäss Art. 11 Abs. 1 und 3 des kommunalen Gebührenerhebungsgesetzes werden Arbeiten und Auf- wendungen im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen baupolizeili- che Vorschriften nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Vor diesem Hin- tergrund ist die Verteilung sowie die – im Übrigen nicht explizit beanstan- dete – Höhe der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- als rechtmässig zu be- trachten.
- 14 - 5. Damit ist der angefochtene Strafentscheid vom 21. Mai 2014 als recht- mässig zu betrachten und die dagegen erhobene Beschwerde abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerde- führerin. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung ist jedoch nicht ge- schuldet, zumal die Beschwerdegegnerin lediglich in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-- zusammen Fr. 802.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]