opencaselaw.ch

R 2014 28

Graubünden · 2015-02-10 · Deutsch GR

Quartierplan | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 5 September 2011), das Richtprojekt Häuser R2 (wie 1. Auflage vom

24. Oktober 2011), der Grundbuchauszug R3 (wie 1. Auflage vom 28. Ja- nuar 2011), die Erläuterungen Konzept/Bezug zu Testplanung D._____ R4 (wie 1. Auflage vom 24. Oktober 2011) und das Modell R5 (wie 1. Auf- lage, undatiert). Erstmals wurde ein Planungs- und Mitwirkungsbericht R6 vom 28. Juni 2013 aufgelegt.

E. 6 Dagegen erhob die A._____ AG am 12. September 2013 wiederum Ein- sprache und beantragte, dem Quartierplan C._____ sei die Genehmigung zu verweigern. Eventualiter sei das Quartierplangebiet um die Parzelle 2761 zu erweitern. Die Baugesellschaft B._____ beantragte in ihrer Ver-

- 4 - nehmlassung vom 9. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei.

E. 6.19 m und einer maximal zulässigen Gebäudelänge von 20.95 m im Quartierplan- gebiet, welche einzuhalten sei, und die Rüge betreffend Gebäudehöhe (Profilie- rungsplan, Baugespann) unter Behaftung der Gemeinde darauf, dass weder Profi- lierungsplan noch Baugespann die zulässige Gebäudehöhe wiedergäben, fallen gelassen hat, ist als verbleibender Streitgegenstand noch zu beurteilen, ob die Gemeinde trotz des noch fehlenden Arealplans den Quartierplan zu Recht geneh- migt hat, bzw. ob der Quartierplan die Arealplanung erschwert oder dieser entge- genstehen könnte (Verletzung von Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100])." In der zweiten Auflage des Quartierplans C._____ vom 16. August bis

E. 7 Mit Beschluss vom 4., mitgeteilt am 7. Februar 2014 (SRB.2014.71), wies der Gemeinderat von X._____ die Einsprache der A._____ AG ab, soweit er darauf eintrat. Ebenso wies er den Antrag ab, die Genehmigung des Quartierplans und von Baubewilligungsverfahren auf unbestimmte Zeit zurückzustellen, bis der Arealplan erarbeitet und in Rechtskraft erwach- sen sei. Er genehmigte den Quartierplan C._____ unter Bedingungen und Auflagen. Unter anderem verfügte er, dass die Bestandteile des Quartier- plans gemäss Art. 3 QPV (Fassung vom 2. August 2013) einen integrie- renden Bestandteil der Genehmigung bildeten. Der Gemeinderat gewähre einen Ausnützungsbonus von 12.06 %. Zur Begründung brachte der Ge- meinderat von X._____ Folgendes vor:

• Der Quartierplan C._____ entspreche den rechtsgültigen Bau- und Pla- nungsvorschriften und beeinträchtige die Arealplanung D._____ nicht.

• Schon am 10. Juli 2013 habe die A._____ AG beantragt, Quartierpla- nungen und Baubewilligungsverfahren seien zurückzustellen, bis ein rechtskräftiger Arealplan vorliege. Der Gemeinderat habe aber die Prio- ritäten anders beurteilt und das Arealplanverfahren vorläufig ausge- setzt. Entsprechend wäre es unverhältnismässig und wohl auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie, sämtliche Planungen und Baubewil- ligungsverfahren auf unbestimmte Zeit bis zum Vorliegen einer abge- schlossenen Arealplanung zurückzustellen. Zudem werde die Arealpla- nung durch den Quartierplan nicht präjudiziert.

• Die Testplanungsteams seien übereinstimmend zum Ergebnis gelangt, dass die Wohnzone 2 betreffend Nutzung und Dichte bei der Umset- zung des Arealplans richtig sei. Einigkeit bestehe auch darin, wie die Quartiererschliessung erfolgen solle. Selbst wenn alle drei Testplanun- gen für die Weiterentwicklung des Arealplans herangezogen werden sollten, könne nicht von einer negativen Präjudizwirkung durch den Quartierplan C._____ ausgegangen werden. Der Gemeinderat habe am

28. März 2011 die abgeschlossene Testplanung beurteilt und für den nächsten Planungsschritt die Synthesevarianten 1 und 2 festgelegt. Diese Synthesen zeigten für den hier interessierenden Baubereich auf,

- 5 - dass der Quartierplan sowohl betreffend Bebauungsstruktur und Nut- zungsdichte als auch betreffend Erschliessung den beiden vom Ge- meinderat bevorzugten Varianten entspreche. Einzig betreffend Anord- nung der Grünzone und der Linienführung des Fuss- und Radweges hangaufwärts bestünden je nach Variante unterschiedliche Auffassun- gen. Das Quartierplangebiet werde aber von der Grünzone nicht tan- giert und die Linienführung des Fuss- und Radweges sei inzwischen in Art. 13 QPV und den Plänen berücksichtigt.

• Weder der gewährte BGF-Bonus von 12.06 % noch die vorgesehene unterirdische Quartierparkierung behindere die Weiterentwicklung im Arealplangebiet.

• Die Parzelle 2761 sei zu Recht nicht ins Quartierplangebiet einbezogen worden. Dort sei in absehbarer Zeit mit keiner wesentlichen Bautätigkeit zu rechnen und eine neue Planung im Rahmen eines Quartierplans dränge sich nicht auf. Parzelle 2761 habe weder in den Testplanungen noch in den beiden Synthesen eine Erwähnung hinsichtlich Ausgestal- tung und Überbauung erfahren. Parzelle 2762 befinde sich sodann nicht mitten im Arealplangebiet, sondern am Rand des unüberbauten und noch vollständig beplanbaren Arealplangebiets, weshalb eine selbstständige Quartierplanung Sinn mache.

• Ob die Gebäudehöhen auch beim unverbindlichen Richtprojekt einge- halten seien, könne offen bleiben, weil dies anlässlich des Baubewilli- gungsverfahrens überprüft werde. Weder der Profilierungsplan V5 noch das Baugespann im Gelände bildeten die Definition der baugesetzli- chen Gebäudehöhe ab.

• Attikageschosse seien hier zulässig. Im Rahmen des Baubewilligungs- verfahrens sei zu überprüfen, ob alle Voraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 3 BG gegeben seien. Aufgrund der verbindlichen Pläne V3 und V5 sei zu folgern, dass der Grundsatz, ob mit dem Attikageschoss eine gemeindebaulich einwandfreie Lösung erzielt werde, mit dem Quartier- plan als bewilligt gelte und im Baubewilligungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden könne. Dies sei sinnvoll, bestimme doch ein Quartiergestaltungsplan gemäss Art. 52 Abs. 2 KRG, wie die Gebäude zu situieren und zu gestalten seien. Thema des Baubewilligungsverfah- rens werde die konkrete Gestaltung des Attikageschosses sowie die Fragen sein, ob die bauliche Unterordnung des Attikageschosses im Verhältnis mit dem darunterliegenden Geschoss erkennbar sei und die zulässige Nutzfläche des Attikageschosses nicht vergrössert werde.

• Es sei kein Verstoss gegen die Gleichbehandlung, wenn die A._____ AG von der Mitwirkung an der Testplanung ausgeschlossen gewesen

- 6 - sei. Ein Verstoss gegen das Gebot der Gleichbehandlung einzig auf- grund der Tatsache, dass innerhalb des zukünftigen Arealplanes ein erstes Gebiet aufgrund einer damit kompatiblen Quartierplanung über- baut werden solle, sei nicht ersichtlich. Zudem sei die Situation der be- reits überbauten Parzelle 2761 nicht mit der unüberbauten Parzelle 2762 vergleichbar.

E. 8 Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am

E. 10 Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 auf Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen dasselbe vor wie die Beschwerdegegnerin 2.

E. 11 Am 4. November 2014 hielt die Beschwerdeführerin − mit Ausnahme des Antrags auf Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens − replicando an ihren Anträgen fest.

• Die Gemeinde habe nicht nur den Quartierplan genehmigt und ihre Ein- sprache abgewiesen, sondern gleichzeitig auch das Gesuch abgewie- sen, das Quartierplanverfahren bis zum Vorliegen der Arealplanung zu sistieren. Sodann habe sie nicht auf die Teilnahme im Arealplanverfah- ren verzichtet, sei sie doch gar nicht angefragt worden. Eine Orientie- rung sei erst nach Abschluss der Studien erfolgt.

• Obwohl grosse Vorarbeiten zur Arealplanung (unter Ausschluss der Beschwerdeführerin) geleistet worden seien, sei kein Mitwirkungsver- fahren eröffnet worden, um die Arealplanung zum Abschluss zu brin- gen, sondern es sei eine Quartierplanung eingeleitet worden. Damit sei ihr die Mitwirkung im Arealplanverfahren verweigert worden und die Gemeinde habe ihr auch die Möglichkeit entzogen, gegen die Arealpla- nung ein Rechtsmittel zu ergreifen. Wenn schon die Arealplanung nicht zu Ende gebracht worden sei, müsste zumindest erwartet werden, dass die Rechtsunterworfenen gleich behandelt würden. Alle Grundeigentü- mer hätten Gelegenheit haben müssen, mitzuwirken oder zumindest Anträge einzubringen. Sie sei im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 2 erst nach Vorliegen der Ergebnisse der Testplanung orientiert worden. Dies sei rechtsungleich.

• Die Tatsache, dass eine Parzelle teilweise überbaut sei, rechtfertige es nicht, zu behaupten, es bestünde keine Überbauungsabsicht oder eine Parzelle sei deshalb nicht in das Quartierplangebiet einzubeziehen.

• Im Gebiet D._____ seien auch das Wohnen nicht störende Gewerbebe- triebe vorgesehen. Wenn jedoch hier eine ausschliessliche Wohnnut- zung mitten im Arealplangebiet im Rahmen eines Quartierplans bewil- ligt würde, sei gesagt, dass dort keine gewerbliche Nutzung erfolgen könne und umgekehrt, dass die gewerbliche Nutzung im übrigen Gebiet erfolgen müsse. Solle das Gebiet D._____ einer modernen Planung des Gemeindebaus zugeführt werden, gehe es nicht an, zwischen dem

- 11 - Quartierplangebiet und der Kirchgasse einen schmalen Streifen zu be- lassen, der lediglich im Hofstattrecht oder aber nach der Regelbauwei- se überbaut werden könne. Im Rahmen einer Arealplanung würden die Grundsätze für die Überbauung dieses Streifens festgelegt. Dies sei nach Genehmigung des Quartierplans nicht mehr möglich, zumal Stel- lung und Ausmass der Gebäudekubatur im Quartierplan eine spätere Überbauung des schmalen Streifens präjudizierte. Im Arealplan sei grundsätzlich und parzellenübergreifend die künftige bauliche Tätigkeit, die Erschliessung und die Nutzung festzulegen. Mit der vorgenomme- nen Quartierplanung würden weitsichtige, parzellenübergreifende Pla- nungen im Sinne eines Arealplans per se beeinträchtigt und präjudi- ziert. Ein Arealplan sei nicht die Summe mehrerer Quartierplanungen, sondern lege die Grundsätze fest, an denen sich die Quartierpläne ori- entierten. Diese Stufenfolge werde hier durchbrochen, mit der Folge, dass eine künftige Arealplanung etwa entlang der Kirchgasse oder eben mitten im Arealplangebiet keine Wirkung mehr entfalten könnte.

E. 12 Die Beschwerdegegnerin 2 hielt am 14. November 2014 duplicando an ihren Anträgen fest und führte neben Wiederholungen was folgt aus:

• Der angefochtene Entscheid äussere sich nicht über Stand und Weiter- führung des Arealplanverfahrens, weswegen die Rüge, die Gemeinde habe das Arealplanverfahren zu Unrecht nicht weitergeführt, nicht zu hören sei. Das Beschwerdeverfahren sei auf den Quartierplan C._____ beschränkt. Somit könne hier auch keine Verletzung der Mitwirkungs- rechte im Arealplanverfahren gerügt werden. Dies wäre Gegenstand ei- nes eigenständigen Verfahrens mit eigenem Anfechtungsobjekt. Darauf sei nicht einzutreten. Die Stufenfolge der Planung werde nicht in Frage gestellt, da der Quartierplan diesen Stufenbau einhalten müsse und keine Präjudizierung der Arealplanung mit sich bringe.

• Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Rüge einer angeblichen un- richtigen Sachverhaltsdarstellung habe die Beschwerdeführerin in ihrer Replik selber zugestanden, dass es für den Einbezug in ein Quartier- planverfahren keine Rolle spiele, ob eine Parzelle überbaut werden wol- le oder nicht; massgebend seien andere Gründe wie Erschliessung oder gemeindebauliche Betrachtung. Damit anerkenne die Beschwer- deführerin, dass die Frage einer künftigen Überbauung ihrer eigenen Parzelle für den Einbezug derselben in das Quartierplanverfahren C._____ nicht ausschlaggebend und nicht rechtserheblich sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin nie kommuniziert, dass sie ihre Parzelle überbauen oder neu bebauen wolle. Die erstmalige Erwähnung im zweiten verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei deshalb wohl eine reine

- 12 - Schutzbehauptung. Zudem bestehe bei der Erschliessung und aus ge- meindebaulicher Sicht keine zwingende Veranlassung, Parzelle 2761 in die Quartierplanung C._____ aufzunehmen. Die Erschliessung sei bei Parzelle 2761 schon separat geregelt und müsse auch separat geregelt worden sein, ansonsten mangels hinreichender Erschliessung keine Bauten hätten errichtet werden dürfen. gemeindebaulich sei ein Einbe- zug von Parzelle 2761 nicht zwingend erforderlich, weil diese weder in den Planungen noch in den Synthesevarianten eine Änderung erfahren habe und bereits überbaut sei.

E. 13 Am 24. November 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einreichung einer Duplik und schloss sich den Anträgen und Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin 2 in deren Duplik an. An ihrer Vernehmlas- sung vom 2. Oktober 2014 hielt sie fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Be- schluss vom 4., mitgeteilt am 7. Februar 2014, mit welchem die Be- schwerdegegnerin 1 einerseits sowohl die Einsprache der heutigen Be- schwerdeführerin als auch den Antrag, die Genehmigung des Quartier- plans und von Baubewilligungsverfahren auf unbestimmte Zeit zurückzu- stellen, bis der Arealplan erarbeitet und in Rechtskraft erwachsen ist, ab- gewiesen und anderseits den Quartierplan C._____ unter Bedingungen und Auflagen genehmigt hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer

- 13 - anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin 1 ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin des angefochtenen Beschlusses ist die Beschwerde- führerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt von Erwägung 3b − einzu- treten. b) In ihrer Beschwerdeschrift vom 10. März 2014 beantragt die Beschwerde- führerin die Aufhebung von Ziff. 1 - 5 des Beschlusses der Beschwerde- gegnerin 1 vom 4. Februar 2014 (Einspracheabweisung [Ziff. 1]; Abwei- sung des Antrags auf Zurückstellung der Genehmigung des Quartierplans und des Baubewilligungsverfahrens auf unbestimmte Zeit, bis der Areal- plan erarbeitet und in Rechtskraft erwachsen ist [Ziff. 2]; Kostenspruch [Ziff. 3]; ausseramtliche Entschädigung [Ziff. 4]; Genehmigung Quartier- plan C._____ [Ziff. 5]). Eventualiter sei die Angelegenheit an die Be- schwerdegegnerin 1 zurückzuweisen, um das Quartierplanverfahren unter Einbezug der Parzelle 2761 weiterzuführen. Subeventualiter sei die Ange- legenheit an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen, um das Quar- tierplanverfahren nach Rechtskraft der Arealplanung fortzuführen. Bereits am 10. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin 1 Antrag auf Akteneinsicht sowie auf Rückstellung allfälliger Quartierpla- nungen und Baubewilligungsverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräf- tigen Arealplans gestellt. In ihrer Einsprache an die Beschwerdegegnerin 1 vom 12. September 2013 hat die Beschwerdeführerin beantragt, dem Quartierplan C._____ sei die Genehmigung zu verweigern. Eventualiter sei das Quartierplangebiet um die Parzelle 2761 zu erweitern. Streitge- genstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens bildet demnach die Abweisung des Antrags auf Rückstellung der

- 14 - Genehmigung des Quartierplans und von Baubewilligungen bis zum Vor- liegen des rechtskräftigen Arealplans sowie die Genehmigung des Quar- tierplans C._____ einschliesslich der Abweisung des Antrags auf Einbe- zug der Parzelle 2761 in die Quartierplanung und der Gewährung eines Ausnützungsbonus von 12.06 %. 2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass vorliegend auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein verzichtet werden kann. Die Beschwerdeführerin wollte dem streitberufe- nen Gericht mit dem beantragten Augenschein ganz allgemein die Lage des Gebiets D._____ zeigen. Diese ergibt sich indes bereits rechtsgenüg- lich aus den Akten, insbesondere aus den eingereichten Plänen. Vor die- sem Hintergrund erweist sich die Durchführung eines Augenscheins zur Beantwortung der vorliegend zu entscheidenden Fragen als nicht not- wendig, weshalb das Gericht in Anwendung der antizipierten Beweiswür- digung (vgl. BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d mit Hinweisen) auf dessen Durchführung verzichtet.

3. a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Areaplanung entgegen früheren Aussagen und obwohl die Arealplanungspflicht für das Gebiet D._____ ausgewiesen sei, vorläufig nicht weitergeführt werde und sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich im gesetzlich vorgesehenen Verfah- ren einzubringen. Dies verletze ihre gesetzlichen Mitwirkungsrechte nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) und Art. 13 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110). Sodann habe sie − im Gegensatz zur Beschwerde- gegnerin 2 − weder an der Testplanung mitwirken können noch habe ein Mitwirkungsverfahren stattgefunden. Dies verstosse gegen den Gleichbe- handlungsgrundsatz von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizeri-

- 15 - schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Überdies könne sie gegen die Arealplanung auch kein Rechtsmittel ergreifen. b) Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin 1 habe durch ihr früheres Verhalten im Zusammenhang mit dem im Jahr 2005 kommunizierten Arealplanentwurf bezüglich der Weiterführung der Arealplanung einen Vertrauenstatbestand geschaffen, blendet sie aus, dass ihr die Beschwerdegegnerin 1 bereits mit Schreiben vom 1. April 2011 (beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 12) was folgt mitgeteilt hat: "Wie wir sie bereits informiert haben, hat die Gemeinde X._____ als Vorbereitung für eine Arealplanung und anschliessende Überbauung des Gebietes D._____ mit drei beauftragten Teams eine Testplanung durchgeführt. Im Januar wurde die Testplanung mit der Abgabe der Ergebnisse durch die drei Planungsteams abge- schlossen. […] Nach einer Gemeindeinternen Analyse der drei Lösungsvorschläge wurde der nächstfolgende Planungsschritt, die Arealplanung aufgrund einer neuen Prioritätensetzung durch den Gemeinderat vorläufig zurückgestellt. […] Das Gebiet D._____ soll mittel- bis langfristig für Wohnzwecke abgegeben werden. […] Die im Eigentum der Baugesellschaft B._____ befindliche Parzelle 2762 kann vorab mit- tels eines Quartierplanverfahrens unter Berücksichtigung der städtebaulichen Vor- gaben aus der Testplanung beplant und überbaut werden." Folglich war aber die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. April 2011 in Kenntnis darüber, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Arealpla- nung vorläufig sistiert hatte und die beschwerdeführerische Parzelle 2761 nicht in die Quartierplanung einbeziehen wollte. Die Beschwerdeführerin hat auf dieses Schreiben weder reagiert noch sich dagegen zur Wehr ge- setzt. Des Weiteren geht aus dem vorstehend zitierten Schreiben der Be- schwerdegegnerin 1 vom 1. April 2011 auch hervor, dass die Beschwer- degegnerin 1 die Beschwerdeführerin bereits früher darüber informiert hatte, dass sie eine Testplanung im Gebiet D._____ durchführen wolle. Dies geht im Übrigen auch aus Ziff. 3.9 der Schrift "Entwicklungsgebiet D._____, X._____ Testplanung" vom 25. Oktober 2010 (Bf-act. 6) hervor. Auch darauf hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert und sich auch nicht für die Mitwirkung bei der Testplanung beworben. Schliesslich ist der Be- schwerdegegnerin 2 Recht zu geben wenn sie ausführt, dass die Frage

- 16 - der Mitwirkung in der Arealplanung sowie die Frage, ob der Arealplan zu- erst rechtskräftig zu erlassen sei und erst nachher die Quartierplanung wieder aufgenommen werden solle, nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Rahmen des Arealplanverfahrens zu prüfen sei, weshalb im Zuge des vorliegenden Verfahrens nicht darauf einzutreten sei. Folglich erweisen sich die beschwerdeführerischen Rügen hinsichtlich des Areal- planverfahrens bzw. einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungsrechte im Arealplanverfahren als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

4. a) Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1 sei von der aktenwidrigen und irrigen Sachverhaltsdarstellung ausgegangen, dass auf ihrer Parzelle 2761 in absehbarer Zeit mit keiner Bautätigkeit zu rechnen sei. Es bestünden im Gegenteil konkrete Überbauungsabsichten. Sie habe nur die Vorgaben der Arealplanung abwarten wollen, bevor sie ein konkretes Projekt ausarbeite. Sodann habe sie aufgrund der Studie aus dem Jahr 2005 damit gerechnet, ihre Parzelle würde in ein Quartier- planverfahren einbezogen werden. b) Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdegegne- rin 1 bei der Vorgehensweise im Bereich Planungssachen ein grosser Entscheidungsspielraum zukommt. Insbesondere durfte sie das Quartier- planverfahren C._____ aufgrund einer neuen Prioritätensetzung ohne Weiteres dem Arealplan D._____ vorziehen. Dies setzt selbstverständlich voraus, dass die Quartierplanung die künftige Arealplanung nicht präjudi- ziert, was vorliegend indes − wie nachfolgend dargestellt − nicht der Fall ist.

- 17 - c) Hinsichtlich des Nichteinbezugs von Parzelle 2761 ins Quartierplangebiet hat die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Beschluss nachvoll- ziehbar und schlüssig dargelegt, weswegen die erwähnte Parzelle der Beschwerdeführerin nicht ins Quartierplangebiet einbezogen worden ist. Einerseits wies sie darauf hin, dass auf den zwischen dem Quartierplan und der Kirchgasse befindlichen, überbauten und erschlossenen Grunds- tücken in absehbarer Zeit mit keiner wesentlichen Bautätigkeit zu rechnen sei und sich eine neue Beplanung im Rahmen eines Quartierplans kei- neswegs aufdränge. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin 1 darauf hingewiesen, dass die Parzelle 2761 weder in den Testplanungen der Teams A - C noch in den beiden Synthesevarianten überhaupt eine be- sondere Erwähnung hinsichtlich Ausgestaltung und Überbauung erfahren habe. Schliesslich befinde sich die Parzelle 2762 der Beschwerdegegne- rin 2 nicht mitten im Arealplangebiet, sondern am Rande des unüberbau- ten und noch vollständig beplanbaren Arealplangebiets, weshalb eine selbständige Quartierplanung auf dieser Parzelle überhaupt Sinne mache. Mit dieser Argumentation hat die Beschwerdegegnerin 1 den ihr zuste- henden weiten Entscheidungsspielraum in der Vorgehensweise nicht überschritten. Schliesslich handelt es sich bei der beschwerdeführeri- schen Aussage, wonach Parzelle 2761 für sich allein kaum einen Quar- tierplan auszufüllen vermöchte, weil sie mit rund 1'800 m2 zu klein sei, um eine unbewiesene Behauptung. Denn einerseits gibt es kein Mindestmass für einen Quartierplan. Anderseits ist es auch durchaus denkbar, dass ein Quartierplan nicht nur Parzelle 2761, sondern auch noch andere, momen- tan überbaute Parzellen an der Kirchgasse umfasst. Sodann steht heute auch nicht fest, ob neben der Arealplanung an der Kirchgasse auch eine Quartierplanung notwendig ist, um die Parzellen entlang der Kirchgasse allenfalls neu zu bebauen. Zudem konnte die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin 1 vom 1. April 2011 − wie vorstehend bereits dargestellt (vgl. E.3b) − auch nicht mehr damit rech-

- 18 - nen, dass ihre Parzelle in das Quartierplanverfahren C._____ einbezogen werde.

5. a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Quartierplan gewähre zu Unrecht einen BGF-Bonus von 12.06 % gegenüber der Grundordnung. Dies ver- stosse gegen Art. 88 Abs. 4 lit. b des Baugesetzes (BG). Hier fehle die geforderte Einordnung der geplanten Bauten in die bestehende bauliche Umgebung. Weder von den Kuben, der Fassadengestaltung, der Materi- alisierung her noch unter dem Blickwinkel der Einordnung in das Gelände und der Ausrichtung finde eine Einbettung statt. Die Prüfung, ob eine sehr gute Beziehung der geplanten Bauten zum unüberbauten Teil im Gebiet D._____ vorliege, könne mangels Arealplan nicht vorgenommen werden. Zumindest müssten die Kuben, die Ausrichtung und die Fassadengestal- tung in der Umgebung rudimentär bekannt sein, bevor dies geprüft wer- den könne. Ein solcher Quartierplan präjudiziere einen allfälligen Areal- plan. Er lege den Wertmassstab für die weitere Überbauung fest und dränge sich zur Übernahme in den Arealplan auf, was Art. 26 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) verhindern wolle. b) Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass das beschwerdeführeri- sche Argument, wonach der Quartierplan den Wertmassstab für die wei- tere Überbauung des Gebietes D._____ festlege und sich zur Übernahme in den Arealplan aufdränge, vollkommen abwegig ist. Eine solche, durch nichts belegte Vermutung, ist nicht zu schützen. Durch den festgelegten BGF-Bonus von 12.06 % wird denn auch − wie bereits die Beschwerde- gegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2014 zu Recht ausführt − kein verbindlicher Standard für die Gestaltung und Dimensio- nierung der Baukörper im restlichen Gebiet D._____ geschaffen. Vielmehr obliegt es den übrigen Grundeigentümern im betreffenden Gebiet, nach

- 19 - erfolgter Planung für eine harmonische Eingliederung ihrer Baukörper zur baulichen und landschaftlichen Umgebung im Sinne von Art. 88 Abs. 4 BG zu sorgen, um allenfalls ebenfalls in den Genuss eines BGF-Bonus zu kommen. Von einem faktischen Zwang, die eigene Bautätigkeit an die Baukörper des Quartierplans C._____ angleichen zu müssen, um in den Genuss eines entsprechenden BGF-Bonus zu kommen, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. c) Schliesslich hat die Baukommission der Beschwerdegegnerin 1 anlässlich ihrer Sitzung vom 14. September 2011 einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt, weswegen der BGF-Bonus von 12.06 % vorliegend zu ge- währen sei, indem sie was folgt ausgeführt hat (vgl. das Baukommissi- onsprotokoll vom 14. September 2011 [Beilage 6b der Beschwerdegegne- rin 1]): "Die Umsetzung der wesentlichen Erkenntnisse aus der Testplanung ist überzeu- gend. Der Quartierplan wird bezüglich dem Kriterium "Städtebau" […] als gute, an- gemessene Lösung beurteilt (3 Punkte). Bezüglich des Kriteriums "Quartier" […] ist der Quartierplan als überdurchschnitt- lich mit interessanten Ansätzen zu beurteilen (2 Punkte). Dazu trägt hauptsächlich die versetz[t]e Anordnung der Bauten und die dadurch ermöglichten Aussichten bei. Die vorgeschlagene Gestaltung der Aussenräume […] wird als gute, angemessene Lösung beurteilt (3 Punkte). Die Einbindung der Bauten in der natürlichen Topogra- fie ohne grössere Geländeanpassungen und die differenzierte Anordnung und Ge- staltung der halböffentlichen und privaten Aussenräume sind teilweise als vorbild- lich zu bewerten. Die architektonische Gestaltung […] wird als angemessen, teilweise überdurch- schnittlich beurteilt (1 Punkt). Die Organisation der Wohnungsgrundrisse ist funkti- onal richtig, die Gestaltung der Fassaden durchschnittlich. Das Kriterium "Energie" und "Nachhaltigkeit" − mit dem vorgesehenen Minergie- Standard und dem Aufbau von Sonnenkollektoren auf dem Flachdach − kann als gute, angemessene Lösung beurteilt werden (3 Punkte)." Die Baukommission der Beschwerdegegnerin 1 kam zum Schluss, dass die Gesamtlösung des Quartierplans den Anforderungen einer sehr guten Beziehung der geplanten Bauten zur baulichen und landschaftlichen Um- gebung und untereinander zu entsprechen vermöge, weshalb der nach- gesuchte Bonus von 12.06 % gewährt werden könne. Dies ist in Anbe-

- 20 - tracht der vorstehend zitierten nachvollziehbaren und schlüssigen Aus- führungen der Baukommission nicht zu beanstanden.

6. a) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Profilierungsplan V5 in der vorliegenden Quartierplanung für verbindlich erklärt werde, was un- verständlich sei, zumal die Beschwerdegegnerin 1 bei der Prüfung des Profilierungsplans wiederum die bereits im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren R 12 48 festgestellte Rechtsverletzung begangen habe, indem der Profilierungsplan die Höhe des Richtprojektes übernehme. b) Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht korrekt und zielen dementsprechend ins Leere. Einerseits ist in Art. 3 QPV festgehalten, dass die Profilierung im Rahmen der öffentlichen Auflage erfolge. Ander- seits hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich bereits im Urteil R 12 48 vom 5. Februar 2013 unter Erwägung 2 Folgendes festgehalten: "Nachdem die Beschwerdeführerin die Rüge betreffend Änderung der Baulinien, die Rüge des verletzten Grenzabstandes sowie der verletzten Gebäudelänge unter Behaftung der Gemeinde auf den Grenzabstand von Haus 3 zu Parzelle 2761 von

E. 16 September 2013 wurde der genau gleiche Profilierungsplan 1:500 V5 vom 24. Oktober 2011 wiederum öffentlich aufgelegt. Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes R 12 48 vom 5. Februar 2013 hat sich somit dies- bezüglich nichts geändert. Es ist deshalb auch nicht verständlich, warum die Beschwerdeführerin die erwähnte Rüge im vorliegenden Verfahren wiederholt. Wie die Beschwerdegegnerin 1 bereits im angefochtenen Be-

- 21 - schluss vom 4. Februar 2014 zu Recht ausgeführt hat, stellt der Profilie- rungsplan V5 die Höhenpunkte der Gebäudemässe, des Terrains und der Profilstangen dar, während die Profilierung bzw. das Baugespann gemäss Art. 43 Abs. 1 KRVO die Lage, Höhe und Gestalt der Baute im Gelände zeigt. Somit geben aber weder der Profilierungsplan V5 noch das Bauge- spann im Gelände die Definition der gesetzlich zulässigen Gebäudehöhe wieder. Die Gebäudehöhe wird denn auch erst im Verlaufe des Baubewil- ligungsverfahrens in Kenntnis des detaillierten Bauprojekts geprüft.

7. a) Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin noch vor, dass im Gebiet D._____ nicht nur Wohnbauten, sondern auch das Wohnen nicht stören- de Gewerbebetriebe vorgesehen seien. Indem nun im Rahmen des Quar- tierplans C._____ eine ausschliessliche Wohnnutzung mitten im Areal- plangebiet bewilligt werde, sei bereits gesagt, dass dort keine gewerbliche Nutzung erfolgen könne und umgekehrt, dass die gewerbliche Nutzung im übrigen Gebiet erfolgen müsse. b) Wie nachfolgend dargestellt zielt auch diese Rüge ins Leere. Denn Art. 7 QPV schreibt für das Quartierplangebiet vor, dass sich die Art der Nut- zung nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplans richte. Gemäss Art. 44 BG sind nun aber in der Wohnzone 2 nicht nur Wohnbauten zulässig, sondern auch das Wohnen nicht störende Betrie- be. Folglich erweist sich aber die beschwerdeführerische Aussage, wo- nach im Quartierplangebiet keine gewerbliche Nutzung erfolgen könne, als unzutreffend. Vielmehr ist eine gewerbliche Nutzung auch im Quar- tierplangebiet C._____ zulässig, solange sie das ruhige und gesunde Wohnen der Nachbarschaft nicht beeinträchtigt.

- 22 -

8. a) Nachdem die im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubün- den R 12 48 vom 5. Februar 2013 noch beanstandete mögliche Präjudi- zierung der künftigen Arealplanung im Zusammenhang mit der Weg- führung des Fuss- und Radwegs in der Zwischenzeit von den Beschwer- degegnerinnen ausgeräumt worden ist, liegt demnach keine mögliche Präjudizierung der künftigen Arealplanung durch den Quartierplan C._____ auf Parzelle 2762 mehr vor. Dementsprechend hat aber die Be- schwerdegegnerin 1 den Quartierplan C._____ zu Recht unter Bedingun- gen und Auflagen genehmigt und auf den Einbezug der Parzelle 2761 ins Quartierplanverfahren verzichtet. Ebenfalls zu Recht hat sie den Antrag auf Sistierung der Genehmigung des Quartierplans und von Baubewilli- gungsverfahren auf unbestimmte Zeit, bis der Arealplan erarbeitet und in Rechtskraft erwachsen ist, abgewiesen. Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin 1 vom 4., mitgeteilt am 7. Februar 2014, erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Dies hat vor- liegend zur Folge, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Dabei kann die am 26. No- vember 2014 vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 eingereich- te Honorarnote von gesamthaft Fr. 6'303.65 (22.66 h x Fr. 250.--

- 23 - [= Fr. 5666.70], zuzüglich Spesen [Fr. 170.--] sowie 8 % MWST von Fr. 5'836.70 [= Fr. 466.95]) übernommen werden. Die Beschwerdeführe- rin hat die Beschwerdegegnerin 2 somit aussergerichtlich mit Fr. 6'303.65 (inkl. MWST) zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht demge- genüber keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 544.-- zusammen Fr. 4'044.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. Die A._____ AG hat die Baugesellschaft B._____ mit Fr. 6'303.65 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 28

5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Vizepräsidentin Moser, Simmen als Aktuar URTEIL vom 10. Februar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 1 und Baugesellschaft B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Claudio Weingart, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Quartierplan "C._____"

- 2 - 1. Am 31. Mai 2011 reichte die Baugesellschaft B._____ bei der Gemeinde X._____ die Planunterlagen für den Quartierplan C._____ ein. Der Peri- meter des Quartierplans befindet sich im Arealplangebiet D._____ und erstreckt sich über die Parzelle 2762. Im Quartierplan sind vier dreige- schossige Baukörper mit jeweils einer zurückversetzten Attikawohnung vorgesehen. Die Ausrichtung der Wohneinheiten orientiert sich gegen Westen und Süden. Die Erschliessung erfolgt über die E._____-strasse. 2. Anlässlich der öffentlichen Publikation des Quartierplans C._____ vom

28. Oktober bis 27. November 2011 erhob unter anderen die A._____ AG am 24. November 2011 Einsprache. Diese wurde mit Beschluss der Ge- meinde X._____ vom 8. Mai 2012 abgewiesen. Ebenfalls am 8. Mai 2012 genehmigte die Gemeinde X._____ in einem separaten Beschluss den Quartierplan C._____. 3. Dagegen erhob die A._____ AG am 11. Juni 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und verlangte die Aufhe- bung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil R 12 48 vom 5. Februar 2013 gut und hob den Be- schluss der Gemeinde X._____ vom 8. Mai 2012 betreffend Genehmi- gung des Quartierplans C._____ sowie die Abweisung der dagegen erho- benen Einsprache auf. Dabei gelangte das Gericht zum Schluss, dass der zu beurteilende Quartierplan C._____ eine unzulässige Präjudizierung der Arealplanung bedeute, weil ein Fuss- und Radweg gemäss Synthesevari- ante 2 nicht in die Quartierplanung aufgenommen worden sei. 4. Nachdem das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichtes unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, wurde der Quartierplan C._____ im Juni 2013 ergänzt und überarbeitet. Art. 13 der Quartierplanvorschriften (QPV) enthält neu einen Abs. 5, der wie folgt lautet:

- 3 - "Entlang der südlichen Grenze der Parzelle Nr. 2762 zu den Parzellen Nr. 481 und 493 ist für einen allfälligen Fuss- und Radweg, welcher sich aus einer später fol- genden Arealplanung im süd- und westlich angrenzenden Gebiet ergeben könnte, eine Teilfläche des Grundstückes freizuhalten." Im Gestaltungsplan/Umgebungsplan 1:500 vom 28. Juni 2013 ist neu eine Fusswegfläche/Radwegfläche im Südwesten eingezeichnet, ebenso im Erschliessungsplan 1:500 vom 28. Juni 2013. Im Bestandesplan 1:500 vom 28. Juni 2013 ist neu der Hinweis auf die − am 2. April 2012 vom Gemeinderat rechtskräftig festgelegte − Baulinie im Bereich F._____-weg enthalten. 5. Vom 16. August bis 16. September 2013 wurden die Unterlagen − zum zweiten Mal − öffentlich aufgelegt. Aufgelegt wurden die QPV V1 (neu vom 2. August 2013), der Bestandesplan 1:500 V2 (neu vom 28. Juni 2013), der Gestaltungsplan/Umgebungsplan 1:500 V3 (neu vom 28. Juni 2013), der Erschliessungsplan 1:500 V4 (neu vom 28. Juni 2013), der Profilierungsplan 1:500 V5 (wie 1. Auflage vom 24. Oktober 2011), das Richtprojekt Umgebungsgestaltung R1 (wie 1. Auflage vom 19. Mai bzw.

5. September 2011), das Richtprojekt Häuser R2 (wie 1. Auflage vom

24. Oktober 2011), der Grundbuchauszug R3 (wie 1. Auflage vom 28. Ja- nuar 2011), die Erläuterungen Konzept/Bezug zu Testplanung D._____ R4 (wie 1. Auflage vom 24. Oktober 2011) und das Modell R5 (wie 1. Auf- lage, undatiert). Erstmals wurde ein Planungs- und Mitwirkungsbericht R6 vom 28. Juni 2013 aufgelegt. 6. Dagegen erhob die A._____ AG am 12. September 2013 wiederum Ein- sprache und beantragte, dem Quartierplan C._____ sei die Genehmigung zu verweigern. Eventualiter sei das Quartierplangebiet um die Parzelle 2761 zu erweitern. Die Baugesellschaft B._____ beantragte in ihrer Ver-

- 4 - nehmlassung vom 9. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. 7. Mit Beschluss vom 4., mitgeteilt am 7. Februar 2014 (SRB.2014.71), wies der Gemeinderat von X._____ die Einsprache der A._____ AG ab, soweit er darauf eintrat. Ebenso wies er den Antrag ab, die Genehmigung des Quartierplans und von Baubewilligungsverfahren auf unbestimmte Zeit zurückzustellen, bis der Arealplan erarbeitet und in Rechtskraft erwach- sen sei. Er genehmigte den Quartierplan C._____ unter Bedingungen und Auflagen. Unter anderem verfügte er, dass die Bestandteile des Quartier- plans gemäss Art. 3 QPV (Fassung vom 2. August 2013) einen integrie- renden Bestandteil der Genehmigung bildeten. Der Gemeinderat gewähre einen Ausnützungsbonus von 12.06 %. Zur Begründung brachte der Ge- meinderat von X._____ Folgendes vor:

• Der Quartierplan C._____ entspreche den rechtsgültigen Bau- und Pla- nungsvorschriften und beeinträchtige die Arealplanung D._____ nicht.

• Schon am 10. Juli 2013 habe die A._____ AG beantragt, Quartierpla- nungen und Baubewilligungsverfahren seien zurückzustellen, bis ein rechtskräftiger Arealplan vorliege. Der Gemeinderat habe aber die Prio- ritäten anders beurteilt und das Arealplanverfahren vorläufig ausge- setzt. Entsprechend wäre es unverhältnismässig und wohl auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie, sämtliche Planungen und Baubewil- ligungsverfahren auf unbestimmte Zeit bis zum Vorliegen einer abge- schlossenen Arealplanung zurückzustellen. Zudem werde die Arealpla- nung durch den Quartierplan nicht präjudiziert.

• Die Testplanungsteams seien übereinstimmend zum Ergebnis gelangt, dass die Wohnzone 2 betreffend Nutzung und Dichte bei der Umset- zung des Arealplans richtig sei. Einigkeit bestehe auch darin, wie die Quartiererschliessung erfolgen solle. Selbst wenn alle drei Testplanun- gen für die Weiterentwicklung des Arealplans herangezogen werden sollten, könne nicht von einer negativen Präjudizwirkung durch den Quartierplan C._____ ausgegangen werden. Der Gemeinderat habe am

28. März 2011 die abgeschlossene Testplanung beurteilt und für den nächsten Planungsschritt die Synthesevarianten 1 und 2 festgelegt. Diese Synthesen zeigten für den hier interessierenden Baubereich auf,

- 5 - dass der Quartierplan sowohl betreffend Bebauungsstruktur und Nut- zungsdichte als auch betreffend Erschliessung den beiden vom Ge- meinderat bevorzugten Varianten entspreche. Einzig betreffend Anord- nung der Grünzone und der Linienführung des Fuss- und Radweges hangaufwärts bestünden je nach Variante unterschiedliche Auffassun- gen. Das Quartierplangebiet werde aber von der Grünzone nicht tan- giert und die Linienführung des Fuss- und Radweges sei inzwischen in Art. 13 QPV und den Plänen berücksichtigt.

• Weder der gewährte BGF-Bonus von 12.06 % noch die vorgesehene unterirdische Quartierparkierung behindere die Weiterentwicklung im Arealplangebiet.

• Die Parzelle 2761 sei zu Recht nicht ins Quartierplangebiet einbezogen worden. Dort sei in absehbarer Zeit mit keiner wesentlichen Bautätigkeit zu rechnen und eine neue Planung im Rahmen eines Quartierplans dränge sich nicht auf. Parzelle 2761 habe weder in den Testplanungen noch in den beiden Synthesen eine Erwähnung hinsichtlich Ausgestal- tung und Überbauung erfahren. Parzelle 2762 befinde sich sodann nicht mitten im Arealplangebiet, sondern am Rand des unüberbauten und noch vollständig beplanbaren Arealplangebiets, weshalb eine selbstständige Quartierplanung Sinn mache.

• Ob die Gebäudehöhen auch beim unverbindlichen Richtprojekt einge- halten seien, könne offen bleiben, weil dies anlässlich des Baubewilli- gungsverfahrens überprüft werde. Weder der Profilierungsplan V5 noch das Baugespann im Gelände bildeten die Definition der baugesetzli- chen Gebäudehöhe ab.

• Attikageschosse seien hier zulässig. Im Rahmen des Baubewilligungs- verfahrens sei zu überprüfen, ob alle Voraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 3 BG gegeben seien. Aufgrund der verbindlichen Pläne V3 und V5 sei zu folgern, dass der Grundsatz, ob mit dem Attikageschoss eine gemeindebaulich einwandfreie Lösung erzielt werde, mit dem Quartier- plan als bewilligt gelte und im Baubewilligungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden könne. Dies sei sinnvoll, bestimme doch ein Quartiergestaltungsplan gemäss Art. 52 Abs. 2 KRG, wie die Gebäude zu situieren und zu gestalten seien. Thema des Baubewilligungsverfah- rens werde die konkrete Gestaltung des Attikageschosses sowie die Fragen sein, ob die bauliche Unterordnung des Attikageschosses im Verhältnis mit dem darunterliegenden Geschoss erkennbar sei und die zulässige Nutzfläche des Attikageschosses nicht vergrössert werde.

• Es sei kein Verstoss gegen die Gleichbehandlung, wenn die A._____ AG von der Mitwirkung an der Testplanung ausgeschlossen gewesen

- 6 - sei. Ein Verstoss gegen das Gebot der Gleichbehandlung einzig auf- grund der Tatsache, dass innerhalb des zukünftigen Arealplanes ein erstes Gebiet aufgrund einer damit kompatiblen Quartierplanung über- baut werden solle, sei nicht ersichtlich. Zudem sei die Situation der be- reits überbauten Parzelle 2761 nicht mit der unüberbauten Parzelle 2762 vergleichbar. 8. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am

10. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde seien Ziff. 1 - 5, insbesondere auch Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4 des Entscheides des Gemeinderates von X._____ vom 4. Februar 2014 aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an den Gemeinderat zurückzuweisen, um das Quartierplanverfahren unter Einbezug der Parz. Nr. 2761 weiterzuführen. 3. Subeventualiter sei die Angelegenheit an den Gemeinderat zurückzuweisen, um das Quartierplanverfahren nach Rechtskraft der Arealplanung fortzuführen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerinnen." Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschie- benden Wirkung sowie die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens bis auf Weiteres. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Septem- ber 2014 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu. Die beantragte Sistierung wurde mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2014 letztmals bis am 31. August 2014 bewilligt. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin was folgt vor:

• Entgegen früherer Aussagen werde die Arealplanung vorläufig nicht weitergeführt. Die Beschwerdeführerin habe bisher keine Gelegenheit gehabt, sich im gesetzlich vorgesehenen Verfahren einzubringen. Dies vereitle den Anspruch auf Mitwirkung und verletze Art. 4 RPG und Art. 13 KRVO. Im Gegensatz zu den Eigentümern der Parzelle 2762 habe sie bei der Testplanung nicht mitwirken können. Dies verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 BV. Mit der Gele- genheit zur Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Arealplanungsver- fahren hätten der Anspruch auf Mitwirkung und Gleichbehandlung eini- germassen geheilt werden können. Dies habe man aber nicht gewollt.

- 7 -

• Es stimme nicht, dass auf Parzelle 2761 in absehbarer Zeit mit keiner wesentlichen Bautätigkeit zu rechnen sei. Das Gegenteil sei der Fall. Die Beschwerdeführerin habe nur die Vorgaben der Arealplanung ab- warten wollen, bevor sie ein konkretes Projekt ausarbeite. Sie habe aufgrund der Studie aus dem Jahr 2005 damit gerechnet, ihre Parzelle würde in ein Quartierplanverfahren einbezogen werden.

• Der Quartierplan gewähre einen BGF-Bonus von 12.06 % gegenüber der Grundordnung. Dies verstosse gegen Art. 88 Abs. 4 lit. b BG. Die Prüfung, ob eine sehr gute Beziehung der geplanten Bauten zum unü- berbauten Teil im Gebiet D._____ vorliege, könne mangels Arealplan nicht vorgenommen werden. Zumindest müssten die Kuben, die Aus- richtung und die Fassadengestaltung in der Umgebung rudimentär be- kannt sein, bevor dies geprüft werden könne. Ein solcher Quartierplan präjudiziere einen allfälligen Arealplan. Er lege den Wertmassstab für die weitere Überbauung fest und dränge sich zur Übernahme in den Arealplan auf, was Art. 26 Abs. 4 KRG verhindern wolle. Die vorliegen- de Quartierplanung erkläre den Profilierungsplan für verbindlich. Es sei unverständlich, dass der Gemeinderat bei der Prüfung des verbindli- chen Profilierungsplanes die gleiche Rechtsverletzung wie schon im Verfahren R 12 48 festgehalten, begangen habe, übernehme doch die- ser die Höhe des Richtprojektes. Der Quartierplan bzw. der Quartierpro- filierungsplan stehe im Widerspruch zu Art. 67 i.V.m. Art. 57 BG. Sollen die zulässigen Höhen im Quartierplan verbindlich festgelegt werden, seien sie im Quartierplanverfahren zu profilieren. Dies sei hier nicht er- folgt. Somit könne den Höhenbestimmungen in den Quartierplänen kei- ne verbindliche Wirkung zu kommen. Andernfalls wäre die Angelegen- heit zur Profilierung an die Gemeinde zurückzuweisen. Nichts ableiten könne die Baugesellschaft B._____ aus dem Umstand, dass die Profi- lierung während der ersten Auflage des Quartierplans stattgefunden habe. Damals habe die Gemeinde erklärt, die Höhenbestimmungen des Quartierplans seien unverbindlich und die Höhe könne im nachfolgen- den Bewilligungsverfahren noch Streitgegenstand bilden. Gelte heute etwas anderes, wäre die Angelegenheit zur Profilierung zurückzuwei- sen. Somit könne die Baugesellschaft B._____ weder aus dem Profilie- rungsplan noch aus dem Baugespann einen Anspruch auf eine be- stimmte Höhe, Gebäudelänge oder einen bestimmten Grenz- und Ge- bäudeabstand ableiten.

• Parzelle 2761 vermöchte für sich allein kaum einen Quartierplan auszu- füllen. Sie sei mit rund 1800 m2 Landfläche schlicht zu klein. Es bleibe die Überbauung nach der Regelbauweise, womit die gesetzlichen Ab- stände, die AZ und dergleichen einzuhalten wären. Dies entspreche nicht den Anliegen nach einer gemeindebaulichen Entwicklung im Ge-

- 8 - biet, wie es die Arealplanpflicht impliziere. Bereits die Planung von 2005 habe den Einbezug von Parzelle 2761 in ein Quartierplanverfahren mit Parzelle 2762 vorgesehen. Daran habe sich nichts geändert. Sie habe immer auf die Beständigkeit der damaligen Planung vertraut. Eine Er- weiterung des Einzugsgebietes sei deshalb von der Gemeinde von Am- tes wegen einzuleiten. Die ablehnende Haltung verstosse gegen heute geltende Planungsgrundsätze und präjudiziere die künftige Arealpla- nung. 9. Die Baugesellschaft B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) bean- tragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

• Beschwerdeobjekt bilde der Beschluss des Gemeinderates über die Genehmigung des Quartierplans C._____. Da sich dieser in keiner Weise über den Stand und die Weiterführung des Arealplanverfahrens äussere, seien die beschwerdeführerischen Rügen der Verletzung von Art. 4 RPG und Art. 13 KRVO durch die Nichtweiterführung des Areal- planverfahrens unzulässig. Aber auch inhaltlich seien die beschwerde- führerischen Vorbringen verfehlt, da es der Beschwerdegegnerin 2 nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass sie sich im Arealplanverfah- ren geäussert und von ihren Mitwirkungsrechten Gebraucht gemacht habe. Ihre Mitwirkung im Testplanungsverfahren im Zuge der Arealpla- nung sei zulässig gewesen, zumal die Mitwirkung auch der Beschwer- deführerin offen gestanden wäre. Auch die Einsitznahme in einem Be- gleitgremium ändere nichts daran, habe dieses Gremium doch lediglich beratende Funktion gehabt. Zudem hätte sich auch die Beschwerdefüh- rerin um eine Aufnahme in dieses Gremium bemühen können. Ihre Un- tätigkeit habe sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben. Wenn die Beschwerdeführerin nun eine angebliche Verweigerung der Mitwir- kungsrechte rüge, stelle dies einen offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne eines venire contra factum proprium dar. Eine allfällige Verlet- zung der Mitwirkungsrechte im Arealplanverfahren könne jedenfalls nicht im Zuge der vorliegenden Beschwerde gerügt werden. Darauf sei mangels Anfechtungsobjektes nicht einzutreten.

• Der Sachverhalt sei von der Gemeinde nicht unrichtig festgestellt wor- den. Die Gemeinde habe neben dem Argument der nicht absehbaren Bautätigkeit auch auf die fehlende Notwendigkeit einer erneuten Pla- nung und auf das Fehlen von konkreten Vorschlägen für eine Verände- rung auf Parzelle 2761 im Rahmen der Testplanung und der Synthese- varianten sowie auf die Lage des Quartierplangebiets am Rande des überbauten Arealplangebiets verwiesen. Deswegen sei sie zum

- 9 - Schluss gekommen, eine Erweiterung des Quartierplangebiets sei nicht zwingend. Die Beschwerdeführerin habe hier erstmals das Argument der Überbauungsabsicht erhoben, obwohl sie seit dem Jahr 2010 Zeit dafür gehabt hätte.

• Durch den Quartierplan C._____ auf Parzelle 2762 erfolge keine Präju- dizierung der künftigen Arealplanung im übrigen Gebiet D._____. Der Gemeinderat habe sich für die Synthesevarianten 1 und 2 ausgespro- chen. Deren Baufelder entsprächen denjenigen des Quartierplans. Der Quartierplan entspreche weitgehend dem Vorschlag von Team B. Dies habe das Verwaltungsgericht in VGU R 12 48 E.3c bestätigt. Das Ge- richt habe zudem festgehalten, dass sich die beiden Synthesevarianten nur in Bezug auf die Wegführung des Fuss- und Radweges und die An- ordnung der Grünzone unterscheiden würden. Der erste Punkt sei be- hoben worden und der zweite Punkt (Grünfläche) tangiere Parzelle 2762 gar nicht. Somit präjudiziere dies die künftige Arealplanung nicht. Auch der BGF-Bonus von 12.06 % präjudiziere die Arealplanung nicht. Es werde kein verbindlicher Standard für die Gestaltung und Dimensio- nierung der Baukörper im Gebiet D._____ geschaffen. Sodann gebe es sehr wohl Grundlagen für die künftige Überbauung des Arealplange- biets, seien doch Testplanungen durchgeführt worden, deren Ergebnis- se in zwei Synthesevarianten Niederschlag gefunden hätten.

• Die Gebäudehöhe sei nicht vorliegend, sondern im Baubewilligungsver- fahren zu prüfen. Auf die Rüge der Verletzung der Gebäudehöhe sei hier nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen schon im Verfahren R 12 48 selber festgestellt, dass diesbezüglich keine Ver- letzung des geltenden Rechts vorliege.

• Der Beschwerdeführerin sei zweimal Gelegenheit gegeben worden, sich an der privaten Quartierplanung zu beteiligen. Eine einvernehmli- che Lösung habe aber nicht gefunden werden können. Zudem liege Pa- rzelle 2762 ganz am Rande des noch nicht überbauten Arealplange- biets, sodass keinesfalls ein schmaler Streifen übrig bleibe, für welchen praktisch nur die Regelbauweise möglich sei. Die Testplanung und die Synthesen berücksichtigten zudem Parzelle 2761 nicht. Diese Parzelle sei bereits überbaut, weshalb sie nicht neu beplant werden müsse. So- mit gebe es auch diesbezüglich keine Präjudizierung des Arealplanver- fahrens.

- 10 - 10. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 auf Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen dasselbe vor wie die Beschwerdegegnerin 2. 11. Am 4. November 2014 hielt die Beschwerdeführerin − mit Ausnahme des Antrags auf Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens − replicando an ihren Anträgen fest.

• Die Gemeinde habe nicht nur den Quartierplan genehmigt und ihre Ein- sprache abgewiesen, sondern gleichzeitig auch das Gesuch abgewie- sen, das Quartierplanverfahren bis zum Vorliegen der Arealplanung zu sistieren. Sodann habe sie nicht auf die Teilnahme im Arealplanverfah- ren verzichtet, sei sie doch gar nicht angefragt worden. Eine Orientie- rung sei erst nach Abschluss der Studien erfolgt.

• Obwohl grosse Vorarbeiten zur Arealplanung (unter Ausschluss der Beschwerdeführerin) geleistet worden seien, sei kein Mitwirkungsver- fahren eröffnet worden, um die Arealplanung zum Abschluss zu brin- gen, sondern es sei eine Quartierplanung eingeleitet worden. Damit sei ihr die Mitwirkung im Arealplanverfahren verweigert worden und die Gemeinde habe ihr auch die Möglichkeit entzogen, gegen die Arealpla- nung ein Rechtsmittel zu ergreifen. Wenn schon die Arealplanung nicht zu Ende gebracht worden sei, müsste zumindest erwartet werden, dass die Rechtsunterworfenen gleich behandelt würden. Alle Grundeigentü- mer hätten Gelegenheit haben müssen, mitzuwirken oder zumindest Anträge einzubringen. Sie sei im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 2 erst nach Vorliegen der Ergebnisse der Testplanung orientiert worden. Dies sei rechtsungleich.

• Die Tatsache, dass eine Parzelle teilweise überbaut sei, rechtfertige es nicht, zu behaupten, es bestünde keine Überbauungsabsicht oder eine Parzelle sei deshalb nicht in das Quartierplangebiet einzubeziehen.

• Im Gebiet D._____ seien auch das Wohnen nicht störende Gewerbebe- triebe vorgesehen. Wenn jedoch hier eine ausschliessliche Wohnnut- zung mitten im Arealplangebiet im Rahmen eines Quartierplans bewil- ligt würde, sei gesagt, dass dort keine gewerbliche Nutzung erfolgen könne und umgekehrt, dass die gewerbliche Nutzung im übrigen Gebiet erfolgen müsse. Solle das Gebiet D._____ einer modernen Planung des Gemeindebaus zugeführt werden, gehe es nicht an, zwischen dem

- 11 - Quartierplangebiet und der Kirchgasse einen schmalen Streifen zu be- lassen, der lediglich im Hofstattrecht oder aber nach der Regelbauwei- se überbaut werden könne. Im Rahmen einer Arealplanung würden die Grundsätze für die Überbauung dieses Streifens festgelegt. Dies sei nach Genehmigung des Quartierplans nicht mehr möglich, zumal Stel- lung und Ausmass der Gebäudekubatur im Quartierplan eine spätere Überbauung des schmalen Streifens präjudizierte. Im Arealplan sei grundsätzlich und parzellenübergreifend die künftige bauliche Tätigkeit, die Erschliessung und die Nutzung festzulegen. Mit der vorgenomme- nen Quartierplanung würden weitsichtige, parzellenübergreifende Pla- nungen im Sinne eines Arealplans per se beeinträchtigt und präjudi- ziert. Ein Arealplan sei nicht die Summe mehrerer Quartierplanungen, sondern lege die Grundsätze fest, an denen sich die Quartierpläne ori- entierten. Diese Stufenfolge werde hier durchbrochen, mit der Folge, dass eine künftige Arealplanung etwa entlang der Kirchgasse oder eben mitten im Arealplangebiet keine Wirkung mehr entfalten könnte. 12. Die Beschwerdegegnerin 2 hielt am 14. November 2014 duplicando an ihren Anträgen fest und führte neben Wiederholungen was folgt aus:

• Der angefochtene Entscheid äussere sich nicht über Stand und Weiter- führung des Arealplanverfahrens, weswegen die Rüge, die Gemeinde habe das Arealplanverfahren zu Unrecht nicht weitergeführt, nicht zu hören sei. Das Beschwerdeverfahren sei auf den Quartierplan C._____ beschränkt. Somit könne hier auch keine Verletzung der Mitwirkungs- rechte im Arealplanverfahren gerügt werden. Dies wäre Gegenstand ei- nes eigenständigen Verfahrens mit eigenem Anfechtungsobjekt. Darauf sei nicht einzutreten. Die Stufenfolge der Planung werde nicht in Frage gestellt, da der Quartierplan diesen Stufenbau einhalten müsse und keine Präjudizierung der Arealplanung mit sich bringe.

• Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Rüge einer angeblichen un- richtigen Sachverhaltsdarstellung habe die Beschwerdeführerin in ihrer Replik selber zugestanden, dass es für den Einbezug in ein Quartier- planverfahren keine Rolle spiele, ob eine Parzelle überbaut werden wol- le oder nicht; massgebend seien andere Gründe wie Erschliessung oder gemeindebauliche Betrachtung. Damit anerkenne die Beschwer- deführerin, dass die Frage einer künftigen Überbauung ihrer eigenen Parzelle für den Einbezug derselben in das Quartierplanverfahren C._____ nicht ausschlaggebend und nicht rechtserheblich sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin nie kommuniziert, dass sie ihre Parzelle überbauen oder neu bebauen wolle. Die erstmalige Erwähnung im zweiten verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei deshalb wohl eine reine

- 12 - Schutzbehauptung. Zudem bestehe bei der Erschliessung und aus ge- meindebaulicher Sicht keine zwingende Veranlassung, Parzelle 2761 in die Quartierplanung C._____ aufzunehmen. Die Erschliessung sei bei Parzelle 2761 schon separat geregelt und müsse auch separat geregelt worden sein, ansonsten mangels hinreichender Erschliessung keine Bauten hätten errichtet werden dürfen. gemeindebaulich sei ein Einbe- zug von Parzelle 2761 nicht zwingend erforderlich, weil diese weder in den Planungen noch in den Synthesevarianten eine Änderung erfahren habe und bereits überbaut sei. 13. Am 24. November 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einreichung einer Duplik und schloss sich den Anträgen und Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin 2 in deren Duplik an. An ihrer Vernehmlas- sung vom 2. Oktober 2014 hielt sie fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Be- schluss vom 4., mitgeteilt am 7. Februar 2014, mit welchem die Be- schwerdegegnerin 1 einerseits sowohl die Einsprache der heutigen Be- schwerdeführerin als auch den Antrag, die Genehmigung des Quartier- plans und von Baubewilligungsverfahren auf unbestimmte Zeit zurückzu- stellen, bis der Arealplan erarbeitet und in Rechtskraft erwachsen ist, ab- gewiesen und anderseits den Quartierplan C._____ unter Bedingungen und Auflagen genehmigt hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer

- 13 - anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin 1 ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin des angefochtenen Beschlusses ist die Beschwerde- führerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt von Erwägung 3b − einzu- treten. b) In ihrer Beschwerdeschrift vom 10. März 2014 beantragt die Beschwerde- führerin die Aufhebung von Ziff. 1 - 5 des Beschlusses der Beschwerde- gegnerin 1 vom 4. Februar 2014 (Einspracheabweisung [Ziff. 1]; Abwei- sung des Antrags auf Zurückstellung der Genehmigung des Quartierplans und des Baubewilligungsverfahrens auf unbestimmte Zeit, bis der Areal- plan erarbeitet und in Rechtskraft erwachsen ist [Ziff. 2]; Kostenspruch [Ziff. 3]; ausseramtliche Entschädigung [Ziff. 4]; Genehmigung Quartier- plan C._____ [Ziff. 5]). Eventualiter sei die Angelegenheit an die Be- schwerdegegnerin 1 zurückzuweisen, um das Quartierplanverfahren unter Einbezug der Parzelle 2761 weiterzuführen. Subeventualiter sei die Ange- legenheit an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen, um das Quar- tierplanverfahren nach Rechtskraft der Arealplanung fortzuführen. Bereits am 10. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin 1 Antrag auf Akteneinsicht sowie auf Rückstellung allfälliger Quartierpla- nungen und Baubewilligungsverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräf- tigen Arealplans gestellt. In ihrer Einsprache an die Beschwerdegegnerin 1 vom 12. September 2013 hat die Beschwerdeführerin beantragt, dem Quartierplan C._____ sei die Genehmigung zu verweigern. Eventualiter sei das Quartierplangebiet um die Parzelle 2761 zu erweitern. Streitge- genstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens bildet demnach die Abweisung des Antrags auf Rückstellung der

- 14 - Genehmigung des Quartierplans und von Baubewilligungen bis zum Vor- liegen des rechtskräftigen Arealplans sowie die Genehmigung des Quar- tierplans C._____ einschliesslich der Abweisung des Antrags auf Einbe- zug der Parzelle 2761 in die Quartierplanung und der Gewährung eines Ausnützungsbonus von 12.06 %. 2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass vorliegend auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein verzichtet werden kann. Die Beschwerdeführerin wollte dem streitberufe- nen Gericht mit dem beantragten Augenschein ganz allgemein die Lage des Gebiets D._____ zeigen. Diese ergibt sich indes bereits rechtsgenüg- lich aus den Akten, insbesondere aus den eingereichten Plänen. Vor die- sem Hintergrund erweist sich die Durchführung eines Augenscheins zur Beantwortung der vorliegend zu entscheidenden Fragen als nicht not- wendig, weshalb das Gericht in Anwendung der antizipierten Beweiswür- digung (vgl. BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d mit Hinweisen) auf dessen Durchführung verzichtet.

3. a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Areaplanung entgegen früheren Aussagen und obwohl die Arealplanungspflicht für das Gebiet D._____ ausgewiesen sei, vorläufig nicht weitergeführt werde und sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich im gesetzlich vorgesehenen Verfah- ren einzubringen. Dies verletze ihre gesetzlichen Mitwirkungsrechte nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) und Art. 13 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110). Sodann habe sie − im Gegensatz zur Beschwerde- gegnerin 2 − weder an der Testplanung mitwirken können noch habe ein Mitwirkungsverfahren stattgefunden. Dies verstosse gegen den Gleichbe- handlungsgrundsatz von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizeri-

- 15 - schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Überdies könne sie gegen die Arealplanung auch kein Rechtsmittel ergreifen. b) Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin 1 habe durch ihr früheres Verhalten im Zusammenhang mit dem im Jahr 2005 kommunizierten Arealplanentwurf bezüglich der Weiterführung der Arealplanung einen Vertrauenstatbestand geschaffen, blendet sie aus, dass ihr die Beschwerdegegnerin 1 bereits mit Schreiben vom 1. April 2011 (beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 12) was folgt mitgeteilt hat: "Wie wir sie bereits informiert haben, hat die Gemeinde X._____ als Vorbereitung für eine Arealplanung und anschliessende Überbauung des Gebietes D._____ mit drei beauftragten Teams eine Testplanung durchgeführt. Im Januar wurde die Testplanung mit der Abgabe der Ergebnisse durch die drei Planungsteams abge- schlossen. […] Nach einer Gemeindeinternen Analyse der drei Lösungsvorschläge wurde der nächstfolgende Planungsschritt, die Arealplanung aufgrund einer neuen Prioritätensetzung durch den Gemeinderat vorläufig zurückgestellt. […] Das Gebiet D._____ soll mittel- bis langfristig für Wohnzwecke abgegeben werden. […] Die im Eigentum der Baugesellschaft B._____ befindliche Parzelle 2762 kann vorab mit- tels eines Quartierplanverfahrens unter Berücksichtigung der städtebaulichen Vor- gaben aus der Testplanung beplant und überbaut werden." Folglich war aber die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. April 2011 in Kenntnis darüber, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Arealpla- nung vorläufig sistiert hatte und die beschwerdeführerische Parzelle 2761 nicht in die Quartierplanung einbeziehen wollte. Die Beschwerdeführerin hat auf dieses Schreiben weder reagiert noch sich dagegen zur Wehr ge- setzt. Des Weiteren geht aus dem vorstehend zitierten Schreiben der Be- schwerdegegnerin 1 vom 1. April 2011 auch hervor, dass die Beschwer- degegnerin 1 die Beschwerdeführerin bereits früher darüber informiert hatte, dass sie eine Testplanung im Gebiet D._____ durchführen wolle. Dies geht im Übrigen auch aus Ziff. 3.9 der Schrift "Entwicklungsgebiet D._____, X._____ Testplanung" vom 25. Oktober 2010 (Bf-act. 6) hervor. Auch darauf hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert und sich auch nicht für die Mitwirkung bei der Testplanung beworben. Schliesslich ist der Be- schwerdegegnerin 2 Recht zu geben wenn sie ausführt, dass die Frage

- 16 - der Mitwirkung in der Arealplanung sowie die Frage, ob der Arealplan zu- erst rechtskräftig zu erlassen sei und erst nachher die Quartierplanung wieder aufgenommen werden solle, nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Rahmen des Arealplanverfahrens zu prüfen sei, weshalb im Zuge des vorliegenden Verfahrens nicht darauf einzutreten sei. Folglich erweisen sich die beschwerdeführerischen Rügen hinsichtlich des Areal- planverfahrens bzw. einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungsrechte im Arealplanverfahren als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

4. a) Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1 sei von der aktenwidrigen und irrigen Sachverhaltsdarstellung ausgegangen, dass auf ihrer Parzelle 2761 in absehbarer Zeit mit keiner Bautätigkeit zu rechnen sei. Es bestünden im Gegenteil konkrete Überbauungsabsichten. Sie habe nur die Vorgaben der Arealplanung abwarten wollen, bevor sie ein konkretes Projekt ausarbeite. Sodann habe sie aufgrund der Studie aus dem Jahr 2005 damit gerechnet, ihre Parzelle würde in ein Quartier- planverfahren einbezogen werden. b) Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdegegne- rin 1 bei der Vorgehensweise im Bereich Planungssachen ein grosser Entscheidungsspielraum zukommt. Insbesondere durfte sie das Quartier- planverfahren C._____ aufgrund einer neuen Prioritätensetzung ohne Weiteres dem Arealplan D._____ vorziehen. Dies setzt selbstverständlich voraus, dass die Quartierplanung die künftige Arealplanung nicht präjudi- ziert, was vorliegend indes − wie nachfolgend dargestellt − nicht der Fall ist.

- 17 - c) Hinsichtlich des Nichteinbezugs von Parzelle 2761 ins Quartierplangebiet hat die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Beschluss nachvoll- ziehbar und schlüssig dargelegt, weswegen die erwähnte Parzelle der Beschwerdeführerin nicht ins Quartierplangebiet einbezogen worden ist. Einerseits wies sie darauf hin, dass auf den zwischen dem Quartierplan und der Kirchgasse befindlichen, überbauten und erschlossenen Grunds- tücken in absehbarer Zeit mit keiner wesentlichen Bautätigkeit zu rechnen sei und sich eine neue Beplanung im Rahmen eines Quartierplans kei- neswegs aufdränge. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin 1 darauf hingewiesen, dass die Parzelle 2761 weder in den Testplanungen der Teams A - C noch in den beiden Synthesevarianten überhaupt eine be- sondere Erwähnung hinsichtlich Ausgestaltung und Überbauung erfahren habe. Schliesslich befinde sich die Parzelle 2762 der Beschwerdegegne- rin 2 nicht mitten im Arealplangebiet, sondern am Rande des unüberbau- ten und noch vollständig beplanbaren Arealplangebiets, weshalb eine selbständige Quartierplanung auf dieser Parzelle überhaupt Sinne mache. Mit dieser Argumentation hat die Beschwerdegegnerin 1 den ihr zuste- henden weiten Entscheidungsspielraum in der Vorgehensweise nicht überschritten. Schliesslich handelt es sich bei der beschwerdeführeri- schen Aussage, wonach Parzelle 2761 für sich allein kaum einen Quar- tierplan auszufüllen vermöchte, weil sie mit rund 1'800 m2 zu klein sei, um eine unbewiesene Behauptung. Denn einerseits gibt es kein Mindestmass für einen Quartierplan. Anderseits ist es auch durchaus denkbar, dass ein Quartierplan nicht nur Parzelle 2761, sondern auch noch andere, momen- tan überbaute Parzellen an der Kirchgasse umfasst. Sodann steht heute auch nicht fest, ob neben der Arealplanung an der Kirchgasse auch eine Quartierplanung notwendig ist, um die Parzellen entlang der Kirchgasse allenfalls neu zu bebauen. Zudem konnte die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin 1 vom 1. April 2011 − wie vorstehend bereits dargestellt (vgl. E.3b) − auch nicht mehr damit rech-

- 18 - nen, dass ihre Parzelle in das Quartierplanverfahren C._____ einbezogen werde.

5. a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Quartierplan gewähre zu Unrecht einen BGF-Bonus von 12.06 % gegenüber der Grundordnung. Dies ver- stosse gegen Art. 88 Abs. 4 lit. b des Baugesetzes (BG). Hier fehle die geforderte Einordnung der geplanten Bauten in die bestehende bauliche Umgebung. Weder von den Kuben, der Fassadengestaltung, der Materi- alisierung her noch unter dem Blickwinkel der Einordnung in das Gelände und der Ausrichtung finde eine Einbettung statt. Die Prüfung, ob eine sehr gute Beziehung der geplanten Bauten zum unüberbauten Teil im Gebiet D._____ vorliege, könne mangels Arealplan nicht vorgenommen werden. Zumindest müssten die Kuben, die Ausrichtung und die Fassadengestal- tung in der Umgebung rudimentär bekannt sein, bevor dies geprüft wer- den könne. Ein solcher Quartierplan präjudiziere einen allfälligen Areal- plan. Er lege den Wertmassstab für die weitere Überbauung fest und dränge sich zur Übernahme in den Arealplan auf, was Art. 26 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) verhindern wolle. b) Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass das beschwerdeführeri- sche Argument, wonach der Quartierplan den Wertmassstab für die wei- tere Überbauung des Gebietes D._____ festlege und sich zur Übernahme in den Arealplan aufdränge, vollkommen abwegig ist. Eine solche, durch nichts belegte Vermutung, ist nicht zu schützen. Durch den festgelegten BGF-Bonus von 12.06 % wird denn auch − wie bereits die Beschwerde- gegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2014 zu Recht ausführt − kein verbindlicher Standard für die Gestaltung und Dimensio- nierung der Baukörper im restlichen Gebiet D._____ geschaffen. Vielmehr obliegt es den übrigen Grundeigentümern im betreffenden Gebiet, nach

- 19 - erfolgter Planung für eine harmonische Eingliederung ihrer Baukörper zur baulichen und landschaftlichen Umgebung im Sinne von Art. 88 Abs. 4 BG zu sorgen, um allenfalls ebenfalls in den Genuss eines BGF-Bonus zu kommen. Von einem faktischen Zwang, die eigene Bautätigkeit an die Baukörper des Quartierplans C._____ angleichen zu müssen, um in den Genuss eines entsprechenden BGF-Bonus zu kommen, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. c) Schliesslich hat die Baukommission der Beschwerdegegnerin 1 anlässlich ihrer Sitzung vom 14. September 2011 einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt, weswegen der BGF-Bonus von 12.06 % vorliegend zu ge- währen sei, indem sie was folgt ausgeführt hat (vgl. das Baukommissi- onsprotokoll vom 14. September 2011 [Beilage 6b der Beschwerdegegne- rin 1]): "Die Umsetzung der wesentlichen Erkenntnisse aus der Testplanung ist überzeu- gend. Der Quartierplan wird bezüglich dem Kriterium "Städtebau" […] als gute, an- gemessene Lösung beurteilt (3 Punkte). Bezüglich des Kriteriums "Quartier" […] ist der Quartierplan als überdurchschnitt- lich mit interessanten Ansätzen zu beurteilen (2 Punkte). Dazu trägt hauptsächlich die versetz[t]e Anordnung der Bauten und die dadurch ermöglichten Aussichten bei. Die vorgeschlagene Gestaltung der Aussenräume […] wird als gute, angemessene Lösung beurteilt (3 Punkte). Die Einbindung der Bauten in der natürlichen Topogra- fie ohne grössere Geländeanpassungen und die differenzierte Anordnung und Ge- staltung der halböffentlichen und privaten Aussenräume sind teilweise als vorbild- lich zu bewerten. Die architektonische Gestaltung […] wird als angemessen, teilweise überdurch- schnittlich beurteilt (1 Punkt). Die Organisation der Wohnungsgrundrisse ist funkti- onal richtig, die Gestaltung der Fassaden durchschnittlich. Das Kriterium "Energie" und "Nachhaltigkeit" − mit dem vorgesehenen Minergie- Standard und dem Aufbau von Sonnenkollektoren auf dem Flachdach − kann als gute, angemessene Lösung beurteilt werden (3 Punkte)." Die Baukommission der Beschwerdegegnerin 1 kam zum Schluss, dass die Gesamtlösung des Quartierplans den Anforderungen einer sehr guten Beziehung der geplanten Bauten zur baulichen und landschaftlichen Um- gebung und untereinander zu entsprechen vermöge, weshalb der nach- gesuchte Bonus von 12.06 % gewährt werden könne. Dies ist in Anbe-

- 20 - tracht der vorstehend zitierten nachvollziehbaren und schlüssigen Aus- führungen der Baukommission nicht zu beanstanden.

6. a) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Profilierungsplan V5 in der vorliegenden Quartierplanung für verbindlich erklärt werde, was un- verständlich sei, zumal die Beschwerdegegnerin 1 bei der Prüfung des Profilierungsplans wiederum die bereits im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren R 12 48 festgestellte Rechtsverletzung begangen habe, indem der Profilierungsplan die Höhe des Richtprojektes übernehme. b) Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht korrekt und zielen dementsprechend ins Leere. Einerseits ist in Art. 3 QPV festgehalten, dass die Profilierung im Rahmen der öffentlichen Auflage erfolge. Ander- seits hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich bereits im Urteil R 12 48 vom 5. Februar 2013 unter Erwägung 2 Folgendes festgehalten: "Nachdem die Beschwerdeführerin die Rüge betreffend Änderung der Baulinien, die Rüge des verletzten Grenzabstandes sowie der verletzten Gebäudelänge unter Behaftung der Gemeinde auf den Grenzabstand von Haus 3 zu Parzelle 2761 von 6.19 m und einer maximal zulässigen Gebäudelänge von 20.95 m im Quartierplan- gebiet, welche einzuhalten sei, und die Rüge betreffend Gebäudehöhe (Profilie- rungsplan, Baugespann) unter Behaftung der Gemeinde darauf, dass weder Profi- lierungsplan noch Baugespann die zulässige Gebäudehöhe wiedergäben, fallen gelassen hat, ist als verbleibender Streitgegenstand noch zu beurteilen, ob die Gemeinde trotz des noch fehlenden Arealplans den Quartierplan zu Recht geneh- migt hat, bzw. ob der Quartierplan die Arealplanung erschwert oder dieser entge- genstehen könnte (Verletzung von Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100])." In der zweiten Auflage des Quartierplans C._____ vom 16. August bis

16. September 2013 wurde der genau gleiche Profilierungsplan 1:500 V5 vom 24. Oktober 2011 wiederum öffentlich aufgelegt. Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes R 12 48 vom 5. Februar 2013 hat sich somit dies- bezüglich nichts geändert. Es ist deshalb auch nicht verständlich, warum die Beschwerdeführerin die erwähnte Rüge im vorliegenden Verfahren wiederholt. Wie die Beschwerdegegnerin 1 bereits im angefochtenen Be-

- 21 - schluss vom 4. Februar 2014 zu Recht ausgeführt hat, stellt der Profilie- rungsplan V5 die Höhenpunkte der Gebäudemässe, des Terrains und der Profilstangen dar, während die Profilierung bzw. das Baugespann gemäss Art. 43 Abs. 1 KRVO die Lage, Höhe und Gestalt der Baute im Gelände zeigt. Somit geben aber weder der Profilierungsplan V5 noch das Bauge- spann im Gelände die Definition der gesetzlich zulässigen Gebäudehöhe wieder. Die Gebäudehöhe wird denn auch erst im Verlaufe des Baubewil- ligungsverfahrens in Kenntnis des detaillierten Bauprojekts geprüft.

7. a) Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin noch vor, dass im Gebiet D._____ nicht nur Wohnbauten, sondern auch das Wohnen nicht stören- de Gewerbebetriebe vorgesehen seien. Indem nun im Rahmen des Quar- tierplans C._____ eine ausschliessliche Wohnnutzung mitten im Areal- plangebiet bewilligt werde, sei bereits gesagt, dass dort keine gewerbliche Nutzung erfolgen könne und umgekehrt, dass die gewerbliche Nutzung im übrigen Gebiet erfolgen müsse. b) Wie nachfolgend dargestellt zielt auch diese Rüge ins Leere. Denn Art. 7 QPV schreibt für das Quartierplangebiet vor, dass sich die Art der Nut- zung nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplans richte. Gemäss Art. 44 BG sind nun aber in der Wohnzone 2 nicht nur Wohnbauten zulässig, sondern auch das Wohnen nicht störende Betrie- be. Folglich erweist sich aber die beschwerdeführerische Aussage, wo- nach im Quartierplangebiet keine gewerbliche Nutzung erfolgen könne, als unzutreffend. Vielmehr ist eine gewerbliche Nutzung auch im Quar- tierplangebiet C._____ zulässig, solange sie das ruhige und gesunde Wohnen der Nachbarschaft nicht beeinträchtigt.

- 22 -

8. a) Nachdem die im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubün- den R 12 48 vom 5. Februar 2013 noch beanstandete mögliche Präjudi- zierung der künftigen Arealplanung im Zusammenhang mit der Weg- führung des Fuss- und Radwegs in der Zwischenzeit von den Beschwer- degegnerinnen ausgeräumt worden ist, liegt demnach keine mögliche Präjudizierung der künftigen Arealplanung durch den Quartierplan C._____ auf Parzelle 2762 mehr vor. Dementsprechend hat aber die Be- schwerdegegnerin 1 den Quartierplan C._____ zu Recht unter Bedingun- gen und Auflagen genehmigt und auf den Einbezug der Parzelle 2761 ins Quartierplanverfahren verzichtet. Ebenfalls zu Recht hat sie den Antrag auf Sistierung der Genehmigung des Quartierplans und von Baubewilli- gungsverfahren auf unbestimmte Zeit, bis der Arealplan erarbeitet und in Rechtskraft erwachsen ist, abgewiesen. Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin 1 vom 4., mitgeteilt am 7. Februar 2014, erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Dies hat vor- liegend zur Folge, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Dabei kann die am 26. No- vember 2014 vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 eingereich- te Honorarnote von gesamthaft Fr. 6'303.65 (22.66 h x Fr. 250.--

- 23 - [= Fr. 5666.70], zuzüglich Spesen [Fr. 170.--] sowie 8 % MWST von Fr. 5'836.70 [= Fr. 466.95]) übernommen werden. Die Beschwerdeführe- rin hat die Beschwerdegegnerin 2 somit aussergerichtlich mit Fr. 6'303.65 (inkl. MWST) zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht demge- genüber keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 544.-- zusammen Fr. 4'044.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die A._____ AG hat die Baugesellschaft B._____ mit Fr. 6'303.65 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]