Baueinsprache | Baurecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 5 Dagegen erhoben A._____ am 18. Oktober 2013 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Baubewilligung für die Sanierung und Gestaltung des Teilbereichs Via N._____ sei zu widerrufen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, das Bauvorhaben mit ergänzten Unterla- gen nochmals auszuschreiben. Subeventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung (im Sinne von VGU R 12 42/72) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (am 1. November 2013 erteilt). Die Sanierung und Gestaltung über den gesamten Einzugsbereich des Ge- biets N._____ in X._____ (Via Q._____, Via N._____, Via M._____, Via P._____) sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und insbesondere die Gestaltung noch einmal zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück- zusenden. Die Bauausschreibung entspreche nicht dem Bedürfnis der Bewohner im Gebiet N._____ und sei deshalb an die Stadt zurückzuwei- sen. Die Behördenmitglieder der Stadt seien anzuweisen, ihre Funktion als Gemeindevertreter wahrzunehmen und sich nach deren Bedürfnissen zu fügen.
- 5 - Die Ausschreibungsunterlagen seien transparent gewesen (recte wohl: nicht transparent gewesen). Die Markierung der geplanten Unter- führungscontainer sei verspätet erfolgt. Sie hätten profiliert werden müs- sen. Der Titel der Publikation des Bauvorhabens sei irreführend gewesen, weil ein direkter Zusammenhang mit den geplanten Unterführungscontai- nern nicht erkennbar gewesen sei. Die Aufhebung der aktuellen Contai- nerhäuschen sei auf keinem Plan vermerkt. Die dadurch betroffenen Ei- gentümer seien nicht informiert gewesen. Rund 87 Einwohner (grossenteils Eigentümer) hätten eine Petition zur Überarbeitung und Sistierung des Baugesuches eingereicht. Gemäss VGU R 12 42/72 habe die Stadt die Standorte der Unterflurcon- tainer nochmals in Frage stellen müssen, ansonsten müssten die Stand- orte begründet werden. Verbesserungen habe es keine gegeben, die Standorte der Unterflurcontainer seien lediglich um 2 m zum Trottoir hin verschoben worden und das Trottoir führe jetzt aussen herum. Dies habe man nicht begründet. Die Planung der Standorte der Unterführungscontainer sei nicht ausge- reift. Es gäbe geeignetere Standorte. Das Bauamt habe nur – und wider- willig – eine weitere Möglichkeit abgeklärt. Es hätte noch andere geeigne- te Standorte gegeben. Der Standort UC 5 vor ihrem Haus habe zu wenig Kapazität. Es seien keine Auskünfte zur Gestaltung der verkehrsberuhigenden Massnahmen erteilt worden. Nur am Boden markierte Parkplätze seien nicht wirksam und genügten der Sicherheit nicht. Zudem sei kein Bedürf- nis für weitere Parkplätze vorhanden. Die Stadt X._____ müsse auf die Anliegen ihrer Einwohnerschaft einge- hen. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung sei unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu berücksichti- gen, dass die Stadt bereits die vierte Bauausschreibung vorgenommen
- 6 - habe und diese wieder Mängel formeller Natur habe, wichtige Massnah- men zur Verkehrsberuhigung noch nicht bekannt seien, teilweise Ent- scheidungswillkür im gesamten Prozess herrsche und die Stadt ihre Pflicht zur Neubeurteilung (Verkehrssicherheit und Unterführungscontai- ner) gemäss VGU 12 42/72 nicht wahrgenommen habe.
E. 6 Am 12. Dezember 2013 beantragte die Stadt X._____ (Beschwerdegeg- nerin) die Abweisung der Beschwerde. Die vom Verwaltungsgericht in VGU R 12 42/72 vorgenommene Rück- weisung bedeute in prozessualer Hinsicht, dass die Behörde, an welche zurückgewiesen werde, an die rechtlichen Erwägungen im Rückwei- sungsentscheid gebunden sei. Die Stadt habe die Sanierungskonzepte für die drei ineinandergreifenden Strassen Via N._____, Via M._____ und Via P._____ auseinandergenommen und getrennt aufgelegt, zumal nur ein Teilbereich der Via N._____ konkret angefochten und vom Gericht beanstandet worden sei. Auch die vorliegende Beschwerde betreffe nur diesen Abschnitt. Es würden einerseits die Containerstandorte und an- derseits die vorgesehenen Verkehrsberuhigungsmassnahmen gerügt. Die Rügen gegen die Standorte der Unterflurcontainer seien unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe die Standorte UC 5 und UC 6 nicht bean- standet. Die Stadt habe die Unterflurcontainer auch im neuen Auflagepro- jekt am ursprünglich geplanten Ort belassen und habe sich damit an die verbindlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts gehalten. Darauf sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückzukommen. Indessen habe man die vom Gericht beanstandeten Verkehrsberuhi- gungsmassnahmen aus Sicherheitsgründen überarbeitet, nach Rück- sprache mit der Kantonspolizei und des Verkehrsplaners. Dieser habe festgehalten, es stimme mit den VSS-Normen überein. Der Abstand zwi- schen Containerstandort in der Mitte der Via N._____ und der Einbuch- tung mit Container und fünf Parkplätzen sei zweckentsprechend. Mit die-
- 7 - sem Zwischenstück von rund 50 m werde nämlich die Tempo-30-Zone of- fensichtlich nicht unterbrochen, sondern die insgesamt getroffenen Mass- nahmen trügen den Beanstandungen gemäss Urteil des Verwaltungsge- richtes Rechnung. Die Verkehrssicherheit sei ausreichend gewährleistet. Zusätzliche Hindernisse seien weder erforderlich noch angesichts der zahlreichen Einmündungen von Nebenstrassen und Hauszufahrten in die Via N._____ möglich. Die Verbesserungen gegenüber dem ursprüngli- chen Konzept seien augenscheinlich und die Beschwerde damit unbe- gründet.
E. 7 Am 12. Januar 2014 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest.
E. 8 Am 15. Januar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einrei- chung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 26. Au- gust 2013, mitgeteilt am 20. September 2013, der Stadt X._____ (Be- schwerdegegnerin), worin sie die Einwände der Eheleute A._____ (Be- schwerdeführer sowie Eigentümer der Parzelle 1392 an der Via N._____) gegen die Standortwahl des Unterflurcontainers (UC) 5 vor ihrem Einfami- lienhaus und der (neu) getroffenen Verkehrsberuhigungsmassnahmen im Zuge der Sanierung der Via N._____ als unbegründet ablehnte. Strittig und zu klären ist demnach die Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit der im - 8 - angefochtenen Einspracheentscheid erläuterten Planungsmassnahmen entlang des sanierungsbedürftigen Strassenzugs.
- a) Als Erstes ist auf die verschiedenen formellen Rügen der Beschwerdefüh- rer im Zusammenhang mit dem angefochtenen Baubewilligungsverfahren (Ausschreibung und amtliche Mitteilung des Strassen-Sanierungsprojekts) einzugehen. Dazu gilt es klarzustellen, dass selbst wenn einzelne Unge- reimtheiten im Vorfeld der Projekt- und Baubewilligungsphase zuträfen – wie z.B. die Darstellung der Beschwerdeführer der verspäteten Standort- markierung, des angeblich irreführenden Publikationstextes sowie der an- geblich mangelhaften Profilierung -, die Beschwerdeführer aber trotzdem nicht daran gehindert wurden, frist- und formgerecht sowohl Einsprache bei der Beschwerdegegnerin als auch erneut Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden in dieser Sache zu erheben. Die entsprechenden Eingaben der Beschwerdeführer haben zudem selbst mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass sie sehr genau um das Gesamtprojekt der in Frage stehenden Strassensanierung wussten und durchaus über die entlang dieser Quartierstrasse geplanten Unterflurcontainer – namentlich den Standort von UC 5 – aufgrund des früheren Gerichtsverfahrens mit gerichtlichem Augenschein (VGU R 12 42/72) im Bilde waren und deshalb eine sachbezogene Anfechtung des vorliegend zur Diskussion stehenden Einspracheentscheids problemlos möglich war. b) Die Beschwerdeführer können keine fremden Interessen geltend machen; soweit sie sich deshalb für die von der Aufhebung der bisherigen Contai- nerhäuschen betroffenen Eigentümer wehren, können sie damit mangels Beschwerdelegitimation nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) zum vorneherein nicht gehört werden. - 9 - c) Die von mehreren Einwohnern eingereichte Petition an die Beschwerde- gegnerin ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb hier unbeachtlich. d) In ihrer Einsprache vom 21. Juni 2013 haben die Beschwerdeführer bloss das Bauvorhaben "Sanierung und Gestaltung im Teilbereich Via N._____" beanstandet. In ihrer Beschwerde vom 18. Oktober 2013 beantragen sie nun aber u.a., die Sanierung und Gestaltung über den gesamten Ein- zugsbereich des fraglichen Gebiets N._____ in X._____ (Via Q._____, Via N._____, Via M._____, Via P._____) sei an die Vorinstanz zurückzu- weisen und insbesondere die Gestaltung nochmals zur weiteren Ab- klärung an die Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) zu retournieren. Dieser Antrag bedeutet eine Ausweitung des Rechtsbegehrens gegenüber dem Einspracheverfahren, was nach Art. 51 VRG nicht zulässig ist (PVG 1994 Nr. 77, 1990 Nr. 83; VGU R 08 70 vom 13. Januar 2009 E.2b und R 12 48 vom 5. Februar 2013 E.4). Auf diesen erweiterten Antrag (Gestaltungsü- berprüfung für Gesamtgebiet nicht nur im Teilbereich Via N._____) kann folglich nicht eingetreten werden. e) Die Beschwerdeführer stellen zudem den Hauptantrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids sowie Widerruf (recte: Aufhebung) der Baubewilli- gung. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Bauvorhaben mit ergänzten Unterlagen nochmals auszuschreiben. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurtei- lung (im Sinne des früheren Urteils R 12 42/72) an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Die beiden letzteren Anträge sind im Sinne eines Rückwei- sungsantrags zur Neubeurteilung zu verstehen. Auf den Hauptantrag und diesen Eventualantrag ist einzutreten. Weiter beantragten die Beschwer- deführer, die Behördenmitglieder der Stadt seien anzuweisen, ihre Funk- tion als Gemeindevertreter wahrzunehmen und sich nach deren Bedürf- - 10 - nissen zu fügen. Die Beschwerdeführer verkennen dabei aber, dass nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Regierung Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist, so dass es zur Beurteilung dieses Antrags nicht zu- ständig ist. Darauf kann demnach ebenfalls nicht eingetreten werden.
- a) In materieller Hinsicht stellt sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der Unterflurcontainer auf den Standpunkt, sie sei vom Verwaltungsgericht im Urteil R 12 42/72 (E.4c S. 24f.) angewiesen worden, die Standorte UC 5 und UC 6 zu belassen. Dies ist nicht richtig, hat das Gericht damals doch lediglich festgehalten, an den Standorten UC 5 und UC 6 gebe es nichts auszusetzen. Das Gericht hat also zwar diese Standortwahl geschützt, es aber andererseits der Beschwerdegegnerin ausdrücklich freigestellt, auch noch andere UC-Standorte zu evaluieren und allenfalls zu bestimmen. Von einem Zwang zum Festhalten an den beiden Standorten UC 5 und UC 6 kann indessen keine Rede sein. Anderseits hat das Gericht die ge- troffene Standortwahl als für rechtens befunden. Es besteht kein Anlass, vorliegend von dieser erst kürzlich getroffenen Beurteilung abzuweichen, denn die Verhältnisse haben sich seit dem 18. Februar 2013 (Urteildatum Fall R 12 42/72) nicht geändert. Dies wird selbst von den Beschwerdefüh- rern zu Recht nicht behauptet. Auf deren Begründungen, weshalb die Standortwahl der Unterflurcontainer 5 und 6 nicht richtig sei, an welchen anderen Orten diese stattdessen zielführender realisiert werden könnten usw., ist deshalb hier inhaltlich nicht mehr einzugehen. b) In der verbleibenden Hauptsache erachtet das Gericht die von den Be- schwerdeführern geäusserte Kritik an den verkehrsberuhigenden Mass- nahmen (Schaffung von Autoparkplätzen entlang der Via N._____) nicht als berechtigt. Die Beschwerdegegnerin hat die im früheren Verwaltungs- gerichtsurteil R 12 42/72 aufgeworfenen Kritikpunkte aufgenommen (Un- terbrechung der 200 m langen Strasse durch effiziente und wirksame - 11 - [temporeduzierende] Verkehrsberuhigungsmassnahmen) und plant genau derartige Massnahmen unter Beizug von Verkehrsexperten. Das erarbei- tete Konzept ist überzeugend und entspricht den VSS-Normen (vgl. act. 1 der Beschwerdegegnerin 1 [Bg]: Auflageprojekt "Sanierung Via N._____" mit Situationsplan 1:500 vom 05.06.2013 – Wechselseitig erstellte "Ver- kehrsinseln" [3 x Kombination aus UC/Sitzbank/Baum] mit vorgelagertem Trottoir/Gehsteiganlage und neu 2 x Autoabstellplätze [à 3 und 5 Felder], wodurch die Abstände zwischen den einzelnen Verkehrshindernissen nur noch 20 bis maximal 50 m betragen). Entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführer sind aus den Auflageprojektplänen auch die genaue Orts- lage (Situation), das Normalprofil sowie die Querprofile ersichtlich, wie die Ausführung der fraglichen Strassenabschnitte erfolgt (vgl. weitere Plan- beilagen zu Bg-act. 1: Normalprofil 1:50 vom 05.06.2013; Werkleitungen 1:500 vom 05.06.2013; Querprofile 1:100 vom 05.06.2013 sowie Längen- profil 1:500/50 vom 05.06.2013; sowie Bg-act. 3: Geometrie der seitlichen Einengungen mit Abstandsvorgaben gemäss VSS-Normen). Das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument der angeblich nicht benötig- ten Autoparkplätze entlang der Via N._____ ist vorliegend nicht entschei- dend, weil die geplanten Parkplatzreihen in erster Linie als Verkehrsberu- higungsmassnahme für den rollenden Verkehr vor Ort dienen sollen, die mit baulichen Mitteln von der befahrbaren Strassenfläche abgegrenzt werden. Die Schaffung von zusätzlichen Autoabstellplätzen ist im konkre- ten Fall denn auch lediglich von sekundärer Bedeutung. c) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 26. August/20. September 2013 (samt zugehöriger Auflageprojektpläne) rechtens ist, was zur Abweisung der Beschwerde vom 18. Oktober 2013 führt (vgl. vorn E.3a-b), soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorn E.2d-e). - 12 -
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den dafür solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Be- schwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ih- rem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-- zusammen Fr. 2'266.-- gehen zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 226
5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 8. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Stadt X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Postfach Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache
- 2 - 1. In seinem Urteil R 12 42/72 vom 18. Februar 2013 betrachtete das Ver- waltungsgericht die damals u.a. von den heutigen Beschwerdeführern angefochtenen Verfügungen (Einspracheentscheide) inklusive Baubewil- ligung vom 5. April 2012 (R 12 42) bzw. vom 15. Juni 2012 (R 12 72) als rechtens, soweit es um die Festlegung der Standorte 5 und 6 für die Ab- fallentsorgung durch Unterflurcontainer in der Via N._____ in X._____ gehe. Das Gericht entschied damals aber auch, dass aus Verkehrssi- cherheitsgründen die geplante „Insellösung“ in der bewilligten Form (kompakte Einheit) und Ausgestaltung (alle Massnahmen nur auf einer Strassenseite und in zu grossen Abständen) nicht geschützt werden kön- ne. Im zuletzt genannten Punkt sei die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie erneut im Sinne der Erwägungen darüber ent- scheide. Das Gericht hiess die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, soweit darauf eingetreten werden könne und hob die angefochtenen Verfügungen und Baubewilligungen auf. Es wies die Angelegenheit an die Stadt X._____ zur Überprüfung der Standorte auf ihre Verkehrssicherheit und zur Überprüfung der Auftrennung der Standorte in Container-, Bank- und Baumstandorte sowie zur Neuentscheidung zurück. 2. Am 7. Juni 2013 publizierte die damalige Stadt X._____ drei Baugesuche, nämlich die Sanierung und Gestaltung im Teilbereich Via N._____, die Sanierung und Gestaltung im Teilbereich Via M._____ und die Sanierung und Gestaltung im Teilbereich Via P._____. 3. Gegen die Sanierung und Gestaltung im Teilbereich Via N._____ erhoben A._____, Miteigentümer der an die Via N._____ angrenzenden und durch diese erschlossenen Parzelle 1392 mit darauf stehendem angebauten Einfamilienhaus Assek.-Nr. 201 D, am 21. Juni 2013 Einsprache und be- anstandeten, die Kenntlichmachung des Bauvorhabens sei ungültig, da diese im Zeitpunkt der Publikation nach aussen nicht erkennbar gewesen
- 3 - sei. Die Containerstandorte seien erst am zwölften Tag der Einsprache- frist (19. Juni 2013) markiert worden. Ausser Querprofilen und Situationsplänen habe es zur Ausgestaltung der verkehrsberuhigenden Massnahmen keine weiteren Informationen gege- ben. Das Projekt solle nochmals überdacht werden. Der Titel der Ausschreibung sei unglücklich gewählt gewesen, weil sich dahinter die Festlegung der Unterflurcontainerstandorte verstecke. Die Akten seien nicht im öffentlichen Bereich des Bauamtes aufgelegen. Eine transparente öffentliche Ausschreibung wäre erwünscht. Es sei nicht begreiflich, wieso der Unterflurcontainer UC 5 vor ihrem Fenster zu stehen komme, gebe es doch andere Möglichkeiten. Auf einem Strassenabschnitt der Via N._____ sollten fünf Parkplätze mit einer Länge von mehr als 30 m erstellt werden. Diese seien nicht nötig und hätten mangels parkierter Autos ohnehin nur eine geringe oder keine Wirkung auf die Verkehrsberuhigung. Dies sollte nochmals überdacht werden, gegebenenfalls seien bauliche Massnahmen in Betracht zu zie- hen. Das ganze Vorhaben sei stark verbesserungsfähig. 4. Am 26. August, mitgeteilt am 20. September 2013, wies der Stadtrat die Einsprache ab. Trotz verspäteter Markierung des Containerstandortes hätten die Ein- sprecher ihre Rechte voll wahrnehmen können, so dass eine Wiederho- lung der Auflage nicht erforderlich sei. Baupublikationen erfolgten praxisgemäss immer nur stichwortartig und es sei Sache der Einsprecher, sich über die Details zu vergewissern. Dies hätten sie hier getan. Das Verwaltungsgericht habe in VGU R 12 42/72 festgehalten, die ange- fochtenen Verfügungen seien rechtens, soweit es um die Festlegung der Standorte Nrn. 5 und 6 für die Abfallentsorgung durch Unterflurcontainer
- 4 - gehe. Aus Sicherheitsgründen müssten jedoch die vorgesehenen Ver- kehrsberuhigungsmassnahmen überarbeitet und verbessert werden. Der Einwand gegen die Unterflurcontainerstandorte sei folglich unbegründet. Die jetzt geplanten Verkehrsberuhigungsmassnahmen seien auf Empfeh- lung des städtischen Verkehrsplaners und in Absprache mit der zuständi- gen Fachstelle der Kantonspolizei festgelegt worden. Sie entsprächen den VSS-Normen und seien geeignet, eine wirksame und nachhaltige Temporeduktion auf der Via N._____ zu bewirken. Gleichentags erteilte die Stadt dem Bauvorhaben die Bewilligung unter – hier nicht relevanten – Bedingungen. 5. Dagegen erhoben A._____ am 18. Oktober 2013 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Baubewilligung für die Sanierung und Gestaltung des Teilbereichs Via N._____ sei zu widerrufen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, das Bauvorhaben mit ergänzten Unterla- gen nochmals auszuschreiben. Subeventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung (im Sinne von VGU R 12 42/72) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (am 1. November 2013 erteilt). Die Sanierung und Gestaltung über den gesamten Einzugsbereich des Ge- biets N._____ in X._____ (Via Q._____, Via N._____, Via M._____, Via P._____) sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und insbesondere die Gestaltung noch einmal zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück- zusenden. Die Bauausschreibung entspreche nicht dem Bedürfnis der Bewohner im Gebiet N._____ und sei deshalb an die Stadt zurückzuwei- sen. Die Behördenmitglieder der Stadt seien anzuweisen, ihre Funktion als Gemeindevertreter wahrzunehmen und sich nach deren Bedürfnissen zu fügen.
- 5 - Die Ausschreibungsunterlagen seien transparent gewesen (recte wohl: nicht transparent gewesen). Die Markierung der geplanten Unter- führungscontainer sei verspätet erfolgt. Sie hätten profiliert werden müs- sen. Der Titel der Publikation des Bauvorhabens sei irreführend gewesen, weil ein direkter Zusammenhang mit den geplanten Unterführungscontai- nern nicht erkennbar gewesen sei. Die Aufhebung der aktuellen Contai- nerhäuschen sei auf keinem Plan vermerkt. Die dadurch betroffenen Ei- gentümer seien nicht informiert gewesen. Rund 87 Einwohner (grossenteils Eigentümer) hätten eine Petition zur Überarbeitung und Sistierung des Baugesuches eingereicht. Gemäss VGU R 12 42/72 habe die Stadt die Standorte der Unterflurcon- tainer nochmals in Frage stellen müssen, ansonsten müssten die Stand- orte begründet werden. Verbesserungen habe es keine gegeben, die Standorte der Unterflurcontainer seien lediglich um 2 m zum Trottoir hin verschoben worden und das Trottoir führe jetzt aussen herum. Dies habe man nicht begründet. Die Planung der Standorte der Unterführungscontainer sei nicht ausge- reift. Es gäbe geeignetere Standorte. Das Bauamt habe nur – und wider- willig – eine weitere Möglichkeit abgeklärt. Es hätte noch andere geeigne- te Standorte gegeben. Der Standort UC 5 vor ihrem Haus habe zu wenig Kapazität. Es seien keine Auskünfte zur Gestaltung der verkehrsberuhigenden Massnahmen erteilt worden. Nur am Boden markierte Parkplätze seien nicht wirksam und genügten der Sicherheit nicht. Zudem sei kein Bedürf- nis für weitere Parkplätze vorhanden. Die Stadt X._____ müsse auf die Anliegen ihrer Einwohnerschaft einge- hen. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung sei unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu berücksichti- gen, dass die Stadt bereits die vierte Bauausschreibung vorgenommen
- 6 - habe und diese wieder Mängel formeller Natur habe, wichtige Massnah- men zur Verkehrsberuhigung noch nicht bekannt seien, teilweise Ent- scheidungswillkür im gesamten Prozess herrsche und die Stadt ihre Pflicht zur Neubeurteilung (Verkehrssicherheit und Unterführungscontai- ner) gemäss VGU 12 42/72 nicht wahrgenommen habe. 6. Am 12. Dezember 2013 beantragte die Stadt X._____ (Beschwerdegeg- nerin) die Abweisung der Beschwerde. Die vom Verwaltungsgericht in VGU R 12 42/72 vorgenommene Rück- weisung bedeute in prozessualer Hinsicht, dass die Behörde, an welche zurückgewiesen werde, an die rechtlichen Erwägungen im Rückwei- sungsentscheid gebunden sei. Die Stadt habe die Sanierungskonzepte für die drei ineinandergreifenden Strassen Via N._____, Via M._____ und Via P._____ auseinandergenommen und getrennt aufgelegt, zumal nur ein Teilbereich der Via N._____ konkret angefochten und vom Gericht beanstandet worden sei. Auch die vorliegende Beschwerde betreffe nur diesen Abschnitt. Es würden einerseits die Containerstandorte und an- derseits die vorgesehenen Verkehrsberuhigungsmassnahmen gerügt. Die Rügen gegen die Standorte der Unterflurcontainer seien unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe die Standorte UC 5 und UC 6 nicht bean- standet. Die Stadt habe die Unterflurcontainer auch im neuen Auflagepro- jekt am ursprünglich geplanten Ort belassen und habe sich damit an die verbindlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts gehalten. Darauf sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückzukommen. Indessen habe man die vom Gericht beanstandeten Verkehrsberuhi- gungsmassnahmen aus Sicherheitsgründen überarbeitet, nach Rück- sprache mit der Kantonspolizei und des Verkehrsplaners. Dieser habe festgehalten, es stimme mit den VSS-Normen überein. Der Abstand zwi- schen Containerstandort in der Mitte der Via N._____ und der Einbuch- tung mit Container und fünf Parkplätzen sei zweckentsprechend. Mit die-
- 7 - sem Zwischenstück von rund 50 m werde nämlich die Tempo-30-Zone of- fensichtlich nicht unterbrochen, sondern die insgesamt getroffenen Mass- nahmen trügen den Beanstandungen gemäss Urteil des Verwaltungsge- richtes Rechnung. Die Verkehrssicherheit sei ausreichend gewährleistet. Zusätzliche Hindernisse seien weder erforderlich noch angesichts der zahlreichen Einmündungen von Nebenstrassen und Hauszufahrten in die Via N._____ möglich. Die Verbesserungen gegenüber dem ursprüngli- chen Konzept seien augenscheinlich und die Beschwerde damit unbe- gründet. 7. Am 12. Januar 2014 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. 8. Am 15. Januar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einrei- chung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 26. Au- gust 2013, mitgeteilt am 20. September 2013, der Stadt X._____ (Be- schwerdegegnerin), worin sie die Einwände der Eheleute A._____ (Be- schwerdeführer sowie Eigentümer der Parzelle 1392 an der Via N._____) gegen die Standortwahl des Unterflurcontainers (UC) 5 vor ihrem Einfami- lienhaus und der (neu) getroffenen Verkehrsberuhigungsmassnahmen im Zuge der Sanierung der Via N._____ als unbegründet ablehnte. Strittig und zu klären ist demnach die Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit der im
- 8 - angefochtenen Einspracheentscheid erläuterten Planungsmassnahmen entlang des sanierungsbedürftigen Strassenzugs.
2. a) Als Erstes ist auf die verschiedenen formellen Rügen der Beschwerdefüh- rer im Zusammenhang mit dem angefochtenen Baubewilligungsverfahren (Ausschreibung und amtliche Mitteilung des Strassen-Sanierungsprojekts) einzugehen. Dazu gilt es klarzustellen, dass selbst wenn einzelne Unge- reimtheiten im Vorfeld der Projekt- und Baubewilligungsphase zuträfen – wie z.B. die Darstellung der Beschwerdeführer der verspäteten Standort- markierung, des angeblich irreführenden Publikationstextes sowie der an- geblich mangelhaften Profilierung -, die Beschwerdeführer aber trotzdem nicht daran gehindert wurden, frist- und formgerecht sowohl Einsprache bei der Beschwerdegegnerin als auch erneut Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden in dieser Sache zu erheben. Die entsprechenden Eingaben der Beschwerdeführer haben zudem selbst mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass sie sehr genau um das Gesamtprojekt der in Frage stehenden Strassensanierung wussten und durchaus über die entlang dieser Quartierstrasse geplanten Unterflurcontainer – namentlich den Standort von UC 5 – aufgrund des früheren Gerichtsverfahrens mit gerichtlichem Augenschein (VGU R 12 42/72) im Bilde waren und deshalb eine sachbezogene Anfechtung des vorliegend zur Diskussion stehenden Einspracheentscheids problemlos möglich war. b) Die Beschwerdeführer können keine fremden Interessen geltend machen; soweit sie sich deshalb für die von der Aufhebung der bisherigen Contai- nerhäuschen betroffenen Eigentümer wehren, können sie damit mangels Beschwerdelegitimation nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) zum vorneherein nicht gehört werden.
- 9 - c) Die von mehreren Einwohnern eingereichte Petition an die Beschwerde- gegnerin ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb hier unbeachtlich. d) In ihrer Einsprache vom 21. Juni 2013 haben die Beschwerdeführer bloss das Bauvorhaben "Sanierung und Gestaltung im Teilbereich Via N._____" beanstandet. In ihrer Beschwerde vom 18. Oktober 2013 beantragen sie nun aber u.a., die Sanierung und Gestaltung über den gesamten Ein- zugsbereich des fraglichen Gebiets N._____ in X._____ (Via Q._____, Via N._____, Via M._____, Via P._____) sei an die Vorinstanz zurückzu- weisen und insbesondere die Gestaltung nochmals zur weiteren Ab- klärung an die Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) zu retournieren. Dieser Antrag bedeutet eine Ausweitung des Rechtsbegehrens gegenüber dem Einspracheverfahren, was nach Art. 51 VRG nicht zulässig ist (PVG 1994 Nr. 77, 1990 Nr. 83; VGU R 08 70 vom 13. Januar 2009 E.2b und R 12 48 vom 5. Februar 2013 E.4). Auf diesen erweiterten Antrag (Gestaltungsü- berprüfung für Gesamtgebiet nicht nur im Teilbereich Via N._____) kann folglich nicht eingetreten werden. e) Die Beschwerdeführer stellen zudem den Hauptantrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids sowie Widerruf (recte: Aufhebung) der Baubewilli- gung. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Bauvorhaben mit ergänzten Unterlagen nochmals auszuschreiben. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurtei- lung (im Sinne des früheren Urteils R 12 42/72) an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Die beiden letzteren Anträge sind im Sinne eines Rückwei- sungsantrags zur Neubeurteilung zu verstehen. Auf den Hauptantrag und diesen Eventualantrag ist einzutreten. Weiter beantragten die Beschwer- deführer, die Behördenmitglieder der Stadt seien anzuweisen, ihre Funk- tion als Gemeindevertreter wahrzunehmen und sich nach deren Bedürf-
- 10 - nissen zu fügen. Die Beschwerdeführer verkennen dabei aber, dass nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Regierung Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist, so dass es zur Beurteilung dieses Antrags nicht zu- ständig ist. Darauf kann demnach ebenfalls nicht eingetreten werden.
3. a) In materieller Hinsicht stellt sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der Unterflurcontainer auf den Standpunkt, sie sei vom Verwaltungsgericht im Urteil R 12 42/72 (E.4c S. 24f.) angewiesen worden, die Standorte UC 5 und UC 6 zu belassen. Dies ist nicht richtig, hat das Gericht damals doch lediglich festgehalten, an den Standorten UC 5 und UC 6 gebe es nichts auszusetzen. Das Gericht hat also zwar diese Standortwahl geschützt, es aber andererseits der Beschwerdegegnerin ausdrücklich freigestellt, auch noch andere UC-Standorte zu evaluieren und allenfalls zu bestimmen. Von einem Zwang zum Festhalten an den beiden Standorten UC 5 und UC 6 kann indessen keine Rede sein. Anderseits hat das Gericht die ge- troffene Standortwahl als für rechtens befunden. Es besteht kein Anlass, vorliegend von dieser erst kürzlich getroffenen Beurteilung abzuweichen, denn die Verhältnisse haben sich seit dem 18. Februar 2013 (Urteildatum Fall R 12 42/72) nicht geändert. Dies wird selbst von den Beschwerdefüh- rern zu Recht nicht behauptet. Auf deren Begründungen, weshalb die Standortwahl der Unterflurcontainer 5 und 6 nicht richtig sei, an welchen anderen Orten diese stattdessen zielführender realisiert werden könnten usw., ist deshalb hier inhaltlich nicht mehr einzugehen. b) In der verbleibenden Hauptsache erachtet das Gericht die von den Be- schwerdeführern geäusserte Kritik an den verkehrsberuhigenden Mass- nahmen (Schaffung von Autoparkplätzen entlang der Via N._____) nicht als berechtigt. Die Beschwerdegegnerin hat die im früheren Verwaltungs- gerichtsurteil R 12 42/72 aufgeworfenen Kritikpunkte aufgenommen (Un- terbrechung der 200 m langen Strasse durch effiziente und wirksame
- 11 - [temporeduzierende] Verkehrsberuhigungsmassnahmen) und plant genau derartige Massnahmen unter Beizug von Verkehrsexperten. Das erarbei- tete Konzept ist überzeugend und entspricht den VSS-Normen (vgl. act. 1 der Beschwerdegegnerin 1 [Bg]: Auflageprojekt "Sanierung Via N._____" mit Situationsplan 1:500 vom 05.06.2013 – Wechselseitig erstellte "Ver- kehrsinseln" [3 x Kombination aus UC/Sitzbank/Baum] mit vorgelagertem Trottoir/Gehsteiganlage und neu 2 x Autoabstellplätze [à 3 und 5 Felder], wodurch die Abstände zwischen den einzelnen Verkehrshindernissen nur noch 20 bis maximal 50 m betragen). Entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführer sind aus den Auflageprojektplänen auch die genaue Orts- lage (Situation), das Normalprofil sowie die Querprofile ersichtlich, wie die Ausführung der fraglichen Strassenabschnitte erfolgt (vgl. weitere Plan- beilagen zu Bg-act. 1: Normalprofil 1:50 vom 05.06.2013; Werkleitungen 1:500 vom 05.06.2013; Querprofile 1:100 vom 05.06.2013 sowie Längen- profil 1:500/50 vom 05.06.2013; sowie Bg-act. 3: Geometrie der seitlichen Einengungen mit Abstandsvorgaben gemäss VSS-Normen). Das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument der angeblich nicht benötig- ten Autoparkplätze entlang der Via N._____ ist vorliegend nicht entschei- dend, weil die geplanten Parkplatzreihen in erster Linie als Verkehrsberu- higungsmassnahme für den rollenden Verkehr vor Ort dienen sollen, die mit baulichen Mitteln von der befahrbaren Strassenfläche abgegrenzt werden. Die Schaffung von zusätzlichen Autoabstellplätzen ist im konkre- ten Fall denn auch lediglich von sekundärer Bedeutung. c) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 26. August/20. September 2013 (samt zugehöriger Auflageprojektpläne) rechtens ist, was zur Abweisung der Beschwerde vom 18. Oktober 2013 führt (vgl. vorn E.3a-b), soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorn E.2d-e).
- 12 - 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den dafür solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Be- schwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ih- rem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-- zusammen Fr. 2'266.-- gehen zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]