opencaselaw.ch

R 2013 220

Graubünden · 2014-06-17 · Deutsch GR

Baueinsprache | Baurecht

Erwägungen (10 Absätze)

E. 5 eventualiter ist das Baugesuch mit den geforderten Ergänzungen erneut aufzulegen;

E. 6 subeventualiter ist der Minderwert der Liegenschaft bzw. die Wohnqualität für die Anstösser einzuschätzen und zu entschädigen;

E. 7 Am 18. Juni 2013 liessen sich die Einsprecher nochmals vernehmen.

E. 8 Am 17., mitgeteilt am 27. September 2013, trat der Stadtrat O._____ auf die Einsprachen nicht ein. Die Kosten für das Einspracheverfahren von Fr. 340.-- erlegte er unter solidarischer Haftung den Einsprechern auf und verpflichtete diese wiederum unter solidarischer Haftung, der C._____ ag eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.-- zu zahlen. Er erteilte die Bewilligung für die vorstehend umschriebenen Reklameeinrichtungen unter Bedingungen und Auflagen. Unter anderem verfügte der Stadtrat, dass die Reklameeinrichtungen auf sein Verlangen ohne Entschädi- gungsanspruch zu entfernen, in den Farben abzuändern oder in der Lichtstärke zu regulieren seien, sofern diese zu begründeten Beanstan- dungen Anlass gäben. Die Verfügung des Tiefbauamtes vom 19. April 2013 wurde zum integrierenden Bestandteil der Bewilligung erklärt.

E. 9 Nachdem eine Eingabe vom 16. Oktober 2013 (Poststempel) vom Instruk- tionsrichter mangels handschriftlicher Unterzeichnung zurückgewiesen

- 4 - worden war, reichten die vormaligen Einsprecher (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 18. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: „1. der Nichteintretensentscheid des Baubescheids 2013-8024 vom

17. September 2013, mitgeteilt am 27. September 2013, ist aufzuheben. Auf die Einsprache vom 29. April 2013 ist in der Folge einzutreten; 2. Es ist der Einsprache bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen; 3. eventualiter ist das Baugesuch mit den geforderten Ergänzungen erneut aufzulegen; 4. subeventualiter ist eine Beschränkung der Lichtdauer (21:00 Uhr bis 06:90 Uhr kein Licht) einzuführen; 5. In jedem Fall sind die Kosten der Einsprecher für die ausseramtliche Entschädigung auf CHF 0.00 zu reduzieren; 6. alles ist unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Baugesuchsteller zu beurteilen.“ Zur Begründung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen was folgt vor:

• Neben der formellen Beschwer sei für die Legitimation verlangt, dass ein Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfüge. Dies sei hier der Fall. Die Möglichkeit einer Beein- trächtigung genüge. Auch Mieter seien einspracheberechtigt. Wichtiges Indiz für die Legitimation sei die Sichtverbindung. Sei sie gegeben, genüge dies praxisgemäss in der Regel für die Legitimation. Liege ein Bauvorhaben aber nicht in der primären Blickrichtung der Einsprecher und bestehe die Sichtverbindung nur in der kalten Jahreszeit, etwa wenn die Bäume keine Blätter hätten, fehle es rechtsprechungsgemäss an der Einsprachelegitimation, da die relevante Beeinträchtigungsmög- lichkeit fehle. Aber auch wenn keine Sichtverbindung bestehe, könne die Einspracheberechtigung gegeben sein, beispielsweise dann, wenn ein Bauvorhaben Verkehrsimmissionen erzeuge, die sich negativ auf die Liegenschaft eines Einsprechenden auswirkten. Die geplanten Werbepylone hätten den Zweck, von weither sichtbar zu sein. Die ge- planten fünf Pylone seien weit über 250 m Entfernung sichtbar und leuchteten in die Schlafzimmer der Einsprecher. Im (ohnehin nicht vor- handenen) Werbekonzept werde nirgends über Lichtstärke oder Ab- schaltzeiten gesprochen, weshalb von einer Beeinträchtigung auszuge- hen sei.

- 5 -

• Auf die Einsprache sei einzutreten.

• Das Baugesuch sei am 12. April 2013 unvollständig publiziert worden. Die vorherige Baubewilligung habe nicht darauf schliessen lassen, dass ein E._____ mit Drive-In realisiert werde. Die Anwohner seien mit der Ausschreibung in die Irre geführt worden und hätten dannzumal auf ei- ne Anfechtung verzichtet. Erst im April 2013 seien sie damit konfrontiert worden, dass ein Drive-In erstellt werde. Am 19. April 2013 hätten sie sodann erstmals erfahren, dass ein E._____ entstünde.

• Der Baubescheid sei von F._____ unterzeichnet. Zum Zeitpunkt des Baugesuchs sei er im Verwaltungsrat der Gesuchstellerin gewesen. Er hätte daher in den Ausstand treten müssen.

• Die Bewilligungen gemäss Signalisationsgesetz vom 19. April 2013 sei- en den Einsprechern nicht vorgelegt worden.

• Beim geplanten Betrieb handle es sich um ein Drive-In Restaurant von E._____, welches jeweils von 10:00 bis 24:00 Uhr und am Wochenende bis 02:00 Uhr geöffnet sei. Dies werde zu erhöhtem Verkehrsaufkom- men aus quartierfremdem Verkehr und anderen Immissionen (mensch- liche Stimmen über Lautsprecheranlagen, Musik aus den wartenden Autos) führen.

• Die Baubewilligung für die Beleuchtung E._____ sei nicht zu gewähren.

E. 10 Die C._____ ag (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

• Die Vorinstanz sei zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die meisten Einsprecher wohnten an der G._____-strasse, einige an der H._____-strasse und einige an der D._____-strasse. Von der H._____- strasse dürften die Pylone und Leuchtreklamen nicht einmal sichtbar sein. Den Einsprechern sei die Legitimation abzusprechen.

• Die Beschwerdeführer verlangten in ihrem Rechtsbegehren lediglich, es sei auf ihre Einsprache einzutreten. Anfechtungsobjekt sei jedoch der Baubescheid Nr. 2013-8024 vom 19. April 2013, weshalb auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden könne.

• Von den nachgesuchten Reklamen gingen keine umweltschutzrechtlich relevanten Störungen durch Blendwirkung aus. Es werde keine einzige

- 6 - neue Lichtreklame erstellt, sondern lediglich andere Logos bereits vor- bestandener Lichtquellen. Soweit es die Pylone betreffe, stünden diese sogar auf denselben Fundamenten wie die bisherigen.

• Der 20 m hohe Pylon von I._____ scheine die Beschwerdeführer, ob- wohl von deren Liegenschaften aus besser sichtbar, weniger zu stören. Das Sicht-Stören an der Schrift E._____ sei für sich allein indes kein Beschwerdegrund.

E. 11 Die Stadt O._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2013 auf Abweisung der Beschwer- de.

• Es bestehe kein Gesetz, wonach nicht vorerst der Umbau für einen Re- staurationsbetrieb bewilligt und erst einige Monate später, sobald der Betreiber bekannt sei, das entsprechende Reklamegesuch zur Geneh- migung eingereicht werden dürfe. Dies sei jederzeit möglich.

• F._____ sei bei der Beschlussfassung am 17. September 2013 im Ausstand gewesen.

• Unbestritten seien die Beschwerdeführer legitimiert, den Nichteintre- tensbeschluss des Stadtrates vor Verwaltungsgericht anzufechten. Je- doch seien sie nicht legitimiert, sich gegen das Reklamegesuch mit ei- ner Baueinsprache zur Wehr zu setzen.

• Die Beschwerdeführer seien Bewohner von Liegenschaften, die sich in einem Umkreis von ca. 100 m bis zu maximal 250 m zum Bauvorhaben entfernt befänden. Die Lichtreklamen seien für die Einsprecher nicht di- rekt oder nur von grosser Distanz aus einsehbar. Es sei nicht erkenn- bar, dass die tatsächliche und rechtliche Situation der Einsprecher durch die geplanten Reklameanlagen negativ beeinflusst werden könn- te oder dass ihnen bei einem Verzicht auf die Reklameanlagen ein be- sonderer Vorteil zukäme. Eine Störung der Nachtruhe durch die Lich- timmissionen oder eine ungewollte Beleuchtung ihrer Schlafzimmer sei aufgrund der Entfernung oder der in diesem Gebiet bereits bestehen- den Lichtquellen unwahrscheinlich. Wenn die Einsprecher beim Vorbei- gehen oder -fahren die Reklamen auf dem Baugrundstück erkennen könnten, genüge dies nicht, um ihre Einspracheberechtigung zu be- gründen.

• Wäre auf die Einsprachen eingetreten worden, hätten sie abgewiesen werden müssen. In der gemischten Zone G4 seien neben Wohnbauten

- 7 - auch nicht störende oder mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig (Art. 45 BG). Ein Restaurationsbetrieb inkl. Reklameanlagen sei in dieser Zone zonenkonform. Im Vergleich zu den in diesem Gebiet vorhandenen Lichtimmissionen produzierten die Reklameanlagen des E._____ nur unbedeutende zusätzliche Immissio- nen. Eine erhebliche und damit umweltschutzrechtlich relevante Störung durch Blendwirkung sei zu verneinen, weswegen von einem umweltschutzrechtlichen Bagatellfall auszugehen sei. Die Vorgaben des städtischen Reklamereglements seien eingehalten und die Bewilli- gung des Tiefbauamtes liege vor und sei Bestandteil der Auflageakten gewesen, welche den Beschwerdeführern vorgelegen seien.

E. 12 Am 9. Dezember 2013 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest, sofern sie nicht fallen gelassen würden. Ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde wurde was folgt ausgeführt:

• Weil sie die Bewilligung des Tiefbauamtes Graubünden nicht gekannt hätten, hätten sie auch nicht dagegen Beschwerde erheben können.

• Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ein Augenschein durchzuführen.

• Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen handle es sich gemäss Publikation im Amtsblatt der Stadt O._____ vom 19. April 2013 um einen Neubau von Pylonen. Gerade der Pylon von I._____ habe bewirkt, dass die Beschwerdeführer solche in der Umgebung nie mehr wollten. Der Pylon von 20 m Höhe werfe so viel Licht, dass ein Schlaf nicht mehr möglich sei. Die überaus hohe und stark beleuchtete Werbeanlage leuchte bis in die Schlafzimmer der Anstösser. Zudem fehle das Werbekonzept.

E. 13 Mit separaten Schreiben vom 16. Dezember 2013 verzichteten die Be- schwerdegegnerinnen auf die Einreichung einer Duplik.

E. 14 Am 20. Mai 2014, ab 22:00 Uhr, führte die 5. Kammer des Verwaltungs- gerichtes einen Augenschein vor Ort durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin 1 jeweils deren Rechtsvertreter anwesend waren. Von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 waren Herr K._____ (C._____ ag), Herr L._____ (C._____ ag), Herr

- 8 - M._____ (Architekt) sowie Frau N._____ in Begleitung ihres gemeinsa- men Rechtsvertreters zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei an acht verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlich- keiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Von Seiten des Gerichtes wur- den insgesamt noch acht Fotografien erstellt und zu den Akten genom- men. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 17. September 2013 (Baubescheid Nr. 2013-8024) wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum glei- chen Gegenstand durch verfahrensleitende Verfügung vereinigen. Aus der Formulierung von Art. 6 lit. a VRG folgt, dass die Behörde im Interes- se einer zweckmässigen, raschen und ökonomischen Fallerledigung zur Vereinigung ermächtigt, nicht aber verpflichtet ist. Vorliegend beantragen die Beschwerdeführer im Verwaltungsgerichtsverfahren R 13 219 eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens R 13 220 mit dem Verwal- tungsgerichtsverfahren R 13 219. Inhaltlich sind in den beiden Verwal- tungsgerichtsverfahren indes unterschiedliche Fragen zu beantworten. Während es im vorliegenden Verfahren R 13 220 um die Rechtmässigkeit des Baubescheids Nr. 2013-8024 geht, mit welchem die Bewilligung für die ersuchten Reklameanlagen unter Bedingungen und Auflagen erteilt

- 9 - und gleichzeitig mangels Legitimation nicht auf die Einsprachen vom

29. April 2013 eingetreten wurde, ist im Verwaltungsgerichtsverfahren R 13 219 die Rechtmässigkeit des Baubescheids Nr. 2013-0115 zu prü- fen, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 das Gesuch der Beschwer- degegnerin 2 um „Abbruch und Neubau, Tankstellenüberdachung, innere Umbauten mit Fassadenänderungen, Anbau Essensausgabe auf der Südseite sowie Drive-In mit Aussenanlagen“ unter Bedingungen und Auf- lagen bewilligte. Folglich sind die beiden Verfahren trotz identischen Par- teien nicht zu vereinigen und die sich stellenden Fragen getrennt vonein- ander zu beurteilen.

2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig der kommunale Baubescheid Nr. 2013-8024 vom 17. September 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 das von der Beschwerde- gegnerin 2 eingereichte Reklamegesuch unter Bedingungen und Auflagen bewilligte und gleichzeitig mangels Legitimation nicht auf die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht nicht auf die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer eingetreten ist. Nur falls das Gericht zum Schluss käme, dass dies nicht der Fall sei, wären auch die von den Beschwerdeführern vorgebrachten formellen und materiellen Be- schwerdepunkte vor Gericht zu prüfen. b) Im Zusammenhang mit der Eintretensfrage ist vorweg auf die Tatsache hinzuweisen, dass die C._____ ag gemäss Handelsregisterauszug und Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 18. De- zember 2013 ihre Firma per 13. Dezember 2013 in B._____ AG abgeän- dert hat. Diese Firmenänderung hat indes keinerlei Einfluss auf die Par- teistellung der Beschwerdegegnerin 2, weshalb sich weitere diesbezügli- che Ausführungen erübrigen.

- 10 - c) Das Argument der Beschwerdegegnerin 2, wonach die Beschwerdeführer lediglich das Eintreten auf ihre Einsprachen, nicht aber die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids beantragt hätten, trifft offen- sichtlich nicht zu. Vielmehr haben die Beschwerdeführer ausdrücklich die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 17. Sep- tember 2013 beantragt (vgl. Ziff. 1 der beschwerdeführerischen Rechts- begehren). Ein Nichteintreten auf die Beschwerde aus diesem Grund ist deshalb nicht möglich. d) Nicht eintreten kann das Verwaltungsgericht indes auf die materiellen Rü- gen hinsichtlich des erhöhten Verkehrsaufkommens aus quartierfremdem Verkehr bzw. anderen Verkehrsimmissionen. Denn diese Rügen betreffen nicht den vorliegend angefochtenen Baubescheid Nr. 2013-8024, sondern den Baubescheid Nr. 2013-0115, welcher Anfechtungsobjekt des Verwal- tungsgerichtsverfahren R 13 219 bildet. Folglich sind die entsprechenden Rügen im Parallelfall R 13 219 zu prüfen.

3. a) Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR

700) lautet wie folgt: Art. 33 1. (…) 2. (…) 3. Es (das kantonale Recht) gewährleistet a) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, b) die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4. (…) Der Verweis im eben zitierten Artikel (lit. a) auf die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bun- desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) am

1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG i.V.m.

- 11 - Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG an- wendbar ist (vgl. AEMISEGGER/HAAG, Kommentar zum RPG, Zürich u.a. 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Be- schwerdeerhebung gemäss Art. 50 VRG muss folglich den Anforderun- gen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen. b) Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf die erforderliche räumliche Nähe zum Streitge- genstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E.1.3 und 1.4): Zur Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom- men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Ver- langt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochte- nen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Ver- fahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Vorausset- zungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a das Bundesrechtspflege-

- 12 - gesetzes (OG; ausser Kraft) entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E.2.2 mit Hinweisen). c) Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Viel- mehr müssen aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, an- sonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine un- zutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzuläs- sige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Be- schwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grunds- tücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt be- stimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträ- ger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E.2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E.2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; AEMISEGGER/ HAAG, a.a.O., Art. 33 N. 57 ff.). d) Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzu- stimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. KARLEN, Das neue Bundesge- richtsgesetz, Basel 2006, S. 52; BEUSCH/MOSER/KNEUBÜHLER, Ausgewähl- te prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, ZBl 2008, S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich recht- lich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zuläs- sig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen ein-

- 13 - zig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E.1.3.2), ohne dass dem Be- schwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintre- tenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (AEMISEGGER, Erste Erfahrungen mit dem Bun- desgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008, N. 52 und 65).

4. a) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzun- gen der Legitimation das Gericht nicht bindet. Die Beschwerdeführer ha- ben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und beim Verwal- tungsgericht Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Nichteintreten- sentscheids der Beschwerdegegnerin 1 gestellt − diesbezüglich sind sie zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert. Fraglich ist indes- sen, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung besitzen, mithin, ob die bei Bauprojekten vorausge- setzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben ist. b) Wie ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Le- gitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz der Liegenschaf- ten eines Beschwerdeführers zum Bauvorhaben zeigt, verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation bereits bei einer räumlichen Nähe von 130 m bis 200 m bei fehlender Immissionszunahme (vgl. den Katalog in AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 58 ff; vgl. zu alldem auch

- 14 - Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 13 202 vom

3. Oktober 2013). c) Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Bewohner bzw. Eigentü- mer von Liegenschaften, welche sich in einem Umkreis von rund 100 m bis zu maximal 250 m von den geplanten Reklameanlagen entfernt befin- den. Neben der räumlichen Distanz zu den geplanten Reklameanlagen ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass im parallelen Verwaltungsge- richtsverfahren R 13 219 u.a. die Zunahme des Verkehrs Beschwer- dethema ist und dort wegen der Nähe der vorhandenen Verkehrser- schliessung zur Parzelle 6261 und aufgrund möglicher Verkehrsimmissio- nen die Legitimation − wie die Beschwerdegegnerin 1 richtig festgestellt hat − zumindest bei denjenigen Beschwerdeführern, welche nicht an der H._____-strasse sowie an der P._____-strasse wohnen, unzweifelhaft gegeben ist. Im vorliegenden Verfahren geht es aber einzig um die Lichtreklamen, welche wegen ihrer angeblichen Störungswirkung für die Beschwerdeführer beanstandet werden. Diesbezüglich hat aber der Au- genschein vom 20. Mai 2014 deutlich gezeigt, dass der Nichteintreten- sentscheid durch die Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiteres gerechtfertigt war. An allen vier eingenommenen Standorten (G._____-strasse; D._____-strasse; H._____-strasse; P._____-strasse) war klar ersichtlich und wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer teilweise gar ein- gestanden, dass die geplanten Leuchtreklamen, insbesondere auch die rund 12 m hohen Pylone, die Beschwerdeführer nicht mehr als beliebige Dritte betreffen. Dies zumal die geplanten Pylone − wie derjenige von I._____ − stadteinwärts bzw. stadtauswärts ausgerichtet sind, sodass sie zwar von der Strasse her gut sichtbar sind, nicht aber von den Liegen- schaften der Beschwerdeführer. Vor diesem Hintergrund kann aber keine Rede sein, dass die Beschwerdeführer über eine spezifische Bezie- hungsnähe zur Streitsache verfügen bzw. einen praktischen Nutzen aus

- 15 - der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ziehen. Vielmehr wird we- der die tatsächliche noch die rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst. Wie die Beschwerdegeg- nerinnen sodann zu Recht ausführen, wird durch das blosse Wahrneh- men beim Vorbeigehen oder -fahren an den fraglichen Reklamen noch keine Beschwerdelegitimation begründet. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin 1 mangels Legitimation zu Recht nicht auf die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer eingetreten ist und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Demzufolge kann das Gericht aber auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen (un- genügende Publikation des Baugesuchs; Ausstand des Stadtpräsidenten Urs Marti; Nichtvorliegen der Bewilligung des Tiefbauamtes vom 19. April

2013) und materiellen Beschwerdepunkte (Übermässige Immissionen durch die Werbeanlagen) nicht eintreten. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Be- schwerdeführer. Diese haben die anwaltlich vertretene, obsiegende Be- schwerdegegnerin 2 nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 und vom 6. Juni 2014 für die beiden Verwaltungsgerichtsverfahren R 13 219 und R 13 220 ein Honorar von gesamthaft Fr. 8‘575.20 (= 29.5 h x Fr. 260.-- zuzüglich MWST und Bar- auslagen) geltend gemacht, ohne dabei eine detaillierte Kostennote und eine unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. In solchen Fäl- len ist das Gericht nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) befugt, die der obsiegenden Partei geschuldete Partei- entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Für das Verwaltungsge- richtsverfahren R 13 220 erachtet das Gericht eine aussergerichtliche

- 16 - Entschädigung von pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) als angemessen. Diesen Betrag haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung an die Beschwerdegegnerin 2 zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht demgegenüber gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädi- gung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-- zusammen Fr. 2'390.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. Die Beschwerdeführer haben die B._____ AG unter solidarischer Haftung aussergerichtlich mit gesamthaft Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädi- gen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 220

5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 17. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und Mitbeteiligte, Beschwerdeführer gegen Stadt O._____, Beschwerdegegnerin 1 und B._____ AG (vormals C._____ ag), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suenderhauf, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Mit Baubescheid Nr. 2012-0168 vom 27., mitgeteilt am 30. August 2012, bewilligte der Stadtrat O._____ der C._____ ag das Bauvorhaben „Ab- bruch Verkaufsbüro, innere Umbauten mit Zweckänderung Autowerkstatt im Café/Restaurant, Fassadenänderungen und Anbau Terrasse sowie Aussengastwirtschaft“ an der D._____-strasse auf Parzelle 6261 (Bau- rechtsparzelle 5848) unter Bedingungen und Auflagen. Die Baubewilli- gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Ebenfalls am 27. August 2012 sicherte der Stadtrat der Gesuchstellerin die gastwirtschaftliche Bewilligung für den Einbau und den Betrieb eines Restaurants (Cafeteria) im Erdgeschoss der Liegenschaft D._____- strasse unter Bedingungen und Auflagen zu. 3. Mit Baugesuch Nr. 2013-8024 stellte die C._____ ag am 11. April 2013 das Gesuch um Anbringung zweier Leuchtkästen einseitig (Positionen 9 und 14), zweier Leuchtschriften (Positionen 11 und 13), einem Schaukas- ten (Position 12), einer Schrift (Position 10), zweier Pylone (Positionen 17 und 18) sowie Speisekartenschild und Bestellsäule (Mikrophon, Lautspre- cher). 4. Mit Verfügung vom 19. April 2013 erteilte das Tiefbauamt Graubünden gestützt auf Art. 95 - 100 SSV und Art. 24 - 29 StrV der Strassenreklame die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Unter anderem wurde dabei verfügt, dass die Lichtstärke der Reklame so zu wählen sei, dass keine Blendwirkung auf der Kantonsstrasse entstehe. Überdies dürfe die Reklame weder blinken noch durch wechselnde Lichteffekte wirken. 5. Gegen das Bauvorhaben Nr. 2013-8024 erhoben A._____ und 16 Mitbe- teiligte mit je separaten, jedoch gleichlautenden Schreiben vom 29. April 2013 Einsprache mit folgenden Anträgen:

- 3 - „1. Das Baugesuch ist erneut zu publizieren, damit verbunden ist die Verfü- gung des Baustopps; 2. das Baugesuch ist vollumfänglich abzulehnen; 3. es ist eine Voruntersuchung in Sachen Altlasten auf der Liegenschaft Ka- taster Nr. 6261, D._____-strasse, durchzuführen (Gefährdungsabschät- zung); 4. es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung anzuordnen; 5. eventualiter ist das Baugesuch mit den geforderten Ergänzungen erneut aufzulegen; 6. subeventualiter ist der Minderwert der Liegenschaft bzw. die Wohnqualität für die Anstösser einzuschätzen und zu entschädigen; 7. alles ist unter Kosten und Entschädigungsfolgen der Gesuchsteller zu be- urteilen.“ 6. Die C._____ ag beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 7. Am 18. Juni 2013 liessen sich die Einsprecher nochmals vernehmen. 8. Am 17., mitgeteilt am 27. September 2013, trat der Stadtrat O._____ auf die Einsprachen nicht ein. Die Kosten für das Einspracheverfahren von Fr. 340.-- erlegte er unter solidarischer Haftung den Einsprechern auf und verpflichtete diese wiederum unter solidarischer Haftung, der C._____ ag eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.-- zu zahlen. Er erteilte die Bewilligung für die vorstehend umschriebenen Reklameeinrichtungen unter Bedingungen und Auflagen. Unter anderem verfügte der Stadtrat, dass die Reklameeinrichtungen auf sein Verlangen ohne Entschädi- gungsanspruch zu entfernen, in den Farben abzuändern oder in der Lichtstärke zu regulieren seien, sofern diese zu begründeten Beanstan- dungen Anlass gäben. Die Verfügung des Tiefbauamtes vom 19. April 2013 wurde zum integrierenden Bestandteil der Bewilligung erklärt. 9. Nachdem eine Eingabe vom 16. Oktober 2013 (Poststempel) vom Instruk- tionsrichter mangels handschriftlicher Unterzeichnung zurückgewiesen

- 4 - worden war, reichten die vormaligen Einsprecher (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 18. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: „1. der Nichteintretensentscheid des Baubescheids 2013-8024 vom

17. September 2013, mitgeteilt am 27. September 2013, ist aufzuheben. Auf die Einsprache vom 29. April 2013 ist in der Folge einzutreten; 2. Es ist der Einsprache bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen; 3. eventualiter ist das Baugesuch mit den geforderten Ergänzungen erneut aufzulegen; 4. subeventualiter ist eine Beschränkung der Lichtdauer (21:00 Uhr bis 06:90 Uhr kein Licht) einzuführen; 5. In jedem Fall sind die Kosten der Einsprecher für die ausseramtliche Entschädigung auf CHF 0.00 zu reduzieren; 6. alles ist unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Baugesuchsteller zu beurteilen.“ Zur Begründung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen was folgt vor:

• Neben der formellen Beschwer sei für die Legitimation verlangt, dass ein Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfüge. Dies sei hier der Fall. Die Möglichkeit einer Beein- trächtigung genüge. Auch Mieter seien einspracheberechtigt. Wichtiges Indiz für die Legitimation sei die Sichtverbindung. Sei sie gegeben, genüge dies praxisgemäss in der Regel für die Legitimation. Liege ein Bauvorhaben aber nicht in der primären Blickrichtung der Einsprecher und bestehe die Sichtverbindung nur in der kalten Jahreszeit, etwa wenn die Bäume keine Blätter hätten, fehle es rechtsprechungsgemäss an der Einsprachelegitimation, da die relevante Beeinträchtigungsmög- lichkeit fehle. Aber auch wenn keine Sichtverbindung bestehe, könne die Einspracheberechtigung gegeben sein, beispielsweise dann, wenn ein Bauvorhaben Verkehrsimmissionen erzeuge, die sich negativ auf die Liegenschaft eines Einsprechenden auswirkten. Die geplanten Werbepylone hätten den Zweck, von weither sichtbar zu sein. Die ge- planten fünf Pylone seien weit über 250 m Entfernung sichtbar und leuchteten in die Schlafzimmer der Einsprecher. Im (ohnehin nicht vor- handenen) Werbekonzept werde nirgends über Lichtstärke oder Ab- schaltzeiten gesprochen, weshalb von einer Beeinträchtigung auszuge- hen sei.

- 5 -

• Auf die Einsprache sei einzutreten.

• Das Baugesuch sei am 12. April 2013 unvollständig publiziert worden. Die vorherige Baubewilligung habe nicht darauf schliessen lassen, dass ein E._____ mit Drive-In realisiert werde. Die Anwohner seien mit der Ausschreibung in die Irre geführt worden und hätten dannzumal auf ei- ne Anfechtung verzichtet. Erst im April 2013 seien sie damit konfrontiert worden, dass ein Drive-In erstellt werde. Am 19. April 2013 hätten sie sodann erstmals erfahren, dass ein E._____ entstünde.

• Der Baubescheid sei von F._____ unterzeichnet. Zum Zeitpunkt des Baugesuchs sei er im Verwaltungsrat der Gesuchstellerin gewesen. Er hätte daher in den Ausstand treten müssen.

• Die Bewilligungen gemäss Signalisationsgesetz vom 19. April 2013 sei- en den Einsprechern nicht vorgelegt worden.

• Beim geplanten Betrieb handle es sich um ein Drive-In Restaurant von E._____, welches jeweils von 10:00 bis 24:00 Uhr und am Wochenende bis 02:00 Uhr geöffnet sei. Dies werde zu erhöhtem Verkehrsaufkom- men aus quartierfremdem Verkehr und anderen Immissionen (mensch- liche Stimmen über Lautsprecheranlagen, Musik aus den wartenden Autos) führen.

• Die Baubewilligung für die Beleuchtung E._____ sei nicht zu gewähren. 10. Die C._____ ag (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

• Die Vorinstanz sei zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die meisten Einsprecher wohnten an der G._____-strasse, einige an der H._____-strasse und einige an der D._____-strasse. Von der H._____- strasse dürften die Pylone und Leuchtreklamen nicht einmal sichtbar sein. Den Einsprechern sei die Legitimation abzusprechen.

• Die Beschwerdeführer verlangten in ihrem Rechtsbegehren lediglich, es sei auf ihre Einsprache einzutreten. Anfechtungsobjekt sei jedoch der Baubescheid Nr. 2013-8024 vom 19. April 2013, weshalb auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden könne.

• Von den nachgesuchten Reklamen gingen keine umweltschutzrechtlich relevanten Störungen durch Blendwirkung aus. Es werde keine einzige

- 6 - neue Lichtreklame erstellt, sondern lediglich andere Logos bereits vor- bestandener Lichtquellen. Soweit es die Pylone betreffe, stünden diese sogar auf denselben Fundamenten wie die bisherigen.

• Der 20 m hohe Pylon von I._____ scheine die Beschwerdeführer, ob- wohl von deren Liegenschaften aus besser sichtbar, weniger zu stören. Das Sicht-Stören an der Schrift E._____ sei für sich allein indes kein Beschwerdegrund. 11. Die Stadt O._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2013 auf Abweisung der Beschwer- de.

• Es bestehe kein Gesetz, wonach nicht vorerst der Umbau für einen Re- staurationsbetrieb bewilligt und erst einige Monate später, sobald der Betreiber bekannt sei, das entsprechende Reklamegesuch zur Geneh- migung eingereicht werden dürfe. Dies sei jederzeit möglich.

• F._____ sei bei der Beschlussfassung am 17. September 2013 im Ausstand gewesen.

• Unbestritten seien die Beschwerdeführer legitimiert, den Nichteintre- tensbeschluss des Stadtrates vor Verwaltungsgericht anzufechten. Je- doch seien sie nicht legitimiert, sich gegen das Reklamegesuch mit ei- ner Baueinsprache zur Wehr zu setzen.

• Die Beschwerdeführer seien Bewohner von Liegenschaften, die sich in einem Umkreis von ca. 100 m bis zu maximal 250 m zum Bauvorhaben entfernt befänden. Die Lichtreklamen seien für die Einsprecher nicht di- rekt oder nur von grosser Distanz aus einsehbar. Es sei nicht erkenn- bar, dass die tatsächliche und rechtliche Situation der Einsprecher durch die geplanten Reklameanlagen negativ beeinflusst werden könn- te oder dass ihnen bei einem Verzicht auf die Reklameanlagen ein be- sonderer Vorteil zukäme. Eine Störung der Nachtruhe durch die Lich- timmissionen oder eine ungewollte Beleuchtung ihrer Schlafzimmer sei aufgrund der Entfernung oder der in diesem Gebiet bereits bestehen- den Lichtquellen unwahrscheinlich. Wenn die Einsprecher beim Vorbei- gehen oder -fahren die Reklamen auf dem Baugrundstück erkennen könnten, genüge dies nicht, um ihre Einspracheberechtigung zu be- gründen.

• Wäre auf die Einsprachen eingetreten worden, hätten sie abgewiesen werden müssen. In der gemischten Zone G4 seien neben Wohnbauten

- 7 - auch nicht störende oder mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig (Art. 45 BG). Ein Restaurationsbetrieb inkl. Reklameanlagen sei in dieser Zone zonenkonform. Im Vergleich zu den in diesem Gebiet vorhandenen Lichtimmissionen produzierten die Reklameanlagen des E._____ nur unbedeutende zusätzliche Immissio- nen. Eine erhebliche und damit umweltschutzrechtlich relevante Störung durch Blendwirkung sei zu verneinen, weswegen von einem umweltschutzrechtlichen Bagatellfall auszugehen sei. Die Vorgaben des städtischen Reklamereglements seien eingehalten und die Bewilli- gung des Tiefbauamtes liege vor und sei Bestandteil der Auflageakten gewesen, welche den Beschwerdeführern vorgelegen seien. 12. Am 9. Dezember 2013 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest, sofern sie nicht fallen gelassen würden. Ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde wurde was folgt ausgeführt:

• Weil sie die Bewilligung des Tiefbauamtes Graubünden nicht gekannt hätten, hätten sie auch nicht dagegen Beschwerde erheben können.

• Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ein Augenschein durchzuführen.

• Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen handle es sich gemäss Publikation im Amtsblatt der Stadt O._____ vom 19. April 2013 um einen Neubau von Pylonen. Gerade der Pylon von I._____ habe bewirkt, dass die Beschwerdeführer solche in der Umgebung nie mehr wollten. Der Pylon von 20 m Höhe werfe so viel Licht, dass ein Schlaf nicht mehr möglich sei. Die überaus hohe und stark beleuchtete Werbeanlage leuchte bis in die Schlafzimmer der Anstösser. Zudem fehle das Werbekonzept. 13. Mit separaten Schreiben vom 16. Dezember 2013 verzichteten die Be- schwerdegegnerinnen auf die Einreichung einer Duplik. 14. Am 20. Mai 2014, ab 22:00 Uhr, führte die 5. Kammer des Verwaltungs- gerichtes einen Augenschein vor Ort durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin 1 jeweils deren Rechtsvertreter anwesend waren. Von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 waren Herr K._____ (C._____ ag), Herr L._____ (C._____ ag), Herr

- 8 - M._____ (Architekt) sowie Frau N._____ in Begleitung ihres gemeinsa- men Rechtsvertreters zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei an acht verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlich- keiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Von Seiten des Gerichtes wur- den insgesamt noch acht Fotografien erstellt und zu den Akten genom- men. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 17. September 2013 (Baubescheid Nr. 2013-8024) wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum glei- chen Gegenstand durch verfahrensleitende Verfügung vereinigen. Aus der Formulierung von Art. 6 lit. a VRG folgt, dass die Behörde im Interes- se einer zweckmässigen, raschen und ökonomischen Fallerledigung zur Vereinigung ermächtigt, nicht aber verpflichtet ist. Vorliegend beantragen die Beschwerdeführer im Verwaltungsgerichtsverfahren R 13 219 eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens R 13 220 mit dem Verwal- tungsgerichtsverfahren R 13 219. Inhaltlich sind in den beiden Verwal- tungsgerichtsverfahren indes unterschiedliche Fragen zu beantworten. Während es im vorliegenden Verfahren R 13 220 um die Rechtmässigkeit des Baubescheids Nr. 2013-8024 geht, mit welchem die Bewilligung für die ersuchten Reklameanlagen unter Bedingungen und Auflagen erteilt

- 9 - und gleichzeitig mangels Legitimation nicht auf die Einsprachen vom

29. April 2013 eingetreten wurde, ist im Verwaltungsgerichtsverfahren R 13 219 die Rechtmässigkeit des Baubescheids Nr. 2013-0115 zu prü- fen, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 das Gesuch der Beschwer- degegnerin 2 um „Abbruch und Neubau, Tankstellenüberdachung, innere Umbauten mit Fassadenänderungen, Anbau Essensausgabe auf der Südseite sowie Drive-In mit Aussenanlagen“ unter Bedingungen und Auf- lagen bewilligte. Folglich sind die beiden Verfahren trotz identischen Par- teien nicht zu vereinigen und die sich stellenden Fragen getrennt vonein- ander zu beurteilen.

2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig der kommunale Baubescheid Nr. 2013-8024 vom 17. September 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 das von der Beschwerde- gegnerin 2 eingereichte Reklamegesuch unter Bedingungen und Auflagen bewilligte und gleichzeitig mangels Legitimation nicht auf die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht nicht auf die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer eingetreten ist. Nur falls das Gericht zum Schluss käme, dass dies nicht der Fall sei, wären auch die von den Beschwerdeführern vorgebrachten formellen und materiellen Be- schwerdepunkte vor Gericht zu prüfen. b) Im Zusammenhang mit der Eintretensfrage ist vorweg auf die Tatsache hinzuweisen, dass die C._____ ag gemäss Handelsregisterauszug und Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 18. De- zember 2013 ihre Firma per 13. Dezember 2013 in B._____ AG abgeän- dert hat. Diese Firmenänderung hat indes keinerlei Einfluss auf die Par- teistellung der Beschwerdegegnerin 2, weshalb sich weitere diesbezügli- che Ausführungen erübrigen.

- 10 - c) Das Argument der Beschwerdegegnerin 2, wonach die Beschwerdeführer lediglich das Eintreten auf ihre Einsprachen, nicht aber die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids beantragt hätten, trifft offen- sichtlich nicht zu. Vielmehr haben die Beschwerdeführer ausdrücklich die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 17. Sep- tember 2013 beantragt (vgl. Ziff. 1 der beschwerdeführerischen Rechts- begehren). Ein Nichteintreten auf die Beschwerde aus diesem Grund ist deshalb nicht möglich. d) Nicht eintreten kann das Verwaltungsgericht indes auf die materiellen Rü- gen hinsichtlich des erhöhten Verkehrsaufkommens aus quartierfremdem Verkehr bzw. anderen Verkehrsimmissionen. Denn diese Rügen betreffen nicht den vorliegend angefochtenen Baubescheid Nr. 2013-8024, sondern den Baubescheid Nr. 2013-0115, welcher Anfechtungsobjekt des Verwal- tungsgerichtsverfahren R 13 219 bildet. Folglich sind die entsprechenden Rügen im Parallelfall R 13 219 zu prüfen.

3. a) Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR

700) lautet wie folgt: Art. 33 1. (…) 2. (…) 3. Es (das kantonale Recht) gewährleistet a) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, b) die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4. (…) Der Verweis im eben zitierten Artikel (lit. a) auf die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bun- desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) am

1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG i.V.m.

- 11 - Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG an- wendbar ist (vgl. AEMISEGGER/HAAG, Kommentar zum RPG, Zürich u.a. 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Be- schwerdeerhebung gemäss Art. 50 VRG muss folglich den Anforderun- gen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen. b) Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf die erforderliche räumliche Nähe zum Streitge- genstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E.1.3 und 1.4): Zur Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom- men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Ver- langt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochte- nen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Ver- fahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Vorausset- zungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a das Bundesrechtspflege-

- 12 - gesetzes (OG; ausser Kraft) entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E.2.2 mit Hinweisen). c) Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Viel- mehr müssen aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, an- sonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine un- zutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzuläs- sige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Be- schwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grunds- tücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt be- stimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträ- ger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E.2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E.2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; AEMISEGGER/ HAAG, a.a.O., Art. 33 N. 57 ff.). d) Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzu- stimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. KARLEN, Das neue Bundesge- richtsgesetz, Basel 2006, S. 52; BEUSCH/MOSER/KNEUBÜHLER, Ausgewähl- te prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, ZBl 2008, S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich recht- lich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zuläs- sig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen ein-

- 13 - zig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E.1.3.2), ohne dass dem Be- schwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintre- tenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (AEMISEGGER, Erste Erfahrungen mit dem Bun- desgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008, N. 52 und 65).

4. a) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzun- gen der Legitimation das Gericht nicht bindet. Die Beschwerdeführer ha- ben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und beim Verwal- tungsgericht Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Nichteintreten- sentscheids der Beschwerdegegnerin 1 gestellt − diesbezüglich sind sie zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert. Fraglich ist indes- sen, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung besitzen, mithin, ob die bei Bauprojekten vorausge- setzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben ist. b) Wie ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Le- gitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz der Liegenschaf- ten eines Beschwerdeführers zum Bauvorhaben zeigt, verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation bereits bei einer räumlichen Nähe von 130 m bis 200 m bei fehlender Immissionszunahme (vgl. den Katalog in AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 58 ff; vgl. zu alldem auch

- 14 - Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 13 202 vom

3. Oktober 2013). c) Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Bewohner bzw. Eigentü- mer von Liegenschaften, welche sich in einem Umkreis von rund 100 m bis zu maximal 250 m von den geplanten Reklameanlagen entfernt befin- den. Neben der räumlichen Distanz zu den geplanten Reklameanlagen ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass im parallelen Verwaltungsge- richtsverfahren R 13 219 u.a. die Zunahme des Verkehrs Beschwer- dethema ist und dort wegen der Nähe der vorhandenen Verkehrser- schliessung zur Parzelle 6261 und aufgrund möglicher Verkehrsimmissio- nen die Legitimation − wie die Beschwerdegegnerin 1 richtig festgestellt hat − zumindest bei denjenigen Beschwerdeführern, welche nicht an der H._____-strasse sowie an der P._____-strasse wohnen, unzweifelhaft gegeben ist. Im vorliegenden Verfahren geht es aber einzig um die Lichtreklamen, welche wegen ihrer angeblichen Störungswirkung für die Beschwerdeführer beanstandet werden. Diesbezüglich hat aber der Au- genschein vom 20. Mai 2014 deutlich gezeigt, dass der Nichteintreten- sentscheid durch die Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiteres gerechtfertigt war. An allen vier eingenommenen Standorten (G._____-strasse; D._____-strasse; H._____-strasse; P._____-strasse) war klar ersichtlich und wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer teilweise gar ein- gestanden, dass die geplanten Leuchtreklamen, insbesondere auch die rund 12 m hohen Pylone, die Beschwerdeführer nicht mehr als beliebige Dritte betreffen. Dies zumal die geplanten Pylone − wie derjenige von I._____ − stadteinwärts bzw. stadtauswärts ausgerichtet sind, sodass sie zwar von der Strasse her gut sichtbar sind, nicht aber von den Liegen- schaften der Beschwerdeführer. Vor diesem Hintergrund kann aber keine Rede sein, dass die Beschwerdeführer über eine spezifische Bezie- hungsnähe zur Streitsache verfügen bzw. einen praktischen Nutzen aus

- 15 - der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ziehen. Vielmehr wird we- der die tatsächliche noch die rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst. Wie die Beschwerdegeg- nerinnen sodann zu Recht ausführen, wird durch das blosse Wahrneh- men beim Vorbeigehen oder -fahren an den fraglichen Reklamen noch keine Beschwerdelegitimation begründet. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin 1 mangels Legitimation zu Recht nicht auf die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer eingetreten ist und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Demzufolge kann das Gericht aber auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen (un- genügende Publikation des Baugesuchs; Ausstand des Stadtpräsidenten Urs Marti; Nichtvorliegen der Bewilligung des Tiefbauamtes vom 19. April

2013) und materiellen Beschwerdepunkte (Übermässige Immissionen durch die Werbeanlagen) nicht eintreten. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Be- schwerdeführer. Diese haben die anwaltlich vertretene, obsiegende Be- schwerdegegnerin 2 nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 und vom 6. Juni 2014 für die beiden Verwaltungsgerichtsverfahren R 13 219 und R 13 220 ein Honorar von gesamthaft Fr. 8‘575.20 (= 29.5 h x Fr. 260.-- zuzüglich MWST und Bar- auslagen) geltend gemacht, ohne dabei eine detaillierte Kostennote und eine unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. In solchen Fäl- len ist das Gericht nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) befugt, die der obsiegenden Partei geschuldete Partei- entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Für das Verwaltungsge- richtsverfahren R 13 220 erachtet das Gericht eine aussergerichtliche

- 16 - Entschädigung von pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) als angemessen. Diesen Betrag haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung an die Beschwerdegegnerin 2 zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht demgegenüber gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädi- gung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-- zusammen Fr. 2'390.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer haben die B._____ AG unter solidarischer Haftung aussergerichtlich mit gesamthaft Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädi- gen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]