opencaselaw.ch

R 2013 192

Graubünden · 2014-03-27 · Deutsch GR

Baugesuch | Baurecht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 5 Am 7. Oktober 2013 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin stütze sich in ihrer Begründung neu auf die Stellungnahme der DP vom 20. September 2013. Der ableh- nende Entscheid habe sie jedoch offensichtlich ohne Kenntnis dieses Be- richts erlassen. Dieser sei erst später eingeholt worden. Somit hätten we- der die Beschwerdegegnerin noch die Beschwerdeführer den Bericht der DP während des Baubewilligungsverfahrens gekannt. Die Begründungs- pflicht sei somit verletzt. Das Baugesuch sei willkürlich abgelehnt worden und eine Begründung sei erst nachgeliefert worden, als die Angelegenheit vor das Verwaltungsgericht gebracht worden sei.

E. 6 In ihrer Duplik vom 10. Oktober 2013 hielt die Beschwerdegegnerin dem entgegen, dass sie ihre Ablehnungsverfügung nicht aufgrund der ableh- nenden Stellungnahme der DP vom 20. September 2013 sondern aus Gründen des Ortsbildschutzes erlassen habe. Die nachträglich bei der DP eingeholte Stellungnahme habe nur bezweckt, im vorliegenden Rechts- mittelverfahren zusätzlich darzulegen, dass der Standpunkt der Bau- behörde in Bezug auf die Problematik hinsichtlich der Bauästhetik und des Ortsbildes auch aus Sicht einer ausgewiesenen Fachbehörde korrekt sei.

E. 7 Am 19. November 2013 reichten die Beschwerdeführer eine Baubewilli- gung der Gemeinde O.1._____ vom 18. Dezember 2012 nach, von wel- cher sie erst jetzt in Kenntnis gesetzt worden seien. Nach dieser Baube- willigung sei auf der Nachbarparzelle der Beschwerdeführer nur sechs Monate vor ihrem Baugesuch ein Wintergarten bewilligt worden.

- 5 -

E. 8 Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu mit Eingabe vom 26. November 2013 fest, dass der Gemeindevorstand O.1._____ tatsächlich zwei Wo- chen vor der Fusion die fragliche Baubewilligung für den Wintergarten auf Parzelle 409 erteilt habe. Aus der Tatsache, dass eine frühere Behörde einer anderen Gemeinde einen Sachverhalt anders gewertet habe als die heutige Baubehörde und auch anders als die DP, könnten die Beschwer- deführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie wolle jedenfalls den ge- setzlich vorgeschriebenen Schutz des Ortsbilds in der Fraktion O.1._____ umsetzen.

E. 9 Am 12. März 2013 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter vor Ort einen Au- genschein durch, an welchem den Anwesenden Gelegenheit geboten wurde, ihren Standpunkt anhand der Örtlichkeiten mündlich zu verdeutli- chen. Auf die Ausführungen und Erkenntnisse anlässlich des Augenscheins sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschrif- ten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2013, wobei einzig deren Ziff. 3, in wel- cher die Bewilligung zur Erstellung des nachgesuchten Wintergartens verweigert wurde, Gegenstand des Verfahrens ist. Das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorlie-

- 6 - gend zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten beschwert und folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. a) In formeller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer, die Beschwer- degegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Sie habe die Baubewilligung für die Erstellung eines Wintergartens mit dem lapida- ren Verweis auf Art. 46 des Baugesetzes der Gemeinde O.1._____ (nach- folgend BG) verweigert, ohne zu erläutern, worin der Verstoss gegen die genannte Bestimmung konkret bestehe. b) Die Pflicht von Behörden zur Begründung ihrer Entscheide ist ein Teilge- halt des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Privaten auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und überdies auf kantonaler Ebene in Art. 22 Abs. 1 VRG verankert. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E.5.2; 134 I 83 E.4.1; 133 III 439 E.3.3; 129 I 232 E.3.2; 126 I 97 E.2b, je mit weiteren Hinweisen; BIAGGINI, Kommentar zur Bundesver-

- 7 - fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29 Rz. 23 und 25; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 838; STEINMANN, in: EHREN- ZELLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER; Die Schweizerische Bun- desverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 27). c) Die Begründung, mit welcher das Baugesuch bezüglich des Wintergar- tens abgewiesen wurde, besagt, dass sich der geplante Wintergarten aufgrund der Gestaltung und Baumaterialien nicht mit der alten respektive historischen Dorfzone vereinbaren lasse. Art. 46 BG schreibe vor, dass die Siedlungsstruktur und die traditionelle Bauweise in der alten respekti- ve historischen Dorfzone zu erhalten sei. Demnach ist die Begründung zwar knapp aber genügend ausgefallen. Sie zeigt auf, dass sich der ge- plante Wintergarten nicht mit der Siedlungsstruktur und Beschaffenheit der traditionelle Bauweise in der Dorfzone – von der Baubehörde folgen- los falsch als alte respektive historische Dorfzone bezeichnet – vereinba- ren lässt. Die Beschwerdeführer konnten diese Verfügung denn auch sachgerecht anfechten, indem sie geltend machten, es existiere einmal gar keine historische Dorfzone und es gebe in der näheren Umgebung mehrere Häuser in teilweise modernster Bauart, historische Bausubstanz in der näheren Umgebung der Liegenschaft hingegen nicht. Das Dorfbild werde durch den geplanten Wintergarten nicht beeinträchtigt. Damit ist auch gesagt, dass es keine Rolle spielt, dass die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der DP erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt und ins Verfahren eingebracht hat. Die Stellungnahme der DP bekräftigt nur, was die Baubehörde ohnehin schon begründet hat. Dem- entsprechend ist die Beschwerdegegnerin die ihr obliegenden Begrün- dungspflicht in genügender Weise nachgekommen, weshalb keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

- 8 -

3. a) Materiellrechtlich ist die Frage streitig und durch das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das Baugesuch betreffend Erstellung eines Wintergartens zu Recht abgelehnt worden ist, mithin, ob sich der projektierte Wintergar- ten in das Ortsbild und die Umgebung einordnet. b) Der gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) unmittelbar anwendbare Art. 73 Abs. 1 KRG verlangt, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Nach Art. 107 Abs. 2 KRG gehen strengere Vorschriften der Gemeinden dem unmittelbar an- wendbaren kantonalen Recht jedoch vor, wobei bis zur Inkraftsetzung der vereinheitlichten Gesetzgebung der fusionierten Gemeinde übergangs- rechtlich die für das Gebiet der alten Gemeinde deren alte Gesetze wei- terhin anzuwenden sind (vgl. Fusionsvertrag zwischen den Gemeinden O.2._____ und O.1._____, IV. Übergangsregelungen, Ziff. 5, in: Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Zusammenschluss der Gemeinden O.2._____ und O.1._____ zur Gemeinde X._____, Heft Y._____). Vorliegend ist demnach das Baugesetz der vormaligen Ge- meinde O.1._____ anwendbar. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegt entsprechend dem Zonenplan in der Dorfzone. Art. 46 Abs. 2 BG schreibt vor, dass in der Dorfzone die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise zu erhalten und zu ergänzen ist. Bei Umbauten und Renovatio- nen haben neue Bauteile in Bezug auf Form, Konstruktion, Material und Farbe der herkömmlichen Bauart zu entsprechen, wobei weitergehende Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans vorbehalten bleiben. Dementsprechend sind im Weiteren die Vorschriften bezüglich Erhal- tungszone zu berücksichtigen, zumal die genannte Liegenschaft gemäss dem Generellen Gestaltungsplan von einer Erhaltungszone überlagert ist. Im Erhaltungsbereich gelegene Hauptbauten dürfen nur abgebrochen

- 9 - werden, wenn sie in Anlehnung an ihre ursprüngliche Form und Stellung wieder aufgebaut werden. Erneuerungen und Umbauten sind im Rahmen der Zonenbestimmungen möglich. Neubauten sind gestattet, sofern sie sich in Bezug auf Grösse, Form und Stellung an die bestehende Bauwei- se in der Umgebung anpassen (Art. 69 Abs. 2 BG). Den Gemeinden kommt nach konstanter Rechtsprechung bei der Auslegung von Ästhetik- fragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermes- sensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Ge- meinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (vgl. statt vieler Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 104 vom 19. März 2013 E.2a; R 12 22 vom 10. Juli 2012 E.2c; R 11 109 vom

27. März 2012 E.1; R 11 68/70/71 vom 13. März 2012 E.5; R 07 114 vom

29. Januar 2008 E.1). c) Während dem die Beschwerdegegnerin der Meinung ist, dass in der näheren Umgebung der Liegenschaft historische Bausubstanz, mithin traditionelle und damit architektonisch wertvolle Gebäude, vorhanden sei- en, der Wintergarten keinen Bezug zu diesen traditionellen Umbauten im alten Dorfteil habe und am fraglichen Standort fremdartig und stark störend wirke, entgegnen die Beschwerdeführer, dass in der näheren Umgebung der Liegenschaft moderne Bauten stünden, sich der projek- tierte Wintergarten ins Ortsbild einfüge und schliesslich kurz vor der Ge- meindefusion auf der direkt zu ihrer Parzelle angrenzenden Liegenschaft ein Wintergarten bereits bewilligt worden sei. d) Der Augenschein hat gezeigt, dass die Liegenschaft der Beschwerdefüh- rer unweit von verschiedenen traditionellen Gebäuden mit architektonisch wertvoller Bausubstanz liegt, namentlich die südlich und süd-östlich an- grenzenden Gebäude Nrn. 63 auf Parzelle 503, 48 auf Parzelle 377, 49

- 10 - auf Parzelle 378, 50 auf Parzelle 380 und 51 auf Parzelle 382. Indessen sind die von den Beschwerdeführern geltend gemachten modernen Bau- ten (Gebäude Nrn. 59A auf Parzelle 6698, 59B und 59B-A auf Parzelle

4693) nicht von der überlagerten Erhaltungszone erfasst. Die Beschwer- deführer können demnach daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn die modernen Gebäude nicht weit von ihrer Liegenschaft entfernt stehen. Angesichts der Tatsache, dass der Erhaltungsbereich respektive Art. 69 BG vorschreibt, dass Neubauten respektive Umbauten nur gestat- tet sind, sofern sie sich in Bezug auf Grösse, Form und Stellung an die bestehende Bauweise und die Behebung einpassen – entgegen der An- sicht der Beschwerdeführer spielt die Einsehbarkeit dabei keine Rolle –, dass Umbauten und Renovationen in der Dorfzone in Bezug auf Form, Konstruktion, Material und Farbe der herkömmlichen Bauart zu entspre- chen haben (Art. 46 Abs. 4 BG) sowie gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzu- ordnen sind, dass mit der Umgebung und Landschaft eine gute Gesamt- wirkung entsteht und den der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein gros- ser Ermessensspielraum zukommt, hat die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Der Einwand der Beschwerde- führer, dass das anzuwendende Baugesetz kein Verbot von Wintergärten kenne, ist unbehelflich, zumal ein solches aufgrund der bereits vorhande- nen Baubestimmungen zur Verweigerung des Bauvorhabens ohnehin nicht erforderlich ist. Auch vermag daran weder der Umstand etwas zu ändern, dass beim geplanten Standort (Westfassade) früher ein Holz- schopf an das Gebäude angebaut war noch dass auf der benachbarten Liegenschaft, Parzelle 409, – welche ebenso in der Dorfzone mit überla- gerter Erhaltungszone liegt – demgegenüber die Erstellung eines Winter- gartens an der Westfassade im Dezember 2012 bewilligt wurde. Denn wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, wurde der besagte Wintergarten noch vor der Gemeindefusion vom 1. Januar 2013 bewilligt. Beim vorlie-

- 11 - genden Bauvorhaben entscheidet nun allerdings eine andere Behörde, welche sich von dieser Bewilligung distanziert und eine andere Praxis ver- folgt. Die Beschwerdegegnerin hat verdeutlicht, dass sie den von der Gemeinde O.1._____ in Vergangenheit gepflegten lockeren Umgang mit Art. 46 BG i.V.m. Art. 69 BG nicht weiterführen möchte und die diesbe- züglichen Bauvorschriften entsprechend anwenden werde. Die Be- schwerdeführer können sich deshalb nicht auf eine rechtsungleiche Be- handlung berufen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 25 vom 21. August 2012 E.3f). Die Beschwerdegegne- rin hat somit den ihr zustehenden Ermessenspielraum nicht überschritten und damit nicht willkürlich gehandelt, wenn sie die Baubewilligung zur Er- stellung des Wintergartens unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit der Siedlungsstruktur und der Baumaterialien mit der Dorfzone verweigert hat. Zu demselben Ergebnis gelangt auch die DP, welche im Fachbericht vom 20. September 2013 zum hiesigen Bauvorhaben festhielt, dass der vorliegend umstrittene Wintergarten als flacher und tiefer seitlicher Anbau untypisch und in seiner Materialisierung ortsfremd sei. Dass der Fachbe- richt erst nach Ablehnung des Baugesuchs eingeholt wurde, ist unerheb- lich (vgl. auch oben Erwägung 2c). Ebenso wenig ist die Rüge begründet, dass der Denkmalpfleger sich für den Fachbericht nie vor Ort ein Bild ge- macht habe, zumal Letzterer offenkundig bereits bei Umbauarbeiten an drei Gebäuden in der direkten Nachbarschaft der Beschwerdeführer be- teiligt war und damit ortskundig ist. Schliesslich sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, dass Bauvorhaben im Erhaltungsbereich vor der Ausar- beitung des Bauprojekts der Baubehörde mitzuteilen sind (Art. 69 Abs. 3 BG), womit Leerläufe bei der Ausarbeitung von ohnehin nicht bewilli- gungsfähigen Bauvorhaben in der Erhaltungszone vermieden werden könnten.

- 12 -

4. a) Im vorliegenden Fall kann dementsprechend nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin im Lichte des Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 46 Abs. 2 und Abs. 4 BG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 BG bei der Verweigerung des Bauvorhabens den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten und damit willkürlich gehandelt hätte. Der von den Beschwerdeführern geplante Wintergarten ordnet sich aufgrund der Gestaltung und der zu verwendenden Materialien nicht in das Dorfbild mit seiner traditionellen Bausubstanz ein. b) Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig, weswe- gen die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei sie für die Kosten solidarisch haften (Art. 72 Abs. 2 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein An- lass. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-- zusammen Fr. 2'266.-- - 13 - gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 192

5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin ad hoc Brülisauer URTEIL vom 27. März 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

- 2 - 1. Die Eheleute A._____ und B._____ ersuchten am 10. Juni 2013 die Ge- meinde X._____ um Erteilung einer Baubewilligung zur Erstellung einer Garage mit Remise sowie eines Wintergartens auf ihrer Liegenschaft in der Fraktion O.1._____, Parzelle 407 im Grundbuch der Gemeinde X._____. Das Bauvorhaben wurde vom 13. Juni bis 3. Juli 2013 öffentlich aufgelegt, wogegen keine Einsprachen erhoben wurden. 2. Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 erteilte die Gemeinde X._____ dem nachgesuchten Bauvorhaben für den Bau einer angebauten Garage und Remise an das bestehende Haus die Bewilligung, verweigerte jedoch in Ziff. 3 des Dispositivs dieser Verfügung die Bewilligung für den Anbau ei- nes Wintergartens an der Westfassade des bestehenden Hauses. Die Gestaltung und die Materialisierung seien nicht mit der alten respektive historischen Dorfzone vereinbar, zumal nach der einschlägigen Bauvor- schrift die Struktur und die traditionelle Bauweise in der alten respektive historischen Dorfzone zu erhalten sei. 3. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. August 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung von Ziff. 3 der angefochte- nen Verfügung und die Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung für die Errichtung eines Wintergartens. Eventualiter sei Ziff. 3 der angefoch- tenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Erteilung der Baugenehmigung an die Gemeinde X._____ zurückzuweisen. Zur Be- gründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das anzuwendende Baugesetz gar keine historische Bauzone kenne, vielmehr existiere lediglich eine Dorfzone. Ihre Liegenschaft liege am Rand dieser Dorfzone, wobei in der näheren Umgebung mehrere Häuser in teilweise modernster Bauart erstellt worden seien. Historische Bausubstanz existie- re dagegen in der näheren Umgebung der Liegenschaft keine. Die Errich-

- 3 - tung eines Wintergartens beeinträchtige das Dorfbild nicht. Das einschlä- gige Baugesetz sehe zudem kein Verbot von Wintergärten vor. Auch füge sich die geplante Baute gut in die Umgebung ein, womit die Gesamtwir- kung nicht beeinträchtigt werde. Die Vorinstanz sei schliesslich der ihr auferlegten Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie in der Verfügung – ohne Erläuterung worin der Verstoss liege – lapidar auf die kommunale Bauvorschrift betreffend Dorfzone verwiesen habe. Die Ab- weisung sei aus den vorgenannten Gründen willkürlich und stelle eine Überschreitung des Ermessens der Gemeinde dar, da kein nachvollzieh- barer Verweigerungsgrund vorliege. 4. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 25. September 2013 die Abweisung der Be- schwerde. Die Parzelle 407 liege in der Dorfzone, weshalb die bestehen- de Siedlungsstruktur und Bauweise zu erhalten sei und schliesslich sei auch die kantonale Gestaltungsbestimmung zu berücksichtigen. Die Lie- genschaft befinde sich überdies gemäss Generellem Gestaltungsplan im Erhaltungsbereich. Neubauten seien dort nur gestattet, sofern sie sich in Bezug auf Grösse, Form und Stellung an die bestehende Bauweise in der Umgebung anpassten. Bauvorhaben im Erhaltungsbereich seien vor der Ausarbeitung des Bauprojekts der Baubehörde mitzuteilen und diese könne den Bauberater beiziehen. Die Beschwerdeführer hätten es unter- lassen, vor Ausarbeitung des Projekts mit der Baubehörde Verbindung aufzunehmen, um tragbare Lösungen zusammen mit der Denkmalpflege Graubünden (nachfolgend DP) zu erarbeiten. In der näheren Umgebung des Projekts bestünden traditionelle und damit architektonisch wertvolle Gebäude. Der Wintergarten an exponierter Stelle habe keinen Bezug zu diesen südlich angrenzenden traditionellen Bauten im alten Dorfteil und wirke am fraglichen Standort fremdartig und stark störend, weshalb keine Ermessensüberschreitung vorliege. Auch sei das rechtliche Gehör nicht

- 4 - verletzt worden. Die Verweigerung der Baubewilligung sei genügend be- gründet worden. 5. Am 7. Oktober 2013 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin stütze sich in ihrer Begründung neu auf die Stellungnahme der DP vom 20. September 2013. Der ableh- nende Entscheid habe sie jedoch offensichtlich ohne Kenntnis dieses Be- richts erlassen. Dieser sei erst später eingeholt worden. Somit hätten we- der die Beschwerdegegnerin noch die Beschwerdeführer den Bericht der DP während des Baubewilligungsverfahrens gekannt. Die Begründungs- pflicht sei somit verletzt. Das Baugesuch sei willkürlich abgelehnt worden und eine Begründung sei erst nachgeliefert worden, als die Angelegenheit vor das Verwaltungsgericht gebracht worden sei. 6. In ihrer Duplik vom 10. Oktober 2013 hielt die Beschwerdegegnerin dem entgegen, dass sie ihre Ablehnungsverfügung nicht aufgrund der ableh- nenden Stellungnahme der DP vom 20. September 2013 sondern aus Gründen des Ortsbildschutzes erlassen habe. Die nachträglich bei der DP eingeholte Stellungnahme habe nur bezweckt, im vorliegenden Rechts- mittelverfahren zusätzlich darzulegen, dass der Standpunkt der Bau- behörde in Bezug auf die Problematik hinsichtlich der Bauästhetik und des Ortsbildes auch aus Sicht einer ausgewiesenen Fachbehörde korrekt sei. 7. Am 19. November 2013 reichten die Beschwerdeführer eine Baubewilli- gung der Gemeinde O.1._____ vom 18. Dezember 2012 nach, von wel- cher sie erst jetzt in Kenntnis gesetzt worden seien. Nach dieser Baube- willigung sei auf der Nachbarparzelle der Beschwerdeführer nur sechs Monate vor ihrem Baugesuch ein Wintergarten bewilligt worden.

- 5 - 8. Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu mit Eingabe vom 26. November 2013 fest, dass der Gemeindevorstand O.1._____ tatsächlich zwei Wo- chen vor der Fusion die fragliche Baubewilligung für den Wintergarten auf Parzelle 409 erteilt habe. Aus der Tatsache, dass eine frühere Behörde einer anderen Gemeinde einen Sachverhalt anders gewertet habe als die heutige Baubehörde und auch anders als die DP, könnten die Beschwer- deführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie wolle jedenfalls den ge- setzlich vorgeschriebenen Schutz des Ortsbilds in der Fraktion O.1._____ umsetzen. 9. Am 12. März 2013 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter vor Ort einen Au- genschein durch, an welchem den Anwesenden Gelegenheit geboten wurde, ihren Standpunkt anhand der Örtlichkeiten mündlich zu verdeutli- chen. Auf die Ausführungen und Erkenntnisse anlässlich des Augenscheins sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschrif- ten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2013, wobei einzig deren Ziff. 3, in wel- cher die Bewilligung zur Erstellung des nachgesuchten Wintergartens verweigert wurde, Gegenstand des Verfahrens ist. Das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorlie-

- 6 - gend zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten beschwert und folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. a) In formeller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer, die Beschwer- degegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Sie habe die Baubewilligung für die Erstellung eines Wintergartens mit dem lapida- ren Verweis auf Art. 46 des Baugesetzes der Gemeinde O.1._____ (nach- folgend BG) verweigert, ohne zu erläutern, worin der Verstoss gegen die genannte Bestimmung konkret bestehe. b) Die Pflicht von Behörden zur Begründung ihrer Entscheide ist ein Teilge- halt des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Privaten auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und überdies auf kantonaler Ebene in Art. 22 Abs. 1 VRG verankert. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E.5.2; 134 I 83 E.4.1; 133 III 439 E.3.3; 129 I 232 E.3.2; 126 I 97 E.2b, je mit weiteren Hinweisen; BIAGGINI, Kommentar zur Bundesver-

- 7 - fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29 Rz. 23 und 25; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 838; STEINMANN, in: EHREN- ZELLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER; Die Schweizerische Bun- desverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 27). c) Die Begründung, mit welcher das Baugesuch bezüglich des Wintergar- tens abgewiesen wurde, besagt, dass sich der geplante Wintergarten aufgrund der Gestaltung und Baumaterialien nicht mit der alten respektive historischen Dorfzone vereinbaren lasse. Art. 46 BG schreibe vor, dass die Siedlungsstruktur und die traditionelle Bauweise in der alten respekti- ve historischen Dorfzone zu erhalten sei. Demnach ist die Begründung zwar knapp aber genügend ausgefallen. Sie zeigt auf, dass sich der ge- plante Wintergarten nicht mit der Siedlungsstruktur und Beschaffenheit der traditionelle Bauweise in der Dorfzone – von der Baubehörde folgen- los falsch als alte respektive historische Dorfzone bezeichnet – vereinba- ren lässt. Die Beschwerdeführer konnten diese Verfügung denn auch sachgerecht anfechten, indem sie geltend machten, es existiere einmal gar keine historische Dorfzone und es gebe in der näheren Umgebung mehrere Häuser in teilweise modernster Bauart, historische Bausubstanz in der näheren Umgebung der Liegenschaft hingegen nicht. Das Dorfbild werde durch den geplanten Wintergarten nicht beeinträchtigt. Damit ist auch gesagt, dass es keine Rolle spielt, dass die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der DP erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt und ins Verfahren eingebracht hat. Die Stellungnahme der DP bekräftigt nur, was die Baubehörde ohnehin schon begründet hat. Dem- entsprechend ist die Beschwerdegegnerin die ihr obliegenden Begrün- dungspflicht in genügender Weise nachgekommen, weshalb keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

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3. a) Materiellrechtlich ist die Frage streitig und durch das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das Baugesuch betreffend Erstellung eines Wintergartens zu Recht abgelehnt worden ist, mithin, ob sich der projektierte Wintergar- ten in das Ortsbild und die Umgebung einordnet. b) Der gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) unmittelbar anwendbare Art. 73 Abs. 1 KRG verlangt, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Nach Art. 107 Abs. 2 KRG gehen strengere Vorschriften der Gemeinden dem unmittelbar an- wendbaren kantonalen Recht jedoch vor, wobei bis zur Inkraftsetzung der vereinheitlichten Gesetzgebung der fusionierten Gemeinde übergangs- rechtlich die für das Gebiet der alten Gemeinde deren alte Gesetze wei- terhin anzuwenden sind (vgl. Fusionsvertrag zwischen den Gemeinden O.2._____ und O.1._____, IV. Übergangsregelungen, Ziff. 5, in: Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Zusammenschluss der Gemeinden O.2._____ und O.1._____ zur Gemeinde X._____, Heft Y._____). Vorliegend ist demnach das Baugesetz der vormaligen Ge- meinde O.1._____ anwendbar. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegt entsprechend dem Zonenplan in der Dorfzone. Art. 46 Abs. 2 BG schreibt vor, dass in der Dorfzone die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise zu erhalten und zu ergänzen ist. Bei Umbauten und Renovatio- nen haben neue Bauteile in Bezug auf Form, Konstruktion, Material und Farbe der herkömmlichen Bauart zu entsprechen, wobei weitergehende Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans vorbehalten bleiben. Dementsprechend sind im Weiteren die Vorschriften bezüglich Erhal- tungszone zu berücksichtigen, zumal die genannte Liegenschaft gemäss dem Generellen Gestaltungsplan von einer Erhaltungszone überlagert ist. Im Erhaltungsbereich gelegene Hauptbauten dürfen nur abgebrochen

- 9 - werden, wenn sie in Anlehnung an ihre ursprüngliche Form und Stellung wieder aufgebaut werden. Erneuerungen und Umbauten sind im Rahmen der Zonenbestimmungen möglich. Neubauten sind gestattet, sofern sie sich in Bezug auf Grösse, Form und Stellung an die bestehende Bauwei- se in der Umgebung anpassen (Art. 69 Abs. 2 BG). Den Gemeinden kommt nach konstanter Rechtsprechung bei der Auslegung von Ästhetik- fragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermes- sensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Ge- meinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (vgl. statt vieler Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 104 vom 19. März 2013 E.2a; R 12 22 vom 10. Juli 2012 E.2c; R 11 109 vom

27. März 2012 E.1; R 11 68/70/71 vom 13. März 2012 E.5; R 07 114 vom

29. Januar 2008 E.1). c) Während dem die Beschwerdegegnerin der Meinung ist, dass in der näheren Umgebung der Liegenschaft historische Bausubstanz, mithin traditionelle und damit architektonisch wertvolle Gebäude, vorhanden sei- en, der Wintergarten keinen Bezug zu diesen traditionellen Umbauten im alten Dorfteil habe und am fraglichen Standort fremdartig und stark störend wirke, entgegnen die Beschwerdeführer, dass in der näheren Umgebung der Liegenschaft moderne Bauten stünden, sich der projek- tierte Wintergarten ins Ortsbild einfüge und schliesslich kurz vor der Ge- meindefusion auf der direkt zu ihrer Parzelle angrenzenden Liegenschaft ein Wintergarten bereits bewilligt worden sei. d) Der Augenschein hat gezeigt, dass die Liegenschaft der Beschwerdefüh- rer unweit von verschiedenen traditionellen Gebäuden mit architektonisch wertvoller Bausubstanz liegt, namentlich die südlich und süd-östlich an- grenzenden Gebäude Nrn. 63 auf Parzelle 503, 48 auf Parzelle 377, 49

- 10 - auf Parzelle 378, 50 auf Parzelle 380 und 51 auf Parzelle 382. Indessen sind die von den Beschwerdeführern geltend gemachten modernen Bau- ten (Gebäude Nrn. 59A auf Parzelle 6698, 59B und 59B-A auf Parzelle

4693) nicht von der überlagerten Erhaltungszone erfasst. Die Beschwer- deführer können demnach daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn die modernen Gebäude nicht weit von ihrer Liegenschaft entfernt stehen. Angesichts der Tatsache, dass der Erhaltungsbereich respektive Art. 69 BG vorschreibt, dass Neubauten respektive Umbauten nur gestat- tet sind, sofern sie sich in Bezug auf Grösse, Form und Stellung an die bestehende Bauweise und die Behebung einpassen – entgegen der An- sicht der Beschwerdeführer spielt die Einsehbarkeit dabei keine Rolle –, dass Umbauten und Renovationen in der Dorfzone in Bezug auf Form, Konstruktion, Material und Farbe der herkömmlichen Bauart zu entspre- chen haben (Art. 46 Abs. 4 BG) sowie gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzu- ordnen sind, dass mit der Umgebung und Landschaft eine gute Gesamt- wirkung entsteht und den der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein gros- ser Ermessensspielraum zukommt, hat die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Der Einwand der Beschwerde- führer, dass das anzuwendende Baugesetz kein Verbot von Wintergärten kenne, ist unbehelflich, zumal ein solches aufgrund der bereits vorhande- nen Baubestimmungen zur Verweigerung des Bauvorhabens ohnehin nicht erforderlich ist. Auch vermag daran weder der Umstand etwas zu ändern, dass beim geplanten Standort (Westfassade) früher ein Holz- schopf an das Gebäude angebaut war noch dass auf der benachbarten Liegenschaft, Parzelle 409, – welche ebenso in der Dorfzone mit überla- gerter Erhaltungszone liegt – demgegenüber die Erstellung eines Winter- gartens an der Westfassade im Dezember 2012 bewilligt wurde. Denn wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, wurde der besagte Wintergarten noch vor der Gemeindefusion vom 1. Januar 2013 bewilligt. Beim vorlie-

- 11 - genden Bauvorhaben entscheidet nun allerdings eine andere Behörde, welche sich von dieser Bewilligung distanziert und eine andere Praxis ver- folgt. Die Beschwerdegegnerin hat verdeutlicht, dass sie den von der Gemeinde O.1._____ in Vergangenheit gepflegten lockeren Umgang mit Art. 46 BG i.V.m. Art. 69 BG nicht weiterführen möchte und die diesbe- züglichen Bauvorschriften entsprechend anwenden werde. Die Be- schwerdeführer können sich deshalb nicht auf eine rechtsungleiche Be- handlung berufen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 25 vom 21. August 2012 E.3f). Die Beschwerdegegne- rin hat somit den ihr zustehenden Ermessenspielraum nicht überschritten und damit nicht willkürlich gehandelt, wenn sie die Baubewilligung zur Er- stellung des Wintergartens unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit der Siedlungsstruktur und der Baumaterialien mit der Dorfzone verweigert hat. Zu demselben Ergebnis gelangt auch die DP, welche im Fachbericht vom 20. September 2013 zum hiesigen Bauvorhaben festhielt, dass der vorliegend umstrittene Wintergarten als flacher und tiefer seitlicher Anbau untypisch und in seiner Materialisierung ortsfremd sei. Dass der Fachbe- richt erst nach Ablehnung des Baugesuchs eingeholt wurde, ist unerheb- lich (vgl. auch oben Erwägung 2c). Ebenso wenig ist die Rüge begründet, dass der Denkmalpfleger sich für den Fachbericht nie vor Ort ein Bild ge- macht habe, zumal Letzterer offenkundig bereits bei Umbauarbeiten an drei Gebäuden in der direkten Nachbarschaft der Beschwerdeführer be- teiligt war und damit ortskundig ist. Schliesslich sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, dass Bauvorhaben im Erhaltungsbereich vor der Ausar- beitung des Bauprojekts der Baubehörde mitzuteilen sind (Art. 69 Abs. 3 BG), womit Leerläufe bei der Ausarbeitung von ohnehin nicht bewilli- gungsfähigen Bauvorhaben in der Erhaltungszone vermieden werden könnten.

- 12 -

4. a) Im vorliegenden Fall kann dementsprechend nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin im Lichte des Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 46 Abs. 2 und Abs. 4 BG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 BG bei der Verweigerung des Bauvorhabens den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten und damit willkürlich gehandelt hätte. Der von den Beschwerdeführern geplante Wintergarten ordnet sich aufgrund der Gestaltung und der zu verwendenden Materialien nicht in das Dorfbild mit seiner traditionellen Bausubstanz ein. b) Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig, weswe- gen die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei sie für die Kosten solidarisch haften (Art. 72 Abs. 2 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein An- lass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-- zusammen Fr. 2'266.--

- 13 - gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]