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R 2017 49

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Graubünden · 2017-07-31 · Deutsch GR
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Quartierplanverfahren (Einleitung) Verfahrenskosten | Planung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 4 Mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2017, mitgeteilt am 2. Mai 2017, wies der Gemeinderat die Einsprache ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr für die gemein- deeigene Behandlung von Fr. 500.-- und den Auslagen für die juristische Beratung von Fr. 3'511.60, insgesamt somit Fr. 4'011.60, wurden zu ei- nem Viertel den Eheleuten A._____, B._____ sowie C._____ auferlegt (Dispositiv-Ziffer 5).

- 3 -

E. 5 Gegen diesen Entscheid erhoben die Eheleute A._____, B._____ sowie C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, es sei die Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Einspracheentscheids (Kos- tenregelung) insoweit aufzuheben, als sie sich gegen sie richte. Zudem beantragten sie die Auferlegung von Verfahrenskosten von lediglich Fr. 125.00 (ein Viertel von Fr. 500.00). Begründend wurde geltend gemacht, dass der Beizug eines Rechtsanwalts für die Erledigung einer einfachen Einsprache im Rahmen eines Quartierplanverfahrens, welchem verschie- dene Verfahrensschritte im Ortsplanverfahren vorangegangen und des- sen zugrundeliegende Fakten damit als abgeklärt zu bezeichnen seien, unverhältnismässig und die entsprechende Auferlegung der Anwaltskos- ten rechtwidrig sei. Die Erledigung einer einfachen Einsprache gehöre zu den Grundaufgaben einer Gemeinde (Service public). Dies gelte insbe- sondere für eine Gemeinde in der Grösse und mit einem Organisations- grad wie X._____. Die Gemeinde X._____ verfüge über eine Geschäfts- leitung, einen Bauamtsleiter als Mitglied der Geschäftsleitung sowie einen fünfköpfigen Gemeinderat (Exekutive). Zudem verfüge sie über eine fünf- köpfige Baukommission, welche sich unter anderem aus Spezialisten aus dem Bau- und Planungswesen zusammensetze, welche ebenfalls in das Ortsplanverfahren involviert gewesen seien. Auch so gesehen erscheine der Beizug eines Rechtsanwalts und die Weiterverrechnung der dadurch entstandenen Kosten für die Erledigung einer Einsprache ohne juristisch komplexe Fachfragen als unverhältnismässig, zumal es sich beim Quar- tierplanverfahren D._____ um ein öffentliches Verfahren handle. Sodann gelte betreffend Einsprachen gemäss Art. 9 Ziff. 1 des Gebührenregle- ments für Baubewilligungen, Quartierplanverfahren und Benützung von öffentlichem Grund, dass Grundleistungen nicht gebührenpflichtig seien. Unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips sei gegen die internen Kosten des Bauamts von Fr. 500.-- nichts einzuwenden. Demgegenüber verletze

- 4 - Art. 9 Ziff. 3 des Gebührenreglements das Gesetzmässigkeitsprinzip. Es fehle jegliche Konkretisierung bezüglich der Höhe der Drittkosten-Gebühr. Schliesslich seien die Anwaltskosten nicht transparent ausgewiesen wor- den, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei.

E. 6 Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Im vorliegenden Fall gehe es einzig um die Kostenüberbin- dung, also um Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids. Die Ein- sprechenden seien mit ihren Einsprachen vollständig unterlegen, weshalb die Kosten zu ihren Lasten gingen. Zudem wäre den Beschwerdeführern die Rechnung des Rechtsanwalts Dr. P. Clavadetscher auf Anfrage hin selbstverständlich offengelegt worden. Des Weiteren sei Art. 96 KRG eine unmittelbar direkt anwendbare Norm, was sich aus Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG ergebe. Diese Norm sehe vor, dass Drittkosten überwälzt werden können. Die Pflicht der Gemeinde zur Regelung der Bemessung der Ge- bühren betreffe nicht die Leistungen Dritter, sondern die zu erhebenden kommunalen Gebühren. Somit bedürfe die Pflicht zum Ersatz von Leis- tungen Dritter keiner kommunalen Rechtsgrundlage. Die entsprechende Festlegung in der kommunalen Bauordnung sei daher, da sie dem kanto- nalen Recht entspreche, zwar zulässig, aber nicht notwendig. Schliesslich sei die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach der Beizug eines Rechtanwalts unverhältnismässig gewesen sei, nicht haltbar. Im Zusam- menhang mit dem Einleitungsbeschluss seien der Beschwerdegegnerin diverse Eingaben von insgesamt 59 Unterzeichnern zugestellt worden. Es habe sich vorerst die Frage gestellt, welche Eingaben als Einsprachen im Sinne von Art. 16 KRVO zu behandeln seien. Zu diesem Zweck sei den Verfassern der Eingaben ein Antworttalon zugestellt worden, in welchem darauf hingewiesen worden sei, dass mit Kosten rechnen müsse, wer ei- ne förmliche Einsprache erhebe. Nach dieser Runde seien noch vier Ein- sprachen verblieben. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen gewesen,

- 5 - welche Fragen im Rahmen der Revision der Grundordnung verbindlich entschieden worden (u.a. die Festlegung des Beizugsgebiets der Quar- tierplanung) und welche rechtlich auch sonst nicht haltbar seien (Bean- spruchung des Gewässerraums entgegen den Erschliessungsanordnun- gen in der Grundordnung). Auch sei die Bedeutung des ebenfalls gleich- zeitig mit der Revision der Grundordnung abgeschlossenen Kaufrechts- und Mehrwertausgleichsvertrags zwischen der Beschwerdegegnerin und I._____ abgeklärt worden. Es liege auf der Hand, dass die Rechtsproble- me im Zusammenhang mit diesen Fragen den Beizug eines Rechtanwalts rechtfertigten. Dessen Aufwand für die Behandlung der vier Einsprachen von 12.5 Stunden sei ebenfalls gerechtfertigt. Die Beschwerdeführer hät- ten insgesamt ein Viertel der Kosten von Fr. 4'011.60 zu tragen. Der An- teil der sechs Beschwerdeführer belaufe sich dabei auf je Fr. 167.15. Damit sei das Äquivalenzprinzip eingehalten. Die sehr komplexe Vorge- schichte im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der Grundordnung habe nicht einfach ausgeblendet werden können.

E. 7 Am 3. Juli 2017 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträ- gen fest und ergänzten, dass der eingeforderte Gesamtbetrag die Kosten der internen Verwaltungstätigkeit um ein Mehrfaches übersteige und in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der Leistung der Beschwerde- gegnerin im Einspracheverfahren stehe, weshalb das Äquivalenzprinzip verletzt sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens mit dem ehemaligen und neuen Gemeindepräsidenten am 23. Mai 2017 um Einsicht in die Rechnung des Anwalts gebeten. Die Rechnung habe zwar vorgelegen, Einsicht sei ihnen allerdings keine gewährt worden. Den Beschwerdeführern sei mitgeteilt worden, dass ihnen die Rechnung ledig- lich bei Weiterzug des Entscheids an das Verwaltungsgericht ausgehän- digt werde. Dies widerspreche dem Argument der Beschwerdegegnerin, wonach die Anwaltskosten auf Anfrage selbstverständlich offengelegt worden wären. Die Kostentransparenz fehle somit nach wie vor, weshalb

- 6 - das rechtliche Gehör verletzt sei. Sodann dürfe die Beschwerdegegnerin Auslagen für Beratungen rechtlicher Natur nicht per se weiterverrechnen. Sie habe bei der Behandlung von Einsprachen als Spruchkörper zu fun- gieren und müsse in der Lage sein, einfache Einsprachen eigenständig zu beurteilen. Komplizierte rechtliche Problemstellungen lägen vorliegend of- fensichtlich keine vor. Daher leuchte es den Beschwerdeführern nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Behandlung einer solchen Einspra- che einen Rechtsanwalt beigezogen und die entsprechenden Kosten voll- umfänglich den Einsprechenden auferlegt habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegnerin die rechtlichen Hintergründe betreffend Festlegung des Beizugsgebiets bzw. Beanspruchung des Gewässerraums bereits bekannt gewesen seien. Ausserdem fielen planerische Fragestellungen nicht in das Fachgebiet eines Rechtsanwalts. Baurechtliche Fragen müs- se das gemeindeeigene Bauamt abklären können. Des Weiteren sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, alle vier Einsprachen zusammenzu- fassen und in einem einzigen Entscheid zu behandeln, befremdend. Dies betreffe insbesondere die Abklärungen bezüglich der Parzellenverwechs- lung, welche durch K._____ in einer separaten Eingabe geltend gemacht worden und nie Gegenstand der Einsprache der Beschwerdeführer ge- wesen sei. Auch habe der Kaufrechts- und Mehrwertausgleichsvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und I._____ mit der Erschliessung und der vorliegenden Beschwerde nichts zu tun. Somit seien die Be- schwerdeführer nicht bereit, die in diesem Zusammenhang durch den Rechtsanwalt Dr. P. Clavadetscher getätigten Abklärungen mitzufinanzie- ren. Ferner spiele die komplexe Vorgeschichte im Rahmen des Verfah- rens zum Erlass der Grundordnung vorliegend keine Rolle. Sämtliche diesbezüglich relevanten Rechtsabklärungen seien für eine fundierte Pla- nung und bestmögliche Erschliessung bereits im Vorfeld erforderlich und damit unabhängig vom vorliegenden Verfahren vorzunehmen gewesen. Weshalb der Rechtsanwalt dennoch geprüft habe, welche Fragen im Rahmen der Revision der Grundordnung verbindlich entschieden worden

- 7 - seien (Festlegung des Beizugsgebiets der Quartierplanung) und was rechtlich umsetzbar sei und was nicht (Beanspruchung des Gewässer- raums entgegen den Erschliessungsanordnungen in der Grundordnung), sei schleierhaft. Schliesslich sei bezüglich den weiterverrechneten An- waltskosten zu bemerken, dass zwei der vier Einsprachen praktisch iden- tisch gewesen seien, eine Einsprache ohne Begründung eingereicht wor- den sei und die Einsprache von K._____ einen nicht relevanten Ab- klärungsaufwand generiert habe. Dass der beigezogene Rechtsanwalt zusätzlich zu der gemeindeinternen Behandlung der Einsprachen 12.5 Stunden aufgewendet habe, sei unverhältnismässig.

E. 8 Am 28. Juli 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren An- trägen fest. Die Frage, ob und wie in einem Quartierplanverfahren von der Grundordnung abgewichen werden könne, sei in juristischer Hinsicht nicht so einfach und klar, dass der Beizug eines Anwalts nicht gerechtfertigt wäre. Das Verwaltungsgericht habe diese Rechtsfrage im Entscheid R 16 72 und R 16 73 vom 11. Mai/18. Juni 2017 ebenfalls so gesehen. Zudem liege die Kostennote des Rechtsanwalts jetzt bei den Akten. Der Aufwand von 12.5 Stunden sei für die Aufarbeitung der Vorgeschichte und die Be- handlung der Einsprachen zweifellos gerechtfertigt gewesen. Die Annah- me der Beschwerdeführer, wonach der Beizug eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei, weil baurechtliche Fragen durch das gemeinde- eigene Bauamt abgeklärt werden könnten, treffe insbesondere für die Be- anspruchung des Gewässerraums nicht zu. Es sei nicht einmal allen Rechtsanwälten geläufig, welche Normen hier übergangsrechtlich gölten. Die Ausführungen bezüglich der Frage, was rechtlich umsetzbar sei und was nicht (Beanspruchung des Gewässerraums entgegen den Erschlies- sungsanordnungen in der Grundordnung), sei notwendig gewesen, weil die Beanspruchung dieses Gewässerraums in den Einsprachen gefordert worden sei. Dass der Kaufrechts- und Mehrwertausgleichsvertrag zwi- schen der Beschwerdegegnerin und I._____ mit der Erschliessung und

- 8 - der vorliegenden Beschwerde nichts zu tun habe, treffe schliesslich kei- neswegs zu. Wäre die Beschwerdegegnerin den Anträgen der Beschwer- deführer gefolgt, hätte sie diesen Vertrag einseitig aus den Angeln geho- ben. Auf die diesbezügliche Gefahr sei hinzuweisen gewesen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist vorliegend unbestritten. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ent- scheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beschränkt sich der Streitwert auf die Rechtsberatungskosten und beträgt Fr. 877.90 (ein Viertel von Fr. 3'511.60). Da das Gericht nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden hat (Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters zur Beurtei- lung der vorliegenden Angelegenheit offensichtlich gegeben. b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2017, mitgeteilt am 2. Mai 2017, mit welchem unter Kosten zulasten der Einsprechenden die Einsprachen derselben abgewiesen wurden. Gegen diesen Entscheid gelangen die Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Einspracheentscheids, wonach den Be- schwerdeführern die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'011.60 zu

- 9 - einem Viertel auferlegt werden. Streitig ist dabei, ob die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführern zu Recht Kosten für die Rechtsberatung von Fr. 877.90 auferlegt hat. Die Auferlegung der Kosten für die gemein- deeigene Behandlung der Einsprache von Fr. 125.-- (ein Viertel von Fr. 500.--) wird von den Beschwerdeführern ausdrücklich akzeptiert und ist demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. a) In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst eine Gehörsverletzung geltend. Im Wesentlichen rügen sie, dass die Anwalts- kosten nicht transparent ausgewiesen worden seien. Anlässlich eines Treffens mit dem ehemaligen und neuen Gemeindepräsidenten von X._____ am 23. Mai 2017 habe die Rechnung des Anwalts zwar vorgele- gen, Einsicht sei allerdings keine gewährt worden. Den Beschwerdefüh- rern sei mitgeteilt worden, dass die Rechnung lediglich bei Weiterzug des Entscheids an das Verwaltungsgericht herausgegeben werde. Die Be- schwerdegegnerin entgegnet dem, dass die detaillierte Kostennote des Anwalts jetzt als Vernehmlassungsbeilage bei den Akten liege. b) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsga- rantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat al- so den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Neben den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und der langjähri- gen Bundesgerichtspraxis ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrens- vorschriften Anwendung (BGE 134 I 140 E.5.3; BGE 131 I 185 E.2.1). Der

- 10 - Anspruch auf rechtliches Gehör für das Verwaltungsverfahren im Kanton Graubünden wird durch Art. 16 Abs. 1 VRG gewährleistet. Er beinhaltet u.a. das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht (vgl. Art. 17 VRG; BGE 132 II 485 E.3). Das Akteneinsichtsrecht der Parteien in einem Verwaltungsverfahren umfasst den Anspruch darauf, am Sitz der Akten führenden Behörde selbst Einsicht in die entscheidwesentlichen Unterla- gen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstel- len (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1020 mit Hinweisen). Im All- gemeinen besteht hingegen kein Anspruch der Parteien, die Originalakten mitzunehmen oder sich zustellen zu lassen (BGE 116 Ia E.3d/aa). c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Ver- fahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden In- stanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 335 E.3.1; BGE 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Jedoch ist selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti- gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2).

- 11 - d) Aus den Akten geht nicht restlos klar hervor, ob den Beschwerdeführern die Einsicht in die Rechnung des Anwalts ganz verweigert oder ihnen die besagte Rechnung lediglich nicht herausgegeben wurde. Diese Frage kann allerdings im konkreten Fall offen bleiben. Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Einsichtsverweigerung eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil das angerufenen Verwaltungsgericht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt und zur freien Prüfung al- ler Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG). Zudem liegt in einer allfälligen Einsichtsverweigerung nicht eine derart schwerwiegende Gehörsverletzung, dass eine Heilung durch das Verwal- tungsgericht nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich reichte die Be- schwerdegegnerin die Kostennote des beigezogenen Anwalts zusammen mit der Vernehmlassung vom 15. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht ein. Somit stand den Beschwerdeführern gemäss Art. 17 Abs. 1 VRG die Möglichkeit offen, Einsicht in die Rechnung zu nehmen und sich im Rah- men der Replik in Kenntnis der Rechnung nochmals zu äussern, wodurch ein allfälliger Mangel behoben worden wäre. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.

3. a) In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer sodann den Beizug eines Rechtsanwalts durch die Beschwerdegegnerin im Einsprachever- fahren und die entsprechende Auferlegung der Kosten von Fr. 877.90. Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, Art. 9 Ziff. 3 des Ge- bührenreglements für Baubewilligungen, Quartierplanverfahren und Benützung von öffentlichem Grund verletze das Legalitätsprinzip, da jegli- che Konkretisierung bezüglich der Höhe der Drittkosten-Gebühr fehle. Gebühren sind das Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlass- te Tätigkeit des Gemeinwesens oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2764). Bei den Ausla- gen für die juristische Beratung von total Fr. 3'511.60 handelt es sich um

- 12 - ein Entgelt für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Einspra- chen gegen die beabsichtigte Einleitung des Quartierplanverfahrens ent- standen sind, welche schliesslich abgewiesen wurden. b) Im Bereich des Abgaberechts werden an das Legalitätsprinzip besonders hohe Anforderungen gestellt. Einerseits muss die Abgabe in einer gene- rell-abstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (BGE 123 I 248 E.2; Erfordernis des Rechtssatzes). Andererseits bedür- fen öffentliche Abgaben – abgesehen von Kanzleigebühren – einer Grundlage in einem formellen Gesetz (Erfordernis der Gesetzesform). Das Gesetz muss dabei mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Höhe der Abgabe in den Grundzügen umschreiben (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV, welcher sich zwar nach seinem Wortlaut nur auf Steuern des Bundes bezieht, aber einem für alle Abga- ben gültigen Verfassungsprinzip Ausdruck gibt; statt vieler: BGE 128 I 317 E.2.2.1). Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für die Abgaben- bemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Einer solchen Lockerung zugänglich sind grundsätzlich auch Vorschriften über Verfahrenskosten (BGE 132 I 117 E.4.2 mit Hinweisen). c) Gemäss Art. 96 Abs. 1 Satz 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kan- ton Graubünden (KRG; BR 801.100) erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Darunter sind ebenfalls Quartierplanverfahren zu subsumieren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Bera- tungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu ver- güten (Satz 2). Diese Auslagen dürfen grundsätzlich vollumfänglich auf

- 13 - die Verfahrensparteien überwälzt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 62 vom 9. April 2014 E.3e). Kostenpflich- tig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art, oder durch sein Verhal- ten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG). Die sich aus der Behand- lung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetre- ten wird (Satz 2). Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden (Satz 3). Gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG erfolgt die Kostenverteilung also in erster Linie nach dem Verursa- cherprinzip. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Überbindung der Kosten an die Beschwerdeführer, da ihre Einsprache, was die materiellen Rügen betrifft, rechtskräftig abgewiesen wurde und sie damit Kosten ver- ursacht haben. d) Vorliegend stellt das KRG ein formelles Gesetz dar, welches dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Erfordernis der Gesetzesform unwei- gerlich genügt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, können die strittigen Kosten des Einspracheverfahrens, bei welchen es sich um Rechtsberatungskosten handelt, ohne weiteres auf der Grundlage von Art. 96 Abs. 1 und 2 KRG den Einsprechenden bzw. Beschwerdeführern überbunden werden. Abgabebegründender Tatbestand (Gegenstand der Abgabe) bildet nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Bean- spruchung von Beratungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und weiterer baupolizeilichen Verfahren (vgl. Art. 96 Abs. 1 Satz 1 KRG), wobei die Beratung durchaus auch rechtlicher Natur sein kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 10 21 vom 4. Mai 2010 E.2d). Ebenso ist der Kreis der Abgabepflichtigen ohne weiteres ersicht- lich, nämlich diejenigen, welche den entsprechenden Aufwand verursacht haben, insbesondere die Einsprechenden (vgl. Art. 96 Abs. 2 Satz 1 und 2 KRG). Die Höhe der Abgabe (und deren obere Grenze) wird durch die

- 14 - effektiven Auslagen, welche der Gemeinde entstanden sind, sowie durch das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip bestimmt. Daraus folgt, dass für die Erhebung und Überbindung der Gebühr von Fr. 3'511.60 für die Rechtsberatung eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben ist. Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach Art. 9 Ziff. 3 des Gebührenre- glements aufgrund des Fehlens jeglicher Konkretisierung bezüglich der Höhe der Drittkosten-Gebühr das Legalitätsprinzip verletze und somit die Auferlegung der Rechtsberatungskosten rechtswidrig sei, läuft vor diesem Hintergrund ins Leere. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, bedarf die Erhebung und Überbindung von Gebühren für Leistungen Drit- ter keiner kommunalen Rechtsgrundlage.

4. a) Es bleibt zu prüfen, ob die strittigen Rechtsberatungskosten auch vor den übrigen, im öffentlichen Abgaberecht zu beachtenden Prinzipen (Äquiva- lenz- und Kostendeckungsprinzip) standhalten. b) Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es besagt, dass die Höhe der Ge- bühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen muss zum Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2786). Ein gewisser Ausgleich im Hin- blick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pau- schalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Der Wert der Leis- tung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungs- zweiges (BGE 130 III 225 E.2.3; BGE 128 I 46 E.4a). Jedenfalls darf die Abgabe nie den Charakter einer Gebühr verlieren, wie das beispielsweise der Fall wäre, wenn Kausalabgaben in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen würden oder

- 15 - sich nicht mehr in vernünftigen Grenzen bewegten (BGE 132 II 371 E.2.1 in fine). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 132 II 47 E.4.1; BGE 131 II 735 E.3.2), wobei zum Gesamtaufwand nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges, sondern auch ange- messene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen sind (BGE 126 I 180 E.3a/aa). c) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass der Beizug eines Rechts- anwalts für die Erledigung einer solchen einfachen Einsprache im Rah- men eines Quartierplanverfahrens, welchem verschiedene Verfahrens- schritte im Ortsplanverfahren vorangegangen und dessen zugrundelie- gende Fakten damit als abgeklärt zu bezeichnen seien, unverhältnismäs- sig sei. Insbesondere seien der Beschwerdegegnerin die rechtlichen Hin- tergründe betreffend der Festlegung des Beizugsgebiets bzw. Beanspru- chung des Gewässerraums bereits bekannt gewesen. Zudem müsse ein professionell geführtes Bauamt mit dem Organisationsgrad einer Ge- meinde wie X._____ in der Lage sein, eine solche Einsprache ohne den Beizug eines Rechtsanwalts zu bewältigen, zumal die Erledigung einer einfachen Einsprache zu den Grundaufgaben einer Gemeinde (Service public) gehöre. Die Beschwerdegegnerin bringt indes vor, dass der Bei- zug eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei, da die sich im Zu- sammenhang mit der Beurteilung der Einsprachen stellenden Fragen al- les andere als alltäglich gewesen seien. In der Tat rechtfertigt sich für ei- ne Gemeinde nicht in jedem Fall der Beizug eines Rechtsanwalts. Das hier zu Diskussion stehende Einspracheverfahren weist aber tatsächlich durchaus komplexe und nicht alltägliche Fragestellungen auf, weshalb der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu folgen ist. Aus den Akten geht her- vor, dass die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 25. Januar 2017 für das Gebiet D._____ zwei alternative Erschliessungsvarianten vor-

- 16 - schlugen. Dabei äusserten sie den Vorschlag, dass bei der Einleitung des Quartierplanverfahrens eine zusätzliche Strasse geplant werde, welche in die G._____-strasse einmünde oder entlang des Baches geführt werde mit einem Anschluss an die H._____-strasse (vgl. Bg-act. 2). Wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht ausführt, hatte sie in der Folge zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Änderung der Grund- ordnung, welche gemäss Art. 9 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ u.a. aus den generellen Erschliessungsplänen besteht, erfüllt sind. Sodann legt die Beschwerdegegnerin überzeugend dar, dass sie auch die Auswirkungen einer anderen Erschliessung des Gebiets D._____ auf den von der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2015 ge- nehmigten Kaufrechts- und Mehrwertausgleichsvertrag zwischen ihr und I._____ zu klären hatte. Schliesslich geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführer mit den von ihnen vorgeschlagenen Erschliessungsva- rianten die Beanspruchung von Gewässerraum forderten, weshalb die Beschwerdegegnerin zudem prüfen musste, ob die Voraussetzungen für eine solche Beanspruchung im konkreten Fall gegeben sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es vorliegend als notwendig und angemessen, dass die Beschwerdegegnerin für die Behandlung der eingegangenen Einspra- chen einen Rechtsanwalt beizog, weshalb die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer unbegründet sind. d) Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, dass das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin, sämtliche Einsprachen in dieser Angelegenheit zu- sammenzufassen und in einem einzigen Entscheid kostenpflichtig zu be- handeln, befremdend sei. Dies betreffe insbesondere die Abklärungen des beigezogenen Rechtsanwalts bezüglich der Parzellenverwechslung, welche durch K._____ in einer separaten Einsprache geltend gemacht worden und nie Gegenstand ihrer Einsprache gewesen sei. Dieser Auf- fassung kann nicht gefolgt werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegne- rin, die vier eingegangenen Einsprachen in einem Entscheid zu behan-

- 17 - deln und die Verfahrenskosten je zu einem Viertel den Einsprechenden aufzuerlegen, erscheint vorliegend sachgerecht und ist somit nicht zu be- anstanden, zumal es im Ermessen der jeweils zuständigen Gemeinde liegt, ob sie mehrere Einsprachen zu derselben Angelegenheit zusam- menfassen und durch einen einzigen Entscheid erledigen will. Zudem sprechen vorliegend keine wichtigen Geheimhaltungsinteressen gegen die Zusammenlegung der vier Einspracheverfahren. Sodann haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass der Aufwand des beige- zogenen Rechtsanwalts für jede einzelne Einsprache separat ausgewie- sen wird, was ihnen vorliegend allerdings zugute kommt. Hätte nämlich die Beschwerdegegnerin die Einsprache von K._____ tatsächlich einzeln behandelt, wäre den Beschwerdeführern kostenmässig insofern ein Nach- teil erwachsen, als ihnen höhere Verfahrenskosten auferlegt worden wären, da davon ausgegangen werden kann, dass die Frage der Parzel- lenverwechslung im Gegensatz zu derjenigen der Erschliessung dem bei- gezogenen Rechtsanwalt weniger Zeitaufwand verursachte und die Ver- fahrenskosten für die Behandlung der drei verbleibenden Einsprachen zu gleichen Teilen auf die übrigen drei „Parteien“ aufgeteilt worden wären. e) Des Weiteren sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass der Kauf- rechts- und Mehrwertausgleichsvertrag zwischen der Beschwerdegegne- rin und I._____ mit der Erschliessung und der vorliegenden Beschwerde nichts zu tun habe, weshalb sie auch nicht gewillt seien, die in diesem Zusammenhang durch den beigezogenen Rechtsanwalt getätigten Ab- klärungen mitzufinanzieren. Dementgegen bringt die Beschwerdegegne- rin vor, dass dies keineswegs zutreffe. Wäre man den Anträgen der Be- schwerdeführer gefolgt, hätte die Beschwerdegegnerin den Kaufrechts- und Mehrwertausgleichsvertrag einseitig aus den Angeln gehoben, da dieser Vertrag ebenfalls auf der Erschliessung gemäss Grundordnung basiere. Auf die diesbezügliche Gefahr sei hinzuweisen gewesen. Vorlie- gend geht aus den Akten klar hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin

- 18 - mit dem Kaufrechts- und Mehrwertausgleichsvertrags in ihrem Einspra- cheentscheid vom 1. Mai 2017 im Zusammenhang mit der Frage der Er- schliessung auseinandersetzte und dabei die Auswirkungen einer alterna- tiven Erschliessung des Gebiets D._____ auf den besagten Vertrag prüfte (vgl. Bg-act. 6 S. 6 f.). Auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerde- führer erweist sich somit als unbehelflich. f) Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer die Höhe der Kosten des von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Rechtsanwalts. Der Betrag übersteige die Kosten der internen Verwaltungstätigkeit um ein Mehrfa- ches und stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zu der Leistung der Be- schwerdegegnerin im Einspracheverfahren. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Auffassung, dass der Aufwand des Rechtsanwalts von 12.5 Stunden à Fr. 250.-- für die Behandlung der vier Einsprachen gerechtfer- tigt sei. Gemäss der Kostennote vom 25. April 2017 stellte der beigezo- gene Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin einen Aufwand von 12.5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Barauslagen und MWST, total Fr. 3'511.60, in Rechnung (vgl. Bg-act. 7). Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich. Diese Verordnung regelt aber lediglich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichten und kantonalen Verwaltungsbehörden sowie das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die amtliche Verteidi- gung (Art. 1 Abs. 1 HV). Da es sich beim vorliegenden Fall um ein kom- munales Verfahren handelt, ist die HV nicht direkt anwendbar. Nichtsdes- totrotz könnte die Beschwerdegegnerin aber nicht den gesamten Aufwand den Einsprechenden überbinden, wenn sie eine Vereinbarung mit einem Rechtsvertreter unterzeichnet hätte, welche einen überrissenen Honora- ransatz aufweisen würde. Im vorliegenden Fall liegt der vereinbarte Stun- denansatz von Fr. 250.-- in der Honorarspannbreite gemäss Art. 3 Abs. 1

- 19 - HV. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von den Einsprechenden aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. vorstehend E.4c) erscheint der Auf- wand für die in Anspruch genommene juristische Beratung im Betrag von Fr. 3'511.60 in seiner Höhe als angemessen. Keineswegs kann hierbei von einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leis- tung, respektive von einem willkürlichen Handeln der Beschwerdegegne- rin gesprochen werden. Mit der Überbindung der Kosten hat die Be- schwerdegegnerin weder das Äquivalenzprinzip noch das Willkürverbot verletzt. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass mit den erhobenen Rechtsberatungskosten das Kostendeckungsprinzip ver- letzt wurde. 5. Die vorliegende Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG, die Gerichtskosten. Mehrere Beteiligte an einem ge- meinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 600.-- festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den unterliegenden Beschwerdefüh- rern je zu einem Sechstel und unter solidarischer Haftung untereinander auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 464.-- - 20 - zusammen Fr. 1'064.-- gehen je zu einem Sechstel und unter solidarischer Haftung untereinander zulasten von den Eheleuten A._____, B._____ sowie C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 49

4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 31. Juli 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Eheleute A._____, Eheleute B._____, und Eheleute C._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Clavadetscher, Beschwerdegegnerin betreffend Quartierplanverfahren (Einleitung) Verfahrenskosten

- 2 - 1. Am 9. Januar 2017 beschloss der Gemeinderat von X._____, für das Ge- biet D._____ ein öffentliches Quartierplanverfahren einzuleiten. Der Ein- leitungsbeschluss wurde im Bezirksamtsblatt publiziert. 2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 an den Gemeindetrat äusserten mehre- re vom Quartierplan betroffene Anwohner den Wunsch, dass der D._____ nicht über die bisherigen Sackgassen E._____ und F._____ erschlossen werde, weil diese beiden Strassen zu schmal für ein hohes Verkehrsauf- kommen seien. Sie schlugen vor, dass bei der Einleitung des Quartier- planverfahrens eine zusätzliche Strasse geplant werde, welche in die G._____-strasse einmünde oder entlang des Baches geführt werde mit einem Anschluss an die H._____-strasse. 3. Mit Schreiben vom 7. März 2017 an die Anwohner erkundigte sich der Gemeinderat, ob die Eingabe vom 25. Januar 2017 als Einsprache be- handelt werden müsse. Am 31. März 2016 (recte: 2017) teilten die Ehe- leute A._____, B._____ sowie C._____ der Gemeindeverwaltung X._____ mit, dass die Erschliessung des Quartiers D._____ über eine zweite Strasse (nämlich via G._____ bzw. eine Brücke über den Bach) aus ver- schiedenen Gründen vorteilhafter als die Einbahnstrasse über den E._____ und den F._____ sei. Zudem führten sie aus, dass ihre Eingabe vom 25. Januar 2017 als Einsprache im Sinne von Art. 16 der kantonalen Raumplanungsverordnung zu behandeln sei. 4. Mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2017, mitgeteilt am 2. Mai 2017, wies der Gemeinderat die Einsprache ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr für die gemein- deeigene Behandlung von Fr. 500.-- und den Auslagen für die juristische Beratung von Fr. 3'511.60, insgesamt somit Fr. 4'011.60, wurden zu ei- nem Viertel den Eheleuten A._____, B._____ sowie C._____ auferlegt (Dispositiv-Ziffer 5).

- 3 - 5. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eheleute A._____, B._____ sowie C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, es sei die Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Einspracheentscheids (Kos- tenregelung) insoweit aufzuheben, als sie sich gegen sie richte. Zudem beantragten sie die Auferlegung von Verfahrenskosten von lediglich Fr. 125.00 (ein Viertel von Fr. 500.00). Begründend wurde geltend gemacht, dass der Beizug eines Rechtsanwalts für die Erledigung einer einfachen Einsprache im Rahmen eines Quartierplanverfahrens, welchem verschie- dene Verfahrensschritte im Ortsplanverfahren vorangegangen und des- sen zugrundeliegende Fakten damit als abgeklärt zu bezeichnen seien, unverhältnismässig und die entsprechende Auferlegung der Anwaltskos- ten rechtwidrig sei. Die Erledigung einer einfachen Einsprache gehöre zu den Grundaufgaben einer Gemeinde (Service public). Dies gelte insbe- sondere für eine Gemeinde in der Grösse und mit einem Organisations- grad wie X._____. Die Gemeinde X._____ verfüge über eine Geschäfts- leitung, einen Bauamtsleiter als Mitglied der Geschäftsleitung sowie einen fünfköpfigen Gemeinderat (Exekutive). Zudem verfüge sie über eine fünf- köpfige Baukommission, welche sich unter anderem aus Spezialisten aus dem Bau- und Planungswesen zusammensetze, welche ebenfalls in das Ortsplanverfahren involviert gewesen seien. Auch so gesehen erscheine der Beizug eines Rechtsanwalts und die Weiterverrechnung der dadurch entstandenen Kosten für die Erledigung einer Einsprache ohne juristisch komplexe Fachfragen als unverhältnismässig, zumal es sich beim Quar- tierplanverfahren D._____ um ein öffentliches Verfahren handle. Sodann gelte betreffend Einsprachen gemäss Art. 9 Ziff. 1 des Gebührenregle- ments für Baubewilligungen, Quartierplanverfahren und Benützung von öffentlichem Grund, dass Grundleistungen nicht gebührenpflichtig seien. Unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips sei gegen die internen Kosten des Bauamts von Fr. 500.-- nichts einzuwenden. Demgegenüber verletze

- 4 - Art. 9 Ziff. 3 des Gebührenreglements das Gesetzmässigkeitsprinzip. Es fehle jegliche Konkretisierung bezüglich der Höhe der Drittkosten-Gebühr. Schliesslich seien die Anwaltskosten nicht transparent ausgewiesen wor- den, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. 6. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Im vorliegenden Fall gehe es einzig um die Kostenüberbin- dung, also um Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids. Die Ein- sprechenden seien mit ihren Einsprachen vollständig unterlegen, weshalb die Kosten zu ihren Lasten gingen. Zudem wäre den Beschwerdeführern die Rechnung des Rechtsanwalts Dr. P. Clavadetscher auf Anfrage hin selbstverständlich offengelegt worden. Des Weiteren sei Art. 96 KRG eine unmittelbar direkt anwendbare Norm, was sich aus Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG ergebe. Diese Norm sehe vor, dass Drittkosten überwälzt werden können. Die Pflicht der Gemeinde zur Regelung der Bemessung der Ge- bühren betreffe nicht die Leistungen Dritter, sondern die zu erhebenden kommunalen Gebühren. Somit bedürfe die Pflicht zum Ersatz von Leis- tungen Dritter keiner kommunalen Rechtsgrundlage. Die entsprechende Festlegung in der kommunalen Bauordnung sei daher, da sie dem kanto- nalen Recht entspreche, zwar zulässig, aber nicht notwendig. Schliesslich sei die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach der Beizug eines Rechtanwalts unverhältnismässig gewesen sei, nicht haltbar. Im Zusam- menhang mit dem Einleitungsbeschluss seien der Beschwerdegegnerin diverse Eingaben von insgesamt 59 Unterzeichnern zugestellt worden. Es habe sich vorerst die Frage gestellt, welche Eingaben als Einsprachen im Sinne von Art. 16 KRVO zu behandeln seien. Zu diesem Zweck sei den Verfassern der Eingaben ein Antworttalon zugestellt worden, in welchem darauf hingewiesen worden sei, dass mit Kosten rechnen müsse, wer ei- ne förmliche Einsprache erhebe. Nach dieser Runde seien noch vier Ein- sprachen verblieben. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen gewesen,

- 5 - welche Fragen im Rahmen der Revision der Grundordnung verbindlich entschieden worden (u.a. die Festlegung des Beizugsgebiets der Quar- tierplanung) und welche rechtlich auch sonst nicht haltbar seien (Bean- spruchung des Gewässerraums entgegen den Erschliessungsanordnun- gen in der Grundordnung). Auch sei die Bedeutung des ebenfalls gleich- zeitig mit der Revision der Grundordnung abgeschlossenen Kaufrechts- und Mehrwertausgleichsvertrags zwischen der Beschwerdegegnerin und I._____ abgeklärt worden. Es liege auf der Hand, dass die Rechtsproble- me im Zusammenhang mit diesen Fragen den Beizug eines Rechtanwalts rechtfertigten. Dessen Aufwand für die Behandlung der vier Einsprachen von 12.5 Stunden sei ebenfalls gerechtfertigt. Die Beschwerdeführer hät- ten insgesamt ein Viertel der Kosten von Fr. 4'011.60 zu tragen. Der An- teil der sechs Beschwerdeführer belaufe sich dabei auf je Fr. 167.15. Damit sei das Äquivalenzprinzip eingehalten. Die sehr komplexe Vorge- schichte im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der Grundordnung habe nicht einfach ausgeblendet werden können. 7. Am 3. Juli 2017 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträ- gen fest und ergänzten, dass der eingeforderte Gesamtbetrag die Kosten der internen Verwaltungstätigkeit um ein Mehrfaches übersteige und in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der Leistung der Beschwerde- gegnerin im Einspracheverfahren stehe, weshalb das Äquivalenzprinzip verletzt sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens mit dem ehemaligen und neuen Gemeindepräsidenten am 23. Mai 2017 um Einsicht in die Rechnung des Anwalts gebeten. Die Rechnung habe zwar vorgelegen, Einsicht sei ihnen allerdings keine gewährt worden. Den Beschwerdeführern sei mitgeteilt worden, dass ihnen die Rechnung ledig- lich bei Weiterzug des Entscheids an das Verwaltungsgericht ausgehän- digt werde. Dies widerspreche dem Argument der Beschwerdegegnerin, wonach die Anwaltskosten auf Anfrage selbstverständlich offengelegt worden wären. Die Kostentransparenz fehle somit nach wie vor, weshalb

- 6 - das rechtliche Gehör verletzt sei. Sodann dürfe die Beschwerdegegnerin Auslagen für Beratungen rechtlicher Natur nicht per se weiterverrechnen. Sie habe bei der Behandlung von Einsprachen als Spruchkörper zu fun- gieren und müsse in der Lage sein, einfache Einsprachen eigenständig zu beurteilen. Komplizierte rechtliche Problemstellungen lägen vorliegend of- fensichtlich keine vor. Daher leuchte es den Beschwerdeführern nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Behandlung einer solchen Einspra- che einen Rechtsanwalt beigezogen und die entsprechenden Kosten voll- umfänglich den Einsprechenden auferlegt habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegnerin die rechtlichen Hintergründe betreffend Festlegung des Beizugsgebiets bzw. Beanspruchung des Gewässerraums bereits bekannt gewesen seien. Ausserdem fielen planerische Fragestellungen nicht in das Fachgebiet eines Rechtsanwalts. Baurechtliche Fragen müs- se das gemeindeeigene Bauamt abklären können. Des Weiteren sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, alle vier Einsprachen zusammenzu- fassen und in einem einzigen Entscheid zu behandeln, befremdend. Dies betreffe insbesondere die Abklärungen bezüglich der Parzellenverwechs- lung, welche durch K._____ in einer separaten Eingabe geltend gemacht worden und nie Gegenstand der Einsprache der Beschwerdeführer ge- wesen sei. Auch habe der Kaufrechts- und Mehrwertausgleichsvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und I._____ mit der Erschliessung und der vorliegenden Beschwerde nichts zu tun. Somit seien die Be- schwerdeführer nicht bereit, die in diesem Zusammenhang durch den Rechtsanwalt Dr. P. Clavadetscher getätigten Abklärungen mitzufinanzie- ren. Ferner spiele die komplexe Vorgeschichte im Rahmen des Verfah- rens zum Erlass der Grundordnung vorliegend keine Rolle. Sämtliche diesbezüglich relevanten Rechtsabklärungen seien für eine fundierte Pla- nung und bestmögliche Erschliessung bereits im Vorfeld erforderlich und damit unabhängig vom vorliegenden Verfahren vorzunehmen gewesen. Weshalb der Rechtsanwalt dennoch geprüft habe, welche Fragen im Rahmen der Revision der Grundordnung verbindlich entschieden worden

- 7 - seien (Festlegung des Beizugsgebiets der Quartierplanung) und was rechtlich umsetzbar sei und was nicht (Beanspruchung des Gewässer- raums entgegen den Erschliessungsanordnungen in der Grundordnung), sei schleierhaft. Schliesslich sei bezüglich den weiterverrechneten An- waltskosten zu bemerken, dass zwei der vier Einsprachen praktisch iden- tisch gewesen seien, eine Einsprache ohne Begründung eingereicht wor- den sei und die Einsprache von K._____ einen nicht relevanten Ab- klärungsaufwand generiert habe. Dass der beigezogene Rechtsanwalt zusätzlich zu der gemeindeinternen Behandlung der Einsprachen 12.5 Stunden aufgewendet habe, sei unverhältnismässig. 8. Am 28. Juli 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren An- trägen fest. Die Frage, ob und wie in einem Quartierplanverfahren von der Grundordnung abgewichen werden könne, sei in juristischer Hinsicht nicht so einfach und klar, dass der Beizug eines Anwalts nicht gerechtfertigt wäre. Das Verwaltungsgericht habe diese Rechtsfrage im Entscheid R 16 72 und R 16 73 vom 11. Mai/18. Juni 2017 ebenfalls so gesehen. Zudem liege die Kostennote des Rechtsanwalts jetzt bei den Akten. Der Aufwand von 12.5 Stunden sei für die Aufarbeitung der Vorgeschichte und die Be- handlung der Einsprachen zweifellos gerechtfertigt gewesen. Die Annah- me der Beschwerdeführer, wonach der Beizug eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei, weil baurechtliche Fragen durch das gemeinde- eigene Bauamt abgeklärt werden könnten, treffe insbesondere für die Be- anspruchung des Gewässerraums nicht zu. Es sei nicht einmal allen Rechtsanwälten geläufig, welche Normen hier übergangsrechtlich gölten. Die Ausführungen bezüglich der Frage, was rechtlich umsetzbar sei und was nicht (Beanspruchung des Gewässerraums entgegen den Erschlies- sungsanordnungen in der Grundordnung), sei notwendig gewesen, weil die Beanspruchung dieses Gewässerraums in den Einsprachen gefordert worden sei. Dass der Kaufrechts- und Mehrwertausgleichsvertrag zwi- schen der Beschwerdegegnerin und I._____ mit der Erschliessung und

- 8 - der vorliegenden Beschwerde nichts zu tun habe, treffe schliesslich kei- neswegs zu. Wäre die Beschwerdegegnerin den Anträgen der Beschwer- deführer gefolgt, hätte sie diesen Vertrag einseitig aus den Angeln geho- ben. Auf die diesbezügliche Gefahr sei hinzuweisen gewesen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist vorliegend unbestritten. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ent- scheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beschränkt sich der Streitwert auf die Rechtsberatungskosten und beträgt Fr. 877.90 (ein Viertel von Fr. 3'511.60). Da das Gericht nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden hat (Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters zur Beurtei- lung der vorliegenden Angelegenheit offensichtlich gegeben. b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2017, mitgeteilt am 2. Mai 2017, mit welchem unter Kosten zulasten der Einsprechenden die Einsprachen derselben abgewiesen wurden. Gegen diesen Entscheid gelangen die Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Einspracheentscheids, wonach den Be- schwerdeführern die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'011.60 zu

- 9 - einem Viertel auferlegt werden. Streitig ist dabei, ob die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführern zu Recht Kosten für die Rechtsberatung von Fr. 877.90 auferlegt hat. Die Auferlegung der Kosten für die gemein- deeigene Behandlung der Einsprache von Fr. 125.-- (ein Viertel von Fr. 500.--) wird von den Beschwerdeführern ausdrücklich akzeptiert und ist demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. a) In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst eine Gehörsverletzung geltend. Im Wesentlichen rügen sie, dass die Anwalts- kosten nicht transparent ausgewiesen worden seien. Anlässlich eines Treffens mit dem ehemaligen und neuen Gemeindepräsidenten von X._____ am 23. Mai 2017 habe die Rechnung des Anwalts zwar vorgele- gen, Einsicht sei allerdings keine gewährt worden. Den Beschwerdefüh- rern sei mitgeteilt worden, dass die Rechnung lediglich bei Weiterzug des Entscheids an das Verwaltungsgericht herausgegeben werde. Die Be- schwerdegegnerin entgegnet dem, dass die detaillierte Kostennote des Anwalts jetzt als Vernehmlassungsbeilage bei den Akten liege. b) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsga- rantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat al- so den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Neben den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und der langjähri- gen Bundesgerichtspraxis ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrens- vorschriften Anwendung (BGE 134 I 140 E.5.3; BGE 131 I 185 E.2.1). Der

- 10 - Anspruch auf rechtliches Gehör für das Verwaltungsverfahren im Kanton Graubünden wird durch Art. 16 Abs. 1 VRG gewährleistet. Er beinhaltet u.a. das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht (vgl. Art. 17 VRG; BGE 132 II 485 E.3). Das Akteneinsichtsrecht der Parteien in einem Verwaltungsverfahren umfasst den Anspruch darauf, am Sitz der Akten führenden Behörde selbst Einsicht in die entscheidwesentlichen Unterla- gen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstel- len (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1020 mit Hinweisen). Im All- gemeinen besteht hingegen kein Anspruch der Parteien, die Originalakten mitzunehmen oder sich zustellen zu lassen (BGE 116 Ia E.3d/aa). c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Ver- fahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden In- stanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 335 E.3.1; BGE 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Jedoch ist selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti- gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2).

- 11 - d) Aus den Akten geht nicht restlos klar hervor, ob den Beschwerdeführern die Einsicht in die Rechnung des Anwalts ganz verweigert oder ihnen die besagte Rechnung lediglich nicht herausgegeben wurde. Diese Frage kann allerdings im konkreten Fall offen bleiben. Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Einsichtsverweigerung eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil das angerufenen Verwaltungsgericht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt und zur freien Prüfung al- ler Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG). Zudem liegt in einer allfälligen Einsichtsverweigerung nicht eine derart schwerwiegende Gehörsverletzung, dass eine Heilung durch das Verwal- tungsgericht nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich reichte die Be- schwerdegegnerin die Kostennote des beigezogenen Anwalts zusammen mit der Vernehmlassung vom 15. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht ein. Somit stand den Beschwerdeführern gemäss Art. 17 Abs. 1 VRG die Möglichkeit offen, Einsicht in die Rechnung zu nehmen und sich im Rah- men der Replik in Kenntnis der Rechnung nochmals zu äussern, wodurch ein allfälliger Mangel behoben worden wäre. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.

3. a) In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer sodann den Beizug eines Rechtsanwalts durch die Beschwerdegegnerin im Einsprachever- fahren und die entsprechende Auferlegung der Kosten von Fr. 877.90. Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, Art. 9 Ziff. 3 des Ge- bührenreglements für Baubewilligungen, Quartierplanverfahren und Benützung von öffentlichem Grund verletze das Legalitätsprinzip, da jegli- che Konkretisierung bezüglich der Höhe der Drittkosten-Gebühr fehle. Gebühren sind das Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlass- te Tätigkeit des Gemeinwesens oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2764). Bei den Ausla- gen für die juristische Beratung von total Fr. 3'511.60 handelt es sich um

- 12 - ein Entgelt für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Einspra- chen gegen die beabsichtigte Einleitung des Quartierplanverfahrens ent- standen sind, welche schliesslich abgewiesen wurden. b) Im Bereich des Abgaberechts werden an das Legalitätsprinzip besonders hohe Anforderungen gestellt. Einerseits muss die Abgabe in einer gene- rell-abstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (BGE 123 I 248 E.2; Erfordernis des Rechtssatzes). Andererseits bedür- fen öffentliche Abgaben – abgesehen von Kanzleigebühren – einer Grundlage in einem formellen Gesetz (Erfordernis der Gesetzesform). Das Gesetz muss dabei mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Höhe der Abgabe in den Grundzügen umschreiben (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV, welcher sich zwar nach seinem Wortlaut nur auf Steuern des Bundes bezieht, aber einem für alle Abga- ben gültigen Verfassungsprinzip Ausdruck gibt; statt vieler: BGE 128 I 317 E.2.2.1). Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für die Abgaben- bemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Einer solchen Lockerung zugänglich sind grundsätzlich auch Vorschriften über Verfahrenskosten (BGE 132 I 117 E.4.2 mit Hinweisen). c) Gemäss Art. 96 Abs. 1 Satz 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kan- ton Graubünden (KRG; BR 801.100) erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Darunter sind ebenfalls Quartierplanverfahren zu subsumieren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Bera- tungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu ver- güten (Satz 2). Diese Auslagen dürfen grundsätzlich vollumfänglich auf

- 13 - die Verfahrensparteien überwälzt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 62 vom 9. April 2014 E.3e). Kostenpflich- tig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art, oder durch sein Verhal- ten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG). Die sich aus der Behand- lung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetre- ten wird (Satz 2). Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden (Satz 3). Gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG erfolgt die Kostenverteilung also in erster Linie nach dem Verursa- cherprinzip. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Überbindung der Kosten an die Beschwerdeführer, da ihre Einsprache, was die materiellen Rügen betrifft, rechtskräftig abgewiesen wurde und sie damit Kosten ver- ursacht haben. d) Vorliegend stellt das KRG ein formelles Gesetz dar, welches dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Erfordernis der Gesetzesform unwei- gerlich genügt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, können die strittigen Kosten des Einspracheverfahrens, bei welchen es sich um Rechtsberatungskosten handelt, ohne weiteres auf der Grundlage von Art. 96 Abs. 1 und 2 KRG den Einsprechenden bzw. Beschwerdeführern überbunden werden. Abgabebegründender Tatbestand (Gegenstand der Abgabe) bildet nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Bean- spruchung von Beratungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und weiterer baupolizeilichen Verfahren (vgl. Art. 96 Abs. 1 Satz 1 KRG), wobei die Beratung durchaus auch rechtlicher Natur sein kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 10 21 vom 4. Mai 2010 E.2d). Ebenso ist der Kreis der Abgabepflichtigen ohne weiteres ersicht- lich, nämlich diejenigen, welche den entsprechenden Aufwand verursacht haben, insbesondere die Einsprechenden (vgl. Art. 96 Abs. 2 Satz 1 und 2 KRG). Die Höhe der Abgabe (und deren obere Grenze) wird durch die

- 14 - effektiven Auslagen, welche der Gemeinde entstanden sind, sowie durch das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip bestimmt. Daraus folgt, dass für die Erhebung und Überbindung der Gebühr von Fr. 3'511.60 für die Rechtsberatung eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben ist. Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach Art. 9 Ziff. 3 des Gebührenre- glements aufgrund des Fehlens jeglicher Konkretisierung bezüglich der Höhe der Drittkosten-Gebühr das Legalitätsprinzip verletze und somit die Auferlegung der Rechtsberatungskosten rechtswidrig sei, läuft vor diesem Hintergrund ins Leere. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, bedarf die Erhebung und Überbindung von Gebühren für Leistungen Drit- ter keiner kommunalen Rechtsgrundlage.

4. a) Es bleibt zu prüfen, ob die strittigen Rechtsberatungskosten auch vor den übrigen, im öffentlichen Abgaberecht zu beachtenden Prinzipen (Äquiva- lenz- und Kostendeckungsprinzip) standhalten. b) Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es besagt, dass die Höhe der Ge- bühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen muss zum Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2786). Ein gewisser Ausgleich im Hin- blick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pau- schalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Der Wert der Leis- tung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungs- zweiges (BGE 130 III 225 E.2.3; BGE 128 I 46 E.4a). Jedenfalls darf die Abgabe nie den Charakter einer Gebühr verlieren, wie das beispielsweise der Fall wäre, wenn Kausalabgaben in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen würden oder

- 15 - sich nicht mehr in vernünftigen Grenzen bewegten (BGE 132 II 371 E.2.1 in fine). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 132 II 47 E.4.1; BGE 131 II 735 E.3.2), wobei zum Gesamtaufwand nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges, sondern auch ange- messene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen sind (BGE 126 I 180 E.3a/aa). c) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass der Beizug eines Rechts- anwalts für die Erledigung einer solchen einfachen Einsprache im Rah- men eines Quartierplanverfahrens, welchem verschiedene Verfahrens- schritte im Ortsplanverfahren vorangegangen und dessen zugrundelie- gende Fakten damit als abgeklärt zu bezeichnen seien, unverhältnismäs- sig sei. Insbesondere seien der Beschwerdegegnerin die rechtlichen Hin- tergründe betreffend der Festlegung des Beizugsgebiets bzw. Beanspru- chung des Gewässerraums bereits bekannt gewesen. Zudem müsse ein professionell geführtes Bauamt mit dem Organisationsgrad einer Ge- meinde wie X._____ in der Lage sein, eine solche Einsprache ohne den Beizug eines Rechtsanwalts zu bewältigen, zumal die Erledigung einer einfachen Einsprache zu den Grundaufgaben einer Gemeinde (Service public) gehöre. Die Beschwerdegegnerin bringt indes vor, dass der Bei- zug eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei, da die sich im Zu- sammenhang mit der Beurteilung der Einsprachen stellenden Fragen al- les andere als alltäglich gewesen seien. In der Tat rechtfertigt sich für ei- ne Gemeinde nicht in jedem Fall der Beizug eines Rechtsanwalts. Das hier zu Diskussion stehende Einspracheverfahren weist aber tatsächlich durchaus komplexe und nicht alltägliche Fragestellungen auf, weshalb der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu folgen ist. Aus den Akten geht her- vor, dass die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 25. Januar 2017 für das Gebiet D._____ zwei alternative Erschliessungsvarianten vor-

- 16 - schlugen. Dabei äusserten sie den Vorschlag, dass bei der Einleitung des Quartierplanverfahrens eine zusätzliche Strasse geplant werde, welche in die G._____-strasse einmünde oder entlang des Baches geführt werde mit einem Anschluss an die H._____-strasse (vgl. Bg-act. 2). Wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht ausführt, hatte sie in der Folge zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Änderung der Grund- ordnung, welche gemäss Art. 9 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ u.a. aus den generellen Erschliessungsplänen besteht, erfüllt sind. Sodann legt die Beschwerdegegnerin überzeugend dar, dass sie auch die Auswirkungen einer anderen Erschliessung des Gebiets D._____ auf den von der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2015 ge- nehmigten Kaufrechts- und Mehrwertausgleichsvertrag zwischen ihr und I._____ zu klären hatte. Schliesslich geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführer mit den von ihnen vorgeschlagenen Erschliessungsva- rianten die Beanspruchung von Gewässerraum forderten, weshalb die Beschwerdegegnerin zudem prüfen musste, ob die Voraussetzungen für eine solche Beanspruchung im konkreten Fall gegeben sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es vorliegend als notwendig und angemessen, dass die Beschwerdegegnerin für die Behandlung der eingegangenen Einspra- chen einen Rechtsanwalt beizog, weshalb die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer unbegründet sind. d) Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, dass das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin, sämtliche Einsprachen in dieser Angelegenheit zu- sammenzufassen und in einem einzigen Entscheid kostenpflichtig zu be- handeln, befremdend sei. Dies betreffe insbesondere die Abklärungen des beigezogenen Rechtsanwalts bezüglich der Parzellenverwechslung, welche durch K._____ in einer separaten Einsprache geltend gemacht worden und nie Gegenstand ihrer Einsprache gewesen sei. Dieser Auf- fassung kann nicht gefolgt werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegne- rin, die vier eingegangenen Einsprachen in einem Entscheid zu behan-

- 17 - deln und die Verfahrenskosten je zu einem Viertel den Einsprechenden aufzuerlegen, erscheint vorliegend sachgerecht und ist somit nicht zu be- anstanden, zumal es im Ermessen der jeweils zuständigen Gemeinde liegt, ob sie mehrere Einsprachen zu derselben Angelegenheit zusam- menfassen und durch einen einzigen Entscheid erledigen will. Zudem sprechen vorliegend keine wichtigen Geheimhaltungsinteressen gegen die Zusammenlegung der vier Einspracheverfahren. Sodann haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass der Aufwand des beige- zogenen Rechtsanwalts für jede einzelne Einsprache separat ausgewie- sen wird, was ihnen vorliegend allerdings zugute kommt. Hätte nämlich die Beschwerdegegnerin die Einsprache von K._____ tatsächlich einzeln behandelt, wäre den Beschwerdeführern kostenmässig insofern ein Nach- teil erwachsen, als ihnen höhere Verfahrenskosten auferlegt worden wären, da davon ausgegangen werden kann, dass die Frage der Parzel- lenverwechslung im Gegensatz zu derjenigen der Erschliessung dem bei- gezogenen Rechtsanwalt weniger Zeitaufwand verursachte und die Ver- fahrenskosten für die Behandlung der drei verbleibenden Einsprachen zu gleichen Teilen auf die übrigen drei „Parteien“ aufgeteilt worden wären. e) Des Weiteren sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass der Kauf- rechts- und Mehrwertausgleichsvertrag zwischen der Beschwerdegegne- rin und I._____ mit der Erschliessung und der vorliegenden Beschwerde nichts zu tun habe, weshalb sie auch nicht gewillt seien, die in diesem Zusammenhang durch den beigezogenen Rechtsanwalt getätigten Ab- klärungen mitzufinanzieren. Dementgegen bringt die Beschwerdegegne- rin vor, dass dies keineswegs zutreffe. Wäre man den Anträgen der Be- schwerdeführer gefolgt, hätte die Beschwerdegegnerin den Kaufrechts- und Mehrwertausgleichsvertrag einseitig aus den Angeln gehoben, da dieser Vertrag ebenfalls auf der Erschliessung gemäss Grundordnung basiere. Auf die diesbezügliche Gefahr sei hinzuweisen gewesen. Vorlie- gend geht aus den Akten klar hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin

- 18 - mit dem Kaufrechts- und Mehrwertausgleichsvertrags in ihrem Einspra- cheentscheid vom 1. Mai 2017 im Zusammenhang mit der Frage der Er- schliessung auseinandersetzte und dabei die Auswirkungen einer alterna- tiven Erschliessung des Gebiets D._____ auf den besagten Vertrag prüfte (vgl. Bg-act. 6 S. 6 f.). Auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerde- führer erweist sich somit als unbehelflich. f) Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer die Höhe der Kosten des von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Rechtsanwalts. Der Betrag übersteige die Kosten der internen Verwaltungstätigkeit um ein Mehrfa- ches und stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zu der Leistung der Be- schwerdegegnerin im Einspracheverfahren. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Auffassung, dass der Aufwand des Rechtsanwalts von 12.5 Stunden à Fr. 250.-- für die Behandlung der vier Einsprachen gerechtfer- tigt sei. Gemäss der Kostennote vom 25. April 2017 stellte der beigezo- gene Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin einen Aufwand von 12.5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Barauslagen und MWST, total Fr. 3'511.60, in Rechnung (vgl. Bg-act. 7). Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich. Diese Verordnung regelt aber lediglich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichten und kantonalen Verwaltungsbehörden sowie das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die amtliche Verteidi- gung (Art. 1 Abs. 1 HV). Da es sich beim vorliegenden Fall um ein kom- munales Verfahren handelt, ist die HV nicht direkt anwendbar. Nichtsdes- totrotz könnte die Beschwerdegegnerin aber nicht den gesamten Aufwand den Einsprechenden überbinden, wenn sie eine Vereinbarung mit einem Rechtsvertreter unterzeichnet hätte, welche einen überrissenen Honora- ransatz aufweisen würde. Im vorliegenden Fall liegt der vereinbarte Stun- denansatz von Fr. 250.-- in der Honorarspannbreite gemäss Art. 3 Abs. 1

- 19 - HV. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von den Einsprechenden aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. vorstehend E.4c) erscheint der Auf- wand für die in Anspruch genommene juristische Beratung im Betrag von Fr. 3'511.60 in seiner Höhe als angemessen. Keineswegs kann hierbei von einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leis- tung, respektive von einem willkürlichen Handeln der Beschwerdegegne- rin gesprochen werden. Mit der Überbindung der Kosten hat die Be- schwerdegegnerin weder das Äquivalenzprinzip noch das Willkürverbot verletzt. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass mit den erhobenen Rechtsberatungskosten das Kostendeckungsprinzip ver- letzt wurde. 5. Die vorliegende Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG, die Gerichtskosten. Mehrere Beteiligte an einem ge- meinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 600.-- festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den unterliegenden Beschwerdefüh- rern je zu einem Sechstel und unter solidarischer Haftung untereinander auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 464.--

- 20 - zusammen Fr. 1'064.-- gehen je zu einem Sechstel und unter solidarischer Haftung untereinander zulasten von den Eheleuten A._____, B._____ sowie C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]