Baugesuch (Befristung) | Baurecht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Am 24. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Das beabsichtigte Reglement sei noch nicht beschlossen und könne so- mit nicht zur Anwendung gelangen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Gemeindevorstand anstatt der unbefristeten Baubewilligung einfach mit Verzögerung eine befristete Baubewilligung erteile und danach in einem erneuten Beschwerdeverfah- ren auf einmal einen Entwurf für ein neues Reglement vorlege. Gemäss Art. 5 des Entwurfes würden Fremdreklamen diskriminiert. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Entwurfes seien freistehende Reklamen ent- lang der Hauptverkehrsachsen zulässig. Der von ihr gewählte Standort entspreche dieser Anforderung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb an diesem Standort Fremdreklamen nicht zulässig sein sollten. Unterschei- dungen zwischen Eigen- und Fremdreklamen seien gemäss bundesge- richtlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur in geschütz- ten Ortskernen zulässig. Der vorliegende Standort befinde sich jedoch ausserhalb des Dorfkerns. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisations- gesetzes [GOG; BR 173.000] resp. Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Wie nachfolgend dar- gestellt wird, handelt sich bei der Eingabe vom 20. Januar 2015 um ein offensichtlich begründetes Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden gegeben ist. Die Form-, Frist- und Beschwererfordernisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde oh-
- 5 - ne weiteres einzutreten ist. Anfechtungsobjekt bildet die Baubewilligung vom 18. Dezember 2014, womit der Beschwerdeführerin unter anderem die (befristete) Bewilligung für das Aufstellen von zwei Plakatwerbeträ- gern bis zum 30. November 2018 erteilt wurde. Strittig ist, ob die Be- schwerdegegnerin die Baubewilligung befristen durfte.
2. a) Gemäss Art. 90 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbe- stimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen, unter anderem wenn inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder sich Anordnun- gen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrän- gen. b) Das Urteil des Verwaltungsgerichtes R 14 26 vom 1. Juli 2014 ist eindeu- tig. Die Beschwerdegegnerin wurde angewiesen, die Baubewilligung gemäss Baugesuch zu erteilen. Das Baugesuch war aber für die unbefris- tete Aufstellung dieser beiden Plakatträger gestellt worden. Dem Ge- meindevorstand verblieb somit aufgrund der klaren Anordnung des Ver- waltungsgerichtes gar kein Spielraum mehr und er musste eine unbefris- tete Baubewilligung erteilen. Dass er dies vorliegend nicht getan hat, kommt einer Rechtsverweigerung gleich. Die Beschwerde ist schon aus diesem Grund gutzuheissen. c) Seit dem oberwähnten Urteil des Verwaltungsgerichtes haben sich weder die tatsächlichen Umstände noch der rechtliche Zustand geändert. Eine für die Beschwerdeführerin belastende Vorwirkung neuen (noch nicht in Kraft getretenen) Rechts ist hier unzulässig, weshalb der vorliegende Re- glementsentwurf nicht zur Anwendung kommt. Auch wenn sich die Rechtslage zwischenzeitlich tatsächlich geändert hätte, wäre die Baube- willigung gestützt auf die verbindliche verwaltungsgerichtliche Anordnung
- 6 - trotzdem gemäss Baugesuch, also insbesondere unbefristet, zu erteilen gewesen, da ansonsten eine unzulässige belastende Rückwirkung vorlä- ge. Eine Planungszone wurde im Übrigen nicht angeordnet und selbst wenn, dann gälte für die erteilte Baubewilligung eine später erlassene Planungszone nicht (vgl. bzgl. Planungszone VGU R 11 90 vom 13. De- zember 2011 E.4a). Die von der Gemeinde im Verfahren R 14 26 vorgebrachten Vorbehalte bezüglich angeblich entgegenstehender Praxis, Orts- und Landschaftbild- schutz sowie Verkehrssicherheit hat das Gericht damals bereits geprüft. Wenn die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nun allgemein und völlig unspezifiziert ein angebliches, für eine Befristung bestehendes öffentliches Interesse geltend macht, kann dies nicht (mehr) berücksich- tigt werden.
3. a) Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die an der Sitzung des Gemeindevorstands vom 15. Dezember 2014 entschiedene resp. mit Be- scheid vom 18. Dezember 2014 mitgeteilte Auflage "Die Bewilligung wird bis zum 30. November 2018 erteilt." ist aufzuheben. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verur- sachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die von der Beschwerdeführe- rin eingereichte Kostennote von Fr. 1'216.80 (inkl. MWST) erscheint an- gemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in dieser Höhe aussergerichtlich zu entschädigen hat.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Auflage in der Baubewilligung "Aufstellen von zwei Plakatwerbeträgern" des Gemeindevorstandes X._____ vom 18., mitgeteilt am 24. Dezember 2014: "Die Bewilligung wird bis zum 30. November 2018 erteilt." wird aufgehoben.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 1'176.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Die Gemeinde X._____ hat die A._____ mit Fr. 1'216.80 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 5
5. Kammer Einzelrichter Meisser und Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 30. März 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. David Brunner, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch (Befristung)
- 2 - 1. Am 19. November 2013 reichte die A._____ bei der Gemeinde X._____ ein Gesuch für die Erstellung von zwei F12-Plakatwerbeträgern für wech- selnde Fremdwerbung an der B._____-strasse auf der Parzelle Nr. 237 ein. Mit Baubescheid / Ablehnungsbescheid vom 13. Dezember 2013 verweigerte der Gemeindevorstand X._____ (nachfolgend Gemeindevor- stand) die Erteilung der Baubewilligung. Die dagegen von der A._____ erhobene Beschwerde wies der Gemeindevorstand mit Verfügung vom
27. Januar 2014 ab. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ mit Ein- gabe vom 3. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil R 14 26 vom 1. Juli, mitgeteilt am 21. August 2014, entschied das Verwaltungsge- richt wie folgt: "Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschwerdeent- scheid vom 27. Januar 2014 betreffend Baubescheid / Ablehnungsent- scheid vom 13. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Gemeinde X._____ wird angewiesen, die Baubewilligung für die beiden Plakatträger gemäss Baugesuch zu erteilen." 2. Am 15., mitgeteilt am 24. Dezember 2014 (Poststempel), erteilte der Ge- meindevorstand die Baubewilligung für die Aufstellung der zwei Plakatträ- ger unter anderem mit folgender Auflage: "Die Bewilligung wird bis zum
30. November 2018 erteilt." 3. Am 20. Januar 2015 (Poststempel) erhob die A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Auflage "Die Bewilligung wird bis zum 30. Novem- ber 2018 erteilt." in der Bewilligung "Aufstellen von zwei Plakatwerbeträ- gern" des Gemeindevorstandes X._____ vom 15./18. Dezember 2014 er- satzlos aufzuheben. Es sei davon auszugehen, dass der Gemeindevorstand mit der verfügten Befristung nicht die Geltungsdauer gemäss Art. 101 Abs. 1 BG habe ver-
- 3 - längern wollen, sondern anordnen wollen, dass die beiden Plakatwerbe- träger an diesem Datum zurückzubauen seien. Für eine solche zeitliche Beschränkung der Aufstellungsdauer bestehe kein Grund. Das Verwal- tungsgericht habe verbindlich entschieden, dass die Baubewilligung gemäss Baugesuch zu erteilen sei. Eine zeitliche Beschränkung der Auf- stellungsdauer widerspreche dieser gerichtlichen Anordnung. Zudem be- stehe ohnehin keine gesetzliche Grundlage für eine solche Beschrän- kung. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass die beiden Plakat- werbeträger die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllten. Es gehe demnach nicht an, die Plakatwerbeträger nur zeitlich beschränkt zu bewilligen. 4. Am 11. Februar 2015 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. Der Gemeindevorstand habe zwischenzeitlich ein Reglement "Reklamen und Hinweistafeln" für die Gemeinde X._____ ausgearbeitet und beab- sichtige, dieses im Frühling der Gemeindeversammlung zur Genehmi- gung zu unterbreiten. Darin werde klar definiert, wo unbefristete Fremd- werbung angebracht werden könne. Es sei vorgesehen, dass unbefristete Plakatwerbeträger für Fremdwerbungen nur noch im Bereich des Bahn- hofs gestattet seien. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin einen Ver- trag mit dem Eigentümer von Parzelle 317 abgeschlossen habe, sei das Baugesuch bis Ende November 2018 bewilligt worden. Somit habe die Beschwerdeführerin bis Ende 2018 Zeit, sich um den dafür vorgesehenen Standort beim Bahnhof zu bewerben und die Plakatträger dorthin zu ver- setzen. Eine unbefristete Bewilligung des Baugesuches würde dem öffentlichen Interesse der Gemeinde und dem ausgearbeiteten Reglement widerspre- chen und den Gemeindevorstand in seiner Handlungsfähigkeit einschrän- ken.
- 4 - 5. Am 24. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Das beabsichtigte Reglement sei noch nicht beschlossen und könne so- mit nicht zur Anwendung gelangen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Gemeindevorstand anstatt der unbefristeten Baubewilligung einfach mit Verzögerung eine befristete Baubewilligung erteile und danach in einem erneuten Beschwerdeverfah- ren auf einmal einen Entwurf für ein neues Reglement vorlege. Gemäss Art. 5 des Entwurfes würden Fremdreklamen diskriminiert. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Entwurfes seien freistehende Reklamen ent- lang der Hauptverkehrsachsen zulässig. Der von ihr gewählte Standort entspreche dieser Anforderung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb an diesem Standort Fremdreklamen nicht zulässig sein sollten. Unterschei- dungen zwischen Eigen- und Fremdreklamen seien gemäss bundesge- richtlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur in geschütz- ten Ortskernen zulässig. Der vorliegende Standort befinde sich jedoch ausserhalb des Dorfkerns. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisations- gesetzes [GOG; BR 173.000] resp. Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Wie nachfolgend dar- gestellt wird, handelt sich bei der Eingabe vom 20. Januar 2015 um ein offensichtlich begründetes Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden gegeben ist. Die Form-, Frist- und Beschwererfordernisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde oh-
- 5 - ne weiteres einzutreten ist. Anfechtungsobjekt bildet die Baubewilligung vom 18. Dezember 2014, womit der Beschwerdeführerin unter anderem die (befristete) Bewilligung für das Aufstellen von zwei Plakatwerbeträ- gern bis zum 30. November 2018 erteilt wurde. Strittig ist, ob die Be- schwerdegegnerin die Baubewilligung befristen durfte.
2. a) Gemäss Art. 90 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbe- stimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen, unter anderem wenn inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder sich Anordnun- gen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrän- gen. b) Das Urteil des Verwaltungsgerichtes R 14 26 vom 1. Juli 2014 ist eindeu- tig. Die Beschwerdegegnerin wurde angewiesen, die Baubewilligung gemäss Baugesuch zu erteilen. Das Baugesuch war aber für die unbefris- tete Aufstellung dieser beiden Plakatträger gestellt worden. Dem Ge- meindevorstand verblieb somit aufgrund der klaren Anordnung des Ver- waltungsgerichtes gar kein Spielraum mehr und er musste eine unbefris- tete Baubewilligung erteilen. Dass er dies vorliegend nicht getan hat, kommt einer Rechtsverweigerung gleich. Die Beschwerde ist schon aus diesem Grund gutzuheissen. c) Seit dem oberwähnten Urteil des Verwaltungsgerichtes haben sich weder die tatsächlichen Umstände noch der rechtliche Zustand geändert. Eine für die Beschwerdeführerin belastende Vorwirkung neuen (noch nicht in Kraft getretenen) Rechts ist hier unzulässig, weshalb der vorliegende Re- glementsentwurf nicht zur Anwendung kommt. Auch wenn sich die Rechtslage zwischenzeitlich tatsächlich geändert hätte, wäre die Baube- willigung gestützt auf die verbindliche verwaltungsgerichtliche Anordnung
- 6 - trotzdem gemäss Baugesuch, also insbesondere unbefristet, zu erteilen gewesen, da ansonsten eine unzulässige belastende Rückwirkung vorlä- ge. Eine Planungszone wurde im Übrigen nicht angeordnet und selbst wenn, dann gälte für die erteilte Baubewilligung eine später erlassene Planungszone nicht (vgl. bzgl. Planungszone VGU R 11 90 vom 13. De- zember 2011 E.4a). Die von der Gemeinde im Verfahren R 14 26 vorgebrachten Vorbehalte bezüglich angeblich entgegenstehender Praxis, Orts- und Landschaftbild- schutz sowie Verkehrssicherheit hat das Gericht damals bereits geprüft. Wenn die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nun allgemein und völlig unspezifiziert ein angebliches, für eine Befristung bestehendes öffentliches Interesse geltend macht, kann dies nicht (mehr) berücksich- tigt werden.
3. a) Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die an der Sitzung des Gemeindevorstands vom 15. Dezember 2014 entschiedene resp. mit Be- scheid vom 18. Dezember 2014 mitgeteilte Auflage "Die Bewilligung wird bis zum 30. November 2018 erteilt." ist aufzuheben. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verur- sachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die von der Beschwerdeführe- rin eingereichte Kostennote von Fr. 1'216.80 (inkl. MWST) erscheint an- gemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in dieser Höhe aussergerichtlich zu entschädigen hat.
Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Auflage in der Baubewilligung "Aufstellen von zwei Plakatwerbeträgern" des Gemeindevorstandes X._____ vom 18., mitgeteilt am 24. Dezember 2014: "Die Bewilligung wird bis zum 30. November 2018 erteilt." wird aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 1'176.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ hat die A._____ mit Fr. 1'216.80 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]