opencaselaw.ch

R 2015 19

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Graubünden · 2015-09-29 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Baueinsprache | Baurecht

Erwägungen (10 Absätze)

E. 5 Am 23./26. Januar 2015 wies der Gemeindevorstand X._____ die Ein- sprachen ab, soweit er darauf eintrat. Er erwog, dass Moloks keine Hoch- bauten und keine Bauten und Anlagen gemäss Art. 75 und 76 KRG seien, sondern technische Einrichtungen, welche, mit Ausnahme gegenüber der Kantonsstrasse (Baulinien), keine Abstände einzuhalten hätten. Für die Moloks für Recyclinggut bestehe ein ausgewiesenes öffentliches Entsor- gungsbedürfnis, welches eine gewisse Standortgebundenheit aufweise. Die Moloks müssten an gut zugänglichen Strassen und Standorten ste- hen. Das neue Entsorgungssystem für Altglas und Metall basiere auf ei- nem Entsorgungsnetz von rund 500 m Maschenweite. Eine grössere Ma- schenweite verleite die Leute dazu, vermehrt den Abfall mit dem Auto zu entsorgen. Die anderen Sammelplätze würden bei einer grösseren Ma- schenweite überlastet. Die Moloks würden auf Gemeindeeigentum er- stellt. Es bestehe innerhalb eines Aktionsradius von 200 m in der Bauzo- ne kein gleichwertiger Alternativstandort auf öffentlichem Grund. Standor- te auf Privatgrund seien kaum zu finden. Die Sammelstelle liege an der geraden, verkehrsberuhigten Dreistrassenverzweigung. Die vierte Strasse

- 4 - sei eine nicht vortrittsberechtigte Privateinfahrt. Das Anhalten, vor allem auch die Molokentleerung mit LKWs sei an der Südostseite nach der Ver- zweigung auf der Strasse O.6._____ in Richtung Dorf vorgesehen. Die PW-Fahrten könnten ungehindert über die O.8._____ erfolgen. Der Recy- clingeinwurf erfolge vom Trottoir aus und nicht ab der Strasse. Die Lär- memission durch den Einwurf in den Niederflurbehälter sei stark ge- dämpft, kein Vergleich mit dem auf den Boden gestellten alten Metallcon- tainern.

E. 6 Am 26. Januar 2015 erteilte der Gemeindevorstand die Baubewilligung unter Auflagen. Baubewilligung und Einspracheentscheide wurden offen- bar am 30. Januar 2015 versandt.

E. 7 Am 23. Februar 2015 (Poststempel) erhoben die vormaligen Einsprecher (Beschwerdeführer) dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Grau- bünden Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde zur weiteren Überprüfung. Autos könnten bei den Standorten ohne Gefährdung nicht anhalten. Zudem liege im Umkreis von 200 m mehr als die Hälfte des Ge- biets ausserhalb der Bauzone. Dies führe folglich zum Autotourismus, was unerwünscht sei. Innerhalb von 200 m im Umkreis habe es geeignete Standorte, beispielsweise nach der Unterführung bei der Wegabzweigung in der Böschung. Eine weitere Möglichkeit wäre an der O.2._____ beim gemeindeeigenen Parkplatz. Ebenso könnte bei der Bushaltestelle O.9._____ durch einfaches Abdrehen des Veloständers oder Versetzen desselben in den Grünstreifen gegenüber genügend Raum für zwei Mo- loks geschaffen werden. Zwar gebe es dort auch keine Parkplätze, beim vorgesehenen Standort aber auch nicht. Bei der Abzweigung O.2._____ zur O.6._____-Strasse beim Fussgängerstreifen besitze die Gemeinde genügend Land um die Moloks zu platzieren. Durch die höhere Falltiefe des Glases entstehe beim Einwurf mehr Lärm als bei herkömmlichen

- 5 - Sammelstellen. Die Schneedeponie beim vorgesehenen Standort werde wohl entfallen, der Schnee müsse aber abgeführt werden, was wiederum unerwünschte Mehrkosten verursache. Die Strasse sei nicht verkehrsbe- ruhigt. Die Tempo-30-Beschränkung werde nicht eingehalten.

E. 8 Am 21. April 2015 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung sei einem alternativen Standort nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden sei, zu einer vergleichswei- se wesentlichen Verbesserung führe und den gewählten Standort als ge- radezu ungeeignet erscheinen lasse. Die Beschwerdeführer stiessen sich daran, dass die Moloks vor ihren Liegenschaften angrenzend an die Strasse O.6._____ platziert würden. Für den Verzicht auf diesen Standort respektive die Bevorzugung eines Alternativstandortes fehlten aber sach- liche Argumente. Die Beschwerdegegnerin habe zur Ermittlung der Stand- orte für die Moloks ein Konzept erarbeitet, welches verschiedene Kriterien berücksichtige. Die Sammelstellen sollten der Entsorgung eines Gebiets mit einem Radius von ca. 500 m dienen. Die Moloks für den Haushalts- kehricht sollten von den Recyclingsammelstellen getrennt sein, ansonsten die Abfälle erfahrungsgemäss vermischt würden. Man habe bei der Stand- ortwahl auf bestehende Leitungen, vorhandene Bepflanzung, gleichmäs- sige Verteilung und gute Erreichbarkeit geachtet. Standorte in unmittelba- rer Nähe zur Hauptstrasse hätten vermieden werden sollen. Die Sammel- stellen seien auf gemeindeeigenem Boden zu errichten. Der Standort O.6._____ erfülle alle diese Voraussetzungen und liege zudem in einer Tempo-30-Zone. Die Platzverhältnisse seien geradezu ideal, weil die Mo- loks für das Altglas und das Altmetall auf einem Grundstück der Gemein- de errichtet werden könnten. Die vorgeschlagenen Alternativstandorte liessen den ausgewählten Standort nicht als geradezu ungeeignet er- scheinen. Sie lägen entweder nicht in unmittelbarer Nähe oder führten nicht zu einer Verbesserung der Situation. Der Standort nach der Unter-

- 6 - führung liege in der Landwirtschaftszone, was eine Errichtung mangels Standortgebundenheit verunmögliche. Zudem sei der Standort nach der schmalen Unterführung nicht ideal. Die anderen genannten Standorte lä- gen nicht in unmittelbarer Nähe und passten nicht in das Entsorgungs- konzept, weil sie zu einer ungleichmässigen Verteilung der Sammelstellen führten. Entweder gebe es dort fehlende Sichtweiten oder es fehle der notwendige Platz. Die Anordnung der Sammelstellen sei bewusst so ge- wählt worden, dass die Entsorgung zu Fuss erfolgen könne. Das kurzzei- tige Abstellen von Fahrzeugen in der Nähe der Sammelstelle werde die Ausnahme sein. Die Sammelstelle liege an einer geraden, verkehrsberu- higten Strassenverzweigung mit Tempo 30. Von Rasern habe die Be- schwerdegegnerin keine Kenntnis. Zu Zwischenfällen sei es dort nie ge- kommen. Kurzzeitiges Abstellen von Fahrzeugen im Bereich der Sam- melstelle führe nicht zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Die auf dem Trottoir befindlichen Schulkinder müssten nicht auf die Gegenspur ausweichen. Es gebe auch keine Verkehrsgefährdung bei der Entleerung der Moloks. Die Verkehrsführung könne ungehindert über die O.8._____ erfolgen.

E. 9 Am 4. Mai 2015 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihrer Argu- mentation und an ihren Anträgen fest. Schon mindestens drei Moloks sei- en von der Beschwerdegegnerin ausserhalb der Bauzone errichtet wor- den. Es ergäben sich verschiedene Fragen, die von der Gemeinde noch zu klären wären. Sie dürften für das vorliegende Verfahren nicht mit Kos- ten belastet werden. Diese seien der Beschwerdegegnerin anzulasten.

E. 10 In der Duplik vom 15. Mai 2015 hielt die Gemeinde an ihren Anträgen fest. Die Standorte für Moloks ausserhalb der Bauzone befänden sich im üG auf Strassenparzellen oder sogar in der W2. Erschliessungsflächen in- nerhalb oder am Rand von Bauzonen gälten gemäss Art. 27 Abs. 2 KRG aber als Bauzonen. Die von den Beschwerdeführern erwähnten Standorte

- 7 - befänden sich also nicht ausserhalb der Bauzone. Die Entleerung der Mo- loks dauere im Durchschnitt ca. 5 min. Recyclingmoloks würden nur 2-4 Mal pro Jahr entleert, wobei die Altglas- und die Altmetall-Moloks nicht auf der gleichen Tour geleert würden. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssi- cherheit, falls eine solche überhaupt bestünde, wäre somit sehr selten. Im Übrigen könne bei der Festlegung der Entleerungszeiten ohne weiteres Rücksicht auf den Schulbeginn und den Schulschluss genommen wer- den. Somit könnten die von den Beschwerdeführern befürchteten Gefah- rensituationen gar nicht aufkommen. Der gewählte Standort sei zentral und für die Quartierbewohner gut zugänglich, sei als Sammelstandort ideal und entspreche den von der Gemeinde festgelegten Kriterien.

E. 11 Zu Beginn des Augenscheins vom 14. Juli 2015 wurde allen Anwesenden das Recycling- und Hausabfallentsorgungskonzept 2014+ der Gemeinde durch den verantwortlichen Projektleiter im Gemeindehaus erläutert. Es wurde dabei einerseits ein Zonenplan mit allen Recyclingsammelplätzen im Massstab 1:7'500 (Beilage 1) und anderseits ein Plan über die Sam- melorte für Kehricht und Recycling im Überblick 2014+ (Beilage 2) an alle Parteien und an das Gericht abgegeben. Nach der Erläuterung des Ab- fallkonzeptplanes durch den Projektleiter konnten alle Anwesenden noch Fragen stellen und ihre Meinung zum Konzept und den einzeln gewählten Entsorgungsstandorten äussern. In der Folge haben sich alle Beteiligten wieder an drei verschiedenen Standorten im Gelände getroffen, um sich auch noch vor Ort – zeitlich nacheinander - jeweils selbst zu den drei um- strittenen, ausgewählten Abfallentsorgungsstandorten (samt Umgebung bzw. möglicher Alternativstandorten) zu äussern und damit ihr rechtliches Gehör umfassend wahrnehmen zu können (vgl. Protokoll des Augen- scheins vom 14. Juli 2015). Im hier strittigen Verfahren R 15 19 wurden der gewählte und die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Standorte nach der Unterführung und bei der Bushaltestelle O.9._____ eingangs der O.8._____ besichtigt. Die Beschwerdeführer verzichteten

- 8 - aber auf die Besichtigung des ursprünglich ebenfalls noch vorgeschlage- nen Standorts an der O.2._____ beim gemeindeeigenen Parkplatz. Beim Standort eingangs der O.8._____ forderte der Instruktionsrichter die Be- schwerdegegnerin auf, dem Gericht noch mitzuteilen, wie es sich beim zweiten Alternativstandort eingangs der O.8._____ mit den Eigentums- verhältnissen verhalte.

E. 12 Am 20. Juli 2015 schrieb die Beschwerdegegnerin dazu, dieser Standort befinde sich auf Parzelle 4346 in Privatbesitz. Der dortige Veloabstellplatz befinde sich auch auf privatem Grund. Der Standort komme nicht in Fra- ge. Das kantonale Tiefbauamt (TBA) bewillige im 5 m-Strassenabstand und Einmündungsbereich einer Sammelstrasse in die Kantonsstrasse keine Molokstandorte. Der bestehende Molok sei in einem Abstand von knapp 7 m zur Kantonsstrasse platziert. Die private Grundeigentümer- schaft lehne eine weitere Nutzung des Grundstücks zu öffentlichen Zwe- cken ab. Zudem müsste der Standort aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt werden. Der sich bildende Rückstau auf der Kantonsstrasse aufgrund der Sammelstelle schränkte die Verkehrssicherheit erheblich ein.

E. 13 Am 21. Juli 2015 wurde den Beschwerdeführern noch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schreiben der Gemeinde vom 20. Juli 2015 gegeben, wovon sie keinen Gebrauch machten. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt sind die Baubewilligung und der Einspracheentscheid vom 26./30. Januar 2015, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die

- 9 - geplante Recycling-Sammelstelle (mit einem Glas-Molok und Büchsen- Molok; zu je 5'000 L / d 1.6 m) entlang der Via O.6._____ bewilligte und die dagegen erhobenen Einsprachen der umliegenden Nachbarn (Be- schwerdeführer) abwies. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die umstrittene Standortwahl der Beschwerdegegnerin rechtens und vertret- bar ist oder ob sich - wie die Beschwerdeführer vorbringen - ein geeigne- terer Entsorgungsstandort unweit der geplanten Recycling-Sammelstelle hätte finden lassen. Die vorgeschlagenen Alternativstandorte wurden vom Gericht im Rahmen eines Augenscheins am 14. Juli 2015 besichtigt.

2. a) Nach Art. 31b Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) in Verbindung mit Art. 35 des Kantonalen Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820.

100) sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der Siedlungsab- fälle, insbesondere für die Sammlung, den Transport, den Bau und den Betrieb der notwendigen Abfallanlagen und Sammelstellen. Den Inhaber wiederum trifft die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den von den Ge- meinden konkret vorgesehenen Sammelstellen (Art. 31b Abs. 3 USG). Aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung sind diese Vorgaben für die Auswahl der Containerstandorte massgebend und verbindlich. Für die Festlegung der Entsorgung der Siedlungsabfälle respektive der Standor- te, wo die Siedlungsabfälle von der Bevölkerung übergeben werden kön- nen, braucht es daher keine Anordnungen im Generellen Erschliessungs- plan (GEP). Die einzelnen Abfallsammelstellen können im Baubewilli- gungsverfahren realisiert werden und es braucht dafür – praxisgemäss – keine Planung auf Stufe Grundordnung (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 42/72 vom 18. Februar 2013, wo sogar mehrere Unterflurcontainer an verschiedenen Standorten zu- sammen im gleichen Baubewilligungsverfahren realisiert wurden).

- 10 - b) Die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der von der Be- schwerdegegnerin erteilten Baubewilligung hängt nicht zuletzt von der Wahl der konkreten Standorte ab. Dabei ist den Gemeinden bei der Fest- legung der genauen Abfall- und Entsorgungsstandorte ein relativ erhebli- cher Ermessensspielraum zuzugestehen. Einem alternativen Standort ist entsprechend nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelba- rer Nähe vorhanden ist, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesse- rung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als gerade- zu ungeeignet erscheinen liesse (PVG 2007 Nr. 26 = VGU R 06 76 vom

5. Dezember 2006 E.5c, R 12 42/72 vom 18. Februar 2013 E.4a und b, R

E. 14 84 vom 3. März 2015 E.4a und b).

3. a) Ausgangspunkt für das vorliegende Bauvorhaben und der damit unzer- trennlich verknüpften Bedürfnisfrage für die fragliche Recycling-Sammel- stelle bildet das Grundkonzept der Beschwerdegegnerin, wonach diese zur Ermittlung der Standorte für die Moloks das Konzept „Sammelorte für Kehricht und Recycling im Überblick 2014+“ erarbeitet hat (vgl. Beilage 9 der Beschwerdegegnerin und Beilage 2 derselben, anlässlich des Augen- scheins an alle Anwesenden verteilt). Das zu Beginn des Augenscheins vom Projektleiter erläuterte Konzept besteht aus einem Plan (ohne Text), in welchem u.a. die geplanten Recyclingsammelstellen eingezeichnet sind und die von ihnen abzudeckende Fläche mittels Kreisen (jeweiliges Ein- zugsgebiet für Entsorger bzw. Wohnbevölkerung) gekennzeichnet ist. Das Konzept berücksichtigt nach den Angaben der Beschwerdegegnerin ver- schiedene Kriterien: Die Sammelstellen sollen der Entsorgung eines Ge- biets mit einem Radius von ca. 500 m dienen. Die Moloks bzw. Unterflur- container für den Haushaltskehricht sollen von den Recyclingsammelstel- len getrennt sein, ansonsten die Abfälle erfahrungsgemäss vermischt würden. Die Standortwahl habe bestehende Leitungen, vorhandene Be- pflanzung, gleichmässige Verteilung und gute Erreichbarkeit berücksich- tigt (vgl. dazu Beilage 1 [Zonenplan mit Recycling-Sammelplätzen] der

- 11 - Beschwerdegegnerin, zu Beginn des Augenscheins zu den Akten gege- ben). Standorte in unmittelbarer Nähe zur Hauptstrasse seien vermieden worden. Die Sammelstellen würden auf gemeindeeigenem Boden errich- tet. Der Standort O.6._____ erfülle alle diese Voraussetzungen und liege zudem in einer Tempo-30-Zone. Die Platzverhältnisse seien geradezu ideal, da die Moloks für das Altglas und das Altmetall auf einem Grunds- tück (Bodenstreifen respektive Landzunge nahe Strassenparzelle 685 [Via O.6._____]) der Beschwerdegegnerin errichtet werden könnten. b) Zum ausgewählten Standort (O.6._____) behaupten die Beschwerde- führer, dass es innerhalb eines Umkreises von 200 m andere, bedeutend geeignetere Standorte gebe; z.B. nach der südlich gelegenen Bahnunter- führung bei der Wegabzweigung an der Böschung. Eine weitere Möglich- keit wäre an der O.2._____ beim gemeindeeigenen Parkplatz. Ebenso könnte bei der Bushaltestelle O.9._____ durch einfaches Abdrehen des Veloständers oder Versetzen desselben in den Grünstreifen gegenüber genügend Raum für zwei Moloks geschaffen werden. Zwar gebe es dort (noch) keine Parkplätze, beim vorgesehenen Standort (O.6._____) aber auch nicht. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die Beschwerdefüh- rer stiessen sich vor allem daran, dass die Moloks vor ihren Liegenschaf- ten direkt angrenzend an die Via O.6._____ platziert würden. Für den Verzicht auf diesen Standort respektive die Bevorzugung eines Alterna- tivstandortes fehlten aber sachliche Argumente. Der gewählte Standort sei zentral und für die Quartierbewohner gut zugänglich, sei als Sammel- standort ideal und entspreche den von der Beschwerdegegnerin festge- legten Kriterien. In unmittelbarer Nähe gebe es jedenfalls keinen alternati- ven Standort, der zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führte und den gewählten Standort (O.6._____) als geradezu ungeeignet erscheinen lasse.

- 12 - c) Anlässlich des Augenscheins vom 14. Juli 2015 hat sich für das Gericht gezeigt, dass der ausgewählte Standort O.6._____ die von der Recht- sprechung entwickelten Kriterien (PVG 2007 Nr. 26: [1] Kein Alterna- tivstandort in unmittelbarer Nähe verfügbar; [2] Vergleichsweise wesentli- che Verbesserung am Alternativstandort; [3] Keine grundsätzliche Unge- eignetheit des ausgewählten Standorts) zu erfüllen vermag. Die vorgese- hene Recycling-Sammelstelle O.6._____ befindet sich sehr wohl an einer geeigneten Stelle auf Gemeindeboden. Die Platzverhältnisse sind dort grosszügig bemessen und lassen eine einwandfreie und effiziente Lee- rung der Moloks durch die entsprechenden (immer rechtsausgelegten) Kräne- und Abtransportbetriebsfahrzeuge geradezu in idealer Art und Weise zu (vgl. am Standort 1: Gerichtsfotos 1, 5, 6 und insbesondere 7), umso mehr, als aufgrund der übersichtlichen Streckenführung auf der Via O.6._____ und der Tatsache des Bestehens einer eigenen Trottoir-/Geh- steiganlage im Kurvenbereich der direkt dahinter geplanten Moloks auf dem gemeindeeigenen Bodenstreifen (freie „halbmondförmige“ Landzun- ge) kein übermässiges Gefahrenpotential für die dort täglich zirkulieren- den Fussgänger und Schüler neu geschaffen wird (vgl. dazu auch noch Gerichtsfotos 2, 3 sowie 4). Der zuerst von den Beschwerdeführern ge- nannte Alternativstandort hinter der Bahnunterführung bzw. der RhB- Brücke, liegt in einer Landwirtschaftszone und kommt schon deswegen nicht in Frage (vgl. Beilage 1 der Beschwerdegegnerin vom Augenschein [rechtskräftiger Zonenplan]; Gerichtsfotos 8, 9 und 10 – Alternativstandort im Böschungsbereich). Auch wäre dort augenfällig die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet, weil Velofahrer aufgrund der Wegneigung aus dem nahen Wohnquartier „O.7._____“ in raschem Tempo an jenem Alterna- tivstandort vorbei und in beinahe rechtem Winkel (90°) in die Betonunter- führung einfahren würden. Im Gegensatz dazu befindet sich die geplante Recycling-Sammelstelle O.6._____ (Bauzone) erhöht, wodurch die Ge- schwindigkeit an dieser Stelle bedeutend weniger hoch ist - als in der Geländesenkung bei der Unterführung – und deshalb auch die Unfallge-

- 13 - fahr am vorgesehenen Standort O.6._____ entsprechend niedriger sein dürfte. Der als zweites genannte Alternativ-/Ausweichstandort bei der Einmün- dung der O.8._____ in die O.2._____ bei der Bus-Haltestelle O.9._____ kommt aus den von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 20. Juli 2015 angeführten Gründen nicht in Frage (vgl. im Sachverhalt Ziff. 12). Danach befindet sich der von den Beschwerdeführern alternativ vorge- schlagene Recycling-Sammelplatz auf Parzelle 4346 in Privatbesitz; das- selbe gilt für den dortigen Veloabstellplatz, der ebenfalls auf privatem Grund liegt und deshalb wohl erst nach Durchführung eines zeitintensiven und kostspieligen Enteignungsverfahrens beansprucht werden könnte. Im Übrigen wurden überzeugend auch noch verkehrspolizeiliche Gründe an- geführt, welche gegen diesen Ersatzstandort sprechen würden (gefährli- che Rückstaubildung infolge Anhaltens und Entladens von Privatautos mit Abfallgütern; zu geringer Strassenabstand im Einmündungsbereich von der stark befahrenen Kantonsstrasse [O.2._____] zur Neben- und Quar- tierstrasse [O.8._____] mit Tempo-30-Zone). Von der verkehrstechni- schen Unübersichtlichkeit im Einfahrtsbereich beim Veloabstellplatz (mit dichten Laubbäumen als Schattenspender) und der Existenz eines bereits bestehenden Moloks (für Haushaltskehricht) konnte sich das Gericht im Zuge der Ortsbegehung noch selbst ein Bild machen (vgl. Gerichtsfotos 11 und 12). Die Zulassung dieses Ausweichstandorts hätte somit auch dem Grundsatz der Beschwerdegegnerin nach strikter Trennung zwi- schen Recycling-Stellen und den Hauskehrichtabfallstellen widerspro- chen. Für die Nichtzulassung solcher Kombinationen auf engstem Raum wurde seitens der Beschwerdegegnerin aber sachlich nachvollziehbar dargetan, dass dann erfahrungsgemäss eine Vermischung der Abfallpro- dukte stattfinde, was aufwendige und teure Zusatzarbeiten für die spätere Trennung von Glas- und Blechabfällen einerseits bzw. vom Haushaltskeh- richt anderseits erforderlich machen würde. Diesen Überlegungen vermag

- 14 - sich das Gericht vollauf anzuschliessen. Die in der Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 20. Juli 2015 angeführten Ablehnungsgründe für einen Ersatzstandort im Einmündungsbereich der Kantonsstrasse dürften sodann auch für den von den Beschwerdeführern inzwischen fallen ge- lassenen (dritten) Alternativstandort beim gemeindeeigenen Parkplatz an der O.2._____ zutreffen. Jedenfalls ist für das Gericht nach dem Augen- schein eindeutig erstellt, dass weder in unmittelbarer Nähe des ausge- wählten Standortes an der Via O.6._____ [1] noch vergleichsweise ein beträchtlich geeigneterer Alternativstandort dort existiert [2] und vor allem der gewählte Standort nicht als geradezu untauglich bzw. ungeeignet [3] für eine zweckmässige und störungsfreie Entsorgung bezeichnet werden kann (vgl. E.2b, hiervor). Am Vorgehen der Beschwerdegegnerin gibt es somit nichts auszusetzen, was zur Konsequenz hat, dass der ausgewähl- te Recycling-Standort O.6._____ am vorgesehenen Sammelstandort be- willigt und gebaut bzw. errichtet werden kann.

4. a) Die angefochtene Baubewilligung und der entsprechende Einspracheent- scheid vom 26./30. Januar 2015 sind demnach in jeder Beziehung rech- tens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 23. Februar 2015 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) anteilsmässig (zu jeweils 1/6) den Beschwerdeführern, welche unter sich solidarisch für das Ganze haften, aufzuerlegen. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

- 15 - Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 480.-- zusammen Fr. 1'980.-- gehen anteilsmässig zulasten von A._____ (1/6), B._____ (1/6), C._____ (1/6), D._____ (1/6), E._____ (1/6) sowie F._____ (1/6) – alle solidarisch haftend für das Ganze - und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 19

5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Gross URTEIL vom 29. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 5. November 2014 (Eingang) reichte die Gemeinde X._____ bei ihr selbst ein Baugesuch zwecks Erstellung eines Glas- und eines Büchsen- Moloks an der O.1._____, O.2._____, O.3._____, O.4._____, O.5._____ und O.6._____ ein. Geplant ist der Einbau von jeweils zwei Niederflur- behältern, einmal Altglas und einmal Büchsen/und Metall von 5 m³ Volu- men und einem Durchmesser von 1.6 m. 2. Am 16. November 2014 erhob A._____ Einsprache gegen die geplanten Moloks in O.6._____. An dieser gefährlichen Vierstrassenkreuzung seien keine öffentlichen Parkplätze vorhanden. Kinder und Kindergärtner benützten die Unterführung, um in das neue Quartier O.7._____ zu ge- langen. Zudem frage sich, weswegen die lärmintensiven Moloks in einem Wohnquartier geplant würden. Beim Fussballplatz und bei der geplanten Entsorgungsstelle der Gemeinde wären die Moloks sinnvoll platziert. 95 % der Benützer transportierten ihren Abfall mit dem Auto. Bei der Planung der Standorte sollte mit etwas mehr Feingefühl vorgegangen werden. 3. Am 18. November 2014 erhoben auch C.____, D._____, E._____ und F._____ Einsprache und beantragten die Abweisung des Baugesuchs. An der Vierstrassenkreuzung mit grossem Verkehrsaufkommen habe es kei- nen Platz für parkierende Autos. Diese behinderten folglich den Verkehr. Zudem seien die zahlreichen Kinder, die den Schul- und Kindergartenweg benützten, gefährdet. Der vorgesehene Erstellungsort diene heute als einziger Ablageort für Schnee. Es stelle sich die Frage, wo später der Schnee platziert werden solle. Für die Moloks bestehe im Übrigen kein Bedarf. In X._____ seien heute schon neun Recycling-Sammelstellen vorhanden. 4. Am 25. November 2014 erhob auch B._____ Einsprache. Nachdem vor ein paar Jahren auf diesen Standort verzichtet worden sei, sei nicht ver- ständlich, dass am gleichen Ort wieder Moloks geplant seien. Die Situati-

- 3 - on habe sich nicht geändert. Es bestehe noch immer eine Quartierstrasse mit Tempo 30, welches kaum eingehalten werde. Moloks auf einer Kreu- zung ohne Parkiermöglichkeiten machten wenig Sinn. Die Standorte soll- ten so geplant sein, dass man mit dem Auto offiziell parkieren könne, um den Abfall zu entsorgen. Die Mehrheit mache dies ohnehin. Moloks könn- ten zum Beispiel auch an der O.2._____ erstellt werden und der Standort würde viel mehr Einwohner einschliessen. Ein Standort an der O.6._____- Strasse mache wenig Sinn, weil er nicht den umliegenden Einwohnern, sondern einem anderen Quartier diene und die Sicherheit der Schulkinder gefährde. Es sei fraglich, ob auf einer Kreuzung angehalten werden dürfe, um den Abfall zu entsorgen. Zudem sei fraglich, ob die Abfallmenge aus dem Quartier O.6._____ berechnet worden sei, damit sich der Standort rechtfertige. Auch andere Lösungen seien denkbar. 5. Am 23./26. Januar 2015 wies der Gemeindevorstand X._____ die Ein- sprachen ab, soweit er darauf eintrat. Er erwog, dass Moloks keine Hoch- bauten und keine Bauten und Anlagen gemäss Art. 75 und 76 KRG seien, sondern technische Einrichtungen, welche, mit Ausnahme gegenüber der Kantonsstrasse (Baulinien), keine Abstände einzuhalten hätten. Für die Moloks für Recyclinggut bestehe ein ausgewiesenes öffentliches Entsor- gungsbedürfnis, welches eine gewisse Standortgebundenheit aufweise. Die Moloks müssten an gut zugänglichen Strassen und Standorten ste- hen. Das neue Entsorgungssystem für Altglas und Metall basiere auf ei- nem Entsorgungsnetz von rund 500 m Maschenweite. Eine grössere Ma- schenweite verleite die Leute dazu, vermehrt den Abfall mit dem Auto zu entsorgen. Die anderen Sammelplätze würden bei einer grösseren Ma- schenweite überlastet. Die Moloks würden auf Gemeindeeigentum er- stellt. Es bestehe innerhalb eines Aktionsradius von 200 m in der Bauzo- ne kein gleichwertiger Alternativstandort auf öffentlichem Grund. Standor- te auf Privatgrund seien kaum zu finden. Die Sammelstelle liege an der geraden, verkehrsberuhigten Dreistrassenverzweigung. Die vierte Strasse

- 4 - sei eine nicht vortrittsberechtigte Privateinfahrt. Das Anhalten, vor allem auch die Molokentleerung mit LKWs sei an der Südostseite nach der Ver- zweigung auf der Strasse O.6._____ in Richtung Dorf vorgesehen. Die PW-Fahrten könnten ungehindert über die O.8._____ erfolgen. Der Recy- clingeinwurf erfolge vom Trottoir aus und nicht ab der Strasse. Die Lär- memission durch den Einwurf in den Niederflurbehälter sei stark ge- dämpft, kein Vergleich mit dem auf den Boden gestellten alten Metallcon- tainern. 6. Am 26. Januar 2015 erteilte der Gemeindevorstand die Baubewilligung unter Auflagen. Baubewilligung und Einspracheentscheide wurden offen- bar am 30. Januar 2015 versandt. 7. Am 23. Februar 2015 (Poststempel) erhoben die vormaligen Einsprecher (Beschwerdeführer) dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Grau- bünden Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde zur weiteren Überprüfung. Autos könnten bei den Standorten ohne Gefährdung nicht anhalten. Zudem liege im Umkreis von 200 m mehr als die Hälfte des Ge- biets ausserhalb der Bauzone. Dies führe folglich zum Autotourismus, was unerwünscht sei. Innerhalb von 200 m im Umkreis habe es geeignete Standorte, beispielsweise nach der Unterführung bei der Wegabzweigung in der Böschung. Eine weitere Möglichkeit wäre an der O.2._____ beim gemeindeeigenen Parkplatz. Ebenso könnte bei der Bushaltestelle O.9._____ durch einfaches Abdrehen des Veloständers oder Versetzen desselben in den Grünstreifen gegenüber genügend Raum für zwei Mo- loks geschaffen werden. Zwar gebe es dort auch keine Parkplätze, beim vorgesehenen Standort aber auch nicht. Bei der Abzweigung O.2._____ zur O.6._____-Strasse beim Fussgängerstreifen besitze die Gemeinde genügend Land um die Moloks zu platzieren. Durch die höhere Falltiefe des Glases entstehe beim Einwurf mehr Lärm als bei herkömmlichen

- 5 - Sammelstellen. Die Schneedeponie beim vorgesehenen Standort werde wohl entfallen, der Schnee müsse aber abgeführt werden, was wiederum unerwünschte Mehrkosten verursache. Die Strasse sei nicht verkehrsbe- ruhigt. Die Tempo-30-Beschränkung werde nicht eingehalten. 8. Am 21. April 2015 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung sei einem alternativen Standort nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden sei, zu einer vergleichswei- se wesentlichen Verbesserung führe und den gewählten Standort als ge- radezu ungeeignet erscheinen lasse. Die Beschwerdeführer stiessen sich daran, dass die Moloks vor ihren Liegenschaften angrenzend an die Strasse O.6._____ platziert würden. Für den Verzicht auf diesen Standort respektive die Bevorzugung eines Alternativstandortes fehlten aber sach- liche Argumente. Die Beschwerdegegnerin habe zur Ermittlung der Stand- orte für die Moloks ein Konzept erarbeitet, welches verschiedene Kriterien berücksichtige. Die Sammelstellen sollten der Entsorgung eines Gebiets mit einem Radius von ca. 500 m dienen. Die Moloks für den Haushalts- kehricht sollten von den Recyclingsammelstellen getrennt sein, ansonsten die Abfälle erfahrungsgemäss vermischt würden. Man habe bei der Stand- ortwahl auf bestehende Leitungen, vorhandene Bepflanzung, gleichmäs- sige Verteilung und gute Erreichbarkeit geachtet. Standorte in unmittelba- rer Nähe zur Hauptstrasse hätten vermieden werden sollen. Die Sammel- stellen seien auf gemeindeeigenem Boden zu errichten. Der Standort O.6._____ erfülle alle diese Voraussetzungen und liege zudem in einer Tempo-30-Zone. Die Platzverhältnisse seien geradezu ideal, weil die Mo- loks für das Altglas und das Altmetall auf einem Grundstück der Gemein- de errichtet werden könnten. Die vorgeschlagenen Alternativstandorte liessen den ausgewählten Standort nicht als geradezu ungeeignet er- scheinen. Sie lägen entweder nicht in unmittelbarer Nähe oder führten nicht zu einer Verbesserung der Situation. Der Standort nach der Unter-

- 6 - führung liege in der Landwirtschaftszone, was eine Errichtung mangels Standortgebundenheit verunmögliche. Zudem sei der Standort nach der schmalen Unterführung nicht ideal. Die anderen genannten Standorte lä- gen nicht in unmittelbarer Nähe und passten nicht in das Entsorgungs- konzept, weil sie zu einer ungleichmässigen Verteilung der Sammelstellen führten. Entweder gebe es dort fehlende Sichtweiten oder es fehle der notwendige Platz. Die Anordnung der Sammelstellen sei bewusst so ge- wählt worden, dass die Entsorgung zu Fuss erfolgen könne. Das kurzzei- tige Abstellen von Fahrzeugen in der Nähe der Sammelstelle werde die Ausnahme sein. Die Sammelstelle liege an einer geraden, verkehrsberu- higten Strassenverzweigung mit Tempo 30. Von Rasern habe die Be- schwerdegegnerin keine Kenntnis. Zu Zwischenfällen sei es dort nie ge- kommen. Kurzzeitiges Abstellen von Fahrzeugen im Bereich der Sam- melstelle führe nicht zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Die auf dem Trottoir befindlichen Schulkinder müssten nicht auf die Gegenspur ausweichen. Es gebe auch keine Verkehrsgefährdung bei der Entleerung der Moloks. Die Verkehrsführung könne ungehindert über die O.8._____ erfolgen. 9. Am 4. Mai 2015 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihrer Argu- mentation und an ihren Anträgen fest. Schon mindestens drei Moloks sei- en von der Beschwerdegegnerin ausserhalb der Bauzone errichtet wor- den. Es ergäben sich verschiedene Fragen, die von der Gemeinde noch zu klären wären. Sie dürften für das vorliegende Verfahren nicht mit Kos- ten belastet werden. Diese seien der Beschwerdegegnerin anzulasten. 10. In der Duplik vom 15. Mai 2015 hielt die Gemeinde an ihren Anträgen fest. Die Standorte für Moloks ausserhalb der Bauzone befänden sich im üG auf Strassenparzellen oder sogar in der W2. Erschliessungsflächen in- nerhalb oder am Rand von Bauzonen gälten gemäss Art. 27 Abs. 2 KRG aber als Bauzonen. Die von den Beschwerdeführern erwähnten Standorte

- 7 - befänden sich also nicht ausserhalb der Bauzone. Die Entleerung der Mo- loks dauere im Durchschnitt ca. 5 min. Recyclingmoloks würden nur 2-4 Mal pro Jahr entleert, wobei die Altglas- und die Altmetall-Moloks nicht auf der gleichen Tour geleert würden. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssi- cherheit, falls eine solche überhaupt bestünde, wäre somit sehr selten. Im Übrigen könne bei der Festlegung der Entleerungszeiten ohne weiteres Rücksicht auf den Schulbeginn und den Schulschluss genommen wer- den. Somit könnten die von den Beschwerdeführern befürchteten Gefah- rensituationen gar nicht aufkommen. Der gewählte Standort sei zentral und für die Quartierbewohner gut zugänglich, sei als Sammelstandort ideal und entspreche den von der Gemeinde festgelegten Kriterien. 11. Zu Beginn des Augenscheins vom 14. Juli 2015 wurde allen Anwesenden das Recycling- und Hausabfallentsorgungskonzept 2014+ der Gemeinde durch den verantwortlichen Projektleiter im Gemeindehaus erläutert. Es wurde dabei einerseits ein Zonenplan mit allen Recyclingsammelplätzen im Massstab 1:7'500 (Beilage 1) und anderseits ein Plan über die Sam- melorte für Kehricht und Recycling im Überblick 2014+ (Beilage 2) an alle Parteien und an das Gericht abgegeben. Nach der Erläuterung des Ab- fallkonzeptplanes durch den Projektleiter konnten alle Anwesenden noch Fragen stellen und ihre Meinung zum Konzept und den einzeln gewählten Entsorgungsstandorten äussern. In der Folge haben sich alle Beteiligten wieder an drei verschiedenen Standorten im Gelände getroffen, um sich auch noch vor Ort – zeitlich nacheinander - jeweils selbst zu den drei um- strittenen, ausgewählten Abfallentsorgungsstandorten (samt Umgebung bzw. möglicher Alternativstandorten) zu äussern und damit ihr rechtliches Gehör umfassend wahrnehmen zu können (vgl. Protokoll des Augen- scheins vom 14. Juli 2015). Im hier strittigen Verfahren R 15 19 wurden der gewählte und die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Standorte nach der Unterführung und bei der Bushaltestelle O.9._____ eingangs der O.8._____ besichtigt. Die Beschwerdeführer verzichteten

- 8 - aber auf die Besichtigung des ursprünglich ebenfalls noch vorgeschlage- nen Standorts an der O.2._____ beim gemeindeeigenen Parkplatz. Beim Standort eingangs der O.8._____ forderte der Instruktionsrichter die Be- schwerdegegnerin auf, dem Gericht noch mitzuteilen, wie es sich beim zweiten Alternativstandort eingangs der O.8._____ mit den Eigentums- verhältnissen verhalte. 12. Am 20. Juli 2015 schrieb die Beschwerdegegnerin dazu, dieser Standort befinde sich auf Parzelle 4346 in Privatbesitz. Der dortige Veloabstellplatz befinde sich auch auf privatem Grund. Der Standort komme nicht in Fra- ge. Das kantonale Tiefbauamt (TBA) bewillige im 5 m-Strassenabstand und Einmündungsbereich einer Sammelstrasse in die Kantonsstrasse keine Molokstandorte. Der bestehende Molok sei in einem Abstand von knapp 7 m zur Kantonsstrasse platziert. Die private Grundeigentümer- schaft lehne eine weitere Nutzung des Grundstücks zu öffentlichen Zwe- cken ab. Zudem müsste der Standort aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt werden. Der sich bildende Rückstau auf der Kantonsstrasse aufgrund der Sammelstelle schränkte die Verkehrssicherheit erheblich ein. 13. Am 21. Juli 2015 wurde den Beschwerdeführern noch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schreiben der Gemeinde vom 20. Juli 2015 gegeben, wovon sie keinen Gebrauch machten. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt sind die Baubewilligung und der Einspracheentscheid vom 26./30. Januar 2015, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die

- 9 - geplante Recycling-Sammelstelle (mit einem Glas-Molok und Büchsen- Molok; zu je 5'000 L / d 1.6 m) entlang der Via O.6._____ bewilligte und die dagegen erhobenen Einsprachen der umliegenden Nachbarn (Be- schwerdeführer) abwies. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die umstrittene Standortwahl der Beschwerdegegnerin rechtens und vertret- bar ist oder ob sich - wie die Beschwerdeführer vorbringen - ein geeigne- terer Entsorgungsstandort unweit der geplanten Recycling-Sammelstelle hätte finden lassen. Die vorgeschlagenen Alternativstandorte wurden vom Gericht im Rahmen eines Augenscheins am 14. Juli 2015 besichtigt.

2. a) Nach Art. 31b Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) in Verbindung mit Art. 35 des Kantonalen Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820.

100) sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der Siedlungsab- fälle, insbesondere für die Sammlung, den Transport, den Bau und den Betrieb der notwendigen Abfallanlagen und Sammelstellen. Den Inhaber wiederum trifft die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den von den Ge- meinden konkret vorgesehenen Sammelstellen (Art. 31b Abs. 3 USG). Aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung sind diese Vorgaben für die Auswahl der Containerstandorte massgebend und verbindlich. Für die Festlegung der Entsorgung der Siedlungsabfälle respektive der Standor- te, wo die Siedlungsabfälle von der Bevölkerung übergeben werden kön- nen, braucht es daher keine Anordnungen im Generellen Erschliessungs- plan (GEP). Die einzelnen Abfallsammelstellen können im Baubewilli- gungsverfahren realisiert werden und es braucht dafür – praxisgemäss – keine Planung auf Stufe Grundordnung (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 42/72 vom 18. Februar 2013, wo sogar mehrere Unterflurcontainer an verschiedenen Standorten zu- sammen im gleichen Baubewilligungsverfahren realisiert wurden).

- 10 - b) Die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der von der Be- schwerdegegnerin erteilten Baubewilligung hängt nicht zuletzt von der Wahl der konkreten Standorte ab. Dabei ist den Gemeinden bei der Fest- legung der genauen Abfall- und Entsorgungsstandorte ein relativ erhebli- cher Ermessensspielraum zuzugestehen. Einem alternativen Standort ist entsprechend nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelba- rer Nähe vorhanden ist, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesse- rung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als gerade- zu ungeeignet erscheinen liesse (PVG 2007 Nr. 26 = VGU R 06 76 vom

5. Dezember 2006 E.5c, R 12 42/72 vom 18. Februar 2013 E.4a und b, R 14 84 vom 3. März 2015 E.4a und b).

3. a) Ausgangspunkt für das vorliegende Bauvorhaben und der damit unzer- trennlich verknüpften Bedürfnisfrage für die fragliche Recycling-Sammel- stelle bildet das Grundkonzept der Beschwerdegegnerin, wonach diese zur Ermittlung der Standorte für die Moloks das Konzept „Sammelorte für Kehricht und Recycling im Überblick 2014+“ erarbeitet hat (vgl. Beilage 9 der Beschwerdegegnerin und Beilage 2 derselben, anlässlich des Augen- scheins an alle Anwesenden verteilt). Das zu Beginn des Augenscheins vom Projektleiter erläuterte Konzept besteht aus einem Plan (ohne Text), in welchem u.a. die geplanten Recyclingsammelstellen eingezeichnet sind und die von ihnen abzudeckende Fläche mittels Kreisen (jeweiliges Ein- zugsgebiet für Entsorger bzw. Wohnbevölkerung) gekennzeichnet ist. Das Konzept berücksichtigt nach den Angaben der Beschwerdegegnerin ver- schiedene Kriterien: Die Sammelstellen sollen der Entsorgung eines Ge- biets mit einem Radius von ca. 500 m dienen. Die Moloks bzw. Unterflur- container für den Haushaltskehricht sollen von den Recyclingsammelstel- len getrennt sein, ansonsten die Abfälle erfahrungsgemäss vermischt würden. Die Standortwahl habe bestehende Leitungen, vorhandene Be- pflanzung, gleichmässige Verteilung und gute Erreichbarkeit berücksich- tigt (vgl. dazu Beilage 1 [Zonenplan mit Recycling-Sammelplätzen] der

- 11 - Beschwerdegegnerin, zu Beginn des Augenscheins zu den Akten gege- ben). Standorte in unmittelbarer Nähe zur Hauptstrasse seien vermieden worden. Die Sammelstellen würden auf gemeindeeigenem Boden errich- tet. Der Standort O.6._____ erfülle alle diese Voraussetzungen und liege zudem in einer Tempo-30-Zone. Die Platzverhältnisse seien geradezu ideal, da die Moloks für das Altglas und das Altmetall auf einem Grunds- tück (Bodenstreifen respektive Landzunge nahe Strassenparzelle 685 [Via O.6._____]) der Beschwerdegegnerin errichtet werden könnten. b) Zum ausgewählten Standort (O.6._____) behaupten die Beschwerde- führer, dass es innerhalb eines Umkreises von 200 m andere, bedeutend geeignetere Standorte gebe; z.B. nach der südlich gelegenen Bahnunter- führung bei der Wegabzweigung an der Böschung. Eine weitere Möglich- keit wäre an der O.2._____ beim gemeindeeigenen Parkplatz. Ebenso könnte bei der Bushaltestelle O.9._____ durch einfaches Abdrehen des Veloständers oder Versetzen desselben in den Grünstreifen gegenüber genügend Raum für zwei Moloks geschaffen werden. Zwar gebe es dort (noch) keine Parkplätze, beim vorgesehenen Standort (O.6._____) aber auch nicht. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die Beschwerdefüh- rer stiessen sich vor allem daran, dass die Moloks vor ihren Liegenschaf- ten direkt angrenzend an die Via O.6._____ platziert würden. Für den Verzicht auf diesen Standort respektive die Bevorzugung eines Alterna- tivstandortes fehlten aber sachliche Argumente. Der gewählte Standort sei zentral und für die Quartierbewohner gut zugänglich, sei als Sammel- standort ideal und entspreche den von der Beschwerdegegnerin festge- legten Kriterien. In unmittelbarer Nähe gebe es jedenfalls keinen alternati- ven Standort, der zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führte und den gewählten Standort (O.6._____) als geradezu ungeeignet erscheinen lasse.

- 12 - c) Anlässlich des Augenscheins vom 14. Juli 2015 hat sich für das Gericht gezeigt, dass der ausgewählte Standort O.6._____ die von der Recht- sprechung entwickelten Kriterien (PVG 2007 Nr. 26: [1] Kein Alterna- tivstandort in unmittelbarer Nähe verfügbar; [2] Vergleichsweise wesentli- che Verbesserung am Alternativstandort; [3] Keine grundsätzliche Unge- eignetheit des ausgewählten Standorts) zu erfüllen vermag. Die vorgese- hene Recycling-Sammelstelle O.6._____ befindet sich sehr wohl an einer geeigneten Stelle auf Gemeindeboden. Die Platzverhältnisse sind dort grosszügig bemessen und lassen eine einwandfreie und effiziente Lee- rung der Moloks durch die entsprechenden (immer rechtsausgelegten) Kräne- und Abtransportbetriebsfahrzeuge geradezu in idealer Art und Weise zu (vgl. am Standort 1: Gerichtsfotos 1, 5, 6 und insbesondere 7), umso mehr, als aufgrund der übersichtlichen Streckenführung auf der Via O.6._____ und der Tatsache des Bestehens einer eigenen Trottoir-/Geh- steiganlage im Kurvenbereich der direkt dahinter geplanten Moloks auf dem gemeindeeigenen Bodenstreifen (freie „halbmondförmige“ Landzun- ge) kein übermässiges Gefahrenpotential für die dort täglich zirkulieren- den Fussgänger und Schüler neu geschaffen wird (vgl. dazu auch noch Gerichtsfotos 2, 3 sowie 4). Der zuerst von den Beschwerdeführern ge- nannte Alternativstandort hinter der Bahnunterführung bzw. der RhB- Brücke, liegt in einer Landwirtschaftszone und kommt schon deswegen nicht in Frage (vgl. Beilage 1 der Beschwerdegegnerin vom Augenschein [rechtskräftiger Zonenplan]; Gerichtsfotos 8, 9 und 10 – Alternativstandort im Böschungsbereich). Auch wäre dort augenfällig die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet, weil Velofahrer aufgrund der Wegneigung aus dem nahen Wohnquartier „O.7._____“ in raschem Tempo an jenem Alterna- tivstandort vorbei und in beinahe rechtem Winkel (90°) in die Betonunter- führung einfahren würden. Im Gegensatz dazu befindet sich die geplante Recycling-Sammelstelle O.6._____ (Bauzone) erhöht, wodurch die Ge- schwindigkeit an dieser Stelle bedeutend weniger hoch ist - als in der Geländesenkung bei der Unterführung – und deshalb auch die Unfallge-

- 13 - fahr am vorgesehenen Standort O.6._____ entsprechend niedriger sein dürfte. Der als zweites genannte Alternativ-/Ausweichstandort bei der Einmün- dung der O.8._____ in die O.2._____ bei der Bus-Haltestelle O.9._____ kommt aus den von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 20. Juli 2015 angeführten Gründen nicht in Frage (vgl. im Sachverhalt Ziff. 12). Danach befindet sich der von den Beschwerdeführern alternativ vorge- schlagene Recycling-Sammelplatz auf Parzelle 4346 in Privatbesitz; das- selbe gilt für den dortigen Veloabstellplatz, der ebenfalls auf privatem Grund liegt und deshalb wohl erst nach Durchführung eines zeitintensiven und kostspieligen Enteignungsverfahrens beansprucht werden könnte. Im Übrigen wurden überzeugend auch noch verkehrspolizeiliche Gründe an- geführt, welche gegen diesen Ersatzstandort sprechen würden (gefährli- che Rückstaubildung infolge Anhaltens und Entladens von Privatautos mit Abfallgütern; zu geringer Strassenabstand im Einmündungsbereich von der stark befahrenen Kantonsstrasse [O.2._____] zur Neben- und Quar- tierstrasse [O.8._____] mit Tempo-30-Zone). Von der verkehrstechni- schen Unübersichtlichkeit im Einfahrtsbereich beim Veloabstellplatz (mit dichten Laubbäumen als Schattenspender) und der Existenz eines bereits bestehenden Moloks (für Haushaltskehricht) konnte sich das Gericht im Zuge der Ortsbegehung noch selbst ein Bild machen (vgl. Gerichtsfotos 11 und 12). Die Zulassung dieses Ausweichstandorts hätte somit auch dem Grundsatz der Beschwerdegegnerin nach strikter Trennung zwi- schen Recycling-Stellen und den Hauskehrichtabfallstellen widerspro- chen. Für die Nichtzulassung solcher Kombinationen auf engstem Raum wurde seitens der Beschwerdegegnerin aber sachlich nachvollziehbar dargetan, dass dann erfahrungsgemäss eine Vermischung der Abfallpro- dukte stattfinde, was aufwendige und teure Zusatzarbeiten für die spätere Trennung von Glas- und Blechabfällen einerseits bzw. vom Haushaltskeh- richt anderseits erforderlich machen würde. Diesen Überlegungen vermag

- 14 - sich das Gericht vollauf anzuschliessen. Die in der Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 20. Juli 2015 angeführten Ablehnungsgründe für einen Ersatzstandort im Einmündungsbereich der Kantonsstrasse dürften sodann auch für den von den Beschwerdeführern inzwischen fallen ge- lassenen (dritten) Alternativstandort beim gemeindeeigenen Parkplatz an der O.2._____ zutreffen. Jedenfalls ist für das Gericht nach dem Augen- schein eindeutig erstellt, dass weder in unmittelbarer Nähe des ausge- wählten Standortes an der Via O.6._____ [1] noch vergleichsweise ein beträchtlich geeigneterer Alternativstandort dort existiert [2] und vor allem der gewählte Standort nicht als geradezu untauglich bzw. ungeeignet [3] für eine zweckmässige und störungsfreie Entsorgung bezeichnet werden kann (vgl. E.2b, hiervor). Am Vorgehen der Beschwerdegegnerin gibt es somit nichts auszusetzen, was zur Konsequenz hat, dass der ausgewähl- te Recycling-Standort O.6._____ am vorgesehenen Sammelstandort be- willigt und gebaut bzw. errichtet werden kann.

4. a) Die angefochtene Baubewilligung und der entsprechende Einspracheent- scheid vom 26./30. Januar 2015 sind demnach in jeder Beziehung rech- tens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 23. Februar 2015 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) anteilsmässig (zu jeweils 1/6) den Beschwerdeführern, welche unter sich solidarisch für das Ganze haften, aufzuerlegen. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

- 15 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 480.-- zusammen Fr. 1'980.-- gehen anteilsmässig zulasten von A._____ (1/6), B._____ (1/6), C._____ (1/6), D._____ (1/6), E._____ (1/6) sowie F._____ (1/6) – alle solidarisch haftend für das Ganze - und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]