Baubusse | Baurecht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Am 21. Juni 2013 liessen die Bauherren A._____ und B._____ durch das Architekturbüro C._____ bei der Gemeinde X._____ (nachfolgend Ge- meinde) ein Baugesuch zur Erstellung eines Autoabstellplatzes mit zwei Containern einreichen. Nach der Planauflage und Stellungnahmen diver- ser Amtsstellen erteilte die Baukommission der Gemeinde der Bauherr- schaft am 4. Oktober 2013 eine entsprechende Baubewilligung, welche unter Ziffer 9 unter anderem folgende Auflage beinhaltete: „9. (…) Ein Versickerungsnachweis ist vor Baubeginn nachzureichen. Die Dimension der Versickerungsanlage muss vor Baubeginn festgelegt und in einem Plan aufgezeichnet sowie genehmigt werden. Die Ver- sickerungsanlage ist während den Bauarbeiten nach erfolgtem Aus- hub abnehmen zu lassen. (…)“
E. 2 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 an den planenden Architekten wies die Baukommission darauf hin, dass mit den Bauarbeiten begonnen wor- den sei, ohne dass die unter Ziffer 9 festgehaltene Auflage punkto Werk- leitungen und Versickerungen erfüllt worden sei. Zudem seien die Bauar- beiten nicht gemäss den Bauplänen ausgeführt worden, weshalb bereits am 4. November 2013 mündlich ein Baustopp verfügt worden sei. Zwecks nachträglicher Genehmigung setzte die Baukommission dem Architekten eine Frist zur Einreichung eines Versickerungsnachweises an. Dabei wies sie auf die gesetzlichen Pflichten der Baubeteiligten hin und behielt sich die Einleitung eines Baubussverfahrens vor.
E. 3 C._____ klärte die Baukommission in seinem Schreiben vom 6. Dezem- ber 2013 darüber auf, dass er lediglich für das Baugesuch verantwortlich gewesen sei und ab Vorliegen der Baubewilligung keinen weitergehenden Auftrag erhalten habe. Entsprechend solle die Baukommission künftig di- rekt mit der Bauherrschaft in Kontakt treten. Er habe die Bauherrschaft am 7. Oktober 2013 angehalten, alle Auflagen zu erfüllen und dies auch den beauftragten Unternehmen mitzuteilen.
- 3 -
E. 4 Gestützt auf diese Mitteilung wurde das Schreiben vom 3. Dezember 2013 an den Architekten am 7. Januar 2014 auch den zwei Bauherren A._____ und B._____ zugestellt. Nebst der Mitteilung des gegenüber dem Architekten mündlich verfügten Baustopps und der Ansetzung einer Frist für die Nachreichung des Versickerungsnachweises wurden die beiden angehalten, die Baukommission mittels Stellungnahme darüber aufzu- klären, wer – falls nicht sie selbst – die Verantwortung für das Bauvorha- ben innehabe. Abschliessend wurden auch die Bauherren auf die Buss- bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes hingewiesen.
E. 5 Nachdem innert Frist weder eine Stellungnahme seitens der Bauherr- schaft eingegangen war noch der verlangte Versickerungsnachweis nachgereicht wurde, stellte die Baukommission mittels Verfügung vom
11. Februar 2014 fest, dass der Abstellplatz grösser als bewilligt erstellt und inzwischen in Betrieb genommen worden sei, ohne dass die Auflagen dafür erfüllt worden wären. Deshalb auferlegte sie den beiden Bauherren eine Busse von je Fr. 500.-- sowie eine Umtriebsgebühr von je Fr. 150.--. Zudem ordnete sie an, dass der Baustopp weiterhin bestehen bleibe, der Autoabstellplatz zu räumen, der Betrieb einzustellen und die zu gross versiegelte Fläche zurückzubauen und zu begrünen sei. Ausserdem sei die Versickerungsanlage zusammen mit dem Werkmeister festzulegen und von diesem nach erfolgtem Aushub abnehmen zu lassen.
E. 6 Gegen diese Bussenverfügung liessen die beiden Bauherren am 25. Fe- bruar 2014 durch den Architekten C._____ Beschwerde an den Gemein- devorstand erheben. Darin beantragten sie, dass die Bussen samt Um- triebsgebühren und Verzugszinsen aufzuheben seien und dass zur Klärung der tatsächlichen Situation ein Besprechungstermin vor Ort anzu- setzen sei. Dabei bestritten sie, dass ein mündlicher Baustopp ausge-
- 4 - sprochen worden sei. Da die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen sei- en, sei es verfrüht, zum jetzigen Zeitpunkt schon Teilbeanstandungen an- zubringen und Verstösse gegen die Baubewilligung festzustellen. Diverse durch ihren Architekten beantragten Besichtigungstermine seien seitens der Baukommission stets auf später verschoben worden.
E. 7 Anlässlich eines Augenscheins vor Ort am 5. Mai 2014 wurde der Bau- stopp per sofort aufgehoben und die anwesenden Bauherren angewie- sen, die bewilligungswidrig zu gross erstellte Fläche bis zur Baulinie zurückzubauen und zu begrünen.
E. 8 Mit Entscheid vom 12. Mai, mitgeteilt am 27. Mai 2014, wies der Gemein- devorstand diese Beschwerde ab, da im Beschwerdeschreiben keine re- levanten neuen Tatsachen vorgebracht worden seien. Am 17. Juni 2014 stellte C._____ der Gemeinde die nach Meinung eines offenbar konsul- tierten Rechtsberaters aussichtsreiche Beschwerdeerhebung in Aussicht und bat um die Prüfung einer Wiedererwägung des Beschwerdeent- scheids. Daraufhin teilte die Gemeinde C._____ am 19. Juni 2014 telefo- nisch mit, dass eine Wiedererwägung nicht möglich sei.
E. 9 Gegen den negativen Beschwerdeentscheid des Gemeindevorstands erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
20. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragten sie die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie der auferlegten Baubussen und Umtriebs- gebühren und bestritten nach wie vor, dass am 4. November 2013 münd- lich ein Baustopp verfügt worden sei. Zudem seien ihnen diverse ge- wünschte Vororttermine zur Klärung von offenen Punkten seitens der Gemeinde nicht gewährt worden. Ihrer Ansicht nach wäre es nicht zu dem
- 5 - verfügten Baustopp und den Baubussen gekommen, wenn diese verlang- ten Besprechungen vor Ort stattgefunden hätten.
E. 10 In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde sowie die Bestätigung der ausgefällten Bussen. Die Baukom- mission habe keine Veranlassung gesehen, mit der Bauherrschaft eine vorgängige Besprechung durchzuführen, zumal die verfügten Auflagen klar gewesen seien und der Versickerungsnachweis gemäss Ziffer 9 der Baubewilligung trotz mehrmaligen Aufforderungen nicht eingereicht wor- den sei.
E. 11 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Mit einem zusätzlichen Schreiben vom
E. 12 September 2014 präzisierten die Beschwerdeführer noch, dass sie den Vororttermin genau zum Nachweis der Versickerungssituation ver- langt hätten, so wie dies anlässlich des Augenscheins vom 5. Mai 2014 schliesslich auch geschehen sei. Zudem könne beim jenseits der Baulinie zwischengelagerten Material keineswegs von einer befestigten Fläche gesprochen werden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
- 6 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist vorliegend unbestritten. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kom- petenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fün- ferbesetzung vorgeschrieben ist. Da sich der Streitwert vorliegend auf die Bussen zuzüglich Gebühren beschränkt und folglich Fr. 1‘300.-- beträgt und das Gericht nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden hat, ist die Zu- ständigkeit des Einzelrichters zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit offensichtlich gegeben. b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2014, mit welchem die am 11. Februar 2014 durch die Baukommission der Gemeinde gegen die Beschwerdeführer verhängten Baubussen bestätigt wurden. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden deshalb, ob die Baukommission den Be- schwerdeführern zu Recht eine Busse von insgesamt Fr. 1‘000.-- zuzüg- lich Umtriebsgebühren von Fr. 300.-- auferlegt hat.
2. a) Wenn eine Gemeinde Straftaten nach kommunalem oder kantonalem Recht verfolgt und beurteilt, hat sich das Verfahren nach dem VRG zu richten (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den [VGU] R 11 36 vom 15. November 2011 E.2b, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.2). Im Rahmen des vor- liegend durchgeführten Baubussverfahrens gemäss Art. 95 des Raum- planungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) hatte die Baukommission folglich unter anderem Art. 16 Abs. 1 VRG zu beach- ten und den Betroffenen vor dem Entscheid Gelegenheit zur schriftlichen
- 7 - oder mündlichen Stellungnahme zu geben. In PVG 2003 Nr. 37 hat das Verwaltungsgericht die Praxis zum rechtlichen Gehör mit Blick auf den In- halt einer Aufforderung zur Vernehmlassung präzisiert und als Minimalan- forderung festgehalten, dass die Behörde dem Beschuldigten vorhalte, welche Norm er nach Ansicht der Behörde verletzt haben solle. Überdies sei ihm der gesetzliche Strafrahmen mitzuteilen und er sei aufzufordern, über seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aus- kunft zu geben (VGU R 11 36 E.2b/c mit weiteren Hinweisen). b) Die Beschwerdeführer bestreiten, dass am 4. November 2014 mündlich ein Baustopp verfügt worden sei und machen insofern eine Verletzung ih- res rechtlichen Gehörs geltend, als ihre Begehren um einen Vororttermin „zur Klärung der offenen Punkte“ seitens der Baukommission mehrfach abgewiesen oder hinausgeschoben worden seien und der Baustopp erst mittels Verfügung vom 13. Februar 2014 – zusammen mit den Baubussen
– angeordnet worden sei. c) Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin den am 4. Novem- ber 2013 mündlich verfügten Baustopp nicht nachzuweisen vermag. Ebenfalls ist es zutreffend, dass der Baustopp erstmals am 13. Februar 2014 in einer ordentlichen Verfügung erwähnt wird. Unzutreffend und klar aktenwidrig ist es jedoch, wenn die Beschwerdeführer zu suggerieren versuchen, dass sie vom verhängten Baustopp erstmals mit der Bussen- verfügung vom 13. Februar 2014 Kenntnis erhalten hätten. Der verhängte Baustopp wurde dem Architekten nämlich spätestens am 3. Dezember 2013 (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 15) und – nachdem dieser jegliche Verantwortung für die Arbeitsausführung abgelehnt hatte – mit praktisch identischen Schreiben den Beschwerdeführern spätestens am 7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (vgl. Bg-act. 17 und 18). In die- sen Schreiben hielt die Beschwerdegegnerin ausdrücklich fest, dass der
- 8 - gegenüber dem Architekten am 4. November 2013 ausgesprochene Bau- stopp weiterhin aufrechterhalten werde. Nur weil sich die Beschwerdefüh- rer daraufhin trotz entsprechender Aufforderung nicht haben vernehmen lassen, können sie sich im Nachhinein nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. d) Hinsichtlich der nicht zustande gekommenen Vororttermine machen die Beschwerdeführer geltend, dass gar keine Verfügungen von Baustopp und Baubussen im Raum gestanden hätten, wenn der angeforderte Vor- orttermin rechtzeitig durchgeführt worden wäre. Vorliegend ist es indes nicht relevant, ob die an sich nicht bestrittene und mittels Busse sanktio- nierte Säumnis der Beschwerdeführer hinsichtlich des Versickerungs- nachweises einem unkooperativen Verhalten der Baukommission zuzu- schreiben ist oder nicht. Fakt ist nämlich, dass der Versickerungsnach- weis gemäss Ziffer 9 der rechtskräftigen Baubewilligung vor Baubeginn nachzureichen gewesen wäre und dass die Dimension der Versicke- rungsanlage vor Baubeginn hätte festgelegt, aufgezeichnet und von der Baukommission genehmigt werden müssen. Folglich hätten die Be- schwerdeführer bis zur Erfüllung dieser Auflage gar nicht mit den Bauar- beiten beginnen dürfen (vgl. dazu sogleich Erwägung 3b), während die Baukommission angesichts der klar verständlichen Auflage nicht gehalten gewesen war, einen Besprechungstermin vor Ort zu arrangieren. Insofern trifft die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach es bei rechtzeitiger Durchführung eines Vororttermins gar nicht zu den verhängten Baubus- sen gekommen wäre, nicht zu. e) Auch hinsichtlich der ausgefällten Baubussen wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer gewahrt. So wurde diesen in den Schreiben vom
7. Januar 2014 seitens der Baukommission nicht nur ein Baubussverfah- ren in Aussicht gestellt, sondern es wurden auch die der später verhäng-
- 9 - ten Baubussen zugrunde liegenden Baurechtsverletzungen – namentlich die Nichterfüllung von Ziffer 9 der Baubewilligung sowie die nicht bewilli- gungsgemässe Ausführung der Bauarbeiten – dargelegt. Trotz der Auf- forderung zur Stellungnahme liessen sich die Beschwerdeführer in der Folge überhaupt nicht vernehmen, weshalb die Baukommission am
11. Februar 2014 aufgrund der bestehenden Akten die zwei Baubussen mit entsprechenden Bearbeitungskosten ausgesprochen hatte. Daraufhin wandten sich die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 79 Abs. 1 des kom- munalen Baugesetzes (BG) innerhalb der Gemeinde mit verwaltungs- rechtlicher Beschwerde an den Gemeindevorstand, welcher unter Berücksichtigung aller durch sie vorgebrachten Argumente beide Bussen sowie die Umtriebsgebühren ohne weitere Kostenauferlegung bestätigte. Selbst wenn die gestützt auf die Aktenlage ergangene Bussenverfügung vom 11. Februar 2014 im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren wäre, so wäre dieser Mangel spätestens nach dem erneuten Entscheid der zweiten gemeind- einternen Instanz mit voller Kognition und nach Anhörung der Gebüssten als geheilt zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom
19. April 2012 E.4.4 mit weiteren Hinweisen).
3. a) Gemäss Art. 93 KRG sind die Bauherrschaft, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Bauleitung sowie die mit der Projektierung und Aus- führung von Bauvorhaben beauftragten Personen für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die Einhaltung von Nebenbestimmungen verantwortlich. Diese verant- wortlichen Personen können mit Bussen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 40‘000.-- bestraft werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen das KRG oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verstossen (Art. 95 Abs. 1 KRG). Die entsprechende
- 10 - Kompetenz der Gemeinde ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 77 Abs. 1 BG. b) Indem die Beschwerdeführer mit den Bauarbeiten begonnen haben, ohne den aus wichtigen umweltschutzrechtlichen Gründen rechtskräftig ver- langten Versickerungsnachweis zu erbringen, haben sie schon von Be- ginn weg gegen die in Ziffer 9 der Baubewilligung statuierte Auflage ver- stossen. Im Zusammenhang mit dieser formellen Baurechtsverletzung spielt es keine Rolle, wie weit die Bauarbeiten zum Zeitpunkt der Bussen- verfügung bereits gediehen waren – da die erwähnte Auflage vor Baube- ginn zu erfüllen war, hat der Verstoss gegen die Baubewilligung bereits am ersten Tag der Bauarbeiten stattgefunden. Obwohl die Baukommissi- on die Beschwerdeführer in den Schreiben vom 7. Januar 2014 explizit auf die Möglichkeit der Heilung dieses Mangels resp. der Legalisierung der bereits erstellten Bauarbeiten mittels Nachreichung des Versicke- rungsnachweises hingewiesen hatte, blieben die Beschwerdeführer un- tätig und reagierten erst nach der Ausfällung der Baubussen. Zu Recht bestreiten die Beschwerdeführer denn auch die Verletzung von Ziffer 9 der Baubewilligung nicht. In ihren Rechtsschriften sprechen sie diesen für die Bussenverfügung zentralen Punkt gar mit keinem Wort an, sondern versteifen sich stattdessen auf die beantragten, seitens der Baukommis- sion angeblich aber stets verweigerten Vororttermine. Wie bereits vorste- hend in Erwägung 2d ausgeführt, können sich die Beschwerdeführer an- gesichts des klaren Wortlauts von Ziffer 9 der Baubewilligung von der be- gangenen Verletzung formellen Baurechts nicht mittels Hinweis auf ein angeblich unkooperatives Verhalten der Baukommission befreien. c) Als weitere Baurechtsverletzung wird den Beschwerdeführern in der an- gefochtenen Bussenverfügung zur Last gelegt, den Autoabstellplatz grös- ser als gemäss den eingereichten Plänen bewilligt erstellt zu haben. Auch
- 11 - dieser Vorwurf wurde den Beschwerdeführern schon in den Schreiben vom 7. Januar 2014 mitgeteilt. Für die angeblich zu viel versiegelte Fläche jenseits der Baulinie bis zur Autobahn liegen indes keine Beweise in Form von Fotoaufnahmen bei den Akten. In ihrer Beschwerde an den Gemeindevorstand vom 25. Februar 2014 führten die Beschwerdeführer aus, dass die in der Bussenverfügung erhobenen Vorwürfe nur teilweise zutreffen würden, ohne jedoch die angeblich zu viel verbaute Fläche ex- plizit zu erwähnen. Da die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen gewe- sen seien, habe auch noch nicht von Verstössen gegen Erlasse und Ver- fügungen gesprochen werden können. Im vorliegenden Verfahren ma- chen sie nun geltend, dass angesichts der noch nicht abgeschlossenen Bauarbeiten zum Zeitpunkt der Bussenverfügung Diskussionen zwar be- rechtigt, Beanstandungen jedoch verfrüht gewesen seien. Zu jenem Zeit- punkt habe zudem noch nicht von befestigten Teilen gesprochen werden können, sondern es habe sich lediglich um noch ungewalzte seitliche Ab- lagerungen gehandelt. Wie aus dem Protokoll des Augenscheins vom 5. Mai 2014 hervorgeht, scheinen der Architekt sowie die Beschwerdeführer anerkannt zu haben, bewilligungswidrig eine zu grosse Fläche verbaut zu haben (vgl. Bf- act. 9). So wird dort festgehalten, dass sich der Architekt und die Bau- herrschaft betreffend Bauvergehen einsichtig gezeigt und den Gemeinde- verantwortlichen zugesichert hätten, sich künftig an die gesetzlichen Vor- gaben zu halten. Zudem wurde nebst der Aufhebung des Baustopps an- geordnet, dass der zur Autobahn A13 angrenzende befestigte Teil bis zur Baulinie zurückgebaut, humusiert und begrünt werden müsse. Diesen Anordnungen, welche den Beschwerdeführern vor Ort mündlich mitgeteilt und später mittels Protokoll schriftlich bestätigt wurden, haben die Be- schwerdeführer weder damals noch im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens, in welchem sie das Protokoll selbst zitieren, wider-
- 12 - sprochen. Zudem legt auch das Verhalten des Architekten die Vermutung nahe, dass er dannzumal im Wissen war, dass die Bauarbeiten nicht gemäss der Baubewilligung ausgeführt wurden. So hat er seine Verant- wortlichkeit nach dem Schreiben der Gemeinde vom 3. Dezember 2013 sofort negiert, obwohl er später wieder als Vertreter der Bauherren auftrat, und in seinem E-Mail an einen der Beschwerdeführer vom 27. November 2013 hat er mit Nachdruck betont, dass „alles genau nach den bewilligten Plänen und Auflagen auszuführen“ sei (vgl. Bf-act. 4). Damit war die Be- schwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Bussenverfügung auch bezüglich der zu viel verbauten Fläche zu Recht von einer Bau- rechtsverletzung ausgegangen. An der Rechtmässigkeit der damals ver- hängten Baubussen vermögen weder die Tatsache, dass der Abstellplatz in der Zwischenzeit bewilligungskonform und gemäss den Weisungen des Werkmeisters erstellt wurde (vgl. Bf-act. 10) noch die nachträglichen Be- teuerungen, man habe nie gegen die behördlichen Auflagen verstossen wollen, etwas zu ändern. d) Hinsichtlich der Baubussen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer deren Höhe weder im gemeindeinternen noch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren explizit beanstandet haben. Die verfügten Bussen von je Fr. 500.-- bewegen sich am unteren Ende des Strafrahmens von Art. 95 KRG, welcher Bussen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 40‘000.-- vorsieht, und erscheinen im Lichte des Dargelegten als angemessen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die erhobenen Umtriebsgebühren von je Fr. 150.--. Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG (welcher gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG unmittelbar anwendbar ist) sowie Art. 78 Abs. 1 BG erhebt die Gemeinde für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupoli- zeilichen Verfahren Gebühren, deren Bemessung und Erhebung der Ge- meindevorstand in einer Gebührenverordnung zu regeln hat (Art. 96 Abs. 3 KRG, Art. 78 Abs. 1 BG). Diesem Auftrag ist die Gemeinde mit
- 13 - dem Erlass der Verordnung über die Erhebung von Umtriebsgebühren und Verzugszinsen am 20. Februar 1981 nachgekommen. Gemäss deren Art. 1 kann die Gemeinde für durch Private verursachte Aufwendungen Umtriebs- und Kanzleigebühren zwischen Fr. 10.-- und Fr. 200.-- erhe- ben. Auch wenn für beide Beschwerdeführer schliesslich nur eine Bus- senverfügung erlassen wurde, so wurden die Beschwerdeführer während des Baubussverfahrens je als eigenständige Bauherren behandelt und mit separaten Schreiben und Rechnungen bedient. Deshalb ist es auch ge- rechtfertigt, dass beiden Beschwerdeführern je eine Umtriebsgebühr, wel- che angesichts der vorerwähnten Verordnungsbestimmung zudem als angemessen erscheint, auferlegt wurde.
4. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit den Bauarbeiten ohne vorgängigen Nachweis und Genehmigung der Versi- ckerungsanlage gemäss Ziffer. 9 der Baubewilligung begonnen und den fraglichen Autoabstellplatz grösser als bewilligt erstellt haben. Angesichts dieser zweifachen Verletzung formellen Baurechts hat die Baukommissi- on den Beschwerdeführern zu Recht Baubussen von je Fr. 500.-- sowie Umtriebsgebühren von je Fr. 150.-- auferlegt, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG je hälftig und unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
- 14 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-- zusammen Fr. 744.-- gehen je hälftig und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 61 Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Decurtins als Aktuar ad hoc URTEIL vom 17. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baubusse
- 2 - 1. Am 21. Juni 2013 liessen die Bauherren A._____ und B._____ durch das Architekturbüro C._____ bei der Gemeinde X._____ (nachfolgend Ge- meinde) ein Baugesuch zur Erstellung eines Autoabstellplatzes mit zwei Containern einreichen. Nach der Planauflage und Stellungnahmen diver- ser Amtsstellen erteilte die Baukommission der Gemeinde der Bauherr- schaft am 4. Oktober 2013 eine entsprechende Baubewilligung, welche unter Ziffer 9 unter anderem folgende Auflage beinhaltete: „9. (…) Ein Versickerungsnachweis ist vor Baubeginn nachzureichen. Die Dimension der Versickerungsanlage muss vor Baubeginn festgelegt und in einem Plan aufgezeichnet sowie genehmigt werden. Die Ver- sickerungsanlage ist während den Bauarbeiten nach erfolgtem Aus- hub abnehmen zu lassen. (…)“ 2. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 an den planenden Architekten wies die Baukommission darauf hin, dass mit den Bauarbeiten begonnen wor- den sei, ohne dass die unter Ziffer 9 festgehaltene Auflage punkto Werk- leitungen und Versickerungen erfüllt worden sei. Zudem seien die Bauar- beiten nicht gemäss den Bauplänen ausgeführt worden, weshalb bereits am 4. November 2013 mündlich ein Baustopp verfügt worden sei. Zwecks nachträglicher Genehmigung setzte die Baukommission dem Architekten eine Frist zur Einreichung eines Versickerungsnachweises an. Dabei wies sie auf die gesetzlichen Pflichten der Baubeteiligten hin und behielt sich die Einleitung eines Baubussverfahrens vor. 3. C._____ klärte die Baukommission in seinem Schreiben vom 6. Dezem- ber 2013 darüber auf, dass er lediglich für das Baugesuch verantwortlich gewesen sei und ab Vorliegen der Baubewilligung keinen weitergehenden Auftrag erhalten habe. Entsprechend solle die Baukommission künftig di- rekt mit der Bauherrschaft in Kontakt treten. Er habe die Bauherrschaft am 7. Oktober 2013 angehalten, alle Auflagen zu erfüllen und dies auch den beauftragten Unternehmen mitzuteilen.
- 3 - 4. Gestützt auf diese Mitteilung wurde das Schreiben vom 3. Dezember 2013 an den Architekten am 7. Januar 2014 auch den zwei Bauherren A._____ und B._____ zugestellt. Nebst der Mitteilung des gegenüber dem Architekten mündlich verfügten Baustopps und der Ansetzung einer Frist für die Nachreichung des Versickerungsnachweises wurden die beiden angehalten, die Baukommission mittels Stellungnahme darüber aufzu- klären, wer – falls nicht sie selbst – die Verantwortung für das Bauvorha- ben innehabe. Abschliessend wurden auch die Bauherren auf die Buss- bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes hingewiesen. 5. Nachdem innert Frist weder eine Stellungnahme seitens der Bauherr- schaft eingegangen war noch der verlangte Versickerungsnachweis nachgereicht wurde, stellte die Baukommission mittels Verfügung vom
11. Februar 2014 fest, dass der Abstellplatz grösser als bewilligt erstellt und inzwischen in Betrieb genommen worden sei, ohne dass die Auflagen dafür erfüllt worden wären. Deshalb auferlegte sie den beiden Bauherren eine Busse von je Fr. 500.-- sowie eine Umtriebsgebühr von je Fr. 150.--. Zudem ordnete sie an, dass der Baustopp weiterhin bestehen bleibe, der Autoabstellplatz zu räumen, der Betrieb einzustellen und die zu gross versiegelte Fläche zurückzubauen und zu begrünen sei. Ausserdem sei die Versickerungsanlage zusammen mit dem Werkmeister festzulegen und von diesem nach erfolgtem Aushub abnehmen zu lassen. 6. Gegen diese Bussenverfügung liessen die beiden Bauherren am 25. Fe- bruar 2014 durch den Architekten C._____ Beschwerde an den Gemein- devorstand erheben. Darin beantragten sie, dass die Bussen samt Um- triebsgebühren und Verzugszinsen aufzuheben seien und dass zur Klärung der tatsächlichen Situation ein Besprechungstermin vor Ort anzu- setzen sei. Dabei bestritten sie, dass ein mündlicher Baustopp ausge-
- 4 - sprochen worden sei. Da die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen sei- en, sei es verfrüht, zum jetzigen Zeitpunkt schon Teilbeanstandungen an- zubringen und Verstösse gegen die Baubewilligung festzustellen. Diverse durch ihren Architekten beantragten Besichtigungstermine seien seitens der Baukommission stets auf später verschoben worden. 7. Anlässlich eines Augenscheins vor Ort am 5. Mai 2014 wurde der Bau- stopp per sofort aufgehoben und die anwesenden Bauherren angewie- sen, die bewilligungswidrig zu gross erstellte Fläche bis zur Baulinie zurückzubauen und zu begrünen. 8. Mit Entscheid vom 12. Mai, mitgeteilt am 27. Mai 2014, wies der Gemein- devorstand diese Beschwerde ab, da im Beschwerdeschreiben keine re- levanten neuen Tatsachen vorgebracht worden seien. Am 17. Juni 2014 stellte C._____ der Gemeinde die nach Meinung eines offenbar konsul- tierten Rechtsberaters aussichtsreiche Beschwerdeerhebung in Aussicht und bat um die Prüfung einer Wiedererwägung des Beschwerdeent- scheids. Daraufhin teilte die Gemeinde C._____ am 19. Juni 2014 telefo- nisch mit, dass eine Wiedererwägung nicht möglich sei. 9. Gegen den negativen Beschwerdeentscheid des Gemeindevorstands erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
20. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragten sie die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie der auferlegten Baubussen und Umtriebs- gebühren und bestritten nach wie vor, dass am 4. November 2013 münd- lich ein Baustopp verfügt worden sei. Zudem seien ihnen diverse ge- wünschte Vororttermine zur Klärung von offenen Punkten seitens der Gemeinde nicht gewährt worden. Ihrer Ansicht nach wäre es nicht zu dem
- 5 - verfügten Baustopp und den Baubussen gekommen, wenn diese verlang- ten Besprechungen vor Ort stattgefunden hätten. 10. In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde sowie die Bestätigung der ausgefällten Bussen. Die Baukom- mission habe keine Veranlassung gesehen, mit der Bauherrschaft eine vorgängige Besprechung durchzuführen, zumal die verfügten Auflagen klar gewesen seien und der Versickerungsnachweis gemäss Ziffer 9 der Baubewilligung trotz mehrmaligen Aufforderungen nicht eingereicht wor- den sei. 11. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Mit einem zusätzlichen Schreiben vom
12. September 2014 präzisierten die Beschwerdeführer noch, dass sie den Vororttermin genau zum Nachweis der Versickerungssituation ver- langt hätten, so wie dies anlässlich des Augenscheins vom 5. Mai 2014 schliesslich auch geschehen sei. Zudem könne beim jenseits der Baulinie zwischengelagerten Material keineswegs von einer befestigten Fläche gesprochen werden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
- 6 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist vorliegend unbestritten. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kom- petenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fün- ferbesetzung vorgeschrieben ist. Da sich der Streitwert vorliegend auf die Bussen zuzüglich Gebühren beschränkt und folglich Fr. 1‘300.-- beträgt und das Gericht nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden hat, ist die Zu- ständigkeit des Einzelrichters zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit offensichtlich gegeben. b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2014, mit welchem die am 11. Februar 2014 durch die Baukommission der Gemeinde gegen die Beschwerdeführer verhängten Baubussen bestätigt wurden. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden deshalb, ob die Baukommission den Be- schwerdeführern zu Recht eine Busse von insgesamt Fr. 1‘000.-- zuzüg- lich Umtriebsgebühren von Fr. 300.-- auferlegt hat.
2. a) Wenn eine Gemeinde Straftaten nach kommunalem oder kantonalem Recht verfolgt und beurteilt, hat sich das Verfahren nach dem VRG zu richten (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den [VGU] R 11 36 vom 15. November 2011 E.2b, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.2). Im Rahmen des vor- liegend durchgeführten Baubussverfahrens gemäss Art. 95 des Raum- planungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) hatte die Baukommission folglich unter anderem Art. 16 Abs. 1 VRG zu beach- ten und den Betroffenen vor dem Entscheid Gelegenheit zur schriftlichen
- 7 - oder mündlichen Stellungnahme zu geben. In PVG 2003 Nr. 37 hat das Verwaltungsgericht die Praxis zum rechtlichen Gehör mit Blick auf den In- halt einer Aufforderung zur Vernehmlassung präzisiert und als Minimalan- forderung festgehalten, dass die Behörde dem Beschuldigten vorhalte, welche Norm er nach Ansicht der Behörde verletzt haben solle. Überdies sei ihm der gesetzliche Strafrahmen mitzuteilen und er sei aufzufordern, über seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aus- kunft zu geben (VGU R 11 36 E.2b/c mit weiteren Hinweisen). b) Die Beschwerdeführer bestreiten, dass am 4. November 2014 mündlich ein Baustopp verfügt worden sei und machen insofern eine Verletzung ih- res rechtlichen Gehörs geltend, als ihre Begehren um einen Vororttermin „zur Klärung der offenen Punkte“ seitens der Baukommission mehrfach abgewiesen oder hinausgeschoben worden seien und der Baustopp erst mittels Verfügung vom 13. Februar 2014 – zusammen mit den Baubussen
– angeordnet worden sei. c) Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin den am 4. Novem- ber 2013 mündlich verfügten Baustopp nicht nachzuweisen vermag. Ebenfalls ist es zutreffend, dass der Baustopp erstmals am 13. Februar 2014 in einer ordentlichen Verfügung erwähnt wird. Unzutreffend und klar aktenwidrig ist es jedoch, wenn die Beschwerdeführer zu suggerieren versuchen, dass sie vom verhängten Baustopp erstmals mit der Bussen- verfügung vom 13. Februar 2014 Kenntnis erhalten hätten. Der verhängte Baustopp wurde dem Architekten nämlich spätestens am 3. Dezember 2013 (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 15) und – nachdem dieser jegliche Verantwortung für die Arbeitsausführung abgelehnt hatte – mit praktisch identischen Schreiben den Beschwerdeführern spätestens am 7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (vgl. Bg-act. 17 und 18). In die- sen Schreiben hielt die Beschwerdegegnerin ausdrücklich fest, dass der
- 8 - gegenüber dem Architekten am 4. November 2013 ausgesprochene Bau- stopp weiterhin aufrechterhalten werde. Nur weil sich die Beschwerdefüh- rer daraufhin trotz entsprechender Aufforderung nicht haben vernehmen lassen, können sie sich im Nachhinein nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. d) Hinsichtlich der nicht zustande gekommenen Vororttermine machen die Beschwerdeführer geltend, dass gar keine Verfügungen von Baustopp und Baubussen im Raum gestanden hätten, wenn der angeforderte Vor- orttermin rechtzeitig durchgeführt worden wäre. Vorliegend ist es indes nicht relevant, ob die an sich nicht bestrittene und mittels Busse sanktio- nierte Säumnis der Beschwerdeführer hinsichtlich des Versickerungs- nachweises einem unkooperativen Verhalten der Baukommission zuzu- schreiben ist oder nicht. Fakt ist nämlich, dass der Versickerungsnach- weis gemäss Ziffer 9 der rechtskräftigen Baubewilligung vor Baubeginn nachzureichen gewesen wäre und dass die Dimension der Versicke- rungsanlage vor Baubeginn hätte festgelegt, aufgezeichnet und von der Baukommission genehmigt werden müssen. Folglich hätten die Be- schwerdeführer bis zur Erfüllung dieser Auflage gar nicht mit den Bauar- beiten beginnen dürfen (vgl. dazu sogleich Erwägung 3b), während die Baukommission angesichts der klar verständlichen Auflage nicht gehalten gewesen war, einen Besprechungstermin vor Ort zu arrangieren. Insofern trifft die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach es bei rechtzeitiger Durchführung eines Vororttermins gar nicht zu den verhängten Baubus- sen gekommen wäre, nicht zu. e) Auch hinsichtlich der ausgefällten Baubussen wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer gewahrt. So wurde diesen in den Schreiben vom
7. Januar 2014 seitens der Baukommission nicht nur ein Baubussverfah- ren in Aussicht gestellt, sondern es wurden auch die der später verhäng-
- 9 - ten Baubussen zugrunde liegenden Baurechtsverletzungen – namentlich die Nichterfüllung von Ziffer 9 der Baubewilligung sowie die nicht bewilli- gungsgemässe Ausführung der Bauarbeiten – dargelegt. Trotz der Auf- forderung zur Stellungnahme liessen sich die Beschwerdeführer in der Folge überhaupt nicht vernehmen, weshalb die Baukommission am
11. Februar 2014 aufgrund der bestehenden Akten die zwei Baubussen mit entsprechenden Bearbeitungskosten ausgesprochen hatte. Daraufhin wandten sich die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 79 Abs. 1 des kom- munalen Baugesetzes (BG) innerhalb der Gemeinde mit verwaltungs- rechtlicher Beschwerde an den Gemeindevorstand, welcher unter Berücksichtigung aller durch sie vorgebrachten Argumente beide Bussen sowie die Umtriebsgebühren ohne weitere Kostenauferlegung bestätigte. Selbst wenn die gestützt auf die Aktenlage ergangene Bussenverfügung vom 11. Februar 2014 im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren wäre, so wäre dieser Mangel spätestens nach dem erneuten Entscheid der zweiten gemeind- einternen Instanz mit voller Kognition und nach Anhörung der Gebüssten als geheilt zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom
19. April 2012 E.4.4 mit weiteren Hinweisen).
3. a) Gemäss Art. 93 KRG sind die Bauherrschaft, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Bauleitung sowie die mit der Projektierung und Aus- führung von Bauvorhaben beauftragten Personen für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die Einhaltung von Nebenbestimmungen verantwortlich. Diese verant- wortlichen Personen können mit Bussen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 40‘000.-- bestraft werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen das KRG oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verstossen (Art. 95 Abs. 1 KRG). Die entsprechende
- 10 - Kompetenz der Gemeinde ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 77 Abs. 1 BG. b) Indem die Beschwerdeführer mit den Bauarbeiten begonnen haben, ohne den aus wichtigen umweltschutzrechtlichen Gründen rechtskräftig ver- langten Versickerungsnachweis zu erbringen, haben sie schon von Be- ginn weg gegen die in Ziffer 9 der Baubewilligung statuierte Auflage ver- stossen. Im Zusammenhang mit dieser formellen Baurechtsverletzung spielt es keine Rolle, wie weit die Bauarbeiten zum Zeitpunkt der Bussen- verfügung bereits gediehen waren – da die erwähnte Auflage vor Baube- ginn zu erfüllen war, hat der Verstoss gegen die Baubewilligung bereits am ersten Tag der Bauarbeiten stattgefunden. Obwohl die Baukommissi- on die Beschwerdeführer in den Schreiben vom 7. Januar 2014 explizit auf die Möglichkeit der Heilung dieses Mangels resp. der Legalisierung der bereits erstellten Bauarbeiten mittels Nachreichung des Versicke- rungsnachweises hingewiesen hatte, blieben die Beschwerdeführer un- tätig und reagierten erst nach der Ausfällung der Baubussen. Zu Recht bestreiten die Beschwerdeführer denn auch die Verletzung von Ziffer 9 der Baubewilligung nicht. In ihren Rechtsschriften sprechen sie diesen für die Bussenverfügung zentralen Punkt gar mit keinem Wort an, sondern versteifen sich stattdessen auf die beantragten, seitens der Baukommis- sion angeblich aber stets verweigerten Vororttermine. Wie bereits vorste- hend in Erwägung 2d ausgeführt, können sich die Beschwerdeführer an- gesichts des klaren Wortlauts von Ziffer 9 der Baubewilligung von der be- gangenen Verletzung formellen Baurechts nicht mittels Hinweis auf ein angeblich unkooperatives Verhalten der Baukommission befreien. c) Als weitere Baurechtsverletzung wird den Beschwerdeführern in der an- gefochtenen Bussenverfügung zur Last gelegt, den Autoabstellplatz grös- ser als gemäss den eingereichten Plänen bewilligt erstellt zu haben. Auch
- 11 - dieser Vorwurf wurde den Beschwerdeführern schon in den Schreiben vom 7. Januar 2014 mitgeteilt. Für die angeblich zu viel versiegelte Fläche jenseits der Baulinie bis zur Autobahn liegen indes keine Beweise in Form von Fotoaufnahmen bei den Akten. In ihrer Beschwerde an den Gemeindevorstand vom 25. Februar 2014 führten die Beschwerdeführer aus, dass die in der Bussenverfügung erhobenen Vorwürfe nur teilweise zutreffen würden, ohne jedoch die angeblich zu viel verbaute Fläche ex- plizit zu erwähnen. Da die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen gewe- sen seien, habe auch noch nicht von Verstössen gegen Erlasse und Ver- fügungen gesprochen werden können. Im vorliegenden Verfahren ma- chen sie nun geltend, dass angesichts der noch nicht abgeschlossenen Bauarbeiten zum Zeitpunkt der Bussenverfügung Diskussionen zwar be- rechtigt, Beanstandungen jedoch verfrüht gewesen seien. Zu jenem Zeit- punkt habe zudem noch nicht von befestigten Teilen gesprochen werden können, sondern es habe sich lediglich um noch ungewalzte seitliche Ab- lagerungen gehandelt. Wie aus dem Protokoll des Augenscheins vom 5. Mai 2014 hervorgeht, scheinen der Architekt sowie die Beschwerdeführer anerkannt zu haben, bewilligungswidrig eine zu grosse Fläche verbaut zu haben (vgl. Bf- act. 9). So wird dort festgehalten, dass sich der Architekt und die Bau- herrschaft betreffend Bauvergehen einsichtig gezeigt und den Gemeinde- verantwortlichen zugesichert hätten, sich künftig an die gesetzlichen Vor- gaben zu halten. Zudem wurde nebst der Aufhebung des Baustopps an- geordnet, dass der zur Autobahn A13 angrenzende befestigte Teil bis zur Baulinie zurückgebaut, humusiert und begrünt werden müsse. Diesen Anordnungen, welche den Beschwerdeführern vor Ort mündlich mitgeteilt und später mittels Protokoll schriftlich bestätigt wurden, haben die Be- schwerdeführer weder damals noch im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens, in welchem sie das Protokoll selbst zitieren, wider-
- 12 - sprochen. Zudem legt auch das Verhalten des Architekten die Vermutung nahe, dass er dannzumal im Wissen war, dass die Bauarbeiten nicht gemäss der Baubewilligung ausgeführt wurden. So hat er seine Verant- wortlichkeit nach dem Schreiben der Gemeinde vom 3. Dezember 2013 sofort negiert, obwohl er später wieder als Vertreter der Bauherren auftrat, und in seinem E-Mail an einen der Beschwerdeführer vom 27. November 2013 hat er mit Nachdruck betont, dass „alles genau nach den bewilligten Plänen und Auflagen auszuführen“ sei (vgl. Bf-act. 4). Damit war die Be- schwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Bussenverfügung auch bezüglich der zu viel verbauten Fläche zu Recht von einer Bau- rechtsverletzung ausgegangen. An der Rechtmässigkeit der damals ver- hängten Baubussen vermögen weder die Tatsache, dass der Abstellplatz in der Zwischenzeit bewilligungskonform und gemäss den Weisungen des Werkmeisters erstellt wurde (vgl. Bf-act. 10) noch die nachträglichen Be- teuerungen, man habe nie gegen die behördlichen Auflagen verstossen wollen, etwas zu ändern. d) Hinsichtlich der Baubussen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer deren Höhe weder im gemeindeinternen noch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren explizit beanstandet haben. Die verfügten Bussen von je Fr. 500.-- bewegen sich am unteren Ende des Strafrahmens von Art. 95 KRG, welcher Bussen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 40‘000.-- vorsieht, und erscheinen im Lichte des Dargelegten als angemessen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die erhobenen Umtriebsgebühren von je Fr. 150.--. Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG (welcher gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG unmittelbar anwendbar ist) sowie Art. 78 Abs. 1 BG erhebt die Gemeinde für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupoli- zeilichen Verfahren Gebühren, deren Bemessung und Erhebung der Ge- meindevorstand in einer Gebührenverordnung zu regeln hat (Art. 96 Abs. 3 KRG, Art. 78 Abs. 1 BG). Diesem Auftrag ist die Gemeinde mit
- 13 - dem Erlass der Verordnung über die Erhebung von Umtriebsgebühren und Verzugszinsen am 20. Februar 1981 nachgekommen. Gemäss deren Art. 1 kann die Gemeinde für durch Private verursachte Aufwendungen Umtriebs- und Kanzleigebühren zwischen Fr. 10.-- und Fr. 200.-- erhe- ben. Auch wenn für beide Beschwerdeführer schliesslich nur eine Bus- senverfügung erlassen wurde, so wurden die Beschwerdeführer während des Baubussverfahrens je als eigenständige Bauherren behandelt und mit separaten Schreiben und Rechnungen bedient. Deshalb ist es auch ge- rechtfertigt, dass beiden Beschwerdeführern je eine Umtriebsgebühr, wel- che angesichts der vorerwähnten Verordnungsbestimmung zudem als angemessen erscheint, auferlegt wurde.
4. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit den Bauarbeiten ohne vorgängigen Nachweis und Genehmigung der Versi- ckerungsanlage gemäss Ziffer. 9 der Baubewilligung begonnen und den fraglichen Autoabstellplatz grösser als bewilligt erstellt haben. Angesichts dieser zweifachen Verletzung formellen Baurechts hat die Baukommissi- on den Beschwerdeführern zu Recht Baubussen von je Fr. 500.-- sowie Umtriebsgebühren von je Fr. 150.-- auferlegt, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG je hälftig und unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
- 14 - Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-- zusammen Fr. 744.-- gehen je hälftig und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]