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R 2013 159

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Graubünden · 2015-01-13 · Deutsch GR
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Quartierplan | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 5 Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Vizepräsidentin Moser, Gross als Aktuar URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christopher Tillmann, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Metzger, Beschwerdegegnerin und C._____ AG, Beigeladene betreffend Quartierplan "D._____"

- 2 - 1. Am 13. Mai 1986 erliess der Gemeindevorstand X._____ über das in der Wohnzone 2 gelegene Gebiet D._____ den Quartierplan D._____. In der Folge wurden die geplanten Infrastrukturanlagen erstellt. Zahlreiche Grundstücke im Quartierplangebiet sind bis heute unüberbaut. 1998/1999 holte die Gemeinde eine Offerte für die Sanierung der Er- schliessungsstrasse zum Quartier D._____ über Fr. 184'000.-- ein und orientierte die Quartierplangenossen über die beabsichtigte Strassensa- nierung sowie die Verteilung der Sanierungskosten gemäss Kostenvertei- ler von 1986. Zwei dagegen erhobene Rekurse hiess das Verwaltungsge- richt am 16. November 1999 im Sinne der Erwägungen gut und hob die angefochtenen Rechnungsverfügungen auf. Das Gericht betrachtete die geplante Asphaltierung nicht als Unterhalt, sondern als eigentliche Sanie- rung, für deren Finanzierung durch die Quartierplangenossen eine Grund- lage fehle. Es empfahl der Gemeinde, zu prüfen, ob für die Realisierung der Sanierung die Quartierplanbestimmungen zu ergänzen seien oder ob eine Unterhaltsperimetrierung gemäss kommunaler Gesetzgebung in Frage komme. Die Sanierung der Strasse wurde in der Folge von der Gemeinde zurück- gestellt. 2009 wurde die Gemeinde betreffend Sanierung der Zufahrtsstrasse und der Infrastrukturanlagen innerhalb des Quartiers wieder aktiv, nachdem sie ihre Ortsplanung im September/Oktober 2005 revidiert hatte, wobei sich auch Änderungen bei der Abgrenzung der Wohnzone 2 D._____ er- gaben. Die Revision wurde von der Regierung am 20. Februar 2007 ge- nehmigt. Die Gemeinde nahm Vorabklärungen vor und orientierte die Be- teiligten am 15. Januar 2010 darüber. Dabei wurde auch ein Fragebogen abgegeben. Nach Eingang und Auswertung derselben gab der Gemein- devorstand seine Absicht zur Einleitung des Abänderungsverfahrens für den Quartierplan D._____ gestützt auf Art. 53 KRG und Art. 16ff. KRVO am 30. September 2010 bekannt.

- 3 - 2. Dagegen erhoben am 25. Oktober 2010 die Erben B._____ sel. Einspra- che, welche von der Gemeinde am 7./9. Februar 2011 abgewiesen wur- de, unter gleichzeitiger Fassung des Einleitungsbeschlusses. Dieser er- wuchs in Rechtskraft. 3. Am 9. März 2012 orientierte der Gemeindevorstand die Quartierplange- nossen über den erarbeiteten Quartierplanentwurf. Gegen eine erste Auf- lage gingen insgesamt neun Einsprachen ein, worauf der Gemeindevor- stand den Quartierplan überarbeitete und vom 18. Oktober bis 16. No- vember 2012 ein zweites Mal öffentlich auflegte. 4. Dagegen erhoben vier Quartierplanbeteiligte, darunter auch A._____ und B._____, Miteigentümer je zur Hälfte von Parzellen 517 und 518 im Quar- tierplangebiet, Einsprache. Sie beantragen, es seien Art. 5 Abs. 2 und Art.

E. 6 Auch die übrigen Einsprachen wurden bis auf eine abgewiesen. Gleich- zeitig fasste der Gemeindevorstand den Genehmigungsbeschluss in der Fassung gemäss zweiter öffentlicher Auflage mit der unter Ziff. II/B des Genehmigungsbeschlusses vorgenommenen Änderung (Anpassung der Quartierpläne bezüglich Lage der Ausstellplätze entlang der Erschlies- sungsstrasse D._____ aufgrund der Einsprache I._____) und teilte diesen Beschluss den Quartierplangenossen am 13. Mai 2013 eingeschrieben mit.

E. 7 Dagegen erhoben am 12. Juni 2013 A._____ und B._____ (Beschwerde- führer) Beschwerde und beantragten, es sei auf die in Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 sowie Art. 20 QPV vorgesehene Abtretung und Überführung von Land ins Eigentum der politischen Gemeinde X._____ zur Erstellung der Erschliessungsstrasse zu verzichten und die Strasse im bisherigen Zu- stand sowie mit den bisherigen Eigentums- und Dienstbarkeitsverhältnis- sen zu belassen. Eventualiter sei auf die Abtretung und Überführung der Restflächen der Parzellen 517 und 518 zwischen der geplanten Er-

- 7 - schliessungsstrasse sowie der G._____ ins Eigentum der politischen Gemeinde X._____ zu verzichten; Art. 20 Abs. 3 QPV sei zu streichen und Art. 20 Abs. 2 QPV derart zu ergänzen, dass die Strasse als Natur- strasse erhalten bleibe und insbesondere nicht asphaltiert werde; Art. 20 Abs. 5 QPV sei derart abzuändern, dass das Befahren der Erschlies- sungsstrasse mit motorisierten Fahrzeugen für Nichtanlieger ausdrücklich verboten sei. Subeventualiter sei der Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 8. April 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Neufestsetzung gemäss den vorangehenden Ziffern an den Gemein- devorstand X._____ zurückzuweisen. Prozessualiter beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, soweit nicht von Gesetzes wegen eingeräumt (Letzteres ist der Fall, weswegen diesbezüglich kein Entscheid zu fällen war). Die in Art. 6 QPV vorgesehene Landabtretung und Überführung ins Ei- gentum der Gemeinde sei ein schwerer Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Grundeigentümer. Ein solcher Eingriff sei gemäss Art. 36 BV nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, im öf- fentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. Hier fehle das öffentli- che Interesse an der Erstellung einer Erschliessungsstrasse. Sie sei auch nicht verhältnismässig. Der Gemeindevorstand habe die Verhältnismäs- sigkeit gar nicht überprüft, was eine Rechtsverletzung sei. Im Gebiet wür- den nie 100 Wohnungen erstellt. Die Wohnzone sei rechtsgenüglich er- schlossen. Es gebe nur ein minimales Interesse an der Erstellung von Wohnungen. Zudem werde aufgrund der neuen Zweitwohnungsvorschrif- ten der Bedarf weiter schwinden. Das Gebiet müsse früher oder später zumindest teilweise ausgezont werden. Auch der GEP sei überholt. Es handle sich um eine Erstellung oder Erweiterung von Strassen auf Vorrat. Dies widerspreche dem Naturschutzinteresse und dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 1 RPG). Die Nutzungspläne seien ab sofort zu überprüfen. Rückzonungen seien wohl unumgänglich.

- 8 - Die Frage sei allerdings nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Auch die Zulassung bewirtschafteter Zweitwohnungen werde, wenn überhaupt, nur in sehr engen Schranken zulässig sein. Daran ändere auch das Vor- handensein eines Golfplatzes in der Nähe nichts. Die Strasse liesse sich auch im Eigentum von Privaten unterhalten. Die Gemeinde versuche, im Rahmen normaler Unterhaltsarbeiten gleichzeitig eine Asphaltierung der Strasse aufzuzwingen. Gegen einen vernünftigen Strassenunterhalt hätten sie nichts einzuwenden. Jetzt könne die Strasse ohne weitere Massnahmen bestimmungsgemäss befahren werden. Leich- ter zu bewerkstelligender Unterhalt rechtfertige keinen Eingriff in das Ei- gentum. Es könnte auch ein verwaltungsrechtlicher Vertrag geschlossen werden. In einem Naturpark wie der H._____ seien gemäss Art. 23g NHG Qualität von Natur und Landschaft zu erhalten und aufzuwerten, wozu sich die Gemeinde verpflichtet habe. Als Folge wäre es im öffentlichen Interesse, erhebliche Eingriffe in die Natur zu unterlassen, welche nicht zwingend notwendig seien. Der Schutz der Natur und der Erhalt des Parks seien gewichtiger. Auf Parzellen 517, 518 sowie 519 und 520 sei die heutige Strasse auf beiden Seiten von Wald umschlossen und bilde als Naturweg Teil des Waldes. Bei der Umsetzung der Erschliessungsarbeiten würde unberühr- ter Naturraum und Lebensraum der Tierwelt schwer beeinträchtigt. Die Walderhaltung und der Schutz des Waldes gemäss Art. 1 lit. b und c KWaG würde beeinträchtigt. Der Wald würde auf Parzelle 517-520 zer- schnitten. Zahlreiche Tiere würden von ihrer Lebensgrundlage abge- schnitten. Der Status der Strasse solle ausgeweitet (öffentlich zugängli- che Erschliessungsstrasse) und asphaltiert werden. Eine solche Bewilli- gung setzte ein entsprechendes öffentliches Interesse voraus. Dieses sei nicht vorhanden.

- 9 - Hier müsste gemäss Art. 41a GSchV für Fliessgewässer mit einer Gerin- nesohle von mehr als 5 m Breite mindestens diese Breite plus 30 m be- tragen (lit. c). Läge die G._____ nicht im kantonalen Naturschutzgebiet, müsste ein Gewässerraum von der zweieinhalbfachen Breite plus 7 m gewährt sein (Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV). Sogar wenn man von den kleinstmöglichen Zahlen ausginge (Gerinnesohle von 5 m und Normalge- wässerraum) ergäbe sich immer noch ein Gewässerschutzraum von 19.5

m. Diese Abstände wären bei der Erstellung einer befestigten Strasse gemäss Art. 20 Abs. 3 und 5 QPV verletzt. Auch ein Gewässerschutz- raum von mindestens 32 m, wo die G._____ 10 m oder breiter sei, ver- letzte Art. 41c Abs. 1 GSchV ohnehin. Mit seiner unzureichenden Be- gründung habe der Gemeindevorstand auch das rechtliche Gehör ver- letzt. Auch an der Abtretung der Restflächen zwischen Strasse und G._____ fehle das öffentliche Interesse. Die Restfläche werde für die Strassener- stellung nicht benötigt. Das angeführte öffentliche Interesse an der Siche- rung der Strasse sei eine Schutzbehauptung. In weiten Teilen verlaufe die Strasse im Gebiet D._____ direkt entlang der G._____, dort könnten gar keine Sicherungsmassnahmen erstellt werden. Sicherungsmassnahmen wären auch möglich, wenn die Fläche im Privateigentum verbliebe. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag könnte geschlossen werden. Die Regelung mittels Vertrag wäre milder. Von Parzelle 517 sollten 148 m² und von Par- zelle 518 155 m² ins Eigentum der Gemeinde überführt werden. Für die Erstellung der Erschliessungsstrasse werde nur gerade ein Drittel davon benötigt werden. Die Abtretung sei auch nicht verhältnismässig. Die ge- setzlichen Voraussetzungen einer Enteignung müssten vorliegen. Es spiele keine Rolle, dass sich andere Quartierplangenossen nicht dagegen ausgesprochen hätten. Es stimme nicht, dass sich die Beschwerdeführer im Rahmen der Baube- willigung gegen eine spätere Asphaltierung der Strasse zur Wehr setzen

- 10 - könnten. Die Gemeinde würde sich dann auf den Standpunkt stellen, hier liege lediglich eine Unterhaltsarbeit vor. Es komme möglicherweise nie zu einem entsprechenden Bewilligungsverfahren. Sie müssten bereits heute die Ermächtigung der Gemeinde zur Asphaltierung der Strasse vereiteln können (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff.1 EMRK). Die Vergangenheit zeige, dass die Gemeinde die Strasse asphaltieren wollte, dies schon seit 15 Jahren. Jetzt solle ihnen dies mittels Quartierplan aufgezwungen werden. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Die Strasse sei jetzt bestimmungsgemäss benützbar. Die Öffentlichmachung der Strasse führe zu zahlreichen negativen Aus- wirkungen, wie erhöhtes Verkehrsaufkommen, Unfälle, Störungen, erhöh- tem CO2- Ausstoss und Schädigung der natürlichen Umgebung. Dies stehe im Widerspruch zu den naturschutzrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde, insbesondere als Parkgemeinde. Die Strasse dürfe nicht öf- fentlich gemacht werden.

E. 8 Am 22. Juli 2013 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegne- rin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Beim Quartierplan handle es sich um einen Folgeplan, der sich auf eine rechtskräftige Grundordnung stütze. Durch die Annahme der Zweitwoh- nungsinitiative werde dieser nicht ausser Kraft gesetzt. Zudem handle es sich um die Revision eines alten Quartierplans, welche bereits im Februar 2011 rechtskräftig eingeleitet worden sei. Sie sei ordnungsgemäss abzu- schliessen. Die Wohnzone D._____ sei gemäss Art. 36 BG eine gewöhnliche Wohn- zone für allgemeine Wohnbauten sowie Dienstleistungs- und Gewerbebe- triebe. Sie liege abseits von X._____, jedoch nahe bei Y._____ und den dortigen Sportanlagen. Sie eigne sich gerade auch für bewirtschaftete Zweitwohnungen. Diese seien erlaubt (ZwVO und Entwurf ZwG). Auch

- 11 - die Erstellung von Erstwohnungen sei nicht undenkbar. Zudem wäre die Erstellung von Personalwohnungen im Umfeld der Golfanlage möglich, auch kleinere Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe. Eine Revision der Grundordnung stehe für die Gemeinde ausser Frage, darüber sei zudem nicht hier zu beschliessen. Die Gemeinde befinde sich im Grenzbereich der 20 % gemäss Zweitwohnungsinitiative und möglicherweise könnten auch in Zukunft noch einzelne Zweitwohnungen bewilligt werden. Das Hauptbegehren beschlage nur die im Erschliessungsplan festgelegte Erschliessungsstrasse und nicht auch die interne Quartierstrasse. Hauptzweck der Revision sei die Übernahme der bestehenden Erschlies- sungsanlagen (Erschliessungsstrasse, Quartierstrasse, Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung) durch die Gemeinde, die Festlegung des künftigen Ausbaus der Anlagen und die Schaffung der rechtlichen Vor- aussetzungen für eine spätere bedarfsgerechte Sanierung und Ergän- zung aller Erschliessungsanlagen. Ein Verzicht auf die Übernahme stün- de offensichtlich im Widerspruch zum rechtskräftigen Einleitungsbe- schluss und würde die Revision grundsätzlich in Frage stellen. Die Orts- planung stehe einem Verzicht auf die Überführung der Strasse in das Ei- gentum der Gemeinde entgegen. Art. 19 Abs. 2 RPG und Art. 60 Abs. 1 KRG statuierten die Erschliessungspflicht. Massgebend sei in planeri- scher Hinsicht der GEP (Art. 75 KRG), zeitlich das Erschliessungspro- gramm (Art. 59 KRG). Die Erschliessung der 41'208 m² Land umfassenden Wohnzone erfolge gemäss GEP ab Kantonsstrasse bis zum Hof D._____ über eine asphal- tierte Gemeindestrasse und von dort über eine Naturstrasse, welche über die Wohnzone D._____ hinaus bis an die Gemeindegrenze führe. Die Li- nienführung gemäss GEP und Quartiererschliessungsplan folge dem Trassee der seit Jahren bestehenden Strasse. Die Strasse diene bereits heute nicht nur der Wohnzone D._____, sondern auch der Land- und Forstwirtschaft sowie touristischen Zwecken. Im GEP sei sie als Er-

- 12 - schliessungsstrasse für die Wohnzone D._____, anderseits als Rad- und Mountainbikeweg festgelegt und verbinde verschiedene Land- und Forst- wirtschaftswege. Es handle sich um eine Anlage der Groberschliessung. Solche Strassen würden gemäss Planungspraxis in Graubünden regel- mässig ausparzelliert und von den Gemeinden übernommen. Gleiches gelte für Erschliessungsstrassen der Feinerschliessung, wenn sie einer grösseren Anzahl von Grundeigentümern dienten. Dies lege eine Über- nahme nahe. Auf eine solche könne nicht verzichtet werden, weil nur so ein einwandfreier Unterhalt auf Dauer gewährleistet sei. Zwar könnten auch Strassen im Privateigentum ordnungsgemäss unterhalten werden. Dies setze aber voraus, dass sich die beteiligten Privaten entsprechend organisierten, den Unterhalt klar regelten und auch bezahlten. Dies sei aber in der Vergangenheit wegen Uneinigkeit der Quartierplangenossen nicht möglich gewesen. Einige Jahre sei die Strasse durch den Bewirt- schafter des Landwirtschaftsbetriebs unterhalten worden, der Unkosten- beitrag sei aber nicht von allen geleistet worden. Zudem sei der Unterhalt vernachlässigt worden. Vor allem das asphaltierte kurze Strassenteilstück zwischen R.______ und Beginn der Naturstrasse sei in einem desolaten Zustand. Eine durchgehende Sanierung sei aber jetzt nicht vorgesehen. Art. 29 QPV sehe vor, dass der Zeitpunkt einer Sanierung und auch zukünftiger Erneuerungen vom Gemeindevorstand nach vorangehender Anhörung der Quartierplanbeteiligten bestimmt werde. Dafür würden jetzt die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Dies habe das Verwal- tungsgericht 1999 der Gemeinde ja empfohlen. Es bestehe ein gewichti- ges und ausgewiesenes öffentliches Interesse an der Übernahme der Er- schliessungsstrasse. Diese erfolge bei objektiver Betrachtung auch im In- teresse der Quartierplangenossen. Diese würden durch den Quartierplan von der Unterhaltsverpflichtung und den Kosten für den ordentlichen Un- terhalt der Erschliessungsstrasse befreit. Vor einer Übernahme der Stras- se müsse diese aber zwingend ausparzelliert und in das Eigentum der

- 13 - Gemeinde überführt werden. Eine Übernahme der Strasse ohne Auspar- zellierung liesse sich aufgrund der unübersichtlichen und komplizierten Dienstbarkeitsverhältnisse nicht rechtfertigen. Es bestünden weder priva- te noch andere öffentliche Interessen, welche der Übernahme der Strasse entgegenstünden. Das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage dafür werde nicht bestritten. Hingegen fehle nach den Beschwerdeführern das öffentliche Interesse und der Eingriff sei nicht verhältnismässig. Das an- geblich fehlende Interesse an der Übernahme werde in der Beschwerde hauptsächlich mit den Auswirkungen der Zweitwohnungsinitiative gegrün- det. Dies sei aber nicht in diesem Verfahren zu prüfen und die geltende Grundordnung sei wegen der Zweitwohnungsinitiative nicht zu revidieren, weil es in der Wohnzone D._____ viele Entwicklungsmöglichkeiten gebe, welche eine taugliche Erschliessung voraussetzten. Der Eingriff sei im öffentlichen Interesse und auch verhältnismässig. Das abzutretende Land sei im ÜG und werde bereits heute als Strasse ge- nutzt. Die Baumöglichkeiten würden nicht beeinträchtigt. Zudem würden allfällige Mehr- und Minderzuteilungen aus der Landabtretung gemäss Art. 8 QPV ausgeglichen. Die Erschliessungsstrasse führe nicht durch eine Naturschutzzone, son- dern stosse lediglich an eine solche an. Weder Art. 48 BG noch Art. 33 KRG stünden der Erschliessungsstrasse und deren Erneuerung entge- gen. Dies gelte auch für Anlagen am Rande oder ausserhalb ausgeschie- dener Schutzzonen. Auch der Wald schliesse den Weiterbestand und die Erneuerung bestehender Strassen nicht aus. Sie sei nach der einschlägi- gen Gesetzgebung nicht verboten. Art. 15 KWaG und Art. 4 KWaV sähen die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit solcher Anlagen vor. Auch die Gewässerschutzgesetzgebung stehe der Strassenübernahme nicht ent- gegen. Das Verwaltungsgericht habe damals zur Zulässigkeit der Asphaltierung der Strasse nicht Stellung genommen. Es habe aber die Arbeiten lediglich

- 14 - als Sanierung und nicht als Unterhaltsarbeiten betrachtet. Der jetzige Quartierplan zwinge den Quartierplangenossen keine Asphaltierung auf. Art. 20 Abs. 1 QPV halte fest, dass die Erschliessungsstrasse als Natur- strasse ausgeführt werde. Die Asphaltierung sei in Art. 20 Abs. 3 QPV nur als Option vorgesehen. Für eine Asphaltierung wäre ein Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung und eine Baubewilligung der Gemeinde und eine BAB-Bewilligung des ARE erforderlich. Dagegen könnten sich die heutigen Beschwerdeführer dannzumal zur Wehr setzen. Soweit mit Hauptantrag und Eventualantrag 2b ein Verzicht auf eine Asphaltierung angestrebt werde, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Unterstellung, wonach die Gemeinde später behaupten werde, es handle sich um eine Unterhaltsarbeit, werde zurückgewiesen. Das Ver- waltungsgericht habe schon 1999 diese als Sanierung betrachtet. Zudem könnten sich die Beschwerdeführer auch auf das vorliegende Verfahren berufen. Im Vorfeld der Quartierplanung hätten sich vier Grundeigentümer für und zehn gegen eine Asphaltierung ausgesprochen. Zurzeit sei keine Asphaltierung vorgesehen. Ein Verzicht sei aber falsch. Auch der H._____ stünde einer Sanierung inklusive Asphaltierung nicht entgegen. Der Beitritt habe keine einschränkende Wirkung auf die Wohnzone D._____ und deren Erschliessung. Der Park sei erst später geschaffen worden. Betreffend die Restflächen werde an der Begründung im angefochtenen Entscheid festgehalten. Die Restflächen stünden in unmittelbarem Zu- sammenhang mit der Erschliessungsstrasse. Sie könnten deshalb wie die Fahrbahnflächen von der Gesamtfläche des Umlegungsgebietes abgezo- gen werden (Art. 69 KRG). Entgegenstehende Gründe seien nicht ersicht- lich. Verkehrsregelungen seien nicht in Quartierplanverfahren zu erlassen.

E. 9 Am 20. August 2013 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.

- 15 - Der strittige Teil der Erschliessungsstrasse befinde sich zwischen dem Hof D._____ bis zu den Grundstücken der Beschwerdeführer in einem guten Zustand und der Unterhalt sei hier nicht vernachlässigt worden. Der Landwirt, welcher den Unterhalt besorge, werde von den Eigentümern im Quartierplangebiet entschädigt. Hingegen seien die G._____brücke von X._____ Richtung D._____ sowie die Fortsetzungsstrasse von der G._____brücke bis zum R._____ in einem schlechten Zustand. Auch die Strasse ab der Briefkastenanlage bis zum Ende des Gemeindegebietes, also auch bis zur Golf-F._____ sei in einem schlechten Zustand. Dafür sei aber die Gemeinde X._____ zuständig. Es sei deshalb nicht nachvoll- ziehbar, weswegen mittels Überführung der Erschliessungsstrasse ins Ei- gentum der Gemeinde der Unterhalt der Strasse verbessert werden solle, wenn diese bereits beim Unterhalt der Gemeindestrassen an die Grenzen stosse. Zwar werde durch die Annahme der Zweitwohnungsinitiative die Grund- ordnung nicht ausser Kraft gesetzt, diese sei aber von Zeit zu Zeit den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Dies sei vorliegend der Fall. In der Zukunft werde der Anteil Zweitwohnungen im Tal durch Abwanderung noch zunehmen. Es werde keine Bautätigkeit in D._____ mehr geben, weswegen die Erschliessungsstrasse auch nicht ausgebaut werden müs- se. Nur die Gemeinde verfüge an der entsprechenden Stelle über Wald, so dass auch nur sie einen Zugang benötige. Sie habe aber bereits eine Dienstbarkeit auf der Parzelle der Beschwerdeführer und somit jederzeit Zugang zum Wald. Deshalb sei die Überführung der Strasse ins Eigentum der Gemeinde nicht notwendig. Eine Dienstbarkeit sei zudem milder. Für touristische Zwecke werde die Strasse nicht benötigt. Es gebe keine Se- henswürdigkeiten und Wanderer brauchten keine asphaltierten Strassen. Es sei keine Durchgangsstrasse.

- 16 - Art. 20 Abs. 3 QPV erteile der Gemeinde die Befugnis, die Erschlies- sungsstrasse nach eigenem Entscheid und ohne Einbezug bzw. Konsul- tation der Betroffenen mit einem Hartbelag zu asphaltieren. Die Quartier- strassen würden aber gemäss Art. 21 Abs. 4 QPV nur dann mit einem Hartbelag versehen, wenn die Mehrheit der Eigentümerinnen und Ei- gentümer der Parzellen in der Bauzone dies beschliesse. Die Gemeinde wolle offenbar die Asphaltierung der Erschliessungsstrasse vorantreiben, ohne in diesem Zusammenhang mehr auf die Anwohnerinnen und An- wohner Rücksicht nehmen zu müssen. Die Honorarnoten vom 9. Juli, 20. August und 12. Juli 2013 wurden beige- legt.

E. 10 Am 2. September 2013 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando eben- falls an ihren Anträgen fest. Die Erschliessungsstrasse D._____ beginne gemäss Erschliessungsplan 1:1000 zum Quartierplan D._____ nicht erst beim R._____, sondern wei- ter östlich bei der Strassenverzweigung bei Parzelle 543. Sie weise vor al- lem auf dem asphaltierten ersten Teilstück zwischen Strassenabzweigung bei Parzelle 543 und dem Hof I._____ erhebliche Schäden auf. Auch die anschliessende Naturstrasse vom Hof I._____ bis zum Quartier D._____ sei nicht frei von Schlaglöchern und Unebenheiten. Wie in der Vernehm- lassung ausgeführt, seien zwar nach Ansicht des Gemeindeforstamtes erhebliche Unterhaltsarbeiten notwendig, um eine weitere Verschlechte- rung der Strasse zu verhindern. Indessen sei eine durchgehende Sanie- rung der Strasse zurzeit nicht vorgesehen. Gemäss Art. 29 QPV werde der Zeitpunkt einer Sanierung respektive Erneuerung vom Gemeindevor- stand nach vorangehender Anhörung der Quartierplangenossen be- stimmt. An der Übernahme der Strasse werde festgehalten. Es stimme nicht, dass die Quartierplangenossen ihrer Unterhaltspflicht klaglos nach- gekommen wären. Landwirt Risch I._____ habe zwar den Unterhalt be-

- 17 - sorgt, habe jedoch nur von einem Teil der Quartierplangenossen seine Rechnungen bezahlt erhalten. Das Verwaltungsgericht habe 1999 die Sanierungsbedürftigkeit der Stras- se offen gelassen. Das Urteil belege klar, dass bereits damals nicht nur die Gemeinde, sondern auch verschiedene Grundeigentümer die Strasse für sanierungsbedürftig gehalten hätten. Andernfalls hätte das Gericht der Gemeinde nicht empfohlen, zu prüfen, ob für die Realisierung der geplan- ten Sanierung lediglich die QPV ergänzt werden müssten oder ob eine Unterhaltsperimetrierung in Frage käme. Auch in Zukunft werde in der Wohnzone D._____ noch Bautätigkeit herr- schen, weil auch andere Nutzungen als reine Zweitwohnungen denkbar seien. Zudem schreibe der Quartierplan keine sofortige Sanierung der Er- schliessungsstrasse nach Abschluss der Quartierplanung vor. Gemäss Art. 29 Abs. 1 QPV werde der Zeitpunkt einer Sanierung/Erneuerung nicht nur der Erschliessungsstrasse, sondern auch der Quartierstrasse samt Stichstrassen und zugehörigen Anlagen vom Gemeindevorstand nach Anhörung der Quartierplanbeteiligten bestimmt. Eine Sanierung auf Vorrat sei nicht vorgesehen. Art. 29 Abs. 1 QPV ermögliche es dem Gemeinde- vorstand im Gegenteil, die Sanierung der Strasse von der Bauentwicklung im Quartier und den Bedürfnissen der Quartierplangenossen und der wei- teren Strassenbenützer abhängig zu machen. Der ordentliche Unterhalt gehe aber gemäss Art. 29 Abs. 2 QPV bereits ab Inkrafttreten zulasten der Gemeinde. Nicht nur die Gemeinde, sondern auch Private verfügten über Wald in D._____. Die Erschliessungsstrasse diene der Gemeinde und verschie- denen Privatwaldbesitzern für die forstliche Bewirtschaftung ihrer Wald- grundstücke. Die jetzt bestehenden Holzabfuhrrechte könnten mit weni- gen Ausnahmen durch die Übernahme der Strasse aufgehoben werden Die Strasse diene auch als Rad- und Mountainbikeweg und als Fuss- und Wanderweg und diene somit auch touristischen Zwecken.

- 18 - Die differenzierte Behandlung einer möglichen Asphaltierung der Er- schliessungs- und der Quartierstrasse durch Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 4 QPV beruhe auf der Tatsache, dass die Erschliessungsstrasse D._____ nicht bloss dem Quartier, sondern gleichzeitig öffentlichen Zwe- cken diene, während es sich bei der Quartierstrasse um eine Strasse handle, welche ausschliesslich den in der Bauzone gelegenen Grundstü- cken diene. Deswegen habe die Gemeinde an die Sanierung der Er- schliessungsstrasse (ohne Asphaltierung) einen Anteil von 50 % aus öf- fentlichen Interessenz zu bezahlen (Art. 32 Abs. 1 QPV) und zudem die Kosten einer allfälligen Asphaltierung ganz zu übernehmen (Art. 32 Abs. 2 QPV). Die Kosten der Quartierstrasse mit oder ohne Asphaltierung gingen aber zu 100 % zulasten der Quartierplanbeteiligten mit Grundstücken in der Bauzone (Art. 33 Abs. 1 QPV). Die unterschiedlichen Funktionen bei- der Strassen und die darauf abgestützten Kostenregelungen rechtfertig- ten ohne weiteres auch eine unterschiedliche Regelung der Entschei- dungsbefugnisse. Der Quartierplan als solcher zwinge den Beschwerdeführern noch keine asphaltierte Strasse auf. Gemäss Art. 20 Abs. 1 QPV sei die Erschlies- sungsstrasse grundsätzlich als Naturstrasse auszuführen. Die Asphaltie- rung sei in Art. 20 Abs. 3 QPV nur als Option vorgesehen für den Fall ei- nes ausgewiesenen Bedarfs nach einem Hartbelag. Eine Asphaltierung erforderte also einen entsprechenden Kreditbeschluss der Gemeindever- sammlung und auch eine BAB-Bewilligung des ARE und eine Bewilligung der Gemeinde. Einwände gegen eine beabsichtigte Asphaltierung seien auch hier im betreffenden Baubewilligungsverfahren zu erheben. Im vor- liegenden Verfahren seien sie verfrüht.

E. 11 Am 31. Januar 2014 nahm das dazu aufgeforderte Amt für Natur und Umwelt (ANU) zu den im Prozess aufgeworfenen Fragen aus natur-

- 19 - schutzrechtlicher, umweltschutzrechtlicher und gewässerschutzrechtlicher Sicht Stellung. Das Quartier liege an der G._____ in der Gemeinde X._____. Auf der gegenüberliegenden Seite der G._____ befinde sich Y._____ mit dem Golfplatz. Das Quartier liege in der Wohnzone 2 und werde durch eine bestehende Erschliessungsstrasse erschlossen, welche im GGP festge- legt sei. Die Strasse verlaufe auf einer Strecke von rund 625 m entlang des Ufers der G._____. Entlang des Flusses sei auf der Naturgefahren- karte die Gefahrenstufe "Wasser 4" ausgeschieden, was eine grosse Ge- fährdung bedeute. Im Bereich der Flussaue liege ein kurzer Abschnitt der Strasse innerhalb der Gefahrenstufe Wasser 4. Auf gewissen Abschnitten verlaufe die in der Ortsplanung ausgeschiedene rote G1 unmittelbar ent- lang der Strasse. Im GEP sei die Strasse zudem als Rad- und Mountain- bikeweg sowie als Wanderweg entlang bestehender Erschliessung fest- gelegt. Rund 220 m entfernt vom Ende der Bauzone beginne in östlicher Rich- tung eine Naturschutzzone (NSZ), welche den Schutz der Aue A-1504 von regionaler Bedeutung diene. Sie sei als Aue mit moosreichem Fich- tenwald, Grauerlenwald, Weidenwald und Kleinseggenried an der G._____ und am Landwasser umschrieben und liege auf Gebiet der Ge- meinden Z._____, X._____ und Y._____. Die Strasse verlaufe auf einer Strecke von gut 100 m innerhalb der NSZ und weitere 100 m entlang der NSZ. Der vorliegende Quartierplanentwurf sehe unter anderem vor, die Strasse solle öffentlich zugänglich gemacht werden und könne asphaltiert werden. Auf gewissen Abschnitten sei sie bereits asphaltiert. Auf die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse, d.h. die vorgesehenen Landerwerbe und -abtretungen werde mangels Zuständigkeit nicht einge- gangen.

- 20 - Art. 3 Abs. 1 KNHG verpflichte Kanton und Gemeinden, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben schutzwürdige Landschaften, Biotope etc. zu schonen und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiege, soweit als möglich zu erhalten. Die NSZ seien in Art. 33 KRG geregelt und gemäss Abs. 2 desselben seien neue Bauten und Anlagen, abgesehen von hier nicht in- teressierenden Ausnahmen, nicht gestattet. Bestehende Bauten und An- lagen dürften nur erneuert werden. Die Gemeinden könnten aufgrund von Art. 107 Abs. 2 letzter Satz KRG strengere Zonenvorschriften erlassen. Gemäss Art. 48 BG seien in der NSZ u.a. Bauten aller Art, Terrainverän- derungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt, aus- genommen Massnahmen zur Revitalisierung. Diese Regelung sei wohl strenger als das KRG, da die Bestimmung keinen Bestandsschutz für be- stehende Bauten und Anlagen vorsehe. Das ANU schliesse sowohl aufgrund von Art. 33 KRG als auch aufgrund von Art. 48 BG einen Ausbau, d.h. eine Asphaltierung der Zufahrt inner- halb der NSZ grundsätzlich aus. Selbst wenn der Strasse entgegen Art. 48 BG ein gewisser Bestandsschutz zugestanden werde, lasse sich die Asphaltierung einer Naturstrasse nicht unter den Begriff der Erneuerung subsumieren. Eine solche decke nur Vorhaben ab, welche ein Bauwerk in seinem hergebrachten Zustand, mithin im baulichen status quo, schütze. Erneuerungen dienten lediglich der Werterhaltung. Eine Asphaltierung er- höhte zudem den ökologischen Zerschneideeffekt der Strasse, d.h. die Vernetzung zwischen Flussraum und Umfeld für Kleinlebewesen nehme ab. Zudem tangiere der vorgesehene Ausbau den Uferbereich der G._____. Uferbereiche gehörten zu den schutzwürdigen Lebensräumen gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG. Auch bei einem Abschnitt von nur rund 100 m sei eine Asphaltierung daher an sich nicht zulässig. Allenfalls könn- te die Erschliessungsstrasse als Variante aus dem Auenperimeter bzw. aus der NSZ verschoben werden. Art. 45 Abs. 4 KRG lasse solche ge- ringfügigen Abweichungen vom GEP zu. Die Öffentlichmachung der

- 21 - Strasse könne zu einem erhöhten Nutzungsdruck innerhalb der NSZ führen. Dennoch lasse sich aus den anwendbaren Bestimmungen wohl nicht ableiten, dass die Öffentlichmachung aus Naturschutzgründen recht- lich nicht zulässig wäre. Regionale Naturpärke seien in Art. 23g NHG und deren Anforderungen in der (Pärkeverordnung [PäV]), Art. 15 und 20, geregelt. Daraus ergäben sich aber keine verschärften materiellen Bestimmungen. Es gelte in ei- nem regionalen Naturpark das gleiche materielle Recht wie in Nichtpark- gebieten. Die Zugehörigkeit zum H._____ verhindere weder die Öffent- lichmachung noch eine allfällige Asphaltierung der Erschliessungsstrasse. Die Festlegung des Gewässerraums sei in Art. 36a GSchG und Art. 41a ff. GSchV geregelt. Die Kantone müssten gemäss Abs. 1 der Übergangs- bestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 den Gewässerraum bis 31. Dezember 2018 festlegen. Bis dahin seien in einem Streifen entlang des Gewässers die Vorschriften von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV einzuhal- ten. Die bestehende Gerinnesohle der G._____ sei über 12 m breit, wes- wegen die Streifenbreite 20 m auf jeder Flussseite betrage (Abs. 2 lit. b der Übergangsbestimmungen). Art. 41c Abs. 1 GSchV sei nicht anwend- bar, da keine neue Anlage erstellt werden solle. Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV i. V. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen seien in diesem Streifen von 20 m Breite rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Der Be- standsschutz richte sich nach Art. 24 ff. RPG und Art. 37a RPG. Die Öf- fentlichmachung und allfällige Asphaltierung könnten grundsätzlich als teilweise Änderung bzw. massvolle Erweiterung der bestehenden Natur- strasse qualifiziert werden, womit eine Interessenabwägung zulässig sei. Diese sei in Art. 24c Abs. 5 RPG sowie in Art. 41 f. und Art. 43a lit. e RPV vorgesehen. Aus Sicht des ANU sprächen keine Interessen gegen die Öffentlichmachung.

- 22 - Die Interessenabwägung bezüglich des Hartbelags mit den Anliegen des Gewässerraums sei im vorliegenden Verfahren schwierig. Sie könne erst anhand eines konkreten Bauvorhabens vorgenommen werden. Ein kon- kretes Projekt, welches in BAB-Verfahren zu beurteilen sei, werde klar machen, in welchem Umfang der Ausbau stattfinden solle (nur Hartbelag oder komplett neuer Strassenaufbau inklusive Kofferung) und ob allenfalls neue Verbauungen zum Schutz der Strasse vor Hochwasser bzw. Ufer- erosion notwendig würden. Fiele die Interessenabwägung zuungunsten des Projekts aus, wäre das Bauvorhaben aus dem Gewässerraum heraus zu verschieben. Bis ein solches Projekt vorliege, sei jedoch allenfalls auch schon die definitive Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungspla- nung erfolgt. Eine Verschiebung der Strasse ausserhalb des Auenperimeters von einer Asphaltierung wäre auch aus Hochwasserschutzgründen (Gefahrenstufe Wasser 4) angezeigt. Der bis Ende 2018 definitiv festzulegende Gewässerraum sei nach Beur- teilung des ANU rund 80 m breit. Als gewässerbezogener Lebensraum gehöre die Aue in der Beurteilung des ANU weitgehend in den Gewässer- raum. Die G._____ fliesse hier aber auf der Gemeindegrenze zwischen X._____ und Y._____. Bei der Festlegung des Gewässerraum durch eine der beiden Gemeinden sei dieser grundsätzlich mittig festzulegen und ei- ne laterale Verschiebung des Gewässerraums Richtung Norden und in den Auenperimeter könne nur bei gleichzeitiger Festlegung des Gewäs- serraums durch beide Gemeinden erfolgen. Bei einem solchen koordinier- ten Vorgehen wäre es möglich, dass die Erschliessungsstrasse mit ge- ringfügigen Anpassungen ausserhalb des Gewässerraums zu liegen komme. Das fragliche Wegstück sei ein offizieller Wanderweg (Bergwanderweg). Dieser müsse möglicherweise gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 des Fuss- und

- 23 - Wanderweggesetzes (FWG) ersetzt werden. Ob dies notwendig sei, kön- ne das ANU jedoch vorläufig nicht beurteilen.

E. 12 Am 24. März 2014 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung. Massgebend seien nicht die Gefahrenkarten, sondern die Pläne der Grundordnung. Diese lägen bei den Akten (Beilagen 4-7 der Gemeinde). Die G1 entlang der G._____ folge nach diesen Plänen genau dem Verlauf der Erschliessungsstrasse (ZP und GGP, Beilage 5, vgl. auch die recht- lich nicht verbindliche Vergrösserung in Beilage 14; dort seien nur minime Abweichungen ersichtlich). Die Erschliessungsstrasse liege deshalb nicht in der G1. Die im Plan erkennbare Erschliessungsstrasse laufe im Bereich der NSZ aufgrund der massgeblichen Pläne entlang der Zonengrenze, wobei die Strasse durch die fette Linie der Zonenabgrenzung der NSZ teilweise verdeckt werde. Es entstehe aber der bestimmte Eindruck, Strasse und NSZ stiessen aneinander. Südlich der Strasse liege jedenfalls nach dem Plan kein Boden in der NSZ. Dies ergebe sich auch aus dem Gelände (Beilagen 15-20 der Gemeinde, Augenschein). Die NSZ sei durch eine allfällige Asphaltierung der Erschliessungsstrasse nicht verletzt. Das ANU übersehe wie die Beschwerdeführer, dass der Quartierplan eine Asphaltierung nicht vorschreibe. Gemäss Art. 20 Abs. 2 QPV werde die Strasse als Naturstrasse erstellt. Art. 20 Abs. 3 QPV sehe die Ausführung mit einem Hartbelag nur als Option vor. Die Asphaltierung setzte einen Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung und vor allem eine BAB- Bewilligung voraus. Im BAB-Verfahren könnten die Beschwerdeführer und das ANU ihre Rechte wahrnehmen. Hier werde die Frage nicht entschie- den, ob die Strasse überhaupt mit einem Hartbelag versehen werden sol- le. Der Quartierplan sage auch nichts über die rechtliche Zulässigkeit ei- ner allfälligen Asphaltierung aus. Die Frage müsste im Baubewilligungs-

- 24 - verfahren beurteilt und entschieden werden. Die Gemeinde könnte eine Asphaltierung auch auf Teilstücke beschränken. Art. 20 Abs. 3 QPV sei nur in den QP aufgenommen worden, um klarzu- stellen, dass die Kosten eines allfälligen Hartbelags durch die Gemeinde zu tragen wären und sich das Quartier nicht daran beteiligen müsste. Es sei nicht die Absicht gewesen, hier auch über die rechtliche Zulässigkeit einer Asphaltierung zu bestimmen. Die Erschliessung des Quartiers sei unabhängig vom Hartbelag gewährleistet. Eine Naturstrasse genüge dafür. Die Strasse werde seit langem nicht nur durch Quartierplanbeteiligte, sondern auch durch die Öffentlichkeit (Land- und Forstwirtschaft, Touris- mus) genutzt. Die Überführung des Bodens in das Eigentum der Gemein- de sei nur die Folge und nicht die Voraussetzung der Benützung. Die Ausführungen des ANU betreffend H._____ träfen zu. Auch die Ausführungen des ANU betreffend Gewässerraum seien zutref- fend. Das Projekt könne in BAB-Verfahren aufgrund der geltenden Be- stimmungen über die NSZ und die GZ sowie den Gewässerraum geprüft und allenfalls angepasst werden. Der Quartierplan müsse nicht angepasst werden. Zwar bestehe ein Wanderweg entlang der Erschliessungsstrasse, dieser sei aber im GEP nur unter den Hinweisen aufgeführt. Der QP D._____ sage dazu nichts aus. Ein allfälliger Ersatz des Wanderwegs müsste auf Stufe Grundordnung diskutiert und allenfalls bei einer Revision des GEP geregelt werden, falls die Gemeinde eine Asphaltierung in Erwägung zö- ge.

E. 13 Am 17. April 2014 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Hier werde erstmals eine RPG-konforme Quartierplanung erstellt. Der QP werde also neu erstellt. Es liege keine Erneuerung bestehender Anlagen gemäss Art. 33 Abs. 2 KRG vor. Es werde ein neuer Zustand geschaffen.

- 25 - Es sei nicht entscheidend, ob die Strasse schon vor 2005 im GEP festge- legt worden sei oder nicht. Der QP müsse vom im Urteilszeitpunkt an- wendbaren Recht beurteilt werden. Heute sei die Strasse nicht asphaltiert und weise keine Lochausbesserungen mittels Asphalt auf. Die Strasse genüge insbesondere bei ihren Parzellen 517 und 518 und bei den Par- zellen 519 und 520 den VSS-Normen nicht und die Erschliessung des ganzen Quartierplangebietes sei nicht möglich, insbesondere, wenn Hauptwohnungen erstellt würden. Das ANU habe zu Recht gesagt, in der NSZ wäre eine Asphaltierung nicht zulässig. Dies wäre keine Erneuerung einer bestehenden Anlage. Die Zuteilung zum H._____ habe immerhin zur Folge, dass der Gesetz- geber eine strikte Durchsetzung der bestehenden bisherigen Gesetzge- bung anstrebe und verfolge und dafür ein besonderes öffentliches Inter- esse bestehe. Es stimme nicht, dass der Gewässerraum nur 20 m betragen solle, er betrüge mindestens 35 m. Der definitive Gewässerschutzraum betrage gemäss ANU rund 80 m. Hier solle eine neue Anlage erstellt werden. Deswegen sei Art. 41c Abs. 1 GSchV anwendbar. Die Anlage sei neu, wegen der Neuerstellung der Quartierplanung, wel- che keine Revision sei. Weil neu die Strasse als Haupterschliessungstrasse für das Quartierplan- gebiet D._____ erstellt werde, finde mit oder ohne Asphaltierung eine Nutzungsänderung respektive Widmungsänderung statt. Es sei eine neue Anlage gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV. Es gebe keinen Bestandesschutz, weil künftig nur noch Hauptwohnungen erstellt werden könnten. Hier finde eine Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen statt. Anwendbar sei Art. 24 Abs. 1 und Art. 24a RPG. Hier gebe es massiv neue Auswirkun- gen auf Raum und Umwelt, die Standortgebundenheit sei nicht gegeben

- 26 - und öffentliche Interessen des H._____-Gebietes und der bisherigen Ge- setzgebung stünden einer solchen Umnutzung zu einer neuen Erschlies- sungsstrasse entgegen. Die neue Nutzung bringe wesentlich mehr Fahrten mit sich. Dadurch wer- de die NSZ beeinträchtigt. Der definitive Gewässerraum gemäss Art. 36a GSchG sei bereits heute bekannt und müsse angewendet werden. Das Interesse am Erhalt des bestehenden Wanderweges überwiege. Es stimme nicht, dass nur durch Übernahme durch die Gemeinde ein einwandfreier Unterhalt gewährleistet werden könne. Diese sei nicht nötig und auch nicht zulässig. Ein öffentliches Interesse an einer Öffentlichma- chung und an einem Umfunktionieren auf eine Erschliessungsfunktion sei nicht auszumachen. Der Quartierplan gehe klar von Zweitwohnungen aus, welche jetzt nicht mehr zulässig wären. Die Erschliessung genüge nicht, weil sie den VSS- Normen nicht entspreche. Der Quartierplan D._____ widerspreche auch der Gesetzesnovelle von RPG und RPV vom 1. Mai 2014.

E. 14 Am 19. Mai 2014 nahm das ANU noch einmal Stellung. Das ANU habe nicht geschrieben, dass die Strasse in der G1 liege. Weil heute Zonenpläne digital erstellt würden, gehe das ANU davon aus, der von der Regierung genehmigte ZP als Ausdruck der digitalen Daten wei- che bezüglich NSZ nicht von den digitalen GIS-Daten ab. Die Strasse füh- re nur rund 100 m durch den Auenperimeter bzw. die NSZ. Daher habe das ANU für den Fall einer Asphaltierung dort die Verlegung der Strasse auf ausserhalb der NSZ vorgeschlagen. Es stimme, dass der QP nichts über die rechtliche Zulässigkeit einer all- fälligen Asphaltierung aussage und die Gemeinde diese auch auf Teilstü- cke begrenzen könne, auf denen keine Konflikte mit den Anliegen des Naturschutzes bestünden.

- 27 - Weil die Strasse bereits seit vielen Jahren bestehe, gehe das ANU davon aus, dass sie unter die Bestandesgarantie nach Art. 41c Abs. 2 GSchV falle und nicht als neue Anlage nach Art. 41c Abs. 1 GSchV zu beurteilen sei. Die Beurteilung einer Zulässigkeit einer allfälligen Asphaltierung könne erst erfolgen, wenn ein konkretes Bauvorhaben vorliege.

E. 15 Am 19. September 2014 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem der Be- schwerdeführer A._____ persönlich in Begleitung seines Rechtsvertreters (RA lic. iur. Chr. Tillmann) anwesend war. Die Beschwerdegegnerin war durch den Gemeindepräsidenten, ein Mitglied des Gemeindevorstands sowie ihren Rechtsvertreter (RA Dr. iur. R. Metzger) vor Ort präsent. Wei- ter waren zwei Vertreterinnen des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) zu- gegen. Zudem nahmen noch insgesamt 11 betroffene Quartierplanbetei- ligte am Augenschein teil. Allen Anwesenden wurde dabei an sieben ver- schiedenen Standorten die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich zur Streitsache zu äussern. Von Seiten des Gerichtes wurden dabei noch insgesamt 28 Fotos über die vorhandenen Raum- und Erschliessungs- verhältnisse auf der bestehenden Weganlage und des dadurch berührten Auenwaldgebietes entlang der G._____ bis zu den Brückenköpfen im Be- reich der gegenüberliegenden Golfanlage erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Anlässlich der Begehung hielten die Beschwer- deführer u.a. fest, dass nach der Erstellung der neuen Brücke über die G._____ die rund 600 m lange Erschliessungsstrasse entlang der G._____ nicht mehr notwendig sei. Die Beschwerdegegnerin führte aus, die bestehende Strassenführung sei schon vor langer Zeit so gewählt worden und heute befänden sich nur noch ganz wenige Bäume jenseits des Wegs auf dem Feld. Von einer "Auenlandschaft" könne – wenn über- haupt – höchstens noch zwischen der G._____ und der bestehenden

- 28 - Strasse die Rede sein. Das ANU sagte dazu, dass es bei einer Gesamt- betrachtungsweise lediglich um ca. 100 m bei einer Strassenlänge von insgesamt ca. 600 m gehe, welche in der Naturschutzzone liege und so- mit gewisse Kompromisse vertretbar seien. Erforderlich sei aber eine Be- reinigung der Abgrenzung des Auenperimeters bzw. der Naturschutzzo- ne. Die Beschwerdeführer brachten zur neu geplanten G._____-brücke nahe der Golf F._____ weiter vor, dass wohl 95 % der zukünftig verkauf- ten und gebauten Wohnungen und Häuser im Quartierplangebiet über diese private Brücke erschlossen würden und somit der Ausbau der Na- turstrasse hinfällig würde. Eine doppelte Erschliessung wäre unverhält- nismässig. Die Bewilligung für die Brücke müsste allenfalls so ausgestal- tet sein, dass alle darüber fahren und gehen dürften, die im Quartierplan- gebiet Eigentum besässen. Quartierplangenosse K._____ hielt fest, dass dies heute für 11 Quartierplangenossen nicht der Fall sei. Die Beschwer- degegnerin entgegnete dem, dass die Zufahrt über die Brücke keine Ver- besserung für die Anwohner brächte, da auch hier alle 4 bis 5 Jahre Sa- nierungs- und Renovationsarbeiten anfielen. Die Beschwerdeführer ver- langten darauf die Einsicht in die Bewilligungsakten betreffend Brücken- bau. Der Instruktionsrichter sicherte zu, dass die Akten von der Gemeinde Y._____ ediert würden.

E. 16 Am 22. September 2014 forderte der Instruktionsrichter die Gemeinde Y._____ auf, die Bewilligung für die über die G._____ zu erstellende Brü- cke zwischen Golfclubhaus und F._____ in Y._____- zu edieren.

E. 17 Am 28. September 2014 edierte die Gemeinde Y._____ die verlangten Unterlagen mit folgendem Inhalt: Das entsprechende Baugesuch datiert vom 27. Oktober 2009. Bauherrin ist die Y._____ L._____ AG, Grundei- gentümerin von Parzelle 903 ist M._____, Grundeigentümer von Parzelle 503 ist N._____, Grundeigentümerin von Parzelle 626 die Bürgergemein-

- 29 - de Y._____, von Parzelle 502 die Gemeinde X._____. Bauobjekt ist die Brücke über die G._____ mit Strassenanschluss ausserhalb der Bauzone auf Parzellen 903, 503, 626 und 502. Es handelt sich um eine Holzkon- struktion mit Widerlagern aus Beton und Naturstein. Am 23. August 2010 erteilte das ARE dem Bauvorhaben die Bewilligung. Darin wurde darauf hingewiesen, die bereits erteilte Rodungsbewilligung werde separat eröffnet. Mit dem Brückenbau wurde innert verlängerter Frist gemäss Angaben der Bauherrschaft am 25. August 2014 begonnen.

E. 18 Am 10. Oktober 2014 verlangten die Beschwerdeführer noch Einsicht in das Augenscheinprotokoll, worauf ihnen die - auf Begehren des ANU - korrigierte Version des Augenscheinprotokolls am 13. November 2014 zugestellt wurde. In ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 hielten die Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde vom 12. Juni 2013 und den bereits dort gestellten Anträgen fest. Es sei erstellt, dass die Bauherrschaft der neuen G._____-brücke und der sieben neuen Mehrfamilienhäuser mit 1-2 Zimmerwohnungen faktisch und personell und damit bezüglich den wirtschaftlich berechtigten Aktio- nären identisch seien. Am Augenschein sei verschiedentlich von Quar- tierplangenossen gesagt worden, sie hätten ein Angebot erhalten, sich gegen einen Einkaufsbeitrag ein Zu- und Wegfahrrecht über die Brücke zu sichern. Daran ändere nichts, dass aus den Auflagen der Baubewilli- gung für den Brückenbau vom 23. August 2010 dieser Zusammenhang nicht hervorgehe. Die Bauherrschaft der Brücke sei nicht am Augenschein anwesend gewe- sen. Die Bauherrschaft habe in einem Fristerstreckungsgesuch vom 16. Juli 2013 für den Baubeginn der Brücke ausgeführt, diese bilde u.a. Bestand- teil eines Überbauungsprojekts in D._____ mit maximal sieben Häusern.

- 30 - Vom neuen Quartierplan D._____ sei auch das Überbauungsprojekt in D._____ und die Brücke über die G._____ betroffen. Der vom ARE bewilligte Situationsplan sehe vom nördlich bestehenden Fahrweg von der Kantonsstrasse her in dessen Verlängerung einen neu- en Fahrweg von 3 m Breite vor. Die Rodungsbewilligung sei erteilt wor- den. Die Brücke sehe gemäss Legende eine Fahrbahnbreite von 2.5 m und Bankette von je 30 cm vor. Sie könne mit Fahrzeugen, insbesondere Personenwagen, befahren werden. Die rund 100 m weiter unten befindli- che Holzbrücke werde abgebrochen und durch die neue Brücke ersetzt. Die Brücke sei für die Überbauung mit sieben Mehrfamilienhäusern er- stellt worden. Zudem könnten sich die wenigen Bewohner der bestehen- den Einfamilienhäuser die Zufahrtsberechtigung sichern. Folglich mache es Sinn, wenn auch die wenigen weiteren übrigen Grun- deigentümer in D._____ über diese Brücke verkehrten. Hier bestehe eine direkte Zu- und Wegfahrt zur Kantonsstrasse respektive umgekehrt. Die neuen Wohnungen seien als Zweitwohnungen ausgelegt. Der Ver- kehr über die Brücke werde sich sehr in Grenzen halten. Es brauche die beabsichtigte Erschliessungsstrasse nicht. Einmal abgesehen von den Revisions- und Widerrufsgründen erlaube es das Verwaltungsgericht, auf einen Quartierplan zurückzukommen, wenn dieser nicht mehr den Vor- stellungen oder raumplanerischen Begebenheiten entspreche oder sich die Umstände verändert hätten. Gleich zu behandeln seien Fälle, in de- nen ein Quartierplan gar nicht mehr nötig oder seines Zwecks entleert sei oder nicht mehr den heutigen Vorstellungen entspreche. Da es sich beim Quartierplan um einen Nutzungsplan handle, müsse eine Überprüfung bzw. Anpassung schon aufgrund von Art. 21 RPG zulässig sein. Der Quartierplan D._____ sei mit schwerwiegenden planerischen Mängeln behaftet. Eine über eine längere Strecke führende Erschliessung ausser- halb der Bauzonen für eine Bauzone sei eine schwerwiegende Verletzung des Grundsatzes der haushälterischen Bodennutzung und der Trennung

- 31 - von Bau- und Nichtbaugebiet und daher unzulässig. Dies könne auch nicht mit einer Quartierplanung verkappt werden. Die neue G._____- brücke genüge für die Verkehrserschliessung des Gebietes D._____, den angefochtenen Quartierplan brauche es nicht. Es werde eine detaillierte Übersicht der angefallenen Leistungen und Ausgaben eingereicht.

E. 19 Am 1. Dezember 2014 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung. Die Wohnzone D._____ bestehe seit 1974/1976, als das Gebiet einge- zont worden sei. Die Wohnzone umfasse eine Fläche von insgesamt 41'208 m² mit einer möglichen BGF von 12'176 m². Die Erschliessung der Wohnzone erfolgte gemäss GEP vom 20. Februar 2007 ab Kantonsstras- se über den Hof D._____ bis zur Wohnzone D._____. Die im GEP festge- legte Linienführung folge dabei durchwegs dem Trassee der seit Jahren bestehenden Strasse und diene auch der Land- und Forstwirtschaft sowie touristischen Zwecken. Es sei eine Anlage der Groberschliessung. Der Quartierplan sei ein Folgeplan und regle im Rahmen der Grundord- nung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen entweder mit Fol- geplanung oder von weiteren Bauzonen im Detail. Es könne hier nicht einfach ein neuer Quartierplan erstellt und eine Erschliessung von Y._____ aus über die neue Brücke festgelegt werden. Dafür wäre eine Änderung der Grundordnung beider Gemeinden nötig, wozu aber kein Anlass bestehe. Die Erschliessung der Bauzone über die herkömmliche Erschliessungsstrasse liege im allgemeinen Interesse der Beschwerde- gegnerin. Dieses öffentliche Interesse werde durch den von der Be- schwerdegegnerin beschlossenen GEP dokumentiert. Daran ändere die einzig den Interessen des Golfplatzes Y._____ dienende befahrbare Brü- cke über die G._____ nichts. Der Bau einer privaten Brücke führe nicht zu erheblich geänderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG,

- 32 - welche eine Überprüfung und Anpassung der Grundordnungen beider Gemeinden erforderten. Die Erschliessungsstrasse gemäss GEP gewährleiste die hinreichende Erschliessung der Bauzone D._____ und der übrigen Nutzungszonen im Gebiet. Bei einer Erschliessung von Y._____ aus über eine private Brü- cke handle es sich nicht um eine valable Alternative. Die Brücke weise ei- ne Fahrbahnbreite von 2.5 m auf und sei für eine Belastung bis 2.5 t aus- gelegt. Auch die Kurvenradien von der Brücke auf die D._____-erstrasse entsprächen nicht den Radien für eine Erschliessungsstrasse. Sie seien viel zu eng. Die Brücke möge für Personenwagen knapp befahrbar sein, nicht aber für Lastwagen. Die Brücke könne keine rechtsgenügliche Er- schliessung für eine Bauzone von über 40'000 m² sein. Die Erschliessung der Bauzone und der übrigen Nutzungszonen in D._____ erfordere eine lastwagentaugliche Strasse. Nicht nur die Brücke sei privat, sondern auch die Zufahrten auf beiden Seiten der G._____. Brücke und Zufahrtswege könnten deshalb nicht von allen benützt werden und fielen auch deswe- gen als Erschliessung von D._____ ausser Betracht. Eine brauchbare Er- schliessung von D._____ von Y._____ aus setzte nicht nur formell eine Änderung der Grundordnungen beider Gemeinden, sondern auch materi- ell eine wesentlich grössere Dimensionierung der Brücke und einen ent- sprechenden Ausbau der Zufahrten auf beiden Seiten der G._____ vor- aus. Zudem müssten die Anlagen, um allgemein benützt werden zu kön- nen, in das Eigentum der Gemeinden übergeführt werden, was das Ein- verständnis der Golfplatzbetreiber voraussetzte, welches nach Wissen der Beschwerdegegnerin nicht vorhanden sei. Eine Erschliessung von D._____ von Y._____ aus hätte schliesslich für die Beschwerdegegnerin unabsehbare Kosten zur Folge, welche zu einem grossen Teil den Quar- tierplanbeteiligten überbunden werden müssten. Eine solche Erschlies- sung liege weder im öffentlichen Interesse der Beschwerdegegnerin und wohl auch nicht im Interesse der übrigen Quartierplanbeteiligten, welche

- 33 - mit wesentlich höheren Erschliessungsbeiträgen zu rechnen hätten. Eine Erschliessung von Y._____ aus führte auch nicht zu einer haushälteri- scheren Bodennutzung. Weil die bestehende Erschliessungsstrasse D._____ wegen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Gebietes nicht zurückgebaut werden könne, führe eine Erschliessung von Y._____ aus offensichtlich zu zusätzlichen Infrastrukturanlagen. Eine haushälteri- sche Erschliessung spreche daher klar für die von der Beschwerdegegne- rin im Rahmen der Grundordnung festgelegte Erschliessung von D._____ über die bestehende Strasse und nicht für eine neue Erschliessung von Y._____ aus. Dem revidierten Quartierplan fehle es deshalb nicht an ei- nem öffentlichen Interesse, im Gegenteil: Es bestehe ein öffentliches In- teresse am Abschluss der am 7. Februar 2011 vom Gemeindevorstand rechtskräftig eingeleiteten Revision des bestehenden Quartierplans. Sie ersuche um Abweisung der Beschwerde.

E. 20 Ebenfalls am 1. Dezember 2014 nahm die C._____ AG (Beigeladene) Stellung. Die Erschliessung von D._____ sei im rechtskräftig bewilligten GEP fest- gelegt und bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Quartierplanverfah- rens. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer, die Erschliessung entgegen dem GEP über die neue Brücke zu gestalten, sei deshalb nicht weiter einzutreten. Die Brücke befinde sich im Privateigentum, ebenso die Zufahrt zur Brücke von der Seite von Y._____ her. Eine Erschliessung für den öffentlichen Verkehr sei deshalb ausgeschlossen. Zudem bedürfte es Plananpassungen in der Gemeinde Y._____, welche ebenfalls nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bildeten. Die neue Brücke über die G._____ weise lediglich eine Breite von 3 m auf und lasse eine Maximallast von 3.5 t zu. Ein Kreuzen mit Fahrzeugen sei weder auf der Brücke noch bei der Zufahrt zur Brücke möglich, weswegen diese in verkehrstechnischer Hinsicht für eine Erschliessung ungeeignet

- 34 - sei. Die Brücke werde vor allem wegen des Golfplatzes erstellt, um eine direkte Verbindung zwischen Clubhaus und F._____ herzustellen. Sie werde vor allem von Fussgängern benützt. Die Öffnung für den öffentli- chen Verkehr wäre aus Sicherheitsüberlegungen verantwortungslos. Es sei vorgesehen, gewissen Anwohnern die Benützung der Brücke mit einem Fahrzeug zu gestatten. Dies habe aber in ausgewähltem Umfang unter Berücksichtigung der Nutzung durch den Golfplatz zu erfolgen. Er- gäben sich Schwierigkeiten, könne die Golfplatzbetreiberin den Verkehr einschränken. Dies sei von enormer Wichtigkeit. Bei einer Erschliessung von D._____ über die neue Brücke entstünde ein verkehrstechnisches Chaos. Die Zufahrt zur Brücke von der Seite von Y._____ her sei eine neuralgi- sche Stelle, die über den Parkplatz des Golfplatzes und des Bäderbe- triebs in Y._____ führe. Hier befänden sich häufig ältere Personen und Kinder, weswegen auch die Zufahrt zur Brücke aus Sicherheitsüberle- gungen nicht geeignet für eine Erschliessung sei. Zudem befinde sich bei der Zufahrt zur Brücke eine Postautohaltestelle mit Wendeplatz. Die Durchführung des öffentlichen Verkehrs über dieses Gebiet führte unwei- gerlich zu Unfällen. Sie beantrage die Abweisung der von den Beschwer- deführern gestellten Anträge. Einer E-Mail des Architekten vom 20. November 2014 an die C._____ AG, welche deren Schreiben an das Gericht beilag, ist zu entnehmen, dass die neue Brücke für eine Belastung von 3.5 t vorgesehen und die Breite der Fahrbahn mit 3.02 m geplant sei. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 35 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Genehmigungsbeschluss vom 13. Mai 2013 betreffend Quartierplanung D._____, worin die Beschwerdegegnerin allen Quartierplangenossen die auf Einsprache hin vorgenommene Änderung des Quartierplans - bezüglich der Lage der Ausstellplätze entlang der Er- schliessungsstrasse D._____ - mitteilte und im Übrigen den genannten Quartierplan in der Fassung gemäss zweiter öffentlicher Auflage vom 8. April 2013 bestätigte. Damit konnten sich die beiden Beschwerdeführer (Miteigentümer je zur Hälfte der Parzellen 517 und 518 im Quartierplan- gebiet) nicht einverstanden erklären, weshalb sie sich dagegen am 12. Juni 2013 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr setzten und diesbezüglich verschiedene Anträge (Hauptantrag Ziff. 1; Eventualanträge Ziff. 2.a-c; Subeventualantrag Ziff.

3) betreffend Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Genehmi- gungsbeschlusses vom 13. Mai 2013 stellten. Die Beschwerdeführer wehrten sich dabei im Wesentlichen nicht gegen die Quartierplanrevision an sich, sondern sie verlangten lediglich, dass die Erschliessungsstrasse und die Quartierstrassen bei den bisherigen Grundeigentümern verblei- ben und die Erschliessungsstrasse als Naturstrasse erhalten bleiben soll- ten. Streitgegenstand bildet demnach (materiell) die Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit der mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte Über- führung dieser Strasseninfrastrukturanlagen ins Eigentum der Beschwer- degegnerin samt unveränderter Beibehaltung der Erschliessungsstrasse als Naturstrasse. In formeller Hinsicht sind zunächst aber die konkret ge- stellten Anträge zu würdigen.

2. a) Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 12. Juni 2013 im Einzel- nen folgende Anträge gestellt:

- 36 -

1. Es sei auf die in Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 sowie Art. 20 QPV vorgese- hene Abtretung und Überführung von Land ins Eigentum der politi- schen Gemeinde X._____ zur Erstellung der Erschliessungsstrasse zu verzichten und die Strasse im bisherigen Zustand sowie mit den bishe- rigen Eigentums- und Dienstbarkeitsverhältnissen zu belassen.

2. Eventualiter sei:

a) auf die Abtretung und Überführung der Restflächen der Parzellen 517 und 518 zwischen der geplanten Erschliessungsstrasse sowie der G._____ ins Eigentum der politischen Gemeinde X._____ zu verzichten;

b) Art. 20 Abs. 3 QPV sei zu streichen und Art. 20 Abs. 2 QPV derart zu ergänzen, dass die Strasse als Naturstrasse erhalten bleibe und insbesondere nicht asphaltiert werde;

c) Art. 20 Abs. 5 QPV sei derart abzuändern, dass das Befahren der Erschliessungstrasse mit motorisierten Fahrzeugen für Nichtanlie- ger ausdrücklich verboten sei.

3. Subeventualiter sei der Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 8. April 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Neufestsetzung gemäss den vorangehenden Ziffern an den Gemein- devorstand X._____ zurückzuweisen. b) Im Hauptantrag (Ziff. 1) wird also zunächst die Streichung von Art. 5 Abs. 2 QPV verlangt, welcher den Landerwerb für die Erschliessungstrasse von den neuen Parzellen 542/800 beim Hof D._____ bis zur Westgrenze des gleichnamigen Quartierplangebiets (Parzelle neu 705) und die quar- tierinterne Erschliessung (Parzelle neu 805) vorsieht. Demgegenüber wird nicht beanstandet, dass der in Art. 5 Abs. 1 QPV geregelte Landerwerb – also im konkreten Fall der benötigte Boden für die gesamte Quartierer- schliessung inklusive Trafostation und Pumpwerk – von den ins Quartier- planverfahren involvierten Parzellen abgezogen und ins Eigentum der Beschwerdegegnerin überführt wird. In diesem Punkt ergibt sich ein for- meller Widerspruch, weil Art. 5 Abs. 1 QPV und nicht dessen Abs. 2 die Rechtsgrundlage für den Landerwerb bildet. Die Art. 5 Abs. 2 QPV und Art. 6 QPV regeln einzig, wie der Landerwerb verfahrensrechtlich vor sich

- 37 - gehen soll. Die Beschwerdeführer hätten deshalb formell korrekt auch die Streichung von Art. 5 Abs. 1 QPV beantragen müssen, was sie jedoch un- terlassen haben. Der zur Streichung beantragte Art. 20 QPV regelt nicht die Landabtretung und Überführung der fraglichen (Strassen-) Parzellen ins Eigentum der Beschwerdegegnerin. Mit dem erwähnten Streichungs- antrag kann folglich nur gemeint sein, dass die Strasse im bisherigen Zu- stand verbleiben soll. Bei dieser Antragsinterpretation würde sich dafür dann aber die Streichung von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 QPV als nutzlos erweisen. c) Zu den Eventualanträgen (Ziff. 2.a-c) drängt sich noch folgende Vorbe- merkung auf: Art. 5 Abs. 1 QPV bildet – wie oben in E.2b) erwähnt – die Rechtsgrundlage für den Abzug des für die gesamte Quartiererschlies- sung benötigten Bodens von den ins Planverfahren involvierten Parzellen und die Überführung desselben ins Eigentum der Beschwerdegegnerin. Dabei nicht erwähnt sind – nicht nachvollziehbar – die nicht unmittelbar der Erschliessung dienenden Restflächen entlang der G._____, welche ja ebenfalls abgezogen und ins Eigentum der Beschwerdegegnerin über- führt werden sollen. Diese Flächen sind bloss in Art. 5 Abs. 2 QPV er- wähnt. Dennoch ist vorliegend – in Kombination mit dem Landerwerb gemäss Plan 1:1000 vom 16. Oktober 2012 – davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin diese Restflächen erwerben will und dazu auch über einen genügenden Rechtstitel verfügt. Präzise betrachtet, stellt der Eventualantrag in Ziff. 2.a) gar keine Alternative dar, weil er im Vergleich zum Hauptantrag in Ziff. 1 gar nicht ein Minus, sondern ein Plus fordert; indem dort nämlich zusätzlich noch ein Verzicht auf die Überführung der Restflächen von den zwei Parzellen 517 und 518 ins Eigentum der Be- schwerdegegnerin verlangt wird. Beim Eventualantrag in Ziff. 2.b) wird sodann die Streichung von Art. 20 Abs. 3 QPV beantragt, wonach die Be- schwerdegegnerin befugt sein soll, die Erschliessungsstrasse bei ausge-

- 38 - wiesenem Bedarf auf eigene Kosten mit einem Hartbelag zu versehen. Ferner wird in Ziff. 2.b) noch die Ergänzung von Art. 20 Abs. 2 QPV bean- tragt, wobei dem Gericht nicht klar geworden ist, wie diese Ergänzung konkret aussehen sollte. Ziel der Beschwerdeführer ist es offensichtlich, dass die Erschliessungsstrasse als Naturstrasse erhalten bleibt. Dies ist in Art. 20 Abs. 2 QPV aber genauso vorgesehen, weshalb dieser Antrag keinen Sinn macht. Auf den Ergänzungsantrag betreffend Art. 20 Abs. 2 QPV ist deshalb nicht einzutreten. d) Im Subeventualantrag (Ziff. 3) forderten die Beschwerdeführer formell die Aufhebung des angefochtenen Einsprache- und Genehmigungsentschei- des und die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung. Materiell hält sich dieser Subeventualantrag aber im Rahmen der zuvor bereits gestellten Haupt- und Eventualanträge, weil er die Beschwerdegegnerin damit dazu verpflichten will, „im Sinne der vorangehenden Ziffern (1 und 2)“ – also ebenfalls genau im Sinne von Haupt- und Eventualantrag zu entscheiden.

3. a) Materiell beanstanden die Beschwerdeführer somit sinngemäss die Über- führung der Erschliessungsstrasse, der nicht unmittelbar der Erschlies- sung dienenden Restflächen entlang der G._____ auf den Parzellen 517 und 518 sowie der quartierinternen Erschliessung (neue Parzellen 804 und 805) ins Eigentum der Beschwerdegegnerin. Zusätzlich wird die Be- lassung der Erschliessungsstrasse als Naturstrasse, insbesondere der Verzicht auf die Asphaltierung der Erschliessungsstrasse, gefordert. In Bezug auf die Ausführung der Quartierstrasse (Parzelle 805) wird dage- gen diesbezüglich nichts beantragt. Die Beschwerdeführer wehren sich folglich – wie bereits einleitend in E.1 am Schluss festgehalten – nicht ge- gen die Quartierplanrevision als solche, sondern nur gegen deren konkre- te Ausgestaltung betreffend Eigentumswechsel (Überführung der Stras-

- 39 - seninfrastruktur ins Eigentum der Beschwerdegegnerin) sowie betreffend Wahl des Strassenbelags (Belassung Naturstrasse). Diese Feststellung bedeutet aber, dass sich die Beschwerdeführer auch nicht gegen die In- standstellung und den Unterhalt der Erschliessungsstrasse wehren, so- lange die bisherigen Eigentums- und Belagsverhältnisse unverändert bleiben; andernfalls die Beschwerdeführer auch noch die Streichung von Art. 20 Abs. 2 QPV hätten verlangen müssen. b) Gemäss Art. 51 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) regelt der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail (Abs. 1 Satz 1). Der Quartierplan besteht aus den Quartierplanbestimmungen (= Quartierplan- vorschriften [QPV]) und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan (Abs. 2). Laut den vorliegend mass- gebenden Quartierplanvorschriften (QPV) vom 24. September 2012/4. März 2013 wird zur Finanzierung von Verkehrsanlagen (Ziff. 5/5.1 S. 18) betreffend Erschliessungsstrasse(n) in Art. 32 QPV bestimmt: Die Kosten für die Sanierung und künftige Erneuerungen der Erschliessungsstrasse gehen, soweit und solange die Strasse als Naturstrasse beibehalten wird, grundsätzlich zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde leistet an diese Kosten einen Beitrag aus öffentlicher Interessenz von 50 %. Mit der Leistung dieses Beitrags aus öffentlicher Interessenz gilt die allge- meine Mitbenutzung der Strasse durch Dritte (Landwirtschaft, Forstwirt- schaft, Allgemeinheit) als abgegolten (Abs. 1). Wird die Erschliessungs- strasse von der Gemeinde mit einem Hartbelag versehen, gehen alle da- mit verbundenen Auslagen vollumfänglich zulasten der Gemeinde (Abs. 2). Die Kosten für den Unterhalt der Erschliessungsstrasse gehen zulas- ten der Gemeinde. Diese trägt auch die Kosten des Winterdienstes (Abs. 4). In Bezug auf die Quartierstrassen wird in Art. 33 QPV festgehalten:

- 40 - Die Kosten für die Sanierung und künftige Erneuerungen der Quartier- strassen samt Stichstrassen und Bankette gehen vollumfänglich zulasten der Quartierplanbeteiligten mit Grundstücken innerhalb der Wohnzone D._____. Dies gilt auch für den Fall, dass die Quartierstrassen gemäss Beschluss der Quartierplanbeteiligten (Art. 21 Abs. 3 QPV) mit einem Hartbelag versehen werden sollten (Abs. 1). Die Kosten für den Unterhalt der Quartierstrassen einschliesslich Stichstrassen gehen zulasten der Gemeinde. Diese trägt auch die Kosten des Winterdienstes (Abs.3). Im Lichte dieser Vorgaben gilt es hier auch die strittige Frage nach der Über- führungen des Bodens (für die Strassenparzellen im Plangebiet) ins Ei- gentum der Beschwerdegegnerin zu klären und zu beantworten. Nach Auffassung des Gerichts ist die Übertragung des Eigentums an der Er- schliessungsstrasse, den Restflächen zwischen Erschliessungsstrasse und G._____ (neue Parzelle 804) sowie den Quartierstrassen (neu Par- zelle 805) sachlich gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin übernimmt aus öffentlicher Interessenz 50 % der Installationskosten der Erschlies- sungsstrasse laut Art. 32 Abs. 1 QPV. Ferner übernimmt sie den zukünfti- gen Unterhalt der Erschliessungsstrasse gemäss Art. 32 Abs. 4 QPV. Sie würde laut Art. 32 Abs. 2 QPV auch den Hartbelag auf der Erschlies- sungsstrasse voll finanzieren. Was alsdann die Quartierstrassen (Parzelle

805) betrifft, gehen zwar die Kosten für die jetzige Sanierung und künftige Erneuerungen (also Ausbauten) und folglich auch für einen allfälligen Hartbelag nach Art. 33 Abs. 1 QPV zulasten der Quartierplanbeteiligten. Indessen trägt die Beschwerdegegnerin nach Art. 33 Abs. 3 QPV zukünf- tig die Kosten für den Unterhalt der Quartierstrassen und des Winter- dienstes. Wie die Beschwerdegegnerin dazu richtig ausführt, ist es im Kanton Graubünden Praxis und sachlich gerechtfertigt, bei einer solchen Konstellation – in welcher das Gemeinwesen die Unterhaltskosten für Er- schliessungsanlagen vollumfänglich selber trägt – diese strassenmässi- gen Infrastrukturanlagen auch in ihr Eigentum überführen zu dürfen. Ent-

- 41 - gegen anderslautender Sachdarstellung werden die Beschwerdeführer und die anderen Quartierplanbeteiligten dadurch nur minimal berührt. Die bauliche Ausnützung ihrer Grundstücke bleibt ihnen vollumfänglich erhal- ten (vgl. Anhang 1 zu den QPV, Bestandestabelle). Die Erschliessungs- strasse und die Quartierstrasse verlaufen jeweils entlang oder auf den Bauparzellengrenzen, womit der Landverlust für die Quartierplanbeteilig- ten möglichst tief gehalten wird. Ausser den Beschwerdeführern hat sich denn auch niemand im Quartierplangebiet beim Verwaltungsgericht über die vorgesehenen Landabzüge beschwert. Kommt hinzu, dass das Tras- see der Erschliessungsstrasse vorbestehend ist und von den bisherigen Eigentümern realistischerweise nicht anders als gerade als Strasse ge- nutzt werden kann. Was die nicht direkt der Erschliessung dienenden Flächen zwischen Erschliessungsstrasse und G._____ betrifft, beantrag- ten die Beschwerdeführer lediglich, dass der bisher zu den Parzellen 517 und 518 gehörende Teil bei diesen belassen werde; für den Rest stellten sie indes keinen Antrag. Der Erwerb dieser Fläche ist aber sicherlich sachlich gerechtfertigt. Er liegt zudem im öffentlichen Interesse (Natur- schutz, allfällige Bewuhrung, wofür die Beschwerdegegnerin zuständig ist). Im Übrigen würde es keinen Sinn ergeben, nur die Flächen auf den Parzellen 517 und 518 (als einzige) von der Überführung ins Gemeinde- eigentum auszunehmen. In dieser Beziehung erweist sich die Beschwer- de demnach als unbegründet. 4. Die Beschwerdeführer haben insbesondere anlässlich des gerichtlichen Augenscheines vom 19. September 2014 mit Nachdruck darauf insistiert, dass die angefochtene Quartierplanung durch den Bau der neuen Brücke über die G._____ zwischen dem Golfclubhaus und der F._____ in Y._____- hinfällig geworden sei, weil damit für alle betroffenen Grundei- gentümer im Quartierplangebiet bereits eine hinreichende Erschliessung nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

- 42 - sichergestellt werden könne (vgl. dazu hiervor im Sachverhalt Ziff. 16-20). Dieser Einschätzung kann sich das Gericht nicht anschliessen, weil die genannte Brücke über die G._____ aus verschiedenen Gründen als Er- schliessung für das Quartierplangebiet D._____ ungeeignet ist. Zunächst ist dazu von Bedeutung, dass die Zufahrten zur Brücke über private Grundstücke führen. Auch die geplante Brücke selbst ist privat, was eine Benützung durch die Öffentlichkeit grundsätzlich ausschliesst. Eine Be- rechtigung für die Öffentlichkeit und auch der Quartierplangenossen D._____ besteht – abgesehen von der Überbauung C._____ AG (Beige- ladene) – nicht. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sollte über diese (private) Brücke das gesamte Quartierplangebiet D._____ erschlossen werden. Das betreffende Plangebiet umfasst über 40‘000 m2 Bauland mit einer möglichen Bruttogeschossfläche (BGF) von 12‘176 m2. Im Quar- tierplangebiet können folglich z.B. total 120 Wohneinheiten (inkl. bereits erstellter Wohngebäude) mit einer BGF von 100 m2 oder 174 Wohneinhei- ten mit einer BGF von 70 m2 realisiert werden. Zu jeder Wohneinheit gehört mindestens ein Auto. Das dadurch bewirkte Verkehrsaufkommen (die forst- und landwirtschaftliche Nutzung ausgenommen) ist durch ein Brückenbauwerk dieser Grösse ohne genügend dimensionierte An- schlussbauten nicht zu bewältigen, was insbesondere für die X._____er Seite wegen der dort zu engen Kurvenradien bezüglich Einmündung in die D._____erstrasse gilt. Ein Vergleich zeigt: Die jetzt vorgesehenen Mehrfamilienhäuser C, E und G weisen zusammen 15 Wohnungen re- spektive eine Wohnfläche von ca. 525 m2 auf. Würden die beabsichtigten sieben Mehrfamilienhäuser alle in ähnlicher Dimension wie die Häuser C, E und G gebaut, würden sie approximativ höchstens ca. 1‘250 bis 1‘300 m2 Wohnfläche beanspruchen, was lediglich rund 10 % der in D._____ möglichen BGF darstellt. Es ist also sicherlich nicht so, dass in Zukunft 95 % der Quartierbewohner über die neue Brücke fahren werden, wie dies die Beschwerdeführer am Augenschein vermutet haben (vgl. Protokoll

- 43 - Augenschein S. 5). Hinzu kommt, dass die betreffende Brücke nicht im GEP D._____/O._____ 1:1000 vom 23. August 2005/20. Februar 2007 fi- guriert. Eine Benützung der Brücke durch die Öffentlichkeit müsste folg- lich mittels einer Änderung der Grundordnung (GEP) in der Gemeinde X._____ und in der Gemeinde Y._____ festgelegt werden. Dies ist vorlie- gend nicht beabsichtigt, da das Quartierplangebiet D._____ bereits rechtsgenüglich erschlossen ist. Umgekehrt ist das öffentliche Interesse an der bestehenden Erschliessung durch den GEP der Beschwerdegeg- nerin schon dokumentiert. Daran ändert die weitgehend den Interessen des Golfplatzes Y._____ dienende befahrbare Brücke über die G._____ nichts. Der Bau dieser privaten Brücke führt nicht zu erheblich veränder- ten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG (vgl. dazu nachfol- gend ausführlich E.5a), die eine Überprüfung und Anpassung der Grund- ordnung der Gemeinde X._____ und Y._____ erfordern würden. Die ge- plante Brücke ist als Erschliessung für die Öffentlichkeit oder auch nur für das Quartierplangebiet D._____ nicht gross genug dimensioniert. Zwar führt der Architekt in seinem E-Mail vom 20. November 2014 aus, die Brücke sei für eine Belastung von 3.5 t vorgesehen und die Breite der Fahrbahn betrage 3.02 m. Bewilligt wurde aber, was auf den Baugesuch- plänen vermerkt ist, nämlich eine Fahrbahnbreite auf der Brücke von 2.5 m (zzgl. zweier Bankette von je 30 cm Breite) und eine maximale Belas- tung von 2.5 t, was ein Befahren der baurechtlich genehmigten Brücke mit Lastwagen auf keinen Fall erlaubt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die neue G._____brücke daher für das Quartier D._____ nur von geringer Bedeutung ist. Als Erschliessungsanlage kommt sie nicht in Betracht. Ein Verstoss gegen das Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens im Sinne von Art. 1 RPG ist ebenfalls nicht auszumachen, würde durch eine Erschliessung über die neue G._____brücke das bestehende Verkehrs- und Erschliessungsregime doch nicht einfach wegfallen, da dieses nicht zurückgebaut werden kann. Die bereits vorhandene Erschliessung dient

- 44 - nämlich auch touristischen, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken und ist deshalb nach wie vor unverzichtbar.

5. a) Zu entscheiden bleibt damit immer noch der Einwand, ob die Beschwer- deführer einen Anspruch auf eine vorherige Anpassung der Grundord- nung im Rahmen der hier zur Diskussion gestellten Quartierplanung samt Revision gehabt hätten. Nach Art. 21 Abs. 2 RPG kann der Grundei- gentümer die Überprüfung und gegebenenfalls die Anpassung der Nut- zungsordnung an veränderte Verhältnisse verlangen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges (tatsächliches oder rechtliches) Interesse daran hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die geltende Zonenplanung ihn in der Nutzung seines Grundstücks einschränkt und kein genügendes öffentli- ches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Eigentumsbeschrän- kung besteht (BGE 127 I 105 E.6b, 120 Ia 232 E.2c, 106 Ia 387 E.3c). Ei- ne Anpassung der Nutzungsordnung kann aber auch in Bezug auf be- nachbarte Grundstücke verlangt werden, deren Überbauung die Nutzung der eigenen Liegenschaft rechtlich oder tatsächlich beeinträchtigen könn- te (BGE 120 Ia 233 E.2d). Dagegen steht Personen, die nur ein allgemei- nes Interesse an der Anpassung der Nutzungsordnung geltend machen, ohne Bezug zur eigenen Grundstücksnutzung, von Bundesrechts wegen kein Initiativrecht zu (BGE 120 Ia 234 E.2d u. 2f; BERNHARD WALDMANN/ PETER HÄNNI, Handkommentar RPG, N 23 zu Art. 21 S. 515). Nach höch- strichterlicher Rechtsprechung kann das kantonale Recht eine weiterge- hende Antragsbefugnis vorsehen, sofern damit der bundesrechtliche Grundsatz der Planbeständigkeit nicht in Frage gestellt wird (BGE 120 Ia 230 E.2a). Im Kanton Graubünden ist dies nicht der Fall: Art. 47 Abs. 2 KRG sieht vor, dass der Gemeindevorstand über Anträge von Grundei- gentümern oder Grundeigentümerinnen über die Einleitung eines Orts- planungsverfahrens entscheidet. Mit dieser Regelung wollte der Gesetz- geber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung tragen, wo-

- 45 - nach der Grundeigentümer unter gewissen Bedingungen gestützt auf Art.

E. 21 Abs. 2 KRG einen Anspruch formeller Natur auf Überprüfung der be- stehenden Nutzungsplanung erheben kann; namentlich dann, wenn die geltende Planung schon älter ist und sich die Verhältnisse seit Erlass der Planung erheblich geändert haben (vgl. Departement für Volkswirtschaft und Soziales des Kantons Graubünden, Arbeitshilfe zum KRG und zur KRVO vom 1. Dezember 2010, S. 49 f.; vgl. dazu speziell Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.2 und 2.1). Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG werden in Bezug auf die Änderung von Nut- zungsplänen zwei Stufen unterschieden: In einem ersten Schritt wird ge- prüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nut- zungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung (PETER KARLEN, Stabilität und Wandel in der Zonenplanung, PBG aktuell 4/1994 S. 8 ff.). Ob eine Plananpassung (zweite Stufe) aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beur- teilt sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer Interessenabwä- gung. Dabei ist auf der einen Seite die Notwendigkeit einer gewissen Sta- bilität nutzungsplanerischer Festlegungen zu beachten, auf der anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupas- sen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplanes, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisie- rung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 132 II 413 E.4.2, 128 I 198 E.4.2, KARLEN a.a.O. S. 11 ff.). Im Rahmen der ersten Stufe sind geringere Anforderungen zu stellen: Eine Überprüfung der Grund- ordnung ist bereits geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfest- setzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massge- benden Gesichtspunkte betrifft und erheblich ist (BGE 123 I 182 E.3a). Die Erheblichkeit ist auf dieser Stufe schon zu bejahen, falls eine Anpas-

- 46 - sung der Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die ent- gegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es die Aufgabe der Gemeinde, die gebotene Interessenabwägung vorzu- nehmen und zu entscheiden, ob und inwiefern eine Anpassung der Zo- nenplanung notwendig erscheint (vgl. Urteil BGer 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.3, 3.1 und 3.2). b) Die Beschwerdeführer sind konkret der Meinung, die durchgeführte Quar- tierplanung sei nicht zulässig, bevor eine Überprüfung der Zonenordnung gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG stattgefunden habe. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführer jeweils Miteigentümer zweier Grundstücke (Parzellen 517/518) im Quartierplangebiet sind, für welches unter anderem die ver- kehrsmässige Erschliessung instand gestellt werden soll. Sie befürchten dabei aber, dass die Instandstellung inklusive Öffentlichmachung dieser Verkehrserschliessung und die dadurch ermöglichte Überbauung der noch nicht überbauten Grundstücke Mehrverkehr generiere und deshalb die bestehende Erschliessung nicht mehr genüge. Die Beschwerdeführer verkennen dabei aber bezüglich der bisherigen Strasse, welche u.a. auch das hier interessierende Quartierplangebiet erschliesst, dass die neu ge- plante Strassenverbindung gegenüber der schon jetzt bestehenden Strasse gar nicht erweitert wird, auch wenn drei neue Ausstellplätze vor- gesehen sind. Überdies ist auch kein Mehrverkehr als der bisherige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungs- und Transitverkehr zu erwarten.

Dispositiv
  1. a) Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 13. Mai 2013 betreffend Quartierplanung ist demzufolge in jeder Beziehung rechtens und vertret- bar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobe- - 51 - nen Beschwerde vom 12. Juni 2013 führt, soweit darauf eingetreten wer- den kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich den Beschwerdeführern – solidarisch haftend für das Ganze – aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschä- digung steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 2'532.-- zusammen Fr. 6'532.-- gehen je zur Hälfte zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 159

5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Vizepräsidentin Moser, Gross als Aktuar URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christopher Tillmann, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Metzger, Beschwerdegegnerin und C._____ AG, Beigeladene betreffend Quartierplan "D._____"

- 2 - 1. Am 13. Mai 1986 erliess der Gemeindevorstand X._____ über das in der Wohnzone 2 gelegene Gebiet D._____ den Quartierplan D._____. In der Folge wurden die geplanten Infrastrukturanlagen erstellt. Zahlreiche Grundstücke im Quartierplangebiet sind bis heute unüberbaut. 1998/1999 holte die Gemeinde eine Offerte für die Sanierung der Er- schliessungsstrasse zum Quartier D._____ über Fr. 184'000.-- ein und orientierte die Quartierplangenossen über die beabsichtigte Strassensa- nierung sowie die Verteilung der Sanierungskosten gemäss Kostenvertei- ler von 1986. Zwei dagegen erhobene Rekurse hiess das Verwaltungsge- richt am 16. November 1999 im Sinne der Erwägungen gut und hob die angefochtenen Rechnungsverfügungen auf. Das Gericht betrachtete die geplante Asphaltierung nicht als Unterhalt, sondern als eigentliche Sanie- rung, für deren Finanzierung durch die Quartierplangenossen eine Grund- lage fehle. Es empfahl der Gemeinde, zu prüfen, ob für die Realisierung der Sanierung die Quartierplanbestimmungen zu ergänzen seien oder ob eine Unterhaltsperimetrierung gemäss kommunaler Gesetzgebung in Frage komme. Die Sanierung der Strasse wurde in der Folge von der Gemeinde zurück- gestellt. 2009 wurde die Gemeinde betreffend Sanierung der Zufahrtsstrasse und der Infrastrukturanlagen innerhalb des Quartiers wieder aktiv, nachdem sie ihre Ortsplanung im September/Oktober 2005 revidiert hatte, wobei sich auch Änderungen bei der Abgrenzung der Wohnzone 2 D._____ er- gaben. Die Revision wurde von der Regierung am 20. Februar 2007 ge- nehmigt. Die Gemeinde nahm Vorabklärungen vor und orientierte die Be- teiligten am 15. Januar 2010 darüber. Dabei wurde auch ein Fragebogen abgegeben. Nach Eingang und Auswertung derselben gab der Gemein- devorstand seine Absicht zur Einleitung des Abänderungsverfahrens für den Quartierplan D._____ gestützt auf Art. 53 KRG und Art. 16ff. KRVO am 30. September 2010 bekannt.

- 3 - 2. Dagegen erhoben am 25. Oktober 2010 die Erben B._____ sel. Einspra- che, welche von der Gemeinde am 7./9. Februar 2011 abgewiesen wur- de, unter gleichzeitiger Fassung des Einleitungsbeschlusses. Dieser er- wuchs in Rechtskraft. 3. Am 9. März 2012 orientierte der Gemeindevorstand die Quartierplange- nossen über den erarbeiteten Quartierplanentwurf. Gegen eine erste Auf- lage gingen insgesamt neun Einsprachen ein, worauf der Gemeindevor- stand den Quartierplan überarbeitete und vom 18. Oktober bis 16. No- vember 2012 ein zweites Mal öffentlich auflegte. 4. Dagegen erhoben vier Quartierplanbeteiligte, darunter auch A._____ und B._____, Miteigentümer je zur Hälfte von Parzellen 517 und 518 im Quar- tierplangebiet, Einsprache. Sie beantragen, es seien Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 sowie Art. 20 QPV zu streichen und es sei der für den Landerwerb durch die Gemeinde vorgesehene Abschnitt A in den bisherigen Eigen- tums- und Dienstbarkeitsverhältnissen zu belassen. Art. 5 Abs. 1 QPV sei entsprechend anzupassen. Eventualiter seien die nicht unmittelbar der Erschliessung dienenden Restflächen entlang der G._____ (nördlich des heutigen Weges) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 QPV vom Landerwerb durch die Gemeinde auszunehmen; Art. 20 Abs. 2 QPV sei zu streichen und durch Folgendes zu ersetzen: "Die Strasse D._____/E._____ ist im Be- reich der Naturschutzzone, welche an Parzelle 539 anschliesst, sowie von dort dorfeinwärts entlang der G._____ bis und mit westlicher Quartier- grenze, mit Naturbelag zu belassen und insbesondere nicht zu asphaltie- ren."; Art. 20 Abs. 5, zweiter Satz QPV sei zu streichen und durch Fol- gendes zu ersetzen: "Das Befahren der Strasse mit motorisierten Fahr- zeugen ist Nichtanliegern (z.G. Golfer, Drittpersonen) verboten. Ausge- nommen sind Fahrten von privaten, nicht gewerblichen Besuchern und von Personen des Liegenschaftsunterhalts. Prozessualiter beantragten

- 4 - sie die Durchführung eines Augenscheins im Beisein der Parteien nach vorgängiger Terminabsprache. 5. Am 8. April 2013 wies der Gemeindevorstand diese Einsprache ab. Zur Einsprache A._____ und B._____ erwog er, ein Augenschein sei nicht notwendig. Die tatsächlichen Verhältnisse seien ihm bekannt und in Be- zug auf die Schutzzonen bestünden aufgrund der einschlägigen Nut- zungspläne keinerlei Unklarheiten. Die Wohnzone D._____ bestehe seit 1974/1976 und umfasse insgesamt 41'208 m² mit einer AZ von 0.4, was eine BGF von 12'176 m² ergebe. Dies ergebe ca. 100 mögliche Wohnungen. Das Gebiet sei bloss teilweise überbaut und verfüge heute nicht mehr über eine rechtsgenügliche Er- schliessung. Gemäss Art. 19 BG und Art. 60 Abs. 1 KRG sei das Gebiet zu erschliessen. Massgebend seien der GEP und das Erschliessungspro- gramm. Im GEP sei die Strasse entlang der G._____ nach D._____ als Erschlies- sungsstrasse festgelegt und diene neben der Erschliessung der grossen Bauzone D._____ untergeordnet auch der Land- und Forstwirtschaft so- wie touristischen Zwecken. Sie solle grundsätzlich öffentlich und von je- dermann befahrbar sein, vorbehältlich von Anordnungen der örtlichen Verkehrsregelung, welche im dafür vorgesehenen Verfahren zu be- schliessen wären. Eine unangemessene Beanspruchung der Strasse durch Golfer sei nicht zu erwarten, da die F._____ direkt vom Golfhaus aus über die Brücke über die G._____ erschlossen sei. Die F._____ sei von Y._____ aus auch zu Fuss zu erreichen, ohne die Erschliessungs- strasse D._____ zu benützen. Auch die Maschinen für den Unterhalt der F._____ könnten über die kürzlich bewilligte neue Brücke über die G._____ dorthin fahren. Sie gehöre gemäss Art. 58 Abs. 3 KRG zur Grob- erschliessung. Dies erkläre den hohen Anteil an öffentlicher Interessenz (Art. 32 Abs. 1 QPV [50%]). Gemäss allgemeiner Planungspraxis würden

- 5 - solche Erschliessungen regelmässig ausparzelliert und von den Gemein- den übernommen. Nur so lasse sich auch ein rechtskonformer Unterhalt der Anlagen gewährleisten. Auf die geplante Übernahme der Strasse könne somit nicht verzichtet werden und es bestehe offensichtlich ein ge- wichtiges öffentliches Interesse an der Übernahme, welches das private Interesse der Einsprecher an der Beibehaltung der bisherigen Regelung überwiege. Mit der bisherigen Regelung sei der Unterhalt nicht gewähr- leistet gewesen, weil immer einzelne Grundeigentümer anderer Meinung gewesen seien. Nicht nur der Strassenkörper, sondern auch die zwischen G._____ und Strasse gelegenen Restflächen seien zu übernehmen. Diese Restflächen lägen im unmittelbaren Bereich der G._____ und seien für die Sicherung der Strasse von erheblicher Bedeutung. Eine allfällige Bewuhrung sei Sa- che der Gemeinde und nicht einer grösseren Anzahl privater Grundbesit- zer. Die Übernahme dieser Flächen sei deshalb ebenfalls im öffentlichen Interesse. Da die Restflächen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erschliessungsstrasse stünden, könnten sie wie die für die Fahrbahn benötigten Flächen ohne weiteres von der Gesamtfläche des Umle- gungsgebietes abgezogen werden (Art. 69 KRG). Gründe, weswegen diese Flächen zwingend in privatem Besitz verbleiben müssten, seien nicht ersichtlich. Die Interessenabwägung spreche klar für die Übernah- me. Nur die Einsprecher A._____ und B._____ hätten diese beanstandet, aber keine anderen Quartierplangenossen. Zwar könnten im D._____ keine reinen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden. Indessen könnten bewirtschaftete Zweitwohnungen sowie Erst- wohnungen erstellt werden. Die Sanierung stehe nicht im Widerspruch zur Wald- und Gewässer- schutzgesetzgebung und zur Natur- und Heimatschutzgesetzgebung. Sie sei Bestandteil des GEP und standortgebunden. Sie dürfe weiter beste- hen und auch angemessen saniert und unterhalten werden. Der Beitritt

- 6 - der Gemeinde zum H._____ stehe einer Strassenübernahme und deren Sanierung nicht entgegen. Die Bauzone D._____ sei zur Zeit der Zustim- mung zum Park längst ausgeschieden gewesen und eine Auszonung nie zur Diskussion gestanden. Der Strassenkörper führe nicht durch eine Na- turschutzzone, sondern grenze bloss auf ca. 75 m Länge an eine solche. Weder Art. 48 BG noch kantonale Bestimmungen, Art. 33 KRG, stünden dem Weiterbestand und der Erneuerung bestehender Bauten und Anla- gen innerhalb von Naturschutzzonen entgegen, erst recht ausserhalb nicht. Auch im Wald könne eine Verkehrsanlage unterhalten und erneuert werden. Dafür sei eine BAB-Bewilligung erhältlich (Art. 15 KWaG und Art. 4 KWaV). Die Erschliessungsanlage fusse in der Grundordnung und sei von der Regierung bewilligt. 6. Auch die übrigen Einsprachen wurden bis auf eine abgewiesen. Gleich- zeitig fasste der Gemeindevorstand den Genehmigungsbeschluss in der Fassung gemäss zweiter öffentlicher Auflage mit der unter Ziff. II/B des Genehmigungsbeschlusses vorgenommenen Änderung (Anpassung der Quartierpläne bezüglich Lage der Ausstellplätze entlang der Erschlies- sungsstrasse D._____ aufgrund der Einsprache I._____) und teilte diesen Beschluss den Quartierplangenossen am 13. Mai 2013 eingeschrieben mit. 7. Dagegen erhoben am 12. Juni 2013 A._____ und B._____ (Beschwerde- führer) Beschwerde und beantragten, es sei auf die in Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 sowie Art. 20 QPV vorgesehene Abtretung und Überführung von Land ins Eigentum der politischen Gemeinde X._____ zur Erstellung der Erschliessungsstrasse zu verzichten und die Strasse im bisherigen Zu- stand sowie mit den bisherigen Eigentums- und Dienstbarkeitsverhältnis- sen zu belassen. Eventualiter sei auf die Abtretung und Überführung der Restflächen der Parzellen 517 und 518 zwischen der geplanten Er-

- 7 - schliessungsstrasse sowie der G._____ ins Eigentum der politischen Gemeinde X._____ zu verzichten; Art. 20 Abs. 3 QPV sei zu streichen und Art. 20 Abs. 2 QPV derart zu ergänzen, dass die Strasse als Natur- strasse erhalten bleibe und insbesondere nicht asphaltiert werde; Art. 20 Abs. 5 QPV sei derart abzuändern, dass das Befahren der Erschlies- sungsstrasse mit motorisierten Fahrzeugen für Nichtanlieger ausdrücklich verboten sei. Subeventualiter sei der Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 8. April 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Neufestsetzung gemäss den vorangehenden Ziffern an den Gemein- devorstand X._____ zurückzuweisen. Prozessualiter beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, soweit nicht von Gesetzes wegen eingeräumt (Letzteres ist der Fall, weswegen diesbezüglich kein Entscheid zu fällen war). Die in Art. 6 QPV vorgesehene Landabtretung und Überführung ins Ei- gentum der Gemeinde sei ein schwerer Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Grundeigentümer. Ein solcher Eingriff sei gemäss Art. 36 BV nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, im öf- fentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. Hier fehle das öffentli- che Interesse an der Erstellung einer Erschliessungsstrasse. Sie sei auch nicht verhältnismässig. Der Gemeindevorstand habe die Verhältnismäs- sigkeit gar nicht überprüft, was eine Rechtsverletzung sei. Im Gebiet wür- den nie 100 Wohnungen erstellt. Die Wohnzone sei rechtsgenüglich er- schlossen. Es gebe nur ein minimales Interesse an der Erstellung von Wohnungen. Zudem werde aufgrund der neuen Zweitwohnungsvorschrif- ten der Bedarf weiter schwinden. Das Gebiet müsse früher oder später zumindest teilweise ausgezont werden. Auch der GEP sei überholt. Es handle sich um eine Erstellung oder Erweiterung von Strassen auf Vorrat. Dies widerspreche dem Naturschutzinteresse und dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 1 RPG). Die Nutzungspläne seien ab sofort zu überprüfen. Rückzonungen seien wohl unumgänglich.

- 8 - Die Frage sei allerdings nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Auch die Zulassung bewirtschafteter Zweitwohnungen werde, wenn überhaupt, nur in sehr engen Schranken zulässig sein. Daran ändere auch das Vor- handensein eines Golfplatzes in der Nähe nichts. Die Strasse liesse sich auch im Eigentum von Privaten unterhalten. Die Gemeinde versuche, im Rahmen normaler Unterhaltsarbeiten gleichzeitig eine Asphaltierung der Strasse aufzuzwingen. Gegen einen vernünftigen Strassenunterhalt hätten sie nichts einzuwenden. Jetzt könne die Strasse ohne weitere Massnahmen bestimmungsgemäss befahren werden. Leich- ter zu bewerkstelligender Unterhalt rechtfertige keinen Eingriff in das Ei- gentum. Es könnte auch ein verwaltungsrechtlicher Vertrag geschlossen werden. In einem Naturpark wie der H._____ seien gemäss Art. 23g NHG Qualität von Natur und Landschaft zu erhalten und aufzuwerten, wozu sich die Gemeinde verpflichtet habe. Als Folge wäre es im öffentlichen Interesse, erhebliche Eingriffe in die Natur zu unterlassen, welche nicht zwingend notwendig seien. Der Schutz der Natur und der Erhalt des Parks seien gewichtiger. Auf Parzellen 517, 518 sowie 519 und 520 sei die heutige Strasse auf beiden Seiten von Wald umschlossen und bilde als Naturweg Teil des Waldes. Bei der Umsetzung der Erschliessungsarbeiten würde unberühr- ter Naturraum und Lebensraum der Tierwelt schwer beeinträchtigt. Die Walderhaltung und der Schutz des Waldes gemäss Art. 1 lit. b und c KWaG würde beeinträchtigt. Der Wald würde auf Parzelle 517-520 zer- schnitten. Zahlreiche Tiere würden von ihrer Lebensgrundlage abge- schnitten. Der Status der Strasse solle ausgeweitet (öffentlich zugängli- che Erschliessungsstrasse) und asphaltiert werden. Eine solche Bewilli- gung setzte ein entsprechendes öffentliches Interesse voraus. Dieses sei nicht vorhanden.

- 9 - Hier müsste gemäss Art. 41a GSchV für Fliessgewässer mit einer Gerin- nesohle von mehr als 5 m Breite mindestens diese Breite plus 30 m be- tragen (lit. c). Läge die G._____ nicht im kantonalen Naturschutzgebiet, müsste ein Gewässerraum von der zweieinhalbfachen Breite plus 7 m gewährt sein (Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV). Sogar wenn man von den kleinstmöglichen Zahlen ausginge (Gerinnesohle von 5 m und Normalge- wässerraum) ergäbe sich immer noch ein Gewässerschutzraum von 19.5

m. Diese Abstände wären bei der Erstellung einer befestigten Strasse gemäss Art. 20 Abs. 3 und 5 QPV verletzt. Auch ein Gewässerschutz- raum von mindestens 32 m, wo die G._____ 10 m oder breiter sei, ver- letzte Art. 41c Abs. 1 GSchV ohnehin. Mit seiner unzureichenden Be- gründung habe der Gemeindevorstand auch das rechtliche Gehör ver- letzt. Auch an der Abtretung der Restflächen zwischen Strasse und G._____ fehle das öffentliche Interesse. Die Restfläche werde für die Strassener- stellung nicht benötigt. Das angeführte öffentliche Interesse an der Siche- rung der Strasse sei eine Schutzbehauptung. In weiten Teilen verlaufe die Strasse im Gebiet D._____ direkt entlang der G._____, dort könnten gar keine Sicherungsmassnahmen erstellt werden. Sicherungsmassnahmen wären auch möglich, wenn die Fläche im Privateigentum verbliebe. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag könnte geschlossen werden. Die Regelung mittels Vertrag wäre milder. Von Parzelle 517 sollten 148 m² und von Par- zelle 518 155 m² ins Eigentum der Gemeinde überführt werden. Für die Erstellung der Erschliessungsstrasse werde nur gerade ein Drittel davon benötigt werden. Die Abtretung sei auch nicht verhältnismässig. Die ge- setzlichen Voraussetzungen einer Enteignung müssten vorliegen. Es spiele keine Rolle, dass sich andere Quartierplangenossen nicht dagegen ausgesprochen hätten. Es stimme nicht, dass sich die Beschwerdeführer im Rahmen der Baube- willigung gegen eine spätere Asphaltierung der Strasse zur Wehr setzen

- 10 - könnten. Die Gemeinde würde sich dann auf den Standpunkt stellen, hier liege lediglich eine Unterhaltsarbeit vor. Es komme möglicherweise nie zu einem entsprechenden Bewilligungsverfahren. Sie müssten bereits heute die Ermächtigung der Gemeinde zur Asphaltierung der Strasse vereiteln können (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff.1 EMRK). Die Vergangenheit zeige, dass die Gemeinde die Strasse asphaltieren wollte, dies schon seit 15 Jahren. Jetzt solle ihnen dies mittels Quartierplan aufgezwungen werden. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Die Strasse sei jetzt bestimmungsgemäss benützbar. Die Öffentlichmachung der Strasse führe zu zahlreichen negativen Aus- wirkungen, wie erhöhtes Verkehrsaufkommen, Unfälle, Störungen, erhöh- tem CO2- Ausstoss und Schädigung der natürlichen Umgebung. Dies stehe im Widerspruch zu den naturschutzrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde, insbesondere als Parkgemeinde. Die Strasse dürfe nicht öf- fentlich gemacht werden. 8. Am 22. Juli 2013 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegne- rin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Beim Quartierplan handle es sich um einen Folgeplan, der sich auf eine rechtskräftige Grundordnung stütze. Durch die Annahme der Zweitwoh- nungsinitiative werde dieser nicht ausser Kraft gesetzt. Zudem handle es sich um die Revision eines alten Quartierplans, welche bereits im Februar 2011 rechtskräftig eingeleitet worden sei. Sie sei ordnungsgemäss abzu- schliessen. Die Wohnzone D._____ sei gemäss Art. 36 BG eine gewöhnliche Wohn- zone für allgemeine Wohnbauten sowie Dienstleistungs- und Gewerbebe- triebe. Sie liege abseits von X._____, jedoch nahe bei Y._____ und den dortigen Sportanlagen. Sie eigne sich gerade auch für bewirtschaftete Zweitwohnungen. Diese seien erlaubt (ZwVO und Entwurf ZwG). Auch

- 11 - die Erstellung von Erstwohnungen sei nicht undenkbar. Zudem wäre die Erstellung von Personalwohnungen im Umfeld der Golfanlage möglich, auch kleinere Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe. Eine Revision der Grundordnung stehe für die Gemeinde ausser Frage, darüber sei zudem nicht hier zu beschliessen. Die Gemeinde befinde sich im Grenzbereich der 20 % gemäss Zweitwohnungsinitiative und möglicherweise könnten auch in Zukunft noch einzelne Zweitwohnungen bewilligt werden. Das Hauptbegehren beschlage nur die im Erschliessungsplan festgelegte Erschliessungsstrasse und nicht auch die interne Quartierstrasse. Hauptzweck der Revision sei die Übernahme der bestehenden Erschlies- sungsanlagen (Erschliessungsstrasse, Quartierstrasse, Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung) durch die Gemeinde, die Festlegung des künftigen Ausbaus der Anlagen und die Schaffung der rechtlichen Vor- aussetzungen für eine spätere bedarfsgerechte Sanierung und Ergän- zung aller Erschliessungsanlagen. Ein Verzicht auf die Übernahme stün- de offensichtlich im Widerspruch zum rechtskräftigen Einleitungsbe- schluss und würde die Revision grundsätzlich in Frage stellen. Die Orts- planung stehe einem Verzicht auf die Überführung der Strasse in das Ei- gentum der Gemeinde entgegen. Art. 19 Abs. 2 RPG und Art. 60 Abs. 1 KRG statuierten die Erschliessungspflicht. Massgebend sei in planeri- scher Hinsicht der GEP (Art. 75 KRG), zeitlich das Erschliessungspro- gramm (Art. 59 KRG). Die Erschliessung der 41'208 m² Land umfassenden Wohnzone erfolge gemäss GEP ab Kantonsstrasse bis zum Hof D._____ über eine asphal- tierte Gemeindestrasse und von dort über eine Naturstrasse, welche über die Wohnzone D._____ hinaus bis an die Gemeindegrenze führe. Die Li- nienführung gemäss GEP und Quartiererschliessungsplan folge dem Trassee der seit Jahren bestehenden Strasse. Die Strasse diene bereits heute nicht nur der Wohnzone D._____, sondern auch der Land- und Forstwirtschaft sowie touristischen Zwecken. Im GEP sei sie als Er-

- 12 - schliessungsstrasse für die Wohnzone D._____, anderseits als Rad- und Mountainbikeweg festgelegt und verbinde verschiedene Land- und Forst- wirtschaftswege. Es handle sich um eine Anlage der Groberschliessung. Solche Strassen würden gemäss Planungspraxis in Graubünden regel- mässig ausparzelliert und von den Gemeinden übernommen. Gleiches gelte für Erschliessungsstrassen der Feinerschliessung, wenn sie einer grösseren Anzahl von Grundeigentümern dienten. Dies lege eine Über- nahme nahe. Auf eine solche könne nicht verzichtet werden, weil nur so ein einwandfreier Unterhalt auf Dauer gewährleistet sei. Zwar könnten auch Strassen im Privateigentum ordnungsgemäss unterhalten werden. Dies setze aber voraus, dass sich die beteiligten Privaten entsprechend organisierten, den Unterhalt klar regelten und auch bezahlten. Dies sei aber in der Vergangenheit wegen Uneinigkeit der Quartierplangenossen nicht möglich gewesen. Einige Jahre sei die Strasse durch den Bewirt- schafter des Landwirtschaftsbetriebs unterhalten worden, der Unkosten- beitrag sei aber nicht von allen geleistet worden. Zudem sei der Unterhalt vernachlässigt worden. Vor allem das asphaltierte kurze Strassenteilstück zwischen R.______ und Beginn der Naturstrasse sei in einem desolaten Zustand. Eine durchgehende Sanierung sei aber jetzt nicht vorgesehen. Art. 29 QPV sehe vor, dass der Zeitpunkt einer Sanierung und auch zukünftiger Erneuerungen vom Gemeindevorstand nach vorangehender Anhörung der Quartierplanbeteiligten bestimmt werde. Dafür würden jetzt die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Dies habe das Verwal- tungsgericht 1999 der Gemeinde ja empfohlen. Es bestehe ein gewichti- ges und ausgewiesenes öffentliches Interesse an der Übernahme der Er- schliessungsstrasse. Diese erfolge bei objektiver Betrachtung auch im In- teresse der Quartierplangenossen. Diese würden durch den Quartierplan von der Unterhaltsverpflichtung und den Kosten für den ordentlichen Un- terhalt der Erschliessungsstrasse befreit. Vor einer Übernahme der Stras- se müsse diese aber zwingend ausparzelliert und in das Eigentum der

- 13 - Gemeinde überführt werden. Eine Übernahme der Strasse ohne Auspar- zellierung liesse sich aufgrund der unübersichtlichen und komplizierten Dienstbarkeitsverhältnisse nicht rechtfertigen. Es bestünden weder priva- te noch andere öffentliche Interessen, welche der Übernahme der Strasse entgegenstünden. Das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage dafür werde nicht bestritten. Hingegen fehle nach den Beschwerdeführern das öffentliche Interesse und der Eingriff sei nicht verhältnismässig. Das an- geblich fehlende Interesse an der Übernahme werde in der Beschwerde hauptsächlich mit den Auswirkungen der Zweitwohnungsinitiative gegrün- det. Dies sei aber nicht in diesem Verfahren zu prüfen und die geltende Grundordnung sei wegen der Zweitwohnungsinitiative nicht zu revidieren, weil es in der Wohnzone D._____ viele Entwicklungsmöglichkeiten gebe, welche eine taugliche Erschliessung voraussetzten. Der Eingriff sei im öffentlichen Interesse und auch verhältnismässig. Das abzutretende Land sei im ÜG und werde bereits heute als Strasse ge- nutzt. Die Baumöglichkeiten würden nicht beeinträchtigt. Zudem würden allfällige Mehr- und Minderzuteilungen aus der Landabtretung gemäss Art. 8 QPV ausgeglichen. Die Erschliessungsstrasse führe nicht durch eine Naturschutzzone, son- dern stosse lediglich an eine solche an. Weder Art. 48 BG noch Art. 33 KRG stünden der Erschliessungsstrasse und deren Erneuerung entge- gen. Dies gelte auch für Anlagen am Rande oder ausserhalb ausgeschie- dener Schutzzonen. Auch der Wald schliesse den Weiterbestand und die Erneuerung bestehender Strassen nicht aus. Sie sei nach der einschlägi- gen Gesetzgebung nicht verboten. Art. 15 KWaG und Art. 4 KWaV sähen die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit solcher Anlagen vor. Auch die Gewässerschutzgesetzgebung stehe der Strassenübernahme nicht ent- gegen. Das Verwaltungsgericht habe damals zur Zulässigkeit der Asphaltierung der Strasse nicht Stellung genommen. Es habe aber die Arbeiten lediglich

- 14 - als Sanierung und nicht als Unterhaltsarbeiten betrachtet. Der jetzige Quartierplan zwinge den Quartierplangenossen keine Asphaltierung auf. Art. 20 Abs. 1 QPV halte fest, dass die Erschliessungsstrasse als Natur- strasse ausgeführt werde. Die Asphaltierung sei in Art. 20 Abs. 3 QPV nur als Option vorgesehen. Für eine Asphaltierung wäre ein Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung und eine Baubewilligung der Gemeinde und eine BAB-Bewilligung des ARE erforderlich. Dagegen könnten sich die heutigen Beschwerdeführer dannzumal zur Wehr setzen. Soweit mit Hauptantrag und Eventualantrag 2b ein Verzicht auf eine Asphaltierung angestrebt werde, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Unterstellung, wonach die Gemeinde später behaupten werde, es handle sich um eine Unterhaltsarbeit, werde zurückgewiesen. Das Ver- waltungsgericht habe schon 1999 diese als Sanierung betrachtet. Zudem könnten sich die Beschwerdeführer auch auf das vorliegende Verfahren berufen. Im Vorfeld der Quartierplanung hätten sich vier Grundeigentümer für und zehn gegen eine Asphaltierung ausgesprochen. Zurzeit sei keine Asphaltierung vorgesehen. Ein Verzicht sei aber falsch. Auch der H._____ stünde einer Sanierung inklusive Asphaltierung nicht entgegen. Der Beitritt habe keine einschränkende Wirkung auf die Wohnzone D._____ und deren Erschliessung. Der Park sei erst später geschaffen worden. Betreffend die Restflächen werde an der Begründung im angefochtenen Entscheid festgehalten. Die Restflächen stünden in unmittelbarem Zu- sammenhang mit der Erschliessungsstrasse. Sie könnten deshalb wie die Fahrbahnflächen von der Gesamtfläche des Umlegungsgebietes abgezo- gen werden (Art. 69 KRG). Entgegenstehende Gründe seien nicht ersicht- lich. Verkehrsregelungen seien nicht in Quartierplanverfahren zu erlassen. 9. Am 20. August 2013 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.

- 15 - Der strittige Teil der Erschliessungsstrasse befinde sich zwischen dem Hof D._____ bis zu den Grundstücken der Beschwerdeführer in einem guten Zustand und der Unterhalt sei hier nicht vernachlässigt worden. Der Landwirt, welcher den Unterhalt besorge, werde von den Eigentümern im Quartierplangebiet entschädigt. Hingegen seien die G._____brücke von X._____ Richtung D._____ sowie die Fortsetzungsstrasse von der G._____brücke bis zum R._____ in einem schlechten Zustand. Auch die Strasse ab der Briefkastenanlage bis zum Ende des Gemeindegebietes, also auch bis zur Golf-F._____ sei in einem schlechten Zustand. Dafür sei aber die Gemeinde X._____ zuständig. Es sei deshalb nicht nachvoll- ziehbar, weswegen mittels Überführung der Erschliessungsstrasse ins Ei- gentum der Gemeinde der Unterhalt der Strasse verbessert werden solle, wenn diese bereits beim Unterhalt der Gemeindestrassen an die Grenzen stosse. Zwar werde durch die Annahme der Zweitwohnungsinitiative die Grund- ordnung nicht ausser Kraft gesetzt, diese sei aber von Zeit zu Zeit den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Dies sei vorliegend der Fall. In der Zukunft werde der Anteil Zweitwohnungen im Tal durch Abwanderung noch zunehmen. Es werde keine Bautätigkeit in D._____ mehr geben, weswegen die Erschliessungsstrasse auch nicht ausgebaut werden müs- se. Nur die Gemeinde verfüge an der entsprechenden Stelle über Wald, so dass auch nur sie einen Zugang benötige. Sie habe aber bereits eine Dienstbarkeit auf der Parzelle der Beschwerdeführer und somit jederzeit Zugang zum Wald. Deshalb sei die Überführung der Strasse ins Eigentum der Gemeinde nicht notwendig. Eine Dienstbarkeit sei zudem milder. Für touristische Zwecke werde die Strasse nicht benötigt. Es gebe keine Se- henswürdigkeiten und Wanderer brauchten keine asphaltierten Strassen. Es sei keine Durchgangsstrasse.

- 16 - Art. 20 Abs. 3 QPV erteile der Gemeinde die Befugnis, die Erschlies- sungsstrasse nach eigenem Entscheid und ohne Einbezug bzw. Konsul- tation der Betroffenen mit einem Hartbelag zu asphaltieren. Die Quartier- strassen würden aber gemäss Art. 21 Abs. 4 QPV nur dann mit einem Hartbelag versehen, wenn die Mehrheit der Eigentümerinnen und Ei- gentümer der Parzellen in der Bauzone dies beschliesse. Die Gemeinde wolle offenbar die Asphaltierung der Erschliessungsstrasse vorantreiben, ohne in diesem Zusammenhang mehr auf die Anwohnerinnen und An- wohner Rücksicht nehmen zu müssen. Die Honorarnoten vom 9. Juli, 20. August und 12. Juli 2013 wurden beige- legt. 10. Am 2. September 2013 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando eben- falls an ihren Anträgen fest. Die Erschliessungsstrasse D._____ beginne gemäss Erschliessungsplan 1:1000 zum Quartierplan D._____ nicht erst beim R._____, sondern wei- ter östlich bei der Strassenverzweigung bei Parzelle 543. Sie weise vor al- lem auf dem asphaltierten ersten Teilstück zwischen Strassenabzweigung bei Parzelle 543 und dem Hof I._____ erhebliche Schäden auf. Auch die anschliessende Naturstrasse vom Hof I._____ bis zum Quartier D._____ sei nicht frei von Schlaglöchern und Unebenheiten. Wie in der Vernehm- lassung ausgeführt, seien zwar nach Ansicht des Gemeindeforstamtes erhebliche Unterhaltsarbeiten notwendig, um eine weitere Verschlechte- rung der Strasse zu verhindern. Indessen sei eine durchgehende Sanie- rung der Strasse zurzeit nicht vorgesehen. Gemäss Art. 29 QPV werde der Zeitpunkt einer Sanierung respektive Erneuerung vom Gemeindevor- stand nach vorangehender Anhörung der Quartierplangenossen be- stimmt. An der Übernahme der Strasse werde festgehalten. Es stimme nicht, dass die Quartierplangenossen ihrer Unterhaltspflicht klaglos nach- gekommen wären. Landwirt Risch I._____ habe zwar den Unterhalt be-

- 17 - sorgt, habe jedoch nur von einem Teil der Quartierplangenossen seine Rechnungen bezahlt erhalten. Das Verwaltungsgericht habe 1999 die Sanierungsbedürftigkeit der Stras- se offen gelassen. Das Urteil belege klar, dass bereits damals nicht nur die Gemeinde, sondern auch verschiedene Grundeigentümer die Strasse für sanierungsbedürftig gehalten hätten. Andernfalls hätte das Gericht der Gemeinde nicht empfohlen, zu prüfen, ob für die Realisierung der geplan- ten Sanierung lediglich die QPV ergänzt werden müssten oder ob eine Unterhaltsperimetrierung in Frage käme. Auch in Zukunft werde in der Wohnzone D._____ noch Bautätigkeit herr- schen, weil auch andere Nutzungen als reine Zweitwohnungen denkbar seien. Zudem schreibe der Quartierplan keine sofortige Sanierung der Er- schliessungsstrasse nach Abschluss der Quartierplanung vor. Gemäss Art. 29 Abs. 1 QPV werde der Zeitpunkt einer Sanierung/Erneuerung nicht nur der Erschliessungsstrasse, sondern auch der Quartierstrasse samt Stichstrassen und zugehörigen Anlagen vom Gemeindevorstand nach Anhörung der Quartierplanbeteiligten bestimmt. Eine Sanierung auf Vorrat sei nicht vorgesehen. Art. 29 Abs. 1 QPV ermögliche es dem Gemeinde- vorstand im Gegenteil, die Sanierung der Strasse von der Bauentwicklung im Quartier und den Bedürfnissen der Quartierplangenossen und der wei- teren Strassenbenützer abhängig zu machen. Der ordentliche Unterhalt gehe aber gemäss Art. 29 Abs. 2 QPV bereits ab Inkrafttreten zulasten der Gemeinde. Nicht nur die Gemeinde, sondern auch Private verfügten über Wald in D._____. Die Erschliessungsstrasse diene der Gemeinde und verschie- denen Privatwaldbesitzern für die forstliche Bewirtschaftung ihrer Wald- grundstücke. Die jetzt bestehenden Holzabfuhrrechte könnten mit weni- gen Ausnahmen durch die Übernahme der Strasse aufgehoben werden Die Strasse diene auch als Rad- und Mountainbikeweg und als Fuss- und Wanderweg und diene somit auch touristischen Zwecken.

- 18 - Die differenzierte Behandlung einer möglichen Asphaltierung der Er- schliessungs- und der Quartierstrasse durch Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 4 QPV beruhe auf der Tatsache, dass die Erschliessungsstrasse D._____ nicht bloss dem Quartier, sondern gleichzeitig öffentlichen Zwe- cken diene, während es sich bei der Quartierstrasse um eine Strasse handle, welche ausschliesslich den in der Bauzone gelegenen Grundstü- cken diene. Deswegen habe die Gemeinde an die Sanierung der Er- schliessungsstrasse (ohne Asphaltierung) einen Anteil von 50 % aus öf- fentlichen Interessenz zu bezahlen (Art. 32 Abs. 1 QPV) und zudem die Kosten einer allfälligen Asphaltierung ganz zu übernehmen (Art. 32 Abs. 2 QPV). Die Kosten der Quartierstrasse mit oder ohne Asphaltierung gingen aber zu 100 % zulasten der Quartierplanbeteiligten mit Grundstücken in der Bauzone (Art. 33 Abs. 1 QPV). Die unterschiedlichen Funktionen bei- der Strassen und die darauf abgestützten Kostenregelungen rechtfertig- ten ohne weiteres auch eine unterschiedliche Regelung der Entschei- dungsbefugnisse. Der Quartierplan als solcher zwinge den Beschwerdeführern noch keine asphaltierte Strasse auf. Gemäss Art. 20 Abs. 1 QPV sei die Erschlies- sungsstrasse grundsätzlich als Naturstrasse auszuführen. Die Asphaltie- rung sei in Art. 20 Abs. 3 QPV nur als Option vorgesehen für den Fall ei- nes ausgewiesenen Bedarfs nach einem Hartbelag. Eine Asphaltierung erforderte also einen entsprechenden Kreditbeschluss der Gemeindever- sammlung und auch eine BAB-Bewilligung des ARE und eine Bewilligung der Gemeinde. Einwände gegen eine beabsichtigte Asphaltierung seien auch hier im betreffenden Baubewilligungsverfahren zu erheben. Im vor- liegenden Verfahren seien sie verfrüht. 11. Am 31. Januar 2014 nahm das dazu aufgeforderte Amt für Natur und Umwelt (ANU) zu den im Prozess aufgeworfenen Fragen aus natur-

- 19 - schutzrechtlicher, umweltschutzrechtlicher und gewässerschutzrechtlicher Sicht Stellung. Das Quartier liege an der G._____ in der Gemeinde X._____. Auf der gegenüberliegenden Seite der G._____ befinde sich Y._____ mit dem Golfplatz. Das Quartier liege in der Wohnzone 2 und werde durch eine bestehende Erschliessungsstrasse erschlossen, welche im GGP festge- legt sei. Die Strasse verlaufe auf einer Strecke von rund 625 m entlang des Ufers der G._____. Entlang des Flusses sei auf der Naturgefahren- karte die Gefahrenstufe "Wasser 4" ausgeschieden, was eine grosse Ge- fährdung bedeute. Im Bereich der Flussaue liege ein kurzer Abschnitt der Strasse innerhalb der Gefahrenstufe Wasser 4. Auf gewissen Abschnitten verlaufe die in der Ortsplanung ausgeschiedene rote G1 unmittelbar ent- lang der Strasse. Im GEP sei die Strasse zudem als Rad- und Mountain- bikeweg sowie als Wanderweg entlang bestehender Erschliessung fest- gelegt. Rund 220 m entfernt vom Ende der Bauzone beginne in östlicher Rich- tung eine Naturschutzzone (NSZ), welche den Schutz der Aue A-1504 von regionaler Bedeutung diene. Sie sei als Aue mit moosreichem Fich- tenwald, Grauerlenwald, Weidenwald und Kleinseggenried an der G._____ und am Landwasser umschrieben und liege auf Gebiet der Ge- meinden Z._____, X._____ und Y._____. Die Strasse verlaufe auf einer Strecke von gut 100 m innerhalb der NSZ und weitere 100 m entlang der NSZ. Der vorliegende Quartierplanentwurf sehe unter anderem vor, die Strasse solle öffentlich zugänglich gemacht werden und könne asphaltiert werden. Auf gewissen Abschnitten sei sie bereits asphaltiert. Auf die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse, d.h. die vorgesehenen Landerwerbe und -abtretungen werde mangels Zuständigkeit nicht einge- gangen.

- 20 - Art. 3 Abs. 1 KNHG verpflichte Kanton und Gemeinden, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben schutzwürdige Landschaften, Biotope etc. zu schonen und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiege, soweit als möglich zu erhalten. Die NSZ seien in Art. 33 KRG geregelt und gemäss Abs. 2 desselben seien neue Bauten und Anlagen, abgesehen von hier nicht in- teressierenden Ausnahmen, nicht gestattet. Bestehende Bauten und An- lagen dürften nur erneuert werden. Die Gemeinden könnten aufgrund von Art. 107 Abs. 2 letzter Satz KRG strengere Zonenvorschriften erlassen. Gemäss Art. 48 BG seien in der NSZ u.a. Bauten aller Art, Terrainverän- derungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt, aus- genommen Massnahmen zur Revitalisierung. Diese Regelung sei wohl strenger als das KRG, da die Bestimmung keinen Bestandsschutz für be- stehende Bauten und Anlagen vorsehe. Das ANU schliesse sowohl aufgrund von Art. 33 KRG als auch aufgrund von Art. 48 BG einen Ausbau, d.h. eine Asphaltierung der Zufahrt inner- halb der NSZ grundsätzlich aus. Selbst wenn der Strasse entgegen Art. 48 BG ein gewisser Bestandsschutz zugestanden werde, lasse sich die Asphaltierung einer Naturstrasse nicht unter den Begriff der Erneuerung subsumieren. Eine solche decke nur Vorhaben ab, welche ein Bauwerk in seinem hergebrachten Zustand, mithin im baulichen status quo, schütze. Erneuerungen dienten lediglich der Werterhaltung. Eine Asphaltierung er- höhte zudem den ökologischen Zerschneideeffekt der Strasse, d.h. die Vernetzung zwischen Flussraum und Umfeld für Kleinlebewesen nehme ab. Zudem tangiere der vorgesehene Ausbau den Uferbereich der G._____. Uferbereiche gehörten zu den schutzwürdigen Lebensräumen gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG. Auch bei einem Abschnitt von nur rund 100 m sei eine Asphaltierung daher an sich nicht zulässig. Allenfalls könn- te die Erschliessungsstrasse als Variante aus dem Auenperimeter bzw. aus der NSZ verschoben werden. Art. 45 Abs. 4 KRG lasse solche ge- ringfügigen Abweichungen vom GEP zu. Die Öffentlichmachung der

- 21 - Strasse könne zu einem erhöhten Nutzungsdruck innerhalb der NSZ führen. Dennoch lasse sich aus den anwendbaren Bestimmungen wohl nicht ableiten, dass die Öffentlichmachung aus Naturschutzgründen recht- lich nicht zulässig wäre. Regionale Naturpärke seien in Art. 23g NHG und deren Anforderungen in der (Pärkeverordnung [PäV]), Art. 15 und 20, geregelt. Daraus ergäben sich aber keine verschärften materiellen Bestimmungen. Es gelte in ei- nem regionalen Naturpark das gleiche materielle Recht wie in Nichtpark- gebieten. Die Zugehörigkeit zum H._____ verhindere weder die Öffent- lichmachung noch eine allfällige Asphaltierung der Erschliessungsstrasse. Die Festlegung des Gewässerraums sei in Art. 36a GSchG und Art. 41a ff. GSchV geregelt. Die Kantone müssten gemäss Abs. 1 der Übergangs- bestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 den Gewässerraum bis 31. Dezember 2018 festlegen. Bis dahin seien in einem Streifen entlang des Gewässers die Vorschriften von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV einzuhal- ten. Die bestehende Gerinnesohle der G._____ sei über 12 m breit, wes- wegen die Streifenbreite 20 m auf jeder Flussseite betrage (Abs. 2 lit. b der Übergangsbestimmungen). Art. 41c Abs. 1 GSchV sei nicht anwend- bar, da keine neue Anlage erstellt werden solle. Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV i. V. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen seien in diesem Streifen von 20 m Breite rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Der Be- standsschutz richte sich nach Art. 24 ff. RPG und Art. 37a RPG. Die Öf- fentlichmachung und allfällige Asphaltierung könnten grundsätzlich als teilweise Änderung bzw. massvolle Erweiterung der bestehenden Natur- strasse qualifiziert werden, womit eine Interessenabwägung zulässig sei. Diese sei in Art. 24c Abs. 5 RPG sowie in Art. 41 f. und Art. 43a lit. e RPV vorgesehen. Aus Sicht des ANU sprächen keine Interessen gegen die Öffentlichmachung.

- 22 - Die Interessenabwägung bezüglich des Hartbelags mit den Anliegen des Gewässerraums sei im vorliegenden Verfahren schwierig. Sie könne erst anhand eines konkreten Bauvorhabens vorgenommen werden. Ein kon- kretes Projekt, welches in BAB-Verfahren zu beurteilen sei, werde klar machen, in welchem Umfang der Ausbau stattfinden solle (nur Hartbelag oder komplett neuer Strassenaufbau inklusive Kofferung) und ob allenfalls neue Verbauungen zum Schutz der Strasse vor Hochwasser bzw. Ufer- erosion notwendig würden. Fiele die Interessenabwägung zuungunsten des Projekts aus, wäre das Bauvorhaben aus dem Gewässerraum heraus zu verschieben. Bis ein solches Projekt vorliege, sei jedoch allenfalls auch schon die definitive Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungspla- nung erfolgt. Eine Verschiebung der Strasse ausserhalb des Auenperimeters von einer Asphaltierung wäre auch aus Hochwasserschutzgründen (Gefahrenstufe Wasser 4) angezeigt. Der bis Ende 2018 definitiv festzulegende Gewässerraum sei nach Beur- teilung des ANU rund 80 m breit. Als gewässerbezogener Lebensraum gehöre die Aue in der Beurteilung des ANU weitgehend in den Gewässer- raum. Die G._____ fliesse hier aber auf der Gemeindegrenze zwischen X._____ und Y._____. Bei der Festlegung des Gewässerraum durch eine der beiden Gemeinden sei dieser grundsätzlich mittig festzulegen und ei- ne laterale Verschiebung des Gewässerraums Richtung Norden und in den Auenperimeter könne nur bei gleichzeitiger Festlegung des Gewäs- serraums durch beide Gemeinden erfolgen. Bei einem solchen koordinier- ten Vorgehen wäre es möglich, dass die Erschliessungsstrasse mit ge- ringfügigen Anpassungen ausserhalb des Gewässerraums zu liegen komme. Das fragliche Wegstück sei ein offizieller Wanderweg (Bergwanderweg). Dieser müsse möglicherweise gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 des Fuss- und

- 23 - Wanderweggesetzes (FWG) ersetzt werden. Ob dies notwendig sei, kön- ne das ANU jedoch vorläufig nicht beurteilen. 12. Am 24. März 2014 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung. Massgebend seien nicht die Gefahrenkarten, sondern die Pläne der Grundordnung. Diese lägen bei den Akten (Beilagen 4-7 der Gemeinde). Die G1 entlang der G._____ folge nach diesen Plänen genau dem Verlauf der Erschliessungsstrasse (ZP und GGP, Beilage 5, vgl. auch die recht- lich nicht verbindliche Vergrösserung in Beilage 14; dort seien nur minime Abweichungen ersichtlich). Die Erschliessungsstrasse liege deshalb nicht in der G1. Die im Plan erkennbare Erschliessungsstrasse laufe im Bereich der NSZ aufgrund der massgeblichen Pläne entlang der Zonengrenze, wobei die Strasse durch die fette Linie der Zonenabgrenzung der NSZ teilweise verdeckt werde. Es entstehe aber der bestimmte Eindruck, Strasse und NSZ stiessen aneinander. Südlich der Strasse liege jedenfalls nach dem Plan kein Boden in der NSZ. Dies ergebe sich auch aus dem Gelände (Beilagen 15-20 der Gemeinde, Augenschein). Die NSZ sei durch eine allfällige Asphaltierung der Erschliessungsstrasse nicht verletzt. Das ANU übersehe wie die Beschwerdeführer, dass der Quartierplan eine Asphaltierung nicht vorschreibe. Gemäss Art. 20 Abs. 2 QPV werde die Strasse als Naturstrasse erstellt. Art. 20 Abs. 3 QPV sehe die Ausführung mit einem Hartbelag nur als Option vor. Die Asphaltierung setzte einen Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung und vor allem eine BAB- Bewilligung voraus. Im BAB-Verfahren könnten die Beschwerdeführer und das ANU ihre Rechte wahrnehmen. Hier werde die Frage nicht entschie- den, ob die Strasse überhaupt mit einem Hartbelag versehen werden sol- le. Der Quartierplan sage auch nichts über die rechtliche Zulässigkeit ei- ner allfälligen Asphaltierung aus. Die Frage müsste im Baubewilligungs-

- 24 - verfahren beurteilt und entschieden werden. Die Gemeinde könnte eine Asphaltierung auch auf Teilstücke beschränken. Art. 20 Abs. 3 QPV sei nur in den QP aufgenommen worden, um klarzu- stellen, dass die Kosten eines allfälligen Hartbelags durch die Gemeinde zu tragen wären und sich das Quartier nicht daran beteiligen müsste. Es sei nicht die Absicht gewesen, hier auch über die rechtliche Zulässigkeit einer Asphaltierung zu bestimmen. Die Erschliessung des Quartiers sei unabhängig vom Hartbelag gewährleistet. Eine Naturstrasse genüge dafür. Die Strasse werde seit langem nicht nur durch Quartierplanbeteiligte, sondern auch durch die Öffentlichkeit (Land- und Forstwirtschaft, Touris- mus) genutzt. Die Überführung des Bodens in das Eigentum der Gemein- de sei nur die Folge und nicht die Voraussetzung der Benützung. Die Ausführungen des ANU betreffend H._____ träfen zu. Auch die Ausführungen des ANU betreffend Gewässerraum seien zutref- fend. Das Projekt könne in BAB-Verfahren aufgrund der geltenden Be- stimmungen über die NSZ und die GZ sowie den Gewässerraum geprüft und allenfalls angepasst werden. Der Quartierplan müsse nicht angepasst werden. Zwar bestehe ein Wanderweg entlang der Erschliessungsstrasse, dieser sei aber im GEP nur unter den Hinweisen aufgeführt. Der QP D._____ sage dazu nichts aus. Ein allfälliger Ersatz des Wanderwegs müsste auf Stufe Grundordnung diskutiert und allenfalls bei einer Revision des GEP geregelt werden, falls die Gemeinde eine Asphaltierung in Erwägung zö- ge. 13. Am 17. April 2014 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Hier werde erstmals eine RPG-konforme Quartierplanung erstellt. Der QP werde also neu erstellt. Es liege keine Erneuerung bestehender Anlagen gemäss Art. 33 Abs. 2 KRG vor. Es werde ein neuer Zustand geschaffen.

- 25 - Es sei nicht entscheidend, ob die Strasse schon vor 2005 im GEP festge- legt worden sei oder nicht. Der QP müsse vom im Urteilszeitpunkt an- wendbaren Recht beurteilt werden. Heute sei die Strasse nicht asphaltiert und weise keine Lochausbesserungen mittels Asphalt auf. Die Strasse genüge insbesondere bei ihren Parzellen 517 und 518 und bei den Par- zellen 519 und 520 den VSS-Normen nicht und die Erschliessung des ganzen Quartierplangebietes sei nicht möglich, insbesondere, wenn Hauptwohnungen erstellt würden. Das ANU habe zu Recht gesagt, in der NSZ wäre eine Asphaltierung nicht zulässig. Dies wäre keine Erneuerung einer bestehenden Anlage. Die Zuteilung zum H._____ habe immerhin zur Folge, dass der Gesetz- geber eine strikte Durchsetzung der bestehenden bisherigen Gesetzge- bung anstrebe und verfolge und dafür ein besonderes öffentliches Inter- esse bestehe. Es stimme nicht, dass der Gewässerraum nur 20 m betragen solle, er betrüge mindestens 35 m. Der definitive Gewässerschutzraum betrage gemäss ANU rund 80 m. Hier solle eine neue Anlage erstellt werden. Deswegen sei Art. 41c Abs. 1 GSchV anwendbar. Die Anlage sei neu, wegen der Neuerstellung der Quartierplanung, wel- che keine Revision sei. Weil neu die Strasse als Haupterschliessungstrasse für das Quartierplan- gebiet D._____ erstellt werde, finde mit oder ohne Asphaltierung eine Nutzungsänderung respektive Widmungsänderung statt. Es sei eine neue Anlage gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV. Es gebe keinen Bestandesschutz, weil künftig nur noch Hauptwohnungen erstellt werden könnten. Hier finde eine Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen statt. Anwendbar sei Art. 24 Abs. 1 und Art. 24a RPG. Hier gebe es massiv neue Auswirkun- gen auf Raum und Umwelt, die Standortgebundenheit sei nicht gegeben

- 26 - und öffentliche Interessen des H._____-Gebietes und der bisherigen Ge- setzgebung stünden einer solchen Umnutzung zu einer neuen Erschlies- sungsstrasse entgegen. Die neue Nutzung bringe wesentlich mehr Fahrten mit sich. Dadurch wer- de die NSZ beeinträchtigt. Der definitive Gewässerraum gemäss Art. 36a GSchG sei bereits heute bekannt und müsse angewendet werden. Das Interesse am Erhalt des bestehenden Wanderweges überwiege. Es stimme nicht, dass nur durch Übernahme durch die Gemeinde ein einwandfreier Unterhalt gewährleistet werden könne. Diese sei nicht nötig und auch nicht zulässig. Ein öffentliches Interesse an einer Öffentlichma- chung und an einem Umfunktionieren auf eine Erschliessungsfunktion sei nicht auszumachen. Der Quartierplan gehe klar von Zweitwohnungen aus, welche jetzt nicht mehr zulässig wären. Die Erschliessung genüge nicht, weil sie den VSS- Normen nicht entspreche. Der Quartierplan D._____ widerspreche auch der Gesetzesnovelle von RPG und RPV vom 1. Mai 2014. 14. Am 19. Mai 2014 nahm das ANU noch einmal Stellung. Das ANU habe nicht geschrieben, dass die Strasse in der G1 liege. Weil heute Zonenpläne digital erstellt würden, gehe das ANU davon aus, der von der Regierung genehmigte ZP als Ausdruck der digitalen Daten wei- che bezüglich NSZ nicht von den digitalen GIS-Daten ab. Die Strasse füh- re nur rund 100 m durch den Auenperimeter bzw. die NSZ. Daher habe das ANU für den Fall einer Asphaltierung dort die Verlegung der Strasse auf ausserhalb der NSZ vorgeschlagen. Es stimme, dass der QP nichts über die rechtliche Zulässigkeit einer all- fälligen Asphaltierung aussage und die Gemeinde diese auch auf Teilstü- cke begrenzen könne, auf denen keine Konflikte mit den Anliegen des Naturschutzes bestünden.

- 27 - Weil die Strasse bereits seit vielen Jahren bestehe, gehe das ANU davon aus, dass sie unter die Bestandesgarantie nach Art. 41c Abs. 2 GSchV falle und nicht als neue Anlage nach Art. 41c Abs. 1 GSchV zu beurteilen sei. Die Beurteilung einer Zulässigkeit einer allfälligen Asphaltierung könne erst erfolgen, wenn ein konkretes Bauvorhaben vorliege. 15. Am 19. September 2014 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem der Be- schwerdeführer A._____ persönlich in Begleitung seines Rechtsvertreters (RA lic. iur. Chr. Tillmann) anwesend war. Die Beschwerdegegnerin war durch den Gemeindepräsidenten, ein Mitglied des Gemeindevorstands sowie ihren Rechtsvertreter (RA Dr. iur. R. Metzger) vor Ort präsent. Wei- ter waren zwei Vertreterinnen des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) zu- gegen. Zudem nahmen noch insgesamt 11 betroffene Quartierplanbetei- ligte am Augenschein teil. Allen Anwesenden wurde dabei an sieben ver- schiedenen Standorten die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich zur Streitsache zu äussern. Von Seiten des Gerichtes wurden dabei noch insgesamt 28 Fotos über die vorhandenen Raum- und Erschliessungs- verhältnisse auf der bestehenden Weganlage und des dadurch berührten Auenwaldgebietes entlang der G._____ bis zu den Brückenköpfen im Be- reich der gegenüberliegenden Golfanlage erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Anlässlich der Begehung hielten die Beschwer- deführer u.a. fest, dass nach der Erstellung der neuen Brücke über die G._____ die rund 600 m lange Erschliessungsstrasse entlang der G._____ nicht mehr notwendig sei. Die Beschwerdegegnerin führte aus, die bestehende Strassenführung sei schon vor langer Zeit so gewählt worden und heute befänden sich nur noch ganz wenige Bäume jenseits des Wegs auf dem Feld. Von einer "Auenlandschaft" könne – wenn über- haupt – höchstens noch zwischen der G._____ und der bestehenden

- 28 - Strasse die Rede sein. Das ANU sagte dazu, dass es bei einer Gesamt- betrachtungsweise lediglich um ca. 100 m bei einer Strassenlänge von insgesamt ca. 600 m gehe, welche in der Naturschutzzone liege und so- mit gewisse Kompromisse vertretbar seien. Erforderlich sei aber eine Be- reinigung der Abgrenzung des Auenperimeters bzw. der Naturschutzzo- ne. Die Beschwerdeführer brachten zur neu geplanten G._____-brücke nahe der Golf F._____ weiter vor, dass wohl 95 % der zukünftig verkauf- ten und gebauten Wohnungen und Häuser im Quartierplangebiet über diese private Brücke erschlossen würden und somit der Ausbau der Na- turstrasse hinfällig würde. Eine doppelte Erschliessung wäre unverhält- nismässig. Die Bewilligung für die Brücke müsste allenfalls so ausgestal- tet sein, dass alle darüber fahren und gehen dürften, die im Quartierplan- gebiet Eigentum besässen. Quartierplangenosse K._____ hielt fest, dass dies heute für 11 Quartierplangenossen nicht der Fall sei. Die Beschwer- degegnerin entgegnete dem, dass die Zufahrt über die Brücke keine Ver- besserung für die Anwohner brächte, da auch hier alle 4 bis 5 Jahre Sa- nierungs- und Renovationsarbeiten anfielen. Die Beschwerdeführer ver- langten darauf die Einsicht in die Bewilligungsakten betreffend Brücken- bau. Der Instruktionsrichter sicherte zu, dass die Akten von der Gemeinde Y._____ ediert würden. 16. Am 22. September 2014 forderte der Instruktionsrichter die Gemeinde Y._____ auf, die Bewilligung für die über die G._____ zu erstellende Brü- cke zwischen Golfclubhaus und F._____ in Y._____- zu edieren. 17. Am 28. September 2014 edierte die Gemeinde Y._____ die verlangten Unterlagen mit folgendem Inhalt: Das entsprechende Baugesuch datiert vom 27. Oktober 2009. Bauherrin ist die Y._____ L._____ AG, Grundei- gentümerin von Parzelle 903 ist M._____, Grundeigentümer von Parzelle 503 ist N._____, Grundeigentümerin von Parzelle 626 die Bürgergemein-

- 29 - de Y._____, von Parzelle 502 die Gemeinde X._____. Bauobjekt ist die Brücke über die G._____ mit Strassenanschluss ausserhalb der Bauzone auf Parzellen 903, 503, 626 und 502. Es handelt sich um eine Holzkon- struktion mit Widerlagern aus Beton und Naturstein. Am 23. August 2010 erteilte das ARE dem Bauvorhaben die Bewilligung. Darin wurde darauf hingewiesen, die bereits erteilte Rodungsbewilligung werde separat eröffnet. Mit dem Brückenbau wurde innert verlängerter Frist gemäss Angaben der Bauherrschaft am 25. August 2014 begonnen. 18. Am 10. Oktober 2014 verlangten die Beschwerdeführer noch Einsicht in das Augenscheinprotokoll, worauf ihnen die - auf Begehren des ANU - korrigierte Version des Augenscheinprotokolls am 13. November 2014 zugestellt wurde. In ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 hielten die Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde vom 12. Juni 2013 und den bereits dort gestellten Anträgen fest. Es sei erstellt, dass die Bauherrschaft der neuen G._____-brücke und der sieben neuen Mehrfamilienhäuser mit 1-2 Zimmerwohnungen faktisch und personell und damit bezüglich den wirtschaftlich berechtigten Aktio- nären identisch seien. Am Augenschein sei verschiedentlich von Quar- tierplangenossen gesagt worden, sie hätten ein Angebot erhalten, sich gegen einen Einkaufsbeitrag ein Zu- und Wegfahrrecht über die Brücke zu sichern. Daran ändere nichts, dass aus den Auflagen der Baubewilli- gung für den Brückenbau vom 23. August 2010 dieser Zusammenhang nicht hervorgehe. Die Bauherrschaft der Brücke sei nicht am Augenschein anwesend gewe- sen. Die Bauherrschaft habe in einem Fristerstreckungsgesuch vom 16. Juli 2013 für den Baubeginn der Brücke ausgeführt, diese bilde u.a. Bestand- teil eines Überbauungsprojekts in D._____ mit maximal sieben Häusern.

- 30 - Vom neuen Quartierplan D._____ sei auch das Überbauungsprojekt in D._____ und die Brücke über die G._____ betroffen. Der vom ARE bewilligte Situationsplan sehe vom nördlich bestehenden Fahrweg von der Kantonsstrasse her in dessen Verlängerung einen neu- en Fahrweg von 3 m Breite vor. Die Rodungsbewilligung sei erteilt wor- den. Die Brücke sehe gemäss Legende eine Fahrbahnbreite von 2.5 m und Bankette von je 30 cm vor. Sie könne mit Fahrzeugen, insbesondere Personenwagen, befahren werden. Die rund 100 m weiter unten befindli- che Holzbrücke werde abgebrochen und durch die neue Brücke ersetzt. Die Brücke sei für die Überbauung mit sieben Mehrfamilienhäusern er- stellt worden. Zudem könnten sich die wenigen Bewohner der bestehen- den Einfamilienhäuser die Zufahrtsberechtigung sichern. Folglich mache es Sinn, wenn auch die wenigen weiteren übrigen Grun- deigentümer in D._____ über diese Brücke verkehrten. Hier bestehe eine direkte Zu- und Wegfahrt zur Kantonsstrasse respektive umgekehrt. Die neuen Wohnungen seien als Zweitwohnungen ausgelegt. Der Ver- kehr über die Brücke werde sich sehr in Grenzen halten. Es brauche die beabsichtigte Erschliessungsstrasse nicht. Einmal abgesehen von den Revisions- und Widerrufsgründen erlaube es das Verwaltungsgericht, auf einen Quartierplan zurückzukommen, wenn dieser nicht mehr den Vor- stellungen oder raumplanerischen Begebenheiten entspreche oder sich die Umstände verändert hätten. Gleich zu behandeln seien Fälle, in de- nen ein Quartierplan gar nicht mehr nötig oder seines Zwecks entleert sei oder nicht mehr den heutigen Vorstellungen entspreche. Da es sich beim Quartierplan um einen Nutzungsplan handle, müsse eine Überprüfung bzw. Anpassung schon aufgrund von Art. 21 RPG zulässig sein. Der Quartierplan D._____ sei mit schwerwiegenden planerischen Mängeln behaftet. Eine über eine längere Strecke führende Erschliessung ausser- halb der Bauzonen für eine Bauzone sei eine schwerwiegende Verletzung des Grundsatzes der haushälterischen Bodennutzung und der Trennung

- 31 - von Bau- und Nichtbaugebiet und daher unzulässig. Dies könne auch nicht mit einer Quartierplanung verkappt werden. Die neue G._____- brücke genüge für die Verkehrserschliessung des Gebietes D._____, den angefochtenen Quartierplan brauche es nicht. Es werde eine detaillierte Übersicht der angefallenen Leistungen und Ausgaben eingereicht. 19. Am 1. Dezember 2014 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung. Die Wohnzone D._____ bestehe seit 1974/1976, als das Gebiet einge- zont worden sei. Die Wohnzone umfasse eine Fläche von insgesamt 41'208 m² mit einer möglichen BGF von 12'176 m². Die Erschliessung der Wohnzone erfolgte gemäss GEP vom 20. Februar 2007 ab Kantonsstras- se über den Hof D._____ bis zur Wohnzone D._____. Die im GEP festge- legte Linienführung folge dabei durchwegs dem Trassee der seit Jahren bestehenden Strasse und diene auch der Land- und Forstwirtschaft sowie touristischen Zwecken. Es sei eine Anlage der Groberschliessung. Der Quartierplan sei ein Folgeplan und regle im Rahmen der Grundord- nung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen entweder mit Fol- geplanung oder von weiteren Bauzonen im Detail. Es könne hier nicht einfach ein neuer Quartierplan erstellt und eine Erschliessung von Y._____ aus über die neue Brücke festgelegt werden. Dafür wäre eine Änderung der Grundordnung beider Gemeinden nötig, wozu aber kein Anlass bestehe. Die Erschliessung der Bauzone über die herkömmliche Erschliessungsstrasse liege im allgemeinen Interesse der Beschwerde- gegnerin. Dieses öffentliche Interesse werde durch den von der Be- schwerdegegnerin beschlossenen GEP dokumentiert. Daran ändere die einzig den Interessen des Golfplatzes Y._____ dienende befahrbare Brü- cke über die G._____ nichts. Der Bau einer privaten Brücke führe nicht zu erheblich geänderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG,

- 32 - welche eine Überprüfung und Anpassung der Grundordnungen beider Gemeinden erforderten. Die Erschliessungsstrasse gemäss GEP gewährleiste die hinreichende Erschliessung der Bauzone D._____ und der übrigen Nutzungszonen im Gebiet. Bei einer Erschliessung von Y._____ aus über eine private Brü- cke handle es sich nicht um eine valable Alternative. Die Brücke weise ei- ne Fahrbahnbreite von 2.5 m auf und sei für eine Belastung bis 2.5 t aus- gelegt. Auch die Kurvenradien von der Brücke auf die D._____-erstrasse entsprächen nicht den Radien für eine Erschliessungsstrasse. Sie seien viel zu eng. Die Brücke möge für Personenwagen knapp befahrbar sein, nicht aber für Lastwagen. Die Brücke könne keine rechtsgenügliche Er- schliessung für eine Bauzone von über 40'000 m² sein. Die Erschliessung der Bauzone und der übrigen Nutzungszonen in D._____ erfordere eine lastwagentaugliche Strasse. Nicht nur die Brücke sei privat, sondern auch die Zufahrten auf beiden Seiten der G._____. Brücke und Zufahrtswege könnten deshalb nicht von allen benützt werden und fielen auch deswe- gen als Erschliessung von D._____ ausser Betracht. Eine brauchbare Er- schliessung von D._____ von Y._____ aus setzte nicht nur formell eine Änderung der Grundordnungen beider Gemeinden, sondern auch materi- ell eine wesentlich grössere Dimensionierung der Brücke und einen ent- sprechenden Ausbau der Zufahrten auf beiden Seiten der G._____ vor- aus. Zudem müssten die Anlagen, um allgemein benützt werden zu kön- nen, in das Eigentum der Gemeinden übergeführt werden, was das Ein- verständnis der Golfplatzbetreiber voraussetzte, welches nach Wissen der Beschwerdegegnerin nicht vorhanden sei. Eine Erschliessung von D._____ von Y._____ aus hätte schliesslich für die Beschwerdegegnerin unabsehbare Kosten zur Folge, welche zu einem grossen Teil den Quar- tierplanbeteiligten überbunden werden müssten. Eine solche Erschlies- sung liege weder im öffentlichen Interesse der Beschwerdegegnerin und wohl auch nicht im Interesse der übrigen Quartierplanbeteiligten, welche

- 33 - mit wesentlich höheren Erschliessungsbeiträgen zu rechnen hätten. Eine Erschliessung von Y._____ aus führte auch nicht zu einer haushälteri- scheren Bodennutzung. Weil die bestehende Erschliessungsstrasse D._____ wegen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Gebietes nicht zurückgebaut werden könne, führe eine Erschliessung von Y._____ aus offensichtlich zu zusätzlichen Infrastrukturanlagen. Eine haushälteri- sche Erschliessung spreche daher klar für die von der Beschwerdegegne- rin im Rahmen der Grundordnung festgelegte Erschliessung von D._____ über die bestehende Strasse und nicht für eine neue Erschliessung von Y._____ aus. Dem revidierten Quartierplan fehle es deshalb nicht an ei- nem öffentlichen Interesse, im Gegenteil: Es bestehe ein öffentliches In- teresse am Abschluss der am 7. Februar 2011 vom Gemeindevorstand rechtskräftig eingeleiteten Revision des bestehenden Quartierplans. Sie ersuche um Abweisung der Beschwerde. 20. Ebenfalls am 1. Dezember 2014 nahm die C._____ AG (Beigeladene) Stellung. Die Erschliessung von D._____ sei im rechtskräftig bewilligten GEP fest- gelegt und bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Quartierplanverfah- rens. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer, die Erschliessung entgegen dem GEP über die neue Brücke zu gestalten, sei deshalb nicht weiter einzutreten. Die Brücke befinde sich im Privateigentum, ebenso die Zufahrt zur Brücke von der Seite von Y._____ her. Eine Erschliessung für den öffentlichen Verkehr sei deshalb ausgeschlossen. Zudem bedürfte es Plananpassungen in der Gemeinde Y._____, welche ebenfalls nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bildeten. Die neue Brücke über die G._____ weise lediglich eine Breite von 3 m auf und lasse eine Maximallast von 3.5 t zu. Ein Kreuzen mit Fahrzeugen sei weder auf der Brücke noch bei der Zufahrt zur Brücke möglich, weswegen diese in verkehrstechnischer Hinsicht für eine Erschliessung ungeeignet

- 34 - sei. Die Brücke werde vor allem wegen des Golfplatzes erstellt, um eine direkte Verbindung zwischen Clubhaus und F._____ herzustellen. Sie werde vor allem von Fussgängern benützt. Die Öffnung für den öffentli- chen Verkehr wäre aus Sicherheitsüberlegungen verantwortungslos. Es sei vorgesehen, gewissen Anwohnern die Benützung der Brücke mit einem Fahrzeug zu gestatten. Dies habe aber in ausgewähltem Umfang unter Berücksichtigung der Nutzung durch den Golfplatz zu erfolgen. Er- gäben sich Schwierigkeiten, könne die Golfplatzbetreiberin den Verkehr einschränken. Dies sei von enormer Wichtigkeit. Bei einer Erschliessung von D._____ über die neue Brücke entstünde ein verkehrstechnisches Chaos. Die Zufahrt zur Brücke von der Seite von Y._____ her sei eine neuralgi- sche Stelle, die über den Parkplatz des Golfplatzes und des Bäderbe- triebs in Y._____ führe. Hier befänden sich häufig ältere Personen und Kinder, weswegen auch die Zufahrt zur Brücke aus Sicherheitsüberle- gungen nicht geeignet für eine Erschliessung sei. Zudem befinde sich bei der Zufahrt zur Brücke eine Postautohaltestelle mit Wendeplatz. Die Durchführung des öffentlichen Verkehrs über dieses Gebiet führte unwei- gerlich zu Unfällen. Sie beantrage die Abweisung der von den Beschwer- deführern gestellten Anträge. Einer E-Mail des Architekten vom 20. November 2014 an die C._____ AG, welche deren Schreiben an das Gericht beilag, ist zu entnehmen, dass die neue Brücke für eine Belastung von 3.5 t vorgesehen und die Breite der Fahrbahn mit 3.02 m geplant sei. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 35 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Genehmigungsbeschluss vom 13. Mai 2013 betreffend Quartierplanung D._____, worin die Beschwerdegegnerin allen Quartierplangenossen die auf Einsprache hin vorgenommene Änderung des Quartierplans - bezüglich der Lage der Ausstellplätze entlang der Er- schliessungsstrasse D._____ - mitteilte und im Übrigen den genannten Quartierplan in der Fassung gemäss zweiter öffentlicher Auflage vom 8. April 2013 bestätigte. Damit konnten sich die beiden Beschwerdeführer (Miteigentümer je zur Hälfte der Parzellen 517 und 518 im Quartierplan- gebiet) nicht einverstanden erklären, weshalb sie sich dagegen am 12. Juni 2013 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr setzten und diesbezüglich verschiedene Anträge (Hauptantrag Ziff. 1; Eventualanträge Ziff. 2.a-c; Subeventualantrag Ziff.

3) betreffend Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Genehmi- gungsbeschlusses vom 13. Mai 2013 stellten. Die Beschwerdeführer wehrten sich dabei im Wesentlichen nicht gegen die Quartierplanrevision an sich, sondern sie verlangten lediglich, dass die Erschliessungsstrasse und die Quartierstrassen bei den bisherigen Grundeigentümern verblei- ben und die Erschliessungsstrasse als Naturstrasse erhalten bleiben soll- ten. Streitgegenstand bildet demnach (materiell) die Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit der mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte Über- führung dieser Strasseninfrastrukturanlagen ins Eigentum der Beschwer- degegnerin samt unveränderter Beibehaltung der Erschliessungsstrasse als Naturstrasse. In formeller Hinsicht sind zunächst aber die konkret ge- stellten Anträge zu würdigen.

2. a) Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 12. Juni 2013 im Einzel- nen folgende Anträge gestellt:

- 36 -

1. Es sei auf die in Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 sowie Art. 20 QPV vorgese- hene Abtretung und Überführung von Land ins Eigentum der politi- schen Gemeinde X._____ zur Erstellung der Erschliessungsstrasse zu verzichten und die Strasse im bisherigen Zustand sowie mit den bishe- rigen Eigentums- und Dienstbarkeitsverhältnissen zu belassen.

2. Eventualiter sei:

a) auf die Abtretung und Überführung der Restflächen der Parzellen 517 und 518 zwischen der geplanten Erschliessungsstrasse sowie der G._____ ins Eigentum der politischen Gemeinde X._____ zu verzichten;

b) Art. 20 Abs. 3 QPV sei zu streichen und Art. 20 Abs. 2 QPV derart zu ergänzen, dass die Strasse als Naturstrasse erhalten bleibe und insbesondere nicht asphaltiert werde;

c) Art. 20 Abs. 5 QPV sei derart abzuändern, dass das Befahren der Erschliessungstrasse mit motorisierten Fahrzeugen für Nichtanlie- ger ausdrücklich verboten sei.

3. Subeventualiter sei der Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 8. April 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Neufestsetzung gemäss den vorangehenden Ziffern an den Gemein- devorstand X._____ zurückzuweisen. b) Im Hauptantrag (Ziff. 1) wird also zunächst die Streichung von Art. 5 Abs. 2 QPV verlangt, welcher den Landerwerb für die Erschliessungstrasse von den neuen Parzellen 542/800 beim Hof D._____ bis zur Westgrenze des gleichnamigen Quartierplangebiets (Parzelle neu 705) und die quar- tierinterne Erschliessung (Parzelle neu 805) vorsieht. Demgegenüber wird nicht beanstandet, dass der in Art. 5 Abs. 1 QPV geregelte Landerwerb – also im konkreten Fall der benötigte Boden für die gesamte Quartierer- schliessung inklusive Trafostation und Pumpwerk – von den ins Quartier- planverfahren involvierten Parzellen abgezogen und ins Eigentum der Beschwerdegegnerin überführt wird. In diesem Punkt ergibt sich ein for- meller Widerspruch, weil Art. 5 Abs. 1 QPV und nicht dessen Abs. 2 die Rechtsgrundlage für den Landerwerb bildet. Die Art. 5 Abs. 2 QPV und Art. 6 QPV regeln einzig, wie der Landerwerb verfahrensrechtlich vor sich

- 37 - gehen soll. Die Beschwerdeführer hätten deshalb formell korrekt auch die Streichung von Art. 5 Abs. 1 QPV beantragen müssen, was sie jedoch un- terlassen haben. Der zur Streichung beantragte Art. 20 QPV regelt nicht die Landabtretung und Überführung der fraglichen (Strassen-) Parzellen ins Eigentum der Beschwerdegegnerin. Mit dem erwähnten Streichungs- antrag kann folglich nur gemeint sein, dass die Strasse im bisherigen Zu- stand verbleiben soll. Bei dieser Antragsinterpretation würde sich dafür dann aber die Streichung von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 QPV als nutzlos erweisen. c) Zu den Eventualanträgen (Ziff. 2.a-c) drängt sich noch folgende Vorbe- merkung auf: Art. 5 Abs. 1 QPV bildet – wie oben in E.2b) erwähnt – die Rechtsgrundlage für den Abzug des für die gesamte Quartiererschlies- sung benötigten Bodens von den ins Planverfahren involvierten Parzellen und die Überführung desselben ins Eigentum der Beschwerdegegnerin. Dabei nicht erwähnt sind – nicht nachvollziehbar – die nicht unmittelbar der Erschliessung dienenden Restflächen entlang der G._____, welche ja ebenfalls abgezogen und ins Eigentum der Beschwerdegegnerin über- führt werden sollen. Diese Flächen sind bloss in Art. 5 Abs. 2 QPV er- wähnt. Dennoch ist vorliegend – in Kombination mit dem Landerwerb gemäss Plan 1:1000 vom 16. Oktober 2012 – davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin diese Restflächen erwerben will und dazu auch über einen genügenden Rechtstitel verfügt. Präzise betrachtet, stellt der Eventualantrag in Ziff. 2.a) gar keine Alternative dar, weil er im Vergleich zum Hauptantrag in Ziff. 1 gar nicht ein Minus, sondern ein Plus fordert; indem dort nämlich zusätzlich noch ein Verzicht auf die Überführung der Restflächen von den zwei Parzellen 517 und 518 ins Eigentum der Be- schwerdegegnerin verlangt wird. Beim Eventualantrag in Ziff. 2.b) wird sodann die Streichung von Art. 20 Abs. 3 QPV beantragt, wonach die Be- schwerdegegnerin befugt sein soll, die Erschliessungsstrasse bei ausge-

- 38 - wiesenem Bedarf auf eigene Kosten mit einem Hartbelag zu versehen. Ferner wird in Ziff. 2.b) noch die Ergänzung von Art. 20 Abs. 2 QPV bean- tragt, wobei dem Gericht nicht klar geworden ist, wie diese Ergänzung konkret aussehen sollte. Ziel der Beschwerdeführer ist es offensichtlich, dass die Erschliessungsstrasse als Naturstrasse erhalten bleibt. Dies ist in Art. 20 Abs. 2 QPV aber genauso vorgesehen, weshalb dieser Antrag keinen Sinn macht. Auf den Ergänzungsantrag betreffend Art. 20 Abs. 2 QPV ist deshalb nicht einzutreten. d) Im Subeventualantrag (Ziff. 3) forderten die Beschwerdeführer formell die Aufhebung des angefochtenen Einsprache- und Genehmigungsentschei- des und die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung. Materiell hält sich dieser Subeventualantrag aber im Rahmen der zuvor bereits gestellten Haupt- und Eventualanträge, weil er die Beschwerdegegnerin damit dazu verpflichten will, „im Sinne der vorangehenden Ziffern (1 und 2)“ – also ebenfalls genau im Sinne von Haupt- und Eventualantrag zu entscheiden.

3. a) Materiell beanstanden die Beschwerdeführer somit sinngemäss die Über- führung der Erschliessungsstrasse, der nicht unmittelbar der Erschlies- sung dienenden Restflächen entlang der G._____ auf den Parzellen 517 und 518 sowie der quartierinternen Erschliessung (neue Parzellen 804 und 805) ins Eigentum der Beschwerdegegnerin. Zusätzlich wird die Be- lassung der Erschliessungsstrasse als Naturstrasse, insbesondere der Verzicht auf die Asphaltierung der Erschliessungsstrasse, gefordert. In Bezug auf die Ausführung der Quartierstrasse (Parzelle 805) wird dage- gen diesbezüglich nichts beantragt. Die Beschwerdeführer wehren sich folglich – wie bereits einleitend in E.1 am Schluss festgehalten – nicht ge- gen die Quartierplanrevision als solche, sondern nur gegen deren konkre- te Ausgestaltung betreffend Eigentumswechsel (Überführung der Stras-

- 39 - seninfrastruktur ins Eigentum der Beschwerdegegnerin) sowie betreffend Wahl des Strassenbelags (Belassung Naturstrasse). Diese Feststellung bedeutet aber, dass sich die Beschwerdeführer auch nicht gegen die In- standstellung und den Unterhalt der Erschliessungsstrasse wehren, so- lange die bisherigen Eigentums- und Belagsverhältnisse unverändert bleiben; andernfalls die Beschwerdeführer auch noch die Streichung von Art. 20 Abs. 2 QPV hätten verlangen müssen. b) Gemäss Art. 51 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) regelt der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail (Abs. 1 Satz 1). Der Quartierplan besteht aus den Quartierplanbestimmungen (= Quartierplan- vorschriften [QPV]) und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan (Abs. 2). Laut den vorliegend mass- gebenden Quartierplanvorschriften (QPV) vom 24. September 2012/4. März 2013 wird zur Finanzierung von Verkehrsanlagen (Ziff. 5/5.1 S. 18) betreffend Erschliessungsstrasse(n) in Art. 32 QPV bestimmt: Die Kosten für die Sanierung und künftige Erneuerungen der Erschliessungsstrasse gehen, soweit und solange die Strasse als Naturstrasse beibehalten wird, grundsätzlich zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde leistet an diese Kosten einen Beitrag aus öffentlicher Interessenz von 50 %. Mit der Leistung dieses Beitrags aus öffentlicher Interessenz gilt die allge- meine Mitbenutzung der Strasse durch Dritte (Landwirtschaft, Forstwirt- schaft, Allgemeinheit) als abgegolten (Abs. 1). Wird die Erschliessungs- strasse von der Gemeinde mit einem Hartbelag versehen, gehen alle da- mit verbundenen Auslagen vollumfänglich zulasten der Gemeinde (Abs. 2). Die Kosten für den Unterhalt der Erschliessungsstrasse gehen zulas- ten der Gemeinde. Diese trägt auch die Kosten des Winterdienstes (Abs. 4). In Bezug auf die Quartierstrassen wird in Art. 33 QPV festgehalten:

- 40 - Die Kosten für die Sanierung und künftige Erneuerungen der Quartier- strassen samt Stichstrassen und Bankette gehen vollumfänglich zulasten der Quartierplanbeteiligten mit Grundstücken innerhalb der Wohnzone D._____. Dies gilt auch für den Fall, dass die Quartierstrassen gemäss Beschluss der Quartierplanbeteiligten (Art. 21 Abs. 3 QPV) mit einem Hartbelag versehen werden sollten (Abs. 1). Die Kosten für den Unterhalt der Quartierstrassen einschliesslich Stichstrassen gehen zulasten der Gemeinde. Diese trägt auch die Kosten des Winterdienstes (Abs.3). Im Lichte dieser Vorgaben gilt es hier auch die strittige Frage nach der Über- führungen des Bodens (für die Strassenparzellen im Plangebiet) ins Ei- gentum der Beschwerdegegnerin zu klären und zu beantworten. Nach Auffassung des Gerichts ist die Übertragung des Eigentums an der Er- schliessungsstrasse, den Restflächen zwischen Erschliessungsstrasse und G._____ (neue Parzelle 804) sowie den Quartierstrassen (neu Par- zelle 805) sachlich gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin übernimmt aus öffentlicher Interessenz 50 % der Installationskosten der Erschlies- sungsstrasse laut Art. 32 Abs. 1 QPV. Ferner übernimmt sie den zukünfti- gen Unterhalt der Erschliessungsstrasse gemäss Art. 32 Abs. 4 QPV. Sie würde laut Art. 32 Abs. 2 QPV auch den Hartbelag auf der Erschlies- sungsstrasse voll finanzieren. Was alsdann die Quartierstrassen (Parzelle

805) betrifft, gehen zwar die Kosten für die jetzige Sanierung und künftige Erneuerungen (also Ausbauten) und folglich auch für einen allfälligen Hartbelag nach Art. 33 Abs. 1 QPV zulasten der Quartierplanbeteiligten. Indessen trägt die Beschwerdegegnerin nach Art. 33 Abs. 3 QPV zukünf- tig die Kosten für den Unterhalt der Quartierstrassen und des Winter- dienstes. Wie die Beschwerdegegnerin dazu richtig ausführt, ist es im Kanton Graubünden Praxis und sachlich gerechtfertigt, bei einer solchen Konstellation – in welcher das Gemeinwesen die Unterhaltskosten für Er- schliessungsanlagen vollumfänglich selber trägt – diese strassenmässi- gen Infrastrukturanlagen auch in ihr Eigentum überführen zu dürfen. Ent-

- 41 - gegen anderslautender Sachdarstellung werden die Beschwerdeführer und die anderen Quartierplanbeteiligten dadurch nur minimal berührt. Die bauliche Ausnützung ihrer Grundstücke bleibt ihnen vollumfänglich erhal- ten (vgl. Anhang 1 zu den QPV, Bestandestabelle). Die Erschliessungs- strasse und die Quartierstrasse verlaufen jeweils entlang oder auf den Bauparzellengrenzen, womit der Landverlust für die Quartierplanbeteilig- ten möglichst tief gehalten wird. Ausser den Beschwerdeführern hat sich denn auch niemand im Quartierplangebiet beim Verwaltungsgericht über die vorgesehenen Landabzüge beschwert. Kommt hinzu, dass das Tras- see der Erschliessungsstrasse vorbestehend ist und von den bisherigen Eigentümern realistischerweise nicht anders als gerade als Strasse ge- nutzt werden kann. Was die nicht direkt der Erschliessung dienenden Flächen zwischen Erschliessungsstrasse und G._____ betrifft, beantrag- ten die Beschwerdeführer lediglich, dass der bisher zu den Parzellen 517 und 518 gehörende Teil bei diesen belassen werde; für den Rest stellten sie indes keinen Antrag. Der Erwerb dieser Fläche ist aber sicherlich sachlich gerechtfertigt. Er liegt zudem im öffentlichen Interesse (Natur- schutz, allfällige Bewuhrung, wofür die Beschwerdegegnerin zuständig ist). Im Übrigen würde es keinen Sinn ergeben, nur die Flächen auf den Parzellen 517 und 518 (als einzige) von der Überführung ins Gemeinde- eigentum auszunehmen. In dieser Beziehung erweist sich die Beschwer- de demnach als unbegründet. 4. Die Beschwerdeführer haben insbesondere anlässlich des gerichtlichen Augenscheines vom 19. September 2014 mit Nachdruck darauf insistiert, dass die angefochtene Quartierplanung durch den Bau der neuen Brücke über die G._____ zwischen dem Golfclubhaus und der F._____ in Y._____- hinfällig geworden sei, weil damit für alle betroffenen Grundei- gentümer im Quartierplangebiet bereits eine hinreichende Erschliessung nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

- 42 - sichergestellt werden könne (vgl. dazu hiervor im Sachverhalt Ziff. 16-20). Dieser Einschätzung kann sich das Gericht nicht anschliessen, weil die genannte Brücke über die G._____ aus verschiedenen Gründen als Er- schliessung für das Quartierplangebiet D._____ ungeeignet ist. Zunächst ist dazu von Bedeutung, dass die Zufahrten zur Brücke über private Grundstücke führen. Auch die geplante Brücke selbst ist privat, was eine Benützung durch die Öffentlichkeit grundsätzlich ausschliesst. Eine Be- rechtigung für die Öffentlichkeit und auch der Quartierplangenossen D._____ besteht – abgesehen von der Überbauung C._____ AG (Beige- ladene) – nicht. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sollte über diese (private) Brücke das gesamte Quartierplangebiet D._____ erschlossen werden. Das betreffende Plangebiet umfasst über 40‘000 m2 Bauland mit einer möglichen Bruttogeschossfläche (BGF) von 12‘176 m2. Im Quar- tierplangebiet können folglich z.B. total 120 Wohneinheiten (inkl. bereits erstellter Wohngebäude) mit einer BGF von 100 m2 oder 174 Wohneinhei- ten mit einer BGF von 70 m2 realisiert werden. Zu jeder Wohneinheit gehört mindestens ein Auto. Das dadurch bewirkte Verkehrsaufkommen (die forst- und landwirtschaftliche Nutzung ausgenommen) ist durch ein Brückenbauwerk dieser Grösse ohne genügend dimensionierte An- schlussbauten nicht zu bewältigen, was insbesondere für die X._____er Seite wegen der dort zu engen Kurvenradien bezüglich Einmündung in die D._____erstrasse gilt. Ein Vergleich zeigt: Die jetzt vorgesehenen Mehrfamilienhäuser C, E und G weisen zusammen 15 Wohnungen re- spektive eine Wohnfläche von ca. 525 m2 auf. Würden die beabsichtigten sieben Mehrfamilienhäuser alle in ähnlicher Dimension wie die Häuser C, E und G gebaut, würden sie approximativ höchstens ca. 1‘250 bis 1‘300 m2 Wohnfläche beanspruchen, was lediglich rund 10 % der in D._____ möglichen BGF darstellt. Es ist also sicherlich nicht so, dass in Zukunft 95 % der Quartierbewohner über die neue Brücke fahren werden, wie dies die Beschwerdeführer am Augenschein vermutet haben (vgl. Protokoll

- 43 - Augenschein S. 5). Hinzu kommt, dass die betreffende Brücke nicht im GEP D._____/O._____ 1:1000 vom 23. August 2005/20. Februar 2007 fi- guriert. Eine Benützung der Brücke durch die Öffentlichkeit müsste folg- lich mittels einer Änderung der Grundordnung (GEP) in der Gemeinde X._____ und in der Gemeinde Y._____ festgelegt werden. Dies ist vorlie- gend nicht beabsichtigt, da das Quartierplangebiet D._____ bereits rechtsgenüglich erschlossen ist. Umgekehrt ist das öffentliche Interesse an der bestehenden Erschliessung durch den GEP der Beschwerdegeg- nerin schon dokumentiert. Daran ändert die weitgehend den Interessen des Golfplatzes Y._____ dienende befahrbare Brücke über die G._____ nichts. Der Bau dieser privaten Brücke führt nicht zu erheblich veränder- ten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG (vgl. dazu nachfol- gend ausführlich E.5a), die eine Überprüfung und Anpassung der Grund- ordnung der Gemeinde X._____ und Y._____ erfordern würden. Die ge- plante Brücke ist als Erschliessung für die Öffentlichkeit oder auch nur für das Quartierplangebiet D._____ nicht gross genug dimensioniert. Zwar führt der Architekt in seinem E-Mail vom 20. November 2014 aus, die Brücke sei für eine Belastung von 3.5 t vorgesehen und die Breite der Fahrbahn betrage 3.02 m. Bewilligt wurde aber, was auf den Baugesuch- plänen vermerkt ist, nämlich eine Fahrbahnbreite auf der Brücke von 2.5 m (zzgl. zweier Bankette von je 30 cm Breite) und eine maximale Belas- tung von 2.5 t, was ein Befahren der baurechtlich genehmigten Brücke mit Lastwagen auf keinen Fall erlaubt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die neue G._____brücke daher für das Quartier D._____ nur von geringer Bedeutung ist. Als Erschliessungsanlage kommt sie nicht in Betracht. Ein Verstoss gegen das Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens im Sinne von Art. 1 RPG ist ebenfalls nicht auszumachen, würde durch eine Erschliessung über die neue G._____brücke das bestehende Verkehrs- und Erschliessungsregime doch nicht einfach wegfallen, da dieses nicht zurückgebaut werden kann. Die bereits vorhandene Erschliessung dient

- 44 - nämlich auch touristischen, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken und ist deshalb nach wie vor unverzichtbar.

5. a) Zu entscheiden bleibt damit immer noch der Einwand, ob die Beschwer- deführer einen Anspruch auf eine vorherige Anpassung der Grundord- nung im Rahmen der hier zur Diskussion gestellten Quartierplanung samt Revision gehabt hätten. Nach Art. 21 Abs. 2 RPG kann der Grundei- gentümer die Überprüfung und gegebenenfalls die Anpassung der Nut- zungsordnung an veränderte Verhältnisse verlangen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges (tatsächliches oder rechtliches) Interesse daran hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die geltende Zonenplanung ihn in der Nutzung seines Grundstücks einschränkt und kein genügendes öffentli- ches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Eigentumsbeschrän- kung besteht (BGE 127 I 105 E.6b, 120 Ia 232 E.2c, 106 Ia 387 E.3c). Ei- ne Anpassung der Nutzungsordnung kann aber auch in Bezug auf be- nachbarte Grundstücke verlangt werden, deren Überbauung die Nutzung der eigenen Liegenschaft rechtlich oder tatsächlich beeinträchtigen könn- te (BGE 120 Ia 233 E.2d). Dagegen steht Personen, die nur ein allgemei- nes Interesse an der Anpassung der Nutzungsordnung geltend machen, ohne Bezug zur eigenen Grundstücksnutzung, von Bundesrechts wegen kein Initiativrecht zu (BGE 120 Ia 234 E.2d u. 2f; BERNHARD WALDMANN/ PETER HÄNNI, Handkommentar RPG, N 23 zu Art. 21 S. 515). Nach höch- strichterlicher Rechtsprechung kann das kantonale Recht eine weiterge- hende Antragsbefugnis vorsehen, sofern damit der bundesrechtliche Grundsatz der Planbeständigkeit nicht in Frage gestellt wird (BGE 120 Ia 230 E.2a). Im Kanton Graubünden ist dies nicht der Fall: Art. 47 Abs. 2 KRG sieht vor, dass der Gemeindevorstand über Anträge von Grundei- gentümern oder Grundeigentümerinnen über die Einleitung eines Orts- planungsverfahrens entscheidet. Mit dieser Regelung wollte der Gesetz- geber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung tragen, wo-

- 45 - nach der Grundeigentümer unter gewissen Bedingungen gestützt auf Art. 21 Abs. 2 KRG einen Anspruch formeller Natur auf Überprüfung der be- stehenden Nutzungsplanung erheben kann; namentlich dann, wenn die geltende Planung schon älter ist und sich die Verhältnisse seit Erlass der Planung erheblich geändert haben (vgl. Departement für Volkswirtschaft und Soziales des Kantons Graubünden, Arbeitshilfe zum KRG und zur KRVO vom 1. Dezember 2010, S. 49 f.; vgl. dazu speziell Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.2 und 2.1). Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG werden in Bezug auf die Änderung von Nut- zungsplänen zwei Stufen unterschieden: In einem ersten Schritt wird ge- prüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nut- zungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung (PETER KARLEN, Stabilität und Wandel in der Zonenplanung, PBG aktuell 4/1994 S. 8 ff.). Ob eine Plananpassung (zweite Stufe) aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beur- teilt sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer Interessenabwä- gung. Dabei ist auf der einen Seite die Notwendigkeit einer gewissen Sta- bilität nutzungsplanerischer Festlegungen zu beachten, auf der anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupas- sen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplanes, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisie- rung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 132 II 413 E.4.2, 128 I 198 E.4.2, KARLEN a.a.O. S. 11 ff.). Im Rahmen der ersten Stufe sind geringere Anforderungen zu stellen: Eine Überprüfung der Grund- ordnung ist bereits geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfest- setzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massge- benden Gesichtspunkte betrifft und erheblich ist (BGE 123 I 182 E.3a). Die Erheblichkeit ist auf dieser Stufe schon zu bejahen, falls eine Anpas-

- 46 - sung der Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die ent- gegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es die Aufgabe der Gemeinde, die gebotene Interessenabwägung vorzu- nehmen und zu entscheiden, ob und inwiefern eine Anpassung der Zo- nenplanung notwendig erscheint (vgl. Urteil BGer 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.3, 3.1 und 3.2). b) Die Beschwerdeführer sind konkret der Meinung, die durchgeführte Quar- tierplanung sei nicht zulässig, bevor eine Überprüfung der Zonenordnung gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG stattgefunden habe. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführer jeweils Miteigentümer zweier Grundstücke (Parzellen 517/518) im Quartierplangebiet sind, für welches unter anderem die ver- kehrsmässige Erschliessung instand gestellt werden soll. Sie befürchten dabei aber, dass die Instandstellung inklusive Öffentlichmachung dieser Verkehrserschliessung und die dadurch ermöglichte Überbauung der noch nicht überbauten Grundstücke Mehrverkehr generiere und deshalb die bestehende Erschliessung nicht mehr genüge. Die Beschwerdeführer verkennen dabei aber bezüglich der bisherigen Strasse, welche u.a. auch das hier interessierende Quartierplangebiet erschliesst, dass die neu ge- plante Strassenverbindung gegenüber der schon jetzt bestehenden Strasse gar nicht erweitert wird, auch wenn drei neue Ausstellplätze vor- gesehen sind. Überdies ist auch kein Mehrverkehr als der bisherige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungs- und Transitverkehr zu erwarten. Aus diesen Gründen ist daher davon auszugehen, dass die neu geplante Strassenverbindung für die Bedürfnisse dieses Teilgebietes genügend dimensioniert ist. Ausserdem soll sie nicht bloss 3 Meter, sondern inklusi- ve Bankette 3.5 Meter breit sein (vgl. Projekt 1986 mit Strassen- und Bau- linienplan vom 12. März 1994; Beilage 1 der Beschwerdegegnerin). Die

- 47 - bisherige bauliche Ausnützung im Quartierplangebiet wird nicht verändert, ebenso wenig die Bauvorschriften in diesem Gebiet. Die Überbauungs- möglichkeiten und Bebauungsvolumina ändern sich also nicht. So gese- hen haben die Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die geltende Zonenordnung in der Gemeinde vor der Durchführung der Quartierplanrevision überprüft und allenfalls angepasst wird, sofern sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben. Selbst aber wenn ein solcher Anspruch der Beschwerdeführer bestünde, müsste die geltende Zonenordnung weder überprüft noch angepasst werden. Die Prüfung mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen hat gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung in zwei Stufen zu erfolgen (s. vorne E.4a, 2. Ab- schnitt). Danach wird also in einem ersten Schritt geprüft, ob sich die Ver- hältnisse so beträchtlich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung. Nach diesem einleuchtenden Prüfungsschema und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts – unter Berück- sichtigung der seit dem 11. März 2012 zusätzlich geltenden Zweitwoh- nungsvorgaben - ist auch im konkreten Fall vorzugehen. c) Das Bundesgericht hat für eine andere Gemeinde im Kanton Graubün- den, welche einen Zweitwohnungsanteil von rund 70 % aufweist, bejaht, dass durch die Annahme der Zweitwohnungsinitiative für diese Gemeinde mit einem erheblichen Rückgang der Wohnbaunachfrage zu rechnen sei, was zur Folge habe, dass die Wohnbaureserven der Gemeinde mit gros- ser Wahrscheinlichkeit überdimensioniert seien und überprüft werden müssten (Urteil BGer 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.4.2 und 4.3 in fine). Im Gegensatz zu jener Gemeinde weist die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben aber lediglich einen Zweitwohnungsanteil von leicht über 20 % auf und es ist nicht auszuschliessen, dass dort, neben Erstwohnungen und Gewerbe im Sinne von Art. 36 des kommunalen

- 48 - Baugesetzes (BG) und qualifiziert touristisch bewirtschafteten Zweitwoh- nungen, allenfalls noch unbewirtschaftete Zweitwohnungen erstellt wer- den können. Die hier zur Diskussion stehende Bauzone ist zudem – ent- gegen dem namentlich bezeichneten Teilgebiet in der damals betroffenen Gemeinde im Oberengadin - vollständig erschlossen, teilweise bereits überbaut und schon aufgrund der geltenden Quartierplanung baureif. Die hier relevante Erschliessung muss zudem lediglich unterhalten werden und es ist – entgegen der Feststellung der Beschwerdegegnerin im ange- fochtenen Entscheid/Beschluss – nicht davon auszugehen, dass die vor- handene Erschliessung nicht mehr genügt. Die Beschwerdegegnerin hat ohnehin nur im Zusammenhang mit der Notwendigkeit von deren Sanie- rung auf die möglicherweise nicht mehr vorhandene Erschliessung hin- gewiesen. Alle Beteiligten gehen aber davon aus, dass die hier allein in- teressierende Bauzone mit einer (unterhaltenen) Naturstrasse erschlos- sen ist, insbesondere auch die Beschwerdeführer (vgl. dazu Ziff. 32 ihrer Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2013). In Bezug auf den vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Lage und Dimension der Bauzonen, insbesonde- re auch die der hier relevanten Bauzone, auf das Projekt von 1986 zurückgeht. Die letzte Zonenplanrevision durch die Beschwerdegegnerin fand jedoch im September/Oktober 2005 (Beschluss der Gemeindever- sammlung) respektive Februar 2007 (Genehmigung durch die Regierung) statt. Wesentliche Änderungen ergaben sich seither lediglich im südlichen Teil des Quartierplangebietes und im Bereich der Parzellen 517, 518, 519 und 520 im Nordosten durch die Festlegung der statischen Waldgrenze (vgl. Plan Perimeter Quartierplanung im Massstab 1:500 vom 12. März 1984, Beilage 1 der Beschwerdegegnerin im Vergleich zum Zonenplan/ Generellen Gestaltungsplan [ZP/GGP] im Massstab 1:1000 von 2005/ 2007, Beilage 5 der Beschwerdegegnerin). Die aktuelle Quartierplanrevi- sion, welche lediglich eine Sanierung der Erschliessung ohne jegliche Veränderung der baulichen Möglichkeiten im Quartierplangebiet vorsieht,

- 49 - wurde bereits im Februar 2011 eingeleitet. Demnach lag die letzte Zo- nenplanrevision zurzeit des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses nur 5 ½ Jahre zurück, womit der Planungshorizont von 15 Jahren (vgl. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 lit. b RPG) noch längst nicht erreicht wurde. Ferner ist die Planung für das hier relevante Teilgebiet bereits konkretisiert und rea- lisiert. Es ist zudem schon teilweise überbaut und absolut baureif. Unter diesen Umständen sind die öffentlichen und privaten Interessen an der Beständigkeit der geltenden Zonenordnung so gewichtig, dass sie eine Anpassung der Planung an die geänderten Verhältnisse vorweg aussch- liessen. Der Quartierplan wurde somit auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht beschlossen. d) Zu klären gilt es demnach noch den angeblichen Widerspruch zur Gefah- renzone, zur Naturschutzzone bzw. zum H._____, zur Gewässerschutz- zone und zur Waldgesetzgebung. Das Gericht teilt hierzu die Ansichten der Beschwerdegegnerin und des Amtes für Natur und Umwelt (ANU), wonach die Erschliessungsstrasse in planerischer (Gefahrenzone 1), na- turschützerischer (NSZ) und gewässerschutzrechtlicher Sicht zumindest als Naturstrasse bestandsgeschützt ist. Art. 48 BG – der die Vorschriften betreffend Naturschutzzone auf Gemeindeebene enthält – kommt hier deshalb zum vornherein nicht zur Anwendung. Das streitberufene Verwal- tungsgericht vermag sich weiter auch der Auffassung des ANU und der Beschwerdegegnerin anzuschliessen, wonach die Mitgliedschaft im na- hen Naturschutzreservat (H._____) nicht zu einer Änderung der Geset- zeslage geführt hat. Was der Hinweis der Beschwerdeführer, dadurch müsse das Recht konsequent angewendet werden, bedeuten soll, ist nicht ersichtlich, weil das Recht ja immer konsequent angewendet werden muss. Die Strasse kann daher auf jeden Fall ohne zusätzliches Verfahren als Naturstrasse unterhalten werden, wie dies im Quartierplan vorgese- hen ist. Ebenso trifft es zu, dass für einen Ausbau der Erschliessungs-

- 50 - strasse (wie z.B. ihre Asphaltierung) ein BAB-Bewilligungsverfahren not- wendig wäre, in welchem erst detailliert geprüft werden kann, ob das Pro- jekt als solches die entsprechenden Bestimmungen einhält. Dies hat nicht im vorliegenden Quartierplanverfahren zu erfolgen, in welchem auch kein entsprechendes Projekt enthalten ist. Für die Zufahrten mit forstrechtli- cher Regelung hat zudem Art. 22 QPV ausdrücklich das Bestehen ent- sprechender Bewilligungen – die für Parzelle 517 noch einzuholen sind/ wären – vorbehalten. Damit ist klargestellt, dass diesbezüglich noch ein weiteres Verfahren stattzufinden hat, soweit die entsprechende Bewilli- gung nicht schon vorliegt. Eine allfällige Wanderwegnutzung wäre über- dies erst im Zusammenhang mit einem Ausbauprojekt (Asphaltierung) der Strasse vertieft zu prüfen. e) Schliesslich ist noch der von den Beschwerdeführern geltend gemachte, angeblich vorhandene Widerspruch zur RPG-Revision, die seit dem 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, zu klären. Die Beschwerdeführer sind - oh- ne dies zu substantiieren - der Meinung, die Quartierplanung widerspre- che zusätzlich dieser Gesetzesnovelle des RPG/der RPV. Auf diese Rüge kann schon mangels Begründung nicht eingetreten werden. Immerhin sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass Art. 38a Abs. 2 RPG die Kantone lediglich verpflichtet, die Bauzonen bis zur Genehmigung der Richtplananpassung durch den Bundesrat nicht zu vergrössern. Eine Vergrösserung von Bauzonen steht im konkreten Fall jedoch nicht zur Diskussion. Art. 32 RPV regelt ferner die Neuerschliessung; hier ist aber klarerweise von einer bestehenden Erschliessung auszugehen. Damit er- weist sich diese Rüge auch materiell als unbegründet.

6. a) Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 13. Mai 2013 betreffend Quartierplanung ist demzufolge in jeder Beziehung rechtens und vertret- bar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobe-

- 51 - nen Beschwerde vom 12. Juni 2013 führt, soweit darauf eingetreten wer- den kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich den Beschwerdeführern – solidarisch haftend für das Ganze – aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschä- digung steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 2'532.-- zusammen Fr. 6'532.-- gehen je zur Hälfte zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]