Baugesuch (BAB) | Bauen ausserhalb der Bauzonen
Erwägungen (7 Absätze)
E. 4 a) Am 29. Juni 2006 stellte … das Gesuch um Erneuerung und Erweiterung seiner Hütte. Die Hütte diene als Ferien-/Wochenendhaus und Jagdhütte sowie als landwirtschaftliche Temporärwohnbaute und als Sennerei- /Käsereihütte. Das zugehörige Pachtland bestehe aus Parzelle Nr. 40/71 mit 16 ha, Parzelle Nr. 78/80 mit 666 m2, Parzelle Nr. 81/102 mit 669 m2, Parzelle Nr. 107/108 mit 673 m2 und Parzelle Nr. 118/119 mit 679 m2. Im Gebäude sei kein Wasser vorhanden, ein Anschluss sei aber vorgesehen. In der Umgebung sei Wasser von einem Brunnen verfügbar. Die Küche sei vorhanden, nicht aber Bad und Dusche, diese seien vorgesehen, ebenso ein Wasserklosett. Jetzt bestehe ein Abort mit abflussloser Grube resp. eine abflusslose Toilette. Ein Stromanschluss sei nicht vorhanden, aber geplant.
b) Am 8. August 2006 befürwortete die Gemeinde zuhanden des ARE die Renovation. Unklar sei lediglich, weshalb im Baugesuchsformular sowohl „nicht landwirtschaftliches“ als auch „landwirtschaftliches“ Bauvorhaben angekreuzt sei. Es sei wohl stark übertrieben, wenn der Gesuchsteller schreibe, dass die Hütte seit Jahrzehnten zum Hirten, Käsen etc. benützt worden sei. Die Hütte habe schon seit längerer Zeit nicht mehr benutzt werden können. Der landwirtschaftliche Betrieb sei seit mehr als 20 Jahren verpachtet. Als der Vater des Gesuchstellers den Hof noch geführt habe, sei nichts mehr investiert und renoviert worden. Das ARE betrachtete das Bauvorhaben als Abbruch- und Wiederaufbau der Maiensässhütte, welches nicht bewilligt werden könne. Es sei nur eine Renovation zulässig, teilte das ARE der Gemeinde telefonisch mit.
E. 5 Am 14. März 2007 ersuchte … um eine Projektänderung. Am 2. April 2007 teilte ihm die Gemeinde mit, dass sie diese Pläne zurückweise. Sie machte ihn darauf aufmerksam, dass bei einem neuem Gesuch u.a. folgende Auflagen beachtet werden müssen: Abbruch/Wiederaufbau in der gleichen Grösse, Erhöhung des Dachstocks um max. einen Meter und die Erstellung eines bergseitigen, gegen aussen nicht sichtbaren Kellers von max. 6 m2.
E. 6 a) Am 10. August 2007 reichte … erneut ein Baugesuch ein. Darin wurde wiederum der Abbruch und Wiederaufbau der Hütte beantragt. Das Bauvorhaben sei nicht landwirtschaftlich. Der Wohnteil sei seit 1925 und bis anhin zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet worden. Es bestehe eine Schlafmöglichkeit (4-6 Betten) und der bestehende Wohnteil werde seit 1961 zu Ferienzwecken verwendet. Das Maiensäss solle abgebrochen und wieder aufgebaut werden. Die Gebäudegrundmasse würde nicht verändert, die Gebäudehöhe aber um einen Meter angehoben. An der Ostseite werde ein neuer Holzschopf angebaut. Bergseits (Nordseite) werde unter Terrain ein Keller angebaut. b) Am 28. September 2007 leitete die Gemeinde das Gesuch an das ARE weiter. Der Vorstand habe am 26. September 2007 beschlossen, das Gesuch zu unterstützen. Der Abbruch sei zu gestatten, da die Bausubstanz sehr schlecht
sei. Die Erhöhung, den Anbau des Holzschopfs und den Keller habe man mit dem ARE 2005 vorbesprochen. c) Am 19. Mai 2008 verweigerte das ARE die Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Bewilligung). Damit gelte das Baugesuch als abgewiesen (Art. 87 Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Das Baugesuch sei nicht zonenkonform im Sinne von Art. 16a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes des Bundes (RPG; SR 700). Das Ferien- resp. Wochenendzwecken dienende Bauvorhaben stehe offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens. Mangels Standortgebundenheit könne keine Bewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden. Wegen den geplanten baulichen Massnahmen komme auch eine Bewilligung gemäss Art. 24a RPG, und, da kein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliege, auch eine Bewilligung gemäss Art. 24b RPG nicht in Frage. Da auch keine landwirtschaftliche Wohnbaute vorliege, könne keine Bewilligung gestützt auf Art. 24d Abs. 1 RPG erteilt werden. Mit Bezug auf die Besitzesstandsgarantie gemäss Art. 24c RPG hielt das ARE fest, dass mit dem Bauvorhaben die vorhandene und zonenwidrig genutzte Fläche von 49.9 m2 (ca. 34.8 m2 BGF und ca. 15 m2 BNF) um ca. 33 m2, d.h. um 65% nach aussen erweitert würde, was einer Erweiterung der zonenwidrig genutzte Fläche gegen aussen um weit mehr als die nach Art. 42 Abs. 3 lit. b der Raumplanungsverordnung des Bundes (RPV; SR 700.1) zulässigen 30% entspreche. Allein schon deshalb werde hier die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 3 RPV nicht gewahrt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die ursprünglich eingeschossige landwirtschaftliche Baute in ein zweigeschossiges Ferien- und Wochenendhaus umgebaut werden solle. Dies führe zusammen mit der Komfortsteigerung (Anhebung Dach, vergrösserte Nutzfläche, neue und vergrösserte Fenster, neue Küche resp. Dusche und neues WC, separate Schlafräume, neues Kellerabteil) zu einer nach aussen auffälligen Intensivierung der Freizeit- und Erholungsnutzung, welche in der Landschaftsschutzzone nicht erwünscht sei. Das Bauprojekt widerspreche folglich Art. 42 Abs. 1 und 3 RPV (Identitätswahrung).
Die Hütte befinde sich in einer Landschaftsschutzzone. Gemäss Art. 50 Abs. 3 BG dürften dort bestehenden Bauten lediglich erneuert werden. Sobald Räume versetzt, Wände herausgebrochen und neue Wände eingezogen würden oder die Zweckbestimmung bisheriger Räume wesentlich verändert werde, könne nicht mehr von einer Erneuerung gesprochen werden. Eine zulässige Erneuerung setze mithin voraus, dass die Zwecksetzung bzw. Nutzung der Baute vor und nach den Baumassnahmen identisch sein müsse (PVG 1989 Nr. 38, E. 3a). Abbruch und Wiederaufbau verbunden mit einer Dachanhebung überschreite offensichtlich die unter dem Begriff der Erneuerung zulässigen Baumassnahmen. Auch diesbezüglich liege ein Widerspruch zu Art. 42 Abs. 1 und 3 RPV vor. Zudem sei das Vorhaben nicht mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG vereinbar, da dieses gegen die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone gemäss Art. 50 Abs. 3 BG verstosse. Folglich komme auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV nicht in Frage.
E. 7 Dagegen liess … am 19. Juni 2008 frist- und formgerecht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des BAB-Entscheides vom 19. Mai 2008 und die Bewilligung des Bauvorhabens „Ferien-/Wochenendhaus“ (Abbruch und Wiederaufbau mit Erweiterung). Betreffend die konkreten Flächenmasse gehe das ARE von falschen Annahmen aus und habe Rechnungsfehler begangen. Es liege eine massvolle Erweiterung vor. Das Bundesrecht räume grundsätzlich den Erweiterungsanspruch ein und behalte nur untergeordnet die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vor. Eine Norm im Gemeinderecht, welche die Ansprüche aus dem Bundesrecht unbesehen des Einzelfalls negiere, sei aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht anwendbar. Auch mit Blick auf den Vertrauensschutz sei das Bauprojekt zu bewilligen.
E. 8 Am 25. August 2008 beantragte das ARE die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung entspricht im Wesentlichen den Ausführungen in der ergangenen Verfügung. Bei der Berechnung der Flächenmasse wurde das BNF von 13.3 m2 auf 15.1 m2 korrigiert. Dies ändere aber nichts am Ergebnis,
wonach das bestehende Dachgeschoss nicht der BGF zuzurechnen sei und nicht als Grundlage für eine BGF-Erweiterung dienen könne. Die bestehende BNF im Dachgeschoss werde von ca. 13.3 m2 sozusagen durch eine neue, ca. 13.3 m2 grosse BNF im Dachgeschoss ersetzt. Die Erweiterung nach aussen führe jedoch dazu, dass die bestehende BNF von ca. 13.3 m2 um mehr als 100% erweitert werde.
E. 9 Am 27. Oktober 2008 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichtes im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, dem ARE sowie Vertretern der Gemeinde vor Ort einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt anhand der Örtlichkeiten in mündlicher Form zu verdeutlichen. Auf die Erkenntnisse am Augenschein sowie auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Bewilligungsverweigerung des ARE vom 19. Mai 2008 zum Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Bewilligungsverweigerung des ARE für den Abbruch und Wiederaufbau der Maiensässbaute gesetzeskonform ist. 2. Für die Beantwortung der Frage, ob das ARE das Baugesuch zu Recht abgewiesen hat, ist das ausserhalb der Bauzone gelegene Umbauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz [RPG; SR 700]) und dem kommunalen Baugesetz zu untersuchen.
3. a) Im konkreten Fall ist zunächst strittig, ob es sich beim Bauvorhaben um eine landwirtschaftliche - wie vom Beschwerdeführer behauptet - oder nichtlandwirtschaftliche Temporärwohnbaute handelt. Temporär genutzter Wohnraum ist praxisgemäss in der Landwirtschaftszone nur dann
zonenkonform bzw. standortgebunden, wenn er für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung eines Maiensässes oder einer Bergwiese benötigt wird, ein längeres Verweilen am fraglichen Ort unentbehrlich ist und dieser von der Bauzone weit entfernt liegt (VGU R 06 102, R 06 2, R 03 87, R 01 68; PVG 2001 Nr. 36, E. 3). Diese Voraussetzungen werden dann als erfüllt erachtet, wenn mindestens 3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche alljährlich gemäht werden und die Distanz zur nächstgelegenen Bauzone mehr als 8 km beträgt, bzw. zur Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke über 30 Minuten Fahrzeit aufgewendet werden müssen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gehört zur Hütte ein 6.5 ha grosses Land, auf welchem insbesondere auch Vieh weidet. In der Umgebung der fraglichen Baute besitze er insgesamt 15.5 ha bewirtschaftetes Land. Demgegenüber ist der Stellungnahme des ALG vom 13. August 2008 zu entnehmen, dass es für die Bewirtschaftung der 0.67 ha Wiese und Weide keine Gebäude brauche. Das Grundstück sei gut erschlossen und die Fahrdistanz vom Grundstück zum Dorf … betrage lediglich 3.5 km. Ein Neubau sei nach objektiven, landwirtschaftlichen Massstäben nicht begründbar. Es sei davon auszugehen, dass die vom Eigentümer geltend gemachten weiteren Grundstücke unabhängig von der Hütte bewirtschaftet werden könnten. Insgesamt sei die Hütte landwirtschaftlich nicht notwendig. Da der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente gegen den Bericht des ALG vortragen kann, ist an dessen Richtigkeit nicht zu zweifeln. Der Augenschein hat sodann aufgezeigt, dass die Hütte lediglich zehn Autominuten vom Dorf entfernt liegt. Damit steht aber ohne weiteres fest, dass die oben umschriebenen, kumulativ verlangten Voraussetzungen für die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG i.V.m. Art. 16 RPG bzw. einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG offenkundig nicht gegeben wären. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, das geplante Bauprojekt sei, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner, nicht als klassisches Ferienhaus zu bezeichnen. Er habe zwar in seinem Baugesuch angekreuzt, dass es sich beim Projekt um ein nichtlandwirtschaftliches Bauvorhaben, nämlich ein Ferien-/Wochenendhaus/Jagdhütte handeln solle. Dieses Ankreuzen sei
jedoch nicht wörtlich zu nehmen. Er habe damit nur zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich nicht um eine Dauerwohnbaute handle. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben erscheinen nicht glaubwürdig und sind auch durch nichts belegt. Angesichts der in früheren Bewilligungsverfahren gemachten Angaben (Gesuche vom 1. November 2004 und 29. Juni 2006) ist vielmehr anzunehmen, dass es sich um reine Schutzbehauptungen handelt. Auch wenn es sich um eine bloss behelfsmässig eingerichtete Maiensässhütte handelt, steht nach dem Ergebnis des Augenscheins zweifelsohne fest, dass eine Wohnnutzung anerkannt werden kann. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Hütte seit 1961 als nichtlandwirtschaftliche Temporärwohnbaute genutzt wird.
4. a) Zu prüfen bleibt somit, ob das Bauvorhaben allenfalls der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf die Ausnahmeregelung von Art. 24a-24c RPG zugänglich ist. Vorliegend kommt einzig eine Bewilligung gemäss Art. 24c RPG in Frage, weshalb von weitergehenden Erläuterungen abgesehen werden kann. Gemäss Art. 24c RPG können bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen in Nichtbauzonen mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie bestimmungsgemäss, das heisst zu Wohnzwecken, nutzbar und rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Bestandesgarantie, welche zuvor in Art. 24 Abs. 2 aRPG geregelt wurde). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Diese Vorschrift findet gemäss Art. 41 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) indes nur Anwendung, wenn die Baute bzw. Anlage ursprünglich in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt wurde und folglich erst durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig wurde. In aller Regel handelt es sich hierbei um das Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli
1972. Damit wird für landwirtschaftliche Bauten, die vor obgenanntem Datum ihre landwirtschaftliche Bestimmung verloren haben, die Erweiterungsmöglichkeit eröffnet (Vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, S. 152, 193 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl.,
Bern 2002, S. 194 ff., 207 ff.). Die Bewilligungsvoraussetzungen werden in Art. 42 RPV, in Anlehnung an die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 aRPG, konkretisiert. Demgemäss sind Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG Anwendung findet, zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). Dies beurteilt sich gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV anhand der gesamten Umstände, wobei folgende Regeln gelten: Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche (aBGF) nicht um mehr als 60% erweitert werden. Wenn eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich oder zumutbar ist, so kann sie ausserhalb erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall weder 30% der zonenwidrig genutzten Fläche noch 100 m2 überschreiten; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet. b) Gemäss Art. 50 Abs. 3 des vorliegend zur Anwendung gelangenden BG, dürfen bestehende Bauten in der Landschaftsschutzzone lediglich erneuert werden. Damit steht diese kommunale Bestimmung nicht in Widerspruch zu höherrangigem Bundesrecht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Den Gemeinden ist gestattet, in Verschärfung der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzone, in ihrer Grund- oder Spezialordnung strengere Vorschriften aufzustellen.
5. a) Vorliegend wurde vom Beschwerdeführer der Abbruch und Wiederaufbau seiner Maiensässbaute beantragt. Streitig und zu prüfen ist, ob die kommunalen (Art. 50 BG) und bundesrechtlich (Art. 24c PRG und Art. 42 RPV) vorgeschriebenen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt werden. Nach Rechtsprechung und Doktrin deckt der Begriff der Erneuerung nur Vorkehren ab, die das Bauwerk in seinem hergebrachten Bestand, mithin dem baulichen status quo schützen, ohne es über seine normale Lebensdauer hinaus zu erhalten und ohne das Bauvolumen zu vergrössern. Darüber hinausgehende Vorhaben sind als teilweise Änderungen zu qualifizieren (Hänni, a.a.O., S. 196 f.; Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 24c Nr. 10, je mit Hinweisen auf BGE 107 Ib 240; BG-Urteil vom 13. August
1982, S. 7 und 15. Juni 1983, in: ZBl 1984, S. 78). Mit anderen Worten kann es bei der Erneuerung nur darum gehen, die Bauten und Anlagen instand zu halten, instand zu setzen oder an die Erfordernisse der Zeit anzugleichen, ohne deren Umfang, Erscheinung und Zweckbestimmung zu verändern. Sobald altersbedingt verfallene Bauten durch einen Neubau ersetzt werden, liegt keine Erneuerung mehr vor (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, Rz. 14b zur Art. 22 RPG; Müller, Die erleichtere Ausnahmebewilligung unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Zürich, Diss., Zürich 1991, S. 110 f.). Zu den Erneuerungen zählt nicht nur das blosse Ausbessern, sondern auch das Auswechseln einzelner Bauteile (Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone, Diss., Bern 1989, S. 199; PVG 1986, S. 83 ff.). So qualifizierte das Verwaltungsgericht den vollständigen Ersatz des Daches und seiner Isolation als Erneuerung, welche über den einfachen Unterhalt hinausgeht (PVG 2000 Nr. 59 E. 3). Wird eine von Grund auf neue, vorher nicht dagewesene Baute erstellt und bringt das Projekt in funktionaler Hinsicht wesentliche Änderungen mit sich, ist das Vorhaben als Neubau zu bezeichnen (BVerwG-Urteil A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008, E. 13.3). Ein Wiederaufbau gilt nur dann nicht als (nicht ausnahmebewilligungsfähiger) Neubau, wenn er sowohl in der Grösse als auch in der Nutzungsart der ursprünglichen Baute ungefähr entspricht, wieder am gleichen Ort zu stehen kommt und höchstens teilweise Änderungen beinhaltet (Haller/Karlen, Raumplangungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Aufl., 1999, Zürich, Nr. 739). Massgebend bleibt letztlich, welche Auswirkungen bzw. räumliche Veränderungen durch die Erneuerung geschaffen werden (Heer, Die raumplanungsrechtliche Erfassung von Bauten und Anlagen im Nichtbaugebiet, Diss., Zürich 1995, S. 41). Mit Blick darauf wäre vorliegend ein Abriss mit anschliessendem Wiederaufbau ohne Veränderungen des Bauvolumens als zulässige Erneuerung zu bejahen, sofern auch die Wesensgleichheit gewahrt bliebe. Anlässlich des Augenscheins wurde von Seiten des Architekten sowie der Gemeinde auf die sehr schlechte Bausubstanz der Hütte hingewiesen. Wenn es in erster Linie darum geht, die alte Bausubstanz durch neues Material zu ersetzen, fällt dieses Vorhaben durchaus unter den Begriff der Erneuerung. Das zu beurteilende
Bauvorhaben geht jedoch über die Erhaltung des hergebrachten Zustandes hinaus, indem die Baute erweitert werden soll. Im Einzelnen ist zusätzlich zum Wiederaufbau im bisherigen Umfang die Erhöhung des Dachstockes mit Einbau eines Fensters sowie der Anbau eines Schopfes und der Ausbau eines Kellers vorgesehen. Die Wahrung der Identität der Baute ist damit grundsätzlich nicht zu bejahen. Der beantragte Abbruch und Wiederaufbau geht infolgedessen über die zulässige Erneuerung hinaus (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24c, Nr. 10). b) Nach dem Gesagten steht fest, dass allein schon aufgrund der Tatsache, dass in der Landschaftsschutzzone gemäss Art. 50 Abs. 3 BG lediglich Erneuerungen vorgesehen sind, die Beschwerde abzuweisen ist. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geplante Erweiterung der Maiensässhütte darüber hinaus auch nicht innerhalb des bundesrechtlich Zulässigen liegt. Auszugehen ist von Folgendem: Die aBGF resultiert aus der Summe aller Geschossflächen einschliesslich Mauer und Wandquerschnitten, die dauerhaft für das Wohnen und Arbeiten genutzt werden können. Flächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 m sowie BNF werden nicht der BGF zugerechnet. Zur aBGF zählen auch die zur Erschliessung der entsprechenden Wohn- und Arbeitsräume dienenden Verkehrsflächen wie Flure, Korridore, Eingangshallen; Treppen und Rampen und Aufzugsschächte (BG-Urteil vom 6. Juni 2006 [1A.42/2006] E. 3.3). Das ARE Graubünden verfolgt zudem die Praxis, dass BGF und BNF unterschieden und getrennt voneinander berechnet werden. Bei der Berechnung der Erweiterungsmöglichkeiten wird als Referenzgrösse die BGF/BNF von 1972 herangezogen. Zudem werden Dachgeschosse grundsätzlich bei einer lichten Höhe von mehr als 160 cm der BGF, darunter der BNF, bei einer lichten Höhe unter 90 cm überhaupt nicht angerechnet. Zur BNF zählen insbesondere Keller, Estrich, Trockenräume, Waschküchen, Garagen, Schutzräume, Räume für Haustechnik, Ver- und Entsorgungsschächte, Heiz- und Tankräume, Holzschöpfe, offene überdeckte Terrassen, Balkone, Garten- und Gerätehäuschen.
c) Vorliegend ergibt sich aufgrund der Vorgaben des ARE für die aBGF ein Total von 36.6m2 (34.8 m2 [Erdgeschoss] + 1.8m2 [Estrich]) sowie für die aBNF ein Total von 14.5 m2 (16.3 m2 [Estrich] - 1.8 m2 [BGF]). Die nBGF umfasst neu
E. 9.3 m2 Keller, 5.85 m2 Holzschopf und 6.65 m2 im neuen OG (alle Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 160 cm, die 90 cm Raumhöhe werden nirgends unterschritten); total resultiert eine nBNF von 21.8 m2. Auf diese Weise wird die BNF um 7.3 m2 oder 50.3% und die BGF um 24.8 m2 oder 67.5% erhöht. Damit ist die Schranke von Art. 24c Abs. 2 RPG resp. Art. 42 Abs. 3 RPV für eine Erweiterung nach aussen - um eine solche handelt es sich hier angesichts der Erhöhung und der zusätzlichen Räume (Keller, Holzschopf) - auf jeden Fall überschritten. Die Argumentation des Beschwerdeführers, es handle sich um eine Erweiterung nach innen, weil auch der Boden des OG innerhalb des vorbestehenden Gebäudevolumens liege, zielt ins Leere. Es kommt einzig darauf an, ob die durch den Umbau geschaffenen Räumlichkeiten (OG, Keller, Holzschopf) innerhalb der zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV liegen oder nicht. Dies ist nach dem Gesagten klar nicht der Fall. 6. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, in unmittelbarer Nähe der hier in Frage stehenden Hütte würden diverse andere Bauprojekte liegen, die ausgebaut und zum Teil massiv vergrössert wurden. Damit wird sinngemäss ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsprinzip gerügt. Auch in diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber bzw. Rechtsanwender bei Vorliegen gleicher Sachverhalte Unterscheidungen trifft, für die kein sachlicher Grund vorliegt (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2008, Nr. 753). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die betreffenden Bauprojekte können nicht als Vergleichsobjekte herangezogen werden, da sie unbestritten allesamt vor Inkrafttreten des neuen Zonenplans 1:10'000 vom 15. Dezember 2000 realisiert wurden, welches das betreffende Gebiet erstmals einer überlagernden Landschaftsschutzzone zuwies (Regierungsbeschluss 1714
vom 6. November 2001, S. 4 und S. 8 Ziff. 3). Das Rechtsgleichheitsprinzip ist somit nicht verletzt. 7. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz, indem er vorbringt, gestützt auf die schriftliche Zusicherung der Gemeinde erhebliche Investitionen getätigt zu haben, in der Annahme, dass sich sein Projekt verwirklichen lasse. Auch diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden. Das Schreiben der Gemeinde vom 2. April 2007 stellt keine Zusicherung betreffend die Verwirklichung des Bauvorhabens dar. Die Bewilligungserteilung wurde darin nicht in Aussicht gestellt. Dazu wäre die Gemeinde auch nicht befugt gewesen. Angesichts der zahlreichen Baugesuche und Projekteingaben, welche der Beschwerdeführer für seine Maiensässhütte bereits getätigt hatte, kann davon ausgegangen werden, dass er über den Verfahrensablauf informiert war. Da die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 2. April 2007 dem Beschwerdeführer keine verbindliche Zusicherung betreffend die Bewilligung des Bauvorhabens gemacht hat, kann daraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Das beanstandete Vorgehen der Gemeinde ist somit in jeder Hinsicht rechtmässig.
8. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein Abbruch mit anschliessendem Wiederaufbau seiner Maiensässhütte unter dem Titel der Erneuerung zu bewilligen wäre, sofern die Identität der Baute gewahrt bliebe, insbesondere keine Vergrösserung des Bauvolumens vorgenommen würde. Da das eingereichte Projekt sowohl eine Erhöhung des Dachstockes als auch den Anbau eines Schopfes sowie den Ausbau des Kellers beabsichtigt, ist das Vorhaben nicht bewilligungsfähig. Aus diesem Grund ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. b) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der
Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Vorliegend besteht kein Anlass davon abzuweichen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-- zusammen Fr. 2'371.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
R 08 49
4. Kammer URTEIL vom 28. Oktober 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch (BAB)
1. a) … ist Eigentümer der Parzelle Nr. 107, im Gebiet …, in der Gemeinde ... Die Parzelle Nr. 107 umfasst eine Fläche von 27'962 m2, wovon gemäss Angaben des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) vom 13. August 2008 3'700 m2 als Magerwiese und 3'000 m2 als Weide bewirtschaftet werden. Der Rest von 21'262 m2 ist nach diesen Angaben Wald. Auf der Parzelle Nr. 107 steht eine ehemalige Maiensässbaute (Assek.-Nr. 95), welche aus einem Erdgeschoss und einem Estrich besteht. Die Baute verfügt über eine Küche und einen Abort mit abflussloser Grube. Ein Wasseranschluss ist nicht vorhanden. Nach den Feststellungen des Amtes für Raumentwicklung (ARE) beträgt die Bruttogeschossfläche (BGF) ca. 34.8 m2 und die Bruttonebenfläche (BNF) ca. 15.1 m2. Die Hütte befindet sich an einer Hanglage direkt über der dort vorbeiführenden Meliorationsstrasse. b) Gemäss Zonenplan der Gemeinde … 1:10'000 mit Gestaltungselementen vom 15. Dezember 2000, von der Regierung genehmigt am 6. November 2001, liegt die Baute in der Landwirtschaftszone, welche von der Landschaftsschutzzone überlagert ist. Gemäss Art. 50 des Baugesetzes der Gemeinde … vom Jahre 2000 (BG) gilt für die Landschaftsschutzzone was folgt: „1Die Landschaftschutzzone schützt Landschaften und Landschaftsteile von besonderer Schönheit und Eigenart, wie die Umgebung von Siedlungen, Aussichtslagen und Baumbestände vor der Zerstörung und Verbauung. 2Die Erstellung von Bauten und Anlagen, wesentliche Terrainveränderungen, Abbauvorhaben, Materialablagerungen, Deponien und andere bauliche Vorkehren, die dem Zonenzweck entgegenstehen, sind nicht gestattet. Neue Strassen und Wege sind nur zulässig, soweit sie für die Nutzung des
betreffenden Gebietes unerlässlich sind oder ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen ist. 3Bestehende Bauten dürfen erneuert werden.“ 2. Am 7. Juli 2004 liess … dem damaligen Amt für Raumplanung (ARP, heute ARE) das Gesuch stellen, die Hütte wegen des Neubaus der Meliorationsstrasse nach Osten zu verschieben. Das ARP teilte gemäss Angaben im angefochtenen Entscheid im September 2004 der Gemeinde telefonisch mit, dass dem Vorhaben mit Bezug auf Art. 50 BG die Bewilligung nicht in Aussicht gestellt werden könne. 3. Am 1. November 2004 stellte … das Gesuch um Abbruch und Wiederaufbau der Hütte. Die Hütte sei 1925 erstellt und ursprünglich als Maiensäss/Wohnhaus genutzt worden. Letztmals sei sie 1961 umgebaut worden. Es handle sich um ein nicht landwirtschaftliches Bauvorhaben mit der vorgesehenen Nutzung als Ferien-/Wochenendhaus resp. Jagdhütte. Das Maiensäss werde schon seit Jahrzehnten als Maiensäss zum Hirten, Käsen, Ausfüttern und als Wohnhaus benutzt. Durch die Verschiebung des Maiensässes um ca. 5 m gegen Osten könnte auf eine im Zusammenhang mit dem Neubau der Meliorationsstrasse zu errichtende Stützmauer verzichtet werden. Am 3. März 2005 teilte das ARP mit, dass dafür keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne.
4. a) Am 29. Juni 2006 stellte … das Gesuch um Erneuerung und Erweiterung seiner Hütte. Die Hütte diene als Ferien-/Wochenendhaus und Jagdhütte sowie als landwirtschaftliche Temporärwohnbaute und als Sennerei- /Käsereihütte. Das zugehörige Pachtland bestehe aus Parzelle Nr. 40/71 mit 16 ha, Parzelle Nr. 78/80 mit 666 m2, Parzelle Nr. 81/102 mit 669 m2, Parzelle Nr. 107/108 mit 673 m2 und Parzelle Nr. 118/119 mit 679 m2. Im Gebäude sei kein Wasser vorhanden, ein Anschluss sei aber vorgesehen. In der Umgebung sei Wasser von einem Brunnen verfügbar. Die Küche sei vorhanden, nicht aber Bad und Dusche, diese seien vorgesehen, ebenso ein Wasserklosett. Jetzt bestehe ein Abort mit abflussloser Grube resp. eine abflusslose Toilette. Ein Stromanschluss sei nicht vorhanden, aber geplant.
b) Am 8. August 2006 befürwortete die Gemeinde zuhanden des ARE die Renovation. Unklar sei lediglich, weshalb im Baugesuchsformular sowohl „nicht landwirtschaftliches“ als auch „landwirtschaftliches“ Bauvorhaben angekreuzt sei. Es sei wohl stark übertrieben, wenn der Gesuchsteller schreibe, dass die Hütte seit Jahrzehnten zum Hirten, Käsen etc. benützt worden sei. Die Hütte habe schon seit längerer Zeit nicht mehr benutzt werden können. Der landwirtschaftliche Betrieb sei seit mehr als 20 Jahren verpachtet. Als der Vater des Gesuchstellers den Hof noch geführt habe, sei nichts mehr investiert und renoviert worden. Das ARE betrachtete das Bauvorhaben als Abbruch- und Wiederaufbau der Maiensässhütte, welches nicht bewilligt werden könne. Es sei nur eine Renovation zulässig, teilte das ARE der Gemeinde telefonisch mit. 5. Am 14. März 2007 ersuchte … um eine Projektänderung. Am 2. April 2007 teilte ihm die Gemeinde mit, dass sie diese Pläne zurückweise. Sie machte ihn darauf aufmerksam, dass bei einem neuem Gesuch u.a. folgende Auflagen beachtet werden müssen: Abbruch/Wiederaufbau in der gleichen Grösse, Erhöhung des Dachstocks um max. einen Meter und die Erstellung eines bergseitigen, gegen aussen nicht sichtbaren Kellers von max. 6 m2.
6. a) Am 10. August 2007 reichte … erneut ein Baugesuch ein. Darin wurde wiederum der Abbruch und Wiederaufbau der Hütte beantragt. Das Bauvorhaben sei nicht landwirtschaftlich. Der Wohnteil sei seit 1925 und bis anhin zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet worden. Es bestehe eine Schlafmöglichkeit (4-6 Betten) und der bestehende Wohnteil werde seit 1961 zu Ferienzwecken verwendet. Das Maiensäss solle abgebrochen und wieder aufgebaut werden. Die Gebäudegrundmasse würde nicht verändert, die Gebäudehöhe aber um einen Meter angehoben. An der Ostseite werde ein neuer Holzschopf angebaut. Bergseits (Nordseite) werde unter Terrain ein Keller angebaut. b) Am 28. September 2007 leitete die Gemeinde das Gesuch an das ARE weiter. Der Vorstand habe am 26. September 2007 beschlossen, das Gesuch zu unterstützen. Der Abbruch sei zu gestatten, da die Bausubstanz sehr schlecht
sei. Die Erhöhung, den Anbau des Holzschopfs und den Keller habe man mit dem ARE 2005 vorbesprochen. c) Am 19. Mai 2008 verweigerte das ARE die Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Bewilligung). Damit gelte das Baugesuch als abgewiesen (Art. 87 Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Das Baugesuch sei nicht zonenkonform im Sinne von Art. 16a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes des Bundes (RPG; SR 700). Das Ferien- resp. Wochenendzwecken dienende Bauvorhaben stehe offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens. Mangels Standortgebundenheit könne keine Bewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden. Wegen den geplanten baulichen Massnahmen komme auch eine Bewilligung gemäss Art. 24a RPG, und, da kein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliege, auch eine Bewilligung gemäss Art. 24b RPG nicht in Frage. Da auch keine landwirtschaftliche Wohnbaute vorliege, könne keine Bewilligung gestützt auf Art. 24d Abs. 1 RPG erteilt werden. Mit Bezug auf die Besitzesstandsgarantie gemäss Art. 24c RPG hielt das ARE fest, dass mit dem Bauvorhaben die vorhandene und zonenwidrig genutzte Fläche von 49.9 m2 (ca. 34.8 m2 BGF und ca. 15 m2 BNF) um ca. 33 m2, d.h. um 65% nach aussen erweitert würde, was einer Erweiterung der zonenwidrig genutzte Fläche gegen aussen um weit mehr als die nach Art. 42 Abs. 3 lit. b der Raumplanungsverordnung des Bundes (RPV; SR 700.1) zulässigen 30% entspreche. Allein schon deshalb werde hier die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 3 RPV nicht gewahrt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die ursprünglich eingeschossige landwirtschaftliche Baute in ein zweigeschossiges Ferien- und Wochenendhaus umgebaut werden solle. Dies führe zusammen mit der Komfortsteigerung (Anhebung Dach, vergrösserte Nutzfläche, neue und vergrösserte Fenster, neue Küche resp. Dusche und neues WC, separate Schlafräume, neues Kellerabteil) zu einer nach aussen auffälligen Intensivierung der Freizeit- und Erholungsnutzung, welche in der Landschaftsschutzzone nicht erwünscht sei. Das Bauprojekt widerspreche folglich Art. 42 Abs. 1 und 3 RPV (Identitätswahrung).
Die Hütte befinde sich in einer Landschaftsschutzzone. Gemäss Art. 50 Abs. 3 BG dürften dort bestehenden Bauten lediglich erneuert werden. Sobald Räume versetzt, Wände herausgebrochen und neue Wände eingezogen würden oder die Zweckbestimmung bisheriger Räume wesentlich verändert werde, könne nicht mehr von einer Erneuerung gesprochen werden. Eine zulässige Erneuerung setze mithin voraus, dass die Zwecksetzung bzw. Nutzung der Baute vor und nach den Baumassnahmen identisch sein müsse (PVG 1989 Nr. 38, E. 3a). Abbruch und Wiederaufbau verbunden mit einer Dachanhebung überschreite offensichtlich die unter dem Begriff der Erneuerung zulässigen Baumassnahmen. Auch diesbezüglich liege ein Widerspruch zu Art. 42 Abs. 1 und 3 RPV vor. Zudem sei das Vorhaben nicht mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG vereinbar, da dieses gegen die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone gemäss Art. 50 Abs. 3 BG verstosse. Folglich komme auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV nicht in Frage. 7. Dagegen liess … am 19. Juni 2008 frist- und formgerecht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des BAB-Entscheides vom 19. Mai 2008 und die Bewilligung des Bauvorhabens „Ferien-/Wochenendhaus“ (Abbruch und Wiederaufbau mit Erweiterung). Betreffend die konkreten Flächenmasse gehe das ARE von falschen Annahmen aus und habe Rechnungsfehler begangen. Es liege eine massvolle Erweiterung vor. Das Bundesrecht räume grundsätzlich den Erweiterungsanspruch ein und behalte nur untergeordnet die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vor. Eine Norm im Gemeinderecht, welche die Ansprüche aus dem Bundesrecht unbesehen des Einzelfalls negiere, sei aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht anwendbar. Auch mit Blick auf den Vertrauensschutz sei das Bauprojekt zu bewilligen. 8. Am 25. August 2008 beantragte das ARE die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung entspricht im Wesentlichen den Ausführungen in der ergangenen Verfügung. Bei der Berechnung der Flächenmasse wurde das BNF von 13.3 m2 auf 15.1 m2 korrigiert. Dies ändere aber nichts am Ergebnis,
wonach das bestehende Dachgeschoss nicht der BGF zuzurechnen sei und nicht als Grundlage für eine BGF-Erweiterung dienen könne. Die bestehende BNF im Dachgeschoss werde von ca. 13.3 m2 sozusagen durch eine neue, ca. 13.3 m2 grosse BNF im Dachgeschoss ersetzt. Die Erweiterung nach aussen führe jedoch dazu, dass die bestehende BNF von ca. 13.3 m2 um mehr als 100% erweitert werde. 9. Am 27. Oktober 2008 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichtes im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, dem ARE sowie Vertretern der Gemeinde vor Ort einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt anhand der Örtlichkeiten in mündlicher Form zu verdeutlichen. Auf die Erkenntnisse am Augenschein sowie auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Bewilligungsverweigerung des ARE vom 19. Mai 2008 zum Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Bewilligungsverweigerung des ARE für den Abbruch und Wiederaufbau der Maiensässbaute gesetzeskonform ist. 2. Für die Beantwortung der Frage, ob das ARE das Baugesuch zu Recht abgewiesen hat, ist das ausserhalb der Bauzone gelegene Umbauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz [RPG; SR 700]) und dem kommunalen Baugesetz zu untersuchen.
3. a) Im konkreten Fall ist zunächst strittig, ob es sich beim Bauvorhaben um eine landwirtschaftliche - wie vom Beschwerdeführer behauptet - oder nichtlandwirtschaftliche Temporärwohnbaute handelt. Temporär genutzter Wohnraum ist praxisgemäss in der Landwirtschaftszone nur dann
zonenkonform bzw. standortgebunden, wenn er für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung eines Maiensässes oder einer Bergwiese benötigt wird, ein längeres Verweilen am fraglichen Ort unentbehrlich ist und dieser von der Bauzone weit entfernt liegt (VGU R 06 102, R 06 2, R 03 87, R 01 68; PVG 2001 Nr. 36, E. 3). Diese Voraussetzungen werden dann als erfüllt erachtet, wenn mindestens 3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche alljährlich gemäht werden und die Distanz zur nächstgelegenen Bauzone mehr als 8 km beträgt, bzw. zur Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke über 30 Minuten Fahrzeit aufgewendet werden müssen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gehört zur Hütte ein 6.5 ha grosses Land, auf welchem insbesondere auch Vieh weidet. In der Umgebung der fraglichen Baute besitze er insgesamt 15.5 ha bewirtschaftetes Land. Demgegenüber ist der Stellungnahme des ALG vom 13. August 2008 zu entnehmen, dass es für die Bewirtschaftung der 0.67 ha Wiese und Weide keine Gebäude brauche. Das Grundstück sei gut erschlossen und die Fahrdistanz vom Grundstück zum Dorf … betrage lediglich 3.5 km. Ein Neubau sei nach objektiven, landwirtschaftlichen Massstäben nicht begründbar. Es sei davon auszugehen, dass die vom Eigentümer geltend gemachten weiteren Grundstücke unabhängig von der Hütte bewirtschaftet werden könnten. Insgesamt sei die Hütte landwirtschaftlich nicht notwendig. Da der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente gegen den Bericht des ALG vortragen kann, ist an dessen Richtigkeit nicht zu zweifeln. Der Augenschein hat sodann aufgezeigt, dass die Hütte lediglich zehn Autominuten vom Dorf entfernt liegt. Damit steht aber ohne weiteres fest, dass die oben umschriebenen, kumulativ verlangten Voraussetzungen für die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG i.V.m. Art. 16 RPG bzw. einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG offenkundig nicht gegeben wären. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, das geplante Bauprojekt sei, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner, nicht als klassisches Ferienhaus zu bezeichnen. Er habe zwar in seinem Baugesuch angekreuzt, dass es sich beim Projekt um ein nichtlandwirtschaftliches Bauvorhaben, nämlich ein Ferien-/Wochenendhaus/Jagdhütte handeln solle. Dieses Ankreuzen sei
jedoch nicht wörtlich zu nehmen. Er habe damit nur zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich nicht um eine Dauerwohnbaute handle. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben erscheinen nicht glaubwürdig und sind auch durch nichts belegt. Angesichts der in früheren Bewilligungsverfahren gemachten Angaben (Gesuche vom 1. November 2004 und 29. Juni 2006) ist vielmehr anzunehmen, dass es sich um reine Schutzbehauptungen handelt. Auch wenn es sich um eine bloss behelfsmässig eingerichtete Maiensässhütte handelt, steht nach dem Ergebnis des Augenscheins zweifelsohne fest, dass eine Wohnnutzung anerkannt werden kann. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Hütte seit 1961 als nichtlandwirtschaftliche Temporärwohnbaute genutzt wird.
4. a) Zu prüfen bleibt somit, ob das Bauvorhaben allenfalls der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf die Ausnahmeregelung von Art. 24a-24c RPG zugänglich ist. Vorliegend kommt einzig eine Bewilligung gemäss Art. 24c RPG in Frage, weshalb von weitergehenden Erläuterungen abgesehen werden kann. Gemäss Art. 24c RPG können bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen in Nichtbauzonen mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie bestimmungsgemäss, das heisst zu Wohnzwecken, nutzbar und rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Bestandesgarantie, welche zuvor in Art. 24 Abs. 2 aRPG geregelt wurde). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Diese Vorschrift findet gemäss Art. 41 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) indes nur Anwendung, wenn die Baute bzw. Anlage ursprünglich in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt wurde und folglich erst durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig wurde. In aller Regel handelt es sich hierbei um das Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli
1972. Damit wird für landwirtschaftliche Bauten, die vor obgenanntem Datum ihre landwirtschaftliche Bestimmung verloren haben, die Erweiterungsmöglichkeit eröffnet (Vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, S. 152, 193 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl.,
Bern 2002, S. 194 ff., 207 ff.). Die Bewilligungsvoraussetzungen werden in Art. 42 RPV, in Anlehnung an die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 aRPG, konkretisiert. Demgemäss sind Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG Anwendung findet, zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). Dies beurteilt sich gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV anhand der gesamten Umstände, wobei folgende Regeln gelten: Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche (aBGF) nicht um mehr als 60% erweitert werden. Wenn eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich oder zumutbar ist, so kann sie ausserhalb erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall weder 30% der zonenwidrig genutzten Fläche noch 100 m2 überschreiten; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet. b) Gemäss Art. 50 Abs. 3 des vorliegend zur Anwendung gelangenden BG, dürfen bestehende Bauten in der Landschaftsschutzzone lediglich erneuert werden. Damit steht diese kommunale Bestimmung nicht in Widerspruch zu höherrangigem Bundesrecht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Den Gemeinden ist gestattet, in Verschärfung der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzone, in ihrer Grund- oder Spezialordnung strengere Vorschriften aufzustellen.
5. a) Vorliegend wurde vom Beschwerdeführer der Abbruch und Wiederaufbau seiner Maiensässbaute beantragt. Streitig und zu prüfen ist, ob die kommunalen (Art. 50 BG) und bundesrechtlich (Art. 24c PRG und Art. 42 RPV) vorgeschriebenen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt werden. Nach Rechtsprechung und Doktrin deckt der Begriff der Erneuerung nur Vorkehren ab, die das Bauwerk in seinem hergebrachten Bestand, mithin dem baulichen status quo schützen, ohne es über seine normale Lebensdauer hinaus zu erhalten und ohne das Bauvolumen zu vergrössern. Darüber hinausgehende Vorhaben sind als teilweise Änderungen zu qualifizieren (Hänni, a.a.O., S. 196 f.; Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 24c Nr. 10, je mit Hinweisen auf BGE 107 Ib 240; BG-Urteil vom 13. August
1982, S. 7 und 15. Juni 1983, in: ZBl 1984, S. 78). Mit anderen Worten kann es bei der Erneuerung nur darum gehen, die Bauten und Anlagen instand zu halten, instand zu setzen oder an die Erfordernisse der Zeit anzugleichen, ohne deren Umfang, Erscheinung und Zweckbestimmung zu verändern. Sobald altersbedingt verfallene Bauten durch einen Neubau ersetzt werden, liegt keine Erneuerung mehr vor (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, Rz. 14b zur Art. 22 RPG; Müller, Die erleichtere Ausnahmebewilligung unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Zürich, Diss., Zürich 1991, S. 110 f.). Zu den Erneuerungen zählt nicht nur das blosse Ausbessern, sondern auch das Auswechseln einzelner Bauteile (Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone, Diss., Bern 1989, S. 199; PVG 1986, S. 83 ff.). So qualifizierte das Verwaltungsgericht den vollständigen Ersatz des Daches und seiner Isolation als Erneuerung, welche über den einfachen Unterhalt hinausgeht (PVG 2000 Nr. 59 E. 3). Wird eine von Grund auf neue, vorher nicht dagewesene Baute erstellt und bringt das Projekt in funktionaler Hinsicht wesentliche Änderungen mit sich, ist das Vorhaben als Neubau zu bezeichnen (BVerwG-Urteil A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008, E. 13.3). Ein Wiederaufbau gilt nur dann nicht als (nicht ausnahmebewilligungsfähiger) Neubau, wenn er sowohl in der Grösse als auch in der Nutzungsart der ursprünglichen Baute ungefähr entspricht, wieder am gleichen Ort zu stehen kommt und höchstens teilweise Änderungen beinhaltet (Haller/Karlen, Raumplangungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Aufl., 1999, Zürich, Nr. 739). Massgebend bleibt letztlich, welche Auswirkungen bzw. räumliche Veränderungen durch die Erneuerung geschaffen werden (Heer, Die raumplanungsrechtliche Erfassung von Bauten und Anlagen im Nichtbaugebiet, Diss., Zürich 1995, S. 41). Mit Blick darauf wäre vorliegend ein Abriss mit anschliessendem Wiederaufbau ohne Veränderungen des Bauvolumens als zulässige Erneuerung zu bejahen, sofern auch die Wesensgleichheit gewahrt bliebe. Anlässlich des Augenscheins wurde von Seiten des Architekten sowie der Gemeinde auf die sehr schlechte Bausubstanz der Hütte hingewiesen. Wenn es in erster Linie darum geht, die alte Bausubstanz durch neues Material zu ersetzen, fällt dieses Vorhaben durchaus unter den Begriff der Erneuerung. Das zu beurteilende
Bauvorhaben geht jedoch über die Erhaltung des hergebrachten Zustandes hinaus, indem die Baute erweitert werden soll. Im Einzelnen ist zusätzlich zum Wiederaufbau im bisherigen Umfang die Erhöhung des Dachstockes mit Einbau eines Fensters sowie der Anbau eines Schopfes und der Ausbau eines Kellers vorgesehen. Die Wahrung der Identität der Baute ist damit grundsätzlich nicht zu bejahen. Der beantragte Abbruch und Wiederaufbau geht infolgedessen über die zulässige Erneuerung hinaus (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24c, Nr. 10). b) Nach dem Gesagten steht fest, dass allein schon aufgrund der Tatsache, dass in der Landschaftsschutzzone gemäss Art. 50 Abs. 3 BG lediglich Erneuerungen vorgesehen sind, die Beschwerde abzuweisen ist. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geplante Erweiterung der Maiensässhütte darüber hinaus auch nicht innerhalb des bundesrechtlich Zulässigen liegt. Auszugehen ist von Folgendem: Die aBGF resultiert aus der Summe aller Geschossflächen einschliesslich Mauer und Wandquerschnitten, die dauerhaft für das Wohnen und Arbeiten genutzt werden können. Flächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 m sowie BNF werden nicht der BGF zugerechnet. Zur aBGF zählen auch die zur Erschliessung der entsprechenden Wohn- und Arbeitsräume dienenden Verkehrsflächen wie Flure, Korridore, Eingangshallen; Treppen und Rampen und Aufzugsschächte (BG-Urteil vom 6. Juni 2006 [1A.42/2006] E. 3.3). Das ARE Graubünden verfolgt zudem die Praxis, dass BGF und BNF unterschieden und getrennt voneinander berechnet werden. Bei der Berechnung der Erweiterungsmöglichkeiten wird als Referenzgrösse die BGF/BNF von 1972 herangezogen. Zudem werden Dachgeschosse grundsätzlich bei einer lichten Höhe von mehr als 160 cm der BGF, darunter der BNF, bei einer lichten Höhe unter 90 cm überhaupt nicht angerechnet. Zur BNF zählen insbesondere Keller, Estrich, Trockenräume, Waschküchen, Garagen, Schutzräume, Räume für Haustechnik, Ver- und Entsorgungsschächte, Heiz- und Tankräume, Holzschöpfe, offene überdeckte Terrassen, Balkone, Garten- und Gerätehäuschen.
c) Vorliegend ergibt sich aufgrund der Vorgaben des ARE für die aBGF ein Total von 36.6m2 (34.8 m2 [Erdgeschoss] + 1.8m2 [Estrich]) sowie für die aBNF ein Total von 14.5 m2 (16.3 m2 [Estrich] - 1.8 m2 [BGF]). Die nBGF umfasst neu 9.3 m2 Keller, 5.85 m2 Holzschopf und 6.65 m2 im neuen OG (alle Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 160 cm, die 90 cm Raumhöhe werden nirgends unterschritten); total resultiert eine nBNF von 21.8 m2. Auf diese Weise wird die BNF um 7.3 m2 oder 50.3% und die BGF um 24.8 m2 oder 67.5% erhöht. Damit ist die Schranke von Art. 24c Abs. 2 RPG resp. Art. 42 Abs. 3 RPV für eine Erweiterung nach aussen - um eine solche handelt es sich hier angesichts der Erhöhung und der zusätzlichen Räume (Keller, Holzschopf) - auf jeden Fall überschritten. Die Argumentation des Beschwerdeführers, es handle sich um eine Erweiterung nach innen, weil auch der Boden des OG innerhalb des vorbestehenden Gebäudevolumens liege, zielt ins Leere. Es kommt einzig darauf an, ob die durch den Umbau geschaffenen Räumlichkeiten (OG, Keller, Holzschopf) innerhalb der zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV liegen oder nicht. Dies ist nach dem Gesagten klar nicht der Fall. 6. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, in unmittelbarer Nähe der hier in Frage stehenden Hütte würden diverse andere Bauprojekte liegen, die ausgebaut und zum Teil massiv vergrössert wurden. Damit wird sinngemäss ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsprinzip gerügt. Auch in diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber bzw. Rechtsanwender bei Vorliegen gleicher Sachverhalte Unterscheidungen trifft, für die kein sachlicher Grund vorliegt (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2008, Nr. 753). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die betreffenden Bauprojekte können nicht als Vergleichsobjekte herangezogen werden, da sie unbestritten allesamt vor Inkrafttreten des neuen Zonenplans 1:10'000 vom 15. Dezember 2000 realisiert wurden, welches das betreffende Gebiet erstmals einer überlagernden Landschaftsschutzzone zuwies (Regierungsbeschluss 1714
vom 6. November 2001, S. 4 und S. 8 Ziff. 3). Das Rechtsgleichheitsprinzip ist somit nicht verletzt. 7. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz, indem er vorbringt, gestützt auf die schriftliche Zusicherung der Gemeinde erhebliche Investitionen getätigt zu haben, in der Annahme, dass sich sein Projekt verwirklichen lasse. Auch diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden. Das Schreiben der Gemeinde vom 2. April 2007 stellt keine Zusicherung betreffend die Verwirklichung des Bauvorhabens dar. Die Bewilligungserteilung wurde darin nicht in Aussicht gestellt. Dazu wäre die Gemeinde auch nicht befugt gewesen. Angesichts der zahlreichen Baugesuche und Projekteingaben, welche der Beschwerdeführer für seine Maiensässhütte bereits getätigt hatte, kann davon ausgegangen werden, dass er über den Verfahrensablauf informiert war. Da die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 2. April 2007 dem Beschwerdeführer keine verbindliche Zusicherung betreffend die Bewilligung des Bauvorhabens gemacht hat, kann daraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Das beanstandete Vorgehen der Gemeinde ist somit in jeder Hinsicht rechtmässig.
8. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein Abbruch mit anschliessendem Wiederaufbau seiner Maiensässhütte unter dem Titel der Erneuerung zu bewilligen wäre, sofern die Identität der Baute gewahrt bliebe, insbesondere keine Vergrösserung des Bauvolumens vorgenommen würde. Da das eingereichte Projekt sowohl eine Erhöhung des Dachstockes als auch den Anbau eines Schopfes sowie den Ausbau des Kellers beabsichtigt, ist das Vorhaben nicht bewilligungsfähig. Aus diesem Grund ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. b) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der
Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Vorliegend besteht kein Anlass davon abzuweichen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-- zusammen Fr. 2'371.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.