Sicherheitsleistung | Vorsorgliche Massnahme 52 f. ZPO/145 ZGB
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Das Grundbuchamt Oberengadin wird angewiesen, die zulasten von Stockwerkeigentum Nr. D., 43/1000 Miteigentum an Parzelle Nr. E. mit Sonderrecht an der 4 ½ Zimmerwohnung Nr. 8 im 2. OG, Kellerabteil Nr. 8 im UG, C., sowie des Miteigentumsanteils Nr. J., 1/21 an Parzelle Nr. F., Benützungsrecht an einem Autoabstellplatz, angemerkte Grund- buchsperre zu löschen.
E. 2.1 in die Behandlung der Beschwerde nicht eintreten, in eventu
E. 2.2 die angefochtene Entscheidung im vollen Umfang bestätigen, 3. dem Beschwerdeführer auftragen, der Beschwerdegegnerin eine Si- cherheitsleistung nach Art. 40 Z 1 ZPO-GR in Höhe von Fr. 5'000.-- zu erlegen sowie eine ausseramtliche Entschädigung einschliesslich einer Parteientschädigung zu bezahlen.“ Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 7. Januar 2008 auf eine Ver- nehmlassung. In der Folge wurde Y. die Gelegenheit geboten, sich zum Antrag von X. um Bezahlung einer Sicherheitsleistung zu vernehmen. Mit Stellungnahme vom 29. Fe- bruar 2008 liess Y. folgende Anträge stellen: „1. Der Entscheid über das Begehren der Beschwerdegegnerin um Sicher- heitsleistung im Maximalbetrag von Fr. 5'000.-- wird in das richterliche Ermessen gestellt; 2. Die amtlichen und ausseramtlichen Kosten seien bei der Hauptsache zu belassen; 3. Die übrigen Begehren der Beschwerdegegnerin seien kostenfällig ab- zuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolge“ Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
28. Januar 2008, da der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, habe dieser entsprechend Art. 40 Ziff. 1 ZPO der Beschwerdegegnerin eine ange- messene Sicherheitsleistung zur Deckung ihrer aussergerichtlichen Kosten zu be- zahlen. Diese Kosten würden sich auf mindestens Fr. 5'000.-- belaufen. a) Um zu erreichen, dass die mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten gedeckt sind, kann der Gerichtspräsident auf Begehren der einen Partei die andere Partei zu einer angemessenen Sicherheitsleistung verpflichten; unter anderem dann, wenn die Gegenpartei in der Schweiz keinen Wohnsitz hat (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Diese Bestimmung stellt eine blosse Kann-Vorschrift dar. Sie braucht also nicht starr angewendet zu werden. Vielmehr lässt sie Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist es dabei dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob im konkreten Fall von einer Sicherheitsleistung für die dem Gesuchsteller allenfalls zustehende Parteien- tschädigung abgesehen werden soll. Dies darf freilich nicht willkürlich geschehen;
5 der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1992 Nr. 67 S. 242). b) Durch die Regelung gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO soll verhindert werden, dass ein Beklagter mit Wohnsitz in der Schweiz, der sich im Prozess er- folgreich gegen einen im Ausland ansässigen Kläger zur Wehr zu setzen ver- mochte, die Kosten der Rechtsvertretung selber zu tragen hat, weil sich die ihm zugesprochene Parteientschädigung im Ausland überhaupt nicht oder nur mit un- zumutbarem Aufwand vollstrecken liesse. Der Anwendung dieser Bestimmung steht nun aber in einer Vielzahl von Fäl- len übergeordnetes Recht entgegen; insbesondere entfällt sie, wenn ein Angehöri- ger eines jener Staaten, welche die Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozess- recht vom 1. März 1954 abgeschlossen haben, in einem andern der über dreissig Vertragsstaaten (hier der Schweiz) als Kläger auftritt und wenn er gleichzeitig in einem dieser Staaten wohnt. Art. 17 des Abkommens verbietet es dann nämlich, ihn allein wegen seiner Ausländereigenschaft oder - was im vorliegenden Fall in- teressiert - wegen fehlenden schweizerischen Wohnsitzes zu einer Sicherheitsleis- tung für die aussergerichtlichen Kosten der Gegenpartei zu verpflichten. Als Aus- gleich wird dafür in Art. 18 der Übereinkunft festgehalten, dass Entscheide, mit wel- chen dem obsiegenden Beklagten eine Prozessentschädigung zugesprochen werde, in allen Vertragsstaaten vollstreckbar seien (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. Aufl., Bern 1995, S. 200). Y. wohnt in H. (I.). Das I. ist der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozess- recht nicht beigetreten. Dessen Art. 17 könnte somit dem Sicherstellungsbegehren von X. nicht entgegengehalten werden. Nun gilt es aber zu berücksichtigen, dass zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem I. am 25. April 1968 ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei- dungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen abgeschlossen worden ist (SR 076.195.141). Sollte X. in der vorliegenden zivilrechtlichen Angelegenheit obsiegen und eine Umtriebsentschädigung zugesprochen erhalten, wird sie das Urteil im I. vollstrecken lassen können (vgl. Art. 4 des Abkommens). Der Behauptung der Ge- suchstellerin, wonach der Kostenentscheid eines Schweizer Gerichts in einem Massnahmeverfahren im I. nicht vollstreckbar sei, kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Wie der Gesuchsgegner zu Recht ausführt, ist der Kostenentscheid aus einem Massnahmeverfahren – im Gegensatz zum Massnahmeentscheid in der Sa- che selbst - ein definitiver Kostenentscheid, der selbstverständlich der vollen Voll-
E. 3 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, einschliesslich Schreibgebühren, sowie die grundbuchamtli- chen Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 4 Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.-- ausseramtlich zu entschädigen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mittelung nach Mass- gabe des BGG Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erho- ben werden.
E. 6 streckbarkeit unterliegt. Die Gesuchstellerin ist damit insoweit nicht oder zumindest nicht wesentlich schlechter gestellt als ein Beklagter in einem Verfahren gegenüber einem Kläger, der sich auf das Privileg gemäss Art. 17 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozess berufen könnte. Unter diesen Umständen erscheint es unbillig, Y. zu verpflichten, zur allfälli- gen Deckung der aussergerichtlichen Kosten von X. eine Sicherheitsleistung zu er- bringen. Es gibt keinen zwingenden Grund, dem Kläger, der in einem Staat wohnt, welcher ein Vollstreckungsabkommen mit der Schweiz unterzeichnet hat, den Zu- gang zu den bündnerischen Gerichten stärker zu erschweren als jemandem im An- wendungsbereich der genannten Haager Übereinkunft. Die in Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO vorgesehene Möglichkeit, eine Kaution zu fordern, dürfte damit wohl auf Fälle beschränkt bleiben, welche von keinem Vollstreckungsabkommen berührt werden (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden PZ 97 18 vom 9. April 1997 E. 3). 2. Nach dem Gesagten kann dem Gesuch nicht entsprochen werden. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Gesuchsgegner ist eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung für die am 29. Februar 2008 ein- gereichte Stellungnahme auszurichten.
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner für dieses Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. März 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 78 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuarin Mosca —————— Im Gesuch der X., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Clemens Achammer, Stöcklerweg 1, LI-9490 Vaduz, gegen Y., Gesuchsgegner, vertreten durch Fürsprecherin Catherine Weisser, Schul- hausstrasse 19, 9471 Buchs, betreffend Sicherheitsleistung, hat sich ergeben:
2 A. Zwischen X. und Y. ist ein Ehescheidungsverfahren vor dem Fürstli- chen Landesgericht in A. anhängig. B. Am 22. Oktober 2007 ersuchte Y. das Bezirksgerichtspräsidium Ma- loja, X. ohne vorgängige Anhörung zu verbieten, über eine in ihrem Eigentum ste- hende Stockwerkeigentumswohnung in C. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens zu verfügen. Über das Grundstück sei zudem eine Grund- buchsperre zu errichten. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 wies der Gerichts- präsident Maloja das Gesuch ab. C. Am 8. November 2007 liess Y. gegen diese Präsidialverfügung Be- schwerde gemäss Art. 237 ZPO beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja erheben. Er beantragte erneut, X. sei superprovisorisch zu verbieten, über besagtes Grund- stück zu verfügen. Zudem sei eine Grundbuchsperre zu errichten. D. Mit Beschluss vom 13. November 2007 erkannte der Bezirksgerichts- ausschuss superprovisorisch, dass der Ehefrau untersagt werde, während der Dauer des Scheidungsverfahrens ohne Zustimmung des Ehemannes die 4 ½ -Zim- merwohnung, Stockwerkeigentum Nr. D./1000 Miteigentum an Parzelle Nr. E., so- wie den Miteigentumsanteil von 1/21 an Parzelle Nr. F., Benützungsrecht an einem Autoabstellplatz, zu veräussern oder zu belasten. Das Grundbuchamt Oberengadin wurde angewiesen, bis zum Widerruf dieser Verfügung zulasten des besagten Grundstücks eine Grundbuchsperre anzumerken. X. erhielt die Gelegenheit, bis 24. November 2007, zur Beschwerde des Ehemannes Stellung zu nehmen. E. Mit Stellungnahme vom 22. November 2007 liess X. die Abweisung der Beschwerde und die Aufhebung der Grundbuchsperre beantragen. Im Weiteren stellte sie den Antrag, Y. sei zur Sicherstellung der mutmasslichen ausseramtlichen Kosten anzuhalten. Statt einer Stellungnahme zu diesem Sicherstellungsantrag reichte Y. am 5. November 2007 eine eigentliche Replikschrift ins Recht. Mit Verfü- gung vom 6. und 12. Dezember 2007 wies die Ausschussvorsitzende die Replik von Y. aus dem Recht. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2007, mitgeteilt am 13. De- zember 2007, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja: „1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Grundbuchamt Oberengadin wird angewiesen, die zulasten von Stockwerkeigentum Nr. D., 43/1000 Miteigentum an Parzelle Nr. E. mit Sonderrecht an der 4 ½ Zimmerwohnung Nr. 8 im 2. OG, Kellerabteil Nr. 8 im UG, C., sowie des Miteigentumsanteils Nr. J., 1/21 an Parzelle Nr. F., Benützungsrecht an einem Autoabstellplatz, angemerkte Grund- buchsperre zu löschen.
3 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, einschliesslich Schreibgebühren, sowie die grundbuchamtli- chen Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.-- ausseramtlich zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mittelung nach Mass- gabe des BGG Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erho- ben werden. 6. (Mitteilung)“ F. Dagegen liess Y. am 31. Dezember 2007 Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären. Er bean- tragt: „A. Hauptbegehren 1. Der Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 12.12.2007(Proz.Nr. 120-2007-16) sei aufzuheben; 2. Es sei der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 137 ZGB bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens richterlich zu verbieten, über die in ihrem Alleineigentum stehenden, nachfolgend ge- nannten Grundstücke ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers zu verfügen, sei es durch Veräusserung oder durch Belastungen jeglicher Art: Gemeinde C., Stockwerkeigentum Nr. D., 43/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. E; 4 ½-Zimmer-Wohnung Gemeinde C., 1/21 Miteigentum an Grundstück Nr. F., Benützungsrecht am Autoabstellplatz, 3. Es sei richterlich über folgende Grundstücke der Beschwerdegegnerin eine Grundbuchsperre zu errichten: Gemeinde C., Stockwerkeigentum Nr. D., 43/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. E.; 4 ½-Zimmer-Wohnung Gemeinde C., 1/21 Miteigentum an Grundstück Nr. F., Benützungsrecht am Autoabstellplatz, B. Eventualbegehren Die Streitsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.“ Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2008 liess X. folgendes beantragen: „Die Beschwerdeinstanz möge bei Auferlegung der Verpflichtung des Be- schwerdeführers zum Kostenersatz und der Ausrichtung einer Parteien- tschädigung an die Beschwerdegegnerin 1. eine volksöffentliche mündliche Verhandlung über die Beschwerde an- beraumen sowie
4 2. in Abweisung der Beschwerde vom 31.12.2007 2.1 in die Behandlung der Beschwerde nicht eintreten, in eventu 2.2 die angefochtene Entscheidung im vollen Umfang bestätigen, 3. dem Beschwerdeführer auftragen, der Beschwerdegegnerin eine Si- cherheitsleistung nach Art. 40 Z 1 ZPO-GR in Höhe von Fr. 5'000.-- zu erlegen sowie eine ausseramtliche Entschädigung einschliesslich einer Parteientschädigung zu bezahlen.“ Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 7. Januar 2008 auf eine Ver- nehmlassung. In der Folge wurde Y. die Gelegenheit geboten, sich zum Antrag von X. um Bezahlung einer Sicherheitsleistung zu vernehmen. Mit Stellungnahme vom 29. Fe- bruar 2008 liess Y. folgende Anträge stellen: „1. Der Entscheid über das Begehren der Beschwerdegegnerin um Sicher- heitsleistung im Maximalbetrag von Fr. 5'000.-- wird in das richterliche Ermessen gestellt; 2. Die amtlichen und ausseramtlichen Kosten seien bei der Hauptsache zu belassen; 3. Die übrigen Begehren der Beschwerdegegnerin seien kostenfällig ab- zuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolge“ Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
28. Januar 2008, da der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, habe dieser entsprechend Art. 40 Ziff. 1 ZPO der Beschwerdegegnerin eine ange- messene Sicherheitsleistung zur Deckung ihrer aussergerichtlichen Kosten zu be- zahlen. Diese Kosten würden sich auf mindestens Fr. 5'000.-- belaufen. a) Um zu erreichen, dass die mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten gedeckt sind, kann der Gerichtspräsident auf Begehren der einen Partei die andere Partei zu einer angemessenen Sicherheitsleistung verpflichten; unter anderem dann, wenn die Gegenpartei in der Schweiz keinen Wohnsitz hat (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Diese Bestimmung stellt eine blosse Kann-Vorschrift dar. Sie braucht also nicht starr angewendet zu werden. Vielmehr lässt sie Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist es dabei dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob im konkreten Fall von einer Sicherheitsleistung für die dem Gesuchsteller allenfalls zustehende Parteien- tschädigung abgesehen werden soll. Dies darf freilich nicht willkürlich geschehen;
5 der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1992 Nr. 67 S. 242). b) Durch die Regelung gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO soll verhindert werden, dass ein Beklagter mit Wohnsitz in der Schweiz, der sich im Prozess er- folgreich gegen einen im Ausland ansässigen Kläger zur Wehr zu setzen ver- mochte, die Kosten der Rechtsvertretung selber zu tragen hat, weil sich die ihm zugesprochene Parteientschädigung im Ausland überhaupt nicht oder nur mit un- zumutbarem Aufwand vollstrecken liesse. Der Anwendung dieser Bestimmung steht nun aber in einer Vielzahl von Fäl- len übergeordnetes Recht entgegen; insbesondere entfällt sie, wenn ein Angehöri- ger eines jener Staaten, welche die Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozess- recht vom 1. März 1954 abgeschlossen haben, in einem andern der über dreissig Vertragsstaaten (hier der Schweiz) als Kläger auftritt und wenn er gleichzeitig in einem dieser Staaten wohnt. Art. 17 des Abkommens verbietet es dann nämlich, ihn allein wegen seiner Ausländereigenschaft oder - was im vorliegenden Fall in- teressiert - wegen fehlenden schweizerischen Wohnsitzes zu einer Sicherheitsleis- tung für die aussergerichtlichen Kosten der Gegenpartei zu verpflichten. Als Aus- gleich wird dafür in Art. 18 der Übereinkunft festgehalten, dass Entscheide, mit wel- chen dem obsiegenden Beklagten eine Prozessentschädigung zugesprochen werde, in allen Vertragsstaaten vollstreckbar seien (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. Aufl., Bern 1995, S. 200). Y. wohnt in H. (I.). Das I. ist der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozess- recht nicht beigetreten. Dessen Art. 17 könnte somit dem Sicherstellungsbegehren von X. nicht entgegengehalten werden. Nun gilt es aber zu berücksichtigen, dass zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem I. am 25. April 1968 ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei- dungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen abgeschlossen worden ist (SR 076.195.141). Sollte X. in der vorliegenden zivilrechtlichen Angelegenheit obsiegen und eine Umtriebsentschädigung zugesprochen erhalten, wird sie das Urteil im I. vollstrecken lassen können (vgl. Art. 4 des Abkommens). Der Behauptung der Ge- suchstellerin, wonach der Kostenentscheid eines Schweizer Gerichts in einem Massnahmeverfahren im I. nicht vollstreckbar sei, kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Wie der Gesuchsgegner zu Recht ausführt, ist der Kostenentscheid aus einem Massnahmeverfahren – im Gegensatz zum Massnahmeentscheid in der Sa- che selbst - ein definitiver Kostenentscheid, der selbstverständlich der vollen Voll-
6 streckbarkeit unterliegt. Die Gesuchstellerin ist damit insoweit nicht oder zumindest nicht wesentlich schlechter gestellt als ein Beklagter in einem Verfahren gegenüber einem Kläger, der sich auf das Privileg gemäss Art. 17 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozess berufen könnte. Unter diesen Umständen erscheint es unbillig, Y. zu verpflichten, zur allfälli- gen Deckung der aussergerichtlichen Kosten von X. eine Sicherheitsleistung zu er- bringen. Es gibt keinen zwingenden Grund, dem Kläger, der in einem Staat wohnt, welcher ein Vollstreckungsabkommen mit der Schweiz unterzeichnet hat, den Zu- gang zu den bündnerischen Gerichten stärker zu erschweren als jemandem im An- wendungsbereich der genannten Haager Übereinkunft. Die in Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO vorgesehene Möglichkeit, eine Kaution zu fordern, dürfte damit wohl auf Fälle beschränkt bleiben, welche von keinem Vollstreckungsabkommen berührt werden (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden PZ 97 18 vom 9. April 1997 E. 3). 2. Nach dem Gesagten kann dem Gesuch nicht entsprochen werden. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Gesuchsgegner ist eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung für die am 29. Februar 2008 ein- gereichte Stellungnahme auszurichten.
7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner für dieses Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin: