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PZ 2007 1

Graubünden · 2007-01-03 · Deutsch GR

Eheschutz | Familienrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 A.

Am 10. August 2006 erging eine Eheschutzverfügung des Bezirksge-

richtspräsidiums Plessur, in welcher die Parteien berechtigt wurden, getrennt zu le-

ben. Für die effektive Dauer der Trennung wurde die eheliche Wohnung der Ehefrau

zugeteilt; die Kinder A., geb. F., B., geb. G. und C., geb. H. wurden unter ihre Obhut

gestellt. Zur Berechnung der zu leistenden Unterhaltszahlungen wurden die Ehe-

leute aufgefordert, diverse Unterlagen inklusive Bedarfsberechnungen nachzurei-

chen.

Als Grundlage für die durch die Eheschutzverfügung vom 19. Dezember

2006 bestimmte Verpflichtung des Rekursgegners zu Unterhaltzahlungen ging das

Bezirksgerichtspräsidium vom Einkommen aus, welches die Eheleute im Kalender-

jahr 2005 erwirtschaftet hatten. Das im Kalenderjahr 2005 erwirtschaftete Nettoein-

kommen des Ehemannes wurde vom Bezirksgerichtspräsidium anhand der Details

zum Einsprache-Entscheid der Kantons- und Gemeindesteuer 2005 (vgl. act. 13)

mit CHF 51'647.00 und dasjenige der Ehefrau mit CHF 24'336.00 beziffert.

Aufgrund der Gegenüberstellung von Nettoeinkommen und Existenzmini-

mum stellte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur bezüglich den Unterhaltszahlun-

gen in der Eheschutzverfügung vom 19. Dezember 2006, mitgeteilt am 21. Dezem-

ber 2006, unter der Ziff. 2 fest:

„D. wird verpflichtet, ab 27. Juni 2006 für die effektive Dauer der Trennung

monatlich im Voraus zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1'500.00 (3

x CHF 500.00) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzu-

lagen zu bezahlen.“

Unter Ziff. 3 der Erwägungen der Eheschutzverfügung vom 19. Dezember

2006 führte das Bezirksgerichtspräsidium aus, dass das Einkommen des Eheman-

nes für die Ausrichtung einer Unterhaltsrente an die Ehefrau nicht ausreiche.

B.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 beantragte E. verschiedene

Änderungen bezüglich der Eheschutzverfügung vom 19. Dezember 2006. So habe

der Rekursgegner im Kalenderjahr 2006 ein Nettoeinkommen von CHF 53'926.60

(inkl. CHF 6'475.00 Kinderzulagen) erwirtschaftet, die Ehefrau ein solches von CHF

21'091.65. Des Weiteren arbeite der Ehemann im Monatslohn und beziehe einen

13. Monatslohn. In den Wintermonaten (Januar/Februar) ruhe seine Arbeit, d.h. er

beziehe dann seine bezahlten Ferien. Schliesslich bringt die Ehefrau noch vor, dass

sie weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2006 Mutterschaftsbeiträge erhalten habe.

E. 3 C.

D. bestätigte in seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2007, über-

bracht am 5. Januar 2007, dass die von der Rekurrentin aufgeführten, sich aufs Jahr

2006 beziehenden Angaben, stimmen würden.

D.

Gemäss Schreiben vom 22. Januar 2007 verzichtet das Bezirksge-

richtspräsidium Plessur auf eine Vernehmlassung.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1.

Massnahmen und Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten zum

Schutze der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung

mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

(EGzZGB; BR 210.100) innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs

beim Kantonsgerichtspräsidium angefochten werden. Auf den frist- und formgerecht

eingereichten Rekurs vom 28. Dezember 2006, überbracht am 3. Januar 2007, ist

demnach einzutreten.

2.

Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages im Eheschutzverfahren ist

eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der

Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüber-

schuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt (BGE 126 III 9). Abzustellen ist

grundsätzlich auf das tatsächlich erzielte Einkommen. Davon kann abgewichen wer-

den und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden,

falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen beziehungsweise bei ihm zuzumu-

tender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 117

II 16; BGE 110 II 117 mit Hinweisen). Die Berechnung des Grundbedarfes richtet

sich praxisgemäss nach den Empfehlungen der Konferenz der Betreibungs- und

Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis-

tenzminimums nach Art. 93 SchKG. Massgebend für die Höhe der Unterhaltsbei-

träge ist der Bedarf der berechtigten Person. Begrenzt wird die Unterhaltsverpflich-

tung durch das Existenzminimum des Pflichtigen. Dieses ist in Fällen knapper finan-

zieller Mittel auch dann zu schützen, wenn Kinderalimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB

zuzusprechen sind. Auch diesfalls darf sich der Richter nicht über die Schranke der

Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils hinwegsetzen (BGE 127 III

70 f.; BGE 126 III 356).

3.a)

Das Bezirksgerichtspräsidium ging bei der Berechnung der Unter-

haltszahlungen vom Nettoeinkommen der Eheleute im Kalenderjahr 2005 aus. Die

E. 4 Eheschutzverfügung vom 10. August 2006 bestimmt im fünften Absatz der Ziff. 2

der Erwägungen, dass zur Berechnung der zu leistenden Unterhaltszahlungen un-

ter anderem die Lohnabrechnung des Ehemannes der Monate Januar bis Juli 2006

vorzulegen, das Einkommen der Ehefrau im Jahr 2006 zu beziffern und die letzte

Steuererklärung samt Beilagen einzureichen sowie das zu erwartende Einkommen

im Kalenderjahr 2006 anzugeben sei. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur hat in

der Folge aber aufgrund der Einkommen aus dem Kalenderjahr 2005 die Unter-

haltsberechnungen angestellt, dies insbesondere deshalb, weil der Ehemann im

Stundenlohn bezahlt werde und er in den Wintermonaten weniger arbeite, sodass

eine Berücksichtigung des Jahreslohnes notwendig sei. Gemäss (jedoch nicht un-

terzeichnetem) Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2004 (act. 23) arbeitet der Ehemann

zu einem Bruttolohn von CHF 23.00 pro Stunde. Die Lohnabrechnungen der Monate

Januar bis Juli führen jedoch jeweils einen Monatslohn auf, wie dies die Rekurrentin

in ihrer Eingabe festhält und ihr Ehemann in seiner Vernehmlassung bekräftigt. Auf-

grund des unterschiedlichen Grundlohns (zumindest im Januar war dieser noch tie-

fer), den Unterschieden bei der jeweiligen Mittagsentschädigung, den Kinderzula-

gen und bei den Abzügen, fällt der jeweilige Monatslohn in den ersten sieben Mo-

naten erheblich unterschiedlich an, weshalb eine Prognose des Lohnes im Jahr

2006 mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist. Deshalb lässt sich eine Abstüt-

zung auf das Nettoeinkommen im Jahr 2005, wie sie von der Vorinstanz vorgenom-

men wurde, durchaus rechtfertigen. Selbst wenn für die Unterhaltsberechnungen

die von der Rekurrentin vorgebrachten Zahlen des Jahres 2006 verwendet würden,

ergäbe dies, wie die folgende Rechnung aufzeigt, keine Änderung betreffend der

vom Ehemann geschuldeten Unterhaltszahlungen.

b) Gemäss den von der Rekurrentin eingereichten und vom Rekursgegner

bestätigten Zahlen beträgt der Lohn des Ehemannes fürs Jahr 2006 CHF 53'926.60,

nach Abzug der Kinderzulagen CHF 47'451.60. Dies ergibt einen Monatslohn von

CHF 3’954.30. Die Vorinstanz legte ihren Berechnungen für die Unterhaltszahlun-

gen des Ehemannes einen Monatslohn von CHF 3'940.00 zugrunde. Diese margi-

nale Abweichung gibt keinen Anlass dazu, die vorinstanzliche Verfügung zu ändern

oder aufzuheben, da die Berechnungen des Existenzminimums auf Schätzungen

beruhen und dem Eheschutzrichter durchaus auch ein Ermessen bei der Bestim-

mung der Unterhaltszahlungen zugestanden wird. Das Bezirksgerichtspräsidium

Plessur hat das Existenzminimum des Ehemannes mit CHF 2'400.00 berechnet und

davon ausgehend Unterhaltsbeiträge an die Kinder von 3x je CHF 500.00 festge-

legt. Nachdem das Bezirksgerichtspräsidium Plessur – zumal in das Existenzmini-

mum nicht eingegriffen werden darf – die kleine Differenz von CHF 40.00 (CHF

E. 5 Der Rekurs ist daher abzuweisen. Es werden keine Kosten erhoben.

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. Januar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 07 1 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Bänziger —————— Im Rekurs der E., Gesuchstellerin und Rekurrentin, gegen die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 19. Dezember 2006, mitgeteilt am 21. Dezember 2006, in Sachen gegen D., Gesuchsgegner und Rekursgegner, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A. Am 10. August 2006 erging eine Eheschutzverfügung des Bezirksge- richtspräsidiums Plessur, in welcher die Parteien berechtigt wurden, getrennt zu le- ben. Für die effektive Dauer der Trennung wurde die eheliche Wohnung der Ehefrau zugeteilt; die Kinder A., geb. F., B., geb. G. und C., geb. H. wurden unter ihre Obhut gestellt. Zur Berechnung der zu leistenden Unterhaltszahlungen wurden die Ehe- leute aufgefordert, diverse Unterlagen inklusive Bedarfsberechnungen nachzurei- chen. Als Grundlage für die durch die Eheschutzverfügung vom 19. Dezember 2006 bestimmte Verpflichtung des Rekursgegners zu Unterhaltzahlungen ging das Bezirksgerichtspräsidium vom Einkommen aus, welches die Eheleute im Kalender- jahr 2005 erwirtschaftet hatten. Das im Kalenderjahr 2005 erwirtschaftete Nettoein- kommen des Ehemannes wurde vom Bezirksgerichtspräsidium anhand der Details zum Einsprache-Entscheid der Kantons- und Gemeindesteuer 2005 (vgl. act. 13) mit CHF 51'647.00 und dasjenige der Ehefrau mit CHF 24'336.00 beziffert. Aufgrund der Gegenüberstellung von Nettoeinkommen und Existenzmini- mum stellte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur bezüglich den Unterhaltszahlun- gen in der Eheschutzverfügung vom 19. Dezember 2006, mitgeteilt am 21. Dezem- ber 2006, unter der Ziff. 2 fest: „D. wird verpflichtet, ab 27. Juni 2006 für die effektive Dauer der Trennung monatlich im Voraus zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1'500.00 (3 x CHF 500.00) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzu- lagen zu bezahlen.“ Unter Ziff. 3 der Erwägungen der Eheschutzverfügung vom 19. Dezember 2006 führte das Bezirksgerichtspräsidium aus, dass das Einkommen des Eheman- nes für die Ausrichtung einer Unterhaltsrente an die Ehefrau nicht ausreiche. B. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 beantragte E. verschiedene Änderungen bezüglich der Eheschutzverfügung vom 19. Dezember 2006. So habe der Rekursgegner im Kalenderjahr 2006 ein Nettoeinkommen von CHF 53'926.60 (inkl. CHF 6'475.00 Kinderzulagen) erwirtschaftet, die Ehefrau ein solches von CHF 21'091.65. Des Weiteren arbeite der Ehemann im Monatslohn und beziehe einen

13. Monatslohn. In den Wintermonaten (Januar/Februar) ruhe seine Arbeit, d.h. er beziehe dann seine bezahlten Ferien. Schliesslich bringt die Ehefrau noch vor, dass sie weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2006 Mutterschaftsbeiträge erhalten habe.

3 C. D. bestätigte in seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2007, über- bracht am 5. Januar 2007, dass die von der Rekurrentin aufgeführten, sich aufs Jahr 2006 beziehenden Angaben, stimmen würden. D. Gemäss Schreiben vom 22. Januar 2007 verzichtet das Bezirksge- richtspräsidium Plessur auf eine Vernehmlassung. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Massnahmen und Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium angefochten werden. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 28. Dezember 2006, überbracht am 3. Januar 2007, ist demnach einzutreten. 2. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüber- schuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt (BGE 126 III 9). Abzustellen ist grundsätzlich auf das tatsächlich erzielte Einkommen. Davon kann abgewichen wer- den und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen beziehungsweise bei ihm zuzumu- tender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 117 II 16; BGE 110 II 117 mit Hinweisen). Die Berechnung des Grundbedarfes richtet sich praxisgemäss nach den Empfehlungen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums nach Art. 93 SchKG. Massgebend für die Höhe der Unterhaltsbei- träge ist der Bedarf der berechtigten Person. Begrenzt wird die Unterhaltsverpflich- tung durch das Existenzminimum des Pflichtigen. Dieses ist in Fällen knapper finan- zieller Mittel auch dann zu schützen, wenn Kinderalimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzusprechen sind. Auch diesfalls darf sich der Richter nicht über die Schranke der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils hinwegsetzen (BGE 127 III 70 f.; BGE 126 III 356). 3.a) Das Bezirksgerichtspräsidium ging bei der Berechnung der Unter- haltszahlungen vom Nettoeinkommen der Eheleute im Kalenderjahr 2005 aus. Die

4 Eheschutzverfügung vom 10. August 2006 bestimmt im fünften Absatz der Ziff. 2 der Erwägungen, dass zur Berechnung der zu leistenden Unterhaltszahlungen un- ter anderem die Lohnabrechnung des Ehemannes der Monate Januar bis Juli 2006 vorzulegen, das Einkommen der Ehefrau im Jahr 2006 zu beziffern und die letzte Steuererklärung samt Beilagen einzureichen sowie das zu erwartende Einkommen im Kalenderjahr 2006 anzugeben sei. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur hat in der Folge aber aufgrund der Einkommen aus dem Kalenderjahr 2005 die Unter- haltsberechnungen angestellt, dies insbesondere deshalb, weil der Ehemann im Stundenlohn bezahlt werde und er in den Wintermonaten weniger arbeite, sodass eine Berücksichtigung des Jahreslohnes notwendig sei. Gemäss (jedoch nicht un- terzeichnetem) Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2004 (act. 23) arbeitet der Ehemann zu einem Bruttolohn von CHF 23.00 pro Stunde. Die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Juli führen jedoch jeweils einen Monatslohn auf, wie dies die Rekurrentin in ihrer Eingabe festhält und ihr Ehemann in seiner Vernehmlassung bekräftigt. Auf- grund des unterschiedlichen Grundlohns (zumindest im Januar war dieser noch tie- fer), den Unterschieden bei der jeweiligen Mittagsentschädigung, den Kinderzula- gen und bei den Abzügen, fällt der jeweilige Monatslohn in den ersten sieben Mo- naten erheblich unterschiedlich an, weshalb eine Prognose des Lohnes im Jahr 2006 mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist. Deshalb lässt sich eine Abstüt- zung auf das Nettoeinkommen im Jahr 2005, wie sie von der Vorinstanz vorgenom- men wurde, durchaus rechtfertigen. Selbst wenn für die Unterhaltsberechnungen die von der Rekurrentin vorgebrachten Zahlen des Jahres 2006 verwendet würden, ergäbe dies, wie die folgende Rechnung aufzeigt, keine Änderung betreffend der vom Ehemann geschuldeten Unterhaltszahlungen.

b) Gemäss den von der Rekurrentin eingereichten und vom Rekursgegner bestätigten Zahlen beträgt der Lohn des Ehemannes fürs Jahr 2006 CHF 53'926.60, nach Abzug der Kinderzulagen CHF 47'451.60. Dies ergibt einen Monatslohn von CHF 3’954.30. Die Vorinstanz legte ihren Berechnungen für die Unterhaltszahlun- gen des Ehemannes einen Monatslohn von CHF 3'940.00 zugrunde. Diese margi- nale Abweichung gibt keinen Anlass dazu, die vorinstanzliche Verfügung zu ändern oder aufzuheben, da die Berechnungen des Existenzminimums auf Schätzungen beruhen und dem Eheschutzrichter durchaus auch ein Ermessen bei der Bestim- mung der Unterhaltszahlungen zugestanden wird. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur hat das Existenzminimum des Ehemannes mit CHF 2'400.00 berechnet und davon ausgehend Unterhaltsbeiträge an die Kinder von 3x je CHF 500.00 festge- legt. Nachdem das Bezirksgerichtspräsidium Plessur – zumal in das Existenzmini- mum nicht eingegriffen werden darf – die kleine Differenz von CHF 40.00 (CHF

5 3'940.00 − CHF 2'400.00 − CHF 1'500.00) aufgrund der erwähnten Schätzung un- berücksichtigt liess, muss dies auch für die CHF 54.30 (CHF 3'954.30 − CHF 2'400.00 − CHF 1'500.00) gelten. Bei solch geringfügigen Abweichungen greift die Rekursinstanz nicht in das Ermessen des Bezirksgerichtspräsidiums ein. 4. Die weiteren Vorbringen der Ehefrau, dass ihr Lohn im Jahre 2006 von demjenigen des Jahres 2005 abweiche und sie weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2006 Mutterschaftsbeiträge erhalten habe, sind für den vorliegenden Fall irrelevant, da die Rekurrentin die Zusprechung von Unterhaltszahlungen an die Kinder nicht rügt bzw. nicht geltend macht, ihr hätte (allenfalls unter Reduktion der Unterhalts- zahlungen an die Kinder) etwas zugesprochen werden müssen, und da des weite- ren der Rekursgegner nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden darf, die in sein Existenzminimum eingreifen; dies unabhängig davon, wie sich die finanzielle Situation der Ehefrau präsentiert (vgl. BGE 127 III 70 f.; BGE 126 III 356). 5. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Es werden keine Kosten erhoben.

6 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird abgewiesen 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: