Sicherheitsleistung | Vorsorgliche Massnahme 52 f. ZPO/145 ZGB
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen und A. Z. und B. Z. verpflichtet, zur Sicher- stellung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der X. AG im Beru- fungsverfahren vor Kantonsgericht bis am 10. Dezember 2004 eine Sicher- heitsleistung von Fr. 5'000.-- an das Kantonsgericht von Graubünden zu be- zahlen.
- Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 500.-- gehen unter solidarischer Haft- barkeit zu Lasten der Gesuchsgegner, welche die Gesuchsteller aus-serge- richtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen haben.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 153 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— Im Gesuch der X . A G, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur gegen A. Z. und B. Z., Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clo- path, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters betreffend Sicherheitsleistung, wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 18. Oktober 2004, die Vernehmlas- sung vom 11. November 2004, die Verfahrensakten des Hauptverfahrens sowie in Erwägung, - dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Urteil vom 1. Juli 2004, mitgeteilt am 13. August 2004, eine Klage der X. AG gegen A. Z. und B. Z. teilweise
2 gutgeheissen und der Klägerin Fr. 63'924.70 zuzüglich Zins zugesprochen hat, - dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 15'000.-- zur Sicherstellung der aussergerichtlichen Kosten verfügt wor- den ist und diese Verfügung mit Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 27. November 2003 bestätigt worden ist, - dass A. Z. und B. Z. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos am 2. September 2004 Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden eingereicht haben mit dem Begehren, das Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, - dass in der Berufungserklärung auch das Beiurteil vom 27. November 2003 angefochten wird mit dem Begehren, dieses sei aufzuheben und das Gesuch betreffend Sicherstellung der aussergerichtlichen Kosten sei abzuweisen, - dass die X. AG am 18. Oktober 2004 dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden ein Gesuch betreffend Sicherstellung der aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 5'000.--, eventuell nach richterlichem Ermessen, gestellt hat, - dass die Gesuchsgegner in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2004 das Begehren stellen, das Gesuch sei durch das Gesamtgericht zu beurtei- len, eventuell sei es kostenfällig abzuweisen, - dass gemäss Art. 40 Abs. 1 ZPO der Gerichtspräsident auf Antrag einer Par- tei die Gegenpartei zu angemessener Sicherheitsleistung zur Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten verhalten kann unter anderem bei fehlendem Wohnsitz der Gegenpartei in der Schweiz, - dass somit gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift die Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten zur Behandlung solcher Gesuche festgelegt wird, - dass es sinnvoll ist, dass derartige Gesuche vor der eigentlichen Hauptver- handlung durch den Vorsitzenden beurteilt werden, da schon vorgängig aus- sergerichtliche Kosten entstehen und die gesuchstellende Partei ein Inter- esse daran hat, dass nicht erst gegen Schluss des Verfahrens darüber ent- schieden wird,
2 - dass der Antrag, das Gesuch sei erst anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2005 durch das Gesamtgericht zu beurteilen, somit abzuwei- sen ist, - dass die Sicherheitsleistung - wie der Gerichtskostenvorschuss - bezweckt, dem Prozessgegner in gewissen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen eine Er- leichterung zu verschaffen, um zu der ihm gerichtlich zugesprochenen aus- sergerichtlichen Entschädigung zu kommen, - dass dies in den in Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZPO aufgezählten Fällen dann gegeben ist, wenn das Eintreiben der Forderung durch die finanzielle Situa- tion des Pflichtigen gefährdet oder - bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz
- erschwert ist, - dass feststeht, dass die Gesuchsgegner in der Schweiz keinen Wohnsitz ha- ben, - dass der Hinweis der Gesuchsgegner, sie hätten in der Schweiz Grundbesitz, welches allenfalls verwertet werden könne, in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig ist, da ein derartiges Verfahren bekanntlich aufwendig und lang- wierig ist und derartiges mit der Möglichkeit der Sicherstellung der Kosten vom Gesetz gerade vermieden werden will, - dass der Gutheissung des Gesuchs auch nicht der Staatsvertrag von 1850/1855 mit den Vereinigten Staaten von Amerika entgegen steht, da das Bundesgericht in BGE 121 I 108 entschieden hat, dass eine Ungleichbehand- lung nicht vorliege, wenn amerikanische Staatsbürger zu einer Sicherheits- leistung angehalten würden, da sie dazu nicht wegen ihrer rechtlichen Zu- gehörigkeit zum amerikanischen Staat, sondern wegen ihres ausländischen Sitzes verpflichtet würden, - dass dagegen der Einwand der Gesuchsgegner, der Entscheid habe in der Literatur Bedenken hervorgerufen, nicht zu hören ist, da der Autor J. P. Müller lediglich gewisse Bedenken zur Begründung des Urteils vorbringt, sich indes- sen nicht festlegt, ob er das Urteil selbst als unrichtig ansieht (vgl. ZBJV 132 (1996), S. 752 f.), - dass insbesondere das Bundesgericht seine Praxis seither nicht geändert hat, so dass nach wie vor darauf abzustellen ist,
2 - dass auch der Hinweis auf Art. 6 EMRK (Gebot der Gleichbehandlung) ins Leere stösst, da das Bundesgericht im genannten Urteil gerade festgehalten hat, es liege keine Ungleichbehandlung vor, - dass wohl zutreffend ist, dass Art. 40 Abs. 1 ZPO eine Kann-Vorschrift ist und der Richter nicht in jedem Fall, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 1-3 ge- geben sind, eine Sicherheitsleistung zuzusprechen hat (vgl. PKG 1992 Nr. 67), - dass es sich im vorliegenden Fall indessen rechtfertigt, das Gesuch gutzu- heissen, da die Gesuchsgegner bereits gemäss dem vorinstanzlichen Urteil zu einer aussergerichtlichen Entschädigung von Fr. 21'322.35 an die Kläge- rin verpflichtet wurden und - falls das Urteil Bestand hat - diese Forderung durch die vor der Vorinstanz geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 15'000.-- nicht gedeckt ist, - dass es sich rechtfertigt, für das Berufungsverfahren eine Sicherheitsleistung für die aussergerichtlichen Kosten der Berufungsklägerin von Fr. 5'000.-- festzusetzen, - dass die Kosten dieser Verfügung bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Gesuchsgegner gehen,
2 verfügt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und A. Z. und B. Z. verpflichtet, zur Sicher- stellung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der X. AG im Beru- fungsverfahren vor Kantonsgericht bis am 10. Dezember 2004 eine Sicher- heitsleistung von Fr. 5'000.-- an das Kantonsgericht von Graubünden zu be- zahlen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 500.-- gehen unter solidarischer Haft- barkeit zu Lasten der Gesuchsgegner, welche die Gesuchsteller aus-serge- richtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen haben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident