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PZ 2003 67

Graubünden · 2003-05-09 · Deutsch GR

Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils | Vollstreckbarkeit und Vollzug (ZPO 263)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 wird nach Kenntnisnahme der Beschwerde, Prüfung der Akten und in Erwägung, - dass das Bezirksgerichtspräsidium Surselva mit Entscheid vom 22. April 2003 auf Antrag der Gesuchstellerinnen den zwischen ihnen und A. R. vor Amtsgericht Aschaffenburg abgeschlossenen Vergleich vom 16. Mai 1997 betreffend Kindesunterhalt, gestützt auf Art. 51 LugÜ als vollstreckbar erklärt hat, - dass A. R. dagegen am 5. Mai 2003 rechtzeitig Beschwerde beim Kantons- gerichtspräsidium Graubünden eingereicht hat, - dass zur Begründung vorgebracht wird, seit dem 16. Mai 1997 sei eine we- sentliche Änderung der Verhältnisse in mehrfacher Hinsicht eingetreten, so dass die Vollstreckung aus dem Vergleich in voller Höhe unzulässig wäre, - dass auf die Einholung einer Vernehmlassung bei den Beschwerdegegnerin- nen verzichtet werden konnte, - dass entgegen der Aussage in der Beschwerdeschrift eine Vollmacht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht beilag, - dass aufgrund der nachstehenden Erwägungen offen bleiben kann, ob A. R. im Beschwerdeverfahren rechtsgültig durch einen im Kanton Graubünden zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist, - dass im Beschwerdeverfahren ein Novenverbot gilt, soweit es sich nicht um Verweigerungsgründe nach Art. 27 und 28 LugÜ geht (PKG 2001 Nr. 44), - dass die Einreichung einer Klageschrift vom 30. April 2003 von A. R. an das Amtsgericht Aschaffenburg nicht im Zusammenhang mit Gründen gemäss den ebengenannten Vorschriften des Lugano-Übereinkommens steht, - dass somit diese Rechtsschrift als unzulässiges neues Aktenstück aus dem Recht zu weisen ist, - dass es gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden ohnehin un- zulässig ist, zur Begründung eines Rechtsbegehrens lediglich auf andere Eingaben und Akten zu verweisen,

E. 3 - dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Substanzierung der Beschwerdegründe demnach nicht genügt, - dass selbst bei Berücksichtigung der Klageschrift vom 30. April 2003 die vor- gebrachten Änderungen der Verhältnisse nur unbewiesene Parteibehauptun- gen darstellen, welche in anderen Aktenstücken keine Stütze finden, - dass es dem Vollstreckungsrichter gemäss Art. 34 Abs. 3 LugÜ ohnehin ver- wehrt ist, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen, - dass ein Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung eines Prozessvergleichs gemäss Art. 51 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 LugÜ nur aus einem der in den Art. 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden kann, - dass derartige Gründe in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht werden, - dass sich die Beschwerde aus den erwähnten Gründen als offensichtlich un- begründet erweist und somit abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einge- treten werden kann,

E. 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, ab- gewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 9. Mai 2003 ad Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 67 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A. R., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Karl F. Schmittner, Haus Wohnconcept, Wermbachstrasse 36 - 48, DE-63739 Aschaffenburg, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 22. April 2003, mitge- teilt am 22. April 2003, in Sachen B. R., C. R., D. R., Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch Rechtsan- wältin Astrid Roth-Rix, Hirschstrasse 13, DE-63450 Hanau, gegen den Beschwer- deführer, betreffend Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils,

2 wird nach Kenntnisnahme der Beschwerde, Prüfung der Akten und in Erwägung, - dass das Bezirksgerichtspräsidium Surselva mit Entscheid vom 22. April 2003 auf Antrag der Gesuchstellerinnen den zwischen ihnen und A. R. vor Amtsgericht Aschaffenburg abgeschlossenen Vergleich vom 16. Mai 1997 betreffend Kindesunterhalt, gestützt auf Art. 51 LugÜ als vollstreckbar erklärt hat, - dass A. R. dagegen am 5. Mai 2003 rechtzeitig Beschwerde beim Kantons- gerichtspräsidium Graubünden eingereicht hat, - dass zur Begründung vorgebracht wird, seit dem 16. Mai 1997 sei eine we- sentliche Änderung der Verhältnisse in mehrfacher Hinsicht eingetreten, so dass die Vollstreckung aus dem Vergleich in voller Höhe unzulässig wäre, - dass auf die Einholung einer Vernehmlassung bei den Beschwerdegegnerin- nen verzichtet werden konnte, - dass entgegen der Aussage in der Beschwerdeschrift eine Vollmacht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht beilag, - dass aufgrund der nachstehenden Erwägungen offen bleiben kann, ob A. R. im Beschwerdeverfahren rechtsgültig durch einen im Kanton Graubünden zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist, - dass im Beschwerdeverfahren ein Novenverbot gilt, soweit es sich nicht um Verweigerungsgründe nach Art. 27 und 28 LugÜ geht (PKG 2001 Nr. 44), - dass die Einreichung einer Klageschrift vom 30. April 2003 von A. R. an das Amtsgericht Aschaffenburg nicht im Zusammenhang mit Gründen gemäss den ebengenannten Vorschriften des Lugano-Übereinkommens steht, - dass somit diese Rechtsschrift als unzulässiges neues Aktenstück aus dem Recht zu weisen ist, - dass es gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden ohnehin un- zulässig ist, zur Begründung eines Rechtsbegehrens lediglich auf andere Eingaben und Akten zu verweisen,

3 - dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Substanzierung der Beschwerdegründe demnach nicht genügt, - dass selbst bei Berücksichtigung der Klageschrift vom 30. April 2003 die vor- gebrachten Änderungen der Verhältnisse nur unbewiesene Parteibehauptun- gen darstellen, welche in anderen Aktenstücken keine Stütze finden, - dass es dem Vollstreckungsrichter gemäss Art. 34 Abs. 3 LugÜ ohnehin ver- wehrt ist, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen, - dass ein Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung eines Prozessvergleichs gemäss Art. 51 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 LugÜ nur aus einem der in den Art. 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden kann, - dass derartige Gründe in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht werden, - dass sich die Beschwerde aus den erwähnten Gründen als offensichtlich un- begründet erweist und somit abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einge- treten werden kann,

4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, ab- gewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident