opencaselaw.ch

PZ 2003 50

Graubünden · 2003-07-11 · Deutsch GR

Erbbescheinigung etc. | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 36\x3Cbr\x3E | Erbrecht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 hat sich ergeben:

A. In der Nachlasssache des am 12. November 1962 in L. verstorbenen, zu-

letzt in P. wohnhaft gewesenen Schweizer Bürgers M. K. ersuchte der M. K.-Fonds

das Kreisamt Oberengadin mit einer Eingabe vom 6. Juni 2001, es sei eine Erbbe-

scheinigung auszustellen, in welcher die am 13. Februar 1975 verstorbene Witwe

des Erblassers, N. K., sowie dessen am 2. Mai 1975 verstorbener Bruder O. K. als

einzige zur Erbschaft berufene Erben aufzuführen seien. Der Kreispräsident Obe-

rengadin wies dieses Gesuch am 27. November 2001 ab. Die Stiftung M. K.-Fonds

und die Stiftung Q. fochten die entsprechende Verfügung des Kreispräsidenten er-

folgreich beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden an. Dieser hob durch

Entscheid vom 22. April 2002, mitgeteilt am 8. Juli 2002, die angefochtene Verfü-

gung auf und wies die Sache zur Ausstellung der Erbbescheinigung an den

Kreispräsidenten Oberengadin zurück. Die S. AG in Liquidation als Zessionarin der

R. Bank AG, ihrerseits Generalbevollmächtigte zahlreicher Erben und Zessionarin

verschiedener Erbanteile, führte gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Be-

schwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, das die Beschwerde indessen

durch Urteil vom 28. Oktober 2002 abwies, soweit darauf einzutreten war.

B. Am 28. Januar 2003 stellte der Kreispräsident Oberengadin die Erbbe-

scheinigung gemäss Art. 559 ZGB aus, in welcher er feststellte, M. K. sel. habe als

alleinige Erben seine Witwe N. K. sowie den Bruder O. K. hinterlassen, welche die

Erbschaft nicht ausgeschlagen hätten; es sei keine amtlich Liquidation verlangt wor-

den und es würden die vorgenannten gesetzlichen Erben unter Vorbehalt der Erb-

schaftsklage als einzige Erben anerkannt.

In einem Schreiben vom 11. Februar 2003 ersuchte Fürsprecher Gehriger im

Auftrage der S. AG in Liquidation und Konsorten namens von Rechtsanwalt Dr.

Erich Diefenbacher das Kreisamt Oberengadin, die Erbbescheinigung durch die An-

gabe der Quoten der beiden dort genannten gesetzlichen Erben zu ergänzen. Er

wies darauf hin, dass der am 2. Mai 1975 verstorbene Erbe O. K. am 26. April 1963

seine geldwerten Forderungen gegenüber dem Nachlass M. K. unwiderruflich an

die R. Bank AG in Lugano (R. Bank AG) abgetreten und dieser Generalvollmacht

mit Substitutionsrecht zur direkten Vertretung bezüglich der persönlichen Erbrechte

erteilt habe. Die R. Bank AG habe ihrerseits die von O. K. abgetretene Forderung

am 19. September 1974 an die S. AG weiterzediert und diese in die Generalvoll-

macht substituiert. Die vermögenswerten Forderungen aus Erbrecht gegenüber

E. 3 dem Nachlass M. K. hätten somit zum Zeitpunkt des Todes von O. K. seit der Zes-

sion vom 26. April 1963 nicht mehr Bestandteil des Vermögens von O. K. gebildet

und seien damit auch nicht in dessen Nachlass gefallen. Es werde daher beantragt,

die über das Kreisamt Oberengadin verwalteten Bestandteile des Nachlasses M. K.

solange zu sperren, bis über eine Erbschaftsklage, eine Revision früherer Bundes-

gerichtsurteile, die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschen-

rechte bzw. weitere Massnahmen zum Schutze verletzter Rechte und Ansprüche

über die unterdrückten Forderungen entschieden sei.

In seiner Stellungnahme an das Kreisamt Oberengadin vom 21. Februar

2003 beantragte Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid im Namen des M. K.-Fonds, das

Gesuch der S. AG in Liquidation und Mitbeteiligten sei abzuweisen. Er wies darauf

hin, dass die Angabe der Wertquoten nicht notwendiger Inhalt einer Erbbescheini-

gung sei und in der Bündner Praxis die Erbanteile in der Erbbescheinigung nicht

bezeichnet würden. Die von Rechtsanwalt Dr. Erich Diefenbacher und Rechtsanwalt

Rolf Gehriger vertretenen natürlichen und juristischen Personen seien am Nachlass

nicht berechtigt und damit nicht legitimiert, ein entsprechendes Begehren zu stellen.

Eine Zessionarin könne keine Erbenstellung beanspruchen und habe einzig einen

obligatorischen Anspruch auf das Teilungsergebnis; die Gültigkeit der Zession

müsse daher an dieser Stelle nicht geprüft werden. Die von Rechtsanwalt Gehriger

eingereichten Unterlagen beinhalteten sodann entgegen den Ausführungen im Ge-

such keine Generalvollmachten; davon abgesehen würden Vollmachten mit dem

Tode des Vollmachtgebers erlöschen. Der Anspruch auf Sperrung von Vermögens-

werten des Nachlasses M. K. entbehre jeder Rechtsgrundlage. Könnten sich die

Gesuchsteller aufgrund der Erbbescheinigung nicht als Erben ausweisen, stehe ih-

nen auch kein Anspruch auf Aushändigung des Nachlasses oder an Vermögens-

werten des Nachlasses zu.

C. Mit Verfügung vom 26. März 2003 wies der Kreispräsident Oberengadin

das Gesuch der S. AG in Liquidation und Konsorten ab. Gegen diese Verfügung

rekurrierte Rechtanwalt Dr. Erich Diefenbacher, substituiert durch Fürsprecher Rolf

Gehriger, namens der Gesuchsteller an das Kantonsgerichtspräsidium von

Graubünden mit dem Antrag:

„1. Es sei die Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom

28.02.2003 aufzuheben.

E. 4 Es sei dem vorliegenden Rekurs aufschiebende Wirkung zu ertei- len und eine Parteiverhandlung durchzuführen.

E. 5 der Kantonsgerichtspräsident dem Rekurs auf Antrag oder von Amtes wegen auf-

schiebende Wirkung erteilen und eine Parteiverhandlung durchführen. Die Rekur-

renten haben entsprechende Anträge gestellt, doch ist diesen Begehren nicht statt-

zugeben. Mit Bezug auf die verlangte aufschiebende Wirkung ist nicht einzusehen,

was mit einer solchen Massnahme erreicht werden sollte. Der Kreispräsident hat

mit seiner Verfügung keine Anordnung getroffen, deren Vollzug aufzuschieben

wäre, und es liegt auch nichts vor, was den Entscheid des Kantonsgerichtspräsi-

denten verzögern könnte, es kann mit anderen Worten innert kurzer Frist der

Sachentscheid gefällt werden, so dass sich die Erteilung aufschiebender Wirkung

erübrigt. Es ist aber auch nicht einzusehen, was mit der Durchführung einer münd-

lichen Verhandlung erreicht werden sollte. Die zu beurteilenden Fragen lassen sich

anhand der vorliegenden Akten und der dem Kantonsgerichtspräsidium seit Jahren

bekannten Fakten problemlos beantworten, ohne dass es dazu einer Parteiver-

handlung bedürfte.

II.1. Die Rekurrenten führen zur Begründung ihres Begehrens um Angabe

der Erbquoten in der Erbbescheinigung aus, um den zahlenmässigen Umfang der

abgetretenen Forderungen am Nachlass geltend machen zu können, sei die Kennt-

nis der Quoten der Beteiligten unerlässlich, insbesondere wenn nur zwei Erben in

der Erbbescheinigung genannt würden. Der Kreispräsident habe, um zur Feststel-

lung zu gelangen, welche beiden natürlichen Personen als Erben zu bezeichnen

sind, deren Rechtsstellung zum Erblasser ermitteln müssen und damit quasi auto-

matisch auch deren Quote feststellen können. Ein rechtlicher Grund, das Ergebnis

dieser Ermittlungen zu verschweigen, bestehe nicht, so dass die Weigerung, der S.

AG in ihrer Eigenschaft als Zessionarin und Generalbevollmächtigte die ihm be-

kannte Quote des Erben O. K. zu nennen, als Rechtsverweigerung bezeichnet wer-

den müsse. Diese Feststellung ist völlig abwegig, kann doch eine Rechtsverweige-

rung definitionsgemäss nur vorliegen, wenn ein Rechtsanspruch auch tatsächlich

gegeben ist. Dass dem so wäre, behauptet selbst der Rechtsvertreter der Rekur-

renten nicht, er stellt sich lediglich auf den Standpunkt, die von ihm verlangten An-

gaben hätten vom Kreispräsidenten ohne zusätzliche Umtriebe festgehalten und

ihm mitgeteilt werden können. Der Frage, ob dies der Fall ist, braucht nicht nachge-

gangen zu werden. Die Erbbescheinigung ist nichts anderes als ein provisorischer

Legitimationsausweis für die Erben ohne materiellrechtliche Bedeutung für die Er-

benstellung der darin erwähnten Personen und sie hat deshalb stets den Vorbehalt

der Ungültigkeits- und Erbschaftsklage zu enthalten. Sie soll es den prima facie be-

rechtigt erscheinenden Erben ermöglichen, die Erbschaftsgegenstände in Besitz zu

nehmen und darüber verfügen. Da die Erbquoten der einzelnen Erben für diese

E. 6 Legitimationsfunktion nicht von Bedeutung sind, gehören sie nicht in die Erbbe-

scheinigung (Karrer, Basler Kommentar, N. 2 und 27 zu Art. 559 ZGB). Dass es

nicht notwendig ist, die Erbquoten der Miterben, deren definitive Festlegung ohnehin

der späteren Erbteilung vorbehalten bleibt, in die Erbbescheinigung aufzunehmen,

ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Erben entsprechend dem für Erbenge-

meinschaften geltenden Gesamthandsprinzip nur gemeinsam und mit Einstimmig-

keit über die Erbschaft verfügen können; angesichts dieser Tatsache ist der quoten-

mässige Anspruch der Erben für das Verfügungsrecht der Gemeinschaft irrelevant

(Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 559 ZGB; Piotet, SPR, S. 729).

Anderer Auffassung scheint nur Escher zu sein (Zürcher Kommentar, N. 13 zu Art.

559 ZGB), der sich – allerdings ohne nähere Begründung – auf den Standpunkt

stellt, die Angabe der Erbquoten der Miterben sei notwendig oder mindestens

zweckmässig, wobei er jedoch auch darauf hinweist, dass die endgültige Feststel-

lung der einzelnen Erbanteile Sache des ordentlichen Richters sei. Wo angesichts

dieser klaren und unbestrittenen Rechtslage der Zweck für die Aufnahme der Erb-

quoten sein soll, ist unerfindlich. In Graubünden ist es denn auch ständige Praxis

der Kreisämter, keine Nachlassquoten in die Erbbescheinigungen aufzunehmen,

und es besteht auch keine Veranlassung, an dieser Praxis etwas zu ändern. Der

Kreispräsident Oberengadin war angesichts dieser Sach- und Rechtslage in keiner

Weise verpflichtet, dem Begehren der Gesuchsteller stattzugeben und die Erbbe-

scheinigung durch die Aufnahme der Erbquoten zu ergänzen. Von einer Rechtsver-

weigerung oder auch nur von einer fehlerhaften Rechtsanwendung kann daher

keine Rede sein, so dass der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist.

2. In seinem Schreiben vom 11. Februar 2003 an den Kreispräsidenten Obe-

rengadin beantragte der Rechtsvertreter der Rekurrenten, die über das Kreisamt

Oberengadin verwalteten Bestandteile des Nachlasses M. K. seien zu sperren, bis

über eine Erbschaftsklage, eine Revision früherer Bundesgerichtsurteile, die Be-

schwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bzw. weitere

Massnahmen zum Schutze verletzter Rechte und Ansprüche über die unterdrückten

Forderungen seiner Mandantschaft entschieden sei. Der Kreispräsident Oberenga-

din wies diese Begehren ab. Er stellte fest, eine Sperrung des Nachlasses sei im

Instrumentarium der erbrechtlichen Sicherungsmassregeln nicht vorgesehen; die

Befürchtungen der Gesuchsteller um die Werterhaltung des Nachlasses seien der-

zeit unbegründet und es bestehe zudem nach wie vor eine Erbschaftsverwaltung,

so dass die Erben – solange diese nicht aufgehoben sei – nicht über den Nachlass

verfügen könnten. Es könne daher kein Rechtsschutzinteresse an zusätzlichen Si-

cherungsmassnahmen bestehen.

E. 7 Im vorliegenden Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten nehmen die Rekurrenten nicht den vom Kreispräsident abgewiesenen Antrag wieder auf, son- dern sie stellen ein neues Rechtsbegehren, das mit dem ursprünglich formulierten kaum mehr etwas zu tun hat. Das Vorgehen der Rekurrenten, in einem Rechtsmit- telverfahren ein völlig neues Rechtsbegehren zu formulieren, widerspricht jeglichen prozessrechtlichen Gepflogenheiten. Auf den Rekurs kann demnach in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Nur am Rande sei deshalb vermerkt, dass die Schweizerische Treuhandgesellschaft als Erbschaftsverwalterin mit den vom Ge- setz vorgesehenen Pflichten und Aufgaben eingesetzt wurde. Es bestehen nun nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass die Erbschaftsverwalterin ihre Aufgaben nicht in jeder Beziehung korrekt wahrnehmen würde. Es fällt sodann nicht in ihren Kompetenzbereich zu entscheiden, an wen die Erbquote des O. K. auszuzahlen sein wird. Sie kann diesbezüglich gar keine Vorkehren treffen, so dass es nutzlos wäre, ihr eine Weisung zu erteilen, zu deren Ausführung sie gar nicht kompetent ist. An wen welche Erbquote schliesslich auszuzahlen sein wird, kann allein von den Erben bestimmt werden, wobei darüber allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren zu entscheiden sein wird, falls sich die Erben nicht zu einigen vermögen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kantonsge- richtspräsidiums zu Lasten der Rekurrenten, welche den Rekursgegner ausseramt- lich angemessen zu entschädigen haben.

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.— und einer Schreibgebühr von Fr. 120.-- total somit Fr. 2'120.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Rekurrenten, welche den Rekursgegner ausseramtlich mit 500 Franken zu entschädigen haben.
  3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 11. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 50 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner, Aktuar ad hoc Walder. —————— In der Rekurssache der S . A G i n L i q u i d a t i o n, c/o Schweizerische Treuhand AG, Villars-sur-Glâne FR, des B., des C., des D., des E., der F., des G., der H., des I., und der J., Ge- suchsteller und Rekurrenten, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Erich Die- fenbacher, Lindenstrasse 34, Frankfurt (Oder), dieser vertreten (substituiert) durch Fürsprecher Rolf Gehriger, Löwenstrasse 16, Kreuzlingen, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 28. Februar 2003, mitgeteilt am 26. März 2003, in Sachen der Rekurrenten gegen den M . K . - F o n d s, (Stif- tung), c/o Vorsteher des Departements des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden, Regierungsgebäude, Chur, Gesuchsgegner und Rekursgegner, ver- treten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Chur, betreffend Erbbescheinigung usw.,

2 hat sich ergeben: A. In der Nachlasssache des am 12. November 1962 in L. verstorbenen, zu- letzt in P. wohnhaft gewesenen Schweizer Bürgers M. K. ersuchte der M. K.-Fonds das Kreisamt Oberengadin mit einer Eingabe vom 6. Juni 2001, es sei eine Erbbe- scheinigung auszustellen, in welcher die am 13. Februar 1975 verstorbene Witwe des Erblassers, N. K., sowie dessen am 2. Mai 1975 verstorbener Bruder O. K. als einzige zur Erbschaft berufene Erben aufzuführen seien. Der Kreispräsident Obe- rengadin wies dieses Gesuch am 27. November 2001 ab. Die Stiftung M. K.-Fonds und die Stiftung Q. fochten die entsprechende Verfügung des Kreispräsidenten er- folgreich beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden an. Dieser hob durch Entscheid vom 22. April 2002, mitgeteilt am 8. Juli 2002, die angefochtene Verfü- gung auf und wies die Sache zur Ausstellung der Erbbescheinigung an den Kreispräsidenten Oberengadin zurück. Die S. AG in Liquidation als Zessionarin der R. Bank AG, ihrerseits Generalbevollmächtigte zahlreicher Erben und Zessionarin verschiedener Erbanteile, führte gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Be- schwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, das die Beschwerde indessen durch Urteil vom 28. Oktober 2002 abwies, soweit darauf einzutreten war. B. Am 28. Januar 2003 stellte der Kreispräsident Oberengadin die Erbbe- scheinigung gemäss Art. 559 ZGB aus, in welcher er feststellte, M. K. sel. habe als alleinige Erben seine Witwe N. K. sowie den Bruder O. K. hinterlassen, welche die Erbschaft nicht ausgeschlagen hätten; es sei keine amtlich Liquidation verlangt wor- den und es würden die vorgenannten gesetzlichen Erben unter Vorbehalt der Erb- schaftsklage als einzige Erben anerkannt. In einem Schreiben vom 11. Februar 2003 ersuchte Fürsprecher Gehriger im Auftrage der S. AG in Liquidation und Konsorten namens von Rechtsanwalt Dr. Erich Diefenbacher das Kreisamt Oberengadin, die Erbbescheinigung durch die An- gabe der Quoten der beiden dort genannten gesetzlichen Erben zu ergänzen. Er wies darauf hin, dass der am 2. Mai 1975 verstorbene Erbe O. K. am 26. April 1963 seine geldwerten Forderungen gegenüber dem Nachlass M. K. unwiderruflich an die R. Bank AG in Lugano (R. Bank AG) abgetreten und dieser Generalvollmacht mit Substitutionsrecht zur direkten Vertretung bezüglich der persönlichen Erbrechte erteilt habe. Die R. Bank AG habe ihrerseits die von O. K. abgetretene Forderung am 19. September 1974 an die S. AG weiterzediert und diese in die Generalvoll- macht substituiert. Die vermögenswerten Forderungen aus Erbrecht gegenüber

3 dem Nachlass M. K. hätten somit zum Zeitpunkt des Todes von O. K. seit der Zes- sion vom 26. April 1963 nicht mehr Bestandteil des Vermögens von O. K. gebildet und seien damit auch nicht in dessen Nachlass gefallen. Es werde daher beantragt, die über das Kreisamt Oberengadin verwalteten Bestandteile des Nachlasses M. K. solange zu sperren, bis über eine Erbschaftsklage, eine Revision früherer Bundes- gerichtsurteile, die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte bzw. weitere Massnahmen zum Schutze verletzter Rechte und Ansprüche über die unterdrückten Forderungen entschieden sei. In seiner Stellungnahme an das Kreisamt Oberengadin vom 21. Februar 2003 beantragte Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid im Namen des M. K.-Fonds, das Gesuch der S. AG in Liquidation und Mitbeteiligten sei abzuweisen. Er wies darauf hin, dass die Angabe der Wertquoten nicht notwendiger Inhalt einer Erbbescheini- gung sei und in der Bündner Praxis die Erbanteile in der Erbbescheinigung nicht bezeichnet würden. Die von Rechtsanwalt Dr. Erich Diefenbacher und Rechtsanwalt Rolf Gehriger vertretenen natürlichen und juristischen Personen seien am Nachlass nicht berechtigt und damit nicht legitimiert, ein entsprechendes Begehren zu stellen. Eine Zessionarin könne keine Erbenstellung beanspruchen und habe einzig einen obligatorischen Anspruch auf das Teilungsergebnis; die Gültigkeit der Zession müsse daher an dieser Stelle nicht geprüft werden. Die von Rechtsanwalt Gehriger eingereichten Unterlagen beinhalteten sodann entgegen den Ausführungen im Ge- such keine Generalvollmachten; davon abgesehen würden Vollmachten mit dem Tode des Vollmachtgebers erlöschen. Der Anspruch auf Sperrung von Vermögens- werten des Nachlasses M. K. entbehre jeder Rechtsgrundlage. Könnten sich die Gesuchsteller aufgrund der Erbbescheinigung nicht als Erben ausweisen, stehe ih- nen auch kein Anspruch auf Aushändigung des Nachlasses oder an Vermögens- werten des Nachlasses zu. C. Mit Verfügung vom 26. März 2003 wies der Kreispräsident Oberengadin das Gesuch der S. AG in Liquidation und Konsorten ab. Gegen diese Verfügung rekurrierte Rechtanwalt Dr. Erich Diefenbacher, substituiert durch Fürsprecher Rolf Gehriger, namens der Gesuchsteller an das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden mit dem Antrag: „1. Es sei die Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 28.02.2003 aufzuheben.

4

2. Es sei die Erbbescheinigung vom 28./29.01.2003 dahingehend zu ergänzen, dass die jeweiligen Erbquoten der beiden Erben Frau N. K. und Herr O. K. hierin aufgeführt werden.

3. Es sei das Kreisamt Oberengadin anzuweisen, dafür besorgt zu sein und entsprechende Anweisung an die vom Kreisamt einge- setzte amtliche Erbschaftsverwaltung STG-Schweizerische Treu- handgesellschaft, Zürich, zu erteilen, dass die auf O. K. entfal- lende Quote der vermögensrechtlichen Ansprüche am Nachlass M. K. an keine andere Person als an die S. AG (in Liq.) ausbezahlt wird.

4. Es sei dem vorliegenden Rekurs aufschiebende Wirkung zu ertei- len und eine Parteiverhandlung durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid stellte in seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2003 im Namen des M. K.-Fonds den Antrag, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, eventuell sei er unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Rekurrenten abzuweisen. Er machte sodann geltend, der Rekurs sei vermutlich zu spät eingereicht worden. Das Kreisamt Oberengadin ver- zichtete unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine schriftliche Stel- lungnahme. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: I.1. Der Rechtsvertreter des Rekursgegners äusserte die Vermutung, der Re- kurs der S. AG in Liquidation und Konsorten sei nicht rechtzeitig eingereicht worden. Zu dieser Vermutung konnte er sich veranlasst sehen, weil die Verfügung des Kreis- amtes am 26. März 2003 der Post übergeben worden und am 27. März 2003 in Kreuzlingen eingegangen war, nach der Darstellung im Rekurs aber erst am 28. März 2003 dem Rechtsvertreter der Rekurrenten ausgehändigt wurde. Die Nach- forschungen haben ergeben, dass die fragliche Sendung zwar am 27. März 2003 avisiert, jedoch erst am 28. März 2003 abgeholt worden war. Die zwanzigtägige Rekursfrist begann damit am 29. März 2003 zu laufen, so dass der am 17. April 2003 der Post übergebene Rekurs rechtzeitig eingereicht wurde.

2. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten zur Behandlung des vorliegenden Rekurses ist unbestritten und auf Grund von Art. 12 Abs. 1 EG zum ZGB auch klar gegeben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann

5 der Kantonsgerichtspräsident dem Rekurs auf Antrag oder von Amtes wegen auf- schiebende Wirkung erteilen und eine Parteiverhandlung durchführen. Die Rekur- renten haben entsprechende Anträge gestellt, doch ist diesen Begehren nicht statt- zugeben. Mit Bezug auf die verlangte aufschiebende Wirkung ist nicht einzusehen, was mit einer solchen Massnahme erreicht werden sollte. Der Kreispräsident hat mit seiner Verfügung keine Anordnung getroffen, deren Vollzug aufzuschieben wäre, und es liegt auch nichts vor, was den Entscheid des Kantonsgerichtspräsi- denten verzögern könnte, es kann mit anderen Worten innert kurzer Frist der Sachentscheid gefällt werden, so dass sich die Erteilung aufschiebender Wirkung erübrigt. Es ist aber auch nicht einzusehen, was mit der Durchführung einer münd- lichen Verhandlung erreicht werden sollte. Die zu beurteilenden Fragen lassen sich anhand der vorliegenden Akten und der dem Kantonsgerichtspräsidium seit Jahren bekannten Fakten problemlos beantworten, ohne dass es dazu einer Parteiver- handlung bedürfte. II.1. Die Rekurrenten führen zur Begründung ihres Begehrens um Angabe der Erbquoten in der Erbbescheinigung aus, um den zahlenmässigen Umfang der abgetretenen Forderungen am Nachlass geltend machen zu können, sei die Kennt- nis der Quoten der Beteiligten unerlässlich, insbesondere wenn nur zwei Erben in der Erbbescheinigung genannt würden. Der Kreispräsident habe, um zur Feststel- lung zu gelangen, welche beiden natürlichen Personen als Erben zu bezeichnen sind, deren Rechtsstellung zum Erblasser ermitteln müssen und damit quasi auto- matisch auch deren Quote feststellen können. Ein rechtlicher Grund, das Ergebnis dieser Ermittlungen zu verschweigen, bestehe nicht, so dass die Weigerung, der S. AG in ihrer Eigenschaft als Zessionarin und Generalbevollmächtigte die ihm be- kannte Quote des Erben O. K. zu nennen, als Rechtsverweigerung bezeichnet wer- den müsse. Diese Feststellung ist völlig abwegig, kann doch eine Rechtsverweige- rung definitionsgemäss nur vorliegen, wenn ein Rechtsanspruch auch tatsächlich gegeben ist. Dass dem so wäre, behauptet selbst der Rechtsvertreter der Rekur- renten nicht, er stellt sich lediglich auf den Standpunkt, die von ihm verlangten An- gaben hätten vom Kreispräsidenten ohne zusätzliche Umtriebe festgehalten und ihm mitgeteilt werden können. Der Frage, ob dies der Fall ist, braucht nicht nachge- gangen zu werden. Die Erbbescheinigung ist nichts anderes als ein provisorischer Legitimationsausweis für die Erben ohne materiellrechtliche Bedeutung für die Er- benstellung der darin erwähnten Personen und sie hat deshalb stets den Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftsklage zu enthalten. Sie soll es den prima facie be- rechtigt erscheinenden Erben ermöglichen, die Erbschaftsgegenstände in Besitz zu nehmen und darüber verfügen. Da die Erbquoten der einzelnen Erben für diese

6 Legitimationsfunktion nicht von Bedeutung sind, gehören sie nicht in die Erbbe- scheinigung (Karrer, Basler Kommentar, N. 2 und 27 zu Art. 559 ZGB). Dass es nicht notwendig ist, die Erbquoten der Miterben, deren definitive Festlegung ohnehin der späteren Erbteilung vorbehalten bleibt, in die Erbbescheinigung aufzunehmen, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Erben entsprechend dem für Erbenge- meinschaften geltenden Gesamthandsprinzip nur gemeinsam und mit Einstimmig- keit über die Erbschaft verfügen können; angesichts dieser Tatsache ist der quoten- mässige Anspruch der Erben für das Verfügungsrecht der Gemeinschaft irrelevant (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 559 ZGB; Piotet, SPR, S. 729). Anderer Auffassung scheint nur Escher zu sein (Zürcher Kommentar, N. 13 zu Art. 559 ZGB), der sich – allerdings ohne nähere Begründung – auf den Standpunkt stellt, die Angabe der Erbquoten der Miterben sei notwendig oder mindestens zweckmässig, wobei er jedoch auch darauf hinweist, dass die endgültige Feststel- lung der einzelnen Erbanteile Sache des ordentlichen Richters sei. Wo angesichts dieser klaren und unbestrittenen Rechtslage der Zweck für die Aufnahme der Erb- quoten sein soll, ist unerfindlich. In Graubünden ist es denn auch ständige Praxis der Kreisämter, keine Nachlassquoten in die Erbbescheinigungen aufzunehmen, und es besteht auch keine Veranlassung, an dieser Praxis etwas zu ändern. Der Kreispräsident Oberengadin war angesichts dieser Sach- und Rechtslage in keiner Weise verpflichtet, dem Begehren der Gesuchsteller stattzugeben und die Erbbe- scheinigung durch die Aufnahme der Erbquoten zu ergänzen. Von einer Rechtsver- weigerung oder auch nur von einer fehlerhaften Rechtsanwendung kann daher keine Rede sein, so dass der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist.

2. In seinem Schreiben vom 11. Februar 2003 an den Kreispräsidenten Obe- rengadin beantragte der Rechtsvertreter der Rekurrenten, die über das Kreisamt Oberengadin verwalteten Bestandteile des Nachlasses M. K. seien zu sperren, bis über eine Erbschaftsklage, eine Revision früherer Bundesgerichtsurteile, die Be- schwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bzw. weitere Massnahmen zum Schutze verletzter Rechte und Ansprüche über die unterdrückten Forderungen seiner Mandantschaft entschieden sei. Der Kreispräsident Oberenga- din wies diese Begehren ab. Er stellte fest, eine Sperrung des Nachlasses sei im Instrumentarium der erbrechtlichen Sicherungsmassregeln nicht vorgesehen; die Befürchtungen der Gesuchsteller um die Werterhaltung des Nachlasses seien der- zeit unbegründet und es bestehe zudem nach wie vor eine Erbschaftsverwaltung, so dass die Erben – solange diese nicht aufgehoben sei – nicht über den Nachlass verfügen könnten. Es könne daher kein Rechtsschutzinteresse an zusätzlichen Si- cherungsmassnahmen bestehen.

7 Im vorliegenden Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten nehmen die Rekurrenten nicht den vom Kreispräsident abgewiesenen Antrag wieder auf, son- dern sie stellen ein neues Rechtsbegehren, das mit dem ursprünglich formulierten kaum mehr etwas zu tun hat. Das Vorgehen der Rekurrenten, in einem Rechtsmit- telverfahren ein völlig neues Rechtsbegehren zu formulieren, widerspricht jeglichen prozessrechtlichen Gepflogenheiten. Auf den Rekurs kann demnach in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Nur am Rande sei deshalb vermerkt, dass die Schweizerische Treuhandgesellschaft als Erbschaftsverwalterin mit den vom Ge- setz vorgesehenen Pflichten und Aufgaben eingesetzt wurde. Es bestehen nun nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass die Erbschaftsverwalterin ihre Aufgaben nicht in jeder Beziehung korrekt wahrnehmen würde. Es fällt sodann nicht in ihren Kompetenzbereich zu entscheiden, an wen die Erbquote des O. K. auszuzahlen sein wird. Sie kann diesbezüglich gar keine Vorkehren treffen, so dass es nutzlos wäre, ihr eine Weisung zu erteilen, zu deren Ausführung sie gar nicht kompetent ist. An wen welche Erbquote schliesslich auszuzahlen sein wird, kann allein von den Erben bestimmt werden, wobei darüber allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren zu entscheiden sein wird, falls sich die Erben nicht zu einigen vermögen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kantonsge- richtspräsidiums zu Lasten der Rekurrenten, welche den Rekursgegner ausseramt- lich angemessen zu entschädigen haben.

8 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.— und einer Schreibgebühr von Fr. 120.-- total somit Fr. 2'120.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Rekurrenten, welche den Rekursgegner ausseramtlich mit 500 Franken zu entschädigen haben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc