Amtsbefehl (Besitzesstörung) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 A.
Die Gemeinde Y. verpachtete vor etlichen Jahren X. eine gemeinde-
eigene Parzelle für Pferdehaltung. Nach immer wiederkehrenden Reklamationen
aus der Nachbarschaft wegen Unordnung und Immissionen aufgrund der Pferde-
haltung kündigte die Gemeinde das Pachtverhältnis am 25. März 2004 per 31. De-
zember 2005. Nach einer Intervention von X. teilte die Gemeinde diesem mit, dass
eine Verlängerung des Pachtverhältnisses möglich sei, wenn ein konkretes Projekt
für die Errichtung eines Pferdestalls auf einer anderen Parzelle eingereicht werde.
X. reichte jedoch in der Folge kein entsprechendes Projekt ein. Aus diesem Grund
sprach die Gemeinde am 14. März 2007 per Ende des Jahres 2007 eine neuerliche
Kündigung aus. Diese wurde jedoch von X. angefochten; der diesbezügliche Ent-
scheid des Bezirksgerichts Inn ist noch ausstehend. Da sich X. nicht um den ge-
setzten Kündigungstermin kümmerte und die Parzelle nicht räumte, drohte die Ge-
meinde am 7. Januar 2008 die Einreichung eines Amtsbefehlsgesuchs zwecks Räu-
mung an. Daraufhin reichte X. seinerseits am 21. Dezember 2008 beim Kreisamt
Val Müstair ein Amtsbefehlsgesuch ein mit dem Begehren, es sei der Gemeinde Y.
wie auch von ihr beauftragten Dritten superprovisorisch und unter Androhung der
Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, die Parzelle Nr. ... zwecks Räumung
und/oder zwecks Wegführen von Pferden zu betreten, bis eine rechtskräftige Kün-
digung des Pachtverhältnisses und eine rechtskräftige Wiederherstellungsverfü-
gung vorliege. Der Kreisvizepräsident Val Müstair wies das Gesuch am 10. März
2008 ab. Auch eine dagegen eingereichte Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsi-
dium von Graubünden wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2008 abgewiesen.
B.
Am 25. Juli 2008 stellte die Gemeinde Y. beim Kreisamt Val Müstair
ein Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls gegen X. im Sinne von Art. 145 ff. ZPO,
worin sie das folgende Rechtsbegehren stellte:
„1.
Es sei dem Gesuchsgegner anzuordnen, die Parzelle Nr. ..., A., Y., zu
räumen und der Gemeinde in dem Zustand zu übergeben, in dem die
Parzelle zur Pacht übernommen wurde. Die Räumung umfasst:
-
Abbruch der Stallboxen, Unterstände und „Wohnwagen/Magazin-
wagen“. Der Bauschutt (Holz, Metall, Kunststoff, usw.) ist auf der
entsprechenden Deponien zu entsorgen.
-
Die auf der Weide verstreuten Futterraufen und andere Abfälle (An-
hänger) sind ebenfalls fachgerecht zu entsorgen.
-
Der auf der Parzelle angefallene Mist ist nach den Weisungen der
Gemeinde abzuführen und zu entsorgen.
-
Der Zaun, welcher die Weide vom B.-Schutzdamm trennt, wurde
durch Pferdeverbiss stark beschädigt. Es wird verlangt, dass der ur-
sprüngliche Zustand des Zaunes hergestellt wird.
E. 3 - Der Jungwuchs ist durch die Überdüngung abgestorben. Eine Wie- deraufforstung muss, gemäss den Weisungen des Grundeigentü- mers, vorgenommen werden. Den erlittenen Schaden wird der Forstdienst begutachten und ermitteln. Er wird zur Prozedur ange- rechnet. - Die Grasnarben (Vertiefungen) im Gelände) sind zu planieren und neu einzusähen. Sollte der Gesuchsgegner der Aufforderung des Kreisamtes nicht nach- kommen, würde der Gesuchsteller die Räumungsarbeiten und die Wie- derherstellung der Parzelle Nr. ..., auf Kosten des Gesuchsgegners vor- nehmen. 2. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ge- suchsgegners.“ C. In seiner Stellungnahme vom 12. August 2008 liess X. die Abweisung des Amtsbefehlsgesuchs der Gemeinde Sta. Maria beantragen. Soweit das Gesuch den Abbruch der öffentlich-rechtlich bewilligten Boxen im Sinne einer Wiederher- stellung des ursprünglichen Zustands betreffe, sei darauf nicht einzutreten. Zudem sei das Gesuch zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des Bezirksgerichts Inn betreffend Rechtmässigkeit/Nichtigkeit der Kündigung sowie bis ein rechtskräf- tiger Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend Abbruch- und Wiederherstel- lungsverfügung vorliege. D. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte der Kreisvizepräsident Val Müstair mit Verfügung vom 18. August 2008, mitgeteilt am
21. August 2008, wie folgt: „1. Dem Gesuch wird im Sinne der Erwägungen entsprochen. Dem Ge- suchsgegner wird richterlich befohlen, bis zum 19. September 2008, um 18.00 Uhr, auf der Parzelle Nr. ..., A., auf dem Gemeindegebiet Sta. Maria: - die Stallboxen, Unterstände und Wohnwagen/Magazinwagen abzu- brechen und zu entfernen. Der Bauschutt ist zu entfernen und auf der entsprechenden Deponie zu entsorgen; - die auf der Weide verstreuten Futterraufen und andere Ge- genstände (Anhänger) zu entfernen; - der auf der Parzelle angefallene Mist nach Weisungen der Ge- meinde abzuführen und zu entsorgen; - den Zaun, welcher die Weide vom B.-Schutzdamm trennt, im ur- sprünglichen Zustand wieder herzustellen; - den Jungwuchs, welcher durch Überdüngung abgestorben ist, zu er- setzen. Eine Wiederaufforstung gemäss Weisungen des Grundei- gentümers ist vorzunehmen. Der entstandene Schaden wird durch die zuständigen Forstorgane ermittelt und ist zu ersetzen.
E. 4 Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
E. 5 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 6 Es sei die in Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids des Vize-Kreispräsi- denten Val Müstair vom 18. August 2008 zugesprochene ausseramtli- che Entschädigung je nach Ausgang des Verfahrens aufzuheben, je- denfalls bei vollständigem Obsiegen der Beschwerdegegnerin ange- messen auf maximal Fr. 500.00 zu reduzieren.
E. 7 gangen werden, dass die gepachteten Flächen mitunter der Futtergewinnung die-
nen und die Zucht somit grösstenteils auf betriebseigener Futterbasis fusst. Somit
steht fest, dass die fragliche Parzelle im vorliegenden Fall der landwirtschaftlichen
Nutzung dient und somit grundsätzlich in den Geltungsbereich des LPG fällt. Auch
die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit des LPG, nämlich die erforderliche
Mindestgrösse des Grundstücks von 25 Aren, ist im konkreten Fall erfüllt, zumal die
gepachtete Parzelle gemäss Aussagen des Beschwerdeführers eine Gesamtfläche
von über 5'800 m2 aufweist. Es ist damit festzuhalten, dass auf das vorliegende
Pachtverhältnis das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) Anwen-
dung findet. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmungen in den Art. 274 ff. OR,
insbesondere die Regelung betreffend Kompetenzattraktion entsprechend den vor-
stehenden Ausführungen keine Berücksichtigung finden. Ein Entscheid über die
Gültigkeit der Kündigung im Ausweisungsverfahren fällt damit ausser Betracht. Viel-
mehr muss davon ausgegangen werden, dass über die Gültigkeit der Kündigung
noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist und damit im jetzigen Zeitpunkt auch
nicht über die Art und Weise der Rückgabe des Pachtgegenstands bei Beendigung
des Pachtvertrags befunden werden kann. Die Parzelle ist somit - sofern sie einer
gemäss Pachtrecht ordentlichen Nutzung dient - bis zum rechtskräftigen Entscheid
über die Kündigung im Besitz des Beschwerdeführers zu belassen. Der Gemeinde
Y. als Eigentümerin der Parzelle steht jedoch die Möglichkeit offen, eine nicht vom
Pachtrecht gedeckte Nutzung der Parzelle über die Bestimmungen über den Besit-
zesschutz (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO; Art. 928 ZGB) zu rügen. Es ist daher im
Weiteren zu prüfen, ob der aktuelle Zustand der Parzelle den Anforderungen des
Pachtrechts an eine sorgfältige Bewirtschaftung des Pachtgegenstands genügt
oder ob den von der Gemeinde beantragten Unterhalts- und Räumungsarbeiten ge-
stützt auf die Bestimmungen des Besitzesschutzes stattzugeben ist.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang die Aktiv-
legitimation der Beschwerdegegnerin und damit deren Berechtigung, das einge-
klagte Recht oder Rechtsverhältnis geltend zu machen. Damit ein Besitzesschutz
gewährt werden könne, sei notwendig, dass die in ihrem Besitz Gestörte ihren Be-
sitz auch nachweise. Diesen Nachweis habe die Beschwerdegegnerin bis zum jet-
zigen Zeitpunkt nicht erbringen können. Sie habe zwar Kündigungen ausgespro-
chen, diese hätten sich jedoch als offensichtlich nichtig erwiesen, was jederzeit von
Amtes wegen von jeder Behörde zu beachten sei. Damit könne die Gemeinde Y.
nicht als Besitzerin der fraglichen Parzelle gelten. Dies gehe auch aus einem frühe-
ren Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten hervor, wonach eine Störung des
Besitzes durch die Gemeinde noch nicht stattgefunden habe. An dieser Situation
E. 8 habe sich seither nichts geändert, weshalb es der Beschwerdegegnerin als Eigentü-
merin an der Legitimation fehle, Besitzesschutz zu beantragen.
a)
Das Befehlsverfahren vor dem Kreispräsidenten zum Erlass eines
Amtsbefehls gemäss Art. 145 ff. ZPO ist unter anderem zulässig zum Schutze eines
bedrohten Besitzstands nach Art. 928 ZGB, wenn jemand durch die beabsichtigte
oder begonnene Handlung eines andern oder durch die Unterlassung einer solchen
in seinem Besitz verletzt oder gefährdet wird (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO in Verbin-
dung mit Art. 145 ZPO). Gestützt auf die Besitzesschutzbestimmung von Art. 928
ZGB kann derjenige Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht gestört wird, klage-
weise die Beseitigung der Störung, die Unterlassung sowie Schadenersatz für den
durch die Störung verursachten Schaden geltend machen. Aus dem Wesen des
Besitzesschutzes ergibt sich, dass er in erster Linie dem unmittelbaren Besitzer ge-
gen alle Nichtbesitzer zusteht. Die verbotene Eigenmacht kann aber auch die Be-
sitzerstellung des mittelbaren Besitzers beeinträchtigen. Dem mittelbaren Besitzer
steht der Besitzesschutz gegen den unmittelbaren Besitzer nur zu, wenn damit nicht
ein Streit um die Rechtsfrage nach dem bestrittenen Umfang der Befugnisse des
unselbstständigen Besitzers beziehungsweise über deren Fortbestand in das Pos-
sessorium hineingezogen wird. Wenn aber die Rechtsfrage nicht berührt wird, be-
steht kein Grund, dem mittelbaren Besitzer den Besitzesschutz gegenüber dem un-
mittelbaren zu versagen (Stark, Berner Kommentar, Band IV/3/1, Bern 2001, N. 56
ff. zu Vorbemerkungen Besitzesschutz zu Art. 926-929 mit weiteren Hinweisen).
Die Gemeinde Y. ist Eigentümerin der fraglichen Parzelle Nr. ... A.. Obwohl
zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlos-
sen wurde, ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass ein Pachtverhältnis besteht.
Die Gemeinde vertritt zwar die Auffassung, dieses sei durch Kündigung per 31. De-
zember 2007 aufgelöst worden. Wie jedoch bereits ausgeführt wurde, liegt noch
kein rechtskräftiger Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung vor. Im jetzigen
Zeitpunkt ist somit davon auszugehen, dass das Pachtverhältnis zwischen den Par-
teien nach wie vor besteht. Unter diesen Umständen ist die Gemeinde Y. mittelbare
Besitzerin und als solche gemäss den vorstehenden Ausführungen legitimiert, im
Besitzesschutzverfahren gegen den Pächter als unmittelbaren Besitzer vorzuge-
hen.
b)
Besitzesstörung ist jede übermässige Beeinträchtigung (im Sinne von
Art. 684 ZGB) der tatsächlichen Herrschaft über die Sache in irgendeiner ihrer Äus-
serungen, soweit sie nicht zum Verlust des Besitzes und damit zur Schmälerung
des Besitzesstandes des Besitzers führt. Besitzesstörungen sind namentlich die Im-
E. 9 missionen von Rauch, Wasser, Gas, üblen Gerüchen, radioaktiven Strahlen und
Partikeln, Hitze, Musik und Lärm, aber auch die ausdehnende Ausübung von
Grunddienstbarkeiten über die bisherige konstante Ausübung hinaus oder anderer-
seits die Verunmöglichung der bisherigen Ausübung oder Veränderung der bisheri-
gen Ausübungsmöglichkeit einer Grunddienstbarkeit oder Grundlast, an denen
Rechtsbesitz besteht (Stark, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetz-
buch, Bern 2001, N 19 ff. zu Art. 928 ZGB). Im Besitzesschutzverfahren ist dabei
grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserhebli-
chen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestim-
mungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen (vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 und
Abs. 2 ZPO). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfah-
ren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (vgl.
Rehli, a.a.O., S. 96).
ba)
Zunächst beantragt die Gemeinde Y. den Abbruch der Stallboxen, Un-
terstände und „Wohnwagen/Magazinwagen“ (vgl. hierzu insbesondere act. 15 Bei-
lage 1/1, 1/2 und 1/5). Aus dem Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls der Gemeinde
Y. vom 25. Juli 2008 (act. 14) geht hervor, dass der Gemeindevorstand dem Be-
schwerdeführer am 10. August 1998 die Baubewilligung zur Montage von bewegli-
chen Stallboxen auf der Parzelle Nr. ... erteilte mit der Auflage, diese bei einer even-
tuellen Überbauung zu entfernen. Auch einem Gesuch von X. um Vergrösserung
der Boxen wurde im Dezember 1998 seitens der Gemeinde zugestimmt. War die
Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt mit der Erstellung von Pferdeboxen
einverstanden und erteilte sie hierfür die notwendigen Baubewilligungen, brachte
sie damit implizit zum Ausdruck, dass die (bewilligungskonform) errichteten Unter-
stände der vereinbarten Nutzung zur Pferdehaltung entsprachen. Die Gemeinde als
Verpächterin hat somit der Änderung am Pachtgegenstand zugestimmt, weshalb
sie während des laufenden Pachtverhältnisses auch keine Wiederherstellung des
früheren Zustandes verlangen kann (vgl. Art. 22a LPG). Dies gilt im Übrigen auch
am Pachtende, sofern die Wiederherstellung mit dem Pächter nicht schriftlich ver-
einbart wurde (Studer/Hofer, a.a.O., N. 492 S. 140). Damit ist der Amtsbefehl in
Bezug auf den Abbruch der Stallboxen, Unterstände und „Wohnwagen/Magazinwa-
gen“ zu Unrecht erfolgt und folglich in diesem Punkt aufzuheben. Gleiches gilt für
die auf der Weide verstreuten Futterraufen (act. 15 Beilage 2/1 und 2/2), welche
ebenfalls der vertragskonformen Nutzung der Parzelle zur Pferdehaltung dienen
und deren Entfernung somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlangt werden kann.
bb)
Das Gesuch der Gemeinde Y. und der in der Folge erwirkte Amtsbe-
fehl des Kreisamtes Val Müstair richteten sich des Weiteren auf die Entsorgung des
E. 10 auf der Parzelle lagernden Bauschutts wie Holz, Metall, Kunststoff sowie anderer
Abfälle. Zum Beweis der geltend gemachten Besitzesstörung legte die Gemeinde
eine weitere Fotografie (act. 15 Beilage 2/3) zu den Akten. Darauf ist erkennbar,
dass auf der fraglichen Parzelle ein mit verschiedenen Materialien gefüllter Anhän-
ger parkiert ist. Aus welchem Grund er dort abgestellt wurde, wird seitens des Be-
schwerdeführers nicht dargelegt. Auch ist nicht erkennbar, in welchem Zusammen-
hang die Lagerung dieser Substanzen mit der bestimmungsgemässen Nutzung der
Parzelle zur Pferdezucht steht. Somit muss davon ausgegangen werden, dass das
Abstellen des mit Bauschutt gefüllten Anhängers durch die ordentliche Nutzung
gemäss Pachtrecht nicht gedeckt, weshalb der Beschwerdeführer zu verpflichten
ist, den Anhänger einschliesslich der darin gelagerten Materialien und Abfälle von
der Parzelle zu entfernen.
bc)
Ein weiterer Punkt betrifft den Unterhalt des Grundstücks. Die Ge-
meinde beantragte diesbezüglich, es sei der durch Pferdeverbiss stark beschädigte
Zaun, welcher die Weide vom B.-Schutzdamm trenne, wieder in den ursprünglichen
Zustand zu versetzen. Gemäss Art. 22 Abs. 3 LPG ist der Pächter verpflichtet, auf
seine Kosten für den ordentlichen Unterhalt des Pachtgegenstands zu sorgen. Er
hat auch kleinere Reparaturen selbst vorzunehmen. Dem Verpächter fallen in der
Regel die Erhaltungsmassnahmen an der Pachtsache als solcher zu, dem Pächter
fällt der übrige (periodische) Unterhalt an, insbesondere die Wartung der Sache.
Was den Weidezaun betrifft, so geht aus den Abbildungen 4/1 bis 4/4 (act. 15) ein-
deutig hervor, dass dieser durch die Pferde stark beschädigt wurde. Die Reparatur
eines solchen Zauns gehört, wie der Gesetzgeber sogar ausdrücklich erwähnt (vgl.
Art. 22 Abs. 3 LPG) zum ordentlichen Unterhalt des Pachtgegenstands, wozu der
Pächter gemäss Pachtrecht verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer hat somit die er-
forderlichen Reparaturarbeiten am Zaun auf eigene Kosten vorzunehmen.
bd)
Daneben fordert die Gemeinde vom Beschwerdeführer, er habe den
auf der Parzelle angefallene Mist nach den Weisungen der Gemeinde abzuführen
und zu entsorgen. Der Jungwuchs auf der Parzelle sei durch Überdüngung abge-
storben, weshalb eine Wiederaufforstung vorgenommen werden müsse. Ausser-
dem seien die Grassnarben im Gelände zu planieren und neu einzusähen.
Die Pflichten des Pächters erschöpfen sich nicht nur darin, dem Verpächter
den Pachtzins zu bezahlen. Vielmehr ist der Pächter insbesondere auch verpflichtet,
den Pachtgegenstand sorgfältig zu bewirtschaften und namentlich für eine nachhal-
tige Ertragsfähigkeit des Bodens zu sorgen. Den Pächter trifft somit stets eine Be-
wirtschaftungspflicht (vgl. Art. 21a Abs. 1 LPG). Verlangt wird vom Pächter die An-
E. 11 wendung der gebotenen Sorgfalt. Er muss den Pachtgegenstand entsprechend sei-
ner Zweckbestimmung bewirtschaften und dabei anerkannte Methoden und Verfah-
ren anwenden. Im Vordergrund steht dabei die Werterhaltung des Pachtgegenstan-
des. In diesem Sinn muss die Bewirtschaftung nachhaltig sein. Mit der Pflicht zur
Erhaltung der Ertragsfähigkeit des Bodens wird damit auch der Umfang der zuläs-
sigen Nutzung des Pachtgegenstandes hinsichtlich der Intensität der Bewirtschaf-
tung umschrieben (Studer/Hofer, a.a.O., N. 448 S. 129). Auf der sich bei den Akten
befindlichen Fotodokumentation (act. 15 Beilage 3/1 bis 3/5) ist erkennbar, dass an
mehreren Stellen auf dem fraglichen Grundstück grössere Mengen an Pferdemist
gelagert werden. Neben den davon ausgehenden Emissionen ist diese Vorgehens-
weise auch der Erhaltung der Ertragsfähigkeit des Bodens nicht dienlich, zumal eine
stetige Gefahr der Überdüngung besteht. Der Beschwerdeführer ist daher gestützt
auf das Pachtrecht verpflichtet, für eine vorschriftsgemässe Entsorgung des anfal-
lenden Pferdemists zu sorgen. Da es aufgrund der unsachgemässen Lagerung des
Pferdemists und der daraus hervorgegangenen Überdüngung des Bodens bereits
zu Schäden am Jungwuchs kam (vgl. insbesondere act. 15 Beilage 5/3 und 5/4),
hat der Beschwerdeführer auch für eine Wiederaufforstung nach Anweisung der
Forstorgane zu sorgen, um die Werterhaltung des Bodens zu gewährleisten. Aus
letzterem Grund ist X. zudem zu verpflichten, die durch Fahrspuren beschädigte
Grasnarbe (vgl. act. 15 Beilage 6/1 bis 6/3 zu planieren und neu einzusähen. Für
die Wiederaufforstung und das Einsähen darf ein günstiger Termin im Frühjahr 2009
abgewartet werden.
c)
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde von X. somit teilweise gutzu-
heissen und der angefochtene Amtsbefehl aufzuheben. In teilweiser Gutheissung
des Amtbefehlsgesuchs der Gemeinde Y. wird der Beschwerdeführer jedoch ver-
pflichtet, die vorstehend beschriebenen Unterhalts- und Reparaturarbeiten am ge-
pachteten Grundstück unverzüglich und auf eigene Kosten vorzunehmen. Dabei er-
scheint - abgesehen von der Wiederaufforstung und dem Einsähen - eine Frist bis
zum 31. Januar 2009 als ausreichend.
5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe weder im
Gesuch um Erlass des Amtsbefehls vom 25. Juli 2008 noch anlässlich der Verhand-
lung vom 14. August 2008 ein Begehren um Verweis auf Art. 292 StGB und um
Hinweis auf eine Ersatzvornahme gestellt. Da im Amtsbefehlsverfahren die Dispo-
sitionsmaxime gelte und damit einer Partei nichts anderes zugesprochen werden
dürfe, als anbegehrt worden sei, sei Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Amts-
befehls aufzuheben. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen.
Gemäss Art. 151 Ziff. 4 ZPO erlässt der Kreispräsident bei hinreichend begründe-
E. 12 tem Gesuch einen Amtsbefehl unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, eventuell der Ersatzvornahme. Einen entsprechenden Antrag sei- tens des Gesuchstellers bedarf es hierfür nicht. Der Kreisvizepräsident Val Müstair hat somit zu Recht auf Art. 292 StGB sowie auf die Möglichkeit der Ersatzvornahme verwiesen. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird in der Regel die unterliegende Par- tei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. In der vor- liegenden Angelegenheit ist der Beschwerdeführer in überwiegendem Masse, aber nicht vollumfänglich unterlegen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'200.-- einschliesslich Schreibgebühr zu 2/3 zu Lasten von X. und zu 1/3 zu Lasten der Gemeinde Y. gehen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 1'000.-- sind im gleichen Verhältnis, nämlich zu 1/3 zu Lasten der Gesuchstellerin und zu 2/3 zu Lasten des Gesuchgegners aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird für beide Verfahren ver- zichtet, zumal die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertre- ten war.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü- gung des Kreisvizepräsidenten Val Müstair vom 18. August 2008 aufgeho- ben.
- In teilweiser Gutheissung des Amtsbefehlsgesuchs wird X. verpflichtet, bis zum 31. Januar 2009 a) den auf dem Grundstück gelagerten Bauschutt sowie den übrigen Unrat fachgerecht zu entsorgen; b) den auf dem Grundstück angefallenen Mist nach Weisungen der Ge- meinde abzuführen und zu entsorgen; c) den Weidezaun, welcher durch Pferdeverbiss beschädigt wurde, zu repa- rieren; d) den Jungwuchs gemäss Anweisung der Forstorgane zu ersetzen; e) die Grasnarben zu planieren und neu einzusähen. Für die Wiederaufforstung und das Einsähen darf ein günstiger Termin im Frühjahr abgewartet werden.
- Die Anordnungen unter Ziffer 2 erfolgen unter der ausdrücklichen Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ 14 Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. Oktober 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 178 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuarin Thöny —————— In der Beschwerde des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, c/o Anwaltsbüro Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen die Verfügung des Kreisvizepräsidenten Val Müstair vom 18. August 2008, mitgeteilt am 21. August 2008, in Sachen des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers ge- gen die G e m e i n d e Y ., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Amtsbefehl (Besitzesstörung), hat sich ergeben:
2 A. Die Gemeinde Y. verpachtete vor etlichen Jahren X. eine gemeinde- eigene Parzelle für Pferdehaltung. Nach immer wiederkehrenden Reklamationen aus der Nachbarschaft wegen Unordnung und Immissionen aufgrund der Pferde- haltung kündigte die Gemeinde das Pachtverhältnis am 25. März 2004 per 31. De- zember 2005. Nach einer Intervention von X. teilte die Gemeinde diesem mit, dass eine Verlängerung des Pachtverhältnisses möglich sei, wenn ein konkretes Projekt für die Errichtung eines Pferdestalls auf einer anderen Parzelle eingereicht werde. X. reichte jedoch in der Folge kein entsprechendes Projekt ein. Aus diesem Grund sprach die Gemeinde am 14. März 2007 per Ende des Jahres 2007 eine neuerliche Kündigung aus. Diese wurde jedoch von X. angefochten; der diesbezügliche Ent- scheid des Bezirksgerichts Inn ist noch ausstehend. Da sich X. nicht um den ge- setzten Kündigungstermin kümmerte und die Parzelle nicht räumte, drohte die Ge- meinde am 7. Januar 2008 die Einreichung eines Amtsbefehlsgesuchs zwecks Räu- mung an. Daraufhin reichte X. seinerseits am 21. Dezember 2008 beim Kreisamt Val Müstair ein Amtsbefehlsgesuch ein mit dem Begehren, es sei der Gemeinde Y. wie auch von ihr beauftragten Dritten superprovisorisch und unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, die Parzelle Nr. ... zwecks Räumung und/oder zwecks Wegführen von Pferden zu betreten, bis eine rechtskräftige Kün- digung des Pachtverhältnisses und eine rechtskräftige Wiederherstellungsverfü- gung vorliege. Der Kreisvizepräsident Val Müstair wies das Gesuch am 10. März 2008 ab. Auch eine dagegen eingereichte Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsi- dium von Graubünden wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2008 abgewiesen. B. Am 25. Juli 2008 stellte die Gemeinde Y. beim Kreisamt Val Müstair ein Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls gegen X. im Sinne von Art. 145 ff. ZPO, worin sie das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Es sei dem Gesuchsgegner anzuordnen, die Parzelle Nr. ..., A., Y., zu räumen und der Gemeinde in dem Zustand zu übergeben, in dem die Parzelle zur Pacht übernommen wurde. Die Räumung umfasst: - Abbruch der Stallboxen, Unterstände und „Wohnwagen/Magazin- wagen“. Der Bauschutt (Holz, Metall, Kunststoff, usw.) ist auf der entsprechenden Deponien zu entsorgen. - Die auf der Weide verstreuten Futterraufen und andere Abfälle (An- hänger) sind ebenfalls fachgerecht zu entsorgen. - Der auf der Parzelle angefallene Mist ist nach den Weisungen der Gemeinde abzuführen und zu entsorgen. - Der Zaun, welcher die Weide vom B.-Schutzdamm trennt, wurde durch Pferdeverbiss stark beschädigt. Es wird verlangt, dass der ur- sprüngliche Zustand des Zaunes hergestellt wird.
3 - Der Jungwuchs ist durch die Überdüngung abgestorben. Eine Wie- deraufforstung muss, gemäss den Weisungen des Grundeigentü- mers, vorgenommen werden. Den erlittenen Schaden wird der Forstdienst begutachten und ermitteln. Er wird zur Prozedur ange- rechnet. - Die Grasnarben (Vertiefungen) im Gelände) sind zu planieren und neu einzusähen. Sollte der Gesuchsgegner der Aufforderung des Kreisamtes nicht nach- kommen, würde der Gesuchsteller die Räumungsarbeiten und die Wie- derherstellung der Parzelle Nr. ..., auf Kosten des Gesuchsgegners vor- nehmen. 2. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ge- suchsgegners.“ C. In seiner Stellungnahme vom 12. August 2008 liess X. die Abweisung des Amtsbefehlsgesuchs der Gemeinde Sta. Maria beantragen. Soweit das Gesuch den Abbruch der öffentlich-rechtlich bewilligten Boxen im Sinne einer Wiederher- stellung des ursprünglichen Zustands betreffe, sei darauf nicht einzutreten. Zudem sei das Gesuch zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des Bezirksgerichts Inn betreffend Rechtmässigkeit/Nichtigkeit der Kündigung sowie bis ein rechtskräf- tiger Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend Abbruch- und Wiederherstel- lungsverfügung vorliege. D. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte der Kreisvizepräsident Val Müstair mit Verfügung vom 18. August 2008, mitgeteilt am
21. August 2008, wie folgt: „1. Dem Gesuch wird im Sinne der Erwägungen entsprochen. Dem Ge- suchsgegner wird richterlich befohlen, bis zum 19. September 2008, um 18.00 Uhr, auf der Parzelle Nr. ..., A., auf dem Gemeindegebiet Sta. Maria: - die Stallboxen, Unterstände und Wohnwagen/Magazinwagen abzu- brechen und zu entfernen. Der Bauschutt ist zu entfernen und auf der entsprechenden Deponie zu entsorgen; - die auf der Weide verstreuten Futterraufen und andere Ge- genstände (Anhänger) zu entfernen; - der auf der Parzelle angefallene Mist nach Weisungen der Ge- meinde abzuführen und zu entsorgen; - den Zaun, welcher die Weide vom B.-Schutzdamm trennt, im ur- sprünglichen Zustand wieder herzustellen; - den Jungwuchs, welcher durch Überdüngung abgestorben ist, zu er- setzen. Eine Wiederaufforstung gemäss Weisungen des Grundei- gentümers ist vorzunehmen. Der entstandene Schaden wird durch die zuständigen Forstorgane ermittelt und ist zu ersetzen.
4 - die Grasnarben (Vertiefungen im Gelände) zu planieren und neu einzusähen). 2. Ein Verstoss gegen die Anordnungen in Ziff. 1 hat für den Gesuchsgeg- ner nach Massgabe von Art. 292 StGB eine Bestrafung mit Haft oder mit Busse zur Folge; die Ersatzvornahme gegebenenfalls unter Polizei- beteiligung bleibt für den Ungehorsamfall vorbehalten. 3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ E. Dagegen liess X. am 3. September 2008 Beschwerde beim Kantons- gerichtspräsidenten von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbe- gehren stellte: „1. Es seien Ziffern 1-4 des Entscheids des Vize-Kreispräsidenten Val Mü- stair vom 18. August 2008 aufzuheben. 2. Es sei das Amtsbefehlsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 25.07.2008 vollumfänglich abzuweisen. 3. Auf das Amtsbefehlsgesuch der Beschwerdegegnerin betreffend Ab- bruch der öffentlich-rechtlich bewilligten Boxen im Sinne einer Wieder- herstellung des ursprünglichen Zustandes sei nicht einzutreten. 4. Es sei das Gesuch zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des Bezirksgerichts Inn betreffend der Rechtmässigkeit/Nichtigkeit der Kün- digung sowie bis ein rechtskräftiger Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend Abbruch- und Wiederherstellungsverfügung vorliegen. 5. Es sei Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids des Vize-Kreispräsidenten Val Müstair vom 18. August 2008 an das gestellte Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin anzupassen und die Zeitangabe zu streichen. 6. Es sei die in Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids des Vize-Kreispräsi- denten Val Müstair vom 18. August 2008 zugesprochene ausseramtli- che Entschädigung je nach Ausgang des Verfahrens aufzuheben, je- denfalls bei vollständigem Obsiegen der Beschwerdegegnerin ange- messen auf maximal Fr. 500.00 zu reduzieren. 7. Unter vollumfänglicher kreisamtlicher und gerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Überdies stellte X. den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Die Gemeinde Y. beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Sep- tember 2008 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
5 Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Ebenfalls um vollumfäng- liche Abweisung der Beschwerde ersuchte auch das Kreisamt Val Müstair in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2008. G. Am 27. Oktober 2008 entsprach der Kantonsgerichtspräsident von Graubünden dem Verfahrensantrag von X. und gewährte der eingereichten Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegan- gen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Kreispräsidenten im Amtsbefehlsverfahren können gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten weiter gezogen werden. X. liess seine Beschwerde frist- und formgerecht einreichen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen ma- teriellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO sowie Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, Diss., Zürich 1977, S. 59). Die Rege- lung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bündneri- sche Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor (vgl. Art. 137 Ziff. 14 ZPO sowie Rudolf Rehli, a.a.O., S. 57). Es gelten sinn- gemäss die Vorschriften des summarischen Verfahrens (Art. 151 ZPO), wobei grundsätzlich der volle Beweis für das Vorhandensein der behaupteten, rechtser- heblichen Tatsachen zu erbringen ist (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausge- wiesene Ansprüche durchgesetzt werden (vgl. zum Ganzen PKG 2001 Nr. 39, Erw. 4.b mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Pachtvertrag mit der Gemeinde Y. sei bis anhin nicht rechtmässig gekündigt worden, weshalb auch keine Anordnungen über die Rückgabe der fraglichen Parzelle getroffen werden könnten. a) Im Befehlsverfahren können verschiedene materiellrechtliche An- sprüche durchgesetzt werden. Ein Anwendungsbereich liegt in der Ausweisung bei Miete oder Pacht (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Gestützt auf diese Bestimmung kann
6 der Vermieter oder Verpächter eine richterliche Ausweisung des Mieters oder Päch- ters erwirken, sofern dieser die Miet- oder Pachtsache nicht vorschriftsgemäss her- ausgibt. Im Ausweisungsverfahren wird geprüft, ob das Miet- oder Pachtverhältnis tatsächlich zu Ende gegangen ist. Wird die Wirksamkeit der Kündigung bestritten, hat die zuständige richterliche Behörde die Gültigkeit der Kündigung sowie ansch- liessend eine etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen. Wurde jedoch die Kündigung durch den Mieter oder Pächter rechtzeitig angefochten (Art. 273 OR) und hat der Vermieter oder Verpächter in der Folge dennoch ein Ausweisungsbegehren gestellt, sind gleichzeitig zwei Verfahren bei verschiedenen Behörden pendent, welche beide eine Überprüfung der Kündigung zum Inhalt haben. Für diese Konstellation sieht Art. 274g OR vor, dass die für die Ausweisung zuständige Behörde auch über das Kündigungsschutzbegehren zu befinden hat (sog. Kompetenzattraktion). Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, so hat die mit dem Kündigungsschutz befasste Instanz den Prozess an die Ausweisungsbehörde zu überweisen (vgl. Weber, Bas- ler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N. 3 ff. zu Art. 274g). Diese Bestimmung findet sowohl für Miet- wie auch für Pachtverträge Anwendung (vgl. Art. 301 OR). Bei Pachtverträgen über landwirtschaftliche Gewerbe oder über Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung ist jedoch zu beachten, dass das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) dem OR vor- geht, soweit es besondere Regelungen enthält (Art. 276a Abs. 1 OR). Nach LPG ausdrücklich keine Anwendung finden die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Behörden und das Verfahren somit auch die Regelung bezüglich Kompe- tenzattraktion (Art. 276a Abs. 2 OR; Art. 1 Abs. 4 LPG). Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob die genannten Bestimmungen des OR über die Kompetenzattraktion im konkreten Fall zur Anwendung gelangen oder ob das vorliegende Pachtverhältnis vielmehr unter das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht fällt, was eine Anwendbarkeit von Art. 274 ff. OR ausschliessen würde. b) Damit die Pacht des fraglichen Grundstücks unter das LPG fällt, muss es der landwirtschaftlichen Nutzung dienen (Art. 1 Abs. 1 lit. a LPG) und eine Min- destgrösse von 25 Aren aufweisen (Art. 2 Abs. 1 lit. b LPG). Die von den Parteien vereinbarte Nutzung zur Pferdezucht gilt dabei grundsätzlich als landwirtschaftliche Produktion (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, 2. Auflage, Brugg 2007, N. 18 S. 19). Die Haltung von Pensions- und Sportpferden fällt gemäss Bun- desgericht ebenfalls unter die landwirtschaftliche Nutzung, sofern sie auf betriebs- eigener Futterbasis beruht (Urteil des Bundesgerichts 2C.534/2007 vom 29. Fe- bruar 2008 mit Verweis auf BBl 1996 IV 85). Aufgrund der Grösse der Parzelle und ihrer Bewirtschaftung gemäss den beigelegten Fotos (act. 15) kann davon ausge-
7 gangen werden, dass die gepachteten Flächen mitunter der Futtergewinnung die- nen und die Zucht somit grösstenteils auf betriebseigener Futterbasis fusst. Somit steht fest, dass die fragliche Parzelle im vorliegenden Fall der landwirtschaftlichen Nutzung dient und somit grundsätzlich in den Geltungsbereich des LPG fällt. Auch die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit des LPG, nämlich die erforderliche Mindestgrösse des Grundstücks von 25 Aren, ist im konkreten Fall erfüllt, zumal die gepachtete Parzelle gemäss Aussagen des Beschwerdeführers eine Gesamtfläche von über 5'800 m2 aufweist. Es ist damit festzuhalten, dass auf das vorliegende Pachtverhältnis das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) Anwen- dung findet. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmungen in den Art. 274 ff. OR, insbesondere die Regelung betreffend Kompetenzattraktion entsprechend den vor- stehenden Ausführungen keine Berücksichtigung finden. Ein Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung im Ausweisungsverfahren fällt damit ausser Betracht. Viel- mehr muss davon ausgegangen werden, dass über die Gültigkeit der Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist und damit im jetzigen Zeitpunkt auch nicht über die Art und Weise der Rückgabe des Pachtgegenstands bei Beendigung des Pachtvertrags befunden werden kann. Die Parzelle ist somit - sofern sie einer gemäss Pachtrecht ordentlichen Nutzung dient - bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Kündigung im Besitz des Beschwerdeführers zu belassen. Der Gemeinde Y. als Eigentümerin der Parzelle steht jedoch die Möglichkeit offen, eine nicht vom Pachtrecht gedeckte Nutzung der Parzelle über die Bestimmungen über den Besit- zesschutz (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO; Art. 928 ZGB) zu rügen. Es ist daher im Weiteren zu prüfen, ob der aktuelle Zustand der Parzelle den Anforderungen des Pachtrechts an eine sorgfältige Bewirtschaftung des Pachtgegenstands genügt oder ob den von der Gemeinde beantragten Unterhalts- und Räumungsarbeiten ge- stützt auf die Bestimmungen des Besitzesschutzes stattzugeben ist. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang die Aktiv- legitimation der Beschwerdegegnerin und damit deren Berechtigung, das einge- klagte Recht oder Rechtsverhältnis geltend zu machen. Damit ein Besitzesschutz gewährt werden könne, sei notwendig, dass die in ihrem Besitz Gestörte ihren Be- sitz auch nachweise. Diesen Nachweis habe die Beschwerdegegnerin bis zum jet- zigen Zeitpunkt nicht erbringen können. Sie habe zwar Kündigungen ausgespro- chen, diese hätten sich jedoch als offensichtlich nichtig erwiesen, was jederzeit von Amtes wegen von jeder Behörde zu beachten sei. Damit könne die Gemeinde Y. nicht als Besitzerin der fraglichen Parzelle gelten. Dies gehe auch aus einem frühe- ren Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten hervor, wonach eine Störung des Besitzes durch die Gemeinde noch nicht stattgefunden habe. An dieser Situation
8 habe sich seither nichts geändert, weshalb es der Beschwerdegegnerin als Eigentü- merin an der Legitimation fehle, Besitzesschutz zu beantragen. a) Das Befehlsverfahren vor dem Kreispräsidenten zum Erlass eines Amtsbefehls gemäss Art. 145 ff. ZPO ist unter anderem zulässig zum Schutze eines bedrohten Besitzstands nach Art. 928 ZGB, wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch die Unterlassung einer solchen in seinem Besitz verletzt oder gefährdet wird (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO in Verbin- dung mit Art. 145 ZPO). Gestützt auf die Besitzesschutzbestimmung von Art. 928 ZGB kann derjenige Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht gestört wird, klage- weise die Beseitigung der Störung, die Unterlassung sowie Schadenersatz für den durch die Störung verursachten Schaden geltend machen. Aus dem Wesen des Besitzesschutzes ergibt sich, dass er in erster Linie dem unmittelbaren Besitzer ge- gen alle Nichtbesitzer zusteht. Die verbotene Eigenmacht kann aber auch die Be- sitzerstellung des mittelbaren Besitzers beeinträchtigen. Dem mittelbaren Besitzer steht der Besitzesschutz gegen den unmittelbaren Besitzer nur zu, wenn damit nicht ein Streit um die Rechtsfrage nach dem bestrittenen Umfang der Befugnisse des unselbstständigen Besitzers beziehungsweise über deren Fortbestand in das Pos- sessorium hineingezogen wird. Wenn aber die Rechtsfrage nicht berührt wird, be- steht kein Grund, dem mittelbaren Besitzer den Besitzesschutz gegenüber dem un- mittelbaren zu versagen (Stark, Berner Kommentar, Band IV/3/1, Bern 2001, N. 56 ff. zu Vorbemerkungen Besitzesschutz zu Art. 926-929 mit weiteren Hinweisen). Die Gemeinde Y. ist Eigentümerin der fraglichen Parzelle Nr. ... A.. Obwohl zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlos- sen wurde, ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass ein Pachtverhältnis besteht. Die Gemeinde vertritt zwar die Auffassung, dieses sei durch Kündigung per 31. De- zember 2007 aufgelöst worden. Wie jedoch bereits ausgeführt wurde, liegt noch kein rechtskräftiger Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung vor. Im jetzigen Zeitpunkt ist somit davon auszugehen, dass das Pachtverhältnis zwischen den Par- teien nach wie vor besteht. Unter diesen Umständen ist die Gemeinde Y. mittelbare Besitzerin und als solche gemäss den vorstehenden Ausführungen legitimiert, im Besitzesschutzverfahren gegen den Pächter als unmittelbaren Besitzer vorzuge- hen. b) Besitzesstörung ist jede übermässige Beeinträchtigung (im Sinne von Art. 684 ZGB) der tatsächlichen Herrschaft über die Sache in irgendeiner ihrer Äus- serungen, soweit sie nicht zum Verlust des Besitzes und damit zur Schmälerung des Besitzesstandes des Besitzers führt. Besitzesstörungen sind namentlich die Im-
9 missionen von Rauch, Wasser, Gas, üblen Gerüchen, radioaktiven Strahlen und Partikeln, Hitze, Musik und Lärm, aber auch die ausdehnende Ausübung von Grunddienstbarkeiten über die bisherige konstante Ausübung hinaus oder anderer- seits die Verunmöglichung der bisherigen Ausübung oder Veränderung der bisheri- gen Ausübungsmöglichkeit einer Grunddienstbarkeit oder Grundlast, an denen Rechtsbesitz besteht (Stark, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch, Bern 2001, N 19 ff. zu Art. 928 ZGB). Im Besitzesschutzverfahren ist dabei grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserhebli- chen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestim- mungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen (vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZPO). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfah- ren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (vgl. Rehli, a.a.O., S. 96). ba) Zunächst beantragt die Gemeinde Y. den Abbruch der Stallboxen, Un- terstände und „Wohnwagen/Magazinwagen“ (vgl. hierzu insbesondere act. 15 Bei- lage 1/1, 1/2 und 1/5). Aus dem Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls der Gemeinde Y. vom 25. Juli 2008 (act. 14) geht hervor, dass der Gemeindevorstand dem Be- schwerdeführer am 10. August 1998 die Baubewilligung zur Montage von bewegli- chen Stallboxen auf der Parzelle Nr. ... erteilte mit der Auflage, diese bei einer even- tuellen Überbauung zu entfernen. Auch einem Gesuch von X. um Vergrösserung der Boxen wurde im Dezember 1998 seitens der Gemeinde zugestimmt. War die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt mit der Erstellung von Pferdeboxen einverstanden und erteilte sie hierfür die notwendigen Baubewilligungen, brachte sie damit implizit zum Ausdruck, dass die (bewilligungskonform) errichteten Unter- stände der vereinbarten Nutzung zur Pferdehaltung entsprachen. Die Gemeinde als Verpächterin hat somit der Änderung am Pachtgegenstand zugestimmt, weshalb sie während des laufenden Pachtverhältnisses auch keine Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen kann (vgl. Art. 22a LPG). Dies gilt im Übrigen auch am Pachtende, sofern die Wiederherstellung mit dem Pächter nicht schriftlich ver- einbart wurde (Studer/Hofer, a.a.O., N. 492 S. 140). Damit ist der Amtsbefehl in Bezug auf den Abbruch der Stallboxen, Unterstände und „Wohnwagen/Magazinwa- gen“ zu Unrecht erfolgt und folglich in diesem Punkt aufzuheben. Gleiches gilt für die auf der Weide verstreuten Futterraufen (act. 15 Beilage 2/1 und 2/2), welche ebenfalls der vertragskonformen Nutzung der Parzelle zur Pferdehaltung dienen und deren Entfernung somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlangt werden kann. bb) Das Gesuch der Gemeinde Y. und der in der Folge erwirkte Amtsbe- fehl des Kreisamtes Val Müstair richteten sich des Weiteren auf die Entsorgung des
10 auf der Parzelle lagernden Bauschutts wie Holz, Metall, Kunststoff sowie anderer Abfälle. Zum Beweis der geltend gemachten Besitzesstörung legte die Gemeinde eine weitere Fotografie (act. 15 Beilage 2/3) zu den Akten. Darauf ist erkennbar, dass auf der fraglichen Parzelle ein mit verschiedenen Materialien gefüllter Anhän- ger parkiert ist. Aus welchem Grund er dort abgestellt wurde, wird seitens des Be- schwerdeführers nicht dargelegt. Auch ist nicht erkennbar, in welchem Zusammen- hang die Lagerung dieser Substanzen mit der bestimmungsgemässen Nutzung der Parzelle zur Pferdezucht steht. Somit muss davon ausgegangen werden, dass das Abstellen des mit Bauschutt gefüllten Anhängers durch die ordentliche Nutzung gemäss Pachtrecht nicht gedeckt, weshalb der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, den Anhänger einschliesslich der darin gelagerten Materialien und Abfälle von der Parzelle zu entfernen. bc) Ein weiterer Punkt betrifft den Unterhalt des Grundstücks. Die Ge- meinde beantragte diesbezüglich, es sei der durch Pferdeverbiss stark beschädigte Zaun, welcher die Weide vom B.-Schutzdamm trenne, wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Gemäss Art. 22 Abs. 3 LPG ist der Pächter verpflichtet, auf seine Kosten für den ordentlichen Unterhalt des Pachtgegenstands zu sorgen. Er hat auch kleinere Reparaturen selbst vorzunehmen. Dem Verpächter fallen in der Regel die Erhaltungsmassnahmen an der Pachtsache als solcher zu, dem Pächter fällt der übrige (periodische) Unterhalt an, insbesondere die Wartung der Sache. Was den Weidezaun betrifft, so geht aus den Abbildungen 4/1 bis 4/4 (act. 15) ein- deutig hervor, dass dieser durch die Pferde stark beschädigt wurde. Die Reparatur eines solchen Zauns gehört, wie der Gesetzgeber sogar ausdrücklich erwähnt (vgl. Art. 22 Abs. 3 LPG) zum ordentlichen Unterhalt des Pachtgegenstands, wozu der Pächter gemäss Pachtrecht verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer hat somit die er- forderlichen Reparaturarbeiten am Zaun auf eigene Kosten vorzunehmen. bd) Daneben fordert die Gemeinde vom Beschwerdeführer, er habe den auf der Parzelle angefallene Mist nach den Weisungen der Gemeinde abzuführen und zu entsorgen. Der Jungwuchs auf der Parzelle sei durch Überdüngung abge- storben, weshalb eine Wiederaufforstung vorgenommen werden müsse. Ausser- dem seien die Grassnarben im Gelände zu planieren und neu einzusähen. Die Pflichten des Pächters erschöpfen sich nicht nur darin, dem Verpächter den Pachtzins zu bezahlen. Vielmehr ist der Pächter insbesondere auch verpflichtet, den Pachtgegenstand sorgfältig zu bewirtschaften und namentlich für eine nachhal- tige Ertragsfähigkeit des Bodens zu sorgen. Den Pächter trifft somit stets eine Be- wirtschaftungspflicht (vgl. Art. 21a Abs. 1 LPG). Verlangt wird vom Pächter die An-
11 wendung der gebotenen Sorgfalt. Er muss den Pachtgegenstand entsprechend sei- ner Zweckbestimmung bewirtschaften und dabei anerkannte Methoden und Verfah- ren anwenden. Im Vordergrund steht dabei die Werterhaltung des Pachtgegenstan- des. In diesem Sinn muss die Bewirtschaftung nachhaltig sein. Mit der Pflicht zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit des Bodens wird damit auch der Umfang der zuläs- sigen Nutzung des Pachtgegenstandes hinsichtlich der Intensität der Bewirtschaf- tung umschrieben (Studer/Hofer, a.a.O., N. 448 S. 129). Auf der sich bei den Akten befindlichen Fotodokumentation (act. 15 Beilage 3/1 bis 3/5) ist erkennbar, dass an mehreren Stellen auf dem fraglichen Grundstück grössere Mengen an Pferdemist gelagert werden. Neben den davon ausgehenden Emissionen ist diese Vorgehens- weise auch der Erhaltung der Ertragsfähigkeit des Bodens nicht dienlich, zumal eine stetige Gefahr der Überdüngung besteht. Der Beschwerdeführer ist daher gestützt auf das Pachtrecht verpflichtet, für eine vorschriftsgemässe Entsorgung des anfal- lenden Pferdemists zu sorgen. Da es aufgrund der unsachgemässen Lagerung des Pferdemists und der daraus hervorgegangenen Überdüngung des Bodens bereits zu Schäden am Jungwuchs kam (vgl. insbesondere act. 15 Beilage 5/3 und 5/4), hat der Beschwerdeführer auch für eine Wiederaufforstung nach Anweisung der Forstorgane zu sorgen, um die Werterhaltung des Bodens zu gewährleisten. Aus letzterem Grund ist X. zudem zu verpflichten, die durch Fahrspuren beschädigte Grasnarbe (vgl. act. 15 Beilage 6/1 bis 6/3 zu planieren und neu einzusähen. Für die Wiederaufforstung und das Einsähen darf ein günstiger Termin im Frühjahr 2009 abgewartet werden. c) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde von X. somit teilweise gutzu- heissen und der angefochtene Amtsbefehl aufzuheben. In teilweiser Gutheissung des Amtbefehlsgesuchs der Gemeinde Y. wird der Beschwerdeführer jedoch ver- pflichtet, die vorstehend beschriebenen Unterhalts- und Reparaturarbeiten am ge- pachteten Grundstück unverzüglich und auf eigene Kosten vorzunehmen. Dabei er- scheint - abgesehen von der Wiederaufforstung und dem Einsähen - eine Frist bis zum 31. Januar 2009 als ausreichend. 5. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe weder im Gesuch um Erlass des Amtsbefehls vom 25. Juli 2008 noch anlässlich der Verhand- lung vom 14. August 2008 ein Begehren um Verweis auf Art. 292 StGB und um Hinweis auf eine Ersatzvornahme gestellt. Da im Amtsbefehlsverfahren die Dispo- sitionsmaxime gelte und damit einer Partei nichts anderes zugesprochen werden dürfe, als anbegehrt worden sei, sei Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Amts- befehls aufzuheben. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Gemäss Art. 151 Ziff. 4 ZPO erlässt der Kreispräsident bei hinreichend begründe-
12 tem Gesuch einen Amtsbefehl unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, eventuell der Ersatzvornahme. Einen entsprechenden Antrag sei- tens des Gesuchstellers bedarf es hierfür nicht. Der Kreisvizepräsident Val Müstair hat somit zu Recht auf Art. 292 StGB sowie auf die Möglichkeit der Ersatzvornahme verwiesen. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird in der Regel die unterliegende Par- tei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. In der vor- liegenden Angelegenheit ist der Beschwerdeführer in überwiegendem Masse, aber nicht vollumfänglich unterlegen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'200.-- einschliesslich Schreibgebühr zu 2/3 zu Lasten von X. und zu 1/3 zu Lasten der Gemeinde Y. gehen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 1'000.-- sind im gleichen Verhältnis, nämlich zu 1/3 zu Lasten der Gesuchstellerin und zu 2/3 zu Lasten des Gesuchgegners aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird für beide Verfahren ver- zichtet, zumal die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertre- ten war.
13 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü- gung des Kreisvizepräsidenten Val Müstair vom 18. August 2008 aufgeho- ben. 2. In teilweiser Gutheissung des Amtsbefehlsgesuchs wird X. verpflichtet, bis zum 31. Januar 2009
a) den auf dem Grundstück gelagerten Bauschutt sowie den übrigen Unrat fachgerecht zu entsorgen;
b) den auf dem Grundstück angefallenen Mist nach Weisungen der Ge- meinde abzuführen und zu entsorgen;
c) den Weidezaun, welcher durch Pferdeverbiss beschädigt wurde, zu repa- rieren;
d) den Jungwuchs gemäss Anweisung der Forstorgane zu ersetzen;
e) die Grasnarben zu planieren und neu einzusähen. Für die Wiederaufforstung und das Einsähen darf ein günstiger Termin im Frühjahr abgewartet werden. 3. Die Anordnungen unter Ziffer 2 erfolgen unter der ausdrücklichen Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________
14 Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin: