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PZ 2006 226

Familienrecht

Graubünden · 2007-01-10 · Deutsch GR
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Eheschutz | Familienrecht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Der Gesuchsgegner sei unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB aufzufordern, die Familienwohnung unverzüglich zu verlassen, und es sei ihm zu verbieten, diese fortan zu betreten.

E. 3 Die Familienwohnung in der M., N., sei der Gesuchstellerin zur alleini- gen Benützung zuzuweisen.

E. 4 Der Gesuchsgegner sei unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin sofort nach dem Auszug aus der Wohnung sämtliche Schlüssel der ehelichen Wohnung auszuhändi- gen.

E. 5 Die Kinder B., geb. C., D., geb. E., F., geb. G., H., geb. I. und J., geb. K., seien unter die Obhut der Mutter zu stellen.

E. 6 Der Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten für den Unterhalt der Gesuch- stellerin und der fünf Kinder monatlich im voraus einen Betrag von Fr. 7'300.00 inkl. Kinderzulagen zu bezahlen.

E. 7 Die Ziffern 1-4 seien ohne Anhörung der Gegenpartei superproviso- risch anzuordnen.

E. 8 Der Gesuchsbeklagte sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, ge- genüber der Gesuchstellerin innert zwei Wochen seine wirtschaftliche Situation offenzulegen und der Gesuchstellerin die Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen der O.), die Bankauszüge, die Steu- ererklärungen inkl. Wertschriftenverzeichnisse und Hilfsblätter sowie die Veranlagungsverfügungen der letzten fünf Jahre auszuhändigen.

E. 9 Der Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Ge- richtskosten vorzuschiessen und ihre Anwaltskosten zu übernehmen.

E. 10 (Mitteilung)“ F. Gegen diese Verfügung liess P.X. mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 beim Kantonsgerichtspräsidium Rekurs erheben. Sie stellte folgende Anträge: „1. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Rekurs- beklagte zu verpflichten, der Rekurrentin eine angemessene ausser- amtliche Entschädigung von Fr. 5'000.00 inkl. MWSt zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekursbeklag- ten.“ Die Rekurrentin macht zur Begründung des Rekurses geltend, der Rekurs- gegner sei im ganzen Verfahren unterlegen und werde daher kosten- und entschä- digungspflichtig. Er habe das Eheschutzverfahren und den damit verbundenen Auf- wand verursacht und müsse daher auch dafür aufkommen. Die zugesprochene aus- seramtliche Entschädigung decke diesen Aufwand bei weitem nicht. Der Rechtsver- treter der Rekurrentin reichte mit dem Rekurs eine Honorarnote über Fr. 5'200.90 ein. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 wandte sich Rechtsanwalt Pool an das Kantonsgerichtspräsidium und hielt fest, der mittels Rekurs angefochtene Kosten- punkt werde in Ziffer 8 und nicht in Ziffer 6 der Verfügung geregelt. Im Rechtsbe- gehren handle es sich um einen Verschrieb. In seiner Rekursantwort vom 3. Januar 2007 liess Z.X. die kostenfällige Ab- weisung des Rekurses beantragen. Der Rekursgegner hielt in seiner Eingabe fest, die erst im Rekursverfahren nachgereichte Honorarnote sei vom Novenverbot er- fasst und müsse aus dem Recht gewiesen werden. Im Übrigen übersteige die re- kurrentische Honorarforderung die durch den Rechtsstreit verursachten, notwendi- gen Kosten. Zudem sei es gerechtfertigt, dass die Rekurrentin ihre Anwaltskosten zumindest teilweise selber trage. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja hatte mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 auf eine Stellungnahme verzichtet.

5 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 EGz- ZGB innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefoch- ten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Rekurs vom 6. De- zember 2006 wurde frist- und formgerecht bei der zuständigen Instanz eingereicht, so dass darauf einzutreten ist. 2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet lediglich die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung für die Rekurrentin. Unangefochten blieben die vom Bezirksgerichtspräsidenten ange- ordneten Eheschutzmassnahmen als solche. Ebenso wenig angefochten wurde der Umstand, dass der Bezirksgerichtspräsident der Rekurrentin aufgrund ihres Obsie- gens eine volle ausseramtliche Entschädigung zusprach (vgl. Erwägung 9 der an- gefochtenen Verfügung). Zwar macht der Rekursgegner in der Rekursantwort vom

3. Januar 2007 geltend, es sei gerechtfertigt, dass die Rekurrentin ihre Anwaltskos- ten zumindest teilweise selbst trage. Im Eheschutzverfahren sei bei der Kostenver- teilung nicht in erster Linie auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen, sondern es seien auch das Mass des Verschuldens, die finanzielle Leistungsfähig- keit und die Interessenlage zu berücksichtigen. Um sich gegen die vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten sowie das Zusprechen einer vollumfänglichen ausseramtlichen Entschädigung an die Rekurrentin zu wehren, hätte der Rekurs- gegner indes selbständig Rekurs erheben müssen. Da er dies nicht getan hat, kann die Frage der prozentualen Aufteilung der gerichtlichen und der aussergerichtlichen Kosten nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurses bilden. Zu beurteilen ist ledig- lich, was mittels Rekurs angefochten wurde, nämlich die Höhe der an die Rekurren- tin zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung. 3.a. Für die Bemessung der Höhe einer Parteientschädigung wird auf die Bedeutung des Prozesses, vor allem auf seine Schwierigkeit und den dadurch er- forderlichen Umfang der Bemühungen abgestellt. Kriterium für die Höhe der aus- seramtlichen Entschädigung bildet mit anderen Worten der für eine sachgerechte

6 Prozessführung notwendige Zeitaufwand. Die Entschädigung an eine Partei, die von einem patentierten Rechtsanwalt vertreten wurde, ist nach ständiger Rechtspre- chung des Kantonsgerichts zu Art. 122 Abs. 2 ZPO nach den Honoraransätzen des bündnerischen Anwaltsverbandes festzusetzen, wobei das Gesetz dem Gericht bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung einen verhältnismässig gros- sen Spielraum offen lässt (vgl. PKG 1995 Nr. 20, PKG 1986 Nr. 11; BGE 118 Ia 133 ff.; ZGRG 4/05, S. 198 ff.). Auch wenn keine Honorarnote vorliegt, hat die Festset- zung des Honorars aufgrund der Aktenlage nach pflichtgemässem Ermessen zu erfolgen. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob die Vorinstanz die ausseramtliche Ent- schädigung für die Rekurrentin in Anwendung der genannten Grundsätze nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt hat. b. Nach Prüfung der massgeblichen Akten und in Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses gelangt das Kantonsgerichtspräsidium vorliegend zum Schluss, dass die vom Bezirksgerichtspräsidenten festgesetzte Entschädigung von Fr. 800.-- deutlich zu tief ist, dass aber im Gegenzug auch der von der Rekurrentin geltend gemachten Honorarforderung von Fr. 5'000.-- nicht gefolgt werden kann, da sich diese als zu hoch erweist: Das vorliegende Eheschutzverfahren zeichnete sich weder durch besondere rechtliche noch durch besondere tatsächliche Schwierigkeiten aus. Es fand lediglich ein einfacher Schriftenwechsel sowie eine richterliche Anhörung der Parteien statt. Etwas höher als üblich fiel der Gesamtaufwand wohl aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann die eheliche Wohnung auch nach der superprovisorischen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 31. August 2006 nicht verliess, aus. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin hatte zu Beginn des Mandats eine Besprechung mit seiner Klientin durchzuführen und die notwendigen Akten zusammenzustellen. Hier- für ist ein Aufwand von maximal 2 Stunden einzusetzen, da es in erster Linie um die Erörterung der persönlichen und finanziellen Situation ging; überdies wurden im ganzen Verfahren nur wenige Akten produziert, die wohl grösstenteils von der Re- kurrentin bzw. vom Rekursgegner organisiert und zur Verfügung gestellt wurden. Im Anschluss waren gewisse rechtliche Abklärungen zu treffen und das Eheschutzge- such von sieben Seiten (inklusive Deckblatt) zu erstellen. Hierfür erscheint ein Auf- wand von 4.5 Stunden als angemessen, zumal sich, wie bereits erwähnt, keine be- sonderen rechtlichen Schwierigkeiten stellten. Für Vorbereitung und Teilnahme an der Anhörung vom 9. November 2006 sind 3.5 Stunden einzusetzen, wobei in der

7 Vorbereitung auch die Kenntnisnahme der superprovisorischen Verfügung des Be- zirksgerichtspräsidenten und der Stellungnahme des Gesuchsgegners enthalten sind. Anerkennt man noch zusätzlich 4 Stunden für Korrespondenz, weitere Bespre- chungen, Telefonate und Abklärungen, so ergibt sich gesamthaft ein anrechenbarer Aufwand von 14 Stunden. Multipliziert man diese Stunden mit dem im damaligen Zeitpunkt gültigen ordentlichen Honoraransatz von Fr. 220.-- pro Stunde, ergibt sich ein Betrag von Fr. 3'080.--. In Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7,6 % resultiert ein Honorar von Fr. 3'414.--, was als angemessene und den Umständen des Falles angepasste Entschädigung gelten kann. Die vom Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 800.-- erscheint damit deutlich zu tief und die von der Rekur- rentin geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5'000.-- als zu hoch. c. Es bleibt festzuhalten, dass dem Vorrichter die von der Rekurrentin im Rekursverfahren eingereichte Honorarnote noch nicht zur Verfügung stand. Es kann dem Bezirksgerichtspräsidenten daher kein Vorwurf gemacht werden, dass er den prozessualen Aufwand der Rekurrentin bloss schätzte und die ausseramtliche Entschädigung ermessensweise festsetzte. Dennoch liegt die von ihm vorgenom- mene Schätzung, die - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - ohne Honorar- note aufgrund der Aktenlage vorgenommen werden kann, ausserhalb seines Er- messensbereichs, weshalb Ziffer 8 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 15. November 2006 insofern anzupassen ist, als der Rekurrentin eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- zugesprochen wird. Die Frage, ob die erst im Rekursverfahren eingereichte Honorarnote vom No- venverbot erfasst wird oder nicht, kann aufgrund der vorstehend gemachten Erwä- gungen offen bleiben. 4. In ihrem Rekurs beantragte die Rekurrentin die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 5'000.-- inkl. MwSt. Sie drang damit aller- dings nur teilweise, im Betrag von Fr. 3'500.-- inkl. MwSt. durch. Der Rekursgegner hatte die vollumfängliche Abweisung des Rekurses beantragt. Er drang mit seinem Rechtsbegehren daher ebenfalls nur teilweise durch. Es rechtfertigt sich unter die- sen Umständen, die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.-- zuzüglich Schreib- gebühren von Fr. 144.--, total somit Fr. 944.--, je hälftig der Rekurrentin und dem Rekursgegner aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.

8

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen.
  2. Ziffer 8 der angefochtenen Eheschutzverfügung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die amtlichen Kosten von Fr. 850.-- und die Schreibge- bühren von Fr. 250.-- gehen zulasten des Ehemannes, der überdies die Ehe- frau ausseramtlich mit Fr. 3'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat.
  3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 944.-- (Gerichtsgebühr Fr. 800.--, Schreibgebühren Fr. 144.--) gehen je hälftig zu Lasten der Rekurrentin und des Rekursgegners. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bun- desgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen sei Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG.
  5. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Januar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 226 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— Im Rekurs der P.X., Gesuchstellerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ma- rco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 15. November 2006, mit- geteilt am 16. November 2006, in Sachen der Gesuchstellerin und Rekurrentin ge- gen Z.X., Gesuchsgegner und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Via Stredas 4, Postfach 342, 7500 St. Moritz, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A. P.X. und Z.X. heirateten am A.. Sie sind Eltern der Kinder B., geboren am C., D., geboren am E., F., geboren am G., H., geboren am I., und J., geboren am K.. B. Am 23. August 2006 liess P.X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Ma- loja ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen einreichen. Sie stellte fol- gende Anträge: „1. Es sei den Eheleuten L. unter Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit richterlich zu bewilligen. 2. Der Gesuchsgegner sei unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB aufzufordern, die Familienwohnung unverzüglich zu verlassen, und es sei ihm zu verbieten, diese fortan zu betreten. 3. Die Familienwohnung in der M., N., sei der Gesuchstellerin zur alleini- gen Benützung zuzuweisen. 4. Der Gesuchsgegner sei unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin sofort nach dem Auszug aus der Wohnung sämtliche Schlüssel der ehelichen Wohnung auszuhändi- gen. 5. Die Kinder B., geb. C., D., geb. E., F., geb. G., H., geb. I. und J., geb. K., seien unter die Obhut der Mutter zu stellen. 6. Der Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten für den Unterhalt der Gesuch- stellerin und der fünf Kinder monatlich im voraus einen Betrag von Fr. 7'300.00 inkl. Kinderzulagen zu bezahlen. 7. Die Ziffern 1-4 seien ohne Anhörung der Gegenpartei superproviso- risch anzuordnen. 8. Der Gesuchsbeklagte sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, ge- genüber der Gesuchstellerin innert zwei Wochen seine wirtschaftliche Situation offenzulegen und der Gesuchstellerin die Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen der O.), die Bankauszüge, die Steu- ererklärungen inkl. Wertschriftenverzeichnisse und Hilfsblätter sowie die Veranlagungsverfügungen der letzten fünf Jahre auszuhändigen. 9. Der Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Ge- richtskosten vorzuschiessen und ihre Anwaltskosten zu übernehmen.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwert- steuer zulasten des Gesuchsbeklagten.“ C. Am 31. August 2006 erliess der Bezirksgerichtspräsident Maloja die folgende superprovisorische Verfügung: „1. Die Eheleute P.X. und Z.X. sind berechtigt, ab sofort getrennt zu leben. 2. Die eheliche Wohnung in der M. in N. wird für die effektive Dauer der Trennung der Ehefrau und den vier Kindern zur uneingeschränkten und alleinigen Benützung zugeteilt.

3 3. Der Ehemann und Gesuchsgegner ist verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 15. September 2006, 12.00 Uhr, unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten zu verlassen, der Ehefrau sämtliche Wohnungs- schlüssel auszuhändigen und die Wohnung ab diesem Zeitpunkt ohne ausdrückliches Einverständnis der Ehefrau nicht mehr zu betreten. 4. Diese Massnahme ergeht superprovisorisch. 5. Der Ehemann und Gesuchsgegner erhält Gelegenheit, zum vorliegen- den Eheschutzgesuch bis spätestens 18. September 2006 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 6. Die Kosten und Entschädigungen bleiben bei der Prozedur. 7. (Mitteilung)“ D. In seiner Stellungnahme vom 14. September 2006 liess Z.X. Folgen- des beantragen: „1. Die superprovisorische Verfügung vom 31. August 2006 sei umgehend und ersatzlos aufzuheben. 2. Das Gesuch um eheschutzrichterliche Massnahmen sei abzuweisen. 3. Vor allfälligem Erlass abschliessender eheschutzrichterlicher Massnah- men sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.“ E. Am 9. November 2006 fand eine richterliche Anhörung statt. Mit Ehe- schutzverfügung vom 15. November 2006, mitgeteilt am 16. November 2006, er- kannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja, wie folgt: „1. Die Eheleute P.X. und Z.X. sind berechtigt, getrennt zu leben. 2. Die eheliche Wohnung in N. wird pendente lite der Ehefrau und den fünf Kindern zur alleinigen und unbeschränkten Nutzung zugewiesen. 3. Der Ehemann wird verpflichtet, die eheliche Wohnung in N. bis spätes- tens 1. Dezember 2006, 1200 Uhr, zu verlassen. Er ist berechtigt, die eigenen persönlichen Effekten mit sich zu nehmen. 4. Die Kinder D., geb. E., F., geb. G., H., geb. I. und J., geb. K. werden pendente lite unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Sohn B., geb. C., kann weiterhin bei der Mutter wohnen. 5. Es wird ein minimales Besuchsrecht von einem Wochenende pro Monat sowie 3 Wochen Ferien während der Schulferienzeit für den Vater fest- gelegt. 6. Der Ehemann und Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau monatlich CHF 1'152.- und an den Unterhalt der fünf Kinder monatlich je CHF 1'000.-, beginnend ab 1. Dezember 2006, zu bezahlen. Allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen stehen der Obhutsberech- tigten bzw. dem volljährigen Kind zu. Diese Beträge werden nicht inde- xiert.

4 7. Der Ehemann wird im Sinne von Art. 170 ZGB verpflichtet, der Ehefrau innerhalb von 20 Tagen Auskunft über sein Einkommen, Vermögen und Schulden zu erteilen, soweit dies nicht schon erfolgt ist. 8. Die amtlichen Kosten von CHF 850.- und die Schreibgebühren von CHF 250.- gehen zulasten des Ehemannes, der überdies die Ehefrau aus- seramtlich mit CHF 800.- zu entschädigen hat. 9. (Rechtsmittelbelehrung)

10. (Mitteilung)“ F. Gegen diese Verfügung liess P.X. mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 beim Kantonsgerichtspräsidium Rekurs erheben. Sie stellte folgende Anträge: „1. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Rekurs- beklagte zu verpflichten, der Rekurrentin eine angemessene ausser- amtliche Entschädigung von Fr. 5'000.00 inkl. MWSt zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekursbeklag- ten.“ Die Rekurrentin macht zur Begründung des Rekurses geltend, der Rekurs- gegner sei im ganzen Verfahren unterlegen und werde daher kosten- und entschä- digungspflichtig. Er habe das Eheschutzverfahren und den damit verbundenen Auf- wand verursacht und müsse daher auch dafür aufkommen. Die zugesprochene aus- seramtliche Entschädigung decke diesen Aufwand bei weitem nicht. Der Rechtsver- treter der Rekurrentin reichte mit dem Rekurs eine Honorarnote über Fr. 5'200.90 ein. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 wandte sich Rechtsanwalt Pool an das Kantonsgerichtspräsidium und hielt fest, der mittels Rekurs angefochtene Kosten- punkt werde in Ziffer 8 und nicht in Ziffer 6 der Verfügung geregelt. Im Rechtsbe- gehren handle es sich um einen Verschrieb. In seiner Rekursantwort vom 3. Januar 2007 liess Z.X. die kostenfällige Ab- weisung des Rekurses beantragen. Der Rekursgegner hielt in seiner Eingabe fest, die erst im Rekursverfahren nachgereichte Honorarnote sei vom Novenverbot er- fasst und müsse aus dem Recht gewiesen werden. Im Übrigen übersteige die re- kurrentische Honorarforderung die durch den Rechtsstreit verursachten, notwendi- gen Kosten. Zudem sei es gerechtfertigt, dass die Rekurrentin ihre Anwaltskosten zumindest teilweise selber trage. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja hatte mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 auf eine Stellungnahme verzichtet.

5 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 EGz- ZGB innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefoch- ten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Rekurs vom 6. De- zember 2006 wurde frist- und formgerecht bei der zuständigen Instanz eingereicht, so dass darauf einzutreten ist. 2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet lediglich die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung für die Rekurrentin. Unangefochten blieben die vom Bezirksgerichtspräsidenten ange- ordneten Eheschutzmassnahmen als solche. Ebenso wenig angefochten wurde der Umstand, dass der Bezirksgerichtspräsident der Rekurrentin aufgrund ihres Obsie- gens eine volle ausseramtliche Entschädigung zusprach (vgl. Erwägung 9 der an- gefochtenen Verfügung). Zwar macht der Rekursgegner in der Rekursantwort vom

3. Januar 2007 geltend, es sei gerechtfertigt, dass die Rekurrentin ihre Anwaltskos- ten zumindest teilweise selbst trage. Im Eheschutzverfahren sei bei der Kostenver- teilung nicht in erster Linie auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen, sondern es seien auch das Mass des Verschuldens, die finanzielle Leistungsfähig- keit und die Interessenlage zu berücksichtigen. Um sich gegen die vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten sowie das Zusprechen einer vollumfänglichen ausseramtlichen Entschädigung an die Rekurrentin zu wehren, hätte der Rekurs- gegner indes selbständig Rekurs erheben müssen. Da er dies nicht getan hat, kann die Frage der prozentualen Aufteilung der gerichtlichen und der aussergerichtlichen Kosten nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurses bilden. Zu beurteilen ist ledig- lich, was mittels Rekurs angefochten wurde, nämlich die Höhe der an die Rekurren- tin zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung. 3.a. Für die Bemessung der Höhe einer Parteientschädigung wird auf die Bedeutung des Prozesses, vor allem auf seine Schwierigkeit und den dadurch er- forderlichen Umfang der Bemühungen abgestellt. Kriterium für die Höhe der aus- seramtlichen Entschädigung bildet mit anderen Worten der für eine sachgerechte

6 Prozessführung notwendige Zeitaufwand. Die Entschädigung an eine Partei, die von einem patentierten Rechtsanwalt vertreten wurde, ist nach ständiger Rechtspre- chung des Kantonsgerichts zu Art. 122 Abs. 2 ZPO nach den Honoraransätzen des bündnerischen Anwaltsverbandes festzusetzen, wobei das Gesetz dem Gericht bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung einen verhältnismässig gros- sen Spielraum offen lässt (vgl. PKG 1995 Nr. 20, PKG 1986 Nr. 11; BGE 118 Ia 133 ff.; ZGRG 4/05, S. 198 ff.). Auch wenn keine Honorarnote vorliegt, hat die Festset- zung des Honorars aufgrund der Aktenlage nach pflichtgemässem Ermessen zu erfolgen. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob die Vorinstanz die ausseramtliche Ent- schädigung für die Rekurrentin in Anwendung der genannten Grundsätze nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt hat. b. Nach Prüfung der massgeblichen Akten und in Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses gelangt das Kantonsgerichtspräsidium vorliegend zum Schluss, dass die vom Bezirksgerichtspräsidenten festgesetzte Entschädigung von Fr. 800.-- deutlich zu tief ist, dass aber im Gegenzug auch der von der Rekurrentin geltend gemachten Honorarforderung von Fr. 5'000.-- nicht gefolgt werden kann, da sich diese als zu hoch erweist: Das vorliegende Eheschutzverfahren zeichnete sich weder durch besondere rechtliche noch durch besondere tatsächliche Schwierigkeiten aus. Es fand lediglich ein einfacher Schriftenwechsel sowie eine richterliche Anhörung der Parteien statt. Etwas höher als üblich fiel der Gesamtaufwand wohl aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann die eheliche Wohnung auch nach der superprovisorischen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 31. August 2006 nicht verliess, aus. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin hatte zu Beginn des Mandats eine Besprechung mit seiner Klientin durchzuführen und die notwendigen Akten zusammenzustellen. Hier- für ist ein Aufwand von maximal 2 Stunden einzusetzen, da es in erster Linie um die Erörterung der persönlichen und finanziellen Situation ging; überdies wurden im ganzen Verfahren nur wenige Akten produziert, die wohl grösstenteils von der Re- kurrentin bzw. vom Rekursgegner organisiert und zur Verfügung gestellt wurden. Im Anschluss waren gewisse rechtliche Abklärungen zu treffen und das Eheschutzge- such von sieben Seiten (inklusive Deckblatt) zu erstellen. Hierfür erscheint ein Auf- wand von 4.5 Stunden als angemessen, zumal sich, wie bereits erwähnt, keine be- sonderen rechtlichen Schwierigkeiten stellten. Für Vorbereitung und Teilnahme an der Anhörung vom 9. November 2006 sind 3.5 Stunden einzusetzen, wobei in der

7 Vorbereitung auch die Kenntnisnahme der superprovisorischen Verfügung des Be- zirksgerichtspräsidenten und der Stellungnahme des Gesuchsgegners enthalten sind. Anerkennt man noch zusätzlich 4 Stunden für Korrespondenz, weitere Bespre- chungen, Telefonate und Abklärungen, so ergibt sich gesamthaft ein anrechenbarer Aufwand von 14 Stunden. Multipliziert man diese Stunden mit dem im damaligen Zeitpunkt gültigen ordentlichen Honoraransatz von Fr. 220.-- pro Stunde, ergibt sich ein Betrag von Fr. 3'080.--. In Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7,6 % resultiert ein Honorar von Fr. 3'414.--, was als angemessene und den Umständen des Falles angepasste Entschädigung gelten kann. Die vom Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 800.-- erscheint damit deutlich zu tief und die von der Rekur- rentin geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5'000.-- als zu hoch. c. Es bleibt festzuhalten, dass dem Vorrichter die von der Rekurrentin im Rekursverfahren eingereichte Honorarnote noch nicht zur Verfügung stand. Es kann dem Bezirksgerichtspräsidenten daher kein Vorwurf gemacht werden, dass er den prozessualen Aufwand der Rekurrentin bloss schätzte und die ausseramtliche Entschädigung ermessensweise festsetzte. Dennoch liegt die von ihm vorgenom- mene Schätzung, die - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - ohne Honorar- note aufgrund der Aktenlage vorgenommen werden kann, ausserhalb seines Er- messensbereichs, weshalb Ziffer 8 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 15. November 2006 insofern anzupassen ist, als der Rekurrentin eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- zugesprochen wird. Die Frage, ob die erst im Rekursverfahren eingereichte Honorarnote vom No- venverbot erfasst wird oder nicht, kann aufgrund der vorstehend gemachten Erwä- gungen offen bleiben. 4. In ihrem Rekurs beantragte die Rekurrentin die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 5'000.-- inkl. MwSt. Sie drang damit aller- dings nur teilweise, im Betrag von Fr. 3'500.-- inkl. MwSt. durch. Der Rekursgegner hatte die vollumfängliche Abweisung des Rekurses beantragt. Er drang mit seinem Rechtsbegehren daher ebenfalls nur teilweise durch. Es rechtfertigt sich unter die- sen Umständen, die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.-- zuzüglich Schreib- gebühren von Fr. 144.--, total somit Fr. 944.--, je hälftig der Rekurrentin und dem Rekursgegner aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.

8 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. 2. Ziffer 8 der angefochtenen Eheschutzverfügung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die amtlichen Kosten von Fr. 850.-- und die Schreibge- bühren von Fr. 250.-- gehen zulasten des Ehemannes, der überdies die Ehe- frau ausseramtlich mit Fr. 3'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 944.-- (Gerichtsgebühr Fr. 800.--, Schreibgebühren Fr. 144.--) gehen je hälftig zu Lasten der Rekurrentin und des Rekursgegners. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bun- desgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen sei Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: