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PZ 2006 210

Kreispräsident Suot Tasna

Graubünden · 2007-01-03 · Deutsch GR
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allgemeines Amtsverbot | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Dem Gesuch von D., E., F., um Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes für die G., Plan 13, Umschwung „Camenisch“ in der Gemeinde C., wird, nachdem diese Verfügung in Rechtskraft getreten ist, entsprochen.

E. 3 Die Kosten des Einspracheverfahrens über Fr. 350.-- gehen zulasten des Gesuchsgegners und sind innert 30 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung an die Kreiskasse Ruis zu überweisen.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).

3

E. 5 steht. Die Bezeichnung des Rechtmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das

Letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu kön-

nen, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Über-

prüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häu-

fig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung ver-

löre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und

offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das

Fehlen eines Hinweises auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss

zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zi-

vilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur

1986, S. 101; PKG 2001 Nr. 39). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine

volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hin-

sicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden.

3.

Gemäss Art. 145 ZPO kann der zuständige Kreispräsident auf Gesuch

hin durch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen,

wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder

durch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet

wird. Nach Art. 154 ZPO kann jedoch neben dem Einzelnen auch die Allgemeinheit

Adressat eines Amtsbefehls sein. Die sogenannten allgemeinen Amtsverbote ha-

ben praktisch ausschliesslich Besitzesschutzansprüche gemäss Art. 926 ff. des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zum Gegenstand, wobei eigen-

mächtige Besitzstörungen die Hauptanwendungsfälle bilden (Rudolf Rehli, Das Be-

fehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbe-

reich, Zürich 1977, S. 53 f.). In solch einem Fall kann beim Kreispräsidenten ein

allgemeines Amtsverbot verlangt werden. Voraussetzung ist also eine angeblich un-

berechtigte Handlung, die allgemein ausgeübt wird. Dies muss durch den in seinem

Besitze Gestörten nachgewiesen werden (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren vor

dem Kreisamt wird also die Frage nach dem Besitz entschieden. Obwohl das Be-

fehlsverfahren gemäss Art. 151 ZPO als summarisches Verfahren ausgestaltet ist,

ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheb-

lichen Tatsachen zu erbringen (Rudolf Rehli, S. 96). Es können damit auch im ra-

schen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewie-

sene Ansprüche durchgesetzt werden. Der Gesetzgeber wollte es offensichtlich

nicht einfach dem Belieben des Kreispräsidenten überlassen, ob er selbst den Ent-

scheid fällen oder ob er diesen dem ordentlichen Richter überlassen wolle. Der Sinn

der Verweisung ins ordentliche Verfahren (Art. 154 Abs. 3 Satz 3 ZPO) liegt offenbar

darin, dass bei nicht sofort überblickbaren Verhältnissen der Zivilrichter in einem

E. 6 kontradiktorischen und mit allen Beweismöglichkeiten ausgestattenen Verfahren ei-

nen endgültigen Entscheid fällen kann, während der Entscheid des Kreispräsiden-

ten im summarischen Verfahren rascher für vorläufigen Rechtsfrieden sorgen kann

(PKG 1988 Nr. 24).

4. a)

Unbestrittenermassen ist der Beschwerdegegner Eigentümer der G.,

Grundbuch Andiast. Damit ist die Aktivlegitimation zur Beanspruchung von Besit-

zesschutz gegeben, zumal er unbestrittenermassen nicht nur eingetragener Ei-

gentümer, sondern auch Besitzer der Liegenschaft ist. Das Wegrecht, über dessen

Inhalt und Ausübung die Parteien streiten, ist im Grundbuch als Grunddienstbarkeit

eingetragen, d.h. es belastet den jeweiligen Eigentümer der G. und berechtigt den

jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 413. Der Umfang des Wegrechts bestimmt

sich nach dem Eintrag der Dienstbarkeit, soweit sich die Rechte und Pflichten dar-

aus deutlich ergeben (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen des Eintrages kann sich

der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie

sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden

ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Die Benennung der Dienstbarkeit im Grundbuch lautet

„Wegrecht“. Gemäss den Akten ist das Wegrecht jedoch nicht näher umschrieben.

Damit ist der Umfang des Wegrechts zulasten der G. im vorliegenden Fall unklar.

Aus den Akten geht insbesondere nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob zum

grundbuchlich eingetragenen „Wegrecht“ auch ein Recht zum Personen- und Güter-

umschlag gehört und allenfalls wie dieses näher ausgestaltet ist. Dies ergibt sich

bereits aus der Verfügung des Kreispräsidenten Ruis vom 9. November 2006 unter

E. 2, wo er sich in der Auslegung der Dienstbarkeit versuchte. Da im Amtsverbots-

verfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt wer-

den dürfen, hätte der Kreispräsident Ruis vorliegend Frist zur Einreichung einer or-

dentlichen Klage ansetzen und entweder dem Gesuchsteller oder dem Einsprecher

die Klägerrolle zuteilen müssen (Art. 154 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Die definitive Klärung

des Inhalts einer Dienstbarkeit ist nämlich dem ordentlichen Richter vorbehalten.

b)

Bevor der Kreispräsident Ruis indessen die Dienstbarkeit hinsichtlich

ihrer inhaltlichen Klarheit zu prüfen gehabt hätte, hätte er untersuchen müssen, ob

eine Besitzstörung auf eine wie auch immer geartete Servitut rechtsgenüglich nach-

gewiesen ist. Eine Besitzstörung ist eine nicht zum Verlust des Besitzes führende

rechtlich relevante Beeinträchtigung der Sachherrschaft des Besitzers. Rechtlich re-

levant ist die Störung, wenn sie die Grenzen der vernünftigerweise zu duldenden

Einwirkungen übersteigt, das heisst übermässig ist (Honsell, Vogt, Geiser, in: Basler

Kommentar zum ZGB, Bd. II, Basel 2003, N 2 zu Art. 928). Weder im Amtsverbots-

E. 7 gesuch noch in anderen Akten findet sich ein Hinweis auf eine Besitzstörung. Der

Kreispräsident Ruis stützt sich bloss auf eine Parteiaussage und führt aus, dass

davon ausgegangen werden kann, dass das Wegrecht des Gesuchsgegners ihn

nicht dazu legitimiere, Fahrzeuge auf der G. abzustellen oder zu parkieren. Dies

stellt selbstredend noch keinen schlüssigen Beweis dar. Zu prüfen bleibt, ob durch

die Einreichung des Fotos mit den Bemerkungen durch den Beschwerdegegner

eine Besitzstörung nachgewiesen werden kann. Obwohl die Einreichung neuer Be-

weismittel im Beschwerdeverfahren möglich ist (PKG 2001 Nr. 39), genügt das Foto

mit den Bemerkungen nicht, um eine Besitzstörung des Nachbarn hinreichend zu

belegen. Es ist unklar, wem die Fahrzeuge auf dem Foto gehören, wie lange sie

dort standen und ob es sich allenfalls um einen einmaligen Vorfall handelte.

c)

Schliesslich wurde gar nicht dargetan und erwogen, ob Besitzstörun-

gen angeblich allgemein ausgeübt werden. Die allgemeine Ausübung unberechtig-

ter Handlungen bedeutet, dass die Besitzstörungen durch einen unbestimmten Per-

sonenkreis (Dritte) ausgeübt werden. Aufgrund der Situation und dem Vorbringen

des Gesuchstellers ist unklar, ob in der Tat ein unbestimmter Personenkreis derar-

tige Handlungen ausgeübt hat. Auf jeden Fall wird in den Erwägungen der ange-

fochtenen Verfügung vom 9. November 2006 nicht darauf eingegangen, und der

Kreispräsident Ruis kommt darin auch nicht zu einem derartigen Schluss. Auch die

Aussage des Kreispräsidenten Ruis in der Vernehmlassung vom 28. November

2006, wonach anzunehmen sei, dass auch weitere Personen dem Amtsverbot un-

terliegen würden, ändert daran nichts. Stichhaltige Beweise oder zumindest An-

haltspunkte dafür liegen auf jeden Fall nicht vor.

5.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass einerseits nicht nachgewie-

sen ist, dass Besitzesstörungen überhaupt erfolgten und andererseits solche unbe-

rechtigten Handlungen allgemein, mithin von einem erweiterten Personenkreis aus-

geübt wurden. Der Kreispräsident Ruis hätte unter diesen Umständen das Begeh-

ren um Erlass eines Amtsverbotes abweisen müssen. Selbst bei Vorliegen eines

rechtsgültigen Nachweises der Besitzesstörungen, hätte er infolge Unklarheit der

Verhältnisse Frist zur Klage ansetzen müssen, um den Streit vor den ordentlichen

Zivilrichter zu bringen. Somit ist der Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes durch

den Kreispräsidenten Ruis zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerde ist daher gutzuheis-

sen, die Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Erlass des Amtsverbotes ab-

zuweisen.

E. 8 6. Unter Nachweis seiner Berechtigung bzw. seines Besitzes, der Besitz- störung und der allgemeinen Begehung derselben kann der Beschwerdegegner je- derzeit ein neues Gesuch stellen, da dieser Entscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kreisam- tes Ruis und des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners, wel- cher darüber hinaus als unterliegende Partei verpflichtet wird, den Beschwerdefüh- rer aussergerichtlich für die Verfahren vor beiden Instanzen angemessen zu ent- schädigen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben, und das Amtsverbotsgesuch abgewiesen.
  2. Die Kosten des Kreisamtes Ruis von Fr. 350.-- gehen zu Lasten des Be- schwerdegegners.
  3. Die Kosten des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden von Fr. 1'000.-- ge- hen zu Lasten des Beschwerdegegners.
  4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich für beide Verfahren insgesamt mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
  5. Gegen vorliegende Entscheidung ist ein Rechtsmittel an das Schweizerische Bundesgericht gegeben. Voraussetzungen und Verfahren sowie die Moda- litäten der Einreichung richten sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (Bun- desgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
  6. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 3. Januar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 210 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Trüssel —————— Im Rekurs/In der Zivilsache/In Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Ulrich Bürer, Postfach 82, Hinterm Bach 6, 7002 Chur gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Ruis vom 9. November 2006, mitgeteilt am 9. November 2006, in Sachen D., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, gegen Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend allgemeines Amtsverbot, hat sich ergeben:

2 A. Am 26. September 2006 ersuchte D. das Kreisamt Ruis um den Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes, wonach das Abstellen und Parkieren von Fahr- zeugen jeglicher Art auf der G., Plan 13, Umschwung „Camenisch“ in C., für Unbe- rechtigte amtlich zu verbieten sei. Zur Begründung brachte D. vor, die G. sei im Jahre 1999 überbaut worden und er habe sie im Sommer 2006 käuflich erworben und seither das Wohnhaus vermietet. Immer wieder hätten er und seine Mieter fest- stellen müssen, dass A. und andere Unberechtigte ihre Fahrzeuge auf seinem Grundstück abgestellt hätten. Infolgedessen hätten die Mieter nicht mehr zum Grundstück zufahren bzw. wegfahren können. B. Das Gesuch wurde im Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 5. Ok- tober 2006 und im H. vom 6. Oktober 2006 publiziert. Dagegen erhob A. am 25. Oktober 2006 beim Kreisamt Ruis Einsprache mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das Amtsverbotsgesuch sei, soweit es das Abstellen von Fahrzeugen zum Waren- und Personenumschlag bezüglich I., Grundbuch Andiast, betreffe, abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – letztere zuzüglich Mehrwert- steuer – zulasten des Gesuchstellers.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Grund- stück über ein Wegrecht zulasten des Grundstücks des Gesuchstellers verfüge, und er von diesem Wegrecht seit der Erstellung des Gebäudes auf seinem Grundstück im Jahre 1956 mit Fahrzeugen Gebrauch gemacht habe. Er habe das Fahrzeug im Rahmen der Ausübung des Wegrechts vor seinem Wohnhaus zum Zwecke des Güter- und Personenumschlages abgestellt. Folglich sei das Wegrecht in der Art und Weise, wie es im Grundbuch eingetragen sei und seit jeher ausgeübt werde, in jeglicher Hinsicht klar und unmissverständlich definiert. C. Nachdem am 6. November 2006 in Anwesenheit der Parteien ein Au- genschein im betreffenden Gelände durchgeführt wurde, entschied der Kreispräsi- dent Ruis, Pius Berni, wie folgt: „1. Die Einsprache des Gesuchsgegners, A., vertreten durch lic. iur. Hans- Ulrich Bürer, Chur, wird abgewiesen. 2. Dem Gesuch von D., E., F., um Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes für die G., Plan 13, Umschwung „Camenisch“ in der Gemeinde C., wird, nachdem diese Verfügung in Rechtskraft getreten ist, entsprochen. 3. Die Kosten des Einspracheverfahrens über Fr. 350.-- gehen zulasten des Gesuchsgegners und sind innert 30 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung an die Kreiskasse Ruis zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung).

3 5. (Mitteilung).“ In den Erwägungen wurde vorwiegend dargelegt, es könne davon ausgegan- gen werden, dass das Wegrecht des Gesuchsgegners nicht dazu legitimiere Fahr- zeuge auf der Parzelle des Gesuchstellers abzustellen oder zu parkieren. Nach der Überbauung der G. im Jahre 1999 hätten sich die Bedürfnisse des Gesuchstellers so verändert, dass das Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen nicht mehr wie bis anhin hätte toleriert werden können. Eine Mehrbelastung dürfe dem Verpflichteten nicht zugemutet werden. D. Gegen diese Verfügung des Kreispräsidenten Ruis vom 9. November 2006 erhob der Gesuchsgegner A. am 20. November 2006 Beschwerde beim Kan- tonsgerichtspräsidenten von Graubünden. In seiner Eingabe stellte er folgendes Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Verfügung des Kreispräsidenten Ruis vom 9. Novem- ber 2006 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes, wonach das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen jeglicher Art auf der G., Plan 13, Umschwung „Camenisch“ in C. für Un- berechtigte amtlich zu verbieten ist, sei, soweit es das Abstellen von Fahrzeugen zum Waren- und Personenumschlag bezüglich I., Grund- buch Andiast, betrifft, abzuweisen. 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Frist zur Klage anzusetzen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerken- nen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – letztere zuzüglich Mehrwert- steuer – zulasten des Beschwerdegegners.“ In der Begründung hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den Aus- führungen in der Einsprache fest. Die Rechtslage sei in dem Sinne liquid, als rechts- genüglich dargetan worden sei, dass er als Eigentümer von I. berechtigt sei, das Wegrecht mit Fahrzeugen zum Zwecke des Waren- und Personenumschlages aus- zuüben. Dementsprechend erweise sich die angefochtene Verfügung als unhaltbar. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die Verfügung des Kreispräsidenten wäre selbst dann aufzuheben und der Kreispräsident hätte zur umfassenden Klärung der Rechte Frist zur Einreichung einer Klage setzen müssen, falls die Rechtslage ent- gegen seinen Ausführungen nicht liquid sein sollte. D. D. beantragte in seiner Stellungnahme vom 26. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. Das Amtsverbotsgesuch vom 26. September 2006 sei

4 nur wegen dem Verhalten des Eigentümers der I. eingereicht worden und somit dürfe die Parzelle Nr. 413 auf keinem Fall von diesem Verbot ausgenommen wer- den. Das Abstellen eines Fahrzeugs zwecks Personen- und Warenumschlag sei nicht im Grundbuch eingetragen. Zudem bestünden zwei weitere Möglichkeiten, um zur I. zu gelangen, die keinen übermässigen zusätzlichen physischen Aufwand mit sich bringen würden. E. Der Kreispräsident Ruis verwies in seiner Vernehmlassung vom 28. November 2006 auf die Verfügung vom 9. November 2006. Ergänzend führte er aus, dass sich die Verhältnisse seit dem Bau des Hauses Sgier geändert hätten. Anlässlich des Augenscheins vom 6. November 2006 habe der Kreispräsident die anwesenden Parteien auf die klare Sach- und Rechtslage aufmerksam gemacht. Einem Abstellen des Fahrzeuges zum Personen- und Warenumschlag stehe nichts im Wege. Werde das Fahrzeug jedoch auf G. parkiert, würde das Amtsverbot in Kraft treten. Weiter sei der Nachweis der Besitzstörung vorliegend gegeben. Ob- wohl sich das Amtsverbot hauptsächlich gegen den Gesuchsgegner und Beschwer- deführer richte, sei anzunehmen, dass auch weitere Personen (Familienangehö- rige, Freunde, Besucher etc.) dem Amtsverbot unterliegen würden, sodass von ei- nem allgemeinen Interesse gesprochen werden könne. F. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 erteilte der Kantonsgerichtsprä- sident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Verfahren um Erlass ei- nes allgemeinen Amtsverbotes gemäss Art. 154 Abs. 3 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind (Art. 154 Abs. 4 ZPO). Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Ent- scheides einzureichen. Die vorliegende Beschwerde vom 20. November 2006 rich- tet sich gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Ruis vom 9. November 2006, welche am 10. November 2006 mitgeteilt wurde. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Offengelassen wird in Art. 152 ZPO, ob dem Kantonsgerichtspräsiden- ten im Beschwerdeverfahren eine volle oder eine bloss beschränkte Kognition zu-

5 steht. Die Bezeichnung des Rechtmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das Letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu kön- nen, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Über- prüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häu- fig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung ver- löre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zi- vilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101; PKG 2001 Nr. 39). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hin- sicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden. 3. Gemäss Art. 145 ZPO kann der zuständige Kreispräsident auf Gesuch hin durch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird. Nach Art. 154 ZPO kann jedoch neben dem Einzelnen auch die Allgemeinheit Adressat eines Amtsbefehls sein. Die sogenannten allgemeinen Amtsverbote ha- ben praktisch ausschliesslich Besitzesschutzansprüche gemäss Art. 926 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zum Gegenstand, wobei eigen- mächtige Besitzstörungen die Hauptanwendungsfälle bilden (Rudolf Rehli, Das Be- fehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbe- reich, Zürich 1977, S. 53 f.). In solch einem Fall kann beim Kreispräsidenten ein allgemeines Amtsverbot verlangt werden. Voraussetzung ist also eine angeblich un- berechtigte Handlung, die allgemein ausgeübt wird. Dies muss durch den in seinem Besitze Gestörten nachgewiesen werden (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren vor dem Kreisamt wird also die Frage nach dem Besitz entschieden. Obwohl das Be- fehlsverfahren gemäss Art. 151 ZPO als summarisches Verfahren ausgestaltet ist, ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheb- lichen Tatsachen zu erbringen (Rudolf Rehli, S. 96). Es können damit auch im ra- schen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewie- sene Ansprüche durchgesetzt werden. Der Gesetzgeber wollte es offensichtlich nicht einfach dem Belieben des Kreispräsidenten überlassen, ob er selbst den Ent- scheid fällen oder ob er diesen dem ordentlichen Richter überlassen wolle. Der Sinn der Verweisung ins ordentliche Verfahren (Art. 154 Abs. 3 Satz 3 ZPO) liegt offenbar darin, dass bei nicht sofort überblickbaren Verhältnissen der Zivilrichter in einem

6 kontradiktorischen und mit allen Beweismöglichkeiten ausgestattenen Verfahren ei- nen endgültigen Entscheid fällen kann, während der Entscheid des Kreispräsiden- ten im summarischen Verfahren rascher für vorläufigen Rechtsfrieden sorgen kann (PKG 1988 Nr. 24).

4. a) Unbestrittenermassen ist der Beschwerdegegner Eigentümer der G., Grundbuch Andiast. Damit ist die Aktivlegitimation zur Beanspruchung von Besit- zesschutz gegeben, zumal er unbestrittenermassen nicht nur eingetragener Ei- gentümer, sondern auch Besitzer der Liegenschaft ist. Das Wegrecht, über dessen Inhalt und Ausübung die Parteien streiten, ist im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragen, d.h. es belastet den jeweiligen Eigentümer der G. und berechtigt den jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 413. Der Umfang des Wegrechts bestimmt sich nach dem Eintrag der Dienstbarkeit, soweit sich die Rechte und Pflichten dar- aus deutlich ergeben (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Die Benennung der Dienstbarkeit im Grundbuch lautet „Wegrecht“. Gemäss den Akten ist das Wegrecht jedoch nicht näher umschrieben. Damit ist der Umfang des Wegrechts zulasten der G. im vorliegenden Fall unklar. Aus den Akten geht insbesondere nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob zum grundbuchlich eingetragenen „Wegrecht“ auch ein Recht zum Personen- und Güter- umschlag gehört und allenfalls wie dieses näher ausgestaltet ist. Dies ergibt sich bereits aus der Verfügung des Kreispräsidenten Ruis vom 9. November 2006 unter E. 2, wo er sich in der Auslegung der Dienstbarkeit versuchte. Da im Amtsverbots- verfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt wer- den dürfen, hätte der Kreispräsident Ruis vorliegend Frist zur Einreichung einer or- dentlichen Klage ansetzen und entweder dem Gesuchsteller oder dem Einsprecher die Klägerrolle zuteilen müssen (Art. 154 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Die definitive Klärung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist nämlich dem ordentlichen Richter vorbehalten. b) Bevor der Kreispräsident Ruis indessen die Dienstbarkeit hinsichtlich ihrer inhaltlichen Klarheit zu prüfen gehabt hätte, hätte er untersuchen müssen, ob eine Besitzstörung auf eine wie auch immer geartete Servitut rechtsgenüglich nach- gewiesen ist. Eine Besitzstörung ist eine nicht zum Verlust des Besitzes führende rechtlich relevante Beeinträchtigung der Sachherrschaft des Besitzers. Rechtlich re- levant ist die Störung, wenn sie die Grenzen der vernünftigerweise zu duldenden Einwirkungen übersteigt, das heisst übermässig ist (Honsell, Vogt, Geiser, in: Basler Kommentar zum ZGB, Bd. II, Basel 2003, N 2 zu Art. 928). Weder im Amtsverbots-

7 gesuch noch in anderen Akten findet sich ein Hinweis auf eine Besitzstörung. Der Kreispräsident Ruis stützt sich bloss auf eine Parteiaussage und führt aus, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Wegrecht des Gesuchsgegners ihn nicht dazu legitimiere, Fahrzeuge auf der G. abzustellen oder zu parkieren. Dies stellt selbstredend noch keinen schlüssigen Beweis dar. Zu prüfen bleibt, ob durch die Einreichung des Fotos mit den Bemerkungen durch den Beschwerdegegner eine Besitzstörung nachgewiesen werden kann. Obwohl die Einreichung neuer Be- weismittel im Beschwerdeverfahren möglich ist (PKG 2001 Nr. 39), genügt das Foto mit den Bemerkungen nicht, um eine Besitzstörung des Nachbarn hinreichend zu belegen. Es ist unklar, wem die Fahrzeuge auf dem Foto gehören, wie lange sie dort standen und ob es sich allenfalls um einen einmaligen Vorfall handelte. c) Schliesslich wurde gar nicht dargetan und erwogen, ob Besitzstörun- gen angeblich allgemein ausgeübt werden. Die allgemeine Ausübung unberechtig- ter Handlungen bedeutet, dass die Besitzstörungen durch einen unbestimmten Per- sonenkreis (Dritte) ausgeübt werden. Aufgrund der Situation und dem Vorbringen des Gesuchstellers ist unklar, ob in der Tat ein unbestimmter Personenkreis derar- tige Handlungen ausgeübt hat. Auf jeden Fall wird in den Erwägungen der ange- fochtenen Verfügung vom 9. November 2006 nicht darauf eingegangen, und der Kreispräsident Ruis kommt darin auch nicht zu einem derartigen Schluss. Auch die Aussage des Kreispräsidenten Ruis in der Vernehmlassung vom 28. November 2006, wonach anzunehmen sei, dass auch weitere Personen dem Amtsverbot un- terliegen würden, ändert daran nichts. Stichhaltige Beweise oder zumindest An- haltspunkte dafür liegen auf jeden Fall nicht vor. 5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass einerseits nicht nachgewie- sen ist, dass Besitzesstörungen überhaupt erfolgten und andererseits solche unbe- rechtigten Handlungen allgemein, mithin von einem erweiterten Personenkreis aus- geübt wurden. Der Kreispräsident Ruis hätte unter diesen Umständen das Begeh- ren um Erlass eines Amtsverbotes abweisen müssen. Selbst bei Vorliegen eines rechtsgültigen Nachweises der Besitzesstörungen, hätte er infolge Unklarheit der Verhältnisse Frist zur Klage ansetzen müssen, um den Streit vor den ordentlichen Zivilrichter zu bringen. Somit ist der Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes durch den Kreispräsidenten Ruis zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerde ist daher gutzuheis- sen, die Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Erlass des Amtsverbotes ab- zuweisen.

8 6. Unter Nachweis seiner Berechtigung bzw. seines Besitzes, der Besitz- störung und der allgemeinen Begehung derselben kann der Beschwerdegegner je- derzeit ein neues Gesuch stellen, da dieser Entscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kreisam- tes Ruis und des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners, wel- cher darüber hinaus als unterliegende Partei verpflichtet wird, den Beschwerdefüh- rer aussergerichtlich für die Verfahren vor beiden Instanzen angemessen zu ent- schädigen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).

9 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben, und das Amtsverbotsgesuch abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Ruis von Fr. 350.-- gehen zu Lasten des Be- schwerdegegners. 3. Die Kosten des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden von Fr. 1'000.-- ge- hen zu Lasten des Beschwerdegegners. 4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich für beide Verfahren insgesamt mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 5. Gegen vorliegende Entscheidung ist ein Rechtsmittel an das Schweizerische Bundesgericht gegeben. Voraussetzungen und Verfahren sowie die Moda- litäten der Einreichung richten sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (Bun- desgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 6. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: