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PZ 2005 26

Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Graubünden · 2005-04-22 · Deutsch GR
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Abänderung von Eheschutzmassnahmen | Familienrecht

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Am 3. September 2003 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen einreichen.

E. 3 Nach Eingang der Vernehmlassung von X. vom 24. September 2003 erliess der Bezirksgerichtspräsident Landquart am 15. Januar 2004 eine am 28. Januar 2004 mitgeteilte Eheschutzverfügung. Darin verpflichtete er X., ab dem 1. September 2003 an den Unterhalt von Y. einen monatlich pränume- rando je auf den Ersten fälligen Beitrag von Fr. 1'900.-- zu bezahlen (Ziff. 3 des Dispositivs). Die Kosten des Verfahrens von total Fr.1'200.-- wurden X. auferlegt, der überdies verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Ent- schädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7.6 % MWSt zu bezahlen (Ziff. 4 des Dis- positivs).

E. 4 Gegen diese Verfügung liess X. am 18. Februar 2004 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben mit dem Antrag, die Unterhalts- ansprüche der Rekursgegnerin seien in Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dis- positives der angefochtenen Verfügung abzuweisen, evtl. nach richterlichem Er- messen festzusetzen.

E. 5 ihrer Ausbildung sowie ihrer beruflichen Tätigkeiten während der Ehe sei davon

auszugehen, dass die Rekursgegnerin in der relativ langen Zeit seit der Tren-

nung eine 50%-Anstellung mit einem Verdienst von netto Fr. 2'200.-- hätte finden

können. Der Rekursgegnerin sei folglich in dieser Grössenordnung ein hypothe-

tischen Einkommen anzurechnen.

a)

Gegenstand der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Land-

quart bildet nicht der Erlass, sondern die Abänderung von bestehenden Ehe-

schutzmassnahmen. Die Abänderung eines Eheschutzentscheids ist dann zu-

lässig, wenn eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen

Verhältnisse seit der Anordnung der Massname eingetreten ist (Art. 179 ZGB;

Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Fa-

milienrecht, Teilband II 1 c, Art. 169 - 180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1997, N 10 zu

Art. 179 ZGB). Ausgangspunkt der Prüfung bilden demzufolge jene Verhältnisse,

welche bei Erlass der Eheschutzverfügung, deren Abänderung beantragt wird,

vorherrschten. Grundlage der Prüfung bildet somit die Verfügung des Kantons-

gerichtspräsidiums vom 8. April 2004, mit welcher gestützt auf den am gleichen

Tag zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich der Rekurs gegen die

Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 15. Januar

2004 abgeschrieben wurde.

b)

Zur Frage der Erwerbstätigkeit der Ehegatten wurden im vorer-

wähnten Entscheid wörtlich folgende Ausführungen des Kantonsgerichtsvize-

präsidenten festgehalten:

Y. habe im Rekursverfahren ein neueres, allerdings eher dürftig ausge-

fallenes Arztzeugnis eingereicht. Dieses bestätige, dass sie weiterhin in

ärztlicher Behandlung stehe, äussere sich jedoch nicht zur Frage der Ar-

beitsfähigkeit, die in einem früheren Arztzeugnis auf 50% beschränkt

worden sei. Als Basis für die Einkommensermittlung biete sich das Jahre

2002 an, in welchem die Rekursgegnerin - allerdings bei einem Tätig-

keitsumfang von 75% - monatlich Fr. 2'500.-- verdient habe. Vom er-

wachsenen Sohn, der derzeit bei der Rekursgegnerin wohne, könne kein

Beitrag für Kost und Logis erwartet werden, da dieser wegen des begon-

nenen Lehrgangs über kein Einkommen verfüge. Zu berücksichtigen sei

jedoch ein - wenn auch geringer - Ertrag von Fr. 250.-- bis 300.-- aus der

Verpachtung des Restaurants C.. Entsprechend könne - so der Kantons-

gerichtsvizepräsident - der Rekursgegnerin mindestens ein eigenes Ein-

kommen von monatlich Fr. 1'500.-- angerechnet werden. Das eheliche

Gesamteinkommen belaufe sich demnach auf rund Fr. 6'500.--.

Wohl hat der Rekurrent in der Folge diese Ausführungen des Kantons-

gerichtsvizepräsidenten nicht ausdrücklich als richtig anerkannt. Namentlich er-

E. 6 klärte er schon damals, dass seiner Auffassung nach die Rekursgegnerin einen

höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte und auch ein monatlicher Ertrag

von Fr. 250.-- aus dem Restaurant C. zu tief erscheine. Mit der Unterzeichnung

des Vergleichs hat der Rekurrent aber die berücksichtigten Faktoren zumindest

als Grundlagen der Unterhaltsberechung akzeptiert. Will der Rekurrent eine Re-

duktion seiner Unterhaltsverpflichtung erreichen, hat er folglich darzulegen, dass

sich in Bezug auf diese der vergleichsweise vereinbarten Unterhaltsverpflichtung

zugrunde gelegten Faktoren wesentliche, nicht vorhersehbare Änderungen er-

geben haben.

c)

Solche Umstände hat der Rekurrent nicht im Ansatz dargetan. Die

Investitionen, welche den Ertrag des Restaurants C. beeinflussen, waren schon

im ersten Eheschutzverfahren umstritten. Der Rekurrent hat in Kenntnis der ihm

bekannten und nun erneut vorgetragenen Zahlen aus dem Jahr 2002 akzeptiert,

dass ein Ertrag von Fr. 250.-- bis Fr. 300.-- angerechnet wird und es geht nicht

an, sich nun mit praktisch der identischen Argumentation auf veränderte Verhält-

nisse zu berufen. Offen bleiben kann sodann, ob die erstmals im Rekursverfah-

ren erneut vorgebrachte Behauptung, seine Ehefrau vermöge bei einer fünfzig-

prozentigen Arbeitstätigkeit ein Einkommen von Fr. 2'200.-- zu erzielen, über-

haupt prozessual zulässig ist. Geht der Rekurrent bei seiner Behauptung von

einer fünfzigprozentigen Arbeitstätigkeit aus, ergibt sich daraus klar, dass auch

in diesem Zusammenhang keine Veränderung dargetan wird. Denn auch im ge-

richtlichen Vergleich fand eine Arbeitsfähigkeit von 50% Berücksichtigung. So-

dann lag der Abschluss des Vergleichs zum Zeitpunkt der Anhängigmachung

des Abänderungsgesuchs nicht einmal fünf Monate zurück. Zwischen den bei-

den Rekursverfahren ist rund ein Jahr vergangen. Dieser geringe Zeitraum allein

stellt keinen Grund dar, der Rekursgegnerin bei an sich gleich gebliebenen Be-

rufsperspektiven eine Einkommenserhöhung von über 80% anzurechnen. Sol-

ches geht vorliegend umso weniger an, als der Rekurrent damals offenkundig

von der vergleichsweise vereinbarten Regelung profitiert hat. Denn als der Ver-

gleich am 8. April 2004 unterzeichnet wurde, war fraglich, ob und allenfalls in

welchem Umfang die Rekursgegnerin überhaupt arbeitsfähig war. Tatsächlich

arbeitete die Rekursgegnerin damals nicht und sie gab vor, sie sei dazu auch

nicht in der Lage. Am 3. Mai 2004 wurde in der Folge ein Arbeitszeugnis ausge-

stellt, das ihr ab dem 13. April 2004 für die Dauer von sechs Wochen eine hun-

dertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Der Einwand des Rekurrenten, das

Zeugnis sei nur aus prozesstaktischen Überlegungen eingeholt worden, erweist

sich schon allein deshalb als unbegründet, weil zum Zeitpunkt der Ausstellung

E. 7 des Zeugnisses das Eheschutzverfahren bereits abgeschlossen war. Wäre das

Zeugnis bereits anlässlich der Einigungsverhandlung vorgelegen, hätte sich hin-

gegen noch in vermehrterem Mass die Frage gestellt, ob der Rekursgegnerin

damals rückwirkend und dauerhaft - ein Einkommen angerechnet werden durfte

oder nicht.

Nicht weiter von Bedeutung ist schliesslich, dass der Bezirksgerichtsprä-

sident nicht von der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums ausging, sondern

seinen Entscheid vom 15. Januar 2004 berücksichtigte, worin er das Einkommen

der Rekursgegnerin lediglich auf Fr. 1'000.-- veranschlagte. Bei einem Einkom-

men von Fr. 1'000.-- resultiert eine - von der Rekursgegnerin zu tragende - Un-

terdeckung von Fr. 500.--. Werden ihr Fr. 1'500.-- angerechnet, besteht bei

gleich bleibender Unterhaltspflicht kein Manko mehr. Das Vorliegen von verän-

derten Verhältnissen ist somit zu verneinen.

2.

Im Übrigen wäre der Rekurs in Bezug auf die geltend gemacht Ei-

genversorgungskapazität der Rekursgegnerin selbst dann abzuweisen, wenn

die im Vergleich berücksichtigten Faktoren als unverbindlich anzusehen wäre.

Zutreffend ist, dass bei der Frage, welches Einkommen die Rekursgegnerin zu

erzielen vermag, die bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere der

Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit die für den

nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen

sind, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr

ernsthaft zu rechnen ist. Falsch sind hingegen die Schlüsse, welche der Rekur-

rent daraus auf seinen Fall zieht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zum alten Scheidungsrecht wurde einem haushaltführenden Ehegatten, der auf

eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, nach langer Ehedauer die Wiederaufnahme

einer solchen nicht zugemutet, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Al-

tersjahr erreicht hatte (BGE 115 II 6). Diese Rechtsprechung hat sich mit dem

neuen Scheidungsrecht keineswegs gänzlich überlebt (vgl. Sutter/Freiburghaus,

Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 28 zu Art. 125 ZGB). Wohl

soll nach Massgabe von Art. 125 ZGB jeder Ehegatte wenn immer möglich nach

der Scheidung für seine eigenen Bedürfnisse selber aufkommen; er soll ermutigt

werden, die wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen (Pra 90 (2001) Nr. 134).

Es versteht sich jedoch von selbst, dass die Frage der Eigenversorgungskapa-

zität weiterhin massgeblich vom Alter und dem Gesundheitszustand der Ehegat-

ten abhängig ist. Sodann ist auch die während der Ehe gelebte Aufgabenteilung

zu berücksichtigen. So fällt der Ausbau einer bereits während intakter Ehe aufge-

E. 8 nommenen, teilzeitigen Erwerbstätigkeit in der Regel leichter als der nach Jah-

ren erfolgende Wiedereinstieg ins Erwerbsleben. Den dargelegten Schwierig-

keiten kann beispielsweise auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem

betreffenden Ehegatten ein längerer Zeitraum eingeräumt wird, um die Er-

werbstätigkeit schrittweise auszubauen.

a)

Die Rekursgegnerin war während der Ehe offenbar zeitweise

teilzeitig erwerbstätig. Von einer bereits während der Ehe dauerhaft ausgeübten,

auf sicherer Grundlage beruhenden Erwerbstätigkeit, die es nun - nachdem die

Ehe gescheitert ist - lediglich auszubauen gilt, kann nicht ausgegangen werden.

Berücksichtigt man zudem das Alter und den Gesundheitszustand der Rekurs-

gegnerin dürfte klar sein, dass für die Rekursgegnerin der volle Wiedereinstieg

ins Erwerbsleben durchaus mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte,

zumal die Rückkehr in den erlernten Beruf als Kindergärtnerin wohl von vornher-

ein ausser Betracht fällt. Auf diese Problematik wurde der Rekurrent bereits vom

Bezirksgerichtspräsidenten Landquart in dessen Entscheid vom 15. Januar 2004

hingewiesen. Unter diesen Umständen kann der Rekursgegnerin zum heutigen

Zeitpunkt nicht mehr als eine fünfzigprozentige Arbeitstätigkeit angerechnet wer-

den. Als Beleg dafür, dass die gegen eine volle Arbeitstätigkeit sprechenden

Faktoren damit keineswegs zu stark gewichtet werden, kann auf das in Pra 90

(2001) Nr. 148 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2001

verwiesen werden. In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, es sei nicht

bundesrechtswidrig, von einer zum Zeitpunkt der Scheidung knapp 44-jährigen,

gesunden, über eine kaufmännische Ausbildung verfügenden, aber während

Jahren nicht mehr berufstätigen Frau den völligen Wiedereinstieg ins Erwerbs-

leben innerhalb von vier Jahren zu verlangen. Diese Feststellung erfolgte wohl-

gemerkt auf Berufung der unterhaltsberechtigten Ehegattin hin, die sich unter

Hinweis auf BGE 115 II 6 auf den Standpunkt stellte, die Wiederaufnahme könne

ihr aufgrund ihres Alters und ihrer beruflichen Chancen überhaupt nicht mehr

zugemutet werden.

b)

Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die Verhältnisse der Par-

teien schon schlecht waren, als der Rekurrent noch einer Erwerbstätigkeit nach-

ging und die finanzielle Lage durch den Verlust der Arbeitsstelle nun noch deso-

later geworden ist. Bereits im Gesuch betreffend Abänderung der Eheschutz-

massnahmen führte der Rekurrent zudem aus, es sei fraglich, ob die Rekurs-

gegnerin immer noch krank sei und nicht einer vollzeitigen Arbeitstätigkeit nach-

gehen könne. Zwar behauptet die Rekursgegnerin immer noch, aus gesundheit-

E. 9 lichen Gründen nicht mehr als im Umfang von 50% einer Arbeit nachgehen zu

können. Belegt hat sie diese Behauptung indes nicht und bereits im ersten Ver-

fahren wurde keine dauerhafte hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit ausgewie-

sen. Ebenso wenig wurden im Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutz-

massnahmen Belege dafür erbracht, dass zwischenzeitlich wenigstens versucht

wurde, in dem grundsätzlich anerkannten Umfang von 50% eine vernünftig be-

zahlte Arbeit zu finden. Dabei erklärte die Rekursgegnerin nun auch, sie beziehe

keine Taggelder, was Indiz für ihre Arbeitsfähigkeit ist. Wie es sich damit verhält,

kann vorerst offen bleiben. Die Verhältnisse haben sich mit dem Verlust der Ar-

beitsstelle deutlich im Sinne einer Verschlechterung verändert und beide Par-

teien sind gehalten, sich nun in vermehrterem Mass um eine Verbesserung der

Lage zu bemühen. Die Rekursgegnerin ist deshalb darauf hinzuweisen, dass sie

angesichts der prekären finanziellen Lage allein deshalb, weil sie - wie in der Re-

kursantwort ausgeführt wird - während intakter Ehe nur teilzeitig tätig war, nicht

von vornherein damit rechnen kann, dass ihr noch über wesentlich mehr als ein

Jahr hinaus lediglich eine Erwerbstätigkeit von 50% mit einem Verdienst von Fr.

1'200 bis Fr. 1'250.-- zugemutet wird, sofern sie nicht glaubhaft - das heisst mit-

tels belegten Suchbemühungen bzw. deutlich aussagekräftigeren Arztzeugnis-

sen darzulegen vermag, dass es ihr nicht möglich bzw. zumutbar war, innert des

genannten Zeitraums ihre Einkommenslage zu verbessern. Entgegenzutreten ist

dabei allerdings der offenbar beim Rekurrenten vorherrschenden Meinung, dass

im gleichen Mass, wie sich die Eigenversorgungskapazität seiner Ehefrau er-

höht, sich zwangläufig auch seine Unterhaltspflicht reduziert. Die Bemessung

der Unterhaltspflicht nach scheidungsrelevanten Gesichtspunkten wie sie vom

Rekurrenten verlangt wird, hat unter Einschluss einer angemessenen Altersvor-

sorge zu erfolgen (Art. 125 ZGB). Die Rekursgegnerin ist fünfzigjährig. Damit ist

sie wohl deutlich jünger als ihr Ehemann, der in rund fünf Jahren das AHV-Alter

erreicht. Beide Parteien befinden sich indessen in einem Alter, in welchem der

Altersvorsorge vermehrt Beachtung zu schenken ist. Dieselben ernsthaften Be-

mühungen um eine Verbesserung sind denn auch vom Rekurrenten zu erwarten,

der vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart anlässlich der mündlichen Befra-

gung darauf hingewiesen wurde, dass die verbleibenden Jahre bis zur Pensio-

nierung rentenmässig besonders ins Gewicht fallen (vgl. Verhandlungsprotokoll

vom 22. November 2004, S. 3).

3.

Nicht zu hören ist der Rekurrent mit der wiederum erst im Rekurs-

verfahren eingebrachten Behauptung, sein Bedarf sei gestiegen, da er sich nun

durch eine Einzeltaggeldversicherung mit einer Monatsprämie Fr. 392.80 gegen

E. 10 eine allfällige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit absichern müsse. Ein Beleg

dafür, dass er eine solche Versicherung bereits abgeschlossen hat, wurde nicht

eingereicht. Sodann besteht ein gesetzlicher Mindestschutz für krankheitsbe-

dingte Arbeitsunfähigkeit. Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die we-

gen Krankheit oder Unfall vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und

vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können,

Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraus-

setzungen erfüllen. Dieser Anspruch besteht längstens bis zum 30. Tag nach

Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rah-

menfrist auf 34 Taggelder beschränkt. Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs.

1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig

sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähig-

keit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, An-

spruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe

Taggeld, wenn sie zu mindestens 50% arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG).

Darüber hinaus gilt darauf hinzuweisen, dass bei der Krankenversicherung

gemäss konstanter Praxis in finanziell engen Verhältnissen grundsätzlich nur die

Kosten der Grundversicherung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch A. Büh-

ler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 650

f. mit Hinweisen). Wenn - wie es vorliegend der Fall sein dürfte - Anspruch auf

Prämienverbilligung besteht, ist diese Ersparnis in Abzug zu bringen. Im vorlie-

genden Fall wurden dessen ungeachtet nicht nur die vollen Kosten der Grund-

versicherung, sondern auch jene der Privatzusatzversicherung angerechnet. An-

gesichts der überaus knappen Verhältnissen der Parteien fällt die zusätzliche

Anrechnung einer Taggeldversicherung, durch welche die aus Zusatzversiche-

rungen resultierende monatliche Belastung auf annähernd Fr. 650.-- ansteigen

würde, ausser Betracht.

4.

Nicht substanziert angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid in-

soweit, als der Rekurrent in seiner Bedarfsberechnung einen Betrag von Fr.

300.-- für Steuern sowie um Fr. 100.-- höhere Wohnkosten geltend macht, so

dass darauf unter zusätzlichem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des

Bezirksgerichtspräsidenten nicht weiter einzugehen ist. Ist dessen Entscheid zu

bestätigen, besteht auch kein Grund für eine Abänderung der vorinstanzlichen

Kosten- und Entschädigungsfolge.

5.

Der Rekurs ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem

Ausgang gehen die Kosten des Rekursverfahrens bestehend aus einer Gerichts-

E. 11 gebühr von Fr. 800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.- -, zu Lasten des Rekurrenten, welcher zudem die Rekursgegnerin ausseramtlich zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und des vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatzes erscheint eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 700.-- einschliesslich Mehrwertsteuer der Sache an- gemessen. 6. Dem Rekurrenten wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtsprä- sidiums vom 14. Februar 2005 die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessfüh- rung erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - von der Stadt A. zu erheben (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädi- gung des Rechtsbeistands wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschie- den. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Februar 2005 aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermes- sen festgesetzt. 7. Mit diesem Entscheid in der Sache wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB) gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.-- , gehen zu Lasten des Rekurrenten, welcher zudem die Rekursgegnerin ausseramtlich mit Fr. 700.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschä- digen hat.
  3. a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertre- tung werden gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung der Stadt A. in Rechnung gestellt. b) Der Rechtsvertreter von X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mit- teilung dieser Verfügung seine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.
  4. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird ohne Kos- ten- und Entschädigungsfolge als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
  5. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. April 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 26 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar Blöchlinger —————— Im Rekurs des X., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Her- mann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 22. November 2004, mitgeteilt am 7. Januar 2005, in Sachen gegen Y., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen, hat sich ergeben:

2 A.1. Y., geboren am 25. Februar 1955, und X., geboren am 3. August 1945, heirateten am 31. August 1979 vor dem Zivilstandsamt A.. Sie sind Eltern eines mittlerweile volljährigen Sohnes. 2. Am 3. September 2003 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen einreichen. 3. Nach Eingang der Vernehmlassung von X. vom 24. September 2003 erliess der Bezirksgerichtspräsident Landquart am 15. Januar 2004 eine am 28. Januar 2004 mitgeteilte Eheschutzverfügung. Darin verpflichtete er X., ab dem 1. September 2003 an den Unterhalt von Y. einen monatlich pränume- rando je auf den Ersten fälligen Beitrag von Fr. 1'900.-- zu bezahlen (Ziff. 3 des Dispositivs). Die Kosten des Verfahrens von total Fr.1'200.-- wurden X. auferlegt, der überdies verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Ent- schädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7.6 % MWSt zu bezahlen (Ziff. 4 des Dis- positivs). 4. Gegen diese Verfügung liess X. am 18. Februar 2004 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben mit dem Antrag, die Unterhalts- ansprüche der Rekursgegnerin seien in Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dis- positives der angefochtenen Verfügung abzuweisen, evtl. nach richterlichem Er- messen festzusetzen. 5. Anlässlich der vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden ange- setzten Einigungsverhandlung vom 8. April 2004 vermochten die Parteien eine gütliche Einigung zu erzielen. X. verpflichtete sich in einer schriftlichen Ver- gleichsvereinbarung, Y. ab dem 1. September 2003 einen monatlichen, im Vor- aus je auf den ersten fälligen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.-- zu bezahlen. In der Folge wurde das Rekursverfahren mit Verfügung des Kantonsgerichtsprä- sidiums vom 8. April 2004 als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abgeschrie- ben. B.1. Am 27. August 2004 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidium Land- quart ein Gesuch um Abänderung der erlassenen Eheschutzmassnahmen ein- reichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Der von X. an den Unterhalt seiner Ehefrau geschuldete monatliche Beitrag sei ab dem 1. September 2004 neu auf Fr. 250.-- oder nach Ermessen des Eheschutzrichters festzusetzen.

3 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MwSt. zu Lasten der Gesuchsgegnerin. 2. In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2004 liess Y. die kos- tenfällige Abweisung des Abänderungsgesuchs beantragen. C. Mit Verfügung vom 22. November 2004, mitgeteilt am 7. Januar 2005, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Landquart als Eheschutzrichter: 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuches wird der von X. an den Un- terhalt der Ehefrau zu erbringende Beitrag mit Wirkung ab 01. Sep- tember 2004 auf Fr. 1'050.-- pro Monat festgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus

- einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.00

- einer Schreibgebühr von Fr. 350.00

- Barauslagen von Fr. 50.00 Total Fr. 1'500.00 werden zu 2/3 X. auferlegt. Weil er über eine Bewilligung zur un- entgeltlichen Prozessführung verfügt, werden seine Kostenanteile unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO bei der Stadt A. in Rechnung gestellt. Der verbleibende Drittel der Verfahrenskosten wird Y. auferlegt. X. wird verpflichtet, an Y. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer. 3. (Mitteilung). D.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 31. Januar 2005 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge ge- stellt wurden: 1. Die Ziffer 1 des Dispositives des angefochtenen Entscheides sei auf- zuheben. 2. Der Unterhaltsanspruch der Rekursgegnerin sei auf Fr. 250.-- pro Monat, evtl. nach richterlichem Ermessen festzusetzen. 3. Dem Rekurs sei mit Wirkung ab 31. Januar 2005 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin auch für das Verfahren vor Vorinstanz. 2. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart schloss in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2005 auf Abweisung des Rekurses.

4 3. Y. beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2005 ebenfalls die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1. Der Rekurrent hat per 31. August 2004 seine Arbeit verloren und bezieht seither Arbeitslosenunterstützung im Umfang von 70 % des versicherten Verdiensts, mithin Fr. 3'600.-- pro Monat. Der Bezirksgerichtspräsident Land- quart hat gestützt auf diese Veränderung den Unterhaltbeitrag, den der Rekur- rent seiner Ehefrau zu bezahlen hat, von Fr. 1'500.-- auf Fr. 1'050.-- reduziert. Darüber hinaus hat er eine Veränderung der Verhältnisse verneint. Insbeson- dere sah er davon ab, Y. ein höheres Einkommen anzurechnen. Der Rekurrent macht in Bezug auf Letzteres geltend, er sei bei Einreichung seines Gesuchs um Abänderung der erlassenen Eheschutzmassnahmen davon ausgegangen, dass die Rekursgegnerin nicht in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart habe die Rekursgegnerin dann allerdings eingeräumt, dass sie wieder zu 50% arbeits- fähig sei. Der Bezirksgerichtspräsident sei in der Folge ohne nähere Prüfung der diesbezüglichen Umstände von einem anrechenbaren Einkommen von lediglich Fr. 1'000.-- ausgegangen. Diese Annahme sei allenfalls für die erste Zeit nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes gerechtfertigt gewesen. Da jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich aber selber für die Bestreitung des jeweiligen Unterhaltsbedarfs zuständig sei, müsse er nach Ablauf der Umstel- lungszeit die Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen bzw. ausdehnen. Im vorliegen- den Fall dauere die Trennung nun bereits über 1 1/2 Jahre. Unter Berücksichti- gung der Tatsache, dass die Rekursgegnerin bereits während der Ehe erwerbs- tätig gewesen sei, keine Betreuungspflichten mehr wahrzunehmen habe und die wirtschaftlichen Verhältnisse knapp seien, habe für die Rekursgegnerin die Ver- pflichtung bestanden, nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ihre Erwerbsmöglichkeiten bestmöglichst auszunützen. Die Rekursgegnerin habe bereits im Jahre 2002 in einer 75%-igen Anstellung während acht Monaten ein Einkommen von monatlich netto 2'537.40 erzielt. Umgerechnet auf eine 50%- Anstellung ergebe sich eine monatlicher Verdienst von Fr. 1'903.00. Angesichts

5 ihrer Ausbildung sowie ihrer beruflichen Tätigkeiten während der Ehe sei davon auszugehen, dass die Rekursgegnerin in der relativ langen Zeit seit der Tren- nung eine 50%-Anstellung mit einem Verdienst von netto Fr. 2'200.-- hätte finden können. Der Rekursgegnerin sei folglich in dieser Grössenordnung ein hypothe- tischen Einkommen anzurechnen. a) Gegenstand der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Land- quart bildet nicht der Erlass, sondern die Abänderung von bestehenden Ehe- schutzmassnahmen. Die Abänderung eines Eheschutzentscheids ist dann zu- lässig, wenn eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Anordnung der Massname eingetreten ist (Art. 179 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Fa- milienrecht, Teilband II 1 c, Art. 169 - 180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1997, N 10 zu Art. 179 ZGB). Ausgangspunkt der Prüfung bilden demzufolge jene Verhältnisse, welche bei Erlass der Eheschutzverfügung, deren Abänderung beantragt wird, vorherrschten. Grundlage der Prüfung bildet somit die Verfügung des Kantons- gerichtspräsidiums vom 8. April 2004, mit welcher gestützt auf den am gleichen Tag zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich der Rekurs gegen die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 15. Januar 2004 abgeschrieben wurde. b) Zur Frage der Erwerbstätigkeit der Ehegatten wurden im vorer- wähnten Entscheid wörtlich folgende Ausführungen des Kantonsgerichtsvize- präsidenten festgehalten: Y. habe im Rekursverfahren ein neueres, allerdings eher dürftig ausge- fallenes Arztzeugnis eingereicht. Dieses bestätige, dass sie weiterhin in ärztlicher Behandlung stehe, äussere sich jedoch nicht zur Frage der Ar- beitsfähigkeit, die in einem früheren Arztzeugnis auf 50% beschränkt worden sei. Als Basis für die Einkommensermittlung biete sich das Jahre 2002 an, in welchem die Rekursgegnerin - allerdings bei einem Tätig- keitsumfang von 75% - monatlich Fr. 2'500.-- verdient habe. Vom er- wachsenen Sohn, der derzeit bei der Rekursgegnerin wohne, könne kein Beitrag für Kost und Logis erwartet werden, da dieser wegen des begon- nenen Lehrgangs über kein Einkommen verfüge. Zu berücksichtigen sei jedoch ein - wenn auch geringer - Ertrag von Fr. 250.-- bis 300.-- aus der Verpachtung des Restaurants C.. Entsprechend könne - so der Kantons- gerichtsvizepräsident - der Rekursgegnerin mindestens ein eigenes Ein- kommen von monatlich Fr. 1'500.-- angerechnet werden. Das eheliche Gesamteinkommen belaufe sich demnach auf rund Fr. 6'500.--. Wohl hat der Rekurrent in der Folge diese Ausführungen des Kantons- gerichtsvizepräsidenten nicht ausdrücklich als richtig anerkannt. Namentlich er-

6 klärte er schon damals, dass seiner Auffassung nach die Rekursgegnerin einen höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte und auch ein monatlicher Ertrag von Fr. 250.-- aus dem Restaurant C. zu tief erscheine. Mit der Unterzeichnung des Vergleichs hat der Rekurrent aber die berücksichtigten Faktoren zumindest als Grundlagen der Unterhaltsberechung akzeptiert. Will der Rekurrent eine Re- duktion seiner Unterhaltsverpflichtung erreichen, hat er folglich darzulegen, dass sich in Bezug auf diese der vergleichsweise vereinbarten Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegten Faktoren wesentliche, nicht vorhersehbare Änderungen er- geben haben. c) Solche Umstände hat der Rekurrent nicht im Ansatz dargetan. Die Investitionen, welche den Ertrag des Restaurants C. beeinflussen, waren schon im ersten Eheschutzverfahren umstritten. Der Rekurrent hat in Kenntnis der ihm bekannten und nun erneut vorgetragenen Zahlen aus dem Jahr 2002 akzeptiert, dass ein Ertrag von Fr. 250.-- bis Fr. 300.-- angerechnet wird und es geht nicht an, sich nun mit praktisch der identischen Argumentation auf veränderte Verhält- nisse zu berufen. Offen bleiben kann sodann, ob die erstmals im Rekursverfah- ren erneut vorgebrachte Behauptung, seine Ehefrau vermöge bei einer fünfzig- prozentigen Arbeitstätigkeit ein Einkommen von Fr. 2'200.-- zu erzielen, über- haupt prozessual zulässig ist. Geht der Rekurrent bei seiner Behauptung von einer fünfzigprozentigen Arbeitstätigkeit aus, ergibt sich daraus klar, dass auch in diesem Zusammenhang keine Veränderung dargetan wird. Denn auch im ge- richtlichen Vergleich fand eine Arbeitsfähigkeit von 50% Berücksichtigung. So- dann lag der Abschluss des Vergleichs zum Zeitpunkt der Anhängigmachung des Abänderungsgesuchs nicht einmal fünf Monate zurück. Zwischen den bei- den Rekursverfahren ist rund ein Jahr vergangen. Dieser geringe Zeitraum allein stellt keinen Grund dar, der Rekursgegnerin bei an sich gleich gebliebenen Be- rufsperspektiven eine Einkommenserhöhung von über 80% anzurechnen. Sol- ches geht vorliegend umso weniger an, als der Rekurrent damals offenkundig von der vergleichsweise vereinbarten Regelung profitiert hat. Denn als der Ver- gleich am 8. April 2004 unterzeichnet wurde, war fraglich, ob und allenfalls in welchem Umfang die Rekursgegnerin überhaupt arbeitsfähig war. Tatsächlich arbeitete die Rekursgegnerin damals nicht und sie gab vor, sie sei dazu auch nicht in der Lage. Am 3. Mai 2004 wurde in der Folge ein Arbeitszeugnis ausge- stellt, das ihr ab dem 13. April 2004 für die Dauer von sechs Wochen eine hun- dertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Der Einwand des Rekurrenten, das Zeugnis sei nur aus prozesstaktischen Überlegungen eingeholt worden, erweist sich schon allein deshalb als unbegründet, weil zum Zeitpunkt der Ausstellung

7 des Zeugnisses das Eheschutzverfahren bereits abgeschlossen war. Wäre das Zeugnis bereits anlässlich der Einigungsverhandlung vorgelegen, hätte sich hin- gegen noch in vermehrterem Mass die Frage gestellt, ob der Rekursgegnerin damals rückwirkend und dauerhaft - ein Einkommen angerechnet werden durfte oder nicht. Nicht weiter von Bedeutung ist schliesslich, dass der Bezirksgerichtsprä- sident nicht von der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums ausging, sondern seinen Entscheid vom 15. Januar 2004 berücksichtigte, worin er das Einkommen der Rekursgegnerin lediglich auf Fr. 1'000.-- veranschlagte. Bei einem Einkom- men von Fr. 1'000.-- resultiert eine - von der Rekursgegnerin zu tragende - Un- terdeckung von Fr. 500.--. Werden ihr Fr. 1'500.-- angerechnet, besteht bei gleich bleibender Unterhaltspflicht kein Manko mehr. Das Vorliegen von verän- derten Verhältnissen ist somit zu verneinen. 2. Im Übrigen wäre der Rekurs in Bezug auf die geltend gemacht Ei- genversorgungskapazität der Rekursgegnerin selbst dann abzuweisen, wenn die im Vergleich berücksichtigten Faktoren als unverbindlich anzusehen wäre. Zutreffend ist, dass bei der Frage, welches Einkommen die Rekursgegnerin zu erzielen vermag, die bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen sind, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist. Falsch sind hingegen die Schlüsse, welche der Rekur- rent daraus auf seinen Fall zieht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht wurde einem haushaltführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, nach langer Ehedauer die Wiederaufnahme einer solchen nicht zugemutet, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Al- tersjahr erreicht hatte (BGE 115 II 6). Diese Rechtsprechung hat sich mit dem neuen Scheidungsrecht keineswegs gänzlich überlebt (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 28 zu Art. 125 ZGB). Wohl soll nach Massgabe von Art. 125 ZGB jeder Ehegatte wenn immer möglich nach der Scheidung für seine eigenen Bedürfnisse selber aufkommen; er soll ermutigt werden, die wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen (Pra 90 (2001) Nr. 134). Es versteht sich jedoch von selbst, dass die Frage der Eigenversorgungskapa- zität weiterhin massgeblich vom Alter und dem Gesundheitszustand der Ehegat- ten abhängig ist. Sodann ist auch die während der Ehe gelebte Aufgabenteilung zu berücksichtigen. So fällt der Ausbau einer bereits während intakter Ehe aufge-

8 nommenen, teilzeitigen Erwerbstätigkeit in der Regel leichter als der nach Jah- ren erfolgende Wiedereinstieg ins Erwerbsleben. Den dargelegten Schwierig- keiten kann beispielsweise auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem betreffenden Ehegatten ein längerer Zeitraum eingeräumt wird, um die Er- werbstätigkeit schrittweise auszubauen. a) Die Rekursgegnerin war während der Ehe offenbar zeitweise teilzeitig erwerbstätig. Von einer bereits während der Ehe dauerhaft ausgeübten, auf sicherer Grundlage beruhenden Erwerbstätigkeit, die es nun - nachdem die Ehe gescheitert ist - lediglich auszubauen gilt, kann nicht ausgegangen werden. Berücksichtigt man zudem das Alter und den Gesundheitszustand der Rekurs- gegnerin dürfte klar sein, dass für die Rekursgegnerin der volle Wiedereinstieg ins Erwerbsleben durchaus mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, zumal die Rückkehr in den erlernten Beruf als Kindergärtnerin wohl von vornher- ein ausser Betracht fällt. Auf diese Problematik wurde der Rekurrent bereits vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart in dessen Entscheid vom 15. Januar 2004 hingewiesen. Unter diesen Umständen kann der Rekursgegnerin zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als eine fünfzigprozentige Arbeitstätigkeit angerechnet wer- den. Als Beleg dafür, dass die gegen eine volle Arbeitstätigkeit sprechenden Faktoren damit keineswegs zu stark gewichtet werden, kann auf das in Pra 90 (2001) Nr. 148 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2001 verwiesen werden. In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, es sei nicht bundesrechtswidrig, von einer zum Zeitpunkt der Scheidung knapp 44-jährigen, gesunden, über eine kaufmännische Ausbildung verfügenden, aber während Jahren nicht mehr berufstätigen Frau den völligen Wiedereinstieg ins Erwerbs- leben innerhalb von vier Jahren zu verlangen. Diese Feststellung erfolgte wohl- gemerkt auf Berufung der unterhaltsberechtigten Ehegattin hin, die sich unter Hinweis auf BGE 115 II 6 auf den Standpunkt stellte, die Wiederaufnahme könne ihr aufgrund ihres Alters und ihrer beruflichen Chancen überhaupt nicht mehr zugemutet werden. b) Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die Verhältnisse der Par- teien schon schlecht waren, als der Rekurrent noch einer Erwerbstätigkeit nach- ging und die finanzielle Lage durch den Verlust der Arbeitsstelle nun noch deso- later geworden ist. Bereits im Gesuch betreffend Abänderung der Eheschutz- massnahmen führte der Rekurrent zudem aus, es sei fraglich, ob die Rekurs- gegnerin immer noch krank sei und nicht einer vollzeitigen Arbeitstätigkeit nach- gehen könne. Zwar behauptet die Rekursgegnerin immer noch, aus gesundheit-

9 lichen Gründen nicht mehr als im Umfang von 50% einer Arbeit nachgehen zu können. Belegt hat sie diese Behauptung indes nicht und bereits im ersten Ver- fahren wurde keine dauerhafte hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit ausgewie- sen. Ebenso wenig wurden im Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutz- massnahmen Belege dafür erbracht, dass zwischenzeitlich wenigstens versucht wurde, in dem grundsätzlich anerkannten Umfang von 50% eine vernünftig be- zahlte Arbeit zu finden. Dabei erklärte die Rekursgegnerin nun auch, sie beziehe keine Taggelder, was Indiz für ihre Arbeitsfähigkeit ist. Wie es sich damit verhält, kann vorerst offen bleiben. Die Verhältnisse haben sich mit dem Verlust der Ar- beitsstelle deutlich im Sinne einer Verschlechterung verändert und beide Par- teien sind gehalten, sich nun in vermehrterem Mass um eine Verbesserung der Lage zu bemühen. Die Rekursgegnerin ist deshalb darauf hinzuweisen, dass sie angesichts der prekären finanziellen Lage allein deshalb, weil sie - wie in der Re- kursantwort ausgeführt wird - während intakter Ehe nur teilzeitig tätig war, nicht von vornherein damit rechnen kann, dass ihr noch über wesentlich mehr als ein Jahr hinaus lediglich eine Erwerbstätigkeit von 50% mit einem Verdienst von Fr. 1'200 bis Fr. 1'250.-- zugemutet wird, sofern sie nicht glaubhaft - das heisst mit- tels belegten Suchbemühungen bzw. deutlich aussagekräftigeren Arztzeugnis- sen darzulegen vermag, dass es ihr nicht möglich bzw. zumutbar war, innert des genannten Zeitraums ihre Einkommenslage zu verbessern. Entgegenzutreten ist dabei allerdings der offenbar beim Rekurrenten vorherrschenden Meinung, dass im gleichen Mass, wie sich die Eigenversorgungskapazität seiner Ehefrau er- höht, sich zwangläufig auch seine Unterhaltspflicht reduziert. Die Bemessung der Unterhaltspflicht nach scheidungsrelevanten Gesichtspunkten wie sie vom Rekurrenten verlangt wird, hat unter Einschluss einer angemessenen Altersvor- sorge zu erfolgen (Art. 125 ZGB). Die Rekursgegnerin ist fünfzigjährig. Damit ist sie wohl deutlich jünger als ihr Ehemann, der in rund fünf Jahren das AHV-Alter erreicht. Beide Parteien befinden sich indessen in einem Alter, in welchem der Altersvorsorge vermehrt Beachtung zu schenken ist. Dieselben ernsthaften Be- mühungen um eine Verbesserung sind denn auch vom Rekurrenten zu erwarten, der vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart anlässlich der mündlichen Befra- gung darauf hingewiesen wurde, dass die verbleibenden Jahre bis zur Pensio- nierung rentenmässig besonders ins Gewicht fallen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 22. November 2004, S. 3). 3. Nicht zu hören ist der Rekurrent mit der wiederum erst im Rekurs- verfahren eingebrachten Behauptung, sein Bedarf sei gestiegen, da er sich nun durch eine Einzeltaggeldversicherung mit einer Monatsprämie Fr. 392.80 gegen

10 eine allfällige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit absichern müsse. Ein Beleg dafür, dass er eine solche Versicherung bereits abgeschlossen hat, wurde nicht eingereicht. Sodann besteht ein gesetzlicher Mindestschutz für krankheitsbe- dingte Arbeitsunfähigkeit. Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die we- gen Krankheit oder Unfall vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraus- setzungen erfüllen. Dieser Anspruch besteht längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rah- menfrist auf 34 Taggelder beschränkt. Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähig- keit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, An- spruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50% arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Darüber hinaus gilt darauf hinzuweisen, dass bei der Krankenversicherung gemäss konstanter Praxis in finanziell engen Verhältnissen grundsätzlich nur die Kosten der Grundversicherung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch A. Büh- ler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 650

f. mit Hinweisen). Wenn - wie es vorliegend der Fall sein dürfte - Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, ist diese Ersparnis in Abzug zu bringen. Im vorlie- genden Fall wurden dessen ungeachtet nicht nur die vollen Kosten der Grund- versicherung, sondern auch jene der Privatzusatzversicherung angerechnet. An- gesichts der überaus knappen Verhältnissen der Parteien fällt die zusätzliche Anrechnung einer Taggeldversicherung, durch welche die aus Zusatzversiche- rungen resultierende monatliche Belastung auf annähernd Fr. 650.-- ansteigen würde, ausser Betracht. 4. Nicht substanziert angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid in- soweit, als der Rekurrent in seiner Bedarfsberechnung einen Betrag von Fr. 300.-- für Steuern sowie um Fr. 100.-- höhere Wohnkosten geltend macht, so dass darauf unter zusätzlichem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten nicht weiter einzugehen ist. Ist dessen Entscheid zu bestätigen, besteht auch kein Grund für eine Abänderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Der Rekurs ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Rekursverfahrens bestehend aus einer Gerichts-

11 gebühr von Fr. 800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.- -, zu Lasten des Rekurrenten, welcher zudem die Rekursgegnerin ausseramtlich zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und des vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatzes erscheint eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 700.-- einschliesslich Mehrwertsteuer der Sache an- gemessen. 6. Dem Rekurrenten wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtsprä- sidiums vom 14. Februar 2005 die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessfüh- rung erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - von der Stadt A. zu erheben (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädi- gung des Rechtsbeistands wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschie- den. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Februar 2005 aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermes- sen festgesetzt. 7. Mit diesem Entscheid in der Sache wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB) gegenstandslos.

12 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.--, gehen zu Lasten des Rekurrenten, welcher zudem die Rekursgegnerin ausseramtlich mit Fr. 700.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschä- digen hat. 3.

a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertre- tung werden gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung der Stadt A. in Rechnung gestellt.

b) Der Rechtsvertreter von X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mit- teilung dieser Verfügung seine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 4. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird ohne Kos- ten- und Entschädigungsfolge als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 5. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar: