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PZ 2005 142

Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 24\x3Cbr\x3E

Graubünden · 2005-08-25 · Deutsch GR
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Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts | Sachenrecht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Vom Kreisamt zur Vernehmlassung aufgefordert, ersuchte Z. in einem Schreiben vom 16. Juni 2005 um Abweisung des Gesuchs, da die Drei-Jahres-Frist wohl bereits überschritten sei. Sie beantragte ferner, es seien sämtliche Unkosten der Wohnung, welche auf Grund der fehlenden Lüftung in Bad und WC in den letz- ten zweieinhalb Jahren angefallen seien, der Verwaltung zu belasten. Diese habe es versäumt, einen Kundendienst mit der Wartung der Lüftungsanlage zu beauftra- gen, so dass die Lüftung während längerer Zeit nur noch beschränkt habe in Betrieb genommen werden können, wodurch sie gezwungen gewesen sei, das Bad/WC über das Wohnzimmer zu entlüften und im Winter das WC auf dem Dorfplatz zu benützen. Den Schaden, der sie wegen der beschränkten Bewohnbarkeit ihres Ap- partements erlitten habe, schätze sie auf 2'500 Franken, wozu noch 200 Franken kämen, welche ihr von der Verwaltung als Beitrag für die Renovation der Fenster zugesagt aber noch nicht bezahlt worden seien. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 wies der Kreispräsident Lugnez das Gesuch ab. Er stellte zur Begründung fest, nach der Abrechnung der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 6. Juni 2005 seien für die Gesuchsgeg- nerin auf das Gesuchsdatum hin Fr. 2'145.43 an Beitragsforderungen fällig. Z. habe nach der Abrechnung für die rechtlich relevante Zeitspanne insgesamt Fr. 2'238.82, also Fr. 93.39 zuviel bezahlt. Die in ihrer Vernehmlassung geäusserte Auffassung, wonach bei der Betriebsabrechnung für den Zeitraum Juli 2002 bis Juni 2003 bereits eine Fortschreibung aus vergangenen Jahren vorliege und damit die Drei-Jahres- Frist überschritten sei, dürfte daher zutreffend sein. Für die während der Zeit vom

30. Juni 2000 bis zum 8. Juni 2002 geltend gemachten Forderungen stehe das In- strument des gesetzlichen Pfandrechts aber nicht zur Verfügung. Bei dieser Sach- lage sei das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Pfandrechts nicht gerechtfertigt und folglich abzuweisen.

E. 3 C.

Gegen diese Verfügung rekurrierte die Verwaltung der Stockwerkei-

gentümergemeinschaft „X.“ am 4. Juli 2005 an den Kantonsgerichtspräsidenten,

wobei das vor erster Instanz gestellte Gesuch um vorläufige Vormerkung eines

Pfandrechts zwecks Sicherstellung von Beitragsforderungen in der Höhe von Fr.

467.83 wiederholt wurde. Die Rekursgegnerin liess durch ihren Anwalt in einer Ver-

nehmlassung vom 22. August 2005 die Abweisung des Rekurses beantragen. Das

Kreisamt Lugnez verzichtete auf eine Vernehmlassung. – Auf die Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein-

gegangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung:

I. 1.

Die rechtliche Grundlage für die von der Gesuchstellerin beantragte

vorläufige Vormerkung eines Pfandrechts ist unbestritten und auch vom Kreispräsi-

denten zutreffend als Ausgangspunkt für die Beurteilung des von der Verwaltung

der Stockwerkeigentümergemeinschaft X. eingereichten Gesuchs herangezogen

worden. Der massgebliche Art. 712i ZGB gewährt der Gemeinschaft der Stockwerk-

eigentümer gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer Anspruch auf Errich-

tung eines Pfandrechts auf dessen Anteil für die auf die letzten drei Jahre entfallen-

den Beitragsforderungen, worunter die Beiträge der Stockwerkeigentümer an die

gemeinschaftlichen Kosten unter Einschluss der reglementarischen oder von der

Stockwerkeigentümerversammlung rechtsgültig beschlossenen und fälligen Kos-

tenvorschüsse aus den abgelaufenen letzten drei Rechnungsjahren unter Aus-

schluss derjenigen des laufenden Rechnungsjahres zu verstehen sind; für den Be-

ginn der rückwärts zu rechnenden Dreijahresfrist ist auf den Zeitpunkt des Begeh-

rens auf Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts abzustellen (PKG 1988 Nr. 63

und 1991 Nr. 57; Bösch, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 712i ZGB).

2. a) Die A. als Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft X. er-

suchte am 6. Juni 2005 um vorläufige Vormerkung eines Pfandrechts für ausste-

hende Beitragsforderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin im Betrage von Fr.

467.83. Aus der Eingabe der Verwalterin ergibt sich, dass das Betriebsjahr der Ge-

meinschaft jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni dauert. Da das Pfandrecht nur für Bei-

tragsforderungen aus den drei bereits abgelaufenen Rechnungsjahren besteht, be-

deutet dies, dass im vorliegenden Verfahren das Pfandrecht nur für Forderungen

aus den drei Betriebsjahren vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2004 beansprucht

werden kann, während vorher entstandene sowie bis zum Zeitpunkt der Einreichung

E. 4 des Gesuchs aufgelaufene Kosten des noch nicht abgeschlossenen Betriebsjahres

Juli 2004 bis Juni 2005 unberücksichtigt zu bleiben haben.

Im Gesuch der Verwaltung vom 6. Juni 2005 wird von einem Saldo der Ne-

benkosten per 30. Juni 2002 (Betriebsjahr 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002) von Fr.

1'632.12 ausgegangen, von welchem Betrag eine Zahlung der Schuldnerin vom 13.

August 2004 von Fr. 1'638.82 in Abzug gebracht wird, was zu einem Saldo zu Guns-

ten der letzteren von Fr. 6.70 führt. Es werden sodann auf Z. entfallende definitive

Betriebskosten für das Jahr Juli 2002 bis Juni 2003 von Fr. 1'074.53 aufgeführt,

womit die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung des erwähnten Saldos und einer

Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 24. April 2003 von 600 Franken zur beantragten

Pfandsumme von Fr. 467.83 gelangt. Der Kreispräsident errechnete demgegenüber

auf Grund der Abrechnungen der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemein-

schaft Mehrzahlungen der Gesuchsgegnerin von Fr. 93.39; er stellt sich daher auf

den Standpunkt, aus seiner Sicht mache Z. wohl zu Recht geltend, dass bei der

Betriebsabrechnung für das Jahr 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 bereits eine Forts-

chreibung aus vergangenen Jahren vorliege, für welche das Pfandrecht nicht bean-

sprucht werden könne.

b)

Nach der von der Verwaltung auf den 6. Juni 2005 erstellten, dem

Gesuch an das Kreisamt beigelegten Abrechnung schuldete die Gesuchsgegnerin

nach einer Zahlung von 600 Franken am 17. Oktober 2001 noch Fr. 561.22, nach-

dem der Saldo auf das mit dem 30. Juni 2001 endende Betriebsjahr noch Fr.

1'161.22 betragen hatte. Die verbliebene Restschuld wurde in der Abrechnung der

Verwaltung als Ausgangspunkt genommen, und es wurden die Kostenanteile Z.s

für das erste für die Pfandbestellung heranziehbare Betriebsjahr 2001/2002 von Fr.

1'070.90 sowie die definitiven Kosten für das Betriebsjahr 2002/2003 von Fr.

1'074.53 dazugezählt, was unter Berücksichtigung der Zahlung von 600 Franken

vom 24. April 2003 einen Saldo auf Ende Juni 2003 von Fr. 2'106.65 beziehungs-

weise nach Abzug einer weiteren Zahlung von Fr. 1'638.82 am 13. August 2004 die

im Gesuch genannte Pfandsumme von Fr. 467.83 ergibt.

Während die Höhe der in den Abrechnungen der Verwaltung erscheinenden

Betriebskosten von der Gesuchsgegnerin nicht ernsthaft bestritten wird und die aus-

gewiesenen Kosten auf Grund der von der Gesuchstellerin eingelegten Dokumen-

tation als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden können, wendet der

Rechtsvertreter der Rekursgegnerin zu Recht ein, dass die Stockwerkeigentümer-

gemeinschaft auch Beitragsforderungen berücksichtigt, die mehr als drei Jahre

E. 5 zurückliegen, wenn sie von einem Saldo per 30. Juni 2002 von Fr. 1'632.12 ausgeht.

Nach der zutreffenden, auch vom Kreispräsidenten angestellten Rechnung ist der

definitive Kostenanteil für das Betriebsjahr 2001/2002 von Fr. 1'070.90 sowie jener

des Betriebsjahres 2002/2003 von Fr. 1'074.53, zusammen somit Fr. 2'145.43

massgebend, von welchem Gesamtbetrag die von der Wohnungseigentümerin am

24. April 2003 und am 13. August 2004 geleisteten Zahlungen von gesamthaft Fr.

2'238.82 in Abzug zu bringen sind, was einen Saldo zu Gunsten der Gesuchsgeg-

nerin von Fr. 93.39 ergibt. Hätte es damit sein Bewenden, könnte dem Begehren

um vorläufige Vormerkung eines Pfandrechts tatsächlich nicht entsprochen werden.

3.

Nun legte die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft je-

doch den Beleg über die von Z. am 11. August 2004 beim Postamt B. ausgeführte

und von der Graubündner Kantonalbank der Stockwerkeigentümergemeinschaft am

13. August 2004 gutgeschriebenen Zahlung von Fr. 1'638.82 ein, auf welchem die

Rekursgegnerin als Zahlungsgrund die Aufstellung der Hausverwaltungskosten

vom 6. April 2004 per 30. Juni 2003 erwähnt und die Betriebsjahre 1998/99,

2000/01/02 angibt. Betrachtet man nun diese Angaben unter dem Gesichtspunkt

von Art. 86 Abs. 1 OR, so muss man aus den Bemerkungen der Schuldnerin schlies-

sen, sie habe mit ihrer Zahlung die bis zur fraglichen Abrechnung aufgelaufenen

Verbindlichkeiten, mithin auch den am Ende des Betriebsjahres 2000/2001 noch

bestehenden Saldo von Fr. 1'161.22 beziehungsweise den nach der Zahlung von

600 Franken am 17. Oktober 2001 noch offenen Betrag von Fr. 561.22 tilgen wollen.

Selbst wenn sich dieser Schluss nicht aufdrängen würde, käme man mangels einer

anderen Erklärung der Schuldnerin zum nämlichen Ergebnis. Gemäss Art. 87 Abs.

1 OR war die Verwaltung berechtigt, die eingegangene Zahlung für allfällige

Rückstände aus früheren Jahren zu verwenden, ist doch nach dieser Bestimmung

bei Vorliegen mehrerer fälliger Schulden eine Zahlung auf die Schuld anzurechnen

für die der Schuldner zuerst betrieben wurde und – falls keine Betreibung stattge-

funden hat – auf die früher verfallene Schuld. Nach dieser Regelung ist es aber klar,

dass mit der am 11. August 2004 erfolgten Einzahlung von Fr. 1'638.82 die ältesten

Zahlungsausstände getilgt wurden, wie es sich übrigens auch aus den Angaben der

Schuldnerin auf dem Einzahlungsschein ergibt. Damit fehlt aber für das per 30. Juni

2003 abgeschlossene Betriebsjahr 2002/2003 noch der von der Rekurrentin geltend

gemachte Betrag von Fr. 467.83, für welche Summe folglich das Pfandrecht zu ge-

währen ist. Der Rekurs ist damit gutzuheissen und das Grundbuchamt B. entspre-

chend dem Gesuch der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft anzu-

weisen, das entsprechende Pfandrecht zu Lasten des Stockwerkanteils der Rekurs-

gegnerin vorläufig vorzumerken.

E. 6 II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kreisam- tes Lugnez zu Lasten der Gesuchs- und Rekursgegnerin, welche auch die Kosten des Kantonsgerichtspräsidiums zu tragen und die Stockwerkeigentümergemein- schaft ausseramtlich für beide Instanzen angemessen zu entschädigen hat.

E. 7 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium:

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Grundbuchamt B. angewiesen, zu Gunsten der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft „X.“, B., und zu Lasten der Stockwerkeinheit Nr. 50'462 (Stammparzelle Nr. 142) der Z. mit einer Wertquote von 25/1000 ein Pfand- recht zur Sicherstellung einer Beitragsforderung von Fr. 467.83 vorläufig vor- zumerken.
  2. Die Kosten des Kreisamtes Lugnez von Fr. 300.— gehen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin.
  3. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 105.--, total somit Fr. 1'105.--, gehen zu Lasten der Rekursgegnerin, welche die Rekurrentin für beide Ver- fahren zusammen aussergerichtlich mit 500 Franken zu entschädigen hat.
  4. Mitteilung an: Nach Eintritt der Rechtskraft: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 142 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Walder —————— Im Rekurs der S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r g e m e i n s c h a f t X ., Gesuchstellerin und Rekur- rentin, vertreten durch A., Poststrasse, 7132 B., gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Lugnez vom 28. Juni 2005, mitgeteilt am 28. Juni 2005, in Sachen der Rekurrentin gegen Z., Gesuchsgegnerin und Rekursgeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Robert Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts, hat sich ergeben:

2 A.

1. Am 6. Juni 2005 reichte die A. als Verwalterin der Stockwerkei- gentümergemeinschaft X. beim Kreisamt Lugnez ein Gesuch um Anordnung einer vorläufigen Vormerkung eines Pfandrechts auf der Stockwerkeinheit Nr. 50'462 (Stamm-Parzelle Nr. 142) der Z. zur Sicherstellung einer Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 467.83 im Grundbuch B. ein. Zur Begründung wurde geltend gemacht, Z. schulde der Stockwerkeigentümergemeinschaft aus der Nebenkostenabrech- nung für das Betriebsjahr 1. Juni 2002 bis 30. Juni 2003 noch einen Restbetrag von Fr. 467.83. Es handle sich also um eine während der letzten drei Jahre entstandene Beitragsforderung, für welche die Gemeinschaft gemäss Art. 712i ZGB Anspruch auf Eintragung eines Pfandrechts habe. 2. Vom Kreisamt zur Vernehmlassung aufgefordert, ersuchte Z. in einem Schreiben vom 16. Juni 2005 um Abweisung des Gesuchs, da die Drei-Jahres-Frist wohl bereits überschritten sei. Sie beantragte ferner, es seien sämtliche Unkosten der Wohnung, welche auf Grund der fehlenden Lüftung in Bad und WC in den letz- ten zweieinhalb Jahren angefallen seien, der Verwaltung zu belasten. Diese habe es versäumt, einen Kundendienst mit der Wartung der Lüftungsanlage zu beauftra- gen, so dass die Lüftung während längerer Zeit nur noch beschränkt habe in Betrieb genommen werden können, wodurch sie gezwungen gewesen sei, das Bad/WC über das Wohnzimmer zu entlüften und im Winter das WC auf dem Dorfplatz zu benützen. Den Schaden, der sie wegen der beschränkten Bewohnbarkeit ihres Ap- partements erlitten habe, schätze sie auf 2'500 Franken, wozu noch 200 Franken kämen, welche ihr von der Verwaltung als Beitrag für die Renovation der Fenster zugesagt aber noch nicht bezahlt worden seien. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 wies der Kreispräsident Lugnez das Gesuch ab. Er stellte zur Begründung fest, nach der Abrechnung der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 6. Juni 2005 seien für die Gesuchsgeg- nerin auf das Gesuchsdatum hin Fr. 2'145.43 an Beitragsforderungen fällig. Z. habe nach der Abrechnung für die rechtlich relevante Zeitspanne insgesamt Fr. 2'238.82, also Fr. 93.39 zuviel bezahlt. Die in ihrer Vernehmlassung geäusserte Auffassung, wonach bei der Betriebsabrechnung für den Zeitraum Juli 2002 bis Juni 2003 bereits eine Fortschreibung aus vergangenen Jahren vorliege und damit die Drei-Jahres- Frist überschritten sei, dürfte daher zutreffend sein. Für die während der Zeit vom

30. Juni 2000 bis zum 8. Juni 2002 geltend gemachten Forderungen stehe das In- strument des gesetzlichen Pfandrechts aber nicht zur Verfügung. Bei dieser Sach- lage sei das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Pfandrechts nicht gerechtfertigt und folglich abzuweisen.

3 C. Gegen diese Verfügung rekurrierte die Verwaltung der Stockwerkei- gentümergemeinschaft „X.“ am 4. Juli 2005 an den Kantonsgerichtspräsidenten, wobei das vor erster Instanz gestellte Gesuch um vorläufige Vormerkung eines Pfandrechts zwecks Sicherstellung von Beitragsforderungen in der Höhe von Fr. 467.83 wiederholt wurde. Die Rekursgegnerin liess durch ihren Anwalt in einer Ver- nehmlassung vom 22. August 2005 die Abweisung des Rekurses beantragen. Das Kreisamt Lugnez verzichtete auf eine Vernehmlassung. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein- gegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: I. 1. Die rechtliche Grundlage für die von der Gesuchstellerin beantragte vorläufige Vormerkung eines Pfandrechts ist unbestritten und auch vom Kreispräsi- denten zutreffend als Ausgangspunkt für die Beurteilung des von der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft X. eingereichten Gesuchs herangezogen worden. Der massgebliche Art. 712i ZGB gewährt der Gemeinschaft der Stockwerk- eigentümer gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer Anspruch auf Errich- tung eines Pfandrechts auf dessen Anteil für die auf die letzten drei Jahre entfallen- den Beitragsforderungen, worunter die Beiträge der Stockwerkeigentümer an die gemeinschaftlichen Kosten unter Einschluss der reglementarischen oder von der Stockwerkeigentümerversammlung rechtsgültig beschlossenen und fälligen Kos- tenvorschüsse aus den abgelaufenen letzten drei Rechnungsjahren unter Aus- schluss derjenigen des laufenden Rechnungsjahres zu verstehen sind; für den Be- ginn der rückwärts zu rechnenden Dreijahresfrist ist auf den Zeitpunkt des Begeh- rens auf Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts abzustellen (PKG 1988 Nr. 63 und 1991 Nr. 57; Bösch, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 712i ZGB).

2. a) Die A. als Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft X. er- suchte am 6. Juni 2005 um vorläufige Vormerkung eines Pfandrechts für ausste- hende Beitragsforderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin im Betrage von Fr. 467.83. Aus der Eingabe der Verwalterin ergibt sich, dass das Betriebsjahr der Ge- meinschaft jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni dauert. Da das Pfandrecht nur für Bei- tragsforderungen aus den drei bereits abgelaufenen Rechnungsjahren besteht, be- deutet dies, dass im vorliegenden Verfahren das Pfandrecht nur für Forderungen aus den drei Betriebsjahren vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2004 beansprucht werden kann, während vorher entstandene sowie bis zum Zeitpunkt der Einreichung

4 des Gesuchs aufgelaufene Kosten des noch nicht abgeschlossenen Betriebsjahres Juli 2004 bis Juni 2005 unberücksichtigt zu bleiben haben. Im Gesuch der Verwaltung vom 6. Juni 2005 wird von einem Saldo der Ne- benkosten per 30. Juni 2002 (Betriebsjahr 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002) von Fr. 1'632.12 ausgegangen, von welchem Betrag eine Zahlung der Schuldnerin vom 13. August 2004 von Fr. 1'638.82 in Abzug gebracht wird, was zu einem Saldo zu Guns- ten der letzteren von Fr. 6.70 führt. Es werden sodann auf Z. entfallende definitive Betriebskosten für das Jahr Juli 2002 bis Juni 2003 von Fr. 1'074.53 aufgeführt, womit die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung des erwähnten Saldos und einer Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 24. April 2003 von 600 Franken zur beantragten Pfandsumme von Fr. 467.83 gelangt. Der Kreispräsident errechnete demgegenüber auf Grund der Abrechnungen der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemein- schaft Mehrzahlungen der Gesuchsgegnerin von Fr. 93.39; er stellt sich daher auf den Standpunkt, aus seiner Sicht mache Z. wohl zu Recht geltend, dass bei der Betriebsabrechnung für das Jahr 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 bereits eine Forts- chreibung aus vergangenen Jahren vorliege, für welche das Pfandrecht nicht bean- sprucht werden könne. b) Nach der von der Verwaltung auf den 6. Juni 2005 erstellten, dem Gesuch an das Kreisamt beigelegten Abrechnung schuldete die Gesuchsgegnerin nach einer Zahlung von 600 Franken am 17. Oktober 2001 noch Fr. 561.22, nach- dem der Saldo auf das mit dem 30. Juni 2001 endende Betriebsjahr noch Fr. 1'161.22 betragen hatte. Die verbliebene Restschuld wurde in der Abrechnung der Verwaltung als Ausgangspunkt genommen, und es wurden die Kostenanteile Z.s für das erste für die Pfandbestellung heranziehbare Betriebsjahr 2001/2002 von Fr. 1'070.90 sowie die definitiven Kosten für das Betriebsjahr 2002/2003 von Fr. 1'074.53 dazugezählt, was unter Berücksichtigung der Zahlung von 600 Franken vom 24. April 2003 einen Saldo auf Ende Juni 2003 von Fr. 2'106.65 beziehungs- weise nach Abzug einer weiteren Zahlung von Fr. 1'638.82 am 13. August 2004 die im Gesuch genannte Pfandsumme von Fr. 467.83 ergibt. Während die Höhe der in den Abrechnungen der Verwaltung erscheinenden Betriebskosten von der Gesuchsgegnerin nicht ernsthaft bestritten wird und die aus- gewiesenen Kosten auf Grund der von der Gesuchstellerin eingelegten Dokumen- tation als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden können, wendet der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin zu Recht ein, dass die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft auch Beitragsforderungen berücksichtigt, die mehr als drei Jahre

5 zurückliegen, wenn sie von einem Saldo per 30. Juni 2002 von Fr. 1'632.12 ausgeht. Nach der zutreffenden, auch vom Kreispräsidenten angestellten Rechnung ist der definitive Kostenanteil für das Betriebsjahr 2001/2002 von Fr. 1'070.90 sowie jener des Betriebsjahres 2002/2003 von Fr. 1'074.53, zusammen somit Fr. 2'145.43 massgebend, von welchem Gesamtbetrag die von der Wohnungseigentümerin am

24. April 2003 und am 13. August 2004 geleisteten Zahlungen von gesamthaft Fr. 2'238.82 in Abzug zu bringen sind, was einen Saldo zu Gunsten der Gesuchsgeg- nerin von Fr. 93.39 ergibt. Hätte es damit sein Bewenden, könnte dem Begehren um vorläufige Vormerkung eines Pfandrechts tatsächlich nicht entsprochen werden. 3. Nun legte die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft je- doch den Beleg über die von Z. am 11. August 2004 beim Postamt B. ausgeführte und von der Graubündner Kantonalbank der Stockwerkeigentümergemeinschaft am

13. August 2004 gutgeschriebenen Zahlung von Fr. 1'638.82 ein, auf welchem die Rekursgegnerin als Zahlungsgrund die Aufstellung der Hausverwaltungskosten vom 6. April 2004 per 30. Juni 2003 erwähnt und die Betriebsjahre 1998/99, 2000/01/02 angibt. Betrachtet man nun diese Angaben unter dem Gesichtspunkt von Art. 86 Abs. 1 OR, so muss man aus den Bemerkungen der Schuldnerin schlies- sen, sie habe mit ihrer Zahlung die bis zur fraglichen Abrechnung aufgelaufenen Verbindlichkeiten, mithin auch den am Ende des Betriebsjahres 2000/2001 noch bestehenden Saldo von Fr. 1'161.22 beziehungsweise den nach der Zahlung von 600 Franken am 17. Oktober 2001 noch offenen Betrag von Fr. 561.22 tilgen wollen. Selbst wenn sich dieser Schluss nicht aufdrängen würde, käme man mangels einer anderen Erklärung der Schuldnerin zum nämlichen Ergebnis. Gemäss Art. 87 Abs. 1 OR war die Verwaltung berechtigt, die eingegangene Zahlung für allfällige Rückstände aus früheren Jahren zu verwenden, ist doch nach dieser Bestimmung bei Vorliegen mehrerer fälliger Schulden eine Zahlung auf die Schuld anzurechnen für die der Schuldner zuerst betrieben wurde und – falls keine Betreibung stattge- funden hat – auf die früher verfallene Schuld. Nach dieser Regelung ist es aber klar, dass mit der am 11. August 2004 erfolgten Einzahlung von Fr. 1'638.82 die ältesten Zahlungsausstände getilgt wurden, wie es sich übrigens auch aus den Angaben der Schuldnerin auf dem Einzahlungsschein ergibt. Damit fehlt aber für das per 30. Juni 2003 abgeschlossene Betriebsjahr 2002/2003 noch der von der Rekurrentin geltend gemachte Betrag von Fr. 467.83, für welche Summe folglich das Pfandrecht zu ge- währen ist. Der Rekurs ist damit gutzuheissen und das Grundbuchamt B. entspre- chend dem Gesuch der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft anzu- weisen, das entsprechende Pfandrecht zu Lasten des Stockwerkanteils der Rekurs- gegnerin vorläufig vorzumerken.

6 II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kreisam- tes Lugnez zu Lasten der Gesuchs- und Rekursgegnerin, welche auch die Kosten des Kantonsgerichtspräsidiums zu tragen und die Stockwerkeigentümergemein- schaft ausseramtlich für beide Instanzen angemessen zu entschädigen hat.

7 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Grundbuchamt B. angewiesen, zu Gunsten der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft „X.“, B., und zu Lasten der Stockwerkeinheit Nr. 50'462 (Stammparzelle Nr. 142) der Z. mit einer Wertquote von 25/1000 ein Pfand- recht zur Sicherstellung einer Beitragsforderung von Fr. 467.83 vorläufig vor- zumerken. 2. Die Kosten des Kreisamtes Lugnez von Fr. 300.— gehen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 105.--, total somit Fr. 1'105.--, gehen zu Lasten der Rekursgegnerin, welche die Rekurrentin für beide Ver- fahren zusammen aussergerichtlich mit 500 Franken zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: Nach Eintritt der Rechtskraft: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: