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PZ 2005 137

Kreispräsident Schanfigg

Graubünden · 2005-07-13 · Deutsch GR
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privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 350.00.- gehen zu Las- ten der Gesuchsstellerschaft. Sie sind innert 30 Tagen an die Kreiskasse Klosters zu entrichten.

E. 3 Der Kläger hat die Beklagte ausseramtlich mit CHF 800.00.- zu entschädigen.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 5 „1.

Der angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten Klosters sei

aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Akten und zur

neuen Entscheidung zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Die Beschwerdegegnerin, Z., schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11.

Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten des Beschwerdeführers.

Der Kreispräsident Klosters verzichtete mit Schreiben vom 1. Juli 2005 auf

die Einreichung einer Vernehmlassung.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte-

nen Entscheid wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1.a)

Nach Art. 94 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen

Zivilgesetzbuch (EGzZGB, BR 210.100) ist die Verletzung von zivilrechtlichen Bau-

vorschriften durch Baueinsprache innert 20 Tagen seit der Bauausschreibung beim

Kreispräsidenten geltend zu machen. Die Einsprache wird dabei nach den Vor-

schriften des Befehlsverfahrens behandelt (Art. 94 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung

mit Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO, BR 320.000)). Ein nach

Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO ergangener Entscheid kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO

innert 10 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten

weitergezogen werden. Auf die vom Beschwerdeführer frist- und formgerecht ein-

gereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

b)

In Art. 152 ZPO wird offengelassen, ob dem Kantonsgerichtspräsiden-

ten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prü-

fungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt

zwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise

erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache

E. 6 her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Be-

fehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an prakti-

scher Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch

des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhaltes ein-

schreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO auf

die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe

eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt. Damit ist dem Kantonsgerichtsprä-

sidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in

tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebundnen (vgl. Urteil des

Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. März 2001, PZ 01 30, publiziert in: ZGRG

2/2001, S. 95; PKG 2001 Nr. 39, E. 2. c; Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsver-

fassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101).

2.a)

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich das Verhalten des

Kreispräsidenten als formelle Rechtsverweigerung erweise und somit Art. 9 BV ver-

letzt sei. Zudem sei der Entscheid willkürlich, da sich der Kreispräsident über die

Erwägungen der Beschwerdeinstanz (vorliegend die Verfügung des Kantonsge-

richtspräsidenten vom 14. Februar 2005) hinwegsetze, indem er sich weigerte die

Akten des Baubewilligungsverfahrens der Gemeinde beizuziehen. Dazu kann fest-

gehalten werden, dass die Nichteinholung der entsprechenden Akten durch die Vor-

instanz der eigentliche Grund für die Rückweisung zur Neubeurteilung in der Verfü-

gung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. Februar 2005 (PZ 05 12) war, da die

Akten des Baubewilligungsverfahrens weder bei den Akten des Kreisamtes lagen

noch im Entscheid des Kreispräsidenten vom 29. Dezember 2004 erwähnt wurde,

dass diese beigezogen wurden. Eine Überprüfung des Entscheides durch das Kan-

tonsgerichtspräsidium war somit nicht möglich. Für eine Überprüfung ist aber ent-

scheidend, dass alle Akten des vorinstanzlichen Verfahrens der Rechtsmittelinstanz

(vorliegend dem Kantonsgerichtspräsidium) für eine Beurteilung zugestellt werden.

Unter diesen Umständen hätte auch ein Telefongespräch mit dem Kreispräsidenten

– wie dieser in seiner neuen Verfügung meint – keine weitere Klärung bringen kön-

nen.

b)

Vorliegend wurden die Akten des Baubewilligungsverfahrens, d.h. Ko-

pien der bewilligten Baupläne vom 24. November 2004 und der Baubescheid der

Gemeinde Klosters-Serneus vom 26. November 2004, dem Kantonsgerichtspräsi-

dium von der Vorinstanz am 12. Juli 2005 zugestellt, so dass nun eine Beurteilung

der Beschwerde möglich ist. Es kann somit auch davon ausgegangen werden, dass

der Kreispräsident diese Akten zur erneuten Beurteilung der Einsprache vom 3.

E. 7 März 2004 beigezogen hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege eine for- melle Rechtsverweigerung und eine Verletzung von Art. 9 BV seitens des Kreisprä- sidenten Klosters vor, stösst somit ins Leere. Auch erweist sich der Entscheid vom

21. Juni 2005 nicht als willkürlich, da, wie oben ausgeführt, davon ausgegangen werden kann, dass der Kreispräsident die Akten bei seiner Beurteilung beigezogen hat. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. 3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass es der Kreispräsident unterlassen habe, die Prüfung einer Verletzung der Parkplatz-Dienstbarkeit durch das geplante Bauvorhaben vorzunehmen. Wie aus den Kopien der bewilligten Baupläne vom 24. November 2004 klar hervorgeht, steht dem Beschwerdeführer ein Parkplatzrecht an der Südwestecke der Parzelle Nr. E. von Z. zu (vgl. dazu auch ZF 03 7 und Ent- scheid des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2003 (5C.225/2003)). Streitig ist, ob das Parkplatzrecht auf dem jetzigen Gelände bereits nutzbar, oder der Parkplatz erst an der Grenze anzulegen ist. Zur Klärung dieser Frage wurde ein Zivilprozess seitens der Beschwerdegegnerin anhängig gemacht. Für dieses Verfahren kann diese Frage folglich offengelassen werden, da es nur um die Frage geht, ob das Parkplatzrecht des Beschwerdeführers durch das geplante Bauvorhaben dauerhaft tangiert wird. Wie aus den Bauplänen hervorgeht, ist dies nicht der Fall. Zumindest muss nicht zum vornhinein davon ausgegangen werden, so dass die Rüge im heu- tigen Zeitpunkt unberechtigt ist. Sollte im Verlauf der Bauarbeiten trotzdem eine un- zumutbare Beeinträchtigung des Parkierungsrechts des Beschwerdeführers statt- finden, so könnte immer noch eine Intervention beim Kreispräsidenten Klosters er- folgen. Allenfalls wäre dem Beschwerdeführer während der Zeit der Bauphase ein Ersatzparkplatz anzubieten oder von der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. E. (Z.) ein Verfahren gemäss Art. 742 ZGB einzuleiten, sofern eine dauerhafte Verlegung des Parkplatzes notwendig wird.

4. Betreffend das Zugangsrecht zum Grundstück Egger beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Generellen Erschliessungsplans öffent- licher Fuss- und Wanderwege im Massstab 1:2500 der Gemeinde Klosters-Serneus vom 28. November 1993 und von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege. Dazu kann festgehalten werden, dass auf diese Rüge nicht eingetre- ten werden kann, da diese öffentlichrechtlicher Natur ist. Im vorliegenden Verfahren können nur privatrechtliche Einsprachegründe vorgebracht werden. Wie die Be- schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2005 zu Recht vor-

E. 8 bringt, ist es nicht Aufgabe des Kreispräsidenten darüber zu befinden, ob ein Fuss-

weg mit Treppenaufgang das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege verletzt.

Der Kreispräsident war somit auch nicht verpflichtet, diesbezügliche Ausführungen

in seinem Entscheid vom 21. Juni 2005 anzubringen, da dieser Einwand von vorne-

herein unbehelflich war.

5.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass der Kreispräsident den be-

treffenden Teil der geplanten Tiefgarage als Dachvorsprung qualifizierte obwohl es

sich um eine geschlossene Betonbrüstung samt Geländeraufsatz und Hinterfüllung

als Gartensitzplatz handle. Gemäss Art. 90 Abs. 4 EGzZGB bilde dieser vorsprin-

gende Bauteil eine Wand, sodass ausgehend von dieser Umfassungswand der Ge-

bäudeabstand von vier Meter einzuhalten sei. Aufgrund der damals vorliegenden

Akten konnte das Kantonsgerichtspräsidium in seinem Entscheid vom 14. Februar

2005 (vgl. PZ 05 12, E. 6) nicht schlüssig beurteilen, ob der betreffende Teil des

Gebäudes lediglich als Vorsprung oder als Umfassungswand im Sinne von Art. 90

Abs. 4 EGzZGB zu qualifizieren ist. Der Kreispräsident hat nun die Grenz- und Ge-

bäudeabstände gemäss Art. 90 EGzZGB aufgrund der Baubewilligungspläne ge-

prüft und erkannt, dass weder der Grenz- noch der Gebäudeabstand verletzt seien.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Kreispräsident habe die Baubewilligungs-

akten nicht konsultiert, ist somit unzutreffend, da, wie bereits oben erwähnt, davon

ausgegangen werden kann, dass die Baubewilligungsakten zur Beurteilung der Ein-

sprache beigezogen wurden. Aus den Plänen ist ersichtlich, dass es sich vorlie-

gend, wie der Kreispräsident zu Recht festgestellt hat, um einen Dachvorsprung und

nicht um eine Wand handelt. Weiter ist aus den Plänen ersichtlich, dass der Grenz-

abstand von vier Metern vom Stall bzw. der Parzellengrenze F. bis zur Umfassungs-

wand der geplanten Tiefgarage auf Parzelle E. eingehalten ist, womit auch Art. 90

Abs. 2 EGzZGB beachtet wurde (vgl. act. 05.2). Mit der zusätzlichen Auskragung

des Garagendachs von einem Meter in den Grenzabstand wird sodann Art. 90 Abs.

4 EGzZGB Rechnung getragen.

Aus den Bauplänen ist ersichtlich, dass nur ein Dachvorsprung, evt. mit einem offe-

nen Balkon, geplant ist (vgl. act. 05.3). Es gibt somit keinen Hinweis auf eine Ge-

setzesverletzung, was auch bereits die Gemeinde in ihrem Entscheid vom 24. No-

vember 2004 festgestellt hat (vgl. act. 05.1, E. 1. e, S. 6).

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei-

sen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrage

E. 9 von Fr. 1’500.- zu Lasten des Beschwerdeführers, der die Beschwerdegegnerin zu- dem aussergerichtlich mit Fr. 500.- zu entschädigen hat (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).

E. 10 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der die Beschwerdegegnerin ausseramtlich für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen hat.
  3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 137 Urteil Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Hitz —————— In der Beschwerde des Dr. med. X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, B. gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Klosters vom 21. Juni 2005, mitgeteilt am 21. Juni 2005, in Sachen Z., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto A. Lardelli, Hartbertstrasse 1, 7000 Chur, gegen den Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend privatrechtliche Baueinsprache, hat sich ergeben:

2 A. Z. ist Eigentümerin der Parzelle E., Grundbuch der Gemeinde Klos- ters-Serneus. Dieses Grundstück grenzt an die im Eigentum von X. stehende Par- zelle F.. Im Grundbuch sind auf dem Hauptbuchblatt der Parzellen E. und F. neben anderen Grunddienstbarkeiten ein Fuss- und Fahrwegrecht sowie ein Garage- und Parkplatzbenützungsrecht zu Lasten der Parzelle E. und zu Gunsten der Parzelle F. eingetragen. Z. liess ihre Parzelle E. im Jahre 1988 mit einem Zweifamilienhaus überbauen, wobei sie von der ursprünglichen Parkplatz- und Garagenordnung gemäss Eigentümerdienstbarkeitsvertrag abwich, indem sie ihre Garage und ihren Parkplatz nicht am dafür vorgesehenen Ort, sondern auf Höhe des Hauseingangs anlegte. Entsprechend musste die Zufahrt zu den Abstellplätzen neu, ein Stück par- allel zur Parzelle F. verlaufend, bis hinter das Haus geführt werden. Dies machte eine Terrainaufschüttung im Bereich des X. zugewiesenen Parkplatzes Nr. 3 unter dem Stallgebäude nötig. B. Am 12. bzw. am 13. Februar 2004 liess Z. in der Klosterser Zeitung bzw. Bezirksamtsblatt das Baugesuch betreffend Erstellung einer Einstellhalle auf ihrem Grundstück Parzelle E. auf A., oberhalb von Klosters Platz publizieren. Diese Einstellhalle soll an den bestehenden Garagetrakt sowie an das Wohnhaus ange- baut werden. Dagegen erhob Dr. med. X. am 3. März 2004 privatrechtliche Bauein- sprache beim Kreisamt Klosters. In seiner Einsprache machte er geltend, das Bau- vorhaben beeinträchtige sein zu Lasten der Parzelle E. im Grundbuch eingetrage- nes Parkplatz- bzw. Garagebenutzungsrecht, der Zugang zu seinem Grundstück würde erschwert und schliesslich sei der Gebäudeabstand nicht eingehalten. C. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2004 erkannte der Kreispräsident Klosters: „1. Die privatrechtliche Baueinsprache von X., vertreten durch RA lic. iur. Chr. Clopath, Klosters, gegen das Bauvorhaben Nr. 21/04 von Z., vertreten durch RA lic. iur. R. Lardelli, Chur, wird abge- wiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 350.00.- gehen zu Las- ten der Gesuchsstellerschaft. Sie sind innert 30 Tagen an die Kreiskasse Klosters zu entrichten. 3. Der Kläger hat die Beklagte ausseramtlich mit CHF 800.00.- zu entschädigen.

3 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilungen).“ Als Begründung führte der Kreispräsident aus, X. habe anlässlich der Errichtung der Zufahrt von Z. im Jahre 1988 und der damit verbundenen Terrainaufschüttung im Bereich des ihm zugewiesenen Parkplatzes am Standort seines Parkplatzes fest- gehalten. Der Parkplatz von X. befinde sich deshalb nicht auf dem heutigen Teer- platz unmittelbar vor dem Stall, sondern unterhalb des Teerplatzes resp. Stalles am ursprünglichen Standort. Somit werde sein Parkierrecht durch das Bauvorhaben nicht berührt. Der Zugang zu seinem Grundstück werde nicht erschwert, denn ein entsprechendes Fusswegrecht, welches an der Nordostecke des Stalles beginne, sei nicht im Grundbuch zu Lasten der Parzelle E. eingetragen. Im Weiteren sei der Gebäudeabstand eingehalten, zumal der geplante Dachvorsprung den vorgeschrie- benen Gebäudeabstand von 1 m im Sinne von Art. 90 Ziff. 4 EGzZGB nicht verletze. D. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 13. Januar 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden. Er beantragte, der angefochtene Ent- scheid des Kreispräsidiums Klosters sei aufzuheben und es sei der Beschwerde- gegnerin zu untersagen, das Bauprojekt gemäss Publikation vom 12./13. Februar 2004 zu verwirklichen. Mit Entscheid vom 14. Februar 2005, mitgeteilt am 21. April 2005, erkannte der Kantonsgerichtspräsident: „1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird dem Kreispräsidium Klosters zur Ergänzung der Akten und zur neuen Entscheidung zurück- gewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1500.- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit CHF 800.- zu entschä- digen hat. 3. (Mitteilungen).“ Als Begründung führte der Kantonsgerichtspräsident aus, dass der Kreispräsident zur genauen Prüfung, ob die mit dem geplanten Bauprojekt nötigen Abstände gemäss Art. 90 EGzZGB eingehalten werden und ob unter Umständen die Zu- gangsrechte von X. durch die Lage der Baute verletzt werden, die Akten des Bau-

4 bewilligungsverfahrens heranzuziehen habe. Desweitern habe der Kreispräsident zu prüfen, ob das Parkplatzrecht von X. durch das Bauvorhaben dauerhaft verletzt werde und ob die geplante Baute den Zugang gemäss dem Plan zum Eigentümer- dienstbarkeitsvertrag vom 16. Februar 1973 behindere. E. Mit Entscheid vom 21. Juni 2005, mitgeteilt am 21. Juni 2005 erkannte der Kreispräsident: „1. Die privatrechtliche Baueinsprache von X., vertreten durch RA lic. iur. Chr. Clopath, Klosters, gegen das Bauvorhaben Nr. 21/04 von Z., vertreten durch RA lic. iur. R. Lardelli, Chur, wird abge- wiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 350.- gehen zu Lasten der Gesuchsstellerschaft. Sie sind innert 30 Tagen an die Kreis- kasse Klosters zu entrichten. 3. Der Gesuchssteller hat die Gesuchsgegnerin ausseramtlich mit CHF 800.00.- zu entschädigen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilungen).“ Als Begründung führte der Kreispräsident aus, dass die Einsicht in die Bauakten schon bei Erlass des ersten Entscheids vom 29. Dezember 2004 vorgenommen worden sei und dass sich die Sicht des Kreispräsidenten trotz Vorliegen der Verfü- gung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 14. Februar 2005 nicht verändert habe. Das Parkplatzbenützungsrecht von X. würde durch das geplante Bauvorhaben nicht dauerhaft verletzt und es behindere auch nicht den Zugang gemäss dem Plan zum Eigentümerdienstbarkeitsvertrag von der Parzelle E. auf die Parzelle F.. Auch be- züglich des geplanten Dachvorsprunges sei der vorgeschriebene Gebäudeabstand gemäss Art. 90 Ziff. 4 EGzZGB nicht verletzt. F. Gegen diesen Entscheid des Kreispräsidenten Klosters führt X. mit Eingabe vom 29. Juni 2005 erneut Beschwerde an das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, mit den Anträgen:

5 „1. Der angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten Klosters sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Akten und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Beschwerdegegnerin, Z., schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Kreispräsident Klosters verzichtete mit Schreiben vom 1. Juli 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.a) Nach Art. 94 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, BR 210.100) ist die Verletzung von zivilrechtlichen Bau- vorschriften durch Baueinsprache innert 20 Tagen seit der Bauausschreibung beim Kreispräsidenten geltend zu machen. Die Einsprache wird dabei nach den Vor- schriften des Befehlsverfahrens behandelt (Art. 94 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO, BR 320.000)). Ein nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO ergangener Entscheid kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten weitergezogen werden. Auf die vom Beschwerdeführer frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. b) In Art. 152 ZPO wird offengelassen, ob dem Kantonsgerichtspräsiden- ten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prü- fungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache

6 her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Be- fehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an prakti- scher Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhaltes ein- schreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt. Damit ist dem Kantonsgerichtsprä- sidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebundnen (vgl. Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. März 2001, PZ 01 30, publiziert in: ZGRG 2/2001, S. 95; PKG 2001 Nr. 39, E. 2. c; Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsver- fassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). 2.a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich das Verhalten des Kreispräsidenten als formelle Rechtsverweigerung erweise und somit Art. 9 BV ver- letzt sei. Zudem sei der Entscheid willkürlich, da sich der Kreispräsident über die Erwägungen der Beschwerdeinstanz (vorliegend die Verfügung des Kantonsge- richtspräsidenten vom 14. Februar 2005) hinwegsetze, indem er sich weigerte die Akten des Baubewilligungsverfahrens der Gemeinde beizuziehen. Dazu kann fest- gehalten werden, dass die Nichteinholung der entsprechenden Akten durch die Vor- instanz der eigentliche Grund für die Rückweisung zur Neubeurteilung in der Verfü- gung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. Februar 2005 (PZ 05 12) war, da die Akten des Baubewilligungsverfahrens weder bei den Akten des Kreisamtes lagen noch im Entscheid des Kreispräsidenten vom 29. Dezember 2004 erwähnt wurde, dass diese beigezogen wurden. Eine Überprüfung des Entscheides durch das Kan- tonsgerichtspräsidium war somit nicht möglich. Für eine Überprüfung ist aber ent- scheidend, dass alle Akten des vorinstanzlichen Verfahrens der Rechtsmittelinstanz (vorliegend dem Kantonsgerichtspräsidium) für eine Beurteilung zugestellt werden. Unter diesen Umständen hätte auch ein Telefongespräch mit dem Kreispräsidenten

– wie dieser in seiner neuen Verfügung meint – keine weitere Klärung bringen kön- nen. b) Vorliegend wurden die Akten des Baubewilligungsverfahrens, d.h. Ko- pien der bewilligten Baupläne vom 24. November 2004 und der Baubescheid der Gemeinde Klosters-Serneus vom 26. November 2004, dem Kantonsgerichtspräsi- dium von der Vorinstanz am 12. Juli 2005 zugestellt, so dass nun eine Beurteilung der Beschwerde möglich ist. Es kann somit auch davon ausgegangen werden, dass der Kreispräsident diese Akten zur erneuten Beurteilung der Einsprache vom 3.

7 März 2004 beigezogen hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege eine for- melle Rechtsverweigerung und eine Verletzung von Art. 9 BV seitens des Kreisprä- sidenten Klosters vor, stösst somit ins Leere. Auch erweist sich der Entscheid vom

21. Juni 2005 nicht als willkürlich, da, wie oben ausgeführt, davon ausgegangen werden kann, dass der Kreispräsident die Akten bei seiner Beurteilung beigezogen hat. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. 3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass es der Kreispräsident unterlassen habe, die Prüfung einer Verletzung der Parkplatz-Dienstbarkeit durch das geplante Bauvorhaben vorzunehmen. Wie aus den Kopien der bewilligten Baupläne vom 24. November 2004 klar hervorgeht, steht dem Beschwerdeführer ein Parkplatzrecht an der Südwestecke der Parzelle Nr. E. von Z. zu (vgl. dazu auch ZF 03 7 und Ent- scheid des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2003 (5C.225/2003)). Streitig ist, ob das Parkplatzrecht auf dem jetzigen Gelände bereits nutzbar, oder der Parkplatz erst an der Grenze anzulegen ist. Zur Klärung dieser Frage wurde ein Zivilprozess seitens der Beschwerdegegnerin anhängig gemacht. Für dieses Verfahren kann diese Frage folglich offengelassen werden, da es nur um die Frage geht, ob das Parkplatzrecht des Beschwerdeführers durch das geplante Bauvorhaben dauerhaft tangiert wird. Wie aus den Bauplänen hervorgeht, ist dies nicht der Fall. Zumindest muss nicht zum vornhinein davon ausgegangen werden, so dass die Rüge im heu- tigen Zeitpunkt unberechtigt ist. Sollte im Verlauf der Bauarbeiten trotzdem eine un- zumutbare Beeinträchtigung des Parkierungsrechts des Beschwerdeführers statt- finden, so könnte immer noch eine Intervention beim Kreispräsidenten Klosters er- folgen. Allenfalls wäre dem Beschwerdeführer während der Zeit der Bauphase ein Ersatzparkplatz anzubieten oder von der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. E. (Z.) ein Verfahren gemäss Art. 742 ZGB einzuleiten, sofern eine dauerhafte Verlegung des Parkplatzes notwendig wird.

4. Betreffend das Zugangsrecht zum Grundstück Egger beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Generellen Erschliessungsplans öffent- licher Fuss- und Wanderwege im Massstab 1:2500 der Gemeinde Klosters-Serneus vom 28. November 1993 und von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege. Dazu kann festgehalten werden, dass auf diese Rüge nicht eingetre- ten werden kann, da diese öffentlichrechtlicher Natur ist. Im vorliegenden Verfahren können nur privatrechtliche Einsprachegründe vorgebracht werden. Wie die Be- schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2005 zu Recht vor-

8 bringt, ist es nicht Aufgabe des Kreispräsidenten darüber zu befinden, ob ein Fuss- weg mit Treppenaufgang das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege verletzt. Der Kreispräsident war somit auch nicht verpflichtet, diesbezügliche Ausführungen in seinem Entscheid vom 21. Juni 2005 anzubringen, da dieser Einwand von vorne- herein unbehelflich war. 5. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass der Kreispräsident den be- treffenden Teil der geplanten Tiefgarage als Dachvorsprung qualifizierte obwohl es sich um eine geschlossene Betonbrüstung samt Geländeraufsatz und Hinterfüllung als Gartensitzplatz handle. Gemäss Art. 90 Abs. 4 EGzZGB bilde dieser vorsprin- gende Bauteil eine Wand, sodass ausgehend von dieser Umfassungswand der Ge- bäudeabstand von vier Meter einzuhalten sei. Aufgrund der damals vorliegenden Akten konnte das Kantonsgerichtspräsidium in seinem Entscheid vom 14. Februar 2005 (vgl. PZ 05 12, E. 6) nicht schlüssig beurteilen, ob der betreffende Teil des Gebäudes lediglich als Vorsprung oder als Umfassungswand im Sinne von Art. 90 Abs. 4 EGzZGB zu qualifizieren ist. Der Kreispräsident hat nun die Grenz- und Ge- bäudeabstände gemäss Art. 90 EGzZGB aufgrund der Baubewilligungspläne ge- prüft und erkannt, dass weder der Grenz- noch der Gebäudeabstand verletzt seien. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Kreispräsident habe die Baubewilligungs- akten nicht konsultiert, ist somit unzutreffend, da, wie bereits oben erwähnt, davon ausgegangen werden kann, dass die Baubewilligungsakten zur Beurteilung der Ein- sprache beigezogen wurden. Aus den Plänen ist ersichtlich, dass es sich vorlie- gend, wie der Kreispräsident zu Recht festgestellt hat, um einen Dachvorsprung und nicht um eine Wand handelt. Weiter ist aus den Plänen ersichtlich, dass der Grenz- abstand von vier Metern vom Stall bzw. der Parzellengrenze F. bis zur Umfassungs- wand der geplanten Tiefgarage auf Parzelle E. eingehalten ist, womit auch Art. 90 Abs. 2 EGzZGB beachtet wurde (vgl. act. 05.2). Mit der zusätzlichen Auskragung des Garagendachs von einem Meter in den Grenzabstand wird sodann Art. 90 Abs. 4 EGzZGB Rechnung getragen. Aus den Bauplänen ist ersichtlich, dass nur ein Dachvorsprung, evt. mit einem offe- nen Balkon, geplant ist (vgl. act. 05.3). Es gibt somit keinen Hinweis auf eine Ge- setzesverletzung, was auch bereits die Gemeinde in ihrem Entscheid vom 24. No- vember 2004 festgestellt hat (vgl. act. 05.1, E. 1. e, S. 6). 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrage

9 von Fr. 1’500.- zu Lasten des Beschwerdeführers, der die Beschwerdegegnerin zu- dem aussergerichtlich mit Fr. 500.- zu entschädigen hat (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).

10 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der die Beschwerdegegnerin ausseramtlich für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: