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PZ 2004 59

Bezirksgerichtspräsident Inn

Graubünden · 2004-05-06 · Deutsch GR
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Besitzesschutz/vorsorgliche Massnahme | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 - dass H. J. und I. J. Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft K., Stammparzelle L./Plan M. (in N.) sind, - dass zu dieser Stockwerkeigentümergemeinschaft weitere Miteigentümer gehören, - dass die Beschwerdeführer ihrerseits Mitglieder der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft P. (Stammparzelle O./Plan M.) in N. sind, - dass die beiden Liegenschaften nebeneinander liegen und die Wohnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft P. über die Heizanlage der Stock- werkeigentümergemeinschaft K. beheizt werden, - dass kein Dienstbarkeitsvertrag betreffend die Mitbenützung der Heizungs- anlage besteht, - dass H. J. und I. J. am 2. Dezember 2003 an den Kreispräsidenten Belfort gelangten mit dem Hauptbegehren, es sei den Miteigentümern der Stock- werkeigentümergemeinschaft P. die Mitbenützung der Heizanlage auf Par- zelle L./Plan M. der Stockwerkeigentümergemeinschaft K. zu untersagen, - dass der Kreispräsident Belfort nach durchgeführtem Verfahren am 2. April 2004 dem Gesuch rückwirkend per 1. Januar 2004 stattgab und die Mitbenüt- zung der betreffenden Heizanlage durch die Gesuchsgegner verbot, - dass die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft P. dagegen am 8. April 2004 beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden Beschwerde erhoben mit dem Begehren, der Entscheid des Kreispräsidenten vom 2. April 2004 sei aufzuheben, - dass der Kantonsgerichtspräsident gleichentags auf entsprechendes Begeh- ren hin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte, - dass die Beschwerdegegner am 19. April 2004 ihre Vernehmlassung ein- reichten,

E. 3 -

dass der Kreispräsident auf eine Vernehmlassung verzichtete,

-

dass das an den Kreispräsidenten gerichtete Gesuch auf Erlass einer vor-

sorglichen Massnahme lautete und der Kreispräsident im Betreff seines Ent-

scheides die gleiche Formulierung wählte,

-

dass die Verfügung indessen weder eine vorsorgliche Massnahme im Sinne

von Art. 147 ZPO noch einen provisorischen Amtsbefehl gemäss Art. 151

Ziff. 3, sondern einen gewöhnlichen Amtsbefehl darstellt,

-

dass dieser Amtsbefehl somit ohne Weiteres gemäss Art. 152 ZPO beim

Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden kann,

-

dass die Gesuchsteller auch ohne Mitwirkung der übrigen Stockwerkeigentü-

mer als Mitbesitzer der Heizungsanlage grundsätzlich berechtigt sind, Besit-

zesschutzansprüche geltend zu machen (vgl. Stark, Berner Kommentar zum

ZGB, N 64 der Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB; derselbe, Basler Kom-

mentar, N 24 vor Art. 926-929 ZGB),

-

dass gemäss Art. 929 ZGB die Klage aus verbotener Eigenmacht nur zuläs-

sig ist, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter be-

kannt geworden sind, zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt;

dass die Klage nach Ablauf eines Jahres verjährt, das mit der Entziehung

oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem

Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat (Abs. 2),

-

dass sich der Beginn der Verwirkungsfrist von der vollendeten Besitzentzie-

hung beziehungsweise vom Beginn der Störung an berechnet, auch wenn

die Störung einen Dauerzustand darstellt (Stark, Berner Kommentar zum

ZGB, N 13 zu Art. 929 ZGB; derselbe, Basler Kommentar, N 5 zu Art. 929

ZGB),

-

dass aus den Akten hervorgeht, dass die Stockwerkeigentümer der Parzelle

Nr. O. in N. die Heizungsanlage schon seit einigen Jahren mitbenützen,

E. 4 - dass unter diesen Umständen die Frist zur Einreichung einer Besitzesschutz- klage verwirkt ist, - dass im Übrigen gemäss Art. 928 ZGB ein Anspruch auf Besitzesschutz nur besteht, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört worden ist, - dass keine verbotene Eigenmacht vorliegt, wenn der Eingriff mit Einwilligung der Besitzer geschah, - dass eine solche Einwilligung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann (vgl. dazu Stark, Berner Kommentar zum ZGB, N 26 ff. der Vorbemer- kungen zu Art. 926-929 ZGB; derselbe, Basler Kommentar, N 13 vor Art. 926- 929 ZGB), - dass die Mitbenützung der Heizanlage durch die Beschwerdeführer seit eini- gen Jahren offensichtlich aufgrund einer Einwilligung der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft der Parzelle L. erfolgte; wurden doch gemeinsame Heiz- kostenabrechnungen erstellt und fanden Versammlungen im Zusammen- hang mit der Mitbenützung statt, - dass der Widerruf der Einwilligung ohnehin nur durch die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft K. selbst erfolgen könnte und nicht durch einzelne Stock- werkeigentümer, - dass sich H. J. und I. J. nicht auf einen derartigen Beschluss der Stockwerk- eigentümergemeinschaft K. berufen können, - dass es den Gesuchstellern gemäss den Ausführungen im Gesuch gar nicht darum geht, die Mitbenützung der Heizanlage zu unterbinden, sondern dass sie mit dem Besitzesschutzverfahren zweckwidrig eine monatliche Entschä- digung für die Benützung durchsetzen wollen, - dass somit nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine Besitzes- schutzmassnahme fehlen, so dass der Entscheid des Kreispräsidenten Bel- fort aufzuheben und das Gesuch abzuweisen ist,

E. 5 - dass unter diesen Umständen die Kosten des Kreisamtes Belfort zu Lasten der Gesuchsteller gehen, - dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern zu überbinden sind, welche die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich angemessen zu entschädigen haben,

E. 6 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Entscheides in Abweisung des Gesuches aufgehoben.
  2. Die Kosten des Kreisamtes Belfort von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Ge- suchsteller.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegner, welche die Beschwerdeführer aussergerichtlich für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen haben.
  4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Mai 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 59 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, B., Gesuchsgegner und Beschwer- deführer, C. E. und D. E., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, F., Gesuchsgeg- ner und Beschwerdeführer und der G., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Diener, Postfach 201, Bärenloch 1, 7002 Chur gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Belfort vom 2. April 2004, mitgeteilt am 5. April 2004, in Sachen des H. J. und I. J., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, Promenade 38, 7270 Davos Platz, gegen die Beschwerdeführer, betreffend vorsorgliche Massnahme/Besitzesschutz, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 8. April 2004 samt mitgereichten Akten, die Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 19. April 2004 und die vom Kreisamt Belfort zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

2 - dass H. J. und I. J. Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft K., Stammparzelle L./Plan M. (in N.) sind, - dass zu dieser Stockwerkeigentümergemeinschaft weitere Miteigentümer gehören, - dass die Beschwerdeführer ihrerseits Mitglieder der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft P. (Stammparzelle O./Plan M.) in N. sind, - dass die beiden Liegenschaften nebeneinander liegen und die Wohnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft P. über die Heizanlage der Stock- werkeigentümergemeinschaft K. beheizt werden, - dass kein Dienstbarkeitsvertrag betreffend die Mitbenützung der Heizungs- anlage besteht, - dass H. J. und I. J. am 2. Dezember 2003 an den Kreispräsidenten Belfort gelangten mit dem Hauptbegehren, es sei den Miteigentümern der Stock- werkeigentümergemeinschaft P. die Mitbenützung der Heizanlage auf Par- zelle L./Plan M. der Stockwerkeigentümergemeinschaft K. zu untersagen, - dass der Kreispräsident Belfort nach durchgeführtem Verfahren am 2. April 2004 dem Gesuch rückwirkend per 1. Januar 2004 stattgab und die Mitbenüt- zung der betreffenden Heizanlage durch die Gesuchsgegner verbot, - dass die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft P. dagegen am 8. April 2004 beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden Beschwerde erhoben mit dem Begehren, der Entscheid des Kreispräsidenten vom 2. April 2004 sei aufzuheben, - dass der Kantonsgerichtspräsident gleichentags auf entsprechendes Begeh- ren hin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte, - dass die Beschwerdegegner am 19. April 2004 ihre Vernehmlassung ein- reichten,

3 - dass der Kreispräsident auf eine Vernehmlassung verzichtete, - dass das an den Kreispräsidenten gerichtete Gesuch auf Erlass einer vor- sorglichen Massnahme lautete und der Kreispräsident im Betreff seines Ent- scheides die gleiche Formulierung wählte, - dass die Verfügung indessen weder eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 147 ZPO noch einen provisorischen Amtsbefehl gemäss Art. 151 Ziff. 3, sondern einen gewöhnlichen Amtsbefehl darstellt, - dass dieser Amtsbefehl somit ohne Weiteres gemäss Art. 152 ZPO beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden kann, - dass die Gesuchsteller auch ohne Mitwirkung der übrigen Stockwerkeigentü- mer als Mitbesitzer der Heizungsanlage grundsätzlich berechtigt sind, Besit- zesschutzansprüche geltend zu machen (vgl. Stark, Berner Kommentar zum ZGB, N 64 der Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB; derselbe, Basler Kom- mentar, N 24 vor Art. 926-929 ZGB), - dass gemäss Art. 929 ZGB die Klage aus verbotener Eigenmacht nur zuläs- sig ist, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter be- kannt geworden sind, zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt; dass die Klage nach Ablauf eines Jahres verjährt, das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat (Abs. 2), - dass sich der Beginn der Verwirkungsfrist von der vollendeten Besitzentzie- hung beziehungsweise vom Beginn der Störung an berechnet, auch wenn die Störung einen Dauerzustand darstellt (Stark, Berner Kommentar zum ZGB, N 13 zu Art. 929 ZGB; derselbe, Basler Kommentar, N 5 zu Art. 929 ZGB), - dass aus den Akten hervorgeht, dass die Stockwerkeigentümer der Parzelle Nr. O. in N. die Heizungsanlage schon seit einigen Jahren mitbenützen,

4 - dass unter diesen Umständen die Frist zur Einreichung einer Besitzesschutz- klage verwirkt ist, - dass im Übrigen gemäss Art. 928 ZGB ein Anspruch auf Besitzesschutz nur besteht, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört worden ist, - dass keine verbotene Eigenmacht vorliegt, wenn der Eingriff mit Einwilligung der Besitzer geschah, - dass eine solche Einwilligung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann (vgl. dazu Stark, Berner Kommentar zum ZGB, N 26 ff. der Vorbemer- kungen zu Art. 926-929 ZGB; derselbe, Basler Kommentar, N 13 vor Art. 926- 929 ZGB), - dass die Mitbenützung der Heizanlage durch die Beschwerdeführer seit eini- gen Jahren offensichtlich aufgrund einer Einwilligung der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft der Parzelle L. erfolgte; wurden doch gemeinsame Heiz- kostenabrechnungen erstellt und fanden Versammlungen im Zusammen- hang mit der Mitbenützung statt, - dass der Widerruf der Einwilligung ohnehin nur durch die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft K. selbst erfolgen könnte und nicht durch einzelne Stock- werkeigentümer, - dass sich H. J. und I. J. nicht auf einen derartigen Beschluss der Stockwerk- eigentümergemeinschaft K. berufen können, - dass es den Gesuchstellern gemäss den Ausführungen im Gesuch gar nicht darum geht, die Mitbenützung der Heizanlage zu unterbinden, sondern dass sie mit dem Besitzesschutzverfahren zweckwidrig eine monatliche Entschä- digung für die Benützung durchsetzen wollen, - dass somit nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine Besitzes- schutzmassnahme fehlen, so dass der Entscheid des Kreispräsidenten Bel- fort aufzuheben und das Gesuch abzuweisen ist,

5 - dass unter diesen Umständen die Kosten des Kreisamtes Belfort zu Lasten der Gesuchsteller gehen, - dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern zu überbinden sind, welche die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich angemessen zu entschädigen haben,

6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Entscheides in Abweisung des Gesuches aufgehoben. 2. Die Kosten des Kreisamtes Belfort von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Ge- suchsteller. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegner, welche die Beschwerdeführer aussergerichtlich für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen haben. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: