Amtsbefehl (vorsorgliche Massnahme) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 25. März 2004, die Vernehmlas-
sung des Kreisamtes Trins vom 2. April 2004 samt mitgereichten Akten und die
Beschwerdeantwort vom 8. April 2004 sowie in Erwägung,
-
dass B. X. am 27. Februar 2004 beim Kreispräsidenten Trins ein Gesuch um
Erlass einer Grundbuchsperre betreffend die Parzellen Nr. D., E., F. und G.
des Grundbuches der Gemeinde C. stellte,
-
dass sich die Gesuchstellerin ausdrücklich auf Art. 178 Abs. 3 ZGB stützte und
somit vom Kreispräsidenten den Erlass einer Eheschutzmassnahme ver-
langte,
-
dass der Kreispräsident auf Gesuch hin am 2. März 2004 die anbegehrte
Grundbuchsperre superprovisorisch erliess und diese am 2. März 2004 im
Grundbuch auch angemerkt wurde,
-
dass dem Kreispräsidenten am 11. März 2004 zudem eine Verfügung der Ein-
zelrichterin für Zivilsachen des Kreisgerichtes Gaster-See zugestellt wurde,
woraus hervorgeht, dass diese auf Gesuch vom 5. März 2004 eine dringliche
Anordnung von Eheschutzmassnahmen betreffend die Wohnung in C. erliess,
-
dass A. X. in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2004 an das Kreisamt
Trins beantragte, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzu-
weisen und die erlassene superprovisorische Verfügung aufzuheben,
-
dass der Kreispräsident diese Vernehmlassung der Gegenpartei zustellte und
diese dazu am 16. März 2004 eine Stellungnahme verfasste,
-
dass der Kreispräsident am 17. März 2004 gestützt auf den Antrag der Ge-
suchstellerin in der eben genannten Stellungnahme verfügte, die Sache werde
der zuständigen Einzelrichterin in Zivilsachen des Kreisgerichts Gaster-See
zur Entscheidung überwiesen,
-
dass A. X. dagegen am 25. März 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsprä-
sidenten von Graubünden einreichte mit den Hauptanträgen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, auf das Gesuch von B. X. sei nicht einzutreten;
somit sei die superprovisorische Verfügung des Kreispräsidenten vom 2. März
2004 aufzuheben und das Grundbuchamt C. anzuweisen, die angemerkte
Grundbuchsperre unverzüglich zu löschen; ausserdem sei die Gesuchstellerin
E. 3 zu verpflichten, den Gesuchsgegner aussergerichtlich angemessen zu ent-
schädigen,
-
dass sowohl das Kreisamt Trins als auch die Beschwerdegegnerin in ihren
Vernehmlassungen beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen,
-
dass sich die angefochtene Verfügung unter mehreren Aspekten als fehlerhaft
erweist,
-
dass der Kreispräsident die Vernehmlassung des Gesuchsgegners der Ge-
genpartei am 15. März 2004 wohl lediglich zur Kenntnisnahme zustellte, in der
Folge die unaufgefordert eingereichte weitere Vernehmlassung der Gesuch-
stellerin nicht aus dem Recht wies beziehungsweise allenfalls dem Gesuchs-
gegner zur Stellungnahme unterbreitete, sondern vielmehr dem darin enthal-
tenen Antrag auf Überweisung der Sache an die Eheschutzrichterin des Kreis-
gerichts Gaster-See zur Beurteilung entsprach,
-
dass der Beschwerdeführer in diesem Vorgehen zurecht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs erblickt, was allein aus diesem Grund zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheides führen muss,
-
dass das von B. X. beim Kreispräsidenten gestellte Gesuch sich ausdrücklich
auf Art. 178 Abs. 3 ZGB stützte und sie somit vom Kreispräsidenten den Erlass
einer Eheschutzmassnahme begehrte,
-
dass damit von vorneherein feststand, dass der Kreispräsident dafür nicht zu-
ständig war (vgl. Art. 8 Ziff. 11 EGzZGB),
-
dass bei dieser offensichtlichen sachlichen Unzuständigkeit des Kreispräsi-
denten die superprovisorisch verfügte Grundbuchsperre nicht nur (mit dem
Hauptentscheid) anfechtbar, sondern geradezu nichtig ist,
-
dass der Kreispräsident aber die erlassene superprovisorische Verfügung
spätestens mit seiner Überweisungsverfügung vom 17. März 2004, in welcher
er sinngemäss seine Unzuständigkeit feststellte, hätte aufheben müssen, da
es prozessrechtlich nicht möglich ist, sich als unzuständig zu bezeichnen und
dennoch eine in diesem Verfahren erlassene superprovisorische Verfügung
bestehen zu lassen,
E. 4 -
dass im vorliegenden Fall offengelassen werden kann, ob Art. 79 ZPO betref-
fend die Weiterleitungspflicht bei sachlicher Unzuständigkeit auch im Amtsbe-
fehlsverfahren und bezüglich ausserkantonale Instanzen Gültigkeit hat (vgl.
PKG 1992 Nr. 23),
-
dass vorliegend gemäss Art. 15 lit. a GestG zwei verschiedene Gerichtsstände
am jeweiligen Wohnsitz einer Partei gegeben waren und der Kreispräsident
nicht wissen konnte, welcher der sachlich richtige war, da B. X. einerseits mit
dem Gesuch an das Kreispräsidium Trins den Gerichtsstand an ihrem Wohn-
sitz wählte (was für die Weiterleitung an den Bezirksgerichtspräsidenten Im-
boden gesprochen hätte) und andererseits dem Kreispräsidenten während
des Verfahrens bekannt gemacht wurde, dass B. X. am 5. März 2004 ein Ehe-
schutzgesuch bei der Einzelrichterin des Kreisgerichtes Gaster-See einge-
reicht hat (was für die Weiterleitung an dieses Gericht sprach),
-
dass unter diesen Umständen eine Weiterleitung von vorneherein ausge-
schlossen war, und der Kreispräsident lediglich wegen sachlicher Unzustän-
digkeit auf das Gesuch nicht hätte eintreten dürfen,
-
dass die Anrufung der sachlich unzuständigen Instanz von der Gesuchstellerin
zu vertreten war, so dass dem Gesuchsgegner antragsgemäss für das Ver-
fahren vor Kreispräsidium Trins eine aussergerichtliche Entschädigung zuzu-
sprechen gewesen wäre,
-
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und auf das Gesuch unter gleichzeitiger Aufhebung der superproviso-
risch verfügten Grundbuchsperre nicht einzutreten ist,
-
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten
der Beschwerdegegnerin gehen, welche den Beschwerdeführer für die Ver-
fahren vor beiden Instanzen aussergerichtlich angemessen zu entschädigen
hat,
E. 5 verfügt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben.
- Auf das Gesuch der B. X. wird nicht eingetreten.
- Das Grundbuchamt der Gemeinde C. wird angewiesen, die am 2. März 2004 vom Kreispräsidenten Trins superprovisorisch verfügte Grundbuchsperre auf den Blättern D., F., E. und G. aufzuheben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- und die Schreibge- bühr von Fr. 75.--, total somit Fr. 1'075.--, zuzüglich allfällige Grundbuchge- bühren gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche den Gesuchsgeg- ner und Beschwerdeführer für die Verfahren vor beiden Instanzen ausserge- richtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. April 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 53 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A. X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Trins vom 17. März 2004, mitgeteilt am 17. März 2004, in Sachen der B. X., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertre- ten durch lic. iur. Werner Rechsteiner, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Amtsbefehl (vorsorgliche Massnahme),
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 25. März 2004, die Vernehmlas- sung des Kreisamtes Trins vom 2. April 2004 samt mitgereichten Akten und die Beschwerdeantwort vom 8. April 2004 sowie in Erwägung, - dass B. X. am 27. Februar 2004 beim Kreispräsidenten Trins ein Gesuch um Erlass einer Grundbuchsperre betreffend die Parzellen Nr. D., E., F. und G. des Grundbuches der Gemeinde C. stellte, - dass sich die Gesuchstellerin ausdrücklich auf Art. 178 Abs. 3 ZGB stützte und somit vom Kreispräsidenten den Erlass einer Eheschutzmassnahme ver- langte, - dass der Kreispräsident auf Gesuch hin am 2. März 2004 die anbegehrte Grundbuchsperre superprovisorisch erliess und diese am 2. März 2004 im Grundbuch auch angemerkt wurde, - dass dem Kreispräsidenten am 11. März 2004 zudem eine Verfügung der Ein- zelrichterin für Zivilsachen des Kreisgerichtes Gaster-See zugestellt wurde, woraus hervorgeht, dass diese auf Gesuch vom 5. März 2004 eine dringliche Anordnung von Eheschutzmassnahmen betreffend die Wohnung in C. erliess, - dass A. X. in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2004 an das Kreisamt Trins beantragte, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzu- weisen und die erlassene superprovisorische Verfügung aufzuheben, - dass der Kreispräsident diese Vernehmlassung der Gegenpartei zustellte und diese dazu am 16. März 2004 eine Stellungnahme verfasste, - dass der Kreispräsident am 17. März 2004 gestützt auf den Antrag der Ge- suchstellerin in der eben genannten Stellungnahme verfügte, die Sache werde der zuständigen Einzelrichterin in Zivilsachen des Kreisgerichts Gaster-See zur Entscheidung überwiesen, - dass A. X. dagegen am 25. März 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsprä- sidenten von Graubünden einreichte mit den Hauptanträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Gesuch von B. X. sei nicht einzutreten; somit sei die superprovisorische Verfügung des Kreispräsidenten vom 2. März 2004 aufzuheben und das Grundbuchamt C. anzuweisen, die angemerkte Grundbuchsperre unverzüglich zu löschen; ausserdem sei die Gesuchstellerin
3 zu verpflichten, den Gesuchsgegner aussergerichtlich angemessen zu ent- schädigen, - dass sowohl das Kreisamt Trins als auch die Beschwerdegegnerin in ihren Vernehmlassungen beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen, - dass sich die angefochtene Verfügung unter mehreren Aspekten als fehlerhaft erweist, - dass der Kreispräsident die Vernehmlassung des Gesuchsgegners der Ge- genpartei am 15. März 2004 wohl lediglich zur Kenntnisnahme zustellte, in der Folge die unaufgefordert eingereichte weitere Vernehmlassung der Gesuch- stellerin nicht aus dem Recht wies beziehungsweise allenfalls dem Gesuchs- gegner zur Stellungnahme unterbreitete, sondern vielmehr dem darin enthal- tenen Antrag auf Überweisung der Sache an die Eheschutzrichterin des Kreis- gerichts Gaster-See zur Beurteilung entsprach, - dass der Beschwerdeführer in diesem Vorgehen zurecht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, was allein aus diesem Grund zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen muss, - dass das von B. X. beim Kreispräsidenten gestellte Gesuch sich ausdrücklich auf Art. 178 Abs. 3 ZGB stützte und sie somit vom Kreispräsidenten den Erlass einer Eheschutzmassnahme begehrte, - dass damit von vorneherein feststand, dass der Kreispräsident dafür nicht zu- ständig war (vgl. Art. 8 Ziff. 11 EGzZGB), - dass bei dieser offensichtlichen sachlichen Unzuständigkeit des Kreispräsi- denten die superprovisorisch verfügte Grundbuchsperre nicht nur (mit dem Hauptentscheid) anfechtbar, sondern geradezu nichtig ist, - dass der Kreispräsident aber die erlassene superprovisorische Verfügung spätestens mit seiner Überweisungsverfügung vom 17. März 2004, in welcher er sinngemäss seine Unzuständigkeit feststellte, hätte aufheben müssen, da es prozessrechtlich nicht möglich ist, sich als unzuständig zu bezeichnen und dennoch eine in diesem Verfahren erlassene superprovisorische Verfügung bestehen zu lassen,
4 - dass im vorliegenden Fall offengelassen werden kann, ob Art. 79 ZPO betref- fend die Weiterleitungspflicht bei sachlicher Unzuständigkeit auch im Amtsbe- fehlsverfahren und bezüglich ausserkantonale Instanzen Gültigkeit hat (vgl. PKG 1992 Nr. 23), - dass vorliegend gemäss Art. 15 lit. a GestG zwei verschiedene Gerichtsstände am jeweiligen Wohnsitz einer Partei gegeben waren und der Kreispräsident nicht wissen konnte, welcher der sachlich richtige war, da B. X. einerseits mit dem Gesuch an das Kreispräsidium Trins den Gerichtsstand an ihrem Wohn- sitz wählte (was für die Weiterleitung an den Bezirksgerichtspräsidenten Im- boden gesprochen hätte) und andererseits dem Kreispräsidenten während des Verfahrens bekannt gemacht wurde, dass B. X. am 5. März 2004 ein Ehe- schutzgesuch bei der Einzelrichterin des Kreisgerichtes Gaster-See einge- reicht hat (was für die Weiterleitung an dieses Gericht sprach), - dass unter diesen Umständen eine Weiterleitung von vorneherein ausge- schlossen war, und der Kreispräsident lediglich wegen sachlicher Unzustän- digkeit auf das Gesuch nicht hätte eintreten dürfen, - dass die Anrufung der sachlich unzuständigen Instanz von der Gesuchstellerin zu vertreten war, so dass dem Gesuchsgegner antragsgemäss für das Ver- fahren vor Kreispräsidium Trins eine aussergerichtliche Entschädigung zuzu- sprechen gewesen wäre, - dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu- heben und auf das Gesuch unter gleichzeitiger Aufhebung der superproviso- risch verfügten Grundbuchsperre nicht einzutreten ist, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen, welche den Beschwerdeführer für die Ver- fahren vor beiden Instanzen aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat,
5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. Auf das Gesuch der B. X. wird nicht eingetreten. 3. Das Grundbuchamt der Gemeinde C. wird angewiesen, die am 2. März 2004 vom Kreispräsidenten Trins superprovisorisch verfügte Grundbuchsperre auf den Blättern D., F., E. und G. aufzuheben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- und die Schreibge- bühr von Fr. 75.--, total somit Fr. 1'075.--, zuzüglich allfällige Grundbuchge- bühren gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche den Gesuchsgeg- ner und Beschwerdeführer für die Verfahren vor beiden Instanzen ausserge- richtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident