opencaselaw.ch

PZ 2003 110

Einsetzung eines Sonderprüfers

Graubünden · 2003-09-22 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Vollzug eines Urteils | Vollstreckbarkeit und Vollzug (ZPO 263)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Die Klage von M. wird mangels Aktivlegitimation abgewiesen.

E. 3 Parzelle Nr. 3319 (derzeit im Eigentum von C. und D.): 15.65% Parzelle Nr. 1751 (derzeit im Eigentum von H.): 24.30% Parzelle Nr. 1752 (derzeit im Eigentum von B.): 24.45% Parzelle Nr. 4276 (derzeit im Eigentum von G. und I.): 24.32% Dieser Verteilschlüssel findet rückwirkend für die Unterhaltslast des Winters 2000/2001 Anwendung.

E. 4 Das Grundbuchamt J. wird angewiesen, das Grundbuch in Bezug auf die unter Ziff. 3 genannte Parzellen wie folgt zu ergänzen: „ Fuss- und Fahrwegrecht mit gerichtlich festgelegter Kostenrege- lung.“

E. 5 (Kosten).

E. 6 Eigentümern der Zufahrtsstrasse aufzuerlegen, unmöglich aus dem betreffenden

Kostenverteiler ergeben. Zum Schluss wurde erstellt, dass sich die Behauptung, die

Zufahrtsstrasse sei dringend sanierungsbedürftig, wegen mangelnden Beweises

nicht nachvollziehen lasse; im übrigen sei eine Sanierung gar nicht notwendig.

Der Kreispräsident Trins verzichtete auf die Einreichung einer Ver-

nehmlassung.

Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, im Urteil

des Bezirksgerichts Imboden vom 20. März 2002, im Urteil des Kantonsgerichts

Graubünden vom 14. Oktober 2002 sowie in den Rechtsschriften der Be-

schwerdeführer und Beschwerdegegnerin wird, soweit erforderlich, in den Erwä-

gungen eingegangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1.

Gemäss Art. 263 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann

gegen Entscheide über Vollstreckbarkeit oder Vollzug eines Urteils, soweit nicht

Bestimmungen von Staatsverträgen oder von Bundesrecht vorgehen, innert zehn

Tagen seit Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben wer-

den. Vorliegend richtet sich die Beschwerde vom 4. August 2003 gegen den Ent-

scheid des Kreispräsidenten Trins vom 22. Juli 2003, der in Anwendung von Art.

252 ff. ZPO erlassen wurde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Offengelassen wird in Art. 263 ZPO, ob dem Kantonsgerichtspräsi-

denten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte

Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde

lässt zwar eher auf das Letztere schliessen. Hingegen ist den Materialien zur Re-

form der bündnerischen Gerichtsorganisation zu entnehmen, dass die Weiter-

zugsordnung im Befehlsverfahren bei der Vollstreckung ausländischer Urteile, beim

Vollzug inländischer Urteile wie auch für das normale Befehlsverfahren neu

einheitlich ausgestaltet werden sollte (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat

vom 23. Februar 1999 über die Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation,

Heft Nr. 2/1999 - 2000, S. 117). Daraus erhellt, dass diese Rechtsmittel auch in

verfahrensrechtlicher Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers einheitlich

auszugestalten sind. Gemäss Art. 152 Abs. 3 ZPO kann der Kantonsgerichtsprä-

sident im Befehlsverfahren von Amtes wegen neue Beweise erheben, was somit

E. 7 auch für das Beschwerdeverfahren nach Art. 263 ZPO gelten muss. Diese Mög-

lichkeit der Beweiserhebung von Amtes wegen spricht klar für eine volle Kognition.

Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde

nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschrän-

kung der Kognition nicht gewollt (vgl. PKG 2001 Nr. 43 E. 2b). Damit ist dem

Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in

rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebun-

den.

3.

Beim Vollzug eines Urteils im Sinne von Art. 255 ZPO besteht die

Aufgabe des Vollstreckungsrichters grundsätzlich darin, das richtige Vollstrec-

kungsmittel zu bestimmen. Mit der Wahl des Vollstreckungsmittels wird dabei le-

diglich festgelegt, auf welche Art und Weise eine im zu vollziehenden Urteil (durch

den Erkenntnisrichter) angeordnete Massnahme zwangsweise gegen den reni-

tenten Beklagten durchgesetzt wird, etwa mittels physischen Zwangs oder mittels

Ersatzvornahme. Es ist indessen nicht Sache des Vollstreckungsrichters, zu be-

stimmen, welche Massnahme zur Durchsetzung eines eingeklagten Anspruches die

richtige ist; Letzteres liegt in der alleinigen Kompetenz des erkennenden Gerichts.

So geht es insbesondere nicht an, im Erkenntnisverfahren nur allgemein einen

Anspruch festzulegen und dem Vollstreckungsrichter den Entscheid zu übertragen,

auf welche Art und Weise der Anspruch zu erfüllen ist (PKG 1998 Nr. 13 E. 7c).

Demnach darf der Vollstreckungsrichter nur bestimmen, wie ein aus einem

rechtskräftigen Urteil hervorgehender Anspruch vollzogen werden soll. Im Urteil des

Bezirksgerichtes Imboden vom 20. März 2002 wie auch im Urteil des

Kantonsgerichtes Graubünden vom 14. Oktober 2002 wurden keine Massnahmen

über die Durchführung einer Sanierung der Zufahrtsstrasse L.-Strasse getroffen;

vielmehr wurde ein Verteilschlüssel für die Unterhaltslast, insbesondere für die

Schneeräumung, Erneuerung und den Administrativaufwand, festgesetzt. Im Pro-

zess vor dem Bezirks- wie auch dem Kantonsgericht gilt die Dispositionsmaxime

gemäss Art. 119 ZPO; das heisst das Gericht ist an die gestellten Rechtsbegehren

gebunden und darf von sich aus nicht darüber hinaus weitere Anordnungen treffen.

In den entsprechenden Verfahren ging es denn auch lediglich um die Festlegung

eines Schlüssels betreffend die Unterhaltskosten der Zufahrtsstrasse, mithin um die

prozentuale Berechnung der Anteile der jeweiligen Grundeigentümer. Wohl wurde

klägerischerseits auf den schlechten Zustand der Zufahrtsstrasse und dessen

Folgen für die Schneeräumung hingewiesen; das Gericht hatte jedoch nicht ein

Feststellungsbegehren zu beurteilen, dass die Zufahrtsstrasse sanierungsbedürftig

E. 8 sei oder die Strassensanierung aufgrund des festgelegten Verteilschlüssels

anzuordnen.

4.

Im Rechtsbegehren des Vollstreckungsgesuchs der Gesuchsteller

und Beschwerdeführer vom 1. Juli 2003 wird für die baulich notwendige Sanierung

der betreffenden Zufahrtsstrasse vom Vollstreckungsrichter der Einsatz eines

Bauleiters und die Ermächtigung desselben zur Verteilung der Kosten verlangt.

Damit gehen die Gesuchsteller und Beschwerdeführer stillschweigend davon aus,

dass die Sanierungsbedürftigkeit der Zufahrtsstrasse gerichtlich festgestellt worden

sei, was nach dem Gesagten eben nicht der Fall ist. Voraussetzung dafür, dass der

Vollstreckungsrichter das richtige Vollstreckungsmittel – wie namentlich den Einsatz

eins Bauleiters – verfügen könnte, wäre aber die vorherige gerichtliche Feststellung,

dass der schlechte Zustand der Strasse die Ausübung der Dienstbarkeiten in

unzulässiger Weise behindert und somit die Notwendigkeit einer Sanierung der

Zufahrtsstrasse feststeht. Diesbezüglich existiert aber nur die Mitteilung des

Bauamtes J. vom 11. Oktober 1993, welche zweifellos eine gerichtliche Feststellung

nicht zu ersetzen vermag.

5.

Im Lichte dieser Ausführungen ist die Abweisung des Vollstrec-

kungsgesuches durch den Kreispräsidenten Trins zu Recht erfolgt. Die vorliegende

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Im Sinne eines obiter dictum sei noch angemerkt, dass es sich bei der

fraglichen Zufahrtsstrasse um eine Dienstbarkeitsanlage gemäss Art. 741 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) handelt, wie dies schon das

Bezirksgericht Imboden und das Kantonsgericht in ihren Urteilen vom 20. März bzw.

14. Oktober 2002 festgehalten haben (vgl. auch Petitpierre, Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch II, Basel 2003, S. 1371). Auf diese (private) Zufahrtsstrasse, welche

nicht über eine separat ausgeschieden Parzelle führt, sondern auf den

Grundstücken der jeweiligen Eigentümern liegt, wozu Grunddienstbarkeiten (Fuss-

und Fahrwegrechte) zu Lasten und zu Gunsten der verschiedenen betroffenen

Grundstücke errichtet und eingetragen wurden, finden demzufolge die Bestim-

mungen über die Grunddienstbarkeiten von Art. 730 ff. ZGB Anwendung. Gemäss

Art. 737 Abs. 1 ZGB ist der Servitutsberechtigte befugt, alles zu tun, was zur Er-

haltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. In der Literatur wird angenom-

men, wer das Recht zur Benutzung eines gebahnten Fahrweges habe, sei auch

befugt, diesen Weg so auszubauen und unterhalten, dass er den Zweck des We-

gerechts erfüllt. Erhalten wird die Dienstbarkeit, indem auf dem dienenden Grund-

E. 9 stück der tatsächliche Zustand hergestellt, aufrechterhalten oder wiederhergestellt wird, welcher die ungehinderte Ausübung einer Dienstbarkeit ermöglicht. Solche Massnahmen sind die Ausführung von Unterhalts-, Reparatur- und Erneuerungs- arbeiten an den Dienstbarkeitsanlagen auf dem belasteten Grundstück (Liver, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band IV/2a/1, Zürich 1980, N

E. 12 und 39 zu Art. 737). Demnach sollte es dem Zweck des betreffenden Wege- rechtes nicht zuwiderlaufen, indem zur Erhaltung des benutzungsfähigen Zustan- des der dazu dienenden Strasse eine Sanierung derselben im Sinne einer glatten Asphaltierung vorgenommen würde, da heutzutage praktisch zu jedem Haus oder Gebäude eine mehr oder weniger tadellos geteerte bzw. asphaltierte Strasse führt (vgl. dazu auch Liver, a.a.O., N 15 zu Art. 737). Des Weiteren ist anzunehmen, dass für den Bereich der affirmativen Dienstbarkeiten, zu welchen die Wegerechte zählen, der Servitutsberechtigte, der die Handlungen zur Erhaltung der Dienstbar- keit unternimmt, kraft seiner Stellung als (beschränkt) dinglich Berechtigter vorge- hen darf, ohne den Rechtsweg einzuschlagen (BGE 115 IV 26 E. 3a). Auch können die vorliegend mehrfach bestehenden Grunddienstbarkeiten in Form von Fuss- und Fahrwegrechten zu Lasten und zu Gunsten der jeweiligen Grundstücke nebeneinander bestehen, ohne sich im Geringsten zu stossen (Liver, a.a.O., N 101 zu Art. 737). Aus dem Gesagten erhellt, dass keineswegs auszuschliessen ist, dass jeder einzelne Dienstbarkeitsberechtigte befugt ist, selbständig die Sanierung der Zufahrtsstrasse L.-Strasse vorzunehmen bzw. durchführen zu lassen. Voraus- setzung für ein derartiges Vorgehen ohne vorgängigen richterlichen Entscheid über die Sanierungsbedürftigkeit und die zu erwartenden Kosten der Strassenver- besserung ist allerdings, dass die Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Sanie- rung beweismässig sichern und anschliessend sich für die günstigste, aber zweckmässige Sanierungsvariante entscheiden, sofern sie beabsichtigen, die Be- schwerdegegnerin an den Sanierungskosten beteiligen zu lassen. Nur so ist ge- währleistet, dass sie die auf die Beschwerdegegnerin fallenden Kosten – allenfalls in einem weiteren gerichtlichen Verfahren – auch wirklich auf diese abwälzen kön- nen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer, welche darüber hinaus als unterliegende Partei verpflichtet werden, die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Die von deren Rechtsvertreter eingereichte Kosten- note fällt jedoch zu hoch aus. Dieser konnte ohne Weiteres auf seine Stellungnahme für das Kreispräsidium Trins vom 14. Juli 2003 sowie die erworbenen Kenntnisse vor der ersten Instanz zurückgreifen, was einen Zeitaufwand von über 13 Stunden

10 für die Beschwerdeantwort an das Kantonsgerichtspräsidium als übersetzt erscheinen lässt. Das Kantonsgerichtspräsidium erachtet eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1000.-- als angemessen.

11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1000.-- gehen unter solida- rischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer, welche überdies die Beschwerdegegnerin solidarisch mit Fr. 1000.-- aussergerichtlich zu ent- schädigen haben.
  3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 110 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der Beschwerde der A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B., der B., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, der C., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, der D., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, des Dr. med. dent. E., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch B., des F., Ge- suchsteller und Beschwerdeführer, der G. und I., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinz Raschein, Postfach 536, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Trins vom 22. Juli 2003, in Sachen der Ge- suchsteller und Beschwerdeführer gegen H., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur,

2 betreffend Vollzug eines Urteils, hat sich ergeben: A. Die vorstehend aufgeführten Parteien sind Eigentümer der in J. an der

– als Zufahrtsstrasse zur K.-Strasse dienenden – L.-Strasse gelegenen Parzellen Nr. 3318 (F.), Nr. 3319 (C. und D.), Nr. 1751 (H.), Nr. 1752 (unterteilt in fünf Stockwerkeigentümeranteile, deren drei im Eigentum von B., je ein Anteil im Eigentum von A. und E.) und Nr. 4276 (G. und I.). Die Zufahrt zu den einzelnen Grundstücken erfolgt nicht über eine separat ausgeschiedene Parzelle, sondern über die Grundstücke der einzelnen Eigentümer, welche zu diesem Zweck über ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten und zu Lasten der übrigen Parzellen verfügen. Aufgrund schlechten Zustands der Zufahrtsstrasse L.-Strasse konnte die Gemeinde J. die Schneeräumung für dieselbe ab dem Jahr 1993 nicht mehr garantieren, worauf dafür von den Eigentümern Private beauftragt wurden. Die Kosten für die Schneeräumung wurden den Eigentümern anteilsmässig in Rechnung gestellt, wobei nach dem Winter 1999/2000 zwischen H. und der für die Schneeräumung beauftragten Firma keine weitere Einigung über die Räumung zustande kam. In der Folge versuchten die Grundeigentümer auf gütlichem Weg einen Kostenverteiler für die Unterhaltskosten aufzustellen und im Grundbuch anmerken zu lassen. Diesem Vorhaben, wie auch dem Versuch, die Strasse mit einem neuen Belag zu versehen, war indes kein Erfolg beschieden. Am 30. Januar 2001 meldeten C. und D., B. (welche zum damaligen Zeitpunkt noch Alleineigentümerin der Parzelle Nr. 1752 war, an der am 15. Februar 2001 fünf Stockwerkeigentümeranteile begründet wurden, wovon deren zwei am 11. April 2003 weiterveräussert werden konnten), M. und F. sowie G. und I. die Streitsache beim Vermittleramt des Kreises Trins an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung gelangten die Kläger am 9. April 2001 an das Bezirksgericht Imboden, das in seinem Entscheid vom 20. März 2002 (ZF 01/31) wie folgt erkannte: „1. (...). 2. Die Klage von M. wird mangels Aktivlegitimation abgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Klage dahin gutgeheissen, dass die Unterhaltslast, insbesondere für Schneeräumung, Erneuerung und Administrativauf- wand, für die massgebliche Dienstbarkeitsanlage (im beiliegendem, Bestandteil des Urteils bildenden Plan rot markierten Fläche) den je- weiligen Grundeigentümern wie folgt auferlegt wird: Parzelle Nr. 3318 (derzeit im Eigentum von F.): 11.28%

3 Parzelle Nr. 3319 (derzeit im Eigentum von C. und D.): 15.65% Parzelle Nr. 1751 (derzeit im Eigentum von H.): 24.30% Parzelle Nr. 1752 (derzeit im Eigentum von B.): 24.45% Parzelle Nr. 4276 (derzeit im Eigentum von G. und I.): 24.32% Dieser Verteilschlüssel findet rückwirkend für die Unterhaltslast des Winters 2000/2001 Anwendung. 4. Das Grundbuchamt J. wird angewiesen, das Grundbuch in Bezug auf die unter Ziff. 3 genannte Parzellen wie folgt zu ergänzen: „ Fuss- und Fahrwegrecht mit gerichtlich festgelegter Kostenrege- lung.“ 5. (Kosten). 6. (Mitteilung).“ Die von H. gegen diesen Entscheid ergriffene Berufung wurde vom Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 14. Oktober 2002 (ZF 02 38) abgewiesen. B. Aufgrund des Umstandes, dass eine Einigung der Eigentümer über die Sanierung der Zufahrtsstrasse nicht zustande kam, liessen B. (welche zudem von den Stockwerkeigentümern A. und E. als ihre Vertreterin bestellt wurde), C. und D., F. sowie G. und I. am 1. Juli 2003 durch ihren Rechtsvertreter beim Kreisamt Trins ein Gesuch gegen H. mit dem Rechtsbegehren einreichen, es sei für die baulich notwendige Sanierung Ing. N. einzusetzen und diesem die Ermächtigung zu erteilen, die Sanierungskosten nach dem vom Bezirksgericht Imboden festgelegten Verteilschlüssel den Parteien aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Imboden für die Durchführung der dringend notwendigen Sanierungsarbeiten die erforderliche Mitwirkung der Gesuchsgegnerin im Falle ihrer Verweigerung durch Anordnung des zuständigen Vollstreckungsrichters ersetzt werden könne. In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2003 begehrte der Rechtsvertreter von H. die vollumfängliche Abweisung des Gesuches, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne, unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung wurde im Grundsatz ausgeführt, dass es sich beim Gesuch der Gegenparteien nicht um ein solches um Vollstreckung eines Urteils handeln würde. Sofern darauf aber eingetreten werde, müsse es abgewiesen werden, da im Urteil des Bezirksgerichts Imboden nur ein Verteilschlüssel für die Unterhaltslast der Zufahrtsstrasse L.-Strasse festgelegt wurde. Über eine Sanierung dieser Strasse habe sich das Bezirksgericht – wie auch das durch Ergreifen der Berufung

4 angerufene Kantonsgericht – nicht im Ansatz geäussert, sodass die Durchführung von Sanierungsarbeiten, insbesondere unter Einsetzung eines Bauleiters, mangels fehlender gerichtlicher Anordnung nicht vollstreckt werden könne. Vielmehr müsse ein Urteil im Hinblick auf seinen Vollzug mit hinreichender Klarheit die genau vorzunehmenden Schritte angeben. Mit Entscheid vom 22. Juli 2003 verfügte der Kreispräsident Trins betreffend das erwähnte Vollzugsgesuch wie folgt: „1. Das Gesuch vom 1. Juli 2003 wird abgewiesen. 2. (Kosten). 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ In der Begründung wurde ausgeführt, dass das rechtskräftige Urteil des Be- zirksgerichts Imboden vom 20. März 2002 festgehalten habe, wie die Unterhalts- last, insbesondere für Schneeräumung, Erneuerung und Administrativaufwand den jeweiligen Grundstückeigentümern aufzuerlegen sei. Nicht gesprochen werde im Dispositiv dieses Urteils über die von den Gesuchstellern verlangte Einsetzung eines Bauleiters für die Sanierung der Zufahrtsstrasse L.-Strasse sowie über die Ermächtigung desselben, die Sanierungskosten gemäss Urteil zu verteilen. Damit aber ein Urteil vollstreckt werden könne, müsse sich das Dispositiv des zu voll- streckenden Urteils ohne Weiteres umsetzen lassen. Dies sei vorliegend jedoch keineswegs der Fall. C. Gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Trins vom 22. Juli 2003 erhob der Rechtsvertreter der gesuchstellenden Parteien am 4. August 2003 Be- schwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden. In seiner Be- schwerdeschrift stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2003 sei gutzuheissen. 3. Eventuell seien die Beschwerdeführer gerichtlich zu ermächtigen, die Sanierungsarbeiten für die Zufahrtsstrasse K.-Strasse per Mehrheits- beschluss zu vergeben. 4. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge für beide Instanzen zulasten der Beschwerdegegne- rin.“ Begründend wurde im Wesentlichen sinngemäss dargelegt, dass das Be- zirksgericht Imboden in seinem Urteil vom 20. März 2002 Bezug auf das Schreiben des Bauamtes J. vom 11. Oktober 1993 genommen habe, wonach die Gemeinde die Schneeräumung der – die K.-Strasse erschliessende – Zufahrtsstrasse L.-

5 Strasse aufgrund ihres schlechten Zustandes nicht mehr zu organisieren bereit sei. Folglich sei die Strasse dringend sanierungsbedürftig. Im bezirksgerichtlichen Urteil sei festgehalten worden, dass der festgesetzte Kostenverteiler nebst laufenden Unterhaltskosten ausdrücklich auch die Erneuerungskosten der Strasse mit einschliesse. Der Beschwerdegegnerin sei nun der Sanierungsbedarf der Zufahrtsstrasse bekannt gewesen; sie weigere sich aber der Mitwirkung bezüglich des Vollzugs der dringlich anstehenden Strassensanierung. Den Beschwerdeführern könne dabei nicht zugemutet werden, bei jeder einzelnen Unterhaltsmassnahme im Sinne von Art. 741 ZGB gegen die Beschwerdegegnerin ein neues gerichtliches Erkenntnisverfahren anzustrengen. Vor diesem Hintergrund müsse zugelassen werden, dass der Vollzugsrichter auch andere Massnahmen treffen könne als den Erlass eines Amtsbefehls gemäss Art. 256 ZPO, mithin die Einsetzung eines Bauleiters zur Durchführung der Strassensanierung und die Ermächtigung desselben, die dafür anfallenden Kosten gemäss gerichtlich festgesetztem Schlüssel zu verteilen. In der Beschwerdeantwort stellte der Rechtsvertreter der Beschwer- degegnerin H. sein Rechtsbegehren wie folgt: „1. Die Beschwerde sei, sofern darauf eingetreten werden kann, vollum- fänglich abzuweisen. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtli- che Entschädigung unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Be- schwerdeführenden.“ In der Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, dass laut dem Dispositiv und den Erwägungen des Urteils des Bezirksgerichts Imboden vom 20. März 2002 lediglich die Verteilung der Unterhaltslast Gegenstand dieses Verfah- rens gebildet habe und somit vollstreckt bzw. durchgesetzt werden könne. Folglich könne die Beschwerdegegnerin nur verpflichtet werden, diesem Kostenverteiler Folge zu leisten. Ein Anspruch auf Durchführung von Sanierungsarbeiten könne nicht geltend gemacht werden, da im ordentlichen Verfahren – auch aufgrund fehlender Anträge – keine Massnahmen angeordnet worden seien. Die Beschwer- deführer würden nun verlangen, dass das Kreispräsidium Trins nicht nur die Art der Erfüllung eines eingeklagten und angeblich gutgeheissenen Anspruchs bestimme, sondern dass es sogar andere Massnahmen treffe als bloss den Erlass eines Amtsbefehls, was jedoch nicht gestattet sei. Ausserdem könne sich die beantragte kreisamtliche Einsetzung eines Bauleiters wie auch die Ermächtigung desselben, die Sanierungskosten gemäss dem bezirksgerichtlichen Verteilschlüssel unter den

6 Eigentümern der Zufahrtsstrasse aufzuerlegen, unmöglich aus dem betreffenden Kostenverteiler ergeben. Zum Schluss wurde erstellt, dass sich die Behauptung, die Zufahrtsstrasse sei dringend sanierungsbedürftig, wegen mangelnden Beweises nicht nachvollziehen lasse; im übrigen sei eine Sanierung gar nicht notwendig. Der Kreispräsident Trins verzichtete auf die Einreichung einer Ver- nehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, im Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 20. März 2002, im Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. Oktober 2002 sowie in den Rechtsschriften der Be- schwerdeführer und Beschwerdegegnerin wird, soweit erforderlich, in den Erwä- gungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 263 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann gegen Entscheide über Vollstreckbarkeit oder Vollzug eines Urteils, soweit nicht Bestimmungen von Staatsverträgen oder von Bundesrecht vorgehen, innert zehn Tagen seit Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben wer- den. Vorliegend richtet sich die Beschwerde vom 4. August 2003 gegen den Ent- scheid des Kreispräsidenten Trins vom 22. Juli 2003, der in Anwendung von Art. 252 ff. ZPO erlassen wurde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Offengelassen wird in Art. 263 ZPO, ob dem Kantonsgerichtspräsi- denten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das Letztere schliessen. Hingegen ist den Materialien zur Re- form der bündnerischen Gerichtsorganisation zu entnehmen, dass die Weiter- zugsordnung im Befehlsverfahren bei der Vollstreckung ausländischer Urteile, beim Vollzug inländischer Urteile wie auch für das normale Befehlsverfahren neu einheitlich ausgestaltet werden sollte (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 23. Februar 1999 über die Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation, Heft Nr. 2/1999 - 2000, S. 117). Daraus erhellt, dass diese Rechtsmittel auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers einheitlich auszugestalten sind. Gemäss Art. 152 Abs. 3 ZPO kann der Kantonsgerichtsprä- sident im Befehlsverfahren von Amtes wegen neue Beweise erheben, was somit

7 auch für das Beschwerdeverfahren nach Art. 263 ZPO gelten muss. Diese Mög- lichkeit der Beweiserhebung von Amtes wegen spricht klar für eine volle Kognition. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschrän- kung der Kognition nicht gewollt (vgl. PKG 2001 Nr. 43 E. 2b). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebun- den. 3. Beim Vollzug eines Urteils im Sinne von Art. 255 ZPO besteht die Aufgabe des Vollstreckungsrichters grundsätzlich darin, das richtige Vollstrec- kungsmittel zu bestimmen. Mit der Wahl des Vollstreckungsmittels wird dabei le- diglich festgelegt, auf welche Art und Weise eine im zu vollziehenden Urteil (durch den Erkenntnisrichter) angeordnete Massnahme zwangsweise gegen den reni- tenten Beklagten durchgesetzt wird, etwa mittels physischen Zwangs oder mittels Ersatzvornahme. Es ist indessen nicht Sache des Vollstreckungsrichters, zu be- stimmen, welche Massnahme zur Durchsetzung eines eingeklagten Anspruches die richtige ist; Letzteres liegt in der alleinigen Kompetenz des erkennenden Gerichts. So geht es insbesondere nicht an, im Erkenntnisverfahren nur allgemein einen Anspruch festzulegen und dem Vollstreckungsrichter den Entscheid zu übertragen, auf welche Art und Weise der Anspruch zu erfüllen ist (PKG 1998 Nr. 13 E. 7c). Demnach darf der Vollstreckungsrichter nur bestimmen, wie ein aus einem rechtskräftigen Urteil hervorgehender Anspruch vollzogen werden soll. Im Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 20. März 2002 wie auch im Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 14. Oktober 2002 wurden keine Massnahmen über die Durchführung einer Sanierung der Zufahrtsstrasse L.-Strasse getroffen; vielmehr wurde ein Verteilschlüssel für die Unterhaltslast, insbesondere für die Schneeräumung, Erneuerung und den Administrativaufwand, festgesetzt. Im Pro- zess vor dem Bezirks- wie auch dem Kantonsgericht gilt die Dispositionsmaxime gemäss Art. 119 ZPO; das heisst das Gericht ist an die gestellten Rechtsbegehren gebunden und darf von sich aus nicht darüber hinaus weitere Anordnungen treffen. In den entsprechenden Verfahren ging es denn auch lediglich um die Festlegung eines Schlüssels betreffend die Unterhaltskosten der Zufahrtsstrasse, mithin um die prozentuale Berechnung der Anteile der jeweiligen Grundeigentümer. Wohl wurde klägerischerseits auf den schlechten Zustand der Zufahrtsstrasse und dessen Folgen für die Schneeräumung hingewiesen; das Gericht hatte jedoch nicht ein Feststellungsbegehren zu beurteilen, dass die Zufahrtsstrasse sanierungsbedürftig

8 sei oder die Strassensanierung aufgrund des festgelegten Verteilschlüssels anzuordnen. 4. Im Rechtsbegehren des Vollstreckungsgesuchs der Gesuchsteller und Beschwerdeführer vom 1. Juli 2003 wird für die baulich notwendige Sanierung der betreffenden Zufahrtsstrasse vom Vollstreckungsrichter der Einsatz eines Bauleiters und die Ermächtigung desselben zur Verteilung der Kosten verlangt. Damit gehen die Gesuchsteller und Beschwerdeführer stillschweigend davon aus, dass die Sanierungsbedürftigkeit der Zufahrtsstrasse gerichtlich festgestellt worden sei, was nach dem Gesagten eben nicht der Fall ist. Voraussetzung dafür, dass der Vollstreckungsrichter das richtige Vollstreckungsmittel – wie namentlich den Einsatz eins Bauleiters – verfügen könnte, wäre aber die vorherige gerichtliche Feststellung, dass der schlechte Zustand der Strasse die Ausübung der Dienstbarkeiten in unzulässiger Weise behindert und somit die Notwendigkeit einer Sanierung der Zufahrtsstrasse feststeht. Diesbezüglich existiert aber nur die Mitteilung des Bauamtes J. vom 11. Oktober 1993, welche zweifellos eine gerichtliche Feststellung nicht zu ersetzen vermag. 5. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Abweisung des Vollstrec- kungsgesuches durch den Kreispräsidenten Trins zu Recht erfolgt. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Im Sinne eines obiter dictum sei noch angemerkt, dass es sich bei der fraglichen Zufahrtsstrasse um eine Dienstbarkeitsanlage gemäss Art. 741 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) handelt, wie dies schon das Bezirksgericht Imboden und das Kantonsgericht in ihren Urteilen vom 20. März bzw.

14. Oktober 2002 festgehalten haben (vgl. auch Petitpierre, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2003, S. 1371). Auf diese (private) Zufahrtsstrasse, welche nicht über eine separat ausgeschieden Parzelle führt, sondern auf den Grundstücken der jeweiligen Eigentümern liegt, wozu Grunddienstbarkeiten (Fuss- und Fahrwegrechte) zu Lasten und zu Gunsten der verschiedenen betroffenen Grundstücke errichtet und eingetragen wurden, finden demzufolge die Bestim- mungen über die Grunddienstbarkeiten von Art. 730 ff. ZGB Anwendung. Gemäss Art. 737 Abs. 1 ZGB ist der Servitutsberechtigte befugt, alles zu tun, was zur Er- haltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. In der Literatur wird angenom- men, wer das Recht zur Benutzung eines gebahnten Fahrweges habe, sei auch befugt, diesen Weg so auszubauen und unterhalten, dass er den Zweck des We- gerechts erfüllt. Erhalten wird die Dienstbarkeit, indem auf dem dienenden Grund-

9 stück der tatsächliche Zustand hergestellt, aufrechterhalten oder wiederhergestellt wird, welcher die ungehinderte Ausübung einer Dienstbarkeit ermöglicht. Solche Massnahmen sind die Ausführung von Unterhalts-, Reparatur- und Erneuerungs- arbeiten an den Dienstbarkeitsanlagen auf dem belasteten Grundstück (Liver, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band IV/2a/1, Zürich 1980, N 12 und 39 zu Art. 737). Demnach sollte es dem Zweck des betreffenden Wege- rechtes nicht zuwiderlaufen, indem zur Erhaltung des benutzungsfähigen Zustan- des der dazu dienenden Strasse eine Sanierung derselben im Sinne einer glatten Asphaltierung vorgenommen würde, da heutzutage praktisch zu jedem Haus oder Gebäude eine mehr oder weniger tadellos geteerte bzw. asphaltierte Strasse führt (vgl. dazu auch Liver, a.a.O., N 15 zu Art. 737). Des Weiteren ist anzunehmen, dass für den Bereich der affirmativen Dienstbarkeiten, zu welchen die Wegerechte zählen, der Servitutsberechtigte, der die Handlungen zur Erhaltung der Dienstbar- keit unternimmt, kraft seiner Stellung als (beschränkt) dinglich Berechtigter vorge- hen darf, ohne den Rechtsweg einzuschlagen (BGE 115 IV 26 E. 3a). Auch können die vorliegend mehrfach bestehenden Grunddienstbarkeiten in Form von Fuss- und Fahrwegrechten zu Lasten und zu Gunsten der jeweiligen Grundstücke nebeneinander bestehen, ohne sich im Geringsten zu stossen (Liver, a.a.O., N 101 zu Art. 737). Aus dem Gesagten erhellt, dass keineswegs auszuschliessen ist, dass jeder einzelne Dienstbarkeitsberechtigte befugt ist, selbständig die Sanierung der Zufahrtsstrasse L.-Strasse vorzunehmen bzw. durchführen zu lassen. Voraus- setzung für ein derartiges Vorgehen ohne vorgängigen richterlichen Entscheid über die Sanierungsbedürftigkeit und die zu erwartenden Kosten der Strassenver- besserung ist allerdings, dass die Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Sanie- rung beweismässig sichern und anschliessend sich für die günstigste, aber zweckmässige Sanierungsvariante entscheiden, sofern sie beabsichtigen, die Be- schwerdegegnerin an den Sanierungskosten beteiligen zu lassen. Nur so ist ge- währleistet, dass sie die auf die Beschwerdegegnerin fallenden Kosten – allenfalls in einem weiteren gerichtlichen Verfahren – auch wirklich auf diese abwälzen kön- nen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer, welche darüber hinaus als unterliegende Partei verpflichtet werden, die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Die von deren Rechtsvertreter eingereichte Kosten- note fällt jedoch zu hoch aus. Dieser konnte ohne Weiteres auf seine Stellungnahme für das Kreispräsidium Trins vom 14. Juli 2003 sowie die erworbenen Kenntnisse vor der ersten Instanz zurückgreifen, was einen Zeitaufwand von über 13 Stunden

10 für die Beschwerdeantwort an das Kantonsgerichtspräsidium als übersetzt erscheinen lässt. Das Kantonsgerichtspräsidium erachtet eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1000.-- als angemessen.

11 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1000.-- gehen unter solida- rischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer, welche überdies die Beschwerdegegnerin solidarisch mit Fr. 1000.-- aussergerichtlich zu ent- schädigen haben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: