Gesuch um Auskunftserteilung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 32\x3Cbr\x3E | Familienrecht
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsbe- klagten.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Gesuchstellerin habe keinen Einblick in die finanziellen Verhältnisse gehabt und die Steuererklärung ent- spreche nicht den tatsächlichen Vermögensverhältnissen. B. Am 20. September 2002 wurden die Parteien vom Bezirksgerichtsprä- sidenten Plessur auf den 4. Oktober 2002 zu einer getrennten und gemeinsamen Anhörung gemäss Art. 111 ZGB vorgeladen. Infolge Erkrankung des Vorsitzenden musste diese Anhörung kurzfristig abgesagt werden. Am 9. Oktober 2002 ist sie auf den 19. November 2002 verschoben worden. Gemäss den Ausführungen des Be- zirksgerichtspräsidenten in der angefochtenen Verfügung erklärte die Gesuchstel- lerin anlässlich der Anhörung zum Scheidungspunkt, sie wolle nach wie vor die Scheidung. Ihre Anwälte hätten ihr von einem entsprechenden Antrag indessen ab- geraten. G. X. seinerseits hat einen expliziten Scheidungsantrag unterzeichnet. Er sicherte bei dieser Gelegenheit zu, dass er durch seinen Treuhänder eine Aufstel- lung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vornehmen lassen werde, wor- auf das Verfahren gemäss Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 19. Novem- ber 2002 bis zum 15. Januar 2003 sistiert wurde. C. Mit Verfügung vom 28. November 2002, mitgeteilt am 29. November 2002, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt:
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 4 Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der
Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :
1.
Entscheide des Bezirksgerichts- oder Kreispräsidenten können
gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB, soweit das EGzZGB nichts anderes bestimmt, in-
nert 20 Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsiden-
ten angefochten werden. Gegen die am 2. Dezember 2002 eingegangene Verfü-
gung vom 28. November 2002 des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur hat R. X. am
23. Dezember 2002 fristgerecht rekurriert. Auf den im übrigen formgerechten Re-
kurs ist somit einzutreten.
2. a)
Die Vorinstanz ist richtigerweise davon ausgegangen, dass bei
Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens keine Auskunftspflicht gemäss Art.
170 ZGB verfügt werden kann. Dieser Anspruch kann innerhalb des Scheidungs-
verfahrens nur mittels einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 137 ZGB durch-
gesetzt werden, wobei gemäss Art. 145 ZGB der Sachverhalt von Amtes wegen zu
prüfen ist und die Beweise frei zu würdigen sind (Bräm/Hasenböhler, Kommentar
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1993, N 7 zu Art. 170 ZGB). Ob der
Bezirksgerichtspräsident Plessur die Eingabe der Gesuchstellerin als Gesuch um
Erlass vorsorglicher Massnahmen hätte behandeln müssen, wenn er schon davon
ausging, das Ehescheidungsverfahren sei rechtshängig geworden, kann aufgrund
nachstehender Erwägungen offen gelassen werden.
b)
Im vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die Frage, ob die Rechts-
hängigkeit schon eingetreten ist. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei Schei-
dung auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 111 ZGB tritt ein, wenn beide Par-
teien das gemeinsame Scheidungsbegehren formgültig beim zuständigen oder ver-
meintlich zuständigen Gericht eingereicht haben (Sutter/Freiburghaus, Kommentar
zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 15 zu Art. 136). Das ZGB enthält keine
besonderen Vorschriften hinsichtlich der Form des Begehrens, so dass allein ge-
stützt auf das Bundesrecht das gemeinsame Scheidungsbegehren daher schriftlich
oder mittels mündlicher Erklärung angebracht werden kann. Zulässig ist auch, dass
die Ehegatten getrennte Scheidungsbegehren stellen (Rhiner, Die Scheidungsvor-
aussetzungen nach revidiertem schweizerischem Recht (Art. 111-116 ZGB), S. 117
f.). Für die Klarheit und Beweisbarkeit empfiehlt es sich jedoch auf jeden Fall, dass
E. 5 ein schriftliches, von beiden Parteien unterzeichnetes Begehren verlangt wird. Zu
diesem Zweck schliesst das Bundesrecht nicht aus, dass das kantonale Prozess-
recht entsprechende Vorschriften vorsieht (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 9 zu Art.
111 und N 11 zu Art. 112; Spühler, Neues Scheidungsverfahren, Zürich 1999, S.
26). Der Kanton Graubünden hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in
Art. 5 Abs. 1 EGzZGB bestimmt, dass das gemeinsame Scheidungsbegehren
schriftlich einzureichen ist. Damit können Unsicherheiten betreffend die Rechtshän-
gigkeit des Begehrens vermieden werden und der Bezirksgerichtspräsident braucht
ohne eine beidseitige schriftliche Erklärung der Ehegatten im Scheidungsverfahren
nicht tätig zu werden. Das schliesst nicht aus, dass der zuständige Richter bei einem
beidseits klar geäusserten mündlichen Begehren die nötige schriftliche Erklärung
erst bei den Anhörungen der Parteien einholt.
c)
Die Parteien haben sich seit Juli 2002 um eine Scheidungskonvention
bemüht und sind am 19. November 2002 vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Ples-
sur gemeinsam und getrennt angehört worden. Der Rekursgegner hat im Verlaufe
dieser Anhörung einen expliziten Scheidungsantrag unterzeichnet. Die Rekurrentin
hat gemäss den Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten ausdrücklich auf
die Unterzeichnung eines Scheidungsbegehrens auf Anraten ihrer Anwälte verzich-
tet, was die Vorinstanz selbst in ihrem Schreiben vom 19. November 2002 zur Be-
merkung veranlasste, die Ehefrau habe sich zu einem Scheidungsantrag nicht
durchringen können. In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz jedoch
davon aus, dass das Gesuch der Rekurrentin vom 27. August 2002 auf Auskunft
über die Einkommens- und Vermögenslage des Ehegatten gestützt auf Art. 170
ZGB den ausdrücklichen Scheidungswillen zum Ausdruck bringen würde. Sie stützt
sich dabei auf die Formulierung des ersten Satzes der Ziffer 2 des Gesuches:
„Inzwischen streben die Eheleute X. eine Scheidung auf gemeinsames Be-
gehren an.“
Diese Formulierung weist nicht schlüssig auf ein gemeinsames Scheidungs-
begehren hin. Wohl kann ein Scheidungsbegehren auch vom Rechtsvertreter einer
Partei gestellt werden (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 10 zu Art. 111), indessen
bringt der Passus nur zum Ausdruck, dass Bemühungen hinsichtlich der Durch-
führung einer Scheidung auf gemeinsames Begehren angestellt werden. Die Er-
klärung, dass Frau R. X. nun die Scheidung will, ist darin nicht mit ausreichender
Klarheit enthalten. Stützt sich die Vorinstanz auf die Äusserungen während der An-
hörung des 19. November 2002, so ist zum Einen die Schriftlichkeit gemäss Art. 5
Abs. 1 EGzZGB nicht gegeben und zum Anderen hat sie durch ihren eigenen Brief
E. 6 desselben Datums festgehalten, dass sich Frau R. X. noch zu keiner Entscheidung durchgerungen habe. Aus den weiteren Akten ist nicht ersichtlich, dass die Rekur- rentin gegenüber dem Gericht den Scheidungswillen bekundet hätte. Im Gegenteil hat der Rechtsvertreter der Ehefrau mit Schreiben vom 25. November 2002 aus- drücklich betont, die Gesuchstellerin habe zu keinem Zeitpunkt dem Gericht das Begehren gestellt, ihre Ehe sei zu scheiden. Liegt aber keine ausreichende schrift- liche Erklärung über den Scheidungswillen der Ehefrau vor, kann die Rechtshän- gigkeit des Scheidungsbegehrens nicht eingetreten sein. Die Vorinstanz hätte daher auf das Gesuch gemäss Art. 170 ZGB von R. X. eintreten müssen. 3. Das Kantonsgerichtspräsidium kann gestützt auf Art. 12 Abs. 3 EGz- ZGB in Verbindung mit Art. 235 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, sofern sie spruchreif ist. Zum Gesuch um Auskunftserteilung wurde indessen von der Ge- genpartei noch keine Vernehmlassung eingeholt. Selbst wenn der Ehemann inzwi- schen gewisse Unterlagen über seine finanzielle Situation eingereicht hat, kann beim jetzigen Verfahrensstand über die Vollständigkeit derselben und damit über die Voraussetzungen des Gesuchs nicht entschieden werden. Der Rekurs ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behand- lung des Gesuchs an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der angefochte- nen Verfügung und des Rekursverfahrens vom Gesuchsgegner zu tragen, welcher die Gesuchstellerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.
Dispositiv
- Der Rekurs wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Behandlung des Gesuchs um Auskunftserteilung an das Be- zirksgerichtspräsidium Plessur zurückgewiesen.
- Die Kosten der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr. 300.-- und des Rekursverfahrens von Fr. 1´200.-- gehen zu Lasten des Ge- suchsgegners, welcher die Gesuchstellerin aussergerichtlich mit Fr. 800.-- (einschliesslich 7.6% MwSt.) zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 31. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 02 147 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner, Aktuar ad hoc Lardi. —————— Im Rekurs der R. X., Gesuchstellerin und Rekurrentin, vertreten durch lic. iur. Peter Portmann, c/o Metz, Benovici & Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 28. November 2002, mitgeteilt am 29. November 2002, in Sachen G. X., Gesuchsgegner und Rekurs- gegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jachen C. Bonorand, Postfach 433, Arcas 22, 7002 Chur, gegen die Gesuchstellerin und Rekurrentin, betreffend Gesuch um Auskunftserteilung, hat sich ergeben:
2 A. R. X. und G. X. sind seit dem 6. August 1987 verheiratet. Im Sommer 2002 haben sich die Ehegatten, aus deren Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, getrennt und seit Anfang Juli 2002 wurden Gespräche über eine Scheidungskon- vention geführt. Aufgrund offener Fragen betreffend die effektive Einkommens- und Vermögenslage des selbständigerwerbenden G. X. hat die Gesuchstellerin am 27. August 2002 ein Gesuch an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit folgenden Begehren eingereicht: „(...) Herrn G. X. (...) zu verpflichten:
1. Sämtliche Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögenslage zu er- teilen und die entsprechenden Urkunden vorzulegen, gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Hinweis der strafrechtlichen Konsequenzen bei Nichtfol- geleistung nach Art. 292 StGB.
2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsbe- klagten.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Gesuchstellerin habe keinen Einblick in die finanziellen Verhältnisse gehabt und die Steuererklärung ent- spreche nicht den tatsächlichen Vermögensverhältnissen. B. Am 20. September 2002 wurden die Parteien vom Bezirksgerichtsprä- sidenten Plessur auf den 4. Oktober 2002 zu einer getrennten und gemeinsamen Anhörung gemäss Art. 111 ZGB vorgeladen. Infolge Erkrankung des Vorsitzenden musste diese Anhörung kurzfristig abgesagt werden. Am 9. Oktober 2002 ist sie auf den 19. November 2002 verschoben worden. Gemäss den Ausführungen des Be- zirksgerichtspräsidenten in der angefochtenen Verfügung erklärte die Gesuchstel- lerin anlässlich der Anhörung zum Scheidungspunkt, sie wolle nach wie vor die Scheidung. Ihre Anwälte hätten ihr von einem entsprechenden Antrag indessen ab- geraten. G. X. seinerseits hat einen expliziten Scheidungsantrag unterzeichnet. Er sicherte bei dieser Gelegenheit zu, dass er durch seinen Treuhänder eine Aufstel- lung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vornehmen lassen werde, wor- auf das Verfahren gemäss Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 19. Novem- ber 2002 bis zum 15. Januar 2003 sistiert wurde. C. Mit Verfügung vom 28. November 2002, mitgeteilt am 29. November 2002, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt:
3 „1. Infolge Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens wird das Gesuch vom 27.8.2002 betreffend Auskunftserteilung gemäss Art. 170 ZGB i.V. mit Art. 8 Ziff. 10 EGzZGB als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin und sind bis spätestens 31.12.2002 auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.
3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung)“ D. Gegen diese Verfügung erhob R. X. am 23. Dezember 2002 Rekurs und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 28.11.2002/ 29.11.2002 (Proz.Nr. 2002/1297) sei aufzuheben, unter Erlass des Pro- zessentscheids über die fehlenden Prozessvoraussetzungen.
2. Herr G. X. sei zu verpflichten, sämtliche Auskünfte über seine Einkom- mens- und Vermögenslage zu erteilen und die entsprechenden Urkunden vorzulegen, gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Hinweis der strafrechtli- chen Konsequenzen bei Nichtfolgeleistung nach Art. 292 StGB.
3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge des Verfahrens vor dem Be- zirksgerichtspräsidium sowie des hierseitigen Verfahrens zu Lasten des Gesuchsbeklagten.“ Zur Begründung bringt der Rechtsvertreter der Rekurrentin insbesondere vor, dass die Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten sei, da kein gemeinsames Begehren auf Scheidung vorgelegen habe. E. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete am 9. November 2002 auf eine Vernehmlassung und der Rekursgegner am 27. Januar 2003 auf eine Antragstel- lung. Letzterer hat gleichzeitig zu seinen finanziellen Verhältnissen eine Aufstellung des Treuhandbüros E. aus Z. samt Beilagen und Unterlagen eingereicht und bringt vor, dass somit ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung eines Auskunftsbe- gehrens nicht gegeben sei.
4 Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichts- oder Kreispräsidenten können gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB, soweit das EGzZGB nichts anderes bestimmt, in- nert 20 Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsiden- ten angefochten werden. Gegen die am 2. Dezember 2002 eingegangene Verfü- gung vom 28. November 2002 des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur hat R. X. am
23. Dezember 2002 fristgerecht rekurriert. Auf den im übrigen formgerechten Re- kurs ist somit einzutreten.
2. a) Die Vorinstanz ist richtigerweise davon ausgegangen, dass bei Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens keine Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB verfügt werden kann. Dieser Anspruch kann innerhalb des Scheidungs- verfahrens nur mittels einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 137 ZGB durch- gesetzt werden, wobei gemäss Art. 145 ZGB der Sachverhalt von Amtes wegen zu prüfen ist und die Beweise frei zu würdigen sind (Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1993, N 7 zu Art. 170 ZGB). Ob der Bezirksgerichtspräsident Plessur die Eingabe der Gesuchstellerin als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hätte behandeln müssen, wenn er schon davon ausging, das Ehescheidungsverfahren sei rechtshängig geworden, kann aufgrund nachstehender Erwägungen offen gelassen werden. b) Im vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die Frage, ob die Rechts- hängigkeit schon eingetreten ist. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei Schei- dung auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 111 ZGB tritt ein, wenn beide Par- teien das gemeinsame Scheidungsbegehren formgültig beim zuständigen oder ver- meintlich zuständigen Gericht eingereicht haben (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 15 zu Art. 136). Das ZGB enthält keine besonderen Vorschriften hinsichtlich der Form des Begehrens, so dass allein ge- stützt auf das Bundesrecht das gemeinsame Scheidungsbegehren daher schriftlich oder mittels mündlicher Erklärung angebracht werden kann. Zulässig ist auch, dass die Ehegatten getrennte Scheidungsbegehren stellen (Rhiner, Die Scheidungsvor- aussetzungen nach revidiertem schweizerischem Recht (Art. 111-116 ZGB), S. 117 f.). Für die Klarheit und Beweisbarkeit empfiehlt es sich jedoch auf jeden Fall, dass
5 ein schriftliches, von beiden Parteien unterzeichnetes Begehren verlangt wird. Zu diesem Zweck schliesst das Bundesrecht nicht aus, dass das kantonale Prozess- recht entsprechende Vorschriften vorsieht (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 9 zu Art. 111 und N 11 zu Art. 112; Spühler, Neues Scheidungsverfahren, Zürich 1999, S. 26). Der Kanton Graubünden hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 EGzZGB bestimmt, dass das gemeinsame Scheidungsbegehren schriftlich einzureichen ist. Damit können Unsicherheiten betreffend die Rechtshän- gigkeit des Begehrens vermieden werden und der Bezirksgerichtspräsident braucht ohne eine beidseitige schriftliche Erklärung der Ehegatten im Scheidungsverfahren nicht tätig zu werden. Das schliesst nicht aus, dass der zuständige Richter bei einem beidseits klar geäusserten mündlichen Begehren die nötige schriftliche Erklärung erst bei den Anhörungen der Parteien einholt. c) Die Parteien haben sich seit Juli 2002 um eine Scheidungskonvention bemüht und sind am 19. November 2002 vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Ples- sur gemeinsam und getrennt angehört worden. Der Rekursgegner hat im Verlaufe dieser Anhörung einen expliziten Scheidungsantrag unterzeichnet. Die Rekurrentin hat gemäss den Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten ausdrücklich auf die Unterzeichnung eines Scheidungsbegehrens auf Anraten ihrer Anwälte verzich- tet, was die Vorinstanz selbst in ihrem Schreiben vom 19. November 2002 zur Be- merkung veranlasste, die Ehefrau habe sich zu einem Scheidungsantrag nicht durchringen können. In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz jedoch davon aus, dass das Gesuch der Rekurrentin vom 27. August 2002 auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögenslage des Ehegatten gestützt auf Art. 170 ZGB den ausdrücklichen Scheidungswillen zum Ausdruck bringen würde. Sie stützt sich dabei auf die Formulierung des ersten Satzes der Ziffer 2 des Gesuches: „Inzwischen streben die Eheleute X. eine Scheidung auf gemeinsames Be- gehren an.“ Diese Formulierung weist nicht schlüssig auf ein gemeinsames Scheidungs- begehren hin. Wohl kann ein Scheidungsbegehren auch vom Rechtsvertreter einer Partei gestellt werden (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 10 zu Art. 111), indessen bringt der Passus nur zum Ausdruck, dass Bemühungen hinsichtlich der Durch- führung einer Scheidung auf gemeinsames Begehren angestellt werden. Die Er- klärung, dass Frau R. X. nun die Scheidung will, ist darin nicht mit ausreichender Klarheit enthalten. Stützt sich die Vorinstanz auf die Äusserungen während der An- hörung des 19. November 2002, so ist zum Einen die Schriftlichkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 EGzZGB nicht gegeben und zum Anderen hat sie durch ihren eigenen Brief
6 desselben Datums festgehalten, dass sich Frau R. X. noch zu keiner Entscheidung durchgerungen habe. Aus den weiteren Akten ist nicht ersichtlich, dass die Rekur- rentin gegenüber dem Gericht den Scheidungswillen bekundet hätte. Im Gegenteil hat der Rechtsvertreter der Ehefrau mit Schreiben vom 25. November 2002 aus- drücklich betont, die Gesuchstellerin habe zu keinem Zeitpunkt dem Gericht das Begehren gestellt, ihre Ehe sei zu scheiden. Liegt aber keine ausreichende schrift- liche Erklärung über den Scheidungswillen der Ehefrau vor, kann die Rechtshän- gigkeit des Scheidungsbegehrens nicht eingetreten sein. Die Vorinstanz hätte daher auf das Gesuch gemäss Art. 170 ZGB von R. X. eintreten müssen. 3. Das Kantonsgerichtspräsidium kann gestützt auf Art. 12 Abs. 3 EGz- ZGB in Verbindung mit Art. 235 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, sofern sie spruchreif ist. Zum Gesuch um Auskunftserteilung wurde indessen von der Ge- genpartei noch keine Vernehmlassung eingeholt. Selbst wenn der Ehemann inzwi- schen gewisse Unterlagen über seine finanzielle Situation eingereicht hat, kann beim jetzigen Verfahrensstand über die Vollständigkeit derselben und damit über die Voraussetzungen des Gesuchs nicht entschieden werden. Der Rekurs ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behand- lung des Gesuchs an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der angefochte- nen Verfügung und des Rekursverfahrens vom Gesuchsgegner zu tragen, welcher die Gesuchstellerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.
7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Behandlung des Gesuchs um Auskunftserteilung an das Be- zirksgerichtspräsidium Plessur zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr. 300.-- und des Rekursverfahrens von Fr. 1´200.-- gehen zu Lasten des Ge- suchsgegners, welcher die Gesuchstellerin aussergerichtlich mit Fr. 800.-- (einschliesslich 7.6% MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: