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PZ 2002 119

Bezirksgerichtspräsident Plessur

Graubünden · 2002-12-09 · Deutsch GR
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Befehlsverfahren (Baueinsprache) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Das Verbot gemäss Ziff. 1 sei für die Dauer des Befehlsverfahrens provisorisch zu erlassen.

E. 3 Ausseramtlich haben die Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin mit CHF 3'247.20 (inkl. MwSt) zu entschädigen.

E. 4 Die Gesuchsgegnerin erhält den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 nach Eintritt der Rechtskraft erstattet.

E. 5 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 6 ist. Ob der Abstand 3,78 m oder lediglich 3 m beträgt ist in diesem Zusammenhang

unwesentlich.

a) Der Gebäudeabstand gemäss Art. 90 Abs. 2 EGzZGB muss nicht eingehal-

ten werden, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung gemäss Art. 90

Abs. 5 EGzZGB erfüllt sind. Die Vorinstanz bejahte die Anwendbarkeit der Ausnah-

mebestimmung und wies die Baueinsprache der STWEG Chesa L. ab, obwohl das

Bauprojekt der Gegenpartei den Gebäudeabstand von 4 m nicht einhält. Die Be-

schwerdegegnerin beruft sich aber gar nicht auf Art. 90 Abs. 5 EGzZGB. Weder im

vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren stützte sie ihre Begehren

darauf ab. Obwohl sich die Gegenpartei in der Beschwerdeschrift eingehend mit der

Frage der Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 5 EGzZGB auseinandersetzt und diese

schliesslich ablehnt, schweigt sich die P. Immobilien AG in der Vernehmlassung zur

Beschwerde darüber aus (vgl. act. 09). Ausserdem enthält ihre Stellungnahme zum

Gesuch, was die Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 5 EGzZGB betrifft, ein kla-

res Zugeständnis. Darin bestätigt die Gesuchsgegnerin ausdrücklich, dass der

Quartierplan C. weder die geschlossene Bauweise vorsehe noch eine bestimmte

Gebäudelage vorschreibe. Damit sei Art. 90 Abs. 5 EGzZGB nicht anwendbar (vgl.

act. 9, S. 6/7). Aus der Verhandlungsmaxime folgt, dass nur über streitige Tatsa-

chen Beweis zu führen ist. Zugestandene Tatsachen gelten als bewiesen (vgl.

Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.

Aufl., Zürich 1997, N 6,7 zu § 133 StPO). Art. 90 Abs. 5 EGzZGB ist demnach be-

reits aus formellen Gründen nicht anwendbar.

Im übrigen ist Art. 90 Abs. 5 EGzZGB auch in materieller Hinsicht nicht gege-

ben. Der Quartiergestaltungsplan C. schreibt weder eine geschlossene Bauweise

noch eine bestimmte Gebäudelage vor. Vielmehr wird aus den Quartierplanunterla-

gen ersichtlich, dass bei Erlass des Quartierplans im Jahre 1987 keine Situierung

der künftig zu erstellenden Gebäude vorgenommen wurde, weil die Eigentümer da-

mals noch keine Vorstellung über die bauliche Nutzung ihrer Grundstücke hatten

(vgl. KB 9, Art. 3; KB 10). Im Jahre 1990 wurde der ergänzende Gestaltungsplan C.

erlassen. In den Quartierplanbestimmungen wurde festgehalten (Art. 7 Abs. 3), dass

Abparzellierungen zulässig seien. Sie seien jedoch so vorzunehmen, „dass die

nachbarrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände gemäss EGzZGB bei einer all-

fälligen Parzellierung des Grundstücks eingehalten werden.“ Andernfalls seien ent-

sprechende Näherbaurechte zu begründen (KB 11, Art. 7 Abs. 3). Die Abstandsvor-

schriften gemäss EGzZGB sind mithin vom Quartiergestaltungsplan nicht betroffen.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass sie bei Aufteilung des Grundstücks in meh-

E. 7 rere Parzellen eingehalten werden müssen. Es sei denn die Unterschreitung der

gesetzlich vorgeschriebenen Abstände werde privatrechtlich durch die Einräumung

von Näherbaurechten geregelt.

b) Im Jahre 1994 wurde das Grundstück Nr. 2153 in acht Parzellen aufgeteilt,

darunter die Grundstücke Nr. 2907 und Nr. 2908 (vgl. act. 13, S. 2). Gleichzeitig

wurde unter dem Stichwort „Gegenseitiges Grenzbaurecht zu Gunsten und zu Las-

ten Parzelle 2907 und zu Gunsten und zu Lasten Parzelle 2908“ eine Grunddienst-

barkeit mit folgendem Inhalt ins Grundbuch eingetragen (vgl. act. 13):

„Die jeweiligen Eigentümer Parzelle 2905 bis 2921, 2922 und 2153

dürfen unabhängig des privatrechtlichen Grenzabstandes innerhalb

der Baulinien gemäss angemerktem Quartierplan C. und ergänzen-

dem Gestaltungsplan C. ein Gebäude auch bis an die gemeinsame

Grenze errichten und beibehalten.“

Die Dienstbarkeit räumt den Eigentümern der erwähnten Parzellen das Recht

ein, an die Grenze zu bauen. Dass damit der Grenzabstand gemäss Art. 90 Abs. 1

EGzZGB aufgehoben wurde, ist unbestritten. Eine Verletzung des Grenzabstands

durch die Baueingabe der P. Immobilien AG fällt somit ausser Betracht und wird von

der Beschwerdeführerin auch nicht mehr geltend gemacht. Der Grenzabstand

gemäss Art. 90 Abs. 1 EGzZGB bildet demnach im vorliegenden Verfahren kein

Thema mehr. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Dienstbarkeit auch ein Näher-

baurecht im Sinne einer Aufhebung des privatrechtlichen Gebäudeabstandes bein-

haltet.

Der Inhalt der Grunddienstbarkeit ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Petit-

pierre in Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, Art. 457-977 ZGB,

Basel 1998, Rz 1 zu Art. 738). Das Stichwort „Grenzbaurecht“ erweist sich als un-

klar. Daraus ergibt sich nicht deutlich, welche Rechte und Pflichten die Dienstbarkeit

beinhaltet. In der Umschreibung des Inhalts der Dienstbarkeit wird ausgeführt, dass

die jeweiligen Eigentümer der erwähnten Grundstücke bis an die Grenze zur Nach-

barparzelle bauen dürfen. Dabei ist nur vom Grenzabstand die Rede, währenddem

vom Gebäudeabstand nichts gesagt wird. Im EGzZGB wird klar zwischen Grenzab-

stand (Art. 90 Abs. 1) und Gebäudeabstand (Art. 90 Abs. 2) unterschieden. In Art.

90 Abs. 3 EGzZGB wird auch die Messweise des Gebäudeabstandes und des

Grenzabstandes verschieden definiert. Bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags

im Jahre 1994 waren die Parzellen noch nicht überbaut und hat man gewusst, dass

der Quartiergestaltungsplan offen lässt, wie die Gebäude zu situieren sind. Im er-

gänzenden Gestaltungsplan wurde ausdrücklich festgehalten, dass sowohl die

E. 8 Grenz- als auch die Gebäudeabstände gemäss EGzZGB nach der Abparzellierung

einzuhalten sind. Es sei denn, es würden entsprechende Näherbaurechte ein-

geräumt. Der Wortlaut der Inhaltsbeschreibung mit der blossen Erwähnung des

Grenzabstandes deutet demnach darauf hin, dass mit dem Grunddienstbarkeitsver-

trag nur der Grenzabstand nicht aber der Gebäudeabstand wegbedungen wurde.

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, Stichwort und Inhalt der Dienstbarkeit zeigten

klar, dass sich die benachbarten Grundeigentümer gegenseitig das Recht ein-

geräumt hätten, bis an die Grenze zu bauen. Die Vertragsparteien hätten damit in

Kauf genommen, dass der Nachbar sein Gebäude an die gemeinsame Grunds-

tücksgrenze bauen dürfe, so wie auch die Gegenpartei selbst bis an die Grenze

bauen dürfe. Damit hätten sie gleichzeitig auf die Einhaltung des Gebäudeabstan-

des verzichtet. Die Interpretation der P. Immobilien AG würde ermöglichen, dass

beide Gebäude an die Grenze gebaut werden können. Eine solche Situierung der

Gebäude ist unsinnig. Es erscheint daher kaum nachvollziehbar, dass der Wortlaut

des Dienstbarkeitsvertrags so zu verstehen ist, wie die Beschwerdegegnerin ihn

auslegt, und der Gebäudeabstand somit ausser Kraft gesetzt wird.

Die Auslegung ist letztlich Sache des Zivilrichters im materiellen Klagever-

fahren. Hierüber kann nicht der Befehlsrichter entscheiden. Fest steht, dass die

Ausnahmeregelung gemäss Art. 90 Abs. 5 EGzZGB keine Anwendung findet und

der Gebäudeabstand nach EGzZGB gilt. Ebenso ist unbestritten, dass der privat-

rechtlich vorgeschriebene Gebäudeabstand von 4 m nicht eingehalten ist. Damit ist

eine Besitzesschutzverletzung durch die von der P. Immobilien AG geplante Baute

nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin behauptet, es liege eine Einschränkung

dieses Besitzes kraft Vertrag vor, die ihr das Recht einräume, auf dem Nachbar-

grundstück eine Baute zu erstellen, ohne den Gebäudeabstand einzuhalten. Es liegt

an ihr, diese Einschränkung darzutun. Es ist unbestritten, dass mit dem Dienstbar-

keitsvertrag ein Näherbaurecht im Sinne einer Aufhebung des privatrechtlichen

Grenzabstandes eingeräumt wurde. Dass darin auch die Aufhebung des Gebäu-

deabstandes enthalten ist, wird indes nach dem oben Gesagten nicht deutlich. Auf-

grund der Beurteilung im Summarverfahren, ergibt sich demnach aus dem Dienst-

barkeitsvertrag keine Einschränkung, die genügt, um eine Besitzesverletzung durch

das Bauprojekt der P. Immobilien AG auszuschliessen. Dienstbarkeiten sind restrik-

tiv auszulegen (vgl. Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, 2. Aufl., Bern

2000, § 12 N 9). Die Beschwerdegegnerin leitet aus der Dienstbarkeit das Recht ab,

bis an die Grenze zu Parzelle Nr. 2908 zu bauen. Mit der Grunddienstbarkeit wird

aber nicht bloss ein Recht eingeräumt. Sie beinhaltet auch eine Last. Belastet mit

der Dienstbarkeit ist die Parzelle der STWEG Chesa L.. Eine ausdehnende Ausle-

E. 9 gung des Dienstbarkeitsvertrags zu Lasten der Beschwerdeführerin und Einschrän-

kung des gesetzlich vorgeschriebenen Besitzesschutzes darf in diesem Zusam-

menhang nicht vorgenommen werden. Ansonsten würde der Besitz der Beschwer-

deführerin verletzt.

Ist nach dem Gesagten der Nachweis erbracht, dass die von der P. Immobi-

lien AG geplante Baute den Besitz der Beschwerdeführerin verletzt, so hat die Vor-

instanz die Baueinsprache der STWEG Chesa L. zu Unrecht abgewiesen. Die Be-

schwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

6. Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Abstand zwischen der Chesa L.

auf Parzelle Nr. 2908 und dem auf dem Nachbargrundstück geplanten Gebäude

betrage nicht 3,78 m sondern lediglich 3 m. Der Geometer habe nicht berücksichtigt,

dass die Umfassungswand an der für die Messung massgeblichen Ecke eine Ver-

dickung aufweise, die nicht unter die Ausnahmen gemäss Art. 90 Abs. 4 EGzZGB

falle. Seine Messung erweise sich daher als falsch.

Konkret ist unbestritten, dass der Gebäudeabstand verletzt ist. Ob ein Ab-

stand von 3,78 m oder von 3 m zutreffend ist, kann offenbleiben. Aus der Kataster-

plankopie ist auch nicht genau ersichtlich, wie der Geometer den Abstand bestimmt

hat (vgl. act. 24). Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass die Ecke der Chesa L.,

sofern sie über das Terrain hinausragt, als Hochbaute zu qualifizieren ist und damit

eine Wand bildet, das heisst als Teil der Umfassungswand des Gebäudes gilt (vgl.

Art. 90 Abs. 4, letzer Satz EGzZGB). Der Gebäudeabstand ist die waagrecht ge-

messene kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungswand des zu erstellenden

Gebäudes und der Umfassungswand des Nachbargebäudes (Art. 90 Abs. 3 EGz-

ZGB). Der Gebäudeabstand ist folglich unter Berücksichtigung der dargelegten

Grundsätze im rechten Winkel von der Gebäudewand der Chesa L. auf Parzelle Nr.

2907 zu messen.

7. Wird die Beschwerde gutgeheissen, so ist die Kritik der Beschwerdeführe-

rin am Honorar des Gegenanwalts nicht mehr relevant. Bei diesem Ausgang gehen

die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten sowie die Kosten des Be-

schwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 122 Abs. 1 ZPO).

Diese hat der Beschwerdeführerin eine angemessene ausseramtliche Entschädi-

gung zu bezahlen. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwan-

des und der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint dabei

E. 10 eine ausseramtliche Entschädigung für beide Instanzen von Fr. 5‘000.-- als ange- messen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kreispräsidenten Oberengadin vom 15. Oktober 2002 aufgehoben.
  2. Der P. Immobilien AG und ihren Organen wird untersagt, die entsprechend ihrem Baugesuch gemäss amtlicher Anzeige vom 8. August 2002 auf Grund- stück Nr. 2907, Grundbuch Z., geplante Baute zu erstellen.
  3. Eine Missachtung dieser Anordnung durch die P. Immobilien AG, deren Or- gane und Angestellte wird mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB (Un- gehorsam gegen amtliche Verfügungen) bestraft.
  4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten Oberengadin von Fr. 2'151.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
  5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor beiden Instanzen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5'000.-- zu be- zahlen.
  6. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 09. Dezember 2002 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 02 119 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Schmid, Aktuarin Duff Walser. —————— In der Beschwerde der S T W E G C h e s a L ., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch die Verwaltung J. Immobilien, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. An- dré Hutter, Postfach, Bahnhofstrasse 15, 9450 Altstätten SG, gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Oberengadin vom 15. Oktober 2002, mitgeteilt am 21. Oktober 2002, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin ge- gen die P . I m m o b i l i e n A G, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via Retica 26, 7503 Samedan, betreffend Befehlsverfahren (Baueinsprache), hat sich ergeben:

2 A. Im Jahre 1994 wurde das Grundstück Nr. 2153, Grundbuch der Gemeinde Z., in acht Parzellen aufgeteilt, darunter die Grundstücke Nr. 2907 und Nr. 2908. Die STWEG Chesa L. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 2908. Diese grenzt in süd- licher Richtung unmittelbar an das Grundstück Nr. 2907, das im Eigentum der P. Immobilien AG steht und mit einem Mehrfamilienhaus überbaut werden soll. B. Am 30. Juni 1994 wurde im Grundbuch Z. unter dem Stichwort „Gegensei- tiges Grenzbaurecht zu Gunsten und zu Lasten Parzelle 2907 und zu Gunsten und zu Lasten Parzelle 2908“ eine Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt eingetragen: „Die jeweiligen Eigentümer Parzelle 2905 bis 2921, 2922 und 2153 dürfen unabhängig des privatrechtlichen Grenzabstandes innerhalb der Baulinien gemäss angemerktem Quartierplan C. und ergänzen- dem Gestaltungsplan C. ein Gebäude auch bis an die gemeinsame Grenze errichten und beibehalten.“ C. Die P. Immobilien AG reichte bei der Gemeinde Z. ein Baugesuch für Parzelle Nr. 2907 ein, welches am 8. August 2002 veröffentlicht wurde. Gegen die- ses Baugesuch reichte die STWEG Chesa L. am 28. August 2002 beim Kreispräsi- denten Oberengadin eine privatrechtliche Baueinsprache ein und beantragte was folgt: „1. Es sei der Gesuchsgegnerin die Errichtung der geplanten Baute auf Grundstück Nr. 2907, Grundbuch Z., unter Androhung der Be- strafung und Beseitigung im Widerhandlungsfalle zu verbieten. 2. Das Verbot gemäss Ziff. 1 sei für die Dauer des Befehlsverfahrens provisorisch zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchs- gegnerin.“ D. Am 2. September 2002 erliess der Kreispräsident Oberengadin ein super- provisorisches Bauverbot auf der Parzelle Nr. 2907. Er setzte der P. Immobilien AG Frist zur Vernehmlassung und lud die Parteien auf den 24. September 2002 zur Augenscheins- und Hauptverhandlung in Z. vor. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2002 stellte die P. Immobilien AG folgende Rechtsbegehren: „1. Das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der provisorische Amtsbefehl sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt. zulasten des Gesuchstellers.“

3 Anlässlich der Hauptverhandlung und des Augenscheins vom 24. September 2002 erhielten die Parteien nochmals Gelegenheit ihre Standpunkte mündlich zu begründen. E. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2002, mitgeteilt am 21. Oktober 2002, er- kannte der Kreispräsident Oberengadin: „1. Die Baueinsprache wird im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen und der provisorische Amtsbefehl vom 2. September 2002 aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Amtsgebühr von CHF 1'500.00 und den Barauslagen von CHF 651.00 (Honorar Geometer), total somit von CHF 2‘151.00, gehen unter solidari- scher Haftung zu Lasten der Gesuchsteller und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet; der Fehlbetrag von CHF 651.00 ist innert 30 Tagen dem Kreisamt Oberengadin zu überweisen. 3. Ausseramtlich haben die Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin mit CHF 3'247.20 (inkl. MwSt) zu entschädigen. 4. Die Gesuchsgegnerin erhält den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 nach Eintritt der Rechtskraft erstattet. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ F. Dagegen liess die STWEG Chesa L. am 29. Oktober 2002 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden erheben. Ihre Anträge lauten: „1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Der Entscheid des Kreispräsidenten von Oberengadin vom 15. Oktober 2002 sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Es sei der Gesuchsgegnerin die Errichtung der geplanten Baute auf Grundstück Nr. 2907, Grundbuch Z., entsprechend ihrem Baugesuch gemäss amtlicher Anzeige vom 8. August 2002 unter Androhung der Bestrafung und Beseitigung im Widerhandlungs- falle insoweit zu verbieten, als der Gebäudeabstand von 4 Metern zu Gebäude Nr. 307 auf Grundstück Nr. 2908 nicht eingehalten ist. 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen.“

4 G. Unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtete der Kreisprä- sident Oberengadin mit Schreiben vom 6. November 2002 auf eine Stellungnahme. In der Beschwerdeantwort vom 25. November 2002 liess die P. Immobilien AG die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten der Beschwerdeführerin beantragen. H. Am 2. Dezember 2002 erteilte der Kantonsgerichtspräsident von Graubünden der Beschwerde aufschiebende Wirkung und untersagte der P. Immo- bilien AG und ihren Organen unter Hinweis auf Art. 292 StGB, die geplante Baute auf Parzelle Nr. 2907 zu erstellen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden einge- gangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. Nach Art. 94 Abs. 1 EGzZGB ist die Verletzung von zivilrechtlichen Bau- vorschriften durch Baueinsprache innert 20 Tagen seit der Bauausschreibung beim Kreispräsidenten geltend zu machen. Die Einsprache wird dabei nach den Vor- schriften des Befehlsverfahrens behandelt (Art. 94 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Ein nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO ergangener Entscheid kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten weitergezogen werden. Die STWEG Chesa L. hat ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2. Beide Parteien haben im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichts- präsidenten Urkunden eingereicht. Die Einlage neuer Urkunden ist im Beschwerde- verfahren nach Art. 152 ZPO weder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausge- schlossen. Art. 152 Abs. 3 ZPO ist zu entnehmen, dass der Kantonsgerichtspräsi- dent von Amtes wegen neue Beweise erheben kann. Ist es dem Kantonsgerichts- präsidenten aber möglich, von Amtes wegen neue Beweise zu erheben, ist nicht einzusehen, weshalb auf Seiten der Parteien eine Beschränkung auf die erste In- stanz bestehen soll. Dem Nachreichen von Beweismitteln kommt gerade in dem im

5 summarischen Verfahren durchgeführten Amtsbefehlsverfahren aufgrund der ra- schen Rechtsfindung eine grössere Bedeutung zu als im ordentlichen Zivilprozess. Eine Einlage von Urkunden durch die Parteien muss aus diesen Gründen auch im Beschwerdeverfahren gegen einen Amtsbefehl möglich sein.

3. Vor Vorinstanz behauptete die Gesuchstellerin, die von der Gegenpartei auf der Nachbarparzelle geplanten Abgrabungen und die ungenügende Baugruben- sicherung würden ihr Grundstück gefährden. Im vorliegenden Verfahren hält sie an diesem Einwand nicht weiter fest, weshalb diese Frage nicht mehr zu prüfen ist.

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bauvorhaben der P. Immobi- lien AG verletze zivilrechtliche Bauvorschriften, konkret die Abstandsvorschriften gemäss Art. 90 EGzZGB. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um nachbarrecht- liche Baubeschränkungen. Weil deren Verletzung in der Regel eine Besitzesstörung darstellt, wird das privatrechtliche Einspracheverfahren in Graubünden im Gegen- satz zu anderen Kantonen, welche ein eingehend geregeltes Verfahren geschaffen haben, in einem gewöhnlichen Besitzesschutzverfahren durchgeführt (vgl. Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, Diss., Zürich 1977, S. 50). Der Besitzesstreit ist rein possessorischer Natur. Es geht nur um den Besitzesschutz, das heisst um den Erhalt der tatsächlichen Besitzverhältnisse. Eine Prüfung der ma- teriellrechtlichen Lage im Sinne von petitorischen Ansprüchen findet im Besitzes- schutzverfahren nicht statt. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesvorschriften ist nachzuweisen (vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZPO). Der Einsprecher hat also die Besitzesstörung zu beweisen. Konkret bedeutet dies, dass der Besitzes- schutz zu gewähren sein wird, wenn die Beschwerdeführerin vollen Beweis für die Verletzung der Abstandsvorschriften gemäss Art. 90 EGzZGB durch das Bauvorha- ben der Beschwerdegegnerin zu erbringen vermag.

5. Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude, muss der Abstand von diesem mindestens 4 m betragen (Art. 90 Abs. 2 EGzZGB). Die Beschwerde- führerin macht geltend die von der P. Immobilien AG geplante Baute weise einen Abstand von lediglich 3 m von der Chesa L. auf und verletze somit Art. 90 Abs. 2 EGZGB. Die Beschwerdegegnerin geht ebenfalls davon aus, dass der Gebäudeab- stand weniger als 4 m beträgt. Zu diesem Schluss gelangte auch der Kreispräsident Oberengadin gestützt auf eine Nachmessung des Geometers, die einen Gebäu- deabstand von 3,78 m ergab. Es ist mithin unbestritten, dass der privatrechtlich vor- geschriebene Gebäudeabstand von 4 m (Art. 90 Abs. 2 EGzZGB) nicht eingehalten

6 ist. Ob der Abstand 3,78 m oder lediglich 3 m beträgt ist in diesem Zusammenhang unwesentlich.

a) Der Gebäudeabstand gemäss Art. 90 Abs. 2 EGzZGB muss nicht eingehal- ten werden, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung gemäss Art. 90 Abs. 5 EGzZGB erfüllt sind. Die Vorinstanz bejahte die Anwendbarkeit der Ausnah- mebestimmung und wies die Baueinsprache der STWEG Chesa L. ab, obwohl das Bauprojekt der Gegenpartei den Gebäudeabstand von 4 m nicht einhält. Die Be- schwerdegegnerin beruft sich aber gar nicht auf Art. 90 Abs. 5 EGzZGB. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren stützte sie ihre Begehren darauf ab. Obwohl sich die Gegenpartei in der Beschwerdeschrift eingehend mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 5 EGzZGB auseinandersetzt und diese schliesslich ablehnt, schweigt sich die P. Immobilien AG in der Vernehmlassung zur Beschwerde darüber aus (vgl. act. 09). Ausserdem enthält ihre Stellungnahme zum Gesuch, was die Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 5 EGzZGB betrifft, ein kla- res Zugeständnis. Darin bestätigt die Gesuchsgegnerin ausdrücklich, dass der Quartierplan C. weder die geschlossene Bauweise vorsehe noch eine bestimmte Gebäudelage vorschreibe. Damit sei Art. 90 Abs. 5 EGzZGB nicht anwendbar (vgl. act. 9, S. 6/7). Aus der Verhandlungsmaxime folgt, dass nur über streitige Tatsa- chen Beweis zu führen ist. Zugestandene Tatsachen gelten als bewiesen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 6,7 zu § 133 StPO). Art. 90 Abs. 5 EGzZGB ist demnach be- reits aus formellen Gründen nicht anwendbar. Im übrigen ist Art. 90 Abs. 5 EGzZGB auch in materieller Hinsicht nicht gege- ben. Der Quartiergestaltungsplan C. schreibt weder eine geschlossene Bauweise noch eine bestimmte Gebäudelage vor. Vielmehr wird aus den Quartierplanunterla- gen ersichtlich, dass bei Erlass des Quartierplans im Jahre 1987 keine Situierung der künftig zu erstellenden Gebäude vorgenommen wurde, weil die Eigentümer da- mals noch keine Vorstellung über die bauliche Nutzung ihrer Grundstücke hatten (vgl. KB 9, Art. 3; KB 10). Im Jahre 1990 wurde der ergänzende Gestaltungsplan C. erlassen. In den Quartierplanbestimmungen wurde festgehalten (Art. 7 Abs. 3), dass Abparzellierungen zulässig seien. Sie seien jedoch so vorzunehmen, „dass die nachbarrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände gemäss EGzZGB bei einer all- fälligen Parzellierung des Grundstücks eingehalten werden.“ Andernfalls seien ent- sprechende Näherbaurechte zu begründen (KB 11, Art. 7 Abs. 3). Die Abstandsvor- schriften gemäss EGzZGB sind mithin vom Quartiergestaltungsplan nicht betroffen. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass sie bei Aufteilung des Grundstücks in meh-

7 rere Parzellen eingehalten werden müssen. Es sei denn die Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände werde privatrechtlich durch die Einräumung von Näherbaurechten geregelt.

b) Im Jahre 1994 wurde das Grundstück Nr. 2153 in acht Parzellen aufgeteilt, darunter die Grundstücke Nr. 2907 und Nr. 2908 (vgl. act. 13, S. 2). Gleichzeitig wurde unter dem Stichwort „Gegenseitiges Grenzbaurecht zu Gunsten und zu Las- ten Parzelle 2907 und zu Gunsten und zu Lasten Parzelle 2908“ eine Grunddienst- barkeit mit folgendem Inhalt ins Grundbuch eingetragen (vgl. act. 13): „Die jeweiligen Eigentümer Parzelle 2905 bis 2921, 2922 und 2153 dürfen unabhängig des privatrechtlichen Grenzabstandes innerhalb der Baulinien gemäss angemerktem Quartierplan C. und ergänzen- dem Gestaltungsplan C. ein Gebäude auch bis an die gemeinsame Grenze errichten und beibehalten.“ Die Dienstbarkeit räumt den Eigentümern der erwähnten Parzellen das Recht ein, an die Grenze zu bauen. Dass damit der Grenzabstand gemäss Art. 90 Abs. 1 EGzZGB aufgehoben wurde, ist unbestritten. Eine Verletzung des Grenzabstands durch die Baueingabe der P. Immobilien AG fällt somit ausser Betracht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr geltend gemacht. Der Grenzabstand gemäss Art. 90 Abs. 1 EGzZGB bildet demnach im vorliegenden Verfahren kein Thema mehr. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Dienstbarkeit auch ein Näher- baurecht im Sinne einer Aufhebung des privatrechtlichen Gebäudeabstandes bein- haltet. Der Inhalt der Grunddienstbarkeit ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Petit- pierre in Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, Art. 457-977 ZGB, Basel 1998, Rz 1 zu Art. 738). Das Stichwort „Grenzbaurecht“ erweist sich als un- klar. Daraus ergibt sich nicht deutlich, welche Rechte und Pflichten die Dienstbarkeit beinhaltet. In der Umschreibung des Inhalts der Dienstbarkeit wird ausgeführt, dass die jeweiligen Eigentümer der erwähnten Grundstücke bis an die Grenze zur Nach- barparzelle bauen dürfen. Dabei ist nur vom Grenzabstand die Rede, währenddem vom Gebäudeabstand nichts gesagt wird. Im EGzZGB wird klar zwischen Grenzab- stand (Art. 90 Abs. 1) und Gebäudeabstand (Art. 90 Abs. 2) unterschieden. In Art. 90 Abs. 3 EGzZGB wird auch die Messweise des Gebäudeabstandes und des Grenzabstandes verschieden definiert. Bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags im Jahre 1994 waren die Parzellen noch nicht überbaut und hat man gewusst, dass der Quartiergestaltungsplan offen lässt, wie die Gebäude zu situieren sind. Im er- gänzenden Gestaltungsplan wurde ausdrücklich festgehalten, dass sowohl die

8 Grenz- als auch die Gebäudeabstände gemäss EGzZGB nach der Abparzellierung einzuhalten sind. Es sei denn, es würden entsprechende Näherbaurechte ein- geräumt. Der Wortlaut der Inhaltsbeschreibung mit der blossen Erwähnung des Grenzabstandes deutet demnach darauf hin, dass mit dem Grunddienstbarkeitsver- trag nur der Grenzabstand nicht aber der Gebäudeabstand wegbedungen wurde. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, Stichwort und Inhalt der Dienstbarkeit zeigten klar, dass sich die benachbarten Grundeigentümer gegenseitig das Recht ein- geräumt hätten, bis an die Grenze zu bauen. Die Vertragsparteien hätten damit in Kauf genommen, dass der Nachbar sein Gebäude an die gemeinsame Grunds- tücksgrenze bauen dürfe, so wie auch die Gegenpartei selbst bis an die Grenze bauen dürfe. Damit hätten sie gleichzeitig auf die Einhaltung des Gebäudeabstan- des verzichtet. Die Interpretation der P. Immobilien AG würde ermöglichen, dass beide Gebäude an die Grenze gebaut werden können. Eine solche Situierung der Gebäude ist unsinnig. Es erscheint daher kaum nachvollziehbar, dass der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags so zu verstehen ist, wie die Beschwerdegegnerin ihn auslegt, und der Gebäudeabstand somit ausser Kraft gesetzt wird. Die Auslegung ist letztlich Sache des Zivilrichters im materiellen Klagever- fahren. Hierüber kann nicht der Befehlsrichter entscheiden. Fest steht, dass die Ausnahmeregelung gemäss Art. 90 Abs. 5 EGzZGB keine Anwendung findet und der Gebäudeabstand nach EGzZGB gilt. Ebenso ist unbestritten, dass der privat- rechtlich vorgeschriebene Gebäudeabstand von 4 m nicht eingehalten ist. Damit ist eine Besitzesschutzverletzung durch die von der P. Immobilien AG geplante Baute nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin behauptet, es liege eine Einschränkung dieses Besitzes kraft Vertrag vor, die ihr das Recht einräume, auf dem Nachbar- grundstück eine Baute zu erstellen, ohne den Gebäudeabstand einzuhalten. Es liegt an ihr, diese Einschränkung darzutun. Es ist unbestritten, dass mit dem Dienstbar- keitsvertrag ein Näherbaurecht im Sinne einer Aufhebung des privatrechtlichen Grenzabstandes eingeräumt wurde. Dass darin auch die Aufhebung des Gebäu- deabstandes enthalten ist, wird indes nach dem oben Gesagten nicht deutlich. Auf- grund der Beurteilung im Summarverfahren, ergibt sich demnach aus dem Dienst- barkeitsvertrag keine Einschränkung, die genügt, um eine Besitzesverletzung durch das Bauprojekt der P. Immobilien AG auszuschliessen. Dienstbarkeiten sind restrik- tiv auszulegen (vgl. Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, 2. Aufl., Bern 2000, § 12 N 9). Die Beschwerdegegnerin leitet aus der Dienstbarkeit das Recht ab, bis an die Grenze zu Parzelle Nr. 2908 zu bauen. Mit der Grunddienstbarkeit wird aber nicht bloss ein Recht eingeräumt. Sie beinhaltet auch eine Last. Belastet mit der Dienstbarkeit ist die Parzelle der STWEG Chesa L.. Eine ausdehnende Ausle-

9 gung des Dienstbarkeitsvertrags zu Lasten der Beschwerdeführerin und Einschrän- kung des gesetzlich vorgeschriebenen Besitzesschutzes darf in diesem Zusam- menhang nicht vorgenommen werden. Ansonsten würde der Besitz der Beschwer- deführerin verletzt. Ist nach dem Gesagten der Nachweis erbracht, dass die von der P. Immobi- lien AG geplante Baute den Besitz der Beschwerdeführerin verletzt, so hat die Vor- instanz die Baueinsprache der STWEG Chesa L. zu Unrecht abgewiesen. Die Be- schwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

6. Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Abstand zwischen der Chesa L. auf Parzelle Nr. 2908 und dem auf dem Nachbargrundstück geplanten Gebäude betrage nicht 3,78 m sondern lediglich 3 m. Der Geometer habe nicht berücksichtigt, dass die Umfassungswand an der für die Messung massgeblichen Ecke eine Ver- dickung aufweise, die nicht unter die Ausnahmen gemäss Art. 90 Abs. 4 EGzZGB falle. Seine Messung erweise sich daher als falsch. Konkret ist unbestritten, dass der Gebäudeabstand verletzt ist. Ob ein Ab- stand von 3,78 m oder von 3 m zutreffend ist, kann offenbleiben. Aus der Kataster- plankopie ist auch nicht genau ersichtlich, wie der Geometer den Abstand bestimmt hat (vgl. act. 24). Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass die Ecke der Chesa L., sofern sie über das Terrain hinausragt, als Hochbaute zu qualifizieren ist und damit eine Wand bildet, das heisst als Teil der Umfassungswand des Gebäudes gilt (vgl. Art. 90 Abs. 4, letzer Satz EGzZGB). Der Gebäudeabstand ist die waagrecht ge- messene kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungswand des zu erstellenden Gebäudes und der Umfassungswand des Nachbargebäudes (Art. 90 Abs. 3 EGz- ZGB). Der Gebäudeabstand ist folglich unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze im rechten Winkel von der Gebäudewand der Chesa L. auf Parzelle Nr. 2907 zu messen.

7. Wird die Beschwerde gutgeheissen, so ist die Kritik der Beschwerdeführe- rin am Honorar des Gegenanwalts nicht mehr relevant. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten sowie die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 122 Abs. 1 ZPO). Diese hat der Beschwerdeführerin eine angemessene ausseramtliche Entschädi- gung zu bezahlen. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwan- des und der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint dabei

10 eine ausseramtliche Entschädigung für beide Instanzen von Fr. 5‘000.-- als ange- messen.

11 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kreispräsidenten Oberengadin vom 15. Oktober 2002 aufgehoben. 2. Der P. Immobilien AG und ihren Organen wird untersagt, die entsprechend ihrem Baugesuch gemäss amtlicher Anzeige vom 8. August 2002 auf Grund- stück Nr. 2907, Grundbuch Z., geplante Baute zu erstellen. 3. Eine Missachtung dieser Anordnung durch die P. Immobilien AG, deren Or- gane und Angestellte wird mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB (Un- gehorsam gegen amtliche Verfügungen) bestraft. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten Oberengadin von Fr. 2'151.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor beiden Instanzen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5'000.-- zu be- zahlen. 6. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin