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PVG 2023 17

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos

Graubünden ·PVG · 2026-02-13 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 6.3 Was die Kosten der Übersetzung betrifft, kann auf die prozessleitende

Verfügung vom 27. Oktober 2022 verwiesen werden. Demgemäss ist an die

Regelung von Art. 7 Abs. 4 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden

(SpG/GR; BR 492.100) anzuknüpfen, welche eine von der oder dem

Vorsitzenden des Gerichts angeordnete unentgeltliche Übersetzung vorsieht.

Zwar beschränkt sich diese Bestimmung vom reinen Wortlaut her auf die

(gemeint wohl: mündliche) Verhandlung und auf das Urteil des Gerichts, doch

muss Entsprechendes zumindest in der vorliegenden Konstellation bei

überschaubarem Umfang auch für schriftliche Eingaben gelten. In der

Botschaft wird denn auch generischer festgehalten, dass das Gericht auf

Gesuch hin eine unentgeltliche Übersetzung in eine andere Amtssprache

anordnet (Botschaft der Regierung zum Sprachengesetz, Heft Nr. 2/2006-

2007, S. 89), ohne eine Einschränkung vorzunehmen. Weiter wird

ausgeführt, dass ein Abweichen von diesen Grundsätzen im Einvernehmen

mit den Parteien zulässig bleibt.

Der Wille des Gesetzgebers war hier nach Auffassung des Gerichts, vor dem

verfassungsrechtlichen Hintergrund möglichst unkompliziert und für die

Parteien kostenneutral Hand dafür zu bieten, dass sie sich in ihrer

Amtssprache frei am Verfahren beteiligen können und die gemachten

Äusserungen der Gegenparteien – seien diese nun schriftlich oder mündlich

ergangen – zumindest im Kern verstehen, um darauf im Sinne der Ausübung

des rechtlichen Gehörs angemessen reagieren zu können. In der

vorliegenden Konstellation erscheint es deshalb angezeigt, dass die Kosten,

welche durch die vom Instruktionsrichter angeordnete Übersetzung der

Beschwerdeschrift auf Deutsch entstanden sind, aus der Gerichtskasse

bezahlt werden.

U 22 75

Urteil vom 12. September 2023

Die dagegen – aber nicht wegen der Kosten der Übersetzung – an das

Bundesgericht

erhobene

Beschwerde

in

öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist noch hängig (1C_568/2023).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

9/17 Verfahren PVG 2023 1 Verfahren 9 Procedura Procedura 17 Die Kosten der vom Instruktionsrichter auf Antrag der Gegenpartei angeordneten Übersetzung einer in italienischer Sprache abgefassten Beschwerdeschrift in einem Verfahren mit deutscher Verfahrenssprache gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Art. 7 Abs. 4 SpG beschränkt sich vom reinen Wortlaut her auf die (gemeint wohl: mündliche) Verhandlung und auf das Urteil des Gerichts. Der Wille des Gesetzgebers zielte nach Auffassung des Gerichts darauf hin, dass sich die Parteien in ihrer Amtssprache frei am Verfahren beteiligen können und sie die gemachten Äusserungen der Gegenparteien – seien diese nun schriftlich oder mündlich ergangen – zumindest im Kern verstehen, um darauf im Sinne der Ausübung ihrer Verfahrensrechte angemessen reagieren zu können. Deshalb umfasst Art. 7 Abs. 4 SpG – zumindest bei überschaubarem Umfang – auch schriftliche Eingaben; entsprechend sind die Kosten, welche durch die vom Instruktionsrichter angeordnete Übersetzung der Beschwerdeschrift auf Deutsch entstanden sind, aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Le spese per la traduzione di uno scritto ricorsuale redatto in italiano, disposta dal giudice istruttore su richiesta della controparte in un procedimento in cui la lingua procedurale è il tedesco, sono a carico della cassa del Tribunale. L'art. 7 cpv. 4 LCLing si limita, nella sua formulazione pura, al dibattimento (probabilmente inteso come orale) e alla sentenza del Tribunale. Secondo il Tribunale, l'intenzione del legislatore era quella di garantire che le parti possano partecipare liberamente al procedimento nella loro lingua ufficiale e che possano almeno comprendere l'essenza delle dichiarazioni delle controparti - sia scritte che orali - per poter reagire adeguatamente in termini di esercizio dei loro diritti processuali.  Per questo motivo, l'art. 7 cpv. 4 LCLing si applica anche alle memorie scritte, perlomeno se di dimensioni gestibili; di conseguenza, le spese sostenute per la traduzione dello scritto ricorsuale in tedesco ordinata dal giudice istruttore devono essere pagate dalla cassa del Tribunale.

9/17 Verfahren PVG 2023 2 Aus den Erwägungen: 6.3. Was die Kosten der Übersetzung betrifft, kann auf die prozessleitende Verfügung vom 27. Oktober 2022 verwiesen werden. Demgemäss ist an die Regelung von Art. 7 Abs. 4 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG/GR; BR 492.100) anzuknüpfen, welche eine von der oder dem Vorsitzenden des Gerichts angeordnete unentgeltliche Übersetzung vorsieht. Zwar beschränkt sich diese Bestimmung vom reinen Wortlaut her auf die (gemeint wohl: mündliche) Verhandlung und auf das Urteil des Gerichts, doch muss Entsprechendes zumindest in der vorliegenden Konstellation bei überschaubarem Umfang auch für schriftliche Eingaben gelten. In der Botschaft wird denn auch generischer festgehalten, dass das Gericht auf Gesuch hin eine unentgeltliche Übersetzung in eine andere Amtssprache anordnet (Botschaft der Regierung zum Sprachengesetz, Heft Nr. 2/2006- 2007, S. 89), ohne eine Einschränkung vorzunehmen. Weiter wird ausgeführt, dass ein Abweichen von diesen Grundsätzen im Einvernehmen mit den Parteien zulässig bleibt. Der Wille des Gesetzgebers war hier nach Auffassung des Gerichts, vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund möglichst unkompliziert und für die Parteien kostenneutral Hand dafür zu bieten, dass sie sich in ihrer Amtssprache frei am Verfahren beteiligen können und die gemachten Äusserungen der Gegenparteien – seien diese nun schriftlich oder mündlich ergangen – zumindest im Kern verstehen, um darauf im Sinne der Ausübung des rechtlichen Gehörs angemessen reagieren zu können. In der vorliegenden Konstellation erscheint es deshalb angezeigt, dass die Kosten, welche durch die vom Instruktionsrichter angeordnete Übersetzung der Beschwerdeschrift auf Deutsch entstanden sind, aus der Gerichtskasse bezahlt werden. U 22 75 Urteil vom 12. September 2023 Die dagegen – aber nicht wegen der Kosten der Übersetzung – an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig (1C_568/2023).