Sachverhalt
dazu). Folglich ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2023 mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden nicht einzutreten. Die Sache ist daher zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, damit dieses über die Beschwerde gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. April 2023 betreffend Aufhebung Schutzraum entscheidet. U 23 37 Urteil vom 19. September 2023
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8/13 Katastrophenhilfe PVG 2023 1 Katastrophenhilfe 8 Agid da catastrofa Assistenza in caso di catastrofe 13 Katastrophenhilfe. Abweisung eines Gesuchs um Aufhebung eines Schutzraumes. Zuständigkeit. Zuständigkeitsbestimmungen (E.2.2.1). In einem ähnlich gelagerten Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache als zuständig erachtet; folglich ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eingetreten und hat die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen (E.2.2.2). Assistenza in caso di catastrofe. Rifiuto di una domanda di rimozione di un rifugio. Competenza. Disposizioni di competenza (consid. 2.2.1). In un caso simile, il Tribunale amministrativo federale si è ritenuto competente per giudicare la questione; di conseguenza il Tribunale amministrativo del Cantone dei Grigioni non è entrato nel merito del ricorso per mancanza di competenza e ha rinviato per motivi di competenza la causa al Tribunale amministrativo federale (consid. 2.2.2). Aus den Erwägungen: 2.2.1. Gemäss Art. 33 lit. i VGG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1) kann in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; ausgenommen ist der Bereich des Aufgebotswesens (vgl. Art. 20 des kantonalen Zivilschutzgesetzes). 2.2.2. Mit Blick auf diese Bestimmungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall, bei welchem der Beschwerdeführer bei der Gemeinde ein Gesuch um Aufhebung des Schutzraums in seinem Wohnhaus einreichte, die Erstinstanz dieses Gesuch abwies und die Wiederherstellung des Schutzraums verfügte, die dagegen bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern erhobene Beschwerde (Anträge: Bewilligung des Aufhebungsgesuchs; eventualiter Verzicht auf Wiederherstellung) abgewiesen wurde, dagegen – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben wurde (Anträge: Aufhebung des
8/13 Katastrophenhilfe PVG 2023 2 Beschwerdeentscheids und Bewilligung des Gesuchs; eventualiter Verzicht auf Wiederherstellung und subeventualiter Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an Vorinstanz) und dieses die Beschwerde (inkl. Akten) nach Einholung der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigkeitshalber an Letzteres überwies, zur Beurteilung der Sache als zuständig erachtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4242/2020 vom 1. Februar 2022 E.1.2 und Sachverhalt dazu). Folglich ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2023 mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden nicht einzutreten. Die Sache ist daher zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, damit dieses über die Beschwerde gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. April 2023 betreffend Aufhebung Schutzraum entscheidet. U 23 37 Urteil vom 19. September 2023