Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 7/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2019 nArt. 96 Abs. 2 KRG]). Dementsprechend ist auch Art. 5 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes, der eine Kostentragung der Ein- sprecher im Verhältnis ihres Unterliegens vorsieht, in dieser Form nicht mehr anwendbar. 5.3. Mit BGE 143 II 467 wurde einerseits klar beschlossen, dass die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei – hier nicht vorliegender – offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhe- bung nicht den Einsprechern auferlegt werden dürfen. Das Bun- desgericht führte andererseits aber auch noch aus, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Baugesuchstellers gehen (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 bzw. PRA 2018, Heft 8, Nr. 94). Das Verursacherprin- zip ist auch in den vorzitierten Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG sowie in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes verankert. Demnach gehen die Einsprachekosten gestützt auf das Verursa- cherprinzip zulasten des Baugesuchstellers, der mit Einreichung seines Baugesuchs auch die folgenden Kosten für die Behandlung der dagegen erhobenen, nicht offensichtlich missbräuchlichen Ein- sprachen verursacht hat. R 19 10 Urteil vom 12. Februar 2019 123
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
7/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2019 Einsprachekosten im Baubewilligungsverfahren. Kosten- tragung durch den Bauherrn aufgrund des Verursacher- prinzips.
– Gemäss Rechtsprechung des Bundegerichts dürfen die Baubehörden den unterlegenen Baueinsprechenden die durch die Einsprachebehandlung verursachten Kosten nur dann überbinden, wenn die Einsprache in offen- sichtlich missbräuchlicher Absicht eingereicht worden ist (E.5.2).
– Bei nicht offensichtlich missbräuchlichen Einsprachen gehen die Kosten des Einspracheverfahrens gemäss die- ser Rechtsprechung und den kantonalen und kommu- nalen Bestimmungen in Anwendung des Verursacher- prinzips grundsätzlich zu Lasten des Baugesuchstellers (E.5.3). Costi della procedura di opposizione edilizia. Attribuzione delle spese al committente giusta il principio di causalità.
– Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale le au- torità edilizie possono accollare i costi per il trattamento dell’opposizione agli opponenti soccombenti soltanto qualora l’opposizione sia stata inoltrata con intenzioni palesemente abusive (consid. 5.2).
– In mancanza di palese abusività dell’opposizione, in ap- plicazione di questa giurisprudenza e delle norme canto- nali e comunali giusta il principio di causalità i costi della procedura d’opposizione sono fondamentalmente posti a carico del richiedente (consid. 5.3). Erwägungen: 5.2. In BGE 143 II 467 schützt das Bundesgericht insbe- sondere den Anspruch auf rechtliches Gehör der Einsprechenden und verbietet daher die Auferlegung der Einsprachekosten an die Einsprecher, unter Ausnahme offensichtlich missbräuchlicher Ein- spracheerhebung (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 f.). Infolge dieser Bun- desgerichtspraxis ist Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG – wie oben bereits erwähnt – in dieser Fassung bundesrechtswidrig und nicht mehr anwendbar. Im Lichte der Rechtsprechung ist er nun so auszule- gen, dass die Baubehörden den unterlegenen Baueinsprechen- den die durch die Einsprachebehandlung verursachten Kosten nur dann überbinden können, wenn die Einsprache in offensicht- lich missbräuchlicher Absicht eingereicht worden ist [s. dazu auch 122 11
7/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2019 nArt. 96 Abs. 2 KRG]). Dementsprechend ist auch Art. 5 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes, der eine Kostentragung der Ein- sprecher im Verhältnis ihres Unterliegens vorsieht, in dieser Form nicht mehr anwendbar. 5.3. Mit BGE 143 II 467 wurde einerseits klar beschlossen, dass die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei – hier nicht vorliegender – offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhe- bung nicht den Einsprechern auferlegt werden dürfen. Das Bun- desgericht führte andererseits aber auch noch aus, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Baugesuchstellers gehen (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 bzw. PRA 2018, Heft 8, Nr. 94). Das Verursacherprin- zip ist auch in den vorzitierten Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG sowie in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes verankert. Demnach gehen die Einsprachekosten gestützt auf das Verursa- cherprinzip zulasten des Baugesuchstellers, der mit Einreichung seines Baugesuchs auch die folgenden Kosten für die Behandlung der dagegen erhobenen, nicht offensichtlich missbräuchlichen Ein- sprachen verursacht hat. R 19 10 Urteil vom 12. Februar 2019 123