Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 c/aa) Grundsätzlich ist der nicht gleichzeitige Erlass (also die nicht gleichzeitige Eröffnung) von Einspracheentscheid und Baubewilligung durch eine Baubehörde nicht verboten. Der Ent- scheid über das Baugesuch und die Einsprachen bzw. deren Er- öffnung erfolgt zweckmässigerweise jedoch uno actu (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016,
E. 6 Juni 2017, sei es im Falle einer späteren Zustellung (spätestens mit deren Kenntnis im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdever- fahrens im August/September 2017). R 17 56 Urteil vom 5. Dezember 2017 186
6/23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 Auf die verspätet an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 22. Juni 2018 nicht eingetreten (1C_295/2018). 187
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6/23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 Anfechtungsobjekt bei Beschwerde gegen Baubewilli- gung und Baueinspracheentscheid.
– Einem blossen abweisenden Baueinspracheentscheid kommen keinerlei selbständige Rechtswirkungen zu; der Baubescheid muss den Einsprechern selbst dann er- öffnet werden, wenn der Baueinspracheentscheid sepa- rat ergangen ist; erst von diesem Zeitpunkt an läuft die Beschwerdefrist. Oggetto d’impugnazione in caso di ricorso contro la licen- za edilizia e la decisione su opposizione.
– La sola decisione, con cui l’opposizione edilizia viene respinta, non genera degli effetti giuridici indipendenti dalla licenza edilizia; la licenza edilizia deve essere notifi- cata agli opponenti anche se la decisione su opposizione è stata notificata separatamente; solo allora inizia a de- correre il termine di ricorso. Erwägungen:
2. c/aa) Grundsätzlich ist der nicht gleichzeitige Erlass (also die nicht gleichzeitige Eröffnung) von Einspracheentscheid und Baubewilligung durch eine Baubehörde nicht verboten. Der Ent- scheid über das Baugesuch und die Einsprachen bzw. deren Er- öffnung erfolgt zweckmässigerweise jedoch uno actu (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016,
6. Aufl., S. 348). Gemäss langjähriger Praxis des Verwaltungsge- richts können Einspracheentscheide, die nicht gleichzeitig auch die Baubewilligung enthalten oder gleichzeitig mit der Baubewilligung ergehen, nicht als Entscheide im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a des früheren Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (aVGG) – entspricht dem heutigen Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG – gelten (vgl. PVG 1991 Nr. 22). Das Verwaltungsgericht hielt im zitierten Entscheid fest, dass einem blossen Einsprache-Abweisungsentscheid keiner- lei selbständige Rechtswirkung zukomme, insbesondere gewähre er dem Baugesuchsteller als solchem noch keinerlei Rechte (PVG 1991 Nr. 22 S. 68). Ob gebaut werden dürfe oder nicht, entschei- de sich allein anhand des Baubescheids, mit dessen Erlass erst allenfalls feststehe, dass die Gemeinde das Bauvorhaben bewil- lige. Der Baubescheid sei den Einsprechern selbst dann zu eröff- nen, wenn der Einspracheentscheid separat ergangen sei, und erst von diesem Zeitpunkt an laufe die Rekurs-(bzw. neu Beschwerde-) frist (PVG 1991 Nr. 22 mit Hinweis auf PVG 1976 Nr. 110). Dement- 185 23
6/23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 sprechend schreibt auch Art. 46 KRVO vor, dass die kommunale Baubehörde, nach Abschluss des Auflageverfahrens sowie Einho- lung notwendiger Stellungnahmen anderer betroffener Behörden, über das Baugesuch und allfällige Einsprachen entscheidet und den Bauentscheid erlässt (Abs. 1) sowie, dass Bauentscheide den Baugesuchstellenden und allfälligen Einsprechenden gleichzeitig zu eröffnen ist (Abs. 2 Satz 1). cc) Aus Art. 46 KRVO kann abgeleitet werden, dass für die Anfechtung eines Baubescheids der Zeitpunkt entscheidend ist, an dem die Gemeinde die Baubewilligung – möglichst gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid – auch den Einsprechern zustellt bzw. eröffnet. Erst zu jenem Zeitpunkt beginnt die 30-tägige Beschwer- defrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG zu laufen. In ihrem Schreiben an das Gericht vom 13. September 2017 betreffend Fristerstreckung, Edition der Baubewilligung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, eine Baubewilligung sei erteilt, seiner Mandantschaft jedoch nicht zugestellt worden. Tatsächlich wird diese Frage in der nachfolgen- den Replik vom 9. Oktober 2017 aber nicht mehr aufgeworfen, was wohl darauf hinweisen dürfte, dass die Behauptung des Rechtsver- treters im Schreiben vom 13. September 2017 (seinen Mandanten sei die Baubewilligung nicht zugstellt worden) nicht zutraf, ansons- ten sich die Beschwerdeführer dazu geäussert hätten bzw. hätten äussern müssen. Das heisst auch, dass die Beschwerdeführer spä- testens am 13. September 2017 von der Baubewilligung Kenntnis hatten, wie sie da ja auch selbst ausführten. Hätten sie diesen Ent- scheid also nicht bereits davor zugestellt erhalten, hätten sie den Baubescheid spätestens ab diesem Datum innert der 30-tägigen Beschwerdefrist anfechten müssen, da die Baubewilligung in die- sem Fall spätestens an diesem Datum als ihnen gegenüber eröff- net und demnach wirksam zu gelten hätte. Indessen haben die Be- schwerdeführer die Baubewilligung bis heute nicht angefochten, obwohl die Beschwerdegegner 2 in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2017 auf diese Unterlassung hingewiesen hatten. Dies alles bedeutet, dass die 30-tägige Frist zur Anfechtung der Baubewilli- gung in jedem Fall abgelaufen ist, sei es im Falle der Zustellung am
6. Juni 2017, sei es im Falle einer späteren Zustellung (spätestens mit deren Kenntnis im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdever- fahrens im August/September 2017). R 17 56 Urteil vom 5. Dezember 2017 186
6/23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 Auf die verspätet an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 22. Juni 2018 nicht eingetreten (1C_295/2018). 187