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Nachlasssteuer. Revision. Steuerbefreiung von Zuwen-
dungen an juristische Personen welche öffentliche oder
gemeinnützige Zwecke verfolgen.
– Voraussetzungen der Revision gemäss Art. 141 StG (E.4).
– Die kantonale Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet,
umfassende Abklärungen hinsichtlich der Steuerbefrei- ung
von Zuwendungen an juristische Personen, welche
öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, vor-
zunehmen; dieser Nachweis obliegt als steuermindern- de/-
befreiende Tatsache dem Steuerpflichtigen; dieser ist bei
ausserkantonalen
Empfängern
gehalten,
diese
Abklärungen bei den entsprechenden Kantonen und
Staaten mit Gegenrechtsvereinbarung zu tätigen (E.5a, b,
e).
– Unterlässt der Steuerpflichtige im ordentlichen Verfah- ren
solche Abklärungen und nimmt sie erst im Hinblick auf ein
Revisionsverfahren
vor,
handelt
er
nicht
mit
der
zumutbaren Sorgfalt; dementsprechend ist die Revisi- on
für die bereits im ordentlichen Verfahren möglichen
Nachweise der Steuerbefreiung ausgeschlossen (E.5c, d).
Imposta sulle successioni. Revisione. Assegnazioni esen- ti
da imposta a persone giuridiche che perseguono scopi
pubblici o di utilità pubblica.
– Presupposti per la revisione giusta l’art. 141 LIG (cons. 4).
– L’amministrazione imposte non è tenuta a intraprendere
approfonditi accertamenti riguardo l’esenzione dall’im-
posta di devoluzioni a persone giuridiche che perseguo- no
scopi pubblici o di utilità pubblica; la comprova di tale
fattispecie, quale fattore di esonero o di riduzione del
debito fiscale, spetta al contribuente; questi, nel caso di
destinatari fuori cantone, è tenuto a operare tali accer-
tamenti presso le debite istanze cantonali o statali con
diritto di reciprocità (cons. 5a, b, e).
– Se il contribuente omette – nell’ambito della regolare
procedura di tassazione – di operare tali chiarimenti e li
propone solo nell’ambito di una procedura di revisione,
allora egli non agisce con la dovuta diligenza e quindi la
revisione è – per quanto già comprovabile nella procedu- ra
ordinaria quanto all’esenzione da imposta – esclusa (cons.
5c, d).
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Erwägungen:
4. a) Art. 141 f. StG ist gegenüber der allgemeinen Geset-
zesbestimmung zur Revision von Entscheiden gemäss Art. 67 VRG als
lex specialis zu betrachten, wobei allerdings eine weitgehende
inhaltliche Übereinstimmung festzustellen ist. Somit kann zur Aus- legung
dieses kodifizierten Verfassungsgrundsatzes auch Art. 67 VRG
hilfsweise hinzugezogen werden. Darüber hinaus lehnt sich die
Formulierung der Bestimmung über die Revision im kantonalen StG
inhaltlich stark an diejenigen von Art. 147 DBG sowie Art. 51 StHG an.
b) Art. 141 Abs. 2 StG bestimmt, dass die Revision ausge-
schlossen ist, wenn der Antragsteller seinen vorgebrachten Revisi-
onsgrund, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt, schon im ordentlichen
Verfahren hätte vorbringen können. Gemäss konstanter verwal-
tungsgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der so-
eben genannten Bestimmung um einen Nichteintretensgrund (vgl.
PVG 1983 Nr. 85; VGU A 13 36 vom 7. Januar 2014 E.2b).
c) Die nachträglich entdeckten, erheblichen Tatsachen und
entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a
StG sind somit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Steu-
erpflichtigen im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht bekannt
waren oder nicht beigebracht werden konnten und dieser seinen
Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. An die Sorgfalt des Steuer-
pflichtigen bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse sowie
der Wahrnehmung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren dür-
fen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einige Anforde-
rungen gestellt werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass
er seine eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und nach dem Er-
halt einer Veranlagungsverfügung diese überprüft sowie allfällige
Mängel rechtzeitig rügt (StE 1998 B97.11 Nr. 14). Die Möglichkeit
der Revision von Entscheiden soll nicht die praktische Bedeutung
der Rechtskraft von Steuerentscheiden aushöhlen, sondern in ein-
zelnen, sachlich begründeten Ausnahmefällen eine Korrektur er-
möglichen. Aus diesem Grund muss der Steuerpflichtige, der die
Revision eines rechtskräftigen Entscheides veranlassen will, nach-
weisen, dass es ihm trotz sorgfältiger Abklärungen nicht möglich
war, die revisionsweise neu vorgebrachten Tatsachen und Beweis-
mittel schon im Veranlagungsverfahren oder dem ordentlichen Be-
schwerdeverfahren vorzubringen (vgl. PVG 1994 Nr. 57).
d) Auch im Hinblick auf den Revisionsgrund gemäss Art. 141
Abs. 1 lit. b StG ist der Revisionsausschluss gemäss Art. 141 Abs. 2
StG zu beachten.
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5. a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom
14. Dezember 2016 vor, dass die Beschwerdegegnerin von Amtes
wegen zu prüfen habe, ob eine begünstigte Institution steu- erbefreit sei
oder nicht. Aus diesem Grund habe seinerseits kein Grund bestanden,
die definitive Veranlagungsverfügung auf allfäl- lige unterlassene
Abklärungen zu prüfen.
b) Gemäss Art. 130a StG prüft die Veranlagungsbehörde
die Steuererklärung, erlässt Auflagen, verlangt Beweismittel ein,
nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und stellt die für
eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tat-
sächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Aus dieser Bestim-
mung lässt sich aber nicht ableiten, dass die Beschwerdegegnerin
insbesondere auch aktiv nach steuermindernden resp. steuerbe-
freienden Tatsachen zu forschen hat (vgl. ZWEIFEL, in: ZWEIFEL/AT-
HANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,
Basel 2002, Art. 46 StHG N. 6). Vielmehr obliegt es dem Steuer-
pflichtigen, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (vgl.
PVG 1993 Nr. 66, VGU A 15 34 vom 4. Juli 2016 E.2c, BGE 140 II 248
E.3.5). Dies gilt auch für den Nachweis, dass eine begünstigte Or-
ganisation im Kanton Graubünden (Art. 113 Abs. 1 StG) oder einem
Kanton resp. Staat mit Gegenrechtsvereinbarung (Art. 113 Abs. 2
StG) steuerbefreit ist (die Kantone sowie Staaten mit entspre-
chender Gegenrechtsvereinbarung sind den folgenden Erlassen
im Bündner Rechtsbuch zu entnehmen: BR 720.250, BR 720.255,
BR 720.260, BR 720.265, BR 720.270, BR 720.275, BR 720.280,
BR 720.290, BR 720.300, BR 720.310). Sofern unklar ist, ob eine Zu-
wendung an eine ausserkantonale Organisation gemäss Art. 113
Abs. 2 StG steuerbefreit ist, muss bei der entsprechenden ausser-
kantonalen oder ausländischen Steuerbehörde abgeklärt werden,
ob eine entsprechende Steuerbefreiung aufgrund der Verfolgung
von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken ausgesprochen
wurde und noch in Kraft ist. Als ersten Anhaltspunkt publizieren ei-
nige Kantone Listen mit steuerbefreiten Organisationen sowie die
Kontaktdaten einer Ansprechperson zu dieser Frage (siehe bspw.
für den Kanton Luzern: www.steuern.lu.ch > Juristische Personen >
Steuerbefreiung > Steuerbefreite Institutionen oder für den Kanton
Zürich: www.steueramt.zh.ch > Steuerfragen > Steuerbefreite Ins-
titutionen & gemeinnützige Zuwendungen resp. www.steueramt.
zh.ch > Online-Anfragen > Allgemeine Anliegen > Administratives
> Steuerbefreite Institutionen, jeweils besucht am: 26. April 2017).
Diese Listen können aber nicht zu jeder Zeit 100%ig aktuell sein und
die aktuelle Situation einer bestimmten Organisation ist jeweils bei
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der zuständigen Steuerverwaltung abzuklären und allenfalls ein
entsprechender Beleg einzuholen. Sofern die begünstigten Insti-
tutionen bekannt sind, ist dies bereits im Vorfeld der Veranlagung
möglich. Infolge der Privilegierung von Zuwendungen an solche
steuerbefreite Institutionen und der oben erwähnten Rechtspre- chung
zur Beweispflicht bezüglich steuermindernden resp. -befrei- enden
Tatsachen, erweisen sich solche Abklärungen als zumutbar.
c) Diesen Nachweis für Organisationen mit ausserkantona-
lem Sitz und einer bestehenden Gegenrechtsvereinbarung hätte
der Beschwerdeführer als steuermindernde Tatsache also bereits
mit der Steuererklärung, spätestens aber in einem ordentlichen
Rechtsmittelverfahren erbringen können und auch müssen. Darun-
ter fallen insbesondere die Zuwendungen an den D. , welcher
im Kanton O.4. seit geraumer Zeit steuerbefreit ist (letztmals
bestätigt im Jahre 2008), die H. , welche mindestens seit 15.
Oktober 2015 im Kanton O.6. steuerbefreit ist sowie dem
E. , welcher im Kanton O.5. seit 1995 steuerbefreit ist.
Die Zuwendung an die F. (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-
act.] 4) bzw. die F. , (Bezeichnung gemäss Revisionsgesuch vom
6. September 2016) wurde in der Veranlagungsverfügung vom
12. November 2015 explizit nicht als steuerfrei anerkannt. Insofern
hätte also ein entsprechender Nachweis im ordentlichen Verfahren
vorgebrachten werden müssen. Weiter ergibt sich aus den einge-
reichten Dokumenten (vgl. Bg-act. 9 und 11) auch nicht, dass die
Steuerbefreiung durch den Kanton O.3. erst nach der rechts-
kräftigen Nachlasssteuerveranlagung gewährt worden ist.
d) Diese Ausführungen führen zu folgender Schlussfolge-
rung. Bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt hätten die nach-
träglich durchgeführten Abklärungen bereits vor der Einreichung
der Steuererklärung oder zumindest nach Erhalt der definitiven
Veranlagungsverfügung vom 12. November 2015 getätigt werden
können. Aufgrund der oben erwähnten Abklärungsmöglichkeiten
konnte nicht bis zu den Auszahlungen der Vermächtnisse zuge-
wartet werden. Dies ergibt sich insbesondere auch aufgrund des
Umstandes, dass in der oben erwähnten Veranlagungsverfügung
die anerkannten steuerfreien Zuwendungen ausgewiesen sowie
die Abweichungen zur Steuererklärung im Folgeblatt durch die
Beschwerdegegnerin offengelegt wurden (vgl. Bg-act. 8). Die ent-
sprechenden Hinweise in der Nachlasssteuerveranlagung wären
Grund genug gewesen, die nicht anerkannten resp. nicht gewähr-
ten Steuerbefreiungen zu hinterfragen und speditiv, weitere Abklä-
rungen vorzunehmen sowie eine Einsprache zu prüfen. Dies gilt im
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vorliegenden Fall umso mehr, als dass eine ausgebildete Fachper- son
mit diesem Fall betraut war. Das steuerrechtliche Revisionsver- fahren
steht nicht zur Nachholung dieser Nachweise zu Verfügung (Art. 141 Abs.
2 StG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers läuft die
Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall auch nicht erst ab Kenntnisnahme
der Steuerbefreiung, weil der vorliegende Sach- verhalt unter Art. 141
Abs. 2 StG zu subsumieren ist.
e) Im Übrigen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der
Nachlasssteuerveranlagung die ihr bekannten Tatsachen be- züglich
steuerbefreiten
Institutionen
mit
ausserkantonalem
Sitz
und
Gegenrechtsvereinbarung
und
wendete
für
die
übrigen
Zu-
wendungen den Steuerabzug gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. c StG von
Amtes wegen an. Insofern hat die Beschwerdegegnerin auch keine
erheblichen Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ausser Acht
gelassen, die ihr bekannt gewesen sind. Gemäss der vorhe- rigen
Erwägung 5b) war sie auch zu keine weiteren Nachforschun- gen
bezüglich steuerbefreiten Institutionen verpflichtet und musste somit
diese weiteren Umstände auch nicht kennen. Der Vollstän- digkeit
halber kann noch darauf hingewiesen werden, dass der ad-
ministrative Aufwand zur Abklärung der Steuerbefreiung nicht auf
die Steuerbehörde abgewälzt werden kann. Dies ergibt sich bereits
aus dem Umstand, dass aufgrund der Gegenrechtsvereinbarung
mit zahlreichen Kantonen, mit Deutschland sowie dem Fürstentum
Lichtenstein keine vollständige, jederzeit aktuelle Liste der Institu-
tionen besteht, welche von der Steuerbefreiung gemäss Art. 113
Abs. 1 StG profitieren können. Solche umfangreichen Abklärungen
von Amtes wegen sind mit der Natur der steuerrechtlichen Veran-
lagungsverfahren als Massenverfahren, welche zur beförderlichen
Erledigung einer Vielzahl gleichartiger Steuersachverhalte insbe-
sondere eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
vorsehen, nicht vereinbar (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches
Verfahrensrecht, Zürich 2015, N. 884 und 915). Die entsprechenden
Abklärungen und die Geltendmachung dieser steuermindernden
bzw. -befreienden Tatsachen obliegen vielmehr dem Steuerpflichti-
gen resp. in vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer oder seinem
Vertreter.
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Urteil vom 26. April 2017