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PVG 2016 19

Graubünden · 2026-02-13 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 b) Die Beschwerdeführer 1 und 2 beschweren sich zu- nächst über die – in der Tat – beträchtliche Kostenüberschreitung, die sich aus der Differenz zwischen dem am 30. November 2009 mitgeteilten Kostenvoranschlag und den definitiven Kostenvertei- lern vom 27. Juni 2014 bzw. 8. Juli 2014 ergibt. Der Kostenvoranschlag ist gesetzlich nicht geregelt. Des- halb erscheint hier angebracht, auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich des Beitragsverfahrens abzustellen. Der zufolge werden die ungefähren Kosten des öffentlichen Bau- werks den betroffenen Grundeigentümern in der ersten Phase des Beitragsverfahrens (= Einleitungsphase) − wenn überhaupt − nur orientierungshalber zur Kenntnis gebracht. Erst in einer zweiten Phase (= Phase des Kostenverteilers), erarbeitet die Gemeinde schliesslich nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlus- ses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler. Dieser wird sodann auch nicht aufgrund der eingeholten Offerten, sondern anhand der tatsächlichen Abschlussrechnungen der beteiligten Unternehmungen erstellt (VGU A 13 39 vom 3. Juni 2014 E.7b). Das hier massgebende Quartierplanverfahren kann ebenso in zwei Phasen getrennt werden: Die erste Phase betrifft den Erlass des Quartierplans und die zweite die Erstellung des Kostenverteilers. Dieser wird gemäss Art. 20 Abs. 1 KRVO aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen und des verbindlichen Verteilschlüssels erstellt. Da hier die Quartierpläne – wie oben erwähnt – bereits er- lassen und in Rechtskraft getreten sind, befindet man sich in der 147 19

11/19 Raumordnung PVG 2016 zweiten Phase, nämlich in derjenigen des Kostenverteilers. Dabei gibt es für eine sinngemässe Anwendung von privatrechtlichen Re- geln gestützt auf die klare Vorschrift des soeben zitierten Art. 20 Abs. 1 KRVO und in Anlehnung an die vorerwähnte Rechtspre- chung über das Beitragsverfahren keinen Raum. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen der SIA-Norm 102 über die Genauigkeit des Kostenvoranschlags des Planers ist hier – wie er selber zugibt – deshalb nicht einschlägig. Zudem greift hier der Vertrauensschutz nicht, zumal – wie die Beschwerdeführer 1 selbst zugeben – nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere gelingt den Beschwerdeführern der Nachweis einer nachteiligen Disposition nicht). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die in- folge vorgenommener projektbezogener Anpassungen tatsächlich angefallenen Kosten gemäss Kostenverteiler auch bei einer Abwei- chung von über 100 % gegenüber den geschätzten Kosten nicht be- anstandet werden können. R 14 91 und 92 Urteil vom 28. Juni 2016 148

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11/19 Raumordnung PVG 2016 Quartierplanverfahren. Kostenüberschreitung. Kostenvor- anschlag. Kostenverteiler.

– Die infolge vorgenommener projektbezogener An- passungen tatsächlich angefallenen Kosten gemäss definitivem Kostenverteiler können auch bei einer Ab- weichung von über 100 % gegenüber den geschätzten Kosten nicht beanstandet werden. Pianificazione di quartiere. Superamento dei costi. Pre- ventivo dei costi. Ripartizione dei costi.

– I costi effettivamente insorti in seguito ad adeguamen- ti progettuali, secondo la chiave di ripartizione dei co- sti definitiva, non possono essere contestati nemmeno quando questi superano per più del 100 % i costi inizial- mente preventivati. Erwägungen:

3. b) Die Beschwerdeführer 1 und 2 beschweren sich zu- nächst über die – in der Tat – beträchtliche Kostenüberschreitung, die sich aus der Differenz zwischen dem am 30. November 2009 mitgeteilten Kostenvoranschlag und den definitiven Kostenvertei- lern vom 27. Juni 2014 bzw. 8. Juli 2014 ergibt. Der Kostenvoranschlag ist gesetzlich nicht geregelt. Des- halb erscheint hier angebracht, auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich des Beitragsverfahrens abzustellen. Der zufolge werden die ungefähren Kosten des öffentlichen Bau- werks den betroffenen Grundeigentümern in der ersten Phase des Beitragsverfahrens (= Einleitungsphase) − wenn überhaupt − nur orientierungshalber zur Kenntnis gebracht. Erst in einer zweiten Phase (= Phase des Kostenverteilers), erarbeitet die Gemeinde schliesslich nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlus- ses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler. Dieser wird sodann auch nicht aufgrund der eingeholten Offerten, sondern anhand der tatsächlichen Abschlussrechnungen der beteiligten Unternehmungen erstellt (VGU A 13 39 vom 3. Juni 2014 E.7b). Das hier massgebende Quartierplanverfahren kann ebenso in zwei Phasen getrennt werden: Die erste Phase betrifft den Erlass des Quartierplans und die zweite die Erstellung des Kostenverteilers. Dieser wird gemäss Art. 20 Abs. 1 KRVO aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen und des verbindlichen Verteilschlüssels erstellt. Da hier die Quartierpläne – wie oben erwähnt – bereits er- lassen und in Rechtskraft getreten sind, befindet man sich in der 147 19

11/19 Raumordnung PVG 2016 zweiten Phase, nämlich in derjenigen des Kostenverteilers. Dabei gibt es für eine sinngemässe Anwendung von privatrechtlichen Re- geln gestützt auf die klare Vorschrift des soeben zitierten Art. 20 Abs. 1 KRVO und in Anlehnung an die vorerwähnte Rechtspre- chung über das Beitragsverfahren keinen Raum. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen der SIA-Norm 102 über die Genauigkeit des Kostenvoranschlags des Planers ist hier – wie er selber zugibt – deshalb nicht einschlägig. Zudem greift hier der Vertrauensschutz nicht, zumal – wie die Beschwerdeführer 1 selbst zugeben – nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere gelingt den Beschwerdeführern der Nachweis einer nachteiligen Disposition nicht). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die in- folge vorgenommener projektbezogener Anpassungen tatsächlich angefallenen Kosten gemäss Kostenverteiler auch bei einer Abwei- chung von über 100 % gegenüber den geschätzten Kosten nicht be- anstandet werden können. R 14 91 und 92 Urteil vom 28. Juni 2016 148