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PVG 2015 19

Praxis Verwaltungsgericht

Graubünden · 2015-12-31 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichts- kosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwer- deführerin. Diese hat die anwaltlich vertretene, obsiegende Beschwerdegegnerin 2 nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem ausserge- richtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegeg- nerin 2 hat mit Schreiben vom 29. Januar und 10. April 2015 ein Honorar von gesamthaft Fr. 5946.50 (= 21 Std. 55 Min. à Fr. 240.– [= Fr. 5260.–], zuzüglich Barauslagen von Fr. 246.– und 8 % MWST von Fr. 5506.– [= Fr. 440.50]) geltend gemacht. Der geltend ge- machte Arbeitsaufwand von 21 Std. 55 Min. sowie die geltend ge- machten Barauslagen erscheinen dem Gericht als angemessen. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrwertsteuer von Fr. 440.50 gilt es indes zu beachten, dass die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdegegnerin 2 die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vor- steuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. MWSTG; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; SUTER / VON HOLZEN, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 95 Rz. 39). Eine solche Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer gar keinen zu ent- schädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig 131 19

11/19 Verfahren PVG 2015 (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten, li- quiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerver- waltung erwirbt. Der für die Mehrwertsteuer eingesetzte Betrag von Fr. 440.50 ist somit von der zugesprochenen Parteientschädi- gung in Abzug zu bringen, woraus eine von der Beschwerdeführe- rin an die Beschwerdegegnerin 2 zu bezahlende aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5506.– (= Fr. 5946.50 – Fr. 440.50) resultiert. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuwei- chen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zusteht. R 14 87 Urteil vom 14. April 2015 132

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11/19 Verfahren PVG 2015 Aussergerichtliche Entschädigung. Parteientschädigung. Vorsteuerabzug.

– Ist eine Partei mehrwertsteuerpflichtig und kann sie die an den eigenen Rechtsvertreter geleisteten Mehrwert- steuern als Vorsteuern von der eigenen Mehrwertsteu- errechnung abziehen, so ist bei der Parteientschädi- gung die vom Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen. Ripetibili. Indennità di parte. Deduzione d’imposta.

– Nei casi in cui una delle parti sottostà all’imposta sul va- lore aggiunto e può quindi dedurre dalla propria im- posta sul valore aggiunto l’imposta sul valore aggiunto corrisposta al proprio rappresentante, nella determina- zione delle ripetibili non va tenuta in considerazione l’imposta sul valore aggiunto fatturata dal rappresen- tante legale. Erwägungen:

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichts- kosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwer- deführerin. Diese hat die anwaltlich vertretene, obsiegende Beschwerdegegnerin 2 nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem ausserge- richtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegeg- nerin 2 hat mit Schreiben vom 29. Januar und 10. April 2015 ein Honorar von gesamthaft Fr. 5946.50 (= 21 Std. 55 Min. à Fr. 240.– [= Fr. 5260.–], zuzüglich Barauslagen von Fr. 246.– und 8 % MWST von Fr. 5506.– [= Fr. 440.50]) geltend gemacht. Der geltend ge- machte Arbeitsaufwand von 21 Std. 55 Min. sowie die geltend ge- machten Barauslagen erscheinen dem Gericht als angemessen. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrwertsteuer von Fr. 440.50 gilt es indes zu beachten, dass die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdegegnerin 2 die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vor- steuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. MWSTG; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; SUTER / VON HOLZEN, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 95 Rz. 39). Eine solche Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer gar keinen zu ent- schädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig 131 19

11/19 Verfahren PVG 2015 (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten, li- quiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerver- waltung erwirbt. Der für die Mehrwertsteuer eingesetzte Betrag von Fr. 440.50 ist somit von der zugesprochenen Parteientschädi- gung in Abzug zu bringen, woraus eine von der Beschwerdeführe- rin an die Beschwerdegegnerin 2 zu bezahlende aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5506.– (= Fr. 5946.50 – Fr. 440.50) resultiert. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuwei- chen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zusteht. R 14 87 Urteil vom 14. April 2015 132